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Entscheid

BKBES.2022.101

Verfügung vom 20. Juli 2022 (Auskunfts-/Akteneinsichtsbegehren)

24. Oktober 2022Deutsch14 min

Redaktorin bei der Basler Zeitung, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Zustellung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.

Weltert,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Gemeindepräsidium

B.___, vertreten durch C.___,

3. Basler

Zeitung,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Verfügung

vom 20. Juli 2022 (Auskunfts-/Akteneinsichtsbegehren)

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Staatsanwaltschaft führte eine

Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend: E.___ wie in der angefochtenen

Verfügung vom 20. Juli 2022) zum Nachteil seiner Tochter wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher

sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung sowie zum Nachteil von A.___ wegen

mehrfacher Vergewaltigung. Die Strafuntersuchung war in den Medien mehrfach

thematisiert worden. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Am 19. Mai 2022 wandte sich F.___,

Redaktorin bei der Basler Zeitung, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Zustellung

der Einstellungsverfügung. Am 30. Mai 2022 gelangte die Einwohnergemeinde B.___

mit dem gleichen Begehren an die Staatsanwaltschaft.

1.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022

orientierte die Staatsanwaltschaft die Vertreter von A.___ und E.___ sowie die

Kindsvertreterin dahingehend, aufgrund der weitreichenden Öffentlichkeit des

Verfahrens sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie beabsichtige, interessierten

Personen Einsicht in die Einstellungsverfügung in einer anonymisierten Form zu

geben (zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten sei die Schwärzung deren

Namen und die Überschreibung des Namens des Kindes durch «Nathalie» angezeigt).

Es werde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann, teilte am 28. Juni 2022 mit, es würden gegen die

Herausgabe der anonymisierten Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Die

Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Hans Weltert, und von E.___, Rechtsanwalt

Alain Joset, orientierten die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 resp. 8. Juli

2022 dahingehend, sie seien mit einer Veröffentlichung der

Einstellungsverfügung (E.___ «zurzeit») nicht einverstanden.

1.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess

die Staatsanwaltschaft die Auskunfts- / Akteneinsichtsbegehren des

Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___, v.d. C.___ (Gemeindepräsident), und von F.___,

Basler Zeitung, gut (Ziff. 1 und 2). Künftige Auskunfts- bzw.

Akteneinsichtsbegehren von interessierten Personen (Medienschaffende,

Forscherinnen und Forscher) würden von der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 werde

interessierten Personen in anonymisierter und geschwärzter Form herausgegeben

(Ziff. 3).

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

28. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

15. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

verzichtet.

4. F.___, Basler Zeitung, und die Einwohnergemeinde

B.___ beantragten am 9. September 2022 resp. 15. September 2022 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist zunächst festzuhalten, dass

nur A.___ gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 Beschwerde erhob. E.___ erhob

keine Beschwerde und die Kindsvertreterin hatte wie erwähnt bereits am 28. Juni

2022.

mitgeteilt, es würden gegen die Herausgabe der anonymisierten

Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Inwiefern die Herausgabe der

anonymisierten Einstellungsverfügung an die Basler Zeitung und an das

Gemeindepräsidium B.___ die Privatsphäre von E.___ beeinträchtigen könnte, ist

folglich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Verfügung enthalte keinen Verfügungsadressaten. Dies trifft auf die Ziff. 1

und 2 des Dispositivs nicht zu. Die Verfügungsadressaten werden dort

ausdrücklich aufgeführt (Ziff. 1 das Gemeindepräsidium B.___; Ziff. 2 die Basler

Zeitung, F.___).

Ziff. 3 der Verfügung enthält hingegen

keinen konkreten Verfügungsadressaten. Es handelt sich lediglich um eine

Absichtserklärung, die nicht Gegenstand einer Verfügung sein kann. Ziff. 3 der

Verfügung ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat auf ein

entsprechendes Gesuch hin im Einzelfall zu entscheiden resp. eben zu verfügen,

ob die Einstellungsverfügung zugänglich gemacht werden kann oder nicht. In

diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es durchaus einen Unterschied machen

kann, von wem ein entsprechendes Gesuch kommt (Informationsmedium, Unterhaltungsmedium

etc.).

3.1

Die Staatsanwaltschaft führte zu den

Einwänden der Vertreter von A.___ und von E.___ in der angefochtenen Verfügung

zunächst aus, es treffe nicht zu, dass eine Einsichtnahme nur in rechtskräftige

Einstellungsverfügungen möglich sei. Im Weiteren wurde ausgeführt, ein

schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in strafprozessuale Akten sei

grundsätzlich sowohl für beide Gesuchsteller wie auch für künftige

Medienschaffende sowie Forscherinnen und Forscher gegeben. Geprüft werden

müsse, ob diesen Interessen überwiegende private Interessen der Gesuchsgegner

gegenüberstünden. Dies sei nicht der Fall. Die Anonymisierung und Schwärzung

der Einstellungsverfügung wahre die Privatsphäre der Betroffenen hinreichend.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dazu

vorbringen, das Auskunftsbegehren des Gemeindepräsidiums B.___ sei nicht

ausgewiesen. Insbesondere reiche der Hinweis auf das dort geführte

Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...] des zuständigen Kinder- und

Besuchsbeistandes nicht aus, um ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen. Diese

beiden Verfahren hätten nämlich nichts miteinander zu tun. Was das Begehren der

Basler Zeitung betreffe, müsse betont werden, dass das private Interesse des

Kindswohls vorgehe. Wie bereits erwähnt, sei die Einstellungsverfügung

angefochten und somit nicht rechtskräftig. Wenn die Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung gutgeheissen werde, müssten die Staatsanwaltschaft und

die Basler Zeitung medial wieder zurückbuchstabieren, was überhaupt nicht im

Interesse des Kindswohls sei. Immerhin gebe es noch den heiklen Punkt, dass

zumindest die sexuellen Handlungen des Beschuldigten vor dem Kinde in dubio pro

duriore angeklagt werden müssten.

3.3

Die Basler Zeitung führte in ihrer

Stellungnahme dazu aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich

der Anspruch auf Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungsverfügungen, die

noch nicht rechtskräftig seien. Der Einwand, die Staatsanwaltschaft und die Basler

Zeitung müssten wieder zurückbuchstabieren, wenn die Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung gutgeheissen würde, überzeuge nicht. Wenn Medien über

eine nicht rechtskräftige Verfügung berichteten, so täten sie dies immer im Wissen,

dass die Zukunft wieder eine andere Wendung nehmen könne und die Verfügung

möglicherweise wieder aufgehoben werde. Es sei üblich, in solchen Fällen im

Medienbericht auch explizit anzumerken, dass die Verfügung nicht rechtskräftig

sei. Was das Kindswohl betreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in

die Einstellungsverfügung bzw. die Justizöffentlichkeit dem Kindswohl schaden

könnten. Es treffe auch nicht zu, dass das private Interesse des Kindswohls

vorgehe. Man könne nicht pauschal davon ausgehen, dass die Berichterstattung

über solche Verfahren dem Kindswohl schadeten. Vielmehr sei die

Kontrollfunktion der Medien über Behörden – hier insbesondere Strafbehörden – im

Interesse der Rechtsstaatlichkeit und wirke sich damit letztlich auch zu

Gunsten der Beteiligten und Betroffenen von Strafverfahren, einschliesslich

Kindern, aus. Zudem verhalte sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt

widersprüchlich, habe sie selbst doch wesentlich dazu beigetragen, dass der «Fall

Nathalie» medial so bekannt geworden sei. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit

entbinde die Medien nicht davon, die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu

wahren. Die Justizöffentlichkeit dürfe nicht eingeschränkt werden, indem man

den Medien pauschal die Verletzung privater Interessen unterstelle.

Gegen die Beschwerde spreche auch das

Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Staatsanwaltschaft sei diesem Prinzip

gefolgt, indem sie einzelne Teile der Einstellungsverfügung zum Zwecke des

Privatsphärenschutzes geschwärzt habe. Damit habe sie die Justizöffentlichkeit

bereits eingeschränkt. Die Basler Zeitung wehre sich nicht gegen diese

Schwärzung. Die Position der Beschwerdeführerin lasse jedoch jegliche

Verhältnismässigkeit vermissen. Schliesslich gebiete auch der Journalistenkodex

die Gewährung der Einsicht in die vorliegende Einstellungsverfügung. Wenn

Medien über Strafverfahren berichteten und damit Beschuldigte belasteten, so

sei es ihre presseethische Pflicht, in der Folge auch über entlastende

Verfügungen, wie vorliegend die Einstellungsverfügung, angemessen zu berichten.

3.4

Die Einwohnergemeinde B.___ liess in

ihrer Stellungnahme ausführen, das Gemeindepräsidium habe ein schutzwürdiges

Interesse daran, Einsicht in die Einstellungsverfügung zu erhalten, da beim

Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ noch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die

[...] des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig sei. In diesem

Verfahren gehe es primär um den Vorwurf der Beschwerdepartei, dass die [...]

mutmassliche sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige

gebracht habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe somit sehr

wohl ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem

Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Dass die Einstellungsverfügung

noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, spiele keine Rolle. Schliesslich

stünden dem schutzwürdigen Interesse des Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___

auch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, zumal

die Privatsphäre der Betroffenen durch die Anonymisierung der Einstellungsverfügung

hinreichend gewahrt werden könne. Darüber hinaus sei im konkreten Fall darauf

hinzuweisen, dass eine Einsicht umso mehr auch als problemlos betrachtet werden

müsse, als die einsichtnehmende Stelle ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehe.

4.

Sollte die Beschwerdeführerin erneut

geltend machen (aus der Beschwerde geht dies nicht klar hervor), dass eine

Herausgabe der Einstellungsverfügung bereits aus dem Grund zurzeit nicht

möglich sei, weil diese nicht rechtskräftig ist, kann auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verwiesen werden. Im Entscheid 1B_103/2021 vom 4. März 2021 wies

das Bundesgericht sowohl darauf hin, dass der Grundsatz der

Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen

anwendbar ist (E. 3.2) wie auch, dass bereits vor Eintritt der formellen

Rechtskraft ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in eine strittige

Nichtanhandnahmeverfügung besteht (E. 3.3). Dies gilt auch für

Einstellungsverfügungen.

5.

Im erwähnten Entscheid hat sich das

Bundesgericht auch zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit generell geäussert.

Es hielt fest (E. 3.1 f.), die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30

Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR

0.103.2) verankert sei, diene zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen

Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und

gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermögliche sie auch nicht

verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren

geführt würden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werde, und liege

insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie wolle für Transparenz der

Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die

Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die

Rechtsgemeinschaft solle Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder

privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden

einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Öffentliche Urteilsverkündung

bedeute zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in

Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und

-vertretern verkündet werde. Darüber hinaus dienten weitere, gleichwertige

Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage,

Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie

die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.

Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte

Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch

auf Einsicht in Urteile (resp. Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen),

dieser Anspruch sei jedoch nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der

Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der

Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise

Schwärzung genügend geschützt werden könne, sei eine Interessenabwägung

vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit.

Dabei gelte es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen

Einsichtsinteressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und

Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht

zukomme. Andererseits nehme die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der

Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit

zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 407 mit weiteren Hinweisen).

6.

Die Staatsanwaltschaft hat ein Einsichtsrecht

des Gemeindepräsidiums B.___ in die Einstellungsverfügung zu Recht bejaht. Beim

Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen die [...]

des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig. In diesem Verfahren geht

es offenbar um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die [...] habe mutmassliche

sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige gebracht. Es besteht

somit in der Tat ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem

Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Die Einwohnergemeinde B.___ hat

daher ein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die Einstellungsverfügung,

mit der das Verfahren gegen E.___ eingestellt wurde. Die Privatsphäre der

Beschwerdeführerin, des Kindes und von E.___ wird durch eine Anonymisierung und

eine teilweise Schwärzung ausreichend geschützt. Zudem ist in diesem

Zusammenhang ohnehin festzuhalten, dass die einsichtnehmende Stelle ihrerseits

dem Amtsgeheimnis untersteht.

7.

Die Staatsanwaltschaft hat aber auch

ein Einsichtsrecht der Basler Zeitung, vertreten durch F.___, zu Recht bejaht.

Die Basler Zeitung hat über den «Fall Nathalie» mehrfach und ausführlich

berichtet, weshalb es folgerichtig ist, dass sie nun auch über die erfolgte

Einstellung der Strafuntersuchung ausführlicher berichtet, als sie es könnte,

wenn ihr die Einstellungsverfügung nicht zur Verfügung stehen würde. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

So ist zunächst zu betonen, dass die

Beschwerdeführerin selber ganz wesentlich dazu beigetragen hat, dass der «Fall

Nathalie» ein derartiges Medienecho erfahren hat, wie dies der Fall gewesen

war. Sie verhält sich daher in der Tat widersprüchlich, wenn sie nun geltend

macht, eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung schade

dem Kindswohl. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die

Vertreterin des Kindes nicht gegen eine Einsichtnahme der Basler Zeitung in die

Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung dem

Kindswohl schaden könnte. Die Privatsphäre der betroffenen Personen wird durch

die Anonymisierung und teilweise Schwärzung der Einstellungsverfügung

geschützt. Zudem entbindet der Grundsatz der Justizöffentlichkeit die

Medienschaffenden nicht davor, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen

Personen ausreichend zu wahren.

Daran ändert auch nichts, dass die Einstellungsverfügung

noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sie aufgehoben werden, würde zwar

allenfalls nochmals über diesen Fall berichtet, die Privatsphäre der betroffenen

Personen wären aber auch dannzumal wiederum ausreichend zu schützen. Ob die

Einstellungsverfügung – zumindest in gewissen Punkten – ohnehin aufgehoben

werden muss, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im entsprechenden

Verfahren zu entscheiden (BKBES.2022.74).

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen

Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Gemeindepräsidium der

Einwohnergemeinde B.___ und der Basler Zeitung kann die anonymisierte und

teilweise geschwärzte Einstellungsverfügung nach Rechtskraft dieses Beschlusses

zugestellt werden. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist hingegen aufzuheben

(vgl. Ausführungen in Ziff. 2 hiervor).

9.

Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen

ist zunächst festzuhalten, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen wurde.

Infolge der teilweisen Gutheissung der

Beschwerde – indessen nur in einem untergeordneten Punkt – rechtfertigt sich

eine Kostenaufteilung von drei Vierteln und einem Viertel. Die

Beschwerdeführerin hat somit von den totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00

drei Viertel zu bezahlen, d.h. CHF 600.00, ein Viertel geht zu Lasten des

Staates.

Der Beschwerdeführerin steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Hans Weltert macht für das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,6 Stunden geltend, was in Bezug auf den

Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens

mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von

ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es sind

Dispositiv

demnach grundsätzlich 3,6 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, was

inklusive Auslagen von CHF 26.95 eine Entschädigung von CHF 962.95 ergeben

würde (Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht). Die der Beschwerdeführerin

zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 240.75 (ein

Viertel von CHF 962.95) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von der Beschwerdeführerin

zu tragenden Kosten von CHF 600.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO),

womit sie noch CHF 359.25 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

Demnach wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln zu bezahlen, d.h.

CHF 600.00 (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).

3. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 240.75 auszurichten (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).

4. Die von Beschwerdeführerin zu

bezahlenden Verfahrenskosten von CH 600.00 sind mit der ihr

zuzusprechenden Entschädigung von CHF 240.75 zu verrechnen, sodass sie noch CHF

359.25 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier