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Entscheid

BKBES.2021.98

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

6. September 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 6. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhob am 7. Juni 2021 bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen einen

Mitarbeiter der D.___, gegen das C.___ in [...] sowie gegen die D.___ wegen

Nötigung, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung und

Diskriminierung, weil ihm der Aufenthalt im C.___ am 28. Mai 2021 wegen

Nichttragens einer Gesichtsmaske bzw. Nichtvorweisens seines ärztlichen Attests

verweigert worden war.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm das

entsprechende Strafverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nicht an die

Hand.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht Solothurn.

Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die

Weiterführung der Strafuntersuchung.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in

ihrer Eingabe vom 2. August 2021 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Die D.___ liess sich mit Eingabe vom 6. August vernehmen. Die

beiden anderen Beschuldigten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.

5. Nachdem den Verfahrensbeteiligten die

Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der D.___ mit Verfügung vom

13. August 2021 zugestellt worden waren, liess sich keiner der Parteien

mehr zur Sache vernehmen. Die Sache ist somit spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]

und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig

und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen

auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April

2014.

mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung –

oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

3.

Vorliegend steht fest, dass der

Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 das C.___ in [...] betreten hatte, ohne

eine Gesichtsmaske zu tragen, woraufhin er auf die im Innern geltende

Maskentragpflicht aufmerksam gemacht worden war. Da sich der Beschwerdeführer

weigerte, eine Maske aufzusetzen und es zudem auch ablehnte, ein ärztliches

Attest vorzuweisen, wurde er aufgefordert, das Verkaufsgeschäft zu verlassen.

Weiter ist anerkannt, dass die Mitarbeiter der E.___ dem Beschwerdeführer in

Aussicht stellten, die Polizei hinzuzuziehen, nachdem sich der Beschwerdeführer

beharrlich geweigert hatte, das Attest vorzuweisen oder das Verkaufsgeschäft zu

verlassen.

4.

Die grundsätzliche Maskentragepflicht

in Geschäften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist für öffentlich

zugängliche Innenräume von Betrieben ausdrücklich gesetzlich vorgesehen

(Art. 3b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung

besondere Lage, SR 818.101.26). Die Massnahme bezweckt einerseits, die

Verbreitung von Covid-19 in präventiver Weise zu verhindern und andererseits

Übertragungsketten zu unterbrechen und eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Als öffentlich zugängliche Innenräume gelten alle Räume in öffentlich

zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, die einem allgemeinen Publikum offen stehen.

Darunter fallen insbesondere Verkaufslokale wie Geschäfte und Einkaufszentren (Erläuterungen

zur Covid-19-Verordung, Art. 6, S. 5; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/erlaeuterungen-covid-19-verordnung-besondere-lage.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen%20Covid-19-Verordnung%20besondere%20Lage.pdf,

zuletzt besucht am 6. September 2021). Das C.___ in […] war davon erfasst.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind

zum einen Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag und zum anderen Personen, die

nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen

können (Art. 3b Abs. 2 lit. a und b der Covid-19-Verordnung). Dabei kann

es sich namentlich um medizinische Gründe handeln (Gesichtsverletzungen,

Atemnot, Angstzustände, Menschen mit bestimmten Behinderungen). Für den

Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder

Psychotherapeuten notwendig, bei dem die betroffene Person in Behandlung ist.

Unzureichend sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne

Angabe eines einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der Covid-19-Verordnung

(Erläuterungen zur Covid-19-Verordung, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, expliziter Hinweis

zur Selbstdeklaration auf Seite 4 oben).

4.2

Aus der Rechtmässigkeit der

grundsätzlichen Maskentragepflicht in Innenräumen von Einkaufszentren folgt,

dass die Aufforderung des C.___ Verkaufspersonals zu Handen des

Beschwerdeführers, eine Maske aufzusetzen oder ein entsprechendes Attest

Dispositiv

vorzuweisen, keinen unerlaubten Zweck verfolgte und demnach auch kein

rechtswidriges Nötigungsmittel darstellen kann. Wie die Staatsanwaltschaft zwar

zu Recht festhielt, besteht keine allgemeine Pflicht, das ärztliche Attest auf

sich zu tragen. Ein privater Anbieter ist hingegen aber auch nicht

verpflichtet, einer ärztlich von der Maskenpflicht dispensierten Person Zutritt

zu den Innenräumen seines Betriebes zu gewähren, zumal eine von der

Maskenpflicht befreite Person die Gesundheit der Mitarbeitenden und der übrigen

Kunden in einem Ladenlokal gefährden kann. Der C.___ war und ist es unbenommen,

eine ausnahmslose Maskenpflicht vorzuschreiben oder ein entsprechendes Attest

zu verlangen.

Nur am Rande sei festgehalten, dass es

der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anzeigeerstattung als auch vor

Obergericht unterlassen hat, ein entsprechendes Attest vorzuweisen. Für den

Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Person erforderlich, die

nach dem Medizinalberufgesetz (SR 811.11) oder dem Psychologieberufegesetz (SR

935.81, nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung mit

eigener fachlicher Verantwortung befugt ist, und bei der die betroffene Person

in Behandlung ist. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer

eigenhändig erstellte und unterzeichnete «Erklärung an Eides statt» vom

28. Juni 2021 den genannten Anforderungen in keiner Weise entspricht.

5. Folglich hat die Staatsanwaltschaft

in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung korrekt und überzeugend dargelegt, dass

vorliegend eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB ausscheidet, da die

Mitarbeiter der C.___ den Beschwerdeführer zunächst lediglich auf die geltenden

rechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht haben. Auch der Hinweis, die

Polizei werde hinzugezogen, stellt keine rechtswidrige Androhung ernstlicher

Nachteile in Aussicht.

Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend

erwogen, der Vorwurf der Freiheitsberaubung scheide ebenfalls klarerweise aus,

da die C.___ frei darüber entscheiden könne, wer sich in deren Räumlichkeiten

aufhalte. Im Rahmen des Hausrechts sei es zulässig, bestimmte Personen, welche

gegen die geltende Hausordnung verstiessen, wegzuweisen oder gegen diese ein

Hausverbot zu erlassen. Die Beschwerde geht fehl.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der

vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Diskriminierung. Der Vorwurf eines

strafrechtlich relevanten Verhaltens im Sinne von Art. 261bis

StGB ist unhaltbar und entbehrt jeglicher Grundlage.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

StPO) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu

beziehen. Den Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Den Beschuldigten wird keine

Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner