Lexipedia

Entscheid

BKBES.2022.104

Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

15. November 2022Deutsch25 min

I. Eintreten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. November 2022 betreffend Nachentscheid

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 (zum Urteil vom 7. Oktober 2020)

/ berichtigte Fassung; Berichtigung Höhe Parteientschädigung, Ziffer 5

Dispositiv

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdegegner

betreffend Nachentscheid

bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

für das Amt für

Justizvollzug (Beschwerdeführerin), Martin Rindlisbacher;

-

A.___, Beschwerdegegner

(erscheint verspätet, vgl. nachfolgende Ausführungen);

-

Reto Gasser, Verteidiger

des Beschwerdegegners.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung

und stellt die Anwesenden fest. Der Beschwerdegegner erscheint unentschuldigt

nicht. Rechtsanwalt Gasser führt dazu aus, es sei keine angenehme Situation für

ihn und für die Anwesenden. Er habe mehrfach versucht, den Beschwerdegegner zu

erreichen (Telefon, E-Mail, via Bewährungshilfe), leider erfolglos. Das

Plädoyer hätte er bereit. Vom Termin habe der Beschwerdegegner Kenntnis.

Der Präsident gibt die Zusammensetzung

des Gerichts bekannt und gibt Martin Rindlisbacher das Wort. Dieser erwähnt,

auch er wisse nichts. Für ihn komme es überraschend, dass der Beschwerdegegner

nicht hier sei.

Der Präsident nimmt telefonischen

Kontakt mit der Bewährungshilfe auf, doch auch von dort kann nichts Näheres zum

Aufenthalt des Beschwerdegegners bekannt gegeben werden. Die Verhandlung wird

für eine halbe Stunde unterbrochen.

Anschliessend wird festgestellt, dass

der Beschwerdegegner trotz gehöriger Vorladung nicht erschienen ist.

Zum weiteren Vorgehen äussern sich die

Parteivertreter wie folgt:

Rechtsanwalt Gasser: Sie hätten zwar die

Verhandlung verlangt, er könne sich nun aber vorstellen, dass der Entscheid auf

schriftlichem Weg erfolge. In diesem Fall wäre ihm eine Nachfrist zur

Begründung zu geben. Er könne sich das Ganze nicht erklären. Sein Mandant rufe

jeweils zurück, es klappe alles, auch wenn er (der Beschwerdegegner) die

Telefonnummern rege gewechselt habe. Er stelle den Entscheid ins richterliche

Ermessen.

Martin Rindlisbacher: Er sei mit dem

schriftlichen Verfahren einverstanden. Er stelle das Vorgehen ins richterliche

Ermessen. Das Plädoyer hätte er dabei, er könnte es abgeben. Er beantrage eine

befristete Verlängerung bis Ende Jahr oder anfangs neues Jahr, um das

Wichtigste aufgleisen zu können. Dann könne der Beschwerdegegner bedingt

entlassen werden. Sie würden ein Entlassungssetting aufgleisen, mit Urinproben

(wenn er noch hier sei).

Die Verhandlung wird zur Besprechung des

weiteren Vorgehens kurz unterbrochen. Im Anschluss wird den Parteivertretern

mitgeteilt, die Verhandlung werde weitergeführt, da man keine weitere

Verzögerung wolle. Die Parteivertreter sollten ihre Plädoyers halten und dann

werde entschieden.

Martin Rindlisbacher beginnt mit seinem

Parteivortrag. Während dessen erscheint der Beschwerdegegner. Er entschuldigt

sich für seine Verspätung, er sei irrtümlicherweise zum Gericht nach Olten

gegangen. Anrufen habe er nicht können, weil er seit einigen Tagen kein Handy

mehr habe, er habe es irgendwo liegengelassen.

Dem Beschwerdegegner werden die

Anwesenden vorgestellt und Rechtsanwalt Gasser wird gebeten, Herrn Rindlisbacher

seine Kostennote zur Kenntnis zu übergeben. Anschliessend wird der Beschwerdegegner

– nach entsprechender Belehrung – einvernommen. Die Befragung wird mit

technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das

schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Die Parteivertreter werden gefragt, ob

sie noch Beweisanträge hätten. Dies wird verneint und das Beweisverfahren

geschlossen.

Martin Rindlisbacher orientiert den Beschwerdegegner kurz

über das bisher von ihm Vorgetragene, fährt mit seinem Parteivortrag fort und

stellt und begründet folgende Anträge:

1. Die Beschwerde des Amtes für

Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug, vom 5. August 2022 gegen den

Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 sei gutzuheissen.

2. Die Ziffern 1 bis 3 sowie Ziffer 6 des

am 8. Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien

aufzuheben.

3. Die für A.___ mit Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre

therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei minimal bis Ende 2022 zu

verlängern.

4. Eventualiter: Es sei die stationäre

Massnahme nach Art. 60 StGB durch das Obergericht aufzuheben und über die

Rechtsfolgen zu befinden.

5. Subeventualiter sei die Sache an das

Amtsgericht Olten-Gösgen zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten seien gemäss

Verfahrensausgang im richterlichen Ermessen aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Reto Gasser stellt und begründet folgende Anträge:

1. Die Beschwerde vom 5. August 2022 sei

abzuweisen.

2. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf

Art. 62 Abs. 1 StGB rückwirkend per 6. Juni 2022 bedingt aus der

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zu entlassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien vom Staat zu tragen.

4. Dem Beschwerdegegner sei für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

5. Die Kostennote der amtlichen

Verteidigung sei zu genehmigen und vom Staat zu tragen.

Martin Rindlisbacher benützt die

Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Gasser für eine Duplik. Zur

Kostennote von Rechtsanwalt Gasser hat Martin Rindlisbacher keine Einwände.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdegegner aus, es wäre schön, wenn er

endlich bedingt entlassen würde, damit er sein neues Leben in […] beginnen

könne.

Rechtsanwalt Gasser gibt die Kostennote

zu den Akten. Damit endet die öffentliche Verhandlung. Die Parteien erklären

sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden. Es erfolgt die

geheime Beratung des Gerichts.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wurde A.___

(in der Folge Beschwerdegegner) durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und

mehrfacher Übertretungen des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 54

Monaten und einer Busse in Höhe von CHF 600.00, ersatzweise einer

Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

zu Gunsten einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben. Die

Untersuchungshaft von total 192 Tagen (seit 27. November 2018) sowie der

vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 6. Juni 2019 (angeordnet durch die

Staatsanwaltschaft) wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Am 1. Juli 2019 wurde der Beschwerdegegner

vom Untersuchungsgefängnis Olten in die […] in […] verlegt. Mit Verfügung vom

8.

November 2021 wurde ihm anschliessend die Progressionsstufe Wohnexternat

(WEX) in einer teilstationären Wohnung der […] in […] bewilligt und am 13.

Januar 2022 erfolgte die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) in derselben

Wohnung. Die externe Arbeit erfolgte bei einem Biobauern in der Nähe von […].

Am 30. März 2022 zog der Beschwerdegegner im Rahmen des bewilligten WAEX im

Einverständnis der involvierten Fachpersonen in eine eigene Wohnung an der [...]

[...] in [...], wo er sich auch heute noch befindet. Für Details zum Verlauf

der Suchtbehandlung kann auf das Urteil der Vorinstanz (II. 2.3. und 2.4.)

verwiesen werden.

3.

Im forensisch-toxikologischen

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 7. April

2022.

(Vollzugsakten 51355, Reg. 5) wurden zwei Segmente einer Haarprobe des

Beschwerdegegners (Ende April 2021 bis Ende September 2021 und Ende September

2021.

bis Ende Februar 2022) auf Drogen analysiert. In der Haarprobe wurden

Morphin, 6-Monoacetylmorphin, Cocain und Benzoylecgonin gefunden. In allgemeiner

Weise wurde ausgeführt, aus den nachgewiesenen Konzentrationen könne teilweise ein

Rückschluss auf die Konsumhäufigkeit bzw. Menge geschlossen werden. Für

illegale Drogen und einige Medikamentenwirkstoffe existierten Erfahrungswerte,

die zumindest eine Einteilung in «Hinweis auf Kontamination durch Umfeld oder

Passivkonsum», «vereinzelten Konsum», «regelmässigen Konsum» und «sehr starken

Konsum» zuliessen. Aufgrund des ungewöhnlichen Verhältnisses der gefundenen

Wirkstoffe zueinander würden sich im konkreten Fall keine definitiven

Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Konsums machen lassen. Es könne aber anhand

der nachgewiesenen Konzentrationen geschlossen werden, dass in den untersuchten

Zeitspannen mindestens mehrmalig Kokain und Heroin konsumiert worden seien.

4.

Am 12. Mai 2022 beantragte das Amt

für Justizvollzug (in der Folge AJUV oder Beschwerdeführerin) beim Richteramt

Olten-Gösgen die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art.

60.

StGB um ein Jahr. Zudem wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der

Höchstdauer von drei Jahren am 5. Juni 2022 kein richterlicher Nachentscheid

vorliegen sollte, beantragt, es sei beim Haftgericht um Anordnung von

Sicherheitshaft zu ersuchen. Zur Begründung wurde vor allem auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 und das

forensisch-toxikologische Gutachten vom 7. April 2022 verwiesen. Es sei beim

Beschwerdegegner über einen langen Zeitraum ein grundsätzlich positiver Verlauf

vorgelegen, welcher fortwährend zu Lockerungsschritten geführt habe. Aufgrund

der Resultate der Haaranalyse lasse sich jedoch nun keine genügend positive

Einschätzung der Legalprognose mehr stellen. Die Vollzugsbehörde gelange zum

Schluss, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die Resultate der Haaranalyse

derzeit noch nicht bereit sei, mit den Freiheiten, welche ihm bei einer

bedingten Entlassung zukommen würden, umzugehen. Es sei nach wie vor von einer

bestehenden Behandlungsbedürftigkeit bei bestehender Behandlungsfähigkeit

auszugehen.

5.

Mit Nachentscheid vom 8. Juli 2022

beschloss das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes:

1.

Von der Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) wird abgesehen.

2.

Von der Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) nach Art. 62c Abs. 1 lit. b

StGB wird abgesehen.

3.

Von der Einholung eines

forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens wird abgesehen.

4.

Es wird festgestellt, dass das Gericht

für die bedingte Entlassung nicht zuständig ist.

5.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 3'385.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen.

6.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, gehen zu Lasten

des Staates Solothurn.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdegegner habe sich auf die Massnahme eingelassen und wolle sein Leben

ändern. Er habe entsprechend gute Fortschritte sowohl hinsichtlich der

risikorelevanten Persönlichkeitszüge als auch der Suchterkrankung und

Stabilisierung der Abstinenz erzielt. Die erzielten Fortschritte hätten sich

auch in den schrittweisen Vollzugslockerungen widerspiegelt, welche im Einzug

in der eigenen Wohnung per 30. März 2022 gegipfelt hätten. Bis das Ergebnis der

Haaranalyse vorgelegen habe, seien sich alle involvierten Personen einig

gewesen, dass die bedingte Entlassung der nächste Schritt darstelle. Entgegen

der Haaranalyse bestreite der Beschwerdegegner jeglichen Konsum von Drogen und

auch das Behandlungsteam scheine über das positive Resultat äusserst erstaunt

zu sein, zumal weder eine Verhaltensveränderung feststellbar gewesen sei, noch

Urinproben positiv ausgefallen wären. Sofern das Ergebnis der Haaranalyse

effektiv auf Konsumhandlungen zurückzuführen sei, so zeuge es von einem

äusserst kontrollierten Konsumverhalten und somit von erheblichen Fortschritten

in der Suchtbehandlung. Auch wäre es verfehlt, die Beurteilung der Legalprognose

des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. August 2019 eins zu eins auf

die heutige Situation anzuwenden, da es den erzielten Fortschritten nicht

gerecht würde. Die bedingte Entlassung setze keine absolute Abstinenz voraus.

Das Gericht kam abschliessend zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung gegeben seien. Entsprechend sei eine Verlängerung der

stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB ausgeschlossen. Das

Gericht sah von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen daher ab und merkte

an, dass die Verlängerung nur bei drohenden Verbrechen und Vergehen möglich

sei. Solange sich die Gefahr lediglich auf Konsumhandlungen beschränke, bei

welchen es sich um Übertretungen handle, wäre eine Verlängerung ohnehin

ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Einholung eines

Ergänzungsgutachtens.

6.

Am 5. August 2022 erhob das Amt für

Justizvollzug Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und stellte folgende

Anträge:

1.

Die Ziffern 1 - 3 sowie Ziffer 6 des am

26.

Juli 2022 durch das Amtsgericht Olten-Gösgen ergangenen Beschlusses seien

aufzuheben.

2.

Die für A.___ mit Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete stationäre

therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) sei um ein Jahr zu verlängern.

3.

Eventualiter sei die stationäre

therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) aufzuheben und über die Rechtsfolgen

zu befinden.

4.

Die Verfahrenskosten seien der

verurteilten Person aufzuerlegen.

Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach) ist folglich

rechtskräftig.

Zur Begründung führte die

Beschwerdeführerin aus, das Ergebnis der Haaranalyse habe aufgrund der seit

Institutionseintritt durchwegs negativen unregelmässigen Urinproben überrascht.

Die nachgewiesenen Substanzen stimmten grundsätzlich mit dem ursprünglichen

Konsumprofil des Beschwerdegegners überein. Dass die Haaranalyse auf Initiative

desselben durchgeführt worden sei, sei bemerkenswert. Zwar scheine die

nachgewiesene Menge nicht einen typischen Suchtverlauf zu repräsentieren, doch

sei es offensichtlich, dass die so geschaffenen Unsicherheiten weiterhin in

einem – durchaus weitgehend offenen Setting wie Wohn- und Arbeitsexternat – beobachtet

werden müssten. Es bleibe deshalb nur, den Beobachtungszeitraum zu verlängern

und den weiteren Verlauf mit weiteren Haaranalysen zu überprüfen. Eine

Verlängerung der Suchttherapie sei angesichts der Grundstrafe von 54 Monaten

verhältnismässig.

7.

Am 31. August liess sich der

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, vernehmen und

stellte folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde des Amtes für

Justizvollzug, SMV, vom 5. August 2022 sei abzuweisen.

2.

Der Nachentscheid des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 8. Juli 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7.

Oktober 2022 sei zu bestätigen.

3.

Es sei zur mündlichen Verhandlung

vorzuladen.

4.

Eventualiter: Es sei eine angemessene

Nachfrist zur Einreichung einer ausführlicheren Begründung anzusetzen.

5.

Dem Beschwerdegegner sei für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch den Unterzeichnenden zu

gewähren.

Die Vorinstanz begründe nachvollziehbar,

weshalb von einer Verlängerung der angeordneten Massnahme abgesehen werden

könne. Insbesondere sei zu betonen, dass sich die positiven Ergebnisse der

Haaranalyse bislang von niemandem erklären liessen. Auch die Beschwerdeführerin

müsse letztlich eingestehen, dass sich die Resultate der – nota bene

freiwilligen Haaranalyse – nicht mit dem Konsumverhalten einer drogenabhängigen

Person in Einklang bringen lassen würden. Bereits der fallführende Therapeut

der […] habe ausdrücklich festgehalten, dass einer bedingten Entlassung nichts

mehr im Wege stehen würde. Es werde sogar unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht, dass selbst im Wissen um einen Drogenkonsum während der Therapie die

bedingte Entlassung befürwortet worden wäre. Die Voraussetzungen für die

bedingte Entlassung seien erfüllt und eine Verlängerung der Massnahme daher

ausgeschlossen.

8.

Mit Verfügung vom 2. September 2022

wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor Obergericht auf den 13. September

2022.

vorgeladen. Rechtsanwalt Gasser wurde gebeten, seinen Klienten über den

Verhandlungstermin telefonisch zu orientieren (Vorladung wurde mit Gerichtsurkunde

verschickt). Auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung wurde ein aktueller

Verlaufsbericht der […] einverlangt. Am 5. September teilte der

Beschwerdegegner telefonisch mit, er sei vom 7. bis 28. September 2022

ferienhalber abwesend. Eine Flugbestätigung wurde bis heute nicht eingereicht.

Die angesetzte Verhandlung wurde abgesetzt und am 28. September 2022 neu auf

14.

November 2022 angesetzt.

9.

Am 21. Oktober 2022 ging der Bericht

der Bewährungshilfe, die (statt der […]) für die Betreuung des

Beschwerdegegners zuständig ist, vom 20. Oktober 2022 ein. Daraus geht hervor,

dass der Beschwerdegegner vom 14. bis am 25. September nach […] verreist sei.

Die Zusammenarbeit verlaufe bisher gut und er halte Termine grundsätzlich zuverlässig

und regelmässig ein. Zu einem Termin sei der Beschwerdegegner nicht erschienen

und er sei anschliessend für kurze Zeit auch nicht erreichbar gewesen. Es habe

sich dann herausgestellt, dass er aufgrund der Trennung von seiner Freundin

kurzzeitig in einer Krise gewesen sei. Die bisherige Zusammenarbeit könne als

positiv und gelingend angesehen werden. Es habe eine tragfähige

Arbeitsbeziehung zum Beschwerdegegner aufgebaut werden können. Dieser zeige

sich während der Zusammenarbeit und den Gesprächen grundsätzlich als

zuverlässig und transparent. So habe er berichtet, in letzter Zeit dreimal

Cannabis und gelegentlich Alkohol konsumiert zu haben. Auch habe er bei den

Hausbesuchen seine Waffen, die er legal besitze, gezeigt. Seine Waffenaffinität

sei ein wiederkehrendes Thema in den Gesprächen. Der Beschwerdegegner habe sich

bezüglich der Legalität der Waffen (Messer, Beile usw.) informiert. Er benötige

diese zur Ausübung seines Hobbys Bushcraft. Der Beschwerdegegner habe sich in

seiner neuen Wohnung in [...] gut eingelebt und fühle sich wohl, mit den

anderen Mietern des Hauses pflege er ein gutes Verhältnis, sie würden

gelegentlich gemeinsam im Garten arbeiten und zusammensitzen. Es sei das

erklärte Ziel des Beschwerdegegners, so rasch wie möglich nach […] auszuwandern.

Dieser Wunsch scheine ihm Hoffnung und eine Zukunftsperspektive zu bieten.

Aktuell verfüge er über keine externe Tagesstruktur, er habe selber einen

Wochenplan erstellt, an den er sich halte. Der Aufbau einer geregelten

Tagesstruktur wäre jedoch sinnvoll und werde zu gegebener Zeit angegangen,

vorzugsweise in Zusammenarbeit mit der IV, da er eine IV-Rente beziehe. Aktuell

sei der Beschwerdegegner noch krankgeschrieben.

III. Formelles

1.

Ist der Täter von Suchtstoffen oder

in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB);

und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der

Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht

trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung

(Art. 60 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten

Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den

besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Art. 60

Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug

beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die

bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten,

durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen

begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung

der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme

verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der

Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt

sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB).

2.

Bei der Prüfung der Verlängerung ist,

über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der

Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese

besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist

dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1. mit

Hinweisen). Im Falle einer Verlängerung der Massnahme muss diese aber weiterhin

auch erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein (Trechsel/Borer, in:

Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 60 N 1).

3.

Die gesetzlich geschaffene

Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an.

Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine

günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch

die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des

Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Sind

diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die

Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut einmal um ein Jahr verlängern. Aus dieser

Formulierung ergibt sich, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen

der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).

Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr

den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine

Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Neben der Eignung der Massnahme zur

Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die

Erreichung des angestrebten Erfolgs verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip

Dispositiv

demnach besonders, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105, E. 5.4., BGE 137 IV 201 E. 1.2.,

Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22.3.2018 E. 5.2.2., je mit weiteren

Verweisen). Dabei ist v.a. der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs

Rechnung zu tragen. Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der

Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGE 137 IV 201 E.

1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5.9.2018 E. 1.2.2. und Urteil

des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013).

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend

bedingte Entlassung in der Beschwerde vor, die vorhandenen Unsicherheiten

bezüglich Drogenkonsum und der weitere Verlauf der stationären Massnahme

könnten nur mit einer Verlängerung derselben um ein Jahr und mit weiteren

Haaranalysen überprüft werden. Der ursprünglich angeordneten stationären

Suchtbehandlung habe die Sachlage zugrunde gelegen, dass der Beschwerdegegner

für die Finanzierung seines Konsums habe Handel betreiben müssen, wofür er sich

zum Selbstschutz eindrücklich bewaffnet habe. In der Kombination von Sucht,

Bewaffnung und Milieu habe die Gefahr für Gewaltdelikte im mittleren Bereich

gelegen. Für einen erfolgreich delikt-protektiven Massnahmenverlauf sei somit

im Vordergrund gestanden, dass die Sucht-Bewaffnungs-Spirale aufgelöst habe

werden können, was nachhaltig nur mit einer grossmehrheitlichen Abstinenz zu

vereinbaren sei. Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz folge, wäre

die stationäre Massnahme so lange zu verlängern, dass die Vollzugsbehörden die

bedingte Entlassung vorbereiten könnten. Nach Zeitablauf der stationären

Massnahme verbleibe den Vollzugsbehörden kein Raum mehr, eine bedingte

Entlassung zu prüfen. Die Situation sei gesetzlich nicht geregelt. Soweit das

erstinstanzliche Gericht feststelle, die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung seien eingetreten und die ausgesprochene Höchstdauer der Massnahme

sei erreicht, bleibe den Vollzugsbehörden einzig, die Aufhebung der Massnahme

festzustellen. Jedoch sei damit der automatische Verzicht auf den Vollzug der

Reststrafe verbunden.

4.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind. Entsprechend sei

eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB

ausgeschlossen, von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen werde daher

abgesehen. Zusätzlich merkte sie an, die Verlängerung sei nur bei drohenden

Verbrechen und Vergehen möglich. Solange sich die Gefahr lediglich auf

Konsumhandlungen beschränke, bei welchen es sich um Übertretungen handle, wäre

eine Verlängerung ohnehin ausgeschlossen. Deshalb erübrige sich auch die

Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Im Dispositiv des Entscheids wurde dann

von der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 1), der Aufhebung

der stationären therapeutischen Massnahme (Eventualantrag der

Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2022 [AS 42], Ziff. 2), abgesehen, ebenso von

der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Ziff. 3)

und es wurde (ohne weitere Ausführungen in den Erwägungen) festgestellt, dass

das Gericht für die bedingte Entlassung nicht zuständig sei (Ziff. 4).

IV. Erwägungen

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die

vom Amtsgericht Olten-Gösgen angeordnete stationäre Massnahme bis zum heutigen

Zeitpunkt insgesamt gut bis sehr gut verlaufen ist. Der Beschwerdegegner hat in

der Massnahmeinstitution […] sämtliche Progressionsstufen ohne weiteres

durchlaufen und ist im Frühjahr 2022 – rund 6 Wochen bevor die

Beschwerdeführerin ihren Antrag um Verlängerung der Massnahme stellte – in eine

eigene Wohnung gezogen, um gemäss dem gängigen Stufenkonzept die vorletzte

Stufe vor der bedingten Entlassung anzutreten. Es gab keine Rückversetzung,

kein Timeout, keine Strafverfahren, keine einzige positive Urin-Probe, keine

Obstruktion. Damit erweist sich der Verlauf der stationären Massnahme im

vorliegenden Fall nahezu als ideal. Für Details kann auf die Verlaufsberichte

der […] vom 26. August 2021 und vom 23. Mai 2022, sowie auf die Berichte der

Bewährungshilfe vom 13. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Es

ist gerichtsnotorisch, dass bei Suchtbehandlungen häufig Rückfälle in die Sucht

und Kriminalität zu verzeichnen sind. Der gelegentliche Konsum von Drogen oder

Suchtmitteln ist oft auch Bestandteil der Behandlung. Die Süchtigen müssen den

Umgang und ihr Verhältnis zu den Suchtmitteln klären und verinnerlichen, um

dann wirklich in der Freiheit ohne stützende Massnahmen der Institutionen

drogen- und deliktsfrei leben zu können.

2. Die Beschwerdeführerin stützt sich

bei ihrem Antrag einzig und allein auf das forensisch-toxikologische Gutachten

vom 7. April 2022 und schliesst daraus, es bestünden begründete Zweifel an der

erfolgreichen Suchtbehandlung. Das Gutachten ergab, dass der Beschwerdegegner

aufgrund der ungewöhnlichen Verhältnisse von Kokain zu Benzoylecgonin bzw. zu

Morphin von Ende April 2021 bis Ende Februar 2022 mindestens mehrmalig Kokain

und Heroin konsumiert haben müsse. Dieses Ergebnis ist prima vista

unverständlich und steht in komplettem Gegensatz zum Verlauf der Massnahme,

zumal die Haaranalyse in Auftrag gegeben wurde, weil der Beschwerdegegner die

Absicht hatte, nach Bezug der eigenen Wohnung die Führerprüfung zu absolvieren.

Das Gutachten ist im übertragenen Sinn gar nicht «Bestandteil der

Suchtbehandlung» und dessen Einbezug in das Verfahren könnte in Frage gestellt

werden. Der Beschwerdegegner bestreitet denn auch den Konsum von Kokain oder

Heroin und kann sich das Ergebnis des Gutachtens nicht erklären. Es wäre an der

Beschwerdeführerin, die das Gutachten letztlich verfügt und angeordnet hat,

gelegen, die offensichtlichen Zweifel aus dem Weg zu räumen und eine Ergänzung

des Gutachtens einzuverlangen. Wie sich aus dem Protokoll der Vorverhandlung

vom 31. Mai 2022 (AS 29 ff.) ergibt, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen.

Es kann nun nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, dass dies nicht

erfolgt ist. Der Beweiswert des Gutachtens ist fraglich und gering. Insoweit

sich die Beschwerdeführerin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14.

August 2019 und die damalige Einschätzung der Legalprognose stützt, ist zu

erwähnen, dass dieses Gutachten drei Jahre zurückliegt und die seitherige

Entwicklung der Suchtbehandlung nicht berücksichtigt. Für die Erstellung eines

neuen Gutachtens bestand im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine

Veranlassung und die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag der

Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

3. Aber selbst wenn man davon ausgehen

würde, dass der Beschwerdegegner in der genannten Zeit tatsächlich mehrmals

Drogen konsumiert hätte, wäre die beantragte Verlängerung der Massnahme

angesichts des guten Verlaufs der Suchtbehandlung unverhältnismässig. Die

Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 60

Abs. 4 StGB (vgl. III. 3.) liegen nicht vor. Dem Beschwerdegegner konnte im Mai

2022 und kann für die Zukunft eine günstige Prognose gestellt werden. Er hat

die Suchtbehandlung bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgreich absolviert, sich

nicht weiter strafbar gemacht und es ist auch nicht zu erwarten, dass er in

naher Zukunft straffällig wird. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung

waren und sind – wie die Vorinstanz dies richtig festgestellt hat – gegeben.

Exemplarisch sei auf den Verlaufsbericht der […] vom 23. Mai 2022 verwiesen, in

dem erwähnt wird, auch wenn bekannt gewesen wäre, dass es während der Therapie

zum Konsum gekommen sei, wäre aufgrund des insgesamt positiven Verlauf der

Massnahme die bedingte Entlassung befürwortet worden.

3.1 Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragte zu Unrecht die Verlängerung der

Massnahme um ein Jahr. Vielmehr hätte sie auf den Ablauf der Massnahme hin die

bedingte Entlassung anordnen sollen. Es stellt sich damit die Frage des

weiteren Vorgehens.

3.2 Nach Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel

höchstens 3 Jahre. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Mai 2022 beim Amtsgericht

beantragt, es sei beim Haftgericht Sicherheitshaft zu beantragen. Der

verfahrensleitende Amtsgerichtspräsident hat am 31. Mai 2022 eine Vorverhandlung

und eine formelle Einvernahme im Haftverfahren durchgeführt (AS 34) und dann am

9. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und mitgeteilt, das

Amtsgericht werde am 8. Juli 2022 tagen (AS 47). Zur Begründung hat er

mitgeteilt, er sei nach erneuter Konsultation von Literatur und Rechtsprechung

der Auffassung, die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Art. 62

StGB seien gegeben. Entsprechend fehle es bereits an der ersten Voraussetzung

für eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung. Es scheine daher nicht

gerechtfertigt, weitere zeit- und kostenintensive Beweismittel zu erheben (AS

48). Am 1. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt,

aufgrund des Erreichens der Höchstdauer gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB sei

die Mass-nahme aufzuheben und über die Rechtsfolgen gemäss Art. 62c Abs. 2 - 6

StGB zu entscheiden. Die Massnahme kann nun jedoch nicht nach Art. 62 c StGB

aufgehoben werden, zumal die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung

eingetreten sind und schon von daher die Voraussetzung nach Art. 62c Abs. 1

lit. b StGB fehlt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nun die (bisher gut

verlaufene) Massnahme zu Ende zu führen und den Beschwerdegegner nach Art. 62

StGB bedingt zu entlassen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, die

Modalitäten der Entlassung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin ist die

entsprechende Fachbehörde und dafür zuständig.

3.3 Der Antrag auf eine Verlängerung der

Massnahme erfolgte zu Unrecht und das Amt für Justizvollzug hätte stattdessen die

bedingte Entlassung bereits per 5. Juni 2022 anordnen müssen. Die Sache geht

deshalb zurück an das Amt für Justizvollzug, um rückwirkend per 5. Juni 2022

(Ende der Massnahme) die bedingte Entlassung, zusammen mit allfälligen

flankierenden Massnahmen (Art. 62 Abs. 3 StGB), zu verfügen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag

(erneut) nicht durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des

amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu

Lasten des Staates. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids ist deshalb zu

bestätigen.

2. Rechtsanwalt Reto Gasser ist wie beantragt

auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___

einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von 14,06 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung von 3,25 Stunden) ist angemessen und – wie beantragt – zu

einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS

615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 2'765.40 (inkl.

Auslagen von CHF 36.90 und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch (Letzterer wurde auch nicht geltend gemacht).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die

mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 angeordnete

stationäre Massnahme nicht verlängert.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zurück an das Amt für Justizvollzug.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wurde für das

erstinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 3'385.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 2'084.80 gehen zu Lasten des Staates.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 2'765.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier