BKBES.2022.104
Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
15. November 2022Deutsch25 min
I. Eintreten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. November 2022 betreffend Nachentscheid
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 (zum Urteil vom 7. Oktober 2020)
/ berichtigte Fassung; Berichtigung Höhe Parteientschädigung, Ziffer 5
Dispositiv
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdegegner
betreffend Nachentscheid
bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
für das Amt für
Justizvollzug (Beschwerdeführerin), Martin Rindlisbacher;
-
A.___, Beschwerdegegner
(erscheint verspätet, vgl. nachfolgende Ausführungen);
-
Reto Gasser, Verteidiger
des Beschwerdegegners.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung
und stellt die Anwesenden fest. Der Beschwerdegegner erscheint unentschuldigt
nicht. Rechtsanwalt Gasser führt dazu aus, es sei keine angenehme Situation für
ihn und für die Anwesenden. Er habe mehrfach versucht, den Beschwerdegegner zu
erreichen (Telefon, E-Mail, via Bewährungshilfe), leider erfolglos. Das
Plädoyer hätte er bereit. Vom Termin habe der Beschwerdegegner Kenntnis.
Der Präsident gibt die Zusammensetzung
des Gerichts bekannt und gibt Martin Rindlisbacher das Wort. Dieser erwähnt,
auch er wisse nichts. Für ihn komme es überraschend, dass der Beschwerdegegner
nicht hier sei.
Der Präsident nimmt telefonischen
Kontakt mit der Bewährungshilfe auf, doch auch von dort kann nichts Näheres zum
Aufenthalt des Beschwerdegegners bekannt gegeben werden. Die Verhandlung wird
für eine halbe Stunde unterbrochen.
Anschliessend wird festgestellt, dass
der Beschwerdegegner trotz gehöriger Vorladung nicht erschienen ist.
Zum weiteren Vorgehen äussern sich die
Parteivertreter wie folgt:
Rechtsanwalt Gasser: Sie hätten zwar die
Verhandlung verlangt, er könne sich nun aber vorstellen, dass der Entscheid auf
schriftlichem Weg erfolge. In diesem Fall wäre ihm eine Nachfrist zur
Begründung zu geben. Er könne sich das Ganze nicht erklären. Sein Mandant rufe
jeweils zurück, es klappe alles, auch wenn er (der Beschwerdegegner) die
Telefonnummern rege gewechselt habe. Er stelle den Entscheid ins richterliche
Ermessen.
Martin Rindlisbacher: Er sei mit dem
schriftlichen Verfahren einverstanden. Er stelle das Vorgehen ins richterliche
Ermessen. Das Plädoyer hätte er dabei, er könnte es abgeben. Er beantrage eine
befristete Verlängerung bis Ende Jahr oder anfangs neues Jahr, um das
Wichtigste aufgleisen zu können. Dann könne der Beschwerdegegner bedingt
entlassen werden. Sie würden ein Entlassungssetting aufgleisen, mit Urinproben
(wenn er noch hier sei).
Die Verhandlung wird zur Besprechung des
weiteren Vorgehens kurz unterbrochen. Im Anschluss wird den Parteivertretern
mitgeteilt, die Verhandlung werde weitergeführt, da man keine weitere
Verzögerung wolle. Die Parteivertreter sollten ihre Plädoyers halten und dann
werde entschieden.
Martin Rindlisbacher beginnt mit seinem
Parteivortrag. Während dessen erscheint der Beschwerdegegner. Er entschuldigt
sich für seine Verspätung, er sei irrtümlicherweise zum Gericht nach Olten
gegangen. Anrufen habe er nicht können, weil er seit einigen Tagen kein Handy
mehr habe, er habe es irgendwo liegengelassen.
Dem Beschwerdegegner werden die
Anwesenden vorgestellt und Rechtsanwalt Gasser wird gebeten, Herrn Rindlisbacher
seine Kostennote zur Kenntnis zu übergeben. Anschliessend wird der Beschwerdegegner
– nach entsprechender Belehrung – einvernommen. Die Befragung wird mit
technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das
schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Die Parteivertreter werden gefragt, ob
sie noch Beweisanträge hätten. Dies wird verneint und das Beweisverfahren
geschlossen.
Martin Rindlisbacher orientiert den Beschwerdegegner kurz
über das bisher von ihm Vorgetragene, fährt mit seinem Parteivortrag fort und
stellt und begründet folgende Anträge:
1. Die Beschwerde des Amtes für
Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug, vom 5. August 2022 gegen den
Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei gutzuheissen.
2. Die Ziffern 1 bis 3 sowie Ziffer 6 des
am 8. Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien
aufzuheben.
3. Die für A.___ mit Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei minimal bis Ende 2022 zu
verlängern.
4. Eventualiter: Es sei die stationäre
Massnahme nach Art. 60 StGB durch das Obergericht aufzuheben und über die
Rechtsfolgen zu befinden.
5. Subeventualiter sei die Sache an das
Amtsgericht Olten-Gösgen zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten seien gemäss
Verfahrensausgang im richterlichen Ermessen aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto Gasser stellt und begründet folgende Anträge:
1. Die Beschwerde vom 5. August 2022 sei
abzuweisen.
2. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 StGB rückwirkend per 6. Juni 2022 bedingt aus der
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zu entlassen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien vom Staat zu tragen.
4. Dem Beschwerdegegner sei für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
5. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei zu genehmigen und vom Staat zu tragen.
Martin Rindlisbacher benützt die
Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Gasser für eine Duplik. Zur
Kostennote von Rechtsanwalt Gasser hat Martin Rindlisbacher keine Einwände.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdegegner aus, es wäre schön, wenn er
endlich bedingt entlassen würde, damit er sein neues Leben in […] beginnen
könne.
Rechtsanwalt Gasser gibt die Kostennote
zu den Akten. Damit endet die öffentliche Verhandlung. Die Parteien erklären
sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden. Es erfolgt die
geheime Beratung des Gerichts.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wurde A.___
(in der Folge Beschwerdegegner) durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und
mehrfacher Übertretungen des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 54
Monaten und einer Busse in Höhe von CHF 600.00, ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
zu Gunsten einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben. Die
Untersuchungshaft von total 192 Tagen (seit 27. November 2018) sowie der
vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 6. Juni 2019 (angeordnet durch die
Staatsanwaltschaft) wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Am 1. Juli 2019 wurde der Beschwerdegegner
vom Untersuchungsgefängnis Olten in die […] in […] verlegt. Mit Verfügung vom
8.
November 2021 wurde ihm anschliessend die Progressionsstufe Wohnexternat
(WEX) in einer teilstationären Wohnung der […] in […] bewilligt und am 13.
Januar 2022 erfolgte die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) in derselben
Wohnung. Die externe Arbeit erfolgte bei einem Biobauern in der Nähe von […].
Am 30. März 2022 zog der Beschwerdegegner im Rahmen des bewilligten WAEX im
Einverständnis der involvierten Fachpersonen in eine eigene Wohnung an der [...]
[...] in [...], wo er sich auch heute noch befindet. Für Details zum Verlauf
der Suchtbehandlung kann auf das Urteil der Vorinstanz (II. 2.3. und 2.4.)
verwiesen werden.
3.
Im forensisch-toxikologischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 7. April
2022.
(Vollzugsakten 51355, Reg. 5) wurden zwei Segmente einer Haarprobe des
Beschwerdegegners (Ende April 2021 bis Ende September 2021 und Ende September
2021.
bis Ende Februar 2022) auf Drogen analysiert. In der Haarprobe wurden
Morphin, 6-Monoacetylmorphin, Cocain und Benzoylecgonin gefunden. In allgemeiner
Weise wurde ausgeführt, aus den nachgewiesenen Konzentrationen könne teilweise ein
Rückschluss auf die Konsumhäufigkeit bzw. Menge geschlossen werden. Für
illegale Drogen und einige Medikamentenwirkstoffe existierten Erfahrungswerte,
die zumindest eine Einteilung in «Hinweis auf Kontamination durch Umfeld oder
Passivkonsum», «vereinzelten Konsum», «regelmässigen Konsum» und «sehr starken
Konsum» zuliessen. Aufgrund des ungewöhnlichen Verhältnisses der gefundenen
Wirkstoffe zueinander würden sich im konkreten Fall keine definitiven
Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Konsums machen lassen. Es könne aber anhand
der nachgewiesenen Konzentrationen geschlossen werden, dass in den untersuchten
Zeitspannen mindestens mehrmalig Kokain und Heroin konsumiert worden seien.
4.
Am 12. Mai 2022 beantragte das Amt
für Justizvollzug (in der Folge AJUV oder Beschwerdeführerin) beim Richteramt
Olten-Gösgen die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art.
60.
StGB um ein Jahr. Zudem wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der
Höchstdauer von drei Jahren am 5. Juni 2022 kein richterlicher Nachentscheid
vorliegen sollte, beantragt, es sei beim Haftgericht um Anordnung von
Sicherheitshaft zu ersuchen. Zur Begründung wurde vor allem auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 und das
forensisch-toxikologische Gutachten vom 7. April 2022 verwiesen. Es sei beim
Beschwerdegegner über einen langen Zeitraum ein grundsätzlich positiver Verlauf
vorgelegen, welcher fortwährend zu Lockerungsschritten geführt habe. Aufgrund
der Resultate der Haaranalyse lasse sich jedoch nun keine genügend positive
Einschätzung der Legalprognose mehr stellen. Die Vollzugsbehörde gelange zum
Schluss, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die Resultate der Haaranalyse
derzeit noch nicht bereit sei, mit den Freiheiten, welche ihm bei einer
bedingten Entlassung zukommen würden, umzugehen. Es sei nach wie vor von einer
bestehenden Behandlungsbedürftigkeit bei bestehender Behandlungsfähigkeit
auszugehen.
5.
Mit Nachentscheid vom 8. Juli 2022
beschloss das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes:
1.
Von der Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) wird abgesehen.
2.
Von der Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) nach Art. 62c Abs. 1 lit. b
StGB wird abgesehen.
3.
Von der Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens wird abgesehen.
4.
Es wird festgestellt, dass das Gericht
für die bedingte Entlassung nicht zuständig ist.
5.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 3'385.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen.
6.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, gehen zu Lasten
des Staates Solothurn.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe sich auf die Massnahme eingelassen und wolle sein Leben
ändern. Er habe entsprechend gute Fortschritte sowohl hinsichtlich der
risikorelevanten Persönlichkeitszüge als auch der Suchterkrankung und
Stabilisierung der Abstinenz erzielt. Die erzielten Fortschritte hätten sich
auch in den schrittweisen Vollzugslockerungen widerspiegelt, welche im Einzug
in der eigenen Wohnung per 30. März 2022 gegipfelt hätten. Bis das Ergebnis der
Haaranalyse vorgelegen habe, seien sich alle involvierten Personen einig
gewesen, dass die bedingte Entlassung der nächste Schritt darstelle. Entgegen
der Haaranalyse bestreite der Beschwerdegegner jeglichen Konsum von Drogen und
auch das Behandlungsteam scheine über das positive Resultat äusserst erstaunt
zu sein, zumal weder eine Verhaltensveränderung feststellbar gewesen sei, noch
Urinproben positiv ausgefallen wären. Sofern das Ergebnis der Haaranalyse
effektiv auf Konsumhandlungen zurückzuführen sei, so zeuge es von einem
äusserst kontrollierten Konsumverhalten und somit von erheblichen Fortschritten
in der Suchtbehandlung. Auch wäre es verfehlt, die Beurteilung der Legalprognose
des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. August 2019 eins zu eins auf
die heutige Situation anzuwenden, da es den erzielten Fortschritten nicht
gerecht würde. Die bedingte Entlassung setze keine absolute Abstinenz voraus.
Das Gericht kam abschliessend zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung gegeben seien. Entsprechend sei eine Verlängerung der
stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB ausgeschlossen. Das
Gericht sah von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen daher ab und merkte
an, dass die Verlängerung nur bei drohenden Verbrechen und Vergehen möglich
sei. Solange sich die Gefahr lediglich auf Konsumhandlungen beschränke, bei
welchen es sich um Übertretungen handle, wäre eine Verlängerung ohnehin
ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Einholung eines
Ergänzungsgutachtens.
6.
Am 5. August 2022 erhob das Amt für
Justizvollzug Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und stellte folgende
Anträge:
1.
Die Ziffern 1 - 3 sowie Ziffer 6 des am
26.
Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien
aufzuheben.
2.
Die für A.___ mit Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei um ein Jahr zu verlängern.
3.
Eventualiter sei die stationäre
therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) aufzuheben und über die Rechtsfolgen
zu befinden.
4.
Die Verfahrenskosten seien der
verurteilten Person aufzuerlegen.
Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach) ist folglich
rechtskräftig.
Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin aus, das Ergebnis der Haaranalyse habe aufgrund der seit
Institutionseintritt durchwegs negativen unregelmässigen Urinproben überrascht.
Die nachgewiesenen Substanzen stimmten grundsätzlich mit dem ursprünglichen
Konsumprofil des Beschwerdegegners überein. Dass die Haaranalyse auf Initiative
desselben durchgeführt worden sei, sei bemerkenswert. Zwar scheine die
nachgewiesene Menge nicht einen typischen Suchtverlauf zu repräsentieren, doch
sei es offensichtlich, dass die so geschaffenen Unsicherheiten weiterhin in
einem – durchaus weitgehend offenen Setting wie Wohn- und Arbeitsexternat – beobachtet
werden müssten. Es bleibe deshalb nur, den Beobachtungszeitraum zu verlängern
und den weiteren Verlauf mit weiteren Haaranalysen zu überprüfen. Eine
Verlängerung der Suchttherapie sei angesichts der Grundstrafe von 54 Monaten
verhältnismässig.
7.
Am 31. August liess sich der
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, vernehmen und
stellte folgende Anträge:
1.
Die Beschwerde des Amtes für
Justizvollzug, SMV, vom 5. August 2022 sei abzuweisen.
2.
Der Nachentscheid des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7.
Oktober 2022 sei zu bestätigen.
3.
Es sei zur mündlichen Verhandlung
vorzuladen.
4.
Eventualiter: Es sei eine angemessene
Nachfrist zur Einreichung einer ausführlicheren Begründung anzusetzen.
5.
Dem Beschwerdegegner sei für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch den Unterzeichnenden zu
gewähren.
Die Vorinstanz begründe nachvollziehbar,
weshalb von einer Verlängerung der angeordneten Massnahme abgesehen werden
könne. Insbesondere sei zu betonen, dass sich die positiven Ergebnisse der
Haaranalyse bislang von niemandem erklären liessen. Auch die Beschwerdeführerin
müsse letztlich eingestehen, dass sich die Resultate der – nota bene
freiwilligen Haaranalyse – nicht mit dem Konsumverhalten einer drogenabhängigen
Person in Einklang bringen lassen würden. Bereits der fallführende Therapeut
der […] habe ausdrücklich festgehalten, dass einer bedingten Entlassung nichts
mehr im Wege stehen würde. Es werde sogar unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass selbst im Wissen um einen Drogenkonsum während der Therapie die
bedingte Entlassung befürwortet worden wäre. Die Voraussetzungen für die
bedingte Entlassung seien erfüllt und eine Verlängerung der Massnahme daher
ausgeschlossen.
8.
Mit Verfügung vom 2. September 2022
wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor Obergericht auf den 13. September
2022.
vorgeladen. Rechtsanwalt Gasser wurde gebeten, seinen Klienten über den
Verhandlungstermin telefonisch zu orientieren (Vorladung wurde mit Gerichtsurkunde
verschickt). Auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung wurde ein aktueller
Verlaufsbericht der […] einverlangt. Am 5. September teilte der
Beschwerdegegner telefonisch mit, er sei vom 7. bis 28. September 2022
ferienhalber abwesend. Eine Flugbestätigung wurde bis heute nicht eingereicht.
Die angesetzte Verhandlung wurde abgesetzt und am 28. September 2022 neu auf
14.
November 2022 angesetzt.
9.
Am 21. Oktober 2022 ging der Bericht
der Bewährungshilfe, die (statt der […]) für die Betreuung des
Beschwerdegegners zuständig ist, vom 20. Oktober 2022 ein. Daraus geht hervor,
dass der Beschwerdegegner vom 14. bis am 25. September nach […] verreist sei.
Die Zusammenarbeit verlaufe bisher gut und er halte Termine grundsätzlich zuverlässig
und regelmässig ein. Zu einem Termin sei der Beschwerdegegner nicht erschienen
und er sei anschliessend für kurze Zeit auch nicht erreichbar gewesen. Es habe
sich dann herausgestellt, dass er aufgrund der Trennung von seiner Freundin
kurzzeitig in einer Krise gewesen sei. Die bisherige Zusammenarbeit könne als
positiv und gelingend angesehen werden. Es habe eine tragfähige
Arbeitsbeziehung zum Beschwerdegegner aufgebaut werden können. Dieser zeige
sich während der Zusammenarbeit und den Gesprächen grundsätzlich als
zuverlässig und transparent. So habe er berichtet, in letzter Zeit dreimal
Cannabis und gelegentlich Alkohol konsumiert zu haben. Auch habe er bei den
Hausbesuchen seine Waffen, die er legal besitze, gezeigt. Seine Waffenaffinität
sei ein wiederkehrendes Thema in den Gesprächen. Der Beschwerdegegner habe sich
bezüglich der Legalität der Waffen (Messer, Beile usw.) informiert. Er benötige
diese zur Ausübung seines Hobbys Bushcraft. Der Beschwerdegegner habe sich in
seiner neuen Wohnung in [...] gut eingelebt und fühle sich wohl, mit den
anderen Mietern des Hauses pflege er ein gutes Verhältnis, sie würden
gelegentlich gemeinsam im Garten arbeiten und zusammensitzen. Es sei das
erklärte Ziel des Beschwerdegegners, so rasch wie möglich nach […] auszuwandern.
Dieser Wunsch scheine ihm Hoffnung und eine Zukunftsperspektive zu bieten.
Aktuell verfüge er über keine externe Tagesstruktur, er habe selber einen
Wochenplan erstellt, an den er sich halte. Der Aufbau einer geregelten
Tagesstruktur wäre jedoch sinnvoll und werde zu gegebener Zeit angegangen,
vorzugsweise in Zusammenarbeit mit der IV, da er eine IV-Rente beziehe. Aktuell
sei der Beschwerdegegner noch krankgeschrieben.
III. Formelles
1.
Ist der Täter von Suchtstoffen oder
in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB);
und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der
Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht
trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung
(Art. 60 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten
Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den
besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Art. 60
Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die
bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten,
durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der
Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung
der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme
verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der
Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt
sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).
2.
Bei der Prüfung der Verlängerung ist,
über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der
Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese
besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist
dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1. mit
Hinweisen). Im Falle einer Verlängerung der Massnahme muss diese aber weiterhin
auch erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein (Trechsel/Borer, in:
Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 60 N 1).
3.
Die gesetzlich geschaffene
Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an.
Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine
günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch
die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des
Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Sind
diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die
Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut einmal um ein Jahr verlängern. Aus dieser
Formulierung ergibt sich, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen
der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).
Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr
den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine
Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Neben der Eignung der Massnahme zur
Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die
Erreichung des angestrebten Erfolgs verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip
Dispositiv
demnach besonders, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine
vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105, E. 5.4., BGE 137 IV 201 E. 1.2.,
Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22.3.2018 E. 5.2.2., je mit weiteren
Verweisen). Dabei ist v.a. der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs
Rechnung zu tragen. Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der
Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGE 137 IV 201 E.
1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5.9.2018 E. 1.2.2. und Urteil
des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013).
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend
bedingte Entlassung in der Beschwerde vor, die vorhandenen Unsicherheiten
bezüglich Drogenkonsum und der weitere Verlauf der stationären Massnahme
könnten nur mit einer Verlängerung derselben um ein Jahr und mit weiteren
Haaranalysen überprüft werden. Der ursprünglich angeordneten stationären
Suchtbehandlung habe die Sachlage zugrunde gelegen, dass der Beschwerdegegner
für die Finanzierung seines Konsums habe Handel betreiben müssen, wofür er sich
zum Selbstschutz eindrücklich bewaffnet habe. In der Kombination von Sucht,
Bewaffnung und Milieu habe die Gefahr für Gewaltdelikte im mittleren Bereich
gelegen. Für einen erfolgreich delikt-protektiven Massnahmenverlauf sei somit
im Vordergrund gestanden, dass die Sucht-Bewaffnungs-Spirale aufgelöst habe
werden können, was nachhaltig nur mit einer grossmehrheitlichen Abstinenz zu
vereinbaren sei. Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz folge, wäre
die stationäre Massnahme so lange zu verlängern, dass die Vollzugsbehörden die
bedingte Entlassung vorbereiten könnten. Nach Zeitablauf der stationären
Massnahme verbleibe den Vollzugsbehörden kein Raum mehr, eine bedingte
Entlassung zu prüfen. Die Situation sei gesetzlich nicht geregelt. Soweit das
erstinstanzliche Gericht feststelle, die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung seien eingetreten und die ausgesprochene Höchstdauer der Massnahme
sei erreicht, bleibe den Vollzugsbehörden einzig, die Aufhebung der Massnahme
festzustellen. Jedoch sei damit der automatische Verzicht auf den Vollzug der
Reststrafe verbunden.
4.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind. Entsprechend sei
eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB
ausgeschlossen, von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen werde daher
abgesehen. Zusätzlich merkte sie an, die Verlängerung sei nur bei drohenden
Verbrechen und Vergehen möglich. Solange sich die Gefahr lediglich auf
Konsumhandlungen beschränke, bei welchen es sich um Übertretungen handle, wäre
eine Verlängerung ohnehin ausgeschlossen. Deshalb erübrige sich auch die
Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Im Dispositiv des Entscheids wurde dann
von der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 1), der Aufhebung
der stationären therapeutischen Massnahme (Eventualantrag der
Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2022 [AS 42], Ziff. 2), abgesehen, ebenso von
der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Ziff. 3)
und es wurde (ohne weitere Ausführungen in den Erwägungen) festgestellt, dass
das Gericht für die bedingte Entlassung nicht zuständig sei (Ziff. 4).
IV. Erwägungen
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die
vom Amtsgericht Olten-Gösgen angeordnete stationäre Massnahme bis zum heutigen
Zeitpunkt insgesamt gut bis sehr gut verlaufen ist. Der Beschwerdegegner hat in
der Massnahmeinstitution […] sämtliche Progressionsstufen ohne weiteres
durchlaufen und ist im Frühjahr 2022 – rund 6 Wochen bevor die
Beschwerdeführerin ihren Antrag um Verlängerung der Massnahme stellte – in eine
eigene Wohnung gezogen, um gemäss dem gängigen Stufenkonzept die vorletzte
Stufe vor der bedingten Entlassung anzutreten. Es gab keine Rückversetzung,
kein Timeout, keine Strafverfahren, keine einzige positive Urin-Probe, keine
Obstruktion. Damit erweist sich der Verlauf der stationären Massnahme im
vorliegenden Fall nahezu als ideal. Für Details kann auf die Verlaufsberichte
der […] vom 26. August 2021 und vom 23. Mai 2022, sowie auf die Berichte der
Bewährungshilfe vom 13. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Es
ist gerichtsnotorisch, dass bei Suchtbehandlungen häufig Rückfälle in die Sucht
und Kriminalität zu verzeichnen sind. Der gelegentliche Konsum von Drogen oder
Suchtmitteln ist oft auch Bestandteil der Behandlung. Die Süchtigen müssen den
Umgang und ihr Verhältnis zu den Suchtmitteln klären und verinnerlichen, um
dann wirklich in der Freiheit ohne stützende Massnahmen der Institutionen
drogen- und deliktsfrei leben zu können.
2. Die Beschwerdeführerin stützt sich
bei ihrem Antrag einzig und allein auf das forensisch-toxikologische Gutachten
vom 7. April 2022 und schliesst daraus, es bestünden begründete Zweifel an der
erfolgreichen Suchtbehandlung. Das Gutachten ergab, dass der Beschwerdegegner
aufgrund der ungewöhnlichen Verhältnisse von Kokain zu Benzoylecgonin bzw. zu
Morphin von Ende April 2021 bis Ende Februar 2022 mindestens mehrmalig Kokain
und Heroin konsumiert haben müsse. Dieses Ergebnis ist prima vista
unverständlich und steht in komplettem Gegensatz zum Verlauf der Massnahme,
zumal die Haaranalyse in Auftrag gegeben wurde, weil der Beschwerdegegner die
Absicht hatte, nach Bezug der eigenen Wohnung die Führerprüfung zu absolvieren.
Das Gutachten ist im übertragenen Sinn gar nicht «Bestandteil der
Suchtbehandlung» und dessen Einbezug in das Verfahren könnte in Frage gestellt
werden. Der Beschwerdegegner bestreitet denn auch den Konsum von Kokain oder
Heroin und kann sich das Ergebnis des Gutachtens nicht erklären. Es wäre an der
Beschwerdeführerin, die das Gutachten letztlich verfügt und angeordnet hat,
gelegen, die offensichtlichen Zweifel aus dem Weg zu räumen und eine Ergänzung
des Gutachtens einzuverlangen. Wie sich aus dem Protokoll der Vorverhandlung
vom 31. Mai 2022 (AS 29 ff.) ergibt, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen.
Es kann nun nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, dass dies nicht
erfolgt ist. Der Beweiswert des Gutachtens ist fraglich und gering. Insoweit
sich die Beschwerdeführerin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14.
August 2019 und die damalige Einschätzung der Legalprognose stützt, ist zu
erwähnen, dass dieses Gutachten drei Jahre zurückliegt und die seitherige
Entwicklung der Suchtbehandlung nicht berücksichtigt. Für die Erstellung eines
neuen Gutachtens bestand im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine
Veranlassung und die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
3. Aber selbst wenn man davon ausgehen
würde, dass der Beschwerdegegner in der genannten Zeit tatsächlich mehrmals
Drogen konsumiert hätte, wäre die beantragte Verlängerung der Massnahme
angesichts des guten Verlaufs der Suchtbehandlung unverhältnismässig. Die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 60
Abs. 4 StGB (vgl. III. 3.) liegen nicht vor. Dem Beschwerdegegner konnte im Mai
2022 und kann für die Zukunft eine günstige Prognose gestellt werden. Er hat
die Suchtbehandlung bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgreich absolviert, sich
nicht weiter strafbar gemacht und es ist auch nicht zu erwarten, dass er in
naher Zukunft straffällig wird. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung
waren und sind – wie die Vorinstanz dies richtig festgestellt hat – gegeben.
Exemplarisch sei auf den Verlaufsbericht der […] vom 23. Mai 2022 verwiesen, in
dem erwähnt wird, auch wenn bekannt gewesen wäre, dass es während der Therapie
zum Konsum gekommen sei, wäre aufgrund des insgesamt positiven Verlauf der
Massnahme die bedingte Entlassung befürwortet worden.
3.1 Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragte zu Unrecht die Verlängerung der
Massnahme um ein Jahr. Vielmehr hätte sie auf den Ablauf der Massnahme hin die
bedingte Entlassung anordnen sollen. Es stellt sich damit die Frage des
weiteren Vorgehens.
3.2 Nach Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel
höchstens 3 Jahre. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2022 beim Amtsgericht
beantragt, es sei beim Haftgericht Sicherheitshaft zu beantragen. Der
verfahrensleitende Amtsgerichtspräsident hat am 31. Mai 2022 eine Vorverhandlung
und eine formelle Einvernahme im Haftverfahren durchgeführt (AS 34) und dann am
9. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und mitgeteilt, das
Amtsgericht werde am 8. Juli 2022 tagen (AS 47). Zur Begründung hat er
mitgeteilt, er sei nach erneuter Konsultation von Literatur und Rechtsprechung
der Auffassung, die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Art. 62
StGB seien gegeben. Entsprechend fehle es bereits an der ersten Voraussetzung
für eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung. Es scheine daher nicht
gerechtfertigt, weitere zeit- und kostenintensive Beweismittel zu erheben (AS
48). Am 1. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt,
aufgrund des Erreichens der Höchstdauer gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB sei
die Mass-nahme aufzuheben und über die Rechtsfolgen gemäss Art. 62c Abs. 2 - 6
StGB zu entscheiden. Die Massnahme kann nun jedoch nicht nach Art. 62 c StGB
aufgehoben werden, zumal die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung
eingetreten sind und schon von daher die Voraussetzung nach Art. 62c Abs. 1
lit. b StGB fehlt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nun die (bisher gut
verlaufene) Massnahme zu Ende zu führen und den Beschwerdegegner nach Art. 62
StGB bedingt zu entlassen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, die
Modalitäten der Entlassung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist die
entsprechende Fachbehörde und dafür zuständig.
3.3 Der Antrag auf eine Verlängerung der
Massnahme erfolgte zu Unrecht und das Amt für Justizvollzug hätte stattdessen die
bedingte Entlassung bereits per 5. Juni 2022 anordnen müssen. Die Sache geht
deshalb zurück an das Amt für Justizvollzug, um rückwirkend per 5. Juni 2022
(Ende der Massnahme) die bedingte Entlassung, zusammen mit allfälligen
flankierenden Massnahmen (Art. 62 Abs. 3 StGB), zu verfügen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag
(erneut) nicht durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des
amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu
Lasten des Staates. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids ist deshalb zu
bestätigen.
2. Rechtsanwalt Reto Gasser ist wie beantragt
auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___
einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von 14,06 Stunden (inkl.
Hauptverhandlung von 3,25 Stunden) ist angemessen und – wie beantragt – zu
einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS
615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 2'765.40 (inkl.
Auslagen von CHF 36.90 und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch (Letzterer wurde auch nicht geltend gemacht).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die
mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete
stationäre Massnahme nicht verlängert.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zurück an das Amt für Justizvollzug.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wurde für das
erstinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 3'385.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 2'084.80 gehen zu Lasten des Staates.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 2'765.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zulasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier