BKBES.2021.92
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
11. Oktober 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 19. April 2021 erstattete A.___
gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann B.___ Strafanzeige wegen
sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. A.___ hatte mit B.___ vereinbart, am
17. April 2021 ihr gemeinsames Haus, in dem B.___ nun allein wohnt, zu
besichtigen. Dies erfolgte gestützt auf eine gemeinsam getroffene Vereinbarung,
wonach sie einmal pro Jahr das Haus besichtigen dürfe. Anlässlich dieser
Besichtigung, an der u.a. auch ihr Lebenspartner und ihre Tochter anwesend
waren und zu der die Polizei beigezogen werden musste, soll B.___ ihr den
Zutritt in den Hobbyraum verweigert haben mit der Begründung, sie stehle.
Dadurch sehe sie sich in ihrem Ruf geschädigt (vgl. auch die Strafanzeige der
Polizei vom 22. April 2021).
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und übler Nachrede,
evtl. Verleumdung mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
18. Juni 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
12. Juli 2021 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 16. August 2021 sinngemäss
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.
Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aus
folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1
Hinsichtlich des Vorhalts des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist zunächst festzuhalten, dass die
Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Verfügung
im Sinne von Art. 292 StGB darstellt. Bei der Vereinbarung vom 6. Februar 2020
handelt es sich um eine private Vereinbarung und nicht um eine amtliche Verfügung
mit einer Strafdrohung. Der Tatbestand von Art. 292 StGB kann daher
offensichtlich nicht erfüllt sein.
Zudem wäre die Beschwerdeführerin
hinsichtlich von Art. 292 StGB ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Art.
292.
StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster
Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand
schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene
Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität.
Der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen
die Verfügung erlassen wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden
durch ein Delikt, das nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen
bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne
des Strafprozessrechts. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Recht der
Beschwerdeführerin einen Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019
vom 19. Mai 2020 E. 1.2).
Zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, bei der Besichtigung seien auch zwei Polizisten im Dienst
anwesend gewesen und diese seien doch Beamte, ist ergänzend anzufügen, dass es
bei der Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung nicht um die Besichtigung als solche geht, sondern um die
Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Besichtigung und diese
stellt keine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar.
2.2.1
Wer jemanden bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit
Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
StGB, SR 311.0). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar
(Ziff. 2). Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren
Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der
Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist
nicht gefordert (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 173 N 11).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei
einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die
Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lehmkuhl
in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).
2.2.2
Die Anschuldigung, jemand stehle,
ist ehrenrührig und es ist absolut verständlich, dass die Beschwerdeführerin
dies auch als ehrenrührig empfand.
Ob die Vorhalte zutreffen, dürfte im
heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden können. Aufgrund der Aktenlage
geht die Staatsanwaltschaft aber zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer
in einem weiterzuführenden Verfahren zumindest der Gutglaubensbeweis gelingen
würde. Aus der polizeilichen Einvernahme ist ersichtlich, dass er Angst hatte,
die Beschwerdeführerin in den Hobbyraum zu lassen, weil nachher wieder etwas
fehlen würde. Er habe dort seine ganze Modelleisenbahnsammlung. Bereits im
Vorfeld der Besichtigung hatte er sich deswegen an Rechtsanwalt C.___ gewandt
(Beilage 1 zur Eingabe vom 16. August 2021) und diesen gebeten, seine Frau
darauf hinzuweisen, dass Handtaschen oder ähnliche Behältnisse, in denen Sachen
aus dem Haus transportiert werden könnten, nicht toleriert würden. Im Weiteren
werden die Befürchtungen des Beschuldigten auch von der Tochter der
Beschwerdeführerin geteilt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit D.___ vom 19.
April 2021).
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige resp. den Strafantrag
wegen übler Nachrede nicht an die Hand genommen hat. Ergänzend anzufügen ist,
dass sich der Vorsatz wie erwähnt auf die ehrverletzende Mitteilung und deren
Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss. Vorliegend scheint der
Beschuldigte aber keinen derartigen Vorsatz gehabt zu haben. Es ging ihm nicht
darum, jemandem Dritten zur Kenntnis zu bringen, die Beschwerdeführerin habe
früher aus dem Hobbyraum Gegenstände entwendet. Er wollte nur verhindern, dass
sie mit einer Tasche in den Hobbyraum geht. Begründen musste er dies
grundsätzlich nur ihr gegenüber. Dass weitere Personen, insbesondere die
Polizei davon erfuhren, war nur darauf zurückzuführen, dass der Partner dieser
sofort telefoniert hatte (vgl. Ausführungen von D.___).
2.2.3 Nicht zu beanstanden ist
schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags wegen
Verleumdung. Dem Beschuldigten dürfte in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung
mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Vorgehen wider besseres Wissen nachzuweisen
sein.
3. Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier