BKBES.2022.100
Nichtanhandnahmeverfügung
3. Oktober 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 3. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit zwei Schreiben vom 11. Juni 2022
erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe
Arealverbot. Trotzdem habe er am 5. Juni 2022 und 11. Juni 2022 das Areal
betreten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die
Strafanzeigen nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 25.
Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.
August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
verzichtet.
4. B.___ liess sich nicht vernehmen.
5. Am 27. September 2022 ging die
Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn
der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil
6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.
Wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Neben Häuser und Wohnungen wird auch der
unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten
geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,
etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,
nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu
einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn
sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das
Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr
Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss
zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und
dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 186 N 16, 39).
3.1
Die Beschwerdeführerin erwähnt in
ihren Strafanzeigen lediglich, der Beschuldigte habe Arealverbot und das Areal
trotz dieses Verbots am 5. und 11. Juni 2022 betreten. Wo genau der
Beschuldigte das Areal betreten haben soll, geht indessen weder aus den
Anzeigen noch der Beschwerde hervor.
Die Beschwerdeführerin hat bereits vor
diesen beiden Strafanzeigen Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben, dies
ebenfalls wegen Betretens des Areals trotz Verbots. Bereits damals ist eine
Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche mit Beschwerde angefochten wurde
(Verfahren BKBES.2022.68). Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit
Beschluss vom 17. August 2022 abgewiesen.
Aus den Akten des Verfahren
BKBES.2022.68 war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des
Grundstücks GB [...] Nr. [...] und B.___ Eigentümer des Nachbargrundstücks GB [...]
Nr. [...] ist. Zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke
war am 11. April 2016 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss
diesem Vertrag räumten sich die Eigentümer gegenseitige Weg- resp.
Fusswegrechte mit Nebenleistungspflichten ein. Wie die Staatsanwaltschaft zu
Recht erwähnt, lässt sich aus den eingereichten Strafanzeigen resp. den Akten
unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschuldigte
rechtswidrig auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten haben soll.
3.2
Sollte es sich wiederum um den
Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin handeln wie im Verfahren
BKBES.2022.68, wäre auf den Beschluss vom 17. August 2022 zu verweisen. Der
Hauseingangsbereich der Beschwerdeführerin befindet sich auf dem Grundstück GB
Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 11. April 2016 zwischen den
damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der Eigentümer des
Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der gelb markierten
Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht ein. Die
Beschwerdeführerin besitzt daher lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang
ihrer Liegenschaft zu gelangen und ist darum gar nicht berechtigt, für das
Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes
Eigentum handelt. Der Beschuldigte hätte somit durch das Betreten des
Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben können, weshalb
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hätte.
3.3
Schliesslich ist auch hier nochmals
zu erwähnen (vgl. Beschluss vom 17. August 2022 II. Ziff.6), dass die
Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hingewiesen
hatte, der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs wäre selbst dann mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, wenn der Vorplatz im Eigentum der
Beschwerdeführerin stünde. Denn dieser sei nicht im Sinne von Art. 186 StGB
umfriedet. Er sei nicht durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern
von der Strasse her frei zugänglich. Der Beschuldigte hätte durch das Betreten
des Vorplatzes somit keinen Hausfriedensbruch begehen können.
4.
Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft
auch diese Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier