BKBES.2021.83
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
18. Oktober 2021Deutsch10 min
Strafanzeige wegen des Verdachts auf Internet-Betrug i.S.v. Art. 146 Strafgesetzbuch
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
schloss im Oktober 2019 auf der Internetplattform www.ricardo.ch einen
Kaufvertrag über eine Jacke der Marke Louis Vuitton zu einem Kaufpreis von
CHF 1'499.00 ab. Verkäufer war B.___, der unter dem Pseudonym «[...]» auftrat.
Am 4. Dezember 2019 liess A.___ bei der Kantonspolizei Waadt
Strafanzeige wegen des Verdachts auf Internet-Betrug i.S.v. Art. 146 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) einreichen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe, nachdem sie
die Jacke erhalten habe, sofort Zweifel an deren Echtheit gehabt. Sie habe mit
dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und die Rückerstattung des Kaufpreises
gefordert. Dieser habe ihr die Echtheit des Artikels versichert. Daraufhin habe
die Website www.authentifier.com bestätigt, dass es sich um eine
Fälschung handle.
2. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übermittelte daraufhin aufgrund des
Wohnsitzes des Beschuldigten in [...] der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn die Strafanzeige. Diese anerkannte am 10. Februar 2020 den
Gerichtsstand.
3. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. Februar 2020 eine
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betruges und beauftragte die Polizei am
selbigen Tag mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Einvernahme des Beschuldigten,
der Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen und Erlass der bereinigten
Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2021 den Strafbefehl. Darin wurde
der Beschuldigte des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Mit
Eingabe vom 7. März 2021 erhob B.___ fristgerecht Einsprache.
4. Am
6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie
erachte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betruges als
vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde
Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie
Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ liess am 12. April 2021 ein
Entschädigungsbegehren über CHF 2'500.00 stellen; weitere Stellungnahmen
gingen nicht ein.
5. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschuldigten nicht habe nachgewiesen werden
können, dass er die Geschädigte habe täuschen wollen. Es lägen keinerlei
Anhaltspunkte vor, wonach man davon ausgehen müsse, dass der Beschuldigte von
der angeblichen Fälschung gewusst hätte oder hätte wissen müssen. Somit stehe
fest, dass der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten – auch nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten hätten
– nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, das eine Anklage
rechtfertigen würde.
6. Gegen diese
Verfügung liess A.___, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, am 20. Mai 2021
Beschwerde erheben, ohne allerdings konkrete Anträge zu stellen. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass B.___ mehrmals gesagt habe, dass er eine Kaufquittung besitze
und diese als Authentifizierung der Jacke dienen könne. Eine Quittung von Ebay
könne nicht als Beweis verwendet werden und B.___ wisse das auch. Auf Ebay
würden viele Fälschungen verkauft. Der Angeklagte behaupte aggressiv, dass die
Jacke 100% authentisch sei, bringe aber keine Beweise dafür. Schlimmer noch, er
habe sie – die Beschwerdeführerin – manipuliert, damit sie glaube, er habe ein
Dokument, das die Echtheit beweise. Er habe impliziert, dass sein Kauf in einer
Louis Vuitton Boutique getätigt worden sei und habe sie damit täuschen wollen.
Sie habe ihr Bestes getan, um diese Angelegenheit gütlich zu regeln. Sie möchte
einfach ihr Geld zurück. Sie habe eine echte Jacke gewollt und sei von einem
Verkäufer getäuscht worden.
7. Am
21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem
Schreiben nicht klar hervorgehe, ob sie Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 erheben
oder bloss allgemeine Kritik an deren Entscheid üben wolle. Ihr wurde Frist
gesetzt, mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft erheben wolle.
8. Mit Eingabe
vom 1. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen
die Entscheidung Widerspruch einlegen möchte. Sie möchte von jeglicher
Verbindung mit gefälschten Käufen ausgeschlossen werden. Ausserdem
berücksichtige die Entscheidung nicht die Nachrichten des Verkäufers. Sie
hoffe, dass alle Elemente dieses Falls in Betracht gezogen werden würden.
9. Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die
Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 verwiesen.
10. Der
Beschuldigte liess am 6. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Frau A.___
den Artikel erhalten habe, der auf www.ricardo.ch beschrieben worden und
auf 10 Bildern erkennbar gewesen sei. Er habe nicht erwähnt und versprochen, nebst
der Jacke noch eine Quittung oder sonst irgendwelche Papiere oder Dokumente zu
liefern. Das müsse er im Übrigen auch nicht. Er sei überzeugt, dass diese Jacke
eine originale Vintage-Jacke von Louis Vuitton sei.
11. Innert
Frist erfolgte am 9. Juli 2021 die Replik der Beschwerdeführerin.
Darin hält sie im Wesentlichen fest, dass die frühere Gerichtsentscheidung ohne
Kenntnis der E-Mails von Herrn B.___ getroffen worden sei. Diese Mails würden
beweisen, dass er sie habe täuschen wollen, indem er behauptet habe, er habe
einen Kaufbeleg, der die Echtheit der Jacke begründe, obwohl dem nicht so
gewesen sei.
12. Am
18. Juli 2021 reichte der Beschuldigte die Duplik ein; wiederholte
darin allerdings lediglich die Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom
6. Juli 2021.
Erwägungen
II.
Gegen eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das
Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin gilt nach ihrer Konstituierung als
Privatklägerin als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1
Dispositiv
StPO. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
III.
1. Die
Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b).
2. Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz
"in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen
ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den
Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der
entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von
Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl,
Anklageerhebung oder Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1
StPO).
3. Gemäss Art.
146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive
Tatbestand und damit die Abfolge von der Täuschung über die
Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden muss vom
Täter gewollt sein, das heisst vom Vorsatz mit umfasst sein (Gunther Arzt in: Stefan Maeder / Marcel
Alexander Niggli [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 146
StGB N 273).
4. Arglist
liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018
vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
5. Allgemein
scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung
des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist
lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das
betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.
6. Die
Staatsanwältin hält zu Recht fest, es fehle an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit
des Verhaltens. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte die Jacke der Marke
Louis Vuitton auf www.ebay.com gekauft hat, ehe er sie auf www.ricardo.ch
an die Beschwerdeführerin weiterveräussert hat. In einer E-Mail vom
21. Dezember 2019 bestätigte eBay, dass es sich bei der in Frage
stehenden Jacke um ein Original handeln dürfte, da das Aussortierungssystem
gefälschte Artikel erkenne und von der Onlineplattform entferne. Damit ist es
nahezu unmöglich, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er die Geschädigte hat täuschen
wollen. Er war offenbar der festen Überzeugung, dass es sich bei der Jacke um
ein Original handle. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass B.___
nicht bewiesen habe, dass er unschuldig sei. Sie verkennt dabei, dass Kern der
Unschuldsvermutung im Strafverfahren ist, dass der Beschuldigte nicht seine
Unschuld beweisen muss, sondern dass vielmehr der Staat bzw. die
Strafverfolgungsbehörden die Schuld beweisen müssen. Vorliegend haben – wie
hiervor erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, wonach man davon ausgehen
müsste, dass der Beschuldigte von der angeblichen Fälschung gewusst hat. Für
einen Laien – so auch für den Beschuldigten – ist es nahezu unmöglich, ein
Originalprodukt von einer Fälschung zu unterscheiden. Solange der Beschuldigte
gute Gründe hatte, anzunehmen, die Jacke sei echt, fehlt es an der Arglist.
7. Zusammenfassend
erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche
Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches
eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche
Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren
wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich
die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer