BKBES.2022.107
Nichtanhandnahmeverfügung
5. Dezember 2022Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. November 2021 bzw.
10. Januar 2022 erstattete A.___ gegen den Beschuldigten B.___
Strafanzeigen wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeigen mit Verfügung vom 26. Juli 2022 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. August 2022 Beschwerde mit
den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 1 der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
26. Juli 2022 sei teilweise aufzuheben.
2.
Das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten, B.___, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
sei an die Hand zu nehmen und zu eröffnen.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
23. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
2. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
6. Mit Eingabe vom
16. September 2022 liess sich der Beschuldigte vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin, wobei eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten sei.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.
Angefochten ist Ziffer 1 der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022
soweit den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend.
Hinsichtlich dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ist die
Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2022
erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Anzeige
gegen B.___ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Begründend führte A.___
aus, dass B.___ mit Entscheid vom 27. Februar 2020 zu einem monatlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'647.00 verpflichtet worden sei. Am 30.
August 2021 habe dieser ihr per E-Mail mitgeteilt, dass er sämtliche Zahlungen
mit sofortiger Wirkung einstelle bzw. eingestellt habe. Die letzte Zahlung sei
am 27. August 2021 erfolgt.
4.
Zur Begründung der strittigen
Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der
eingereichten Urkunden feststehe, dass B.___ seinen zivilrechtlich
verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sei, weswegen der Tatbestand der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eindeutig nicht erfüllt sei. Die
Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO entsprechend nicht
an die Hand genommen.
5.
Die Beschwerdeführerin lässt ins Feld
führen, dass die Staatsanwaltschaft Art. 217 StGB falsch angewendet habe, wenn
sie festhalte, dass die bis Februar 2021 verfügten Unterhaltsbeiträge vom
Beschuldigten bezahlt worden seien und er deshalb seinen zivilrechtlich
verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sein solle. Der Beschuldigte
habe, obwohl ihm die Gerichtspräsidentin an der Einigungsverhandlung vom
15.
Juli 2021 mitgeteilt habe, dass er aufgrund der ehelichen
Beistandspflicht für die Ehefrau unterhaltspflichtig bleibe, mutwillig
sämtliche Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin am
27.
August 2021 eingestellt und ihr dies obendrauf per E-Mail vom
30.
August 2021 mitgeteilt.
6.
Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass
weder die Staatsanwaltschaft noch das Zivilgericht im Ansatz Verfehlungen von
Herrn B.___ im Hinblick auf eine behauptete Unterhaltspflicht erkannten. Das
Zivilgericht habe einen Unterhaltsanspruch bis zum 30. Juni 2022 klar
verneint.
7.
Gemäss Art. 217 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird, auf Antrag, mit
Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder
Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt
oder verfügen könnte (Abs. 1). Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen
bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der
Familie auszuüben (Abs. 2).
8.
Gemäss dem der Anzeige beigelegten
Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West
vom 27. Februar 2020 wurde B.___ konkret verpflichtet, A.___ an den Unterhalt
des Sohnes C.___ „ab 1. März 2020 vorläufig bis und mit Februar 2021 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 2'647.00 zuzüglich
ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen“ (Ziff. 3 des Entscheids). Mit Entscheid
der Gerichtspräsidentin vom 2. August 2021 wurde die Obhut über den
gemeinsamen Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und für die Dauer des
Verfahrens auf den Kläger übertragen. In der Folge stellte der Beschuldigte die
Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurns ersuchte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft mit Schreiben vom
15.
Juli 2022 um Information betreffend die konkrete Unterhaltspflicht von B.___
seit Februar 2021. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 teilte die zuständige
Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West mit, dass die
aktuellste Verfügung betreffend Unterhaltsbeiträge diejenige vom 27. Februar
2020.
sei. Gemäss Kenntnis des Gerichts seien die bis anhin verfügten
Unterhaltsbeiträge – d.h. bis Februar 2021 – allesamt bezahlt. B.___ habe
darüber hinaus (freiwillig) weitere Beiträge für den Zeitraum von März bis
August 2021 an A.___ ausgerichtet.
9.
Das pönalisierte Verhalten besteht
gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche
Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist aber nur dann der
Fall, wenn er eine ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt
nicht oder nur teilweise erbringt. Aufgrund des Vorerwähnten
steht fest, dass für den zur Strafanzeige gebrachten Zeitraum vom September
2021.
bis Januar 2022 keine Leistungspflicht und damit keine Obliegenheit
seitens des Beschuldigten bestand, da in diesem Zeitraum keine gerichtlich
bestimmten oder vereinbarten Leistungen fällig waren. Es geht aus den Akten
hervor, dass die aus dem Urteil vom 27. Februar 2020 festgesetzte
Unterhaltspflicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels
Vorliegens einer Leistungspflicht ab Februar 2021 nicht unverändert bestehen
blieb, sondern vielmehr wegfiel. Die Beschwerdeführerin muss sich
entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, im Rahmen des
Ehescheidungsverfahrens – insbesondere anlässlich der Einigungsverhandlung vom
15.
Juli 2021, an der sie offenbar unentschuldigt ferngeblieben ist –
mittels vorsorglicher Massnahmen die Weiterführung der Unterhaltspflicht zu
erwirken. Eine Anwendung der von der Beschwerdeführerin angerufenen so
genannten «direkten Methode» scheidet daher aus, ganz abgesehen davon, dass die
Praxis der direkten Methode ohnehin kaum mehr nachvollziehbar und deshalb
abzulehnen ist (Trechsel, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 6
zu Art. 217 StGB). Damit ist der objektive Tatbestand der Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten klarerweise nicht erfüllt.
Daran ändert auch der kürzlich ergangene
Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 8. September 2022 nichts. Darin
wird der Beschuldigte gemäss Ziffer 3 lediglich verpflichtet, ab
1.
Juli 2022 – und damit nicht für den der Anzeige zugrundeliegenden
Zeitraum – monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'359.00 zu bezahlen.
10.
Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat das
Verfahren betreffend den Tatbestand der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten zu Recht nicht an die Hand genommen.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Ihr wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung
der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, macht einen Aufwand
von 4.22 Stunden sowie Auslagen von CHF 49.10 geltend. Dies erscheint
angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und der MwSt. von 7,7 %
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 871.00. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 318.10
(Differenz zum vollen Honorar).
3.
Die Beschwerdeführerin schuldet dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung.
Der Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Roman Baumgartner, macht einen Aufwand von 3.9167 Stunden sowie
Auslagen von CHF 29.40 geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'086.20, zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Ihr
wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Parteientschädigung
vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
für die Dauer von 10 Jahren.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig
befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
erlauben.
3.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese
Hintermann, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 871.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 318.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'086.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer