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Entscheid

BKBES.2021.92

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

11. Oktober 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 11. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 19. April 2021 erstattete A.___

gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann B.___ Strafanzeige wegen

sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. A.___ hatte mit B.___ vereinbart, am

17. April 2021 ihr gemeinsames Haus, in dem B.___ nun allein wohnt, zu

besichtigen. Dies erfolgte gestützt auf eine gemeinsam getroffene Vereinbarung,

wonach sie einmal pro Jahr das Haus besichtigen dürfe. Anlässlich dieser

Besichtigung, an der u.a. auch ihr Lebenspartner und ihre Tochter anwesend

waren und zu der die Polizei beigezogen werden musste, soll B.___ ihr den

Zutritt in den Hobbyraum verweigert haben mit der Begründung, sie stehle.

Dadurch sehe sie sich in ihrem Ruf geschädigt (vgl. auch die Strafanzeige der

Polizei vom 22. April 2021).

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und übler Nachrede,

evtl. Verleumdung mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

18. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

12. Juli 2021 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme

und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 16. August 2021 sinngemäss

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung

müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aus

folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

2.1

Hinsichtlich des Vorhalts des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zunächst festzuhalten, dass die

Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Verfügung

im Sinne von Art. 292 StGB darstellt. Bei der Vereinbarung vom 6. Februar 2020

handelt es sich um eine private Vereinbarung und nicht um eine amtliche Verfügung

mit einer Strafdrohung. Der Tatbestand von Art. 292 StGB kann daher

offensichtlich nicht erfüllt sein.

Zudem wäre die Beschwerdeführerin

hinsichtlich von Art. 292 StGB ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Art.

292.

StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster

Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand

schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene

Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität.

Der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen

die Verfügung erlassen wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden

durch ein Delikt, das nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen

bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne

des Strafprozessrechts. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Recht der

Beschwerdeführerin einen Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019

vom 19. Mai 2020 E. 1.2).

Zu den Vorbringen der

Beschwerdeführerin, bei der Besichtigung seien auch zwei Polizisten im Dienst

anwesend gewesen und diese seien doch Beamte, ist ergänzend anzufügen, dass es

bei der Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung nicht um die Besichtigung als solche geht, sondern um die

Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Besichtigung und diese

stellt keine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar.

2.2.1

Wer jemanden bei einem andern

eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,

seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit

Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,

StGB, SR 311.0). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder

weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte

Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar

(Ziff. 2). Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren

Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der

Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist

nicht gefordert (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 11).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei

einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine

solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die

Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl

in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).

2.2.2

Die Anschuldigung, jemand stehle,

ist ehrenrührig und es ist absolut verständlich, dass die Beschwerdeführerin

dies auch als ehrenrührig empfand.

Ob die Vorhalte zutreffen, dürfte im

heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden können. Aufgrund der Aktenlage

geht die Staatsanwaltschaft aber zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer

in einem weiterzuführenden Verfahren zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen

würde. Aus der polizeilichen Einvernahme ist ersichtlich, dass er Angst hatte,

die Beschwerdeführerin in den Hobbyraum zu lassen, weil nachher wieder etwas

fehlen würde. Er habe dort seine ganze Modelleisenbahnsammlung. Bereits im

Vorfeld der Besichtigung hatte er sich deswegen an Rechtsanwalt C.___ gewandt

(Beilage 1 zur Eingabe vom 16. August 2021) und diesen gebeten, seine Frau

darauf hinzuweisen, dass Handtaschen oder ähnliche Behältnisse, in denen Sachen

aus dem Haus transportiert werden könnten, nicht toleriert würden. Im Weiteren

werden die Befürchtungen des Beschuldigten auch von der Tochter der

Beschwerdeführerin geteilt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit D.___ vom 19.

April 2021).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag

wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat. Ergänzend anzufügen ist,

dass sich der Vorsatz wie erwähnt auf die ehrverletzende Mitteilung und deren

Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss. Vorliegend scheint der

Beschuldigte aber keinen derartigen Vorsatz gehabt zu haben. Es ging ihm nicht

darum, jemandem Dritten zur Kenntnis zu bringen, die Beschwerdeführerin habe

früher aus dem Hobbyraum Gegenstände entwendet. Er wollte nur verhindern, dass

sie mit einer Tasche in den Hobbyraum geht. Begründen musste er dies

grundsätzlich nur ihr gegenüber. Dass weitere Personen, insbesondere die

Polizei davon erfuhren, war nur darauf zurückzuführen, dass der Partner dieser

sofort telefoniert hatte (vgl. Ausführungen von D.___).

2.2.3 Nicht zu beanstanden ist

schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags wegen

Verleumdung. Dem Beschuldigten dürfte in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung

mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Vorgehen wider besseres Wissen nachzuweisen

sein.

3. Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier