BKBES.2021.98
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
6. September 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhob am 7. Juni 2021 bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen einen
Mitarbeiter der D.___, gegen das C.___ in [...] sowie gegen die D.___ wegen
Nötigung, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung und
Diskriminierung, weil ihm der Aufenthalt im C.___ am 28. Mai 2021 wegen
Nichttragens einer Gesichtsmaske bzw. Nichtvorweisens seines ärztlichen Attests
verweigert worden war.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm das
entsprechende Strafverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nicht an die
Hand.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht Solothurn.
Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die
Weiterführung der Strafuntersuchung.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in
ihrer Eingabe vom 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die D.___ liess sich mit Eingabe vom 6. August vernehmen. Die
beiden anderen Beschuldigten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.
5. Nachdem den Verfahrensbeteiligten die
Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der D.___ mit Verfügung vom
13. August 2021 zugestellt worden waren, liess sich keiner der Parteien
mehr zur Sache vernehmen. Die Sache ist somit spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]
und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen
auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April
2014.
mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung –
oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3.
Vorliegend steht fest, dass der
Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 das C.___ in [...] betreten hatte, ohne
eine Gesichtsmaske zu tragen, woraufhin er auf die im Innern geltende
Maskentragpflicht aufmerksam gemacht worden war. Da sich der Beschwerdeführer
weigerte, eine Maske aufzusetzen und es zudem auch ablehnte, ein ärztliches
Attest vorzuweisen, wurde er aufgefordert, das Verkaufsgeschäft zu verlassen.
Weiter ist anerkannt, dass die Mitarbeiter der E.___ dem Beschwerdeführer in
Aussicht stellten, die Polizei hinzuzuziehen, nachdem sich der Beschwerdeführer
beharrlich geweigert hatte, das Attest vorzuweisen oder das Verkaufsgeschäft zu
verlassen.
4.
Die grundsätzliche Maskentragepflicht
in Geschäften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist für öffentlich
zugängliche Innenräume von Betrieben ausdrücklich gesetzlich vorgesehen
(Art. 3b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung
besondere Lage, SR 818.101.26). Die Massnahme bezweckt einerseits, die
Verbreitung von Covid-19 in präventiver Weise zu verhindern und andererseits
Übertragungsketten zu unterbrechen und eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Als öffentlich zugängliche Innenräume gelten alle Räume in öffentlich
zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, die einem allgemeinen Publikum offen stehen.
Darunter fallen insbesondere Verkaufslokale wie Geschäfte und Einkaufszentren (Erläuterungen
zur Covid-19-Verordung, Art. 6, S. 5; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/erlaeuterungen-covid-19-verordnung-besondere-lage.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen%20Covid-19-Verordnung%20besondere%20Lage.pdf,
zuletzt besucht am 6. September 2021). Das C.___ in […] war davon erfasst.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind
zum einen Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag und zum anderen Personen, die
nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen
können (Art. 3b Abs. 2 lit. a und b der Covid-19-Verordnung). Dabei kann
es sich namentlich um medizinische Gründe handeln (Gesichtsverletzungen,
Atemnot, Angstzustände, Menschen mit bestimmten Behinderungen). Für den
Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder
Psychotherapeuten notwendig, bei dem die betroffene Person in Behandlung ist.
Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne
Angabe eines einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der Covid-19-Verordnung
(Erläuterungen zur Covid-19-Verordung, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, expliziter Hinweis
zur Selbstdeklaration auf Seite 4 oben).
4.2
Aus der Rechtmässigkeit der
grundsätzlichen Maskentragepflicht in Innenräumen von Einkaufszentren folgt,
dass die Aufforderung des C.___ Verkaufspersonals zu Handen des
Beschwerdeführers, eine Maske aufzusetzen oder ein entsprechendes Attest
Dispositiv
vorzuweisen, keinen unerlaubten Zweck verfolgte und demnach auch kein
rechtswidriges Nötigungsmittel darstellen kann. Wie die Staatsanwaltschaft zwar
zu Recht festhielt, besteht keine allgemeine Pflicht, das ärztliche Attest auf
sich zu tragen. Ein privater Anbieter ist hingegen aber auch nicht
verpflichtet, einer ärztlich von der Maskenpflicht dispensierten Person Zutritt
zu den Innenräumen seines Betriebes zu gewähren, zumal eine von der
Maskenpflicht befreite Person die Gesundheit der Mitarbeitenden und der übrigen
Kunden in einem Ladenlokal gefährden kann. Der C.___ war und ist es unbenommen,
eine ausnahmslose Maskenpflicht vorzuschreiben oder ein entsprechendes Attest
zu verlangen.
Nur am Rande sei festgehalten, dass es
der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anzeigeerstattung als auch vor
Obergericht unterlassen hat, ein entsprechendes Attest vorzuweisen. Für den
Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Person erforderlich, die
nach dem Medizinalberufgesetz (SR 811.11) oder dem Psychologieberufegesetz (SR
935.81, nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung mit
eigener fachlicher Verantwortung befugt ist, und bei der die betroffene Person
in Behandlung ist. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer
eigenhändig erstellte und unterzeichnete «Erklärung an Eides statt» vom
28. Juni 2021 den genannten Anforderungen in keiner Weise entspricht.
5. Folglich hat die Staatsanwaltschaft
in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung korrekt und überzeugend dargelegt, dass
vorliegend eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB ausscheidet, da die
Mitarbeiter der C.___ den Beschwerdeführer zunächst lediglich auf die geltenden
rechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht haben. Auch der Hinweis, die
Polizei werde hinzugezogen, stellt keine rechtswidrige Androhung ernstlicher
Nachteile in Aussicht.
Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend
erwogen, der Vorwurf der Freiheitsberaubung scheide ebenfalls klarerweise aus,
da die C.___ frei darüber entscheiden könne, wer sich in deren Räumlichkeiten
aufhalte. Im Rahmen des Hausrechts sei es zulässig, bestimmte Personen, welche
gegen die geltende Hausordnung verstiessen, wegzuweisen oder gegen diese ein
Hausverbot zu erlassen. Die Beschwerde geht fehl.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der
vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Diskriminierung. Der Vorwurf eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens im Sinne von Art. 261bis
StGB ist unhaltbar und entbehrt jeglicher Grundlage.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu
beziehen. Den Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Den Beschuldigten wird keine
Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner