BKBES.2022.108
Einstellungs- und Beweisverfügung des Staatsanwaltes
21. Dezember 2022Deutsch27 min
2022 ergänzend gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.
Weltert,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt
Beschuldigter
betreffend Einstellungs-
und Beweisverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Dezember 2021 reichte A.___
(Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, der
Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___
(Beschuldigter) ein. Darin wurde u.a. beantragt, eine Strafuntersuchung gegen
den Beschuldigten wegen Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307
Abs. 1 StGB und / oder allenfalls weiteren Tatbeständen zu eröffnen
(Ziff. 1) und ein Obergutachten zu veranlassen (Ziff. 2). Gestützt auf
diese Anzeige eröffnete die Beschwerdegegnerin am 2. März 2022 (Niederschrift
am 07.04.2022) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.
2. Nach erfolgtem Beizug sämtlicher
Vorakten, welche dem monierten Gutachten zugrunde lagen, stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2022 das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten vollumfänglich ein (Ziff. 1) und wies den mit Eingabe vom 17. Mai
2022 ergänzend gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei
zur Sache zu befragen, ab (Ziff. 2). Eine Entschädigung und / oder Genugtuung wurde
nicht ausgerichtet (Ziff. 3), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates
Solothurn (Ziff. 4).
3. Am 18. August 2022 reichte A.___
gegen diese Einstellungs- und Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde
ein. Das Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei fortzuführen
(Ziff. 1) und die beantragten Beweise seien abzunehmen (Ziff. 2). Insbesondere
sei der Beschuldigte zur Sache zu befragen (lit. a) und es sei ein
Obergutachten einzuholen (lit. b). Weiter sei ihm Akteneinsicht zu gewähren
(Ziff. 3).
4. Unter Verzicht auf die Einreichung
einer Stellungnahme beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16.
September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Nach erfolgter Akteneinsicht an
dessen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte am 27. Oktober 2022 mitteilen,
auf das Stellen von Anträgen und die Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme zu verzichten.
5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022
retournierte der Beschwerdeführer die ihm gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2022
zugestellten Verfahrensakten, wobei an den Anträgen gemäss Beschwerde festgehalten
wurde. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft sei offensichtlich lediglich pro
forma durchgeführt worden.
6. Am 7. November 2022 reichte der
Vertreter des Beschuldigten seine Honorarnote zu den Akten; seitens des
Beschwerdeführers ging innert der mit Verfügung vom 31. Oktober 2022
gesetzten Frist keine Honorarnote ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungs- und Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat als
potentiell geschädigter Strafanzeiger ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der Verfügung und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022 ging
dem Beschwerdeführer erst am 8. August 2022 ein, weswegen die Einreichung der
Beschwerde am 18. August 2022 innert der 10-tätigen Rechtsmittelfrist und damit
rechtzeitig erfolgte. Die weiteren Eintretensvoraus-setzungen geben – abgesehen
von einer Ausnahme – zu keinen Bemerkungen Anlass: Soweit die Abweisung eines
Beweisantrags angefochten wird, ist die Beschwerde nicht zulässig (Art. 394
lit. b StPO). Im Übrigen ist auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs.
1.
StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 319 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
2.2
Der Entscheid über die Einstellung
des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall
einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu
erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage
untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.
319.
Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der
Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass
der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar
erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts
6B_1195/2019 vom 28.4.2020).
3.1
Wer in einem gerichtlichen
Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache
falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder
falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Art. 307 StGB schützt in erster Linie die
Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem
gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon
betroffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und
immateriellen Interessen wie Freiheit, Ehre und Vermögen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht StGB
/ JStGB, 4. Auflage 2019 [nachfolgend BSK StGB], Art. 307 N 5 m.w.Verw.). Hat
ein Sachverständiger ein Gutachten abzugeben, hat er vollständige Befunde
abzugeben, in allen Bereichen, die für die Erstellung eines Sachverhalts und
zur Ziehung schlüssiger Folgerungen von Bedeutung sein können. Werden nicht
vorhandene Tatsachen festgestellt, ist das Gutachten genauso falsch, wie wenn
aus richtigen Befunden wissenschaftlich ungenaue Schlussfolgerungen gezogen
werden. Schlussfolgerungen sind so lange nicht falsch, als sie vertretbar sind.
Sind klare Schlüsse nicht möglich, ist dies kenntlich zu machen (a.a.O., N 23
m.w.Verw.). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei
Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven
Strafbarkeitselemente erstrecken. Der Täter muss aber nicht um die
Erheblichkeit einer Aussage wissen und auch nicht bewusst auf die
Urteilsfindung einwirken wollen (a.a.O., N 31 u.a. m.Verw.a. BGE 93 IV 24).
3.2
Privatgutachten haben nach
konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Wert wie ein Gutachten,
das von der Untersuchungsbehörde oder einem Gericht eingeholt wurde. Den
Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens
kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die
Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 m.Verw.a. BGE 132 III 83, E.
3.4
und BGE 127 I 73, E. 3f/bb). Da Privatgutachten in der Regel nur
eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit
Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine
erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als
Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und
unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem
Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine
Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen
worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer
Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien
ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht
und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder
Experte – gleichgültig, ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht
ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des
Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe
des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf
seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.w.Verw.).
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist ein privates
Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem
gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2.
m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom 04.04.2011 E. 1.4.). Aus
diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft
eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (BGE 141 IV 369
E. 6.2. m.Verw.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.02.2010 E.
1.3. und 6B_283/2007 vom 05.10.2007 E. 2. mit Hinweisen). Immerhin kann ein
Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der
Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass
entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend
geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses
Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide
dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/ 2011 vom 18.10.2011
E. 2.4.3.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das
Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die
Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c; Urteil des
Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27.01.2014 E. 1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2009
vom 11.06.2009 E. 4.2. mit Hinweisen).
4.1. Am 24. Dezember 2021 ging bei der
Staatsanwaltschaft die Anzeige des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2021 ein.
Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als [Funktion
1] im Auftrag der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein kinder- und
jugendpsychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge
und des Besuchsrechts betreffend den Privatkläger und seine Kinder (C.___und D.___)
erstellt. Das Gutachten datiere vom 7. Mai 2015, die Untersuchungen hätten
zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 29. April 2015 stattgefunden.
Gemäss zweier Expertinnen – Dr. E.___, Rechtspsychologin FSP und F.___, em.
Prof. FHNW, [Gesellschaft 1] – weise dieses Gutachten mehrere gravierende Mängel
auf und sei «fachlich unzureichend und teilweise falsch», «weder objektiv noch
neutral», oder gar «unbrauchbar». Selbst die Auftraggeberin spreche von einer
«mittleren» Katastrophe», wenn sie in ihrer internen Korrespondenz Bezug auf
das Gutachten nehme. Für den Beschwerdeführer habe dieses falsche Gutachten
katastrophale Auswirkungen gehabt. So seien ihm das Sorgerecht für seinen Sohn
entzogen und sein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht für die Tochter blockiert
worden. Hinzu trete, dass die Anwältin der Kindsmutter im Zeitpunkt der
Begutachtung Vizepräsidentin des Verwaltungsrates der [Gesellschaft 2] und
somit indirekt Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen sei, weswegen der
Beschuldigte das Mandat gar nie hätte annehmen dürfen. Sei ein Gutachten nicht
lege artis erstellt worden und weise dieses zahlreiche, aus wissenschaftlicher
Sicht geradezu unhaltbare Fehler auf, so dass die Schlussfolgerungen
schlichtweg nicht mehr vertretbar seien, so könne dies einen massgeblichen
äusseren Umstand darstellen, welcher darauf hindeuten könne, dass ein Gutachter
die Falschheit des Gutachtens, wenn nicht willentlich, so doch zumindest in
Kauf genommen habe. Gelange die Staatsanwaltschaft zur Auffassung, die von den Expertinnen
angeführten gravierenden Mängel des Gutachtens würden noch nicht ausreichen,
die Falschheit des Gutachtens nachzuweisen, werde beantragt, ein Obergutachten
anzuordnen.
4.2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022
wurde seitens der Staatsanwaltschaft der Eingang der Anzeige festgestellt (Ziff.
1) und festgehalten, dass sich aus den gemachten Ausführungen und den
eingereichten Urkunden keine Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des
Beschuldigten ergeben würden (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer wurde Frist
gesetzt, um darzulegen, inwiefern der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben
soll (Ziff. 3).
4.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022
hielt der Beschwerdeführer fest, der objektive Tatbestand von Art. 307
Abs. 1 StGB müsse bejaht werden. Das Gutachten sei nicht lege artis erstellt
worden, wobei die Vielzahl von Mängeln und Unzulänglichkeiten darauf hindeuteten,
dass der Beschuldigte die Falschheit seines Gutachtens zumindest in Kauf
genommen habe, wobei dies wiederum den Eventualvorsatz begründe. Wenn sich im
beantragten Obergutachten bestätige, dass die gutachterliche Einschätzung des
Beschuldigten tatsächlich an gravierenden Mängeln leide und schlicht nicht
vertretbar sei, könne dies ein weiterer Anhaltspunkt sein für einen
Eventualvorsatz. Dieses Vorgehen werde denn auch durch die Rechtsprechung
geschützt. Dafür müsse aber der Sachverhalt seitens der Staatsanwaltschaft
zwingend vertieft abgeklärt werden.
4.4. In der Einstellungsverfügung vom
12. Juli 2022 hielt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich fest, es handle sich
vorliegend um eine seit Jahren andauernde Streitigkeit um die Zuteilung der
elterlichen Sorge. Wie sich aus den beigezogenen KESB-Akten ergebe, sei das vom
Beschuldigten erstellte Gutachten vom 7. Mai 2015 immer wieder Thema in
diversen vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren im Zusammenhang
mit der KESB gewesen. Dabei stimme die jeweilige Argumentation des
Beschwerdeführers mit der von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten
überein. Es gelte jedoch festzuhalten, dass keine einzige gerichtliche Instanz
– nota bene bis zum Bundesgericht – Zweifel an der Seriosität oder an der
fachlichen Qualität des Inhalts des fachlichen Gutachtens geäussert habe.
Gegenteils sei das Gutachten sämtlichen Gerichtsentscheiden zugrunde gelegt
worden. Hieraus erhelle, dass kein Raum für das vom Beschwerdeführer beanzeigte
strafbare Handeln des Beschuldigten vorliege. Daran vermöchten auch die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten privaten Stellungnahmen nichts zu ändern.
4.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers
sei diese Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die gerichtlichen
Instanzen wiederholt auf das Gutachten abgestellt hätten, nicht bloss nicht
schlüssig, sondern auch widersprüchlich und falsch. Es sei nicht zulässig, die
Strafuntersuchung darüber, ob ein Experte den Behörden und Gerichten für die
Urteilsfindung ein falsches Gutachten abgeliefert habe, mit der Begründung zu
verweigern, dass dieses (eben falsche) Gutachten den Entscheidungen zugrunde
gelegen habe. Ein falsches Gutachten sei und bleibe falsch; das darauf
abgestützte Urteil ebenso. Aus rechtssoziologischer Sicht trete der Aspekt des
Vertrauens hinzu. Gerade in heiklen Familienrechtssachen sei der Anspruch auf
faire Urteile sehr zentral. Um diesem Anspruch überhaupt genügen zu können,
müsse der betroffene Bürger in diese Urteile sowie in die Qualität der
Rechtsprechung, die Glaubwürdigkeit der Justiz, in die Gewaltenteilung und in
die Institutionen vertrauen können. In der Strafklage habe der Beschwerdeführer
den Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten nicht nur glaubhaft gemacht,
sondern in signifikanter Weise erhärtet, weswegen sogar von einem dringenden
Tatverdacht gesprochen werden müsse. Sei ein ausreichender Anfangsverdacht
gegeben, hätten die Behörden dem Grundsatz nach alles Erforderliche zu unternehmen,
den massgebenden Sachverhalt abzuklären; es gelte der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 6 StPO). Gemäss Art. 7 StPO bestehe Verfolgungszwang. Bezugnehmend auf
die Akten des Verfahrens vor der KESB sei festzustellen, dass in jenem
Verfahren teilweise das rechtliche Gehör betreffend die Erstellung des
Gutachtens verletzt worden sei; zudem sei schliesslich sogar die KESB selbst
den Ausführungen des Gutachters nicht gefolgt. Sei das Gutachten bislang vom
Bundesgericht geprüft worden, sei dies einzig unter dem Aspekt der Willkür
geschehen. Habe das Gericht entschieden, dass auf das Gutachten abgestellt
werden dürfe, so sei festzustellen, dass es sich bei den Vertretern des
Bundesgerichts um keine Fachpersonen handle; bei den Vertretern der KESB, die
nicht auf das Gutachten abgestellt und dieses als «mittlere Katastrophe»
bezeichnet hätten, dagegen schon. Auch bei den Richtern im Zivilverfahren
handle es sich um keine medizinischen Fachpersonen. Allein schon aus dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» müsse deshalb ein Obergutachten in Auftrag
gegeben werden.
4.6. Vorliegend ist demnach von
zentraler Bedeutung, ob das Gutachten des Beschuldigten vom 7. Mai 2015 als
inhaltlich falsch zu qualifizieren ist oder nicht. Diesbezüglich ist
auszuführend was folgt:
4.6.1. Am 7. Mai 2015 hat der
Beschuldigte im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu /
Dorneck-Thierstein ein Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten betreffend C.___
und D.___ verfasst. Unter vorgängiger Darlegung der Fragestellung, der Informationsquellen,
der Ausgangslage und Aktenauswertung, der Vorgeschichte, der Sichtweise der
Betroffenen zum aktuellen Konflikt und zu den Fragen des Auftraggebers sowie
den Angaben aus dem Umfeld (Ziff. 1 – 7 des Gutachtens) gelangte der Gutachter
unter Ziffer 8 des Gutachtens zu den Befunden und diagnostischen Einordnungen
der involvierten Familienmitglieder. So umfassen Ziff. 8.1. Beobachtungen und
Befunde zum Sohn des Beschuldigten und Ziff. 8.2. Beobachtungen und Befunde zur
Tochter des Beschuldigten. In den Ziff. 8.3. und 8.4. wird die Beziehung
zwischen den Eltern und den Kindern geschildert (Gutachten S. 35 f. und S. 36
f.). Die vom Gutachter gemachten Feststellungen wurden unter dem Titel
«Interaktionsbeobachtung» festgehalten, bevor schliesslich in Ziff. 8.5.
bzw. 8.6. «Relevante Beobachtungen zur Persönlichkeit» der Mutter bzw. des
Vaters festgehalten wurden (Gutachten S. 37 und S. 38). Schliesslich hält der
Gutachter in Ziff. 8.7. das Elterngespräch vom 15. April 2017 fest
(Gutachten S. 39 f.), bevor er unter Ziff. 9 zu den kriterienorientierten
Erwägungen (Gutachten S. 41 ff.) gelangt) und Empfehlungen für das weitere
Vorgehen abgibt.
Beim Studium dieser Ausführungen fällt
auf, dass der Gutachter dort, wo er persönliche Feststellungen und Beobachtungen
gemacht oder eine Anmerkung anzufügen hat, dies auch entsprechend
gekennzeichnet («Kommentar» S. 36 und S. 37 oder auch an diversen Stellen
mit «aus gutachterlicher Sicht») bzw. bereits entsprechend im Titel vermerkt
hat («Relevante Beobachtungen S. 37 und S. 38»). Dem Gutachter war
bewusst, dass mit Erstellung des Gutachtens kein Ende des Elternkonfliktes
erreicht werden könne, weswegen er ein «konventionelles, kriterienorientiertes
Vorgehen» unter dem «Leitkriterium des Kindeswohls» für die Ausarbeitung seines
Gutachtens wählte. Bei der gutachterlichen Einschätzung ging es ihm nicht um
einen Interessenausgleich zwischen den Kindseltern, sondern um den Schutz und
die Bedürfnisse der Kinder (so ausdrücklich S. 51). Der Gutachter gelangt insgesamt
zum Schluss, dass der unbewältigte Trennungs- und Verlustschmerz des
Beschwerdeführers, zusammen mit seinen narzisstischen, dominanten und
zwanghaften Persönlichkeitszügen und mit den tendenziell ängstlich-unsicheren,
aber auch kontrollierenden Persönlichkeitszügen der Kindsmutter zu einer
«malignen Kollusion» führe (S. 51). Es sei dem Beschwerdeführer dringend zu
empfehlen, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Gutachten
S. 53).
Wenn auch diese Ausführungen des
Gutachters in ihrer Berücksichtigung für den Beschwerdeführer negative Konsequenzen
wie Entzug der elterlichen Sorge oder Sistierung des Besuchsrechts nach sich
gezogen haben mögen und er sich mit diesen Folgen nicht einverstanden erklären
kann, vermag er nicht darzulegen, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten in
seinem Gutachten vom 7. Mai 2015 nicht vertretbar und damit grundsätzlich inhaltlich
falsch sein sollen.
Diesbezüglich ist vorab auf die bislang
in dieser Sache ergangenen Entscheide der involvierten Gerichte zu verweisen.
4.6.2. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn stützt sich auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens.
So hält es in seinem Entscheid vom 23. November 2015 hinsichtlich einer
angeblichen Ungültigkeit des Gutachtens fest:
«Die vom Beschwerdeführer
zahlreich aufgelisteten, aber sehr allgemein gehaltenen Gründe vermögen jedoch
keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2015 zu
erwecken. Der Beschwerdeführer übt rein appellatorische Kritik am Gutachten,
bringt jedoch keine Gründe vor – wie zum Beispiel Befangenheit oder ungenügende
Ausbildung des Gutachters – welche Zweifel an der Verwertbarkeit erwecken
würden und eingehender zu prüfen wären (…). Eine abweichende Einschätzung der
Situation durch den Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit
des Gutachtens.»
4.6.3. Weiter hält auch das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 (Urteil des Bundesgerichts
5A_89/2016 vom 02.05.2016, E. 3.) ausdrücklich fest:
«Falsch ist sodann die
Aussage (des Beschwerdeführers), der Gutachter gebe hauptsächlich ungeprüft die
Ausführungen der Kindsmutter wieder und das Verwaltungsgericht übernehme dies;
im Gutachten werden die Aussagen des Vaters ebenso ausführlich dargestellt wie
diejenigen der Mutter. Dass der Gutachter zu Schlussfolgerungen kommt, welche
nicht der väterlichen Eigenwahrnehmung entsprechen, und das Verwaltungsgericht
auf die Würdigung durch den Gutachter abstellt, begründet keine Willkür.»
4.6.4. Im Urteil vom 15. Mai 2017, E.
3.2., hält das Verwaltungsgericht erneut fest:
«Dem ist nicht viel
beizufügen. Das Gutachten erfüllt auch heute noch und speziell für die Frage
der Entwicklung resp. Regelung des Kontakt- und Besuchsrechts des
Beschwerdeführers die Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
der Schlüssigkeit (…), und beim Gutachter handelt es sich um einen
unabhängigen, erfahrenen, fachlich bestens ausgebildeten und anerkannten
Gutachter, der auch häufig kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerde – im Gegensatz zum
Verfahren bei der Vorinstanz – nichts Gegenteiliges mehr vor.»
4.6.5. Im Urteil des Bundesgerichts
5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.2., hält das Bundesgericht erneut fest:
«Bereits im bundesgerichtlichen
Urteil vom 2. Mai 2016 (Sachverhalt A.d.) wurde festgehalten, dass das
65-seitige Gutachten als sorgfältig und umfassend bezeichnet und darauf
abgestützt werden kann, zumal die Darstellung des Gutachters mit derjenigen
durch die Beiständin und die KESB übereinstimme und die Aussagen der Mutter
ebenso ausführlich dargestellt werden wie die des Vaters (…). Wie damals
festgehalten wurde, begründet es keine Willkür, wenn das Gutachten zu
Schlussfolgerungen kommt, die nicht der väterlichen Eigenwahrnehmung
entsprechen.»
4.6.6. Sämtliche involvierten
Gerichtsbehörden haben sich demnach mehrfach und ausführlich mit dem Gutachten
und seinem Inhalt auseinandergesetzt. Wäre von einem Gutachten mit falschem
Inhalt auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will, wäre dies
festgestellt worden. Fordert der Beschwerdeführer die Beurteilung eines (jeden)
Gutachtens durch medizinische Fachpersonen, so verkennt er grundlegend die
Bedeutung der gerichtlichen Beweiswürdigung. Inwiefern die Ausführungen der
Gerichte für den vorliegenden Fall nicht massgeblich sein sollen, vermag der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu belegen.
Das Gutachten ist damit nicht als
inhaltlich falsch zu qualifzieren.
4.7. An dieser Auffassung vermögen auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen der Expertinnen Dr. E.___
und em. Prof. F.___ nichts zu ändern.
4.7.1. Wie vorstehend in
Ziff. II.3.2. ausgeführt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein
privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt
wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Soll ein
Privatgutachten grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines
Privatgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu
begründen, muss sich aus ihm ergeben, dass entscheidrelevante Aspekte im
amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft wurden oder dass
erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestanden haben.
4.7.2. Dr. E.___ bringt
unter Darlegung der methodischen Anforderungen an die Erstellung eines
Gutachtens sowie unter Zusammenfassung der vom Beschuldigten gemachten
Ausführungen in Ziffer III ihrer Beurteilung vor, der Beschuldigte habe sowohl
hinsichtlich des methodischen Vorgehens als auch hinsichtlich seiner
Schlussfolgerungen nur ungenügende Aufzeichnungen abgelegt. Es lasse sich nicht
nachvollziehen, ob und wenn ja welche Struktur die vom Gutachter geführten
Gespräche gehabt hätten, z.B. welche Fragen in welcher Formulierung gestellt
worden seien, ob beide Elternteile die gleichen Fragen hätten beantworten
müssen etc.. Auch die Interaktionsbeobachtungen würden jeweils einzig auf
Bewertungen bzw. Interpretationen ohne überprüfbare Grundlage basieren. In
dieser Sache sei das Gutachten als nicht fachgerecht zu bezeichnen (S. 13). Mit
den Schilderungen des Verhaltens der Eltern beschränke sich der Gutachter zudem
nicht auf die Darstellung konkreter Verhaltensweisen von Eltern im Hinblick auf
den Umgang mit ihren Kindern, sondern begebe sich auf das Gebiet der Charakter-
und Persönlichkeitsanalyse. Dies sei ein «krasser Kunstfehler»; bzw. mit der
Verknüpfung von väterlichem Verhalten und Symptomen seines Kindes unterlaufe
dem Gutachter ein «schwerer fachlicher Fehler» (S. 16). Die Grundforderung nach
Neutralität und Objektivität sei «in eklatanter Weise verletzt» worden (S. 15).
Wenn auch Dr. E.___ dem
Beschuldigten gewisse, teilweise angeblich gravierende Fehler in der Methodik
vorzuwerfen vermag, so ist festzustellen, dass ihr das Gutachten entweder zu
wenig weit geht (bspw. betr. Festhalten der Methodik) oder zu ausufernd ist
(bspw. betr. Charakter- und Persönlichkeitsanalyse). Dass die vom Beschuldigten
in seinem Gutachten gemachten Beobachtungen und getroffenen Feststellungen
insb. hinsichtlich der negativen Charaktereigenschaften des Vaters und dessen
im Vordergrund stehenden Beeinflussungsversuche des Sohnes objektiv nicht
zutreffend wären oder gar gänzlich an den Haaren herbeigezogen wären, wird
demgegenüber aber nicht geltend gemacht. Die Schlussfolgerung selbst sei zu
wenig belegt; dass sie falsch wäre, ist aber nicht dargetan. Ebenso kommt man
nicht umhin festzustellen, dass auch Frau Dr. E.___ nicht davor gefeit ist, in
ihren Ausführungen negative Seiten eines Elternteils zu betonen – so bspw. mit
der Feststellung, die Kindsmutter setze mit ihrer «Kommunikationsverweigerung»
eine «Waffe» ein. Die Stellungnahme von Frau Dr. E.___ vermag demnach gewisse
Unzulänglichkeiten darzulegen; es vermag aber nicht, die Überzeugungskraft bzw.
Schlüssigkeit des erstellten Gutachtens zu erschüttern bzw. darzulegen,
weswegen dieses als nicht mehr vertretbar erscheint und weswegen die Erstellung
eines Obergutachtens angezeigt wäre.
4.7.3. Dasselbe gilt
grundsätzlich für die Ausführungen von em. Prof. F.___. Verweist diese auf die
fehlende Transparenz hinsichtlich des vom Gutachters gewählten Methoden, so
schliesst sie sich inhaltlich den Ausführungen von Frau Dr. E.___ an. Gelangt
sie zum Schluss, der Beschuldigte biete den Betroffenen keine «unabhängige,
neutrale, fachliche Aussensicht der Dinge» an, wozu sie «ein Recht hätten», ist
fraglich, wie die Expertin zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Empfehlungen rein im Interesse
der Kindsmutter getroffen haben und damit «parteiisch» gewesen sein soll. Dass
Empfehlungen eines unabhängigen Gutachters auch einmal zu Gunsten einer Partei
ausfallen können, liegt in der Natur der Sache und ist in der Praxis
unumgänglich. Diesbezüglich ist zudem erneut vollumfänglich auf die bereits
ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im monierten
Gutachten durchaus beide Seiten genügend berücksichtigt worden seien. Nota bene
ist auch hier festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer zu Rate gezogene
Expertin nicht zum Schluss gelangt, die vom Beschuldigten gemachten
Ausführungen seien in ihrem Endergebnis tatsachenwidrig und damit falsch. Auch
diese Stellungnahme vermag demnach nicht die Schlüssigkeit des Gutachtens des
Beschuldigten als offenkundig nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen.
4.7.4. Zur genannten
Thematik der abweichender Stellungnahmen hielt im Übrigen auch das Bundesgericht
in seinem Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.3., fest:
«An dieser Einschätzung
ändern auch die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen von
Prof. Dr. G.___ vom 12. Juli 2016 und von Dr. E.___ vom 6. Juni 2017 nichts,
die beide zwar offenbar das Gutachten sahen, aber ansonsten ausschliesslich mit
Informationen des Beschwerdeführers arbeiteten, also, soweit ersichtlich, weder
mit den involvierten Fachpersonen und Behörden noch mit der Kindsmutter oder
den Kindern selbst Kontakt hatten. Dr. E.___ kritisiert zwar das Gutachten als
einseitig. Gleichzeitig erklärt sie aber als zutreffend, dass sich die Eltern
in einem bisher unlösbaren Machtkampf befänden, wobei sich zunächst D.___ in
einem Loyalitätskonflikt befinde, und dass ein gemeinsames Sorgerecht in einer
so festgefahrenen Situation nur schwer durchzuführen sei.»
4.8. Auch die Tatsache,
dass die Vertreterin der KESB das Gutachten als «mittlere Katastrophe»
bezeichnet haben mag, vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Wie der
entsprechenden Korrespondenz von Frau H.___ mit I.___ vom 15. Juli 2015
entnommen werden kann, war bei der KESB trotz Vorliegen eines Gutachtens die
Frage des Entzugs der elterlichen Sorge weiterhin strittig, u.a. da sich nicht
einmal selbst die involvierten Juristen zu einer Einigung finden konnten. Dass
das Gutachten damit auf persönlicher Ebene mit den vom Beschwerdeführer
entsprechenden Worten kommentiert worden war, ändert nichts an der Frage, ob
ein echtes, gültiges Gutachten gegeben ist oder nicht. Diese Frage wurde denn
auch von der KESB nie angezweifelt. Wich die zuständige Behörde vom Gutachten
ab, so einzig mit der Begründung, weswegen sie aus ihrer behördlichen Sicht der
Sicht des Gutachters nicht zu folgen mag. Dies kann aber nicht per se mit einer
Falschheit des Gutachtens gleichgesetzt werden. Diesbezüglich ist zudem darauf
zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinem
Urteil vom 16. Dezember 2015 schliesslich sogar so weit ging, festzustellen,
dass vor dem Hintergrund des bestehenden Gutachtens «nicht nachvollziehbar»
sei, dass die Vor-instanz (die KESB) zu einem davon abweichenden Schluss gelangte
(s. Ziff. II.3.2.2.).
4.9. Im Sinne eines
Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass das Gutachten des Beschuldigten
nach Ansicht von zwei Fachfrauen zwar unter gewissen methodischen Mängeln zu
leiden scheine; dass das Gutachten aber in seinen Schlussfolgerungen
tatsachenwidrig und damit inhaltlich falsch sein soll, ist nicht erkennbar. Dass
die Staatsanwaltschaft auch unter Einbezug der bislang erfolgten Rechtsprechung
auf die Echtheit des Gutachtens verweist, ist demnach nicht zu beanstanden und
zu schützen. Von einer reinen «pro-forma-Untersuchung», wie dies der
Beschwerdeführer bemängelt, ist nicht auszugehen. Der objektive Tatbestand des
falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.
5. Abschliessend ist auf
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausstandsthematik einzugehen.
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil
5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.4., zu verweisen:
«Soweit der
Beschwerdeführer weiter rügt, die Anwältin der Kindsmutter sei im
Verwaltungsrat der [Gesellschaft 2], also eben dort wo der Gutachter angestellt
sei, so hätte er gleich nach der Ernennung des Gutachters reagieren und
allerspätestens in der Beschwerde an die Vorinstanz seine Kritik (noch einmal)
vorbringen müssen. Da in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 9. Januar 2017
mit keinem Wort ein Verdacht auf Befangenheit des Gutachters erwähnt wird, ist
die Rüge in jedem Fall verspätet (…).»
Ebenso auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Juli 2019, E.
7.1.:
«Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass auch kaum davon auszugehen ist, dass der Gutachter und die
Gegenanwältin sich überhaupt kennen, verfügt doch die [Gesellschaft 2] über
rund 4'000 Angestellte (…). Die Gegenanwältin bestätigt denn auch auf Seite 3
ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019, dass keinerlei persönliche
Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten, und dass sie als
Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis habe. (…)»
Dem ist nichts
hinzuzufügen.
6. Demnach ist festzuhalten, dass es an
den Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes der Erstellung eines falschen
Gutachtens i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB fehlt. Selbst wenn dieser Auffassung
nicht gefolgt werden und davon ausgegangen werden würde, das Gutachten des Beschuldigten
sei inhaltlich falsch, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei
der Erstellung des Gutachtens vorsätzlich vorgegangen bzw. die allfällige
Falschheit des Gutachtens in Kauf genommen haben soll. Weder den Akten noch den
Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich Hinweise irgendeiner Art
entnehmen, welche diese Annahme rechtfertigen würde. Von (Eventual)Vorsatz ist
damit ebenfalls nicht auszugehen. Auch der subjektive Tatbestand der Erstellung
eines falschen Gutachtens ist nicht erfüllt.
7. Fehlt es sowohl am objektiven als
auch am subjektiven Tatbestand der Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v.
Art. 307 Abs. 1 StPO und ist damit kein Straftatbestand erfüllt, so ist der
Erlass einer Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b
StPO angezeigt. Dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 demnach vollumfänglich einstellte
und den vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einholung eines Obergutachtens
abgewiesen hat, ist korrekt.
8. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
2.1. Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Im Entscheid
147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung
an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum
Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die
unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im
Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde
sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2
StPO).
Beim Tatbestand des falschen Gutachtens
gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen
die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Staates.
2.2. Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt beantragt
mit Eingabe vom 7. November 2022 eine Entschädigung für einen Aufwand von
insgesamt 6.40 Stunden, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die
einzelnen Positionen sind ausgewiesen und verhältnismässig. Der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 (bzw. von CHF 220.00 für seine
Substitutin RA Valérie Dätwyler) ist unter Berücksichtigung von § 158 Abs.
2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11), wonach der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger
und Rechtsbeistände von Privatklägerin oder Dritten CHF 230.00 – CHF
330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Entschädigung ist demnach antragsgemäss auf CHF 2'252.45 (6.30 Stunden à
CHF 300.00 und 0.10 Stunden à CHF 220.00, zzgl. Auslagen von
CHF 179.40 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 161.05) festzusetzen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt, [..], ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'252.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schenker