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Entscheid

BKBES.2022.100

Nichtanhandnahmeverfügung

3. Oktober 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit zwei Schreiben vom 11. Juni 2022

erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe

Arealverbot. Trotzdem habe er am 5. Juni 2022 und 11. Juni 2022 das Areal

betreten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die

Strafanzeigen nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 25.

Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.

August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

verzichtet.

4. B.___ liess sich nicht vernehmen.

5. Am 27. September 2022 ging die

Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft

die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn

der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil

6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.

Wer gegen den Willen des Berechtigten

in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder

in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder

Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Neben Häuser und Wohnungen wird auch der

unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten

geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,

etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,

nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu

einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn

sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das

Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr

Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss

zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und

dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 186 N 16, 39).

3.1

Die Beschwerdeführerin erwähnt in

ihren Strafanzeigen lediglich, der Beschuldigte habe Arealverbot und das Areal

trotz dieses Verbots am 5. und 11. Juni 2022 betreten. Wo genau der

Beschuldigte das Areal betreten haben soll, geht indessen weder aus den

Anzeigen noch der Beschwerde hervor.

Die Beschwerdeführerin hat bereits vor

diesen beiden Strafanzeigen Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben, dies

ebenfalls wegen Betretens des Areals trotz Verbots. Bereits damals ist eine

Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche mit Beschwerde angefochten wurde

(Verfahren BKBES.2022.68). Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit

Beschluss vom 17. August 2022 abgewiesen.

Aus den Akten des Verfahren

BKBES.2022.68 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des

Grundstücks GB [...] Nr. [...] und B.___ Eigentümer des Nachbargrundstücks GB [...]

Nr. [...] ist. Zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke

war am 11. April 2016 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss

diesem Vertrag räumten sich die Eigentümer gegenseitige Weg- resp.

Fusswegrechte mit Nebenleistungspflichten ein. Wie die Staatsanwaltschaft zu

Recht erwähnt, lässt sich aus den eingereichten Strafanzeigen resp. den Akten

unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschuldigte

rechtswidrig auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten haben soll.

3.2

Sollte es sich wiederum um den

Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin handeln wie im Verfahren

BKBES.2022.68, wäre auf den Beschluss vom 17. August 2022 zu verweisen. Der

Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin befindet sich auf dem Grundstück GB

Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 11. April 2016 zwischen den

damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der Eigentümer des

Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der gelb markierten

Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht ein. Die

Beschwerdeführerin besitzt daher lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang

ihrer Liegenschaft zu gelangen und ist darum gar nicht berechtigt, für das

Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes

Eigentum handelt. Der Beschuldigte hätte somit durch das Betreten des

Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben können, weshalb

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hätte.

3.3

Schliesslich ist auch hier nochmals

zu erwähnen (vgl. Beschluss vom 17. August 2022 II. Ziff.6), dass die

Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hingewiesen

hatte, der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs wäre selbst dann mit

grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, wenn der Vorplatz im Eigentum der

Beschwerdeführerin stünde. Denn dieser sei nicht im Sinne von Art. 186 StGB

umfriedet. Er sei nicht durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern

von der Strasse her frei zugänglich. Der Beschuldigte hätte durch das Betreten

des Vorplatzes somit keinen Hausfriedensbruch begehen können.

4.

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft

auch diese Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier