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Entscheid

BKBES.2021.87

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

20. September 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Spielmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Spielmann, erstattete am 5. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn gegen seine Ex-Frau, B.___, Strafanzeige wegen Verletzung

der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bezüglich der gemeinsamen Töchter C.___,

geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008. Er wirft der Beschuldigten vor,

sie habe ihre Fürsorge- oder Erziehungspflichten durch das Verunmöglichen des

Besuchsrechts und durch Manipulation verletzt, so dass die Mädchen unter

negativen gesundheitlichen Auswirkungen litten.

2. Am 26. Mai 2021 entschied die

Staatsanwaltschaft, die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Zur

Begründung führte sie aus, die Aktenlage zeige, dass der Anzeigeerstatter und

die Beschuldigte einen schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess

durchgemacht hätten. Eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der

Beschuldigten im Sinne von Art. 219 StGB könne aber klarerweise nicht

festgestellt werden. Ohnehin werde die Verweigerung der Besuchsrechtsausübung

durch den obhutsberechtigten Elternteil weder von der Lehre noch von der

Rechtsprechung als Beispiel einer Verletzung der Fürsorge- oder

Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB genannt und falle damit gar

nicht unter den genannten Straftatbestand. Die Aktenlage zeige, dass die

Mädchen eigenständig und ausdrücklich den Kontakt zum Vater ablehnten, dies

aufgrund der Verfehlungen des Anzeigeerstatters. Es greife auch zu kurz, wenn

der Anzeigeerstatter die bei C.___ diagnostizierte [...] auf ein angeblich

schuldhaftes Fehlverhalten der Beschuldigten zurückführe, zumal die möglichen

Ursachen für diese sehr komplexe Erkrankung noch nicht geklärt seien. Weil

keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Fürsorge- oder

Obhutspflicht vorlägen und auch aus den erfolgten Anhörungen vor der KESB und

dem Richteramt Solothurn-Lebern keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten

der Kindsmutter auszumachen seien, sei das Verfahren nicht an die Hand zu

nehmen.

3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Spielmann, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte die kosten- und

entschädigungspflichtige Aufhebung der genannten Verfügung und die Anweisung

der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Die

Staatsanwaltschaft machte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 geltend,

auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer

nicht als Geschädigter des Tatbestandes von Art. 219 StGB auftreten könne.

Weil er auch nicht im Namen seiner Töchter Beschwerde erhoben habe, sondern in

eigenem Namen, müsse ein Nichteintreten erfolgen. Materiell verwies die

Staatsanwaltschaft auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

4. Innert erstreckter Frist liess sich

die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. August 2021 vernehmen.

5. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine

Replik. Am 7. September 2021 traf die Honorarnote von Rechtsanwalt Markus

Spielmann samt Honorarvereinbarung beim Obergericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf

die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen

Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich

nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro

duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn

die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro

duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu

handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2

und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1)

2.1

Mit der vorliegenden Beschwerde wird

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021

angefochten. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

kann beim Obergericht Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der

angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. Die

gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur

Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104

Dispositiv

und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der

Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen,

insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO)

die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen

Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend

machen können. Zur Beschwerde legitimiert sind insbesondere Geschädigte, wenn

sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben. Als geschädigte

Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt

worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

2.2 Wer seine Fürsorge- oder

Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder

vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen

Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 219 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so

kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Art.

219 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet nicht nur die

körperliche Integrität, sondern auch die psychische bzw. geistige Integrität

einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen

im Rahmen eines Fürsorge- oder Erziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.;

BGE 125 IV 68; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009). Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der möglicherweise geschädigten

minderjährigen Mädchen. Als direkte geschädigte Person scheidet der

Beschwerdeführer aus.

2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO

erfolgt die Vertretung einer handlungsunfähigen Person durch ihre gesetzliche

Vertretung. Der Beschwerdeführer als Vater der beiden mutmasslich Geschädigten

wäre von dieser Bestimmung erfasst und zur Beschwerdeführung im Namen seiner

beiden Töchter grundsätzlich berechtigt. Der Beschwerdeführer hat aber in

eigenem Namen Beschwerde erhoben, statt den Namen seiner Töchter und ihn als

gesetzlichen Vertreter aufzuführen. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer

anwaltlich vertreten ist und mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach das

Verhalten des Anwalts dem Mandanten grundsätzlich zuzusprechen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4), ist

ihm dies zuzurechnen. Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers

ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber sei aber

darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, und

zwar aus folgenden Gründen: Laut Staatsanwaltschaft liegen entgegen den

Behauptungen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise vor, dass die

Beschuldigte ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber den gemeinsamen

Töchtern verletzt oder vernachlässigt hätte. Eine nochmalige Überprüfung der

Akten führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil kann den Akten entnommen

werden, dass die beiden Kinder in einem für die körperliche und seelische

Entwicklung zuträglichen, positiven Umfeld aufwachsen (sie gehen zur Schule,

haben Freunde und üben Hobbies aus). Auch nicht gefolgt werden kann der

Argumentation des Beschwerdeführers, es liege ein begründeter Verdacht der

Manipulation der gemeinsamen Töchter und einer systematischen, durch die

Beschuldigte verursachte Verweigerung des Besuchsrechts vor, was eine

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht begründe. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend in ihren ausgesprochen sorgfältigen Eingaben

festhielt, wäre ein derartiges Verhalten nicht als tatbestandsmässige Handlung

im Sinne von Art. 219 StGB zu qualifizieren. Besonders überzeugend ist auch

der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise, wonach die Mutter C.___

[...] kausal verursacht habe, zumal es sich um eine multifaktoriell bedingte,

bei jungen Mädchen verbreitete Erkrankung handelt. Mit der Staatsanwaltschaft

ist festzustellen, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich

ist. Sie hat zutreffend erwogen, dass keine Verdachtslage bestehe, die als

hinreichend im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet und als

Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung herangezogen werden könne.

Sie hat daher zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Zudem erweist sie sich auch inhaltlich als

unbegründet.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zutragen. Die Kosten

werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner