BKBES.2021.87
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
20. September 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Spielmann, erstattete am 5. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn gegen seine Ex-Frau, B.___, Strafanzeige wegen Verletzung
der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bezüglich der gemeinsamen Töchter C.___,
geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008. Er wirft der Beschuldigten vor,
sie habe ihre Fürsorge- oder Erziehungspflichten durch das Verunmöglichen des
Besuchsrechts und durch Manipulation verletzt, so dass die Mädchen unter
negativen gesundheitlichen Auswirkungen litten.
2. Am 26. Mai 2021 entschied die
Staatsanwaltschaft, die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Zur
Begründung führte sie aus, die Aktenlage zeige, dass der Anzeigeerstatter und
die Beschuldigte einen schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess
durchgemacht hätten. Eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der
Beschuldigten im Sinne von Art. 219 StGB könne aber klarerweise nicht
festgestellt werden. Ohnehin werde die Verweigerung der Besuchsrechtsausübung
durch den obhutsberechtigten Elternteil weder von der Lehre noch von der
Rechtsprechung als Beispiel einer Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB genannt und falle damit gar
nicht unter den genannten Straftatbestand. Die Aktenlage zeige, dass die
Mädchen eigenständig und ausdrücklich den Kontakt zum Vater ablehnten, dies
aufgrund der Verfehlungen des Anzeigeerstatters. Es greife auch zu kurz, wenn
der Anzeigeerstatter die bei C.___ diagnostizierte [...] auf ein angeblich
schuldhaftes Fehlverhalten der Beschuldigten zurückführe, zumal die möglichen
Ursachen für diese sehr komplexe Erkrankung noch nicht geklärt seien. Weil
keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Fürsorge- oder
Obhutspflicht vorlägen und auch aus den erfolgten Anhörungen vor der KESB und
dem Richteramt Solothurn-Lebern keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten
der Kindsmutter auszumachen seien, sei das Verfahren nicht an die Hand zu
nehmen.
3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Spielmann, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte die kosten- und
entschädigungspflichtige Aufhebung der genannten Verfügung und die Anweisung
der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Die
Staatsanwaltschaft machte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 geltend,
auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer
nicht als Geschädigter des Tatbestandes von Art. 219 StGB auftreten könne.
Weil er auch nicht im Namen seiner Töchter Beschwerde erhoben habe, sondern in
eigenem Namen, müsse ein Nichteintreten erfolgen. Materiell verwies die
Staatsanwaltschaft auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.
4. Innert erstreckter Frist liess sich
die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. August 2021 vernehmen.
5. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine
Replik. Am 7. September 2021 traf die Honorarnote von Rechtsanwalt Markus
Spielmann samt Honorarvereinbarung beim Obergericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf
die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen
Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich
nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro
duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn
die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro
duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu
handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2
und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1)
2.1
Mit der vorliegenden Beschwerde wird
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021
angefochten. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
kann beim Obergericht Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. Die
gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur
Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104
Dispositiv
und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der
Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen,
insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO)
die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen können. Zur Beschwerde legitimiert sind insbesondere Geschädigte, wenn
sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben. Als geschädigte
Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt
worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.2 Wer seine Fürsorge- oder
Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder
vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen
Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 219 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so
kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Art.
219 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet nicht nur die
körperliche Integrität, sondern auch die psychische bzw. geistige Integrität
einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen
im Rahmen eines Fürsorge- oder Erziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.;
BGE 125 IV 68; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009). Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der möglicherweise geschädigten
minderjährigen Mädchen. Als direkte geschädigte Person scheidet der
Beschwerdeführer aus.
2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO
erfolgt die Vertretung einer handlungsunfähigen Person durch ihre gesetzliche
Vertretung. Der Beschwerdeführer als Vater der beiden mutmasslich Geschädigten
wäre von dieser Bestimmung erfasst und zur Beschwerdeführung im Namen seiner
beiden Töchter grundsätzlich berechtigt. Der Beschwerdeführer hat aber in
eigenem Namen Beschwerde erhoben, statt den Namen seiner Töchter und ihn als
gesetzlichen Vertreter aufzuführen. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten ist und mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach das
Verhalten des Anwalts dem Mandanten grundsätzlich zuzusprechen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4), ist
ihm dies zuzurechnen. Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers
ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
3. Der Vollständigkeit halber sei aber
darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, und
zwar aus folgenden Gründen: Laut Staatsanwaltschaft liegen entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise vor, dass die
Beschuldigte ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber den gemeinsamen
Töchtern verletzt oder vernachlässigt hätte. Eine nochmalige Überprüfung der
Akten führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil kann den Akten entnommen
werden, dass die beiden Kinder in einem für die körperliche und seelische
Entwicklung zuträglichen, positiven Umfeld aufwachsen (sie gehen zur Schule,
haben Freunde und üben Hobbies aus). Auch nicht gefolgt werden kann der
Argumentation des Beschwerdeführers, es liege ein begründeter Verdacht der
Manipulation der gemeinsamen Töchter und einer systematischen, durch die
Beschuldigte verursachte Verweigerung des Besuchsrechts vor, was eine
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht begründe. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend in ihren ausgesprochen sorgfältigen Eingaben
festhielt, wäre ein derartiges Verhalten nicht als tatbestandsmässige Handlung
im Sinne von Art. 219 StGB zu qualifizieren. Besonders überzeugend ist auch
der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise, wonach die Mutter C.___
[...] kausal verursacht habe, zumal es sich um eine multifaktoriell bedingte,
bei jungen Mädchen verbreitete Erkrankung handelt. Mit der Staatsanwaltschaft
ist festzustellen, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich
ist. Sie hat zutreffend erwogen, dass keine Verdachtslage bestehe, die als
hinreichend im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet und als
Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung herangezogen werden könne.
Sie hat daher zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Zudem erweist sie sich auch inhaltlich als
unbegründet.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zutragen. Die Kosten
werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner