BKBES.2022.101
Verfügung vom 20. Juli 2022 (Auskunfts-/Akteneinsichtsbegehren)
24. Oktober 2022Deutsch14 min
Redaktorin bei der Basler Zeitung, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Zustellung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.
Weltert,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Gemeindepräsidium
B.___, vertreten durch C.___,
3. Basler
Zeitung,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Verfügung
vom 20. Juli 2022 (Auskunfts-/Akteneinsichtsbegehren)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Staatsanwaltschaft führte eine
Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend: E.___ wie in der angefochtenen
Verfügung vom 20. Juli 2022) zum Nachteil seiner Tochter wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher
sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung sowie zum Nachteil von A.___ wegen
mehrfacher Vergewaltigung. Die Strafuntersuchung war in den Medien mehrfach
thematisiert worden. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Am 19. Mai 2022 wandte sich F.___,
Redaktorin bei der Basler Zeitung, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Zustellung
der Einstellungsverfügung. Am 30. Mai 2022 gelangte die Einwohnergemeinde B.___
mit dem gleichen Begehren an die Staatsanwaltschaft.
1.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022
orientierte die Staatsanwaltschaft die Vertreter von A.___ und E.___ sowie die
Kindsvertreterin dahingehend, aufgrund der weitreichenden Öffentlichkeit des
Verfahrens sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie beabsichtige, interessierten
Personen Einsicht in die Einstellungsverfügung in einer anonymisierten Form zu
geben (zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten sei die Schwärzung deren
Namen und die Überschreibung des Namens des Kindes durch «Nathalie» angezeigt).
Es werde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, teilte am 28. Juni 2022 mit, es würden gegen die
Herausgabe der anonymisierten Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Die
Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Hans Weltert, und von E.___, Rechtsanwalt
Alain Joset, orientierten die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 resp. 8. Juli
2022 dahingehend, sie seien mit einer Veröffentlichung der
Einstellungsverfügung (E.___ «zurzeit») nicht einverstanden.
1.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess
die Staatsanwaltschaft die Auskunfts- / Akteneinsichtsbegehren des
Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___, v.d. C.___ (Gemeindepräsident), und von F.___,
Basler Zeitung, gut (Ziff. 1 und 2). Künftige Auskunfts- bzw.
Akteneinsichtsbegehren von interessierten Personen (Medienschaffende,
Forscherinnen und Forscher) würden von der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 werde
interessierten Personen in anonymisierter und geschwärzter Form herausgegeben
(Ziff. 3).
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
28. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
15. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
verzichtet.
4. F.___, Basler Zeitung, und die Einwohnergemeinde
B.___ beantragten am 9. September 2022 resp. 15. September 2022 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist zunächst festzuhalten, dass
nur A.___ gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 Beschwerde erhob. E.___ erhob
keine Beschwerde und die Kindsvertreterin hatte wie erwähnt bereits am 28. Juni
2022.
mitgeteilt, es würden gegen die Herausgabe der anonymisierten
Einstellungsverfügung keine Einwände erhoben. Inwiefern die Herausgabe der
anonymisierten Einstellungsverfügung an die Basler Zeitung und an das
Gemeindepräsidium B.___ die Privatsphäre von E.___ beeinträchtigen könnte, ist
folglich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Verfügung enthalte keinen Verfügungsadressaten. Dies trifft auf die Ziff. 1
und 2 des Dispositivs nicht zu. Die Verfügungsadressaten werden dort
ausdrücklich aufgeführt (Ziff. 1 das Gemeindepräsidium B.___; Ziff. 2 die Basler
Zeitung, F.___).
Ziff. 3 der Verfügung enthält hingegen
keinen konkreten Verfügungsadressaten. Es handelt sich lediglich um eine
Absichtserklärung, die nicht Gegenstand einer Verfügung sein kann. Ziff. 3 der
Verfügung ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat auf ein
entsprechendes Gesuch hin im Einzelfall zu entscheiden resp. eben zu verfügen,
ob die Einstellungsverfügung zugänglich gemacht werden kann oder nicht. In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es durchaus einen Unterschied machen
kann, von wem ein entsprechendes Gesuch kommt (Informationsmedium, Unterhaltungsmedium
etc.).
3.1
Die Staatsanwaltschaft führte zu den
Einwänden der Vertreter von A.___ und von E.___ in der angefochtenen Verfügung
zunächst aus, es treffe nicht zu, dass eine Einsichtnahme nur in rechtskräftige
Einstellungsverfügungen möglich sei. Im Weiteren wurde ausgeführt, ein
schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in strafprozessuale Akten sei
grundsätzlich sowohl für beide Gesuchsteller wie auch für künftige
Medienschaffende sowie Forscherinnen und Forscher gegeben. Geprüft werden
müsse, ob diesen Interessen überwiegende private Interessen der Gesuchsgegner
gegenüberstünden. Dies sei nicht der Fall. Die Anonymisierung und Schwärzung
der Einstellungsverfügung wahre die Privatsphäre der Betroffenen hinreichend.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dazu
vorbringen, das Auskunftsbegehren des Gemeindepräsidiums B.___ sei nicht
ausgewiesen. Insbesondere reiche der Hinweis auf das dort geführte
Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...] des zuständigen Kinder- und
Besuchsbeistandes nicht aus, um ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen. Diese
beiden Verfahren hätten nämlich nichts miteinander zu tun. Was das Begehren der
Basler Zeitung betreffe, müsse betont werden, dass das private Interesse des
Kindswohls vorgehe. Wie bereits erwähnt, sei die Einstellungsverfügung
angefochten und somit nicht rechtskräftig. Wenn die Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung gutgeheissen werde, müssten die Staatsanwaltschaft und
die Basler Zeitung medial wieder zurückbuchstabieren, was überhaupt nicht im
Interesse des Kindswohls sei. Immerhin gebe es noch den heiklen Punkt, dass
zumindest die sexuellen Handlungen des Beschuldigten vor dem Kinde in dubio pro
duriore angeklagt werden müssten.
3.3
Die Basler Zeitung führte in ihrer
Stellungnahme dazu aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich
der Anspruch auf Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungsverfügungen, die
noch nicht rechtskräftig seien. Der Einwand, die Staatsanwaltschaft und die Basler
Zeitung müssten wieder zurückbuchstabieren, wenn die Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung gutgeheissen würde, überzeuge nicht. Wenn Medien über
eine nicht rechtskräftige Verfügung berichteten, so täten sie dies immer im Wissen,
dass die Zukunft wieder eine andere Wendung nehmen könne und die Verfügung
möglicherweise wieder aufgehoben werde. Es sei üblich, in solchen Fällen im
Medienbericht auch explizit anzumerken, dass die Verfügung nicht rechtskräftig
sei. Was das Kindswohl betreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in
die Einstellungsverfügung bzw. die Justizöffentlichkeit dem Kindswohl schaden
könnten. Es treffe auch nicht zu, dass das private Interesse des Kindswohls
vorgehe. Man könne nicht pauschal davon ausgehen, dass die Berichterstattung
über solche Verfahren dem Kindswohl schadeten. Vielmehr sei die
Kontrollfunktion der Medien über Behörden – hier insbesondere Strafbehörden – im
Interesse der Rechtsstaatlichkeit und wirke sich damit letztlich auch zu
Gunsten der Beteiligten und Betroffenen von Strafverfahren, einschliesslich
Kindern, aus. Zudem verhalte sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt
widersprüchlich, habe sie selbst doch wesentlich dazu beigetragen, dass der «Fall
Nathalie» medial so bekannt geworden sei. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit
entbinde die Medien nicht davon, die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu
wahren. Die Justizöffentlichkeit dürfe nicht eingeschränkt werden, indem man
den Medien pauschal die Verletzung privater Interessen unterstelle.
Gegen die Beschwerde spreche auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Staatsanwaltschaft sei diesem Prinzip
gefolgt, indem sie einzelne Teile der Einstellungsverfügung zum Zwecke des
Privatsphärenschutzes geschwärzt habe. Damit habe sie die Justizöffentlichkeit
bereits eingeschränkt. Die Basler Zeitung wehre sich nicht gegen diese
Schwärzung. Die Position der Beschwerdeführerin lasse jedoch jegliche
Verhältnismässigkeit vermissen. Schliesslich gebiete auch der Journalistenkodex
die Gewährung der Einsicht in die vorliegende Einstellungsverfügung. Wenn
Medien über Strafverfahren berichteten und damit Beschuldigte belasteten, so
sei es ihre presseethische Pflicht, in der Folge auch über entlastende
Verfügungen, wie vorliegend die Einstellungsverfügung, angemessen zu berichten.
3.4
Die Einwohnergemeinde B.___ liess in
ihrer Stellungnahme ausführen, das Gemeindepräsidium habe ein schutzwürdiges
Interesse daran, Einsicht in die Einstellungsverfügung zu erhalten, da beim
Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ noch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die
[...] des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig sei. In diesem
Verfahren gehe es primär um den Vorwurf der Beschwerdepartei, dass die [...]
mutmassliche sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige
gebracht habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe somit sehr
wohl ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem
Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Dass die Einstellungsverfügung
noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, spiele keine Rolle. Schliesslich
stünden dem schutzwürdigen Interesse des Gemeindepräsidiums der Gemeinde B.___
auch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, zumal
die Privatsphäre der Betroffenen durch die Anonymisierung der Einstellungsverfügung
hinreichend gewahrt werden könne. Darüber hinaus sei im konkreten Fall darauf
hinzuweisen, dass eine Einsicht umso mehr auch als problemlos betrachtet werden
müsse, als die einsichtnehmende Stelle ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehe.
4.
Sollte die Beschwerdeführerin erneut
geltend machen (aus der Beschwerde geht dies nicht klar hervor), dass eine
Herausgabe der Einstellungsverfügung bereits aus dem Grund zurzeit nicht
möglich sei, weil diese nicht rechtskräftig ist, kann auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen werden. Im Entscheid 1B_103/2021 vom 4. März 2021 wies
das Bundesgericht sowohl darauf hin, dass der Grundsatz der
Justizöffentlichkeit auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen
anwendbar ist (E. 3.2) wie auch, dass bereits vor Eintritt der formellen
Rechtskraft ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in eine strittige
Nichtanhandnahmeverfügung besteht (E. 3.3). Dies gilt auch für
Einstellungsverfügungen.
5.
Im erwähnten Entscheid hat sich das
Bundesgericht auch zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit generell geäussert.
Es hielt fest (E. 3.1 f.), die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30
Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR
0.103.2) verankert sei, diene zum einen dem Schutze der direkt an gerichtlichen
Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und
gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermögliche sie auch nicht
verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren
geführt würden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werde, und liege
insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie wolle für Transparenz der
Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die
Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die
Rechtsgemeinschaft solle Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder
privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden
einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Öffentliche Urteilsverkündung
bedeute zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in
Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und
-vertretern verkündet werde. Darüber hinaus dienten weitere, gleichwertige
Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage,
Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie
die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin.
Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte
Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch
auf Einsicht in Urteile (resp. Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen),
dieser Anspruch sei jedoch nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der
Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der
Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise
Schwärzung genügend geschützt werden könne, sei eine Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit.
Dabei gelte es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen
Einsichtsinteressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und
Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht
zukomme. Andererseits nehme die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der
Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit
zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 407 mit weiteren Hinweisen).
6.
Die Staatsanwaltschaft hat ein Einsichtsrecht
des Gemeindepräsidiums B.___ in die Einstellungsverfügung zu Recht bejaht. Beim
Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen die [...]
des zuständigen Kinder- und Besuchsbeistandes hängig. In diesem Verfahren geht
es offenbar um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die [...] habe mutmassliche
sexuelle Handlungen von E.___ pflichtwidrig nicht zur Anzeige gebracht. Es besteht
somit in der Tat ein Konnex zwischen dem Strafverfahren gegen E.___ und dem
Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die [...]. Die Einwohnergemeinde B.___ hat
daher ein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die Einstellungsverfügung,
mit der das Verfahren gegen E.___ eingestellt wurde. Die Privatsphäre der
Beschwerdeführerin, des Kindes und von E.___ wird durch eine Anonymisierung und
eine teilweise Schwärzung ausreichend geschützt. Zudem ist in diesem
Zusammenhang ohnehin festzuhalten, dass die einsichtnehmende Stelle ihrerseits
dem Amtsgeheimnis untersteht.
7.
Die Staatsanwaltschaft hat aber auch
ein Einsichtsrecht der Basler Zeitung, vertreten durch F.___, zu Recht bejaht.
Die Basler Zeitung hat über den «Fall Nathalie» mehrfach und ausführlich
berichtet, weshalb es folgerichtig ist, dass sie nun auch über die erfolgte
Einstellung der Strafuntersuchung ausführlicher berichtet, als sie es könnte,
wenn ihr die Einstellungsverfügung nicht zur Verfügung stehen würde. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
So ist zunächst zu betonen, dass die
Beschwerdeführerin selber ganz wesentlich dazu beigetragen hat, dass der «Fall
Nathalie» ein derartiges Medienecho erfahren hat, wie dies der Fall gewesen
war. Sie verhält sich daher in der Tat widersprüchlich, wenn sie nun geltend
macht, eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung schade
dem Kindswohl. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die
Vertreterin des Kindes nicht gegen eine Einsichtnahme der Basler Zeitung in die
Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine Berichterstattung über die Einstellung der Strafuntersuchung dem
Kindswohl schaden könnte. Die Privatsphäre der betroffenen Personen wird durch
die Anonymisierung und teilweise Schwärzung der Einstellungsverfügung
geschützt. Zudem entbindet der Grundsatz der Justizöffentlichkeit die
Medienschaffenden nicht davor, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen
Personen ausreichend zu wahren.
Daran ändert auch nichts, dass die Einstellungsverfügung
noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sie aufgehoben werden, würde zwar
allenfalls nochmals über diesen Fall berichtet, die Privatsphäre der betroffenen
Personen wären aber auch dannzumal wiederum ausreichend zu schützen. Ob die
Einstellungsverfügung – zumindest in gewissen Punkten – ohnehin aufgehoben
werden muss, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im entsprechenden
Verfahren zu entscheiden (BKBES.2022.74).
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Gemeindepräsidium der
Einwohnergemeinde B.___ und der Basler Zeitung kann die anonymisierte und
teilweise geschwärzte Einstellungsverfügung nach Rechtskraft dieses Beschlusses
zugestellt werden. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist hingegen aufzuheben
(vgl. Ausführungen in Ziff. 2 hiervor).
9.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen
ist zunächst festzuhalten, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen wurde.
Infolge der teilweisen Gutheissung der
Beschwerde – indessen nur in einem untergeordneten Punkt – rechtfertigt sich
eine Kostenaufteilung von drei Vierteln und einem Viertel. Die
Beschwerdeführerin hat somit von den totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00
drei Viertel zu bezahlen, d.h. CHF 600.00, ein Viertel geht zu Lasten des
Staates.
Der Beschwerdeführerin steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Hans Weltert macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,6 Stunden geltend, was in Bezug auf den
Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens
mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von
ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es sind
Dispositiv
demnach grundsätzlich 3,6 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, was
inklusive Auslagen von CHF 26.95 eine Entschädigung von CHF 962.95 ergeben
würde (Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht). Die der Beschwerdeführerin
zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 240.75 (ein
Viertel von CHF 962.95) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von der Beschwerdeführerin
zu tragenden Kosten von CHF 600.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO),
womit sie noch CHF 359.25 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Demnach wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln zu bezahlen, d.h.
CHF 600.00 (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).
3. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 240.75 auszurichten (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4).
4. Die von Beschwerdeführerin zu
bezahlenden Verfahrenskosten von CH 600.00 sind mit der ihr
zuzusprechenden Entschädigung von CHF 240.75 zu verrechnen, sodass sie noch CHF
359.25 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier