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Entscheid

BKBES.2021.83

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

18. Oktober 2021Deutsch10 min

Strafanzeige wegen des Verdachts auf Internet-Betrug i.S.v. Art. 146 Strafgesetzbuch

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

schloss im Oktober 2019 auf der Internetplattform www.ricardo.ch einen

Kaufvertrag über eine Jacke der Marke Louis Vuitton zu einem Kaufpreis von

CHF 1'499.00 ab. Verkäufer war B.___, der unter dem Pseudonym «[...]» auftrat.

Am 4. Dezember 2019 liess A.___ bei der Kantonspolizei Waadt

Strafanzeige wegen des Verdachts auf Internet-Betrug i.S.v. Art. 146 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) einreichen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe, nachdem sie

die Jacke erhalten habe, sofort Zweifel an deren Echtheit gehabt. Sie habe mit

dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und die Rückerstattung des Kaufpreises

gefordert. Dieser habe ihr die Echtheit des Artikels versichert. Daraufhin habe

die Website www.authentifier.com bestätigt, dass es sich um eine

Fälschung handle.

2. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übermittelte daraufhin aufgrund des

Wohnsitzes des Beschuldigten in [...] der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn die Strafanzeige. Diese anerkannte am 10. Februar 2020 den

Gerichtsstand.

3. Die

Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. Februar 2020 eine

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betruges und beauftragte die Polizei am

selbigen Tag mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Einvernahme des Beschuldigten,

der Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen und Erlass der bereinigten

Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2021 den Strafbefehl. Darin wurde

der Beschuldigte des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Mit

Eingabe vom 7. März 2021 erhob B.___ fristgerecht Einsprache.

4. Am

6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie

erachte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betruges als

vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde

Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie

Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ liess am 12. April 2021 ein

Entschädigungsbegehren über CHF 2'500.00 stellen; weitere Stellungnahmen

gingen nicht ein.

5. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschuldigten nicht habe nachgewiesen werden

können, dass er die Geschädigte habe täuschen wollen. Es lägen keinerlei

Anhaltspunkte vor, wonach man davon ausgehen müsse, dass der Beschuldigte von

der angeblichen Fälschung gewusst hätte oder hätte wissen müssen. Somit stehe

fest, dass der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten – auch nach

Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten hätten

– nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, das eine Anklage

rechtfertigen würde.

6. Gegen diese

Verfügung liess A.___, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, am 20. Mai 2021

Beschwerde erheben, ohne allerdings konkrete Anträge zu stellen. Sie führte im

Wesentlichen aus, dass B.___ mehrmals gesagt habe, dass er eine Kaufquittung besitze

und diese als Authentifizierung der Jacke dienen könne. Eine Quittung von Ebay

könne nicht als Beweis verwendet werden und B.___ wisse das auch. Auf Ebay

würden viele Fälschungen verkauft. Der Angeklagte behaupte aggressiv, dass die

Jacke 100% authentisch sei, bringe aber keine Beweise dafür. Schlimmer noch, er

habe sie – die Beschwerdeführerin – manipuliert, damit sie glaube, er habe ein

Dokument, das die Echtheit beweise. Er habe impliziert, dass sein Kauf in einer

Louis Vuitton Boutique getätigt worden sei und habe sie damit täuschen wollen.

Sie habe ihr Bestes getan, um diese Angelegenheit gütlich zu regeln. Sie möchte

einfach ihr Geld zurück. Sie habe eine echte Jacke gewollt und sei von einem

Verkäufer getäuscht worden.

7. Am

21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem

Schreiben nicht klar hervorgehe, ob sie Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 erheben

oder bloss allgemeine Kritik an deren Entscheid üben wolle. Ihr wurde Frist

gesetzt, mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft erheben wolle.

8. Mit Eingabe

vom 1. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen

die Entscheidung Widerspruch einlegen möchte. Sie möchte von jeglicher

Verbindung mit gefälschten Käufen ausgeschlossen werden. Ausserdem

berücksichtige die Entscheidung nicht die Nachrichten des Verkäufers. Sie

hoffe, dass alle Elemente dieses Falls in Betracht gezogen werden würden.

9. Die

Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die

Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 verwiesen.

10. Der

Beschuldigte liess am 6. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Frau A.___

den Artikel erhalten habe, der auf www.ricardo.ch beschrieben worden und

auf 10 Bildern erkennbar gewesen sei. Er habe nicht erwähnt und versprochen, nebst

der Jacke noch eine Quittung oder sonst irgendwelche Papiere oder Dokumente zu

liefern. Das müsse er im Übrigen auch nicht. Er sei überzeugt, dass diese Jacke

eine originale Vintage-Jacke von Louis Vuitton sei.

11. Innert

Frist erfolgte am 9. Juli 2021 die Replik der Beschwerdeführerin.

Darin hält sie im Wesentlichen fest, dass die frühere Gerichtsentscheidung ohne

Kenntnis der E-Mails von Herrn B.___ getroffen worden sei. Diese Mails würden

beweisen, dass er sie habe täuschen wollen, indem er behauptet habe, er habe

einen Kaufbeleg, der die Echtheit der Jacke begründe, obwohl dem nicht so

gewesen sei.

12. Am

18. Juli 2021 reichte der Beschuldigte die Duplik ein; wiederholte

darin allerdings lediglich die Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom

6. Juli 2021.

Erwägungen

II.

Gegen eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das

Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin gilt nach ihrer Konstituierung als

Privatklägerin als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1

Dispositiv

StPO. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

III.

1. Die

Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b).

2. Der

Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz

"in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen

ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage

zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den

Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der

entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von

Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl,

Anklageerhebung oder Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1

StPO).

3. Gemäss Art.

146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder

einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive

Tatbestand und damit die Abfolge von der Täuschung über die

Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden muss vom

Täter gewollt sein, das heisst vom Vorsatz mit umfasst sein (Gunther Arzt in: Stefan Maeder / Marcel

Alexander Niggli [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 146

StGB N 273).

4. Arglist

liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018

vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.

Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,

wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach

den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

5. Allgemein

scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung

des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist

lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das

betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.

6. Die

Staatsanwältin hält zu Recht fest, es fehle an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit

des Verhaltens. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte die Jacke der Marke

Louis Vuitton auf www.ebay.com gekauft hat, ehe er sie auf www.ricardo.ch

an die Beschwerdeführerin weiterveräussert hat. In einer E-Mail vom

21. Dezember 2019 bestätigte eBay, dass es sich bei der in Frage

stehenden Jacke um ein Original handeln dürfte, da das Aussortierungssystem

gefälschte Artikel erkenne und von der Onlineplattform entferne. Damit ist es

nahezu unmöglich, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er die Geschädigte hat täuschen

wollen. Er war offenbar der festen Überzeugung, dass es sich bei der Jacke um

ein Original handle. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass B.___

nicht bewiesen habe, dass er unschuldig sei. Sie verkennt dabei, dass Kern der

Unschuldsvermutung im Strafverfahren ist, dass der Beschuldigte nicht seine

Unschuld beweisen muss, sondern dass vielmehr der Staat bzw. die

Strafverfolgungsbehörden die Schuld beweisen müssen. Vorliegend haben – wie

hiervor erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, wonach man davon ausgehen

müsste, dass der Beschuldigte von der angeblichen Fälschung gewusst hat. Für

einen Laien – so auch für den Beschuldigten – ist es nahezu unmöglich, ein

Originalprodukt von einer Fälschung zu unterscheiden. Solange der Beschuldigte

gute Gründe hatte, anzunehmen, die Jacke sei echt, fehlt es an der Arglist.

7. Zusammenfassend

erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche

Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches

eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche

Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren

wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich

die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer