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Entscheid

BKBES.2022.107

Nichtanhandnahmeverfügung

5. Dezember 2022Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese

Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. November 2021 bzw.

10. Januar 2022 erstattete A.___ gegen den Beschuldigten B.___

Strafanzeigen wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeigen mit Verfügung vom 26. Juli 2022 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. August 2022 Beschwerde mit

den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 1 der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

26. Juli 2022 sei teilweise aufzuheben.

2.

Das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten, B.___, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

sei an die Hand zu nehmen und zu eröffnen.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

23. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

2. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

6. Mit Eingabe vom

16. September 2022 liess sich der Beschuldigte vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin, wobei eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten sei.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.

Angefochten ist Ziffer 1 der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022

soweit den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend.

Hinsichtlich dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ist die

Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

3.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2022

erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Anzeige

gegen B.___ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Begründend führte A.___

aus, dass B.___ mit Entscheid vom 27. Februar 2020 zu einem monatlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'647.00 verpflichtet worden sei. Am 30.

August 2021 habe dieser ihr per E-Mail mitgeteilt, dass er sämtliche Zahlungen

mit sofortiger Wirkung einstelle bzw. eingestellt habe. Die letzte Zahlung sei

am 27. August 2021 erfolgt.

4.

Zur Begründung der strittigen

Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der

eingereichten Urkunden feststehe, dass B.___ seinen zivilrechtlich

verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sei, weswegen der Tatbestand der

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eindeutig nicht erfüllt sei. Die

Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO entsprechend nicht

an die Hand genommen.

5.

Die Beschwerdeführerin lässt ins Feld

führen, dass die Staatsanwaltschaft Art. 217 StGB falsch angewendet habe, wenn

sie festhalte, dass die bis Februar 2021 verfügten Unterhaltsbeiträge vom

Beschuldigten bezahlt worden seien und er deshalb seinen zivilrechtlich

verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sein solle. Der Beschuldigte

habe, obwohl ihm die Gerichtspräsidentin an der Einigungsverhandlung vom

15.

Juli 2021 mitgeteilt habe, dass er aufgrund der ehelichen

Beistandspflicht für die Ehefrau unterhaltspflichtig bleibe, mutwillig

sämtliche Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin am

27.

August 2021 eingestellt und ihr dies obendrauf per E-Mail vom

30.

August 2021 mitgeteilt.

6.

Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass

weder die Staatsanwaltschaft noch das Zivilgericht im Ansatz Verfehlungen von

Herrn B.___ im Hinblick auf eine behauptete Unterhaltspflicht erkannten. Das

Zivilgericht habe einen Unterhaltsanspruch bis zum 30. Juni 2022 klar

verneint.

7.

Gemäss Art. 217 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird, auf Antrag, mit

Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder

Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt

oder verfügen könnte (Abs. 1). Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen

bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der

Familie auszuüben (Abs. 2).

8.

Gemäss dem der Anzeige beigelegten

Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West

vom 27. Februar 2020 wurde B.___ konkret verpflichtet, A.___ an den Unterhalt

des Sohnes C.___ „ab 1. März 2020 vorläufig bis und mit Februar 2021 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 2'647.00 zuzüglich

ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen“ (Ziff. 3 des Entscheids). Mit Entscheid

der Gerichtspräsidentin vom 2. August 2021 wurde die Obhut über den

gemeinsamen Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und für die Dauer des

Verfahrens auf den Kläger übertragen. In der Folge stellte der Beschuldigte die

Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurns ersuchte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft mit Schreiben vom

15.

Juli 2022 um Information betreffend die konkrete Unterhaltspflicht von B.___

seit Februar 2021. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 teilte die zuständige

Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West mit, dass die

aktuellste Verfügung betreffend Unterhaltsbeiträge diejenige vom 27. Februar

2020.

sei. Gemäss Kenntnis des Gerichts seien die bis anhin verfügten

Unterhaltsbeiträge – d.h. bis Februar 2021 – allesamt bezahlt. B.___ habe

darüber hinaus (freiwillig) weitere Beiträge für den Zeitraum von März bis

August 2021 an A.___ ausgerichtet.

9.

Das pönalisierte Verhalten besteht

gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche

Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist aber nur dann der

Fall, wenn er eine ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt

nicht oder nur teilweise erbringt. Aufgrund des Vorerwähnten

steht fest, dass für den zur Strafanzeige gebrachten Zeitraum vom September

2021.

bis Januar 2022 keine Leistungspflicht und damit keine Obliegenheit

seitens des Beschuldigten bestand, da in diesem Zeitraum keine gerichtlich

bestimmten oder vereinbarten Leistungen fällig waren. Es geht aus den Akten

hervor, dass die aus dem Urteil vom 27. Februar 2020 festgesetzte

Unterhaltspflicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels

Vorliegens einer Leistungspflicht ab Februar 2021 nicht unverändert bestehen

blieb, sondern vielmehr wegfiel. Die Beschwerdeführerin muss sich

entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, im Rahmen des

Ehescheidungsverfahrens – insbesondere anlässlich der Einigungsverhandlung vom

15.

Juli 2021, an der sie offenbar unentschuldigt ferngeblieben ist –

mittels vorsorglicher Massnahmen die Weiterführung der Unterhaltspflicht zu

erwirken. Eine Anwendung der von der Beschwerdeführerin angerufenen so

genannten «direkten Methode» scheidet daher aus, ganz abgesehen davon, dass die

Praxis der direkten Methode ohnehin kaum mehr nachvollziehbar und deshalb

abzulehnen ist (Trechsel, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 6

zu Art. 217 StGB). Damit ist der objektive Tatbestand der Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten klarerweise nicht erfüllt.

Daran ändert auch der kürzlich ergangene

Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 8. September 2022 nichts. Darin

wird der Beschuldigte gemäss Ziffer 3 lediglich verpflichtet, ab

1.

Juli 2022 – und damit nicht für den der Anzeige zugrundeliegenden

Zeitraum – monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'359.00 zu bezahlen.

10.

Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat das

Verfahren betreffend den Tatbestand der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten zu Recht nicht an die Hand genommen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Ihr wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung

der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, macht einen Aufwand

von 4.22 Stunden sowie Auslagen von CHF 49.10 geltend. Dies erscheint

angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und der MwSt. von 7,7 %

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 871.00. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 318.10

(Differenz zum vollen Honorar).

3.

Die Beschwerdeführerin schuldet dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung.

Der Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Roman Baumgartner, macht einen Aufwand von 3.9167 Stunden sowie

Auslagen von CHF 29.40 geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'086.20, zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Ihr

wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Parteientschädigung

vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

für die Dauer von 10 Jahren.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin

hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig

befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

erlauben.

3.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese

Hintermann, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 871.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 318.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'086.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer