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Entscheid

BKBES.2022.108

Einstellungs- und Beweisverfügung des Staatsanwaltes

21. Dezember 2022Deutsch27 min

2022 ergänzend gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.

Weltert,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt

Beschuldigter

betreffend Einstellungs-

und Beweisverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Dezember 2021 reichte A.___

(Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, der

Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___

(Beschuldigter) ein. Darin wurde u.a. beantragt, eine Strafuntersuchung gegen

den Beschuldigten wegen Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307

Abs. 1 StGB und / oder allenfalls weiteren Tatbeständen zu eröffnen

(Ziff. 1) und ein Obergutachten zu veranlassen (Ziff. 2). Gestützt auf

diese Anzeige eröffnete die Beschwerdegegnerin am 2. März 2022 (Niederschrift

am 07.04.2022) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.

2. Nach erfolgtem Beizug sämtlicher

Vorakten, welche dem monierten Gutachten zugrunde lagen, stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2022 das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten vollumfänglich ein (Ziff. 1) und wies den mit Eingabe vom 17. Mai

2022 ergänzend gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte sei

zur Sache zu befragen, ab (Ziff. 2). Eine Entschädigung und / oder Genugtuung wurde

nicht ausgerichtet (Ziff. 3), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates

Solothurn (Ziff. 4).

3. Am 18. August 2022 reichte A.___

gegen diese Einstellungs- und Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde

ein. Das Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten sei fortzuführen

(Ziff. 1) und die beantragten Beweise seien abzunehmen (Ziff. 2). Insbesondere

sei der Beschuldigte zur Sache zu befragen (lit. a) und es sei ein

Obergutachten einzuholen (lit. b). Weiter sei ihm Akteneinsicht zu gewähren

(Ziff. 3).

4. Unter Verzicht auf die Einreichung

einer Stellungnahme beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16.

September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Nach erfolgter Akteneinsicht an

dessen Rechtsvertreter liess der Beschuldigte am 27. Oktober 2022 mitteilen,

auf das Stellen von Anträgen und die Einreichung einer schriftlichen

Stellungnahme zu verzichten.

5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022

retournierte der Beschwerdeführer die ihm gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2022

zugestellten Verfahrensakten, wobei an den Anträgen gemäss Beschwerde festgehalten

wurde. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft sei offensichtlich lediglich pro

forma durchgeführt worden.

6. Am 7. November 2022 reichte der

Vertreter des Beschuldigten seine Honorarnote zu den Akten; seitens des

Beschwerdeführers ging innert der mit Verfügung vom 31. Oktober 2022

gesetzten Frist keine Honorarnote ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Einstellungs- und Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat als

potentiell geschädigter Strafanzeiger ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der Verfügung und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022 ging

dem Beschwerdeführer erst am 8. August 2022 ein, weswegen die Einreichung der

Beschwerde am 18. August 2022 innert der 10-tätigen Rechtsmittelfrist und damit

rechtzeitig erfolgte. Die weiteren Eintretensvoraus-setzungen geben – abgesehen

von einer Ausnahme – zu keinen Bemerkungen Anlass: Soweit die Abweisung eines

Beweisantrags angefochten wird, ist die Beschwerde nicht zulässig (Art. 394

lit. b StPO). Im Übrigen ist auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs.

1.

StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 319 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),

kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

2.2

Der Entscheid über die Einstellung

des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall

einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu

erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage

untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art.

319.

Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der

Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass

der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar

erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts

6B_1195/2019 vom 28.4.2020).

3.1

Wer in einem gerichtlichen

Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache

falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder

falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Art. 307 StGB schützt in erster Linie die

Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem

gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon

betroffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und

immateriellen Interessen wie Freiheit, Ehre und Vermögen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel

Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht StGB

/ JStGB, 4. Auflage 2019 [nachfolgend BSK StGB], Art. 307 N 5 m.w.Verw.). Hat

ein Sachverständiger ein Gutachten abzugeben, hat er vollständige Befunde

abzugeben, in allen Bereichen, die für die Erstellung eines Sachverhalts und

zur Ziehung schlüssiger Folgerungen von Bedeutung sein können. Werden nicht

vorhandene Tatsachen festgestellt, ist das Gutachten genauso falsch, wie wenn

aus richtigen Befunden wissenschaftlich ungenaue Schlussfolgerungen gezogen

werden. Schlussfolgerungen sind so lange nicht falsch, als sie vertretbar sind.

Sind klare Schlüsse nicht möglich, ist dies kenntlich zu machen (a.a.O., N 23

m.w.Verw.). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei

Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven

Strafbarkeitselemente erstrecken. Der Täter muss aber nicht um die

Erheblichkeit einer Aussage wissen und auch nicht bewusst auf die

Urteilsfindung einwirken wollen (a.a.O., N 31 u.a. m.Verw.a. BGE 93 IV 24).

3.2

Privatgutachten haben nach

konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Wert wie ein Gutachten,

das von der Untersuchungsbehörde oder einem Gericht eingeholt wurde. Den

Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens

kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden

Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die

Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 m.Verw.a. BGE 132 III 83, E.

3.4

und BGE 127 I 73, E. 3f/bb). Da Privatgutachten in der Regel nur

eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit

Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine

erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als

Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und

unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem

Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine

Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen

worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer

Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien

ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht

und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder

Experte – gleichgültig, ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht

ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des

Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe

des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf

seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.w.Verw.).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist ein privates

Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem

gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2.

m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2011 vom 04.04.2011 E. 1.4.). Aus

diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft

eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (BGE 141 IV 369

E. 6.2. m.Verw.a. die Urteile des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.02.2010 E.

1.3. und 6B_283/2007 vom 05.10.2007 E. 2. mit Hinweisen). Immerhin kann ein

Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der

Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass

entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend

geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses

Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide

dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/ 2011 vom 18.10.2011

E. 2.4.3.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das

Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die

Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c; Urteil des

Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27.01.2014 E. 1.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2009

vom 11.06.2009 E. 4.2. mit Hinweisen).

4.1. Am 24. Dezember 2021 ging bei der

Staatsanwaltschaft die Anzeige des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2021 ein.

Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als [Funktion

1] im Auftrag der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein kinder- und

jugendpsychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge

und des Besuchsrechts betreffend den Privatkläger und seine Kinder (C.___und D.___)

erstellt. Das Gutachten datiere vom 7. Mai 2015, die Untersuchungen hätten

zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 29. April 2015 stattgefunden.

Gemäss zweier Expertinnen – Dr. E.___, Rechtspsychologin FSP und F.___, em.

Prof. FHNW, [Gesellschaft 1] – weise dieses Gutachten mehrere gravierende Mängel

auf und sei «fachlich unzureichend und teilweise falsch», «weder objektiv noch

neutral», oder gar «unbrauchbar». Selbst die Auftraggeberin spreche von einer

«mittleren» Katastrophe», wenn sie in ihrer internen Korrespondenz Bezug auf

das Gutachten nehme. Für den Beschwerdeführer habe dieses falsche Gutachten

katastrophale Auswirkungen gehabt. So seien ihm das Sorgerecht für seinen Sohn

entzogen und sein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht für die Tochter blockiert

worden. Hinzu trete, dass die Anwältin der Kindsmutter im Zeitpunkt der

Begutachtung Vizepräsidentin des Verwaltungsrates der [Gesellschaft 2] und

somit indirekt Vorgesetzte des Beschuldigten gewesen sei, weswegen der

Beschuldigte das Mandat gar nie hätte annehmen dürfen. Sei ein Gutachten nicht

lege artis erstellt worden und weise dieses zahlreiche, aus wissenschaftlicher

Sicht geradezu unhaltbare Fehler auf, so dass die Schlussfolgerungen

schlichtweg nicht mehr vertretbar seien, so könne dies einen massgeblichen

äusseren Umstand darstellen, welcher darauf hindeuten könne, dass ein Gutachter

die Falschheit des Gutachtens, wenn nicht willentlich, so doch zumindest in

Kauf genommen habe. Gelange die Staatsanwaltschaft zur Auffassung, die von den Expertinnen

angeführten gravierenden Mängel des Gutachtens würden noch nicht ausreichen,

die Falschheit des Gutachtens nachzuweisen, werde beantragt, ein Obergutachten

anzuordnen.

4.2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022

wurde seitens der Staatsanwaltschaft der Eingang der Anzeige festgestellt (Ziff.

1) und festgehalten, dass sich aus den gemachten Ausführungen und den

eingereichten Urkunden keine Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des

Beschuldigten ergeben würden (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer wurde Frist

gesetzt, um darzulegen, inwiefern der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben

soll (Ziff. 3).

4.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022

hielt der Beschwerdeführer fest, der objektive Tatbestand von Art. 307

Abs. 1 StGB müsse bejaht werden. Das Gutachten sei nicht lege artis erstellt

worden, wobei die Vielzahl von Mängeln und Unzulänglichkeiten darauf hindeuteten,

dass der Beschuldigte die Falschheit seines Gutachtens zumindest in Kauf

genommen habe, wobei dies wiederum den Eventualvorsatz begründe. Wenn sich im

beantragten Obergutachten bestätige, dass die gutachterliche Einschätzung des

Beschuldigten tatsächlich an gravierenden Mängeln leide und schlicht nicht

vertretbar sei, könne dies ein weiterer Anhaltspunkt sein für einen

Eventualvorsatz. Dieses Vorgehen werde denn auch durch die Rechtsprechung

geschützt. Dafür müsse aber der Sachverhalt seitens der Staatsanwaltschaft

zwingend vertieft abgeklärt werden.

4.4. In der Einstellungsverfügung vom

12. Juli 2022 hielt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich fest, es handle sich

vorliegend um eine seit Jahren andauernde Streitigkeit um die Zuteilung der

elterlichen Sorge. Wie sich aus den beigezogenen KESB-Akten ergebe, sei das vom

Beschuldigten erstellte Gutachten vom 7. Mai 2015 immer wieder Thema in

diversen vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren im Zusammenhang

mit der KESB gewesen. Dabei stimme die jeweilige Argumentation des

Beschwerdeführers mit der von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten

überein. Es gelte jedoch festzuhalten, dass keine einzige gerichtliche Instanz

– nota bene bis zum Bundesgericht – Zweifel an der Seriosität oder an der

fachlichen Qualität des Inhalts des fachlichen Gutachtens geäussert habe.

Gegenteils sei das Gutachten sämtlichen Gerichtsentscheiden zugrunde gelegt

worden. Hieraus erhelle, dass kein Raum für das vom Beschwerdeführer beanzeigte

strafbare Handeln des Beschuldigten vorliege. Daran vermöchten auch die vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten privaten Stellungnahmen nichts zu ändern.

4.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers

sei diese Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die gerichtlichen

Instanzen wiederholt auf das Gutachten abgestellt hätten, nicht bloss nicht

schlüssig, sondern auch widersprüchlich und falsch. Es sei nicht zulässig, die

Strafuntersuchung darüber, ob ein Experte den Behörden und Gerichten für die

Urteilsfindung ein falsches Gutachten abgeliefert habe, mit der Begründung zu

verweigern, dass dieses (eben falsche) Gutachten den Entscheidungen zugrunde

gelegen habe. Ein falsches Gutachten sei und bleibe falsch; das darauf

abgestützte Urteil ebenso. Aus rechtssoziologischer Sicht trete der Aspekt des

Vertrauens hinzu. Gerade in heiklen Familienrechtssachen sei der Anspruch auf

faire Urteile sehr zentral. Um diesem Anspruch überhaupt genügen zu können,

müsse der betroffene Bürger in diese Urteile sowie in die Qualität der

Rechtsprechung, die Glaubwürdigkeit der Justiz, in die Gewaltenteilung und in

die Institutionen vertrauen können. In der Strafklage habe der Beschwerdeführer

den Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten nicht nur glaubhaft gemacht,

sondern in signifikanter Weise erhärtet, weswegen sogar von einem dringenden

Tatverdacht gesprochen werden müsse. Sei ein ausreichender Anfangsverdacht

gegeben, hätten die Behörden dem Grundsatz nach alles Erforderliche zu unternehmen,

den massgebenden Sachverhalt abzuklären; es gelte der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 6 StPO). Gemäss Art. 7 StPO bestehe Verfolgungszwang. Bezugnehmend auf

die Akten des Verfahrens vor der KESB sei festzustellen, dass in jenem

Verfahren teilweise das rechtliche Gehör betreffend die Erstellung des

Gutachtens verletzt worden sei; zudem sei schliesslich sogar die KESB selbst

den Ausführungen des Gutachters nicht gefolgt. Sei das Gutachten bislang vom

Bundesgericht geprüft worden, sei dies einzig unter dem Aspekt der Willkür

geschehen. Habe das Gericht entschieden, dass auf das Gutachten abgestellt

werden dürfe, so sei festzustellen, dass es sich bei den Vertretern des

Bundesgerichts um keine Fachpersonen handle; bei den Vertretern der KESB, die

nicht auf das Gutachten abgestellt und dieses als «mittlere Katastrophe»

bezeichnet hätten, dagegen schon. Auch bei den Richtern im Zivilverfahren

handle es sich um keine medizinischen Fachpersonen. Allein schon aus dem

Grundsatz «in dubio pro duriore» müsse deshalb ein Obergutachten in Auftrag

gegeben werden.

4.6. Vorliegend ist demnach von

zentraler Bedeutung, ob das Gutachten des Beschuldigten vom 7. Mai 2015 als

inhaltlich falsch zu qualifizieren ist oder nicht. Diesbezüglich ist

auszuführend was folgt:

4.6.1. Am 7. Mai 2015 hat der

Beschuldigte im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu /

Dorneck-Thierstein ein Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten betreffend C.___

und D.___ verfasst. Unter vorgängiger Darlegung der Fragestellung, der Informationsquellen,

der Ausgangslage und Aktenauswertung, der Vorgeschichte, der Sichtweise der

Betroffenen zum aktuellen Konflikt und zu den Fragen des Auftraggebers sowie

den Angaben aus dem Umfeld (Ziff. 1 – 7 des Gutachtens) gelangte der Gutachter

unter Ziffer 8 des Gutachtens zu den Befunden und diagnostischen Einordnungen

der involvierten Familienmitglieder. So umfassen Ziff. 8.1. Beobachtungen und

Befunde zum Sohn des Beschuldigten und Ziff. 8.2. Beobachtungen und Befunde zur

Tochter des Beschuldigten. In den Ziff. 8.3. und 8.4. wird die Beziehung

zwischen den Eltern und den Kindern geschildert (Gutachten S. 35 f. und S. 36

f.). Die vom Gutachter gemachten Feststellungen wurden unter dem Titel

«Interaktionsbeobachtung» festgehalten, bevor schliesslich in Ziff. 8.5.

bzw. 8.6. «Relevante Beobachtungen zur Persönlichkeit» der Mutter bzw. des

Vaters festgehalten wurden (Gutachten S. 37 und S. 38). Schliesslich hält der

Gutachter in Ziff. 8.7. das Elterngespräch vom 15. April 2017 fest

(Gutachten S. 39 f.), bevor er unter Ziff. 9 zu den kriterienorientierten

Erwägungen (Gutachten S. 41 ff.) gelangt) und Empfehlungen für das weitere

Vorgehen abgibt.

Beim Studium dieser Ausführungen fällt

auf, dass der Gutachter dort, wo er persönliche Feststellungen und Beobachtungen

gemacht oder eine Anmerkung anzufügen hat, dies auch entsprechend

gekennzeichnet («Kommentar» S. 36 und S. 37 oder auch an diversen Stellen

mit «aus gutachterlicher Sicht») bzw. bereits entsprechend im Titel vermerkt

hat («Relevante Beobachtungen S. 37 und S. 38»). Dem Gutachter war

bewusst, dass mit Erstellung des Gutachtens kein Ende des Elternkonfliktes

erreicht werden könne, weswegen er ein «konventionelles, kriterienorientiertes

Vorgehen» unter dem «Leitkriterium des Kindeswohls» für die Ausarbeitung seines

Gutachtens wählte. Bei der gutachterlichen Einschätzung ging es ihm nicht um

einen Interessenausgleich zwischen den Kindseltern, sondern um den Schutz und

die Bedürfnisse der Kinder (so ausdrücklich S. 51). Der Gutachter gelangt insgesamt

zum Schluss, dass der unbewältigte Trennungs- und Verlustschmerz des

Beschwerdeführers, zusammen mit seinen narzisstischen, dominanten und

zwanghaften Persönlichkeitszügen und mit den tendenziell ängstlich-unsicheren,

aber auch kontrollierenden Persönlichkeitszügen der Kindsmutter zu einer

«malignen Kollusion» führe (S. 51). Es sei dem Beschwerdeführer dringend zu

empfehlen, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Gutachten

S. 53).

Wenn auch diese Ausführungen des

Gutachters in ihrer Berücksichtigung für den Beschwerdeführer negative Konsequenzen

wie Entzug der elterlichen Sorge oder Sistierung des Besuchsrechts nach sich

gezogen haben mögen und er sich mit diesen Folgen nicht einverstanden erklären

kann, vermag er nicht darzulegen, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten in

seinem Gutachten vom 7. Mai 2015 nicht vertretbar und damit grundsätzlich inhaltlich

falsch sein sollen.

Diesbezüglich ist vorab auf die bislang

in dieser Sache ergangenen Entscheide der involvierten Gerichte zu verweisen.

4.6.2. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn stützt sich auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens.

So hält es in seinem Entscheid vom 23. November 2015 hinsichtlich einer

angeblichen Ungültigkeit des Gutachtens fest:

«Die vom Beschwerdeführer

zahlreich aufgelisteten, aber sehr allgemein gehaltenen Gründe vermögen jedoch

keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 7. Mai 2015 zu

erwecken. Der Beschwerdeführer übt rein appellatorische Kritik am Gutachten,

bringt jedoch keine Gründe vor – wie zum Beispiel Befangenheit oder ungenügende

Ausbildung des Gutachters – welche Zweifel an der Verwertbarkeit erwecken

würden und eingehender zu prüfen wären (…). Eine abweichende Einschätzung der

Situation durch den Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit

des Gutachtens.»

4.6.3. Weiter hält auch das

Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 (Urteil des Bundesgerichts

5A_89/2016 vom 02.05.2016, E. 3.) ausdrücklich fest:

«Falsch ist sodann die

Aussage (des Beschwerdeführers), der Gutachter gebe hauptsächlich ungeprüft die

Ausführungen der Kindsmutter wieder und das Verwaltungsgericht übernehme dies;

im Gutachten werden die Aussagen des Vaters ebenso ausführlich dargestellt wie

diejenigen der Mutter. Dass der Gutachter zu Schlussfolgerungen kommt, welche

nicht der väterlichen Eigenwahrnehmung entsprechen, und das Verwaltungsgericht

auf die Würdigung durch den Gutachter abstellt, begründet keine Willkür.»

4.6.4. Im Urteil vom 15. Mai 2017, E.

3.2., hält das Verwaltungsgericht erneut fest:

«Dem ist nicht viel

beizufügen. Das Gutachten erfüllt auch heute noch und speziell für die Frage

der Entwicklung resp. Regelung des Kontakt- und Besuchsrechts des

Beschwerdeführers die Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und

der Schlüssigkeit (…), und beim Gutachter handelt es sich um einen

unabhängigen, erfahrenen, fachlich bestens ausgebildeten und anerkannten

Gutachter, der auch häufig kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten erstellt.

Der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner Beschwerde – im Gegensatz zum

Verfahren bei der Vorinstanz – nichts Gegenteiliges mehr vor.»

4.6.5. Im Urteil des Bundesgerichts

5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.2., hält das Bundesgericht erneut fest:

«Bereits im bundesgerichtlichen

Urteil vom 2. Mai 2016 (Sachverhalt A.d.) wurde festgehalten, dass das

65-seitige Gutachten als sorgfältig und umfassend bezeichnet und darauf

abgestützt werden kann, zumal die Darstellung des Gutachters mit derjenigen

durch die Beiständin und die KESB übereinstimme und die Aussagen der Mutter

ebenso ausführlich dargestellt werden wie die des Vaters (…). Wie damals

festgehalten wurde, begründet es keine Willkür, wenn das Gutachten zu

Schlussfolgerungen kommt, die nicht der väterlichen Eigenwahrnehmung

entsprechen.»

4.6.6. Sämtliche involvierten

Gerichtsbehörden haben sich demnach mehrfach und ausführlich mit dem Gutachten

und seinem Inhalt auseinandergesetzt. Wäre von einem Gutachten mit falschem

Inhalt auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will, wäre dies

festgestellt worden. Fordert der Beschwerdeführer die Beurteilung eines (jeden)

Gutachtens durch medizinische Fachpersonen, so verkennt er grundlegend die

Bedeutung der gerichtlichen Beweiswürdigung. Inwiefern die Ausführungen der

Gerichte für den vorliegenden Fall nicht massgeblich sein sollen, vermag der

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu belegen.

Das Gutachten ist damit nicht als

inhaltlich falsch zu qualifzieren.

4.7. An dieser Auffassung vermögen auch

die vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen der Expertinnen Dr. E.___

und em. Prof. F.___ nichts zu ändern.

4.7.1. Wie vorstehend in

Ziff. II.3.2. ausgeführt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein

privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt

wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Soll ein

Privatgutachten grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines

Privatgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu

begründen, muss sich aus ihm ergeben, dass entscheidrelevante Aspekte im

amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft wurden oder dass

erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestanden haben.

4.7.2. Dr. E.___ bringt

unter Darlegung der methodischen Anforderungen an die Erstellung eines

Gutachtens sowie unter Zusammenfassung der vom Beschuldigten gemachten

Ausführungen in Ziffer III ihrer Beurteilung vor, der Beschuldigte habe sowohl

hinsichtlich des methodischen Vorgehens als auch hinsichtlich seiner

Schlussfolgerungen nur ungenügende Aufzeichnungen abgelegt. Es lasse sich nicht

nachvollziehen, ob und wenn ja welche Struktur die vom Gutachter geführten

Gespräche gehabt hätten, z.B. welche Fragen in welcher Formulierung gestellt

worden seien, ob beide Elternteile die gleichen Fragen hätten beantworten

müssen etc.. Auch die Interaktionsbeobachtungen würden jeweils einzig auf

Bewertungen bzw. Interpretationen ohne überprüfbare Grundlage basieren. In

dieser Sache sei das Gutachten als nicht fachgerecht zu bezeichnen (S. 13). Mit

den Schilderungen des Verhaltens der Eltern beschränke sich der Gutachter zudem

nicht auf die Darstellung konkreter Verhaltensweisen von Eltern im Hinblick auf

den Umgang mit ihren Kindern, sondern begebe sich auf das Gebiet der Charakter-

und Persönlichkeitsanalyse. Dies sei ein «krasser Kunstfehler»; bzw. mit der

Verknüpfung von väterlichem Verhalten und Symptomen seines Kindes unterlaufe

dem Gutachter ein «schwerer fachlicher Fehler» (S. 16). Die Grundforderung nach

Neutralität und Objektivität sei «in eklatanter Weise verletzt» worden (S. 15).

Wenn auch Dr. E.___ dem

Beschuldigten gewisse, teilweise angeblich gravierende Fehler in der Methodik

vorzuwerfen vermag, so ist festzustellen, dass ihr das Gutachten entweder zu

wenig weit geht (bspw. betr. Festhalten der Methodik) oder zu ausufernd ist

(bspw. betr. Charakter- und Persönlichkeitsanalyse). Dass die vom Beschuldigten

in seinem Gutachten gemachten Beobachtungen und getroffenen Feststellungen

insb. hinsichtlich der negativen Charaktereigenschaften des Vaters und dessen

im Vordergrund stehenden Beeinflussungsversuche des Sohnes objektiv nicht

zutreffend wären oder gar gänzlich an den Haaren herbeigezogen wären, wird

demgegenüber aber nicht geltend gemacht. Die Schlussfolgerung selbst sei zu

wenig belegt; dass sie falsch wäre, ist aber nicht dargetan. Ebenso kommt man

nicht umhin festzustellen, dass auch Frau Dr. E.___ nicht davor gefeit ist, in

ihren Ausführungen negative Seiten eines Elternteils zu betonen – so bspw. mit

der Feststellung, die Kindsmutter setze mit ihrer «Kommunikationsverweigerung»

eine «Waffe» ein. Die Stellungnahme von Frau Dr. E.___ vermag demnach gewisse

Unzulänglichkeiten darzulegen; es vermag aber nicht, die Überzeugungskraft bzw.

Schlüssigkeit des erstellten Gutachtens zu erschüttern bzw. darzulegen,

weswegen dieses als nicht mehr vertretbar erscheint und weswegen die Erstellung

eines Obergutachtens angezeigt wäre.

4.7.3. Dasselbe gilt

grundsätzlich für die Ausführungen von em. Prof. F.___. Verweist diese auf die

fehlende Transparenz hinsichtlich des vom Gutachters gewählten Methoden, so

schliesst sie sich inhaltlich den Ausführungen von Frau Dr. E.___ an. Gelangt

sie zum Schluss, der Beschuldigte biete den Betroffenen keine «unabhängige,

neutrale, fachliche Aussensicht der Dinge» an, wozu sie «ein Recht hätten», ist

fraglich, wie die Expertin zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Empfehlungen rein im Interesse

der Kindsmutter getroffen haben und damit «parteiisch» gewesen sein soll. Dass

Empfehlungen eines unabhängigen Gutachters auch einmal zu Gunsten einer Partei

ausfallen können, liegt in der Natur der Sache und ist in der Praxis

unumgänglich. Diesbezüglich ist zudem erneut vollumfänglich auf die bereits

ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach im monierten

Gutachten durchaus beide Seiten genügend berücksichtigt worden seien. Nota bene

ist auch hier festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer zu Rate gezogene

Expertin nicht zum Schluss gelangt, die vom Beschuldigten gemachten

Ausführungen seien in ihrem Endergebnis tatsachenwidrig und damit falsch. Auch

diese Stellungnahme vermag demnach nicht die Schlüssigkeit des Gutachtens des

Beschuldigten als offenkundig nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen.

4.7.4. Zur genannten

Thematik der abweichender Stellungnahmen hielt im Übrigen auch das Bundesgericht

in seinem Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.3., fest:

«An dieser Einschätzung

ändern auch die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahmen von

Prof. Dr. G.___ vom 12. Juli 2016 und von Dr. E.___ vom 6. Juni 2017 nichts,

die beide zwar offenbar das Gutachten sahen, aber ansonsten ausschliesslich mit

Informationen des Beschwerdeführers arbeiteten, also, soweit ersichtlich, weder

mit den involvierten Fachpersonen und Behörden noch mit der Kindsmutter oder

den Kindern selbst Kontakt hatten. Dr. E.___ kritisiert zwar das Gutachten als

einseitig. Gleichzeitig erklärt sie aber als zutreffend, dass sich die Eltern

in einem bisher unlösbaren Machtkampf befänden, wobei sich zunächst D.___ in

einem Loyalitätskonflikt befinde, und dass ein gemeinsames Sorgerecht in einer

so festgefahrenen Situation nur schwer durchzuführen sei.»

4.8. Auch die Tatsache,

dass die Vertreterin der KESB das Gutachten als «mittlere Katastrophe»

bezeichnet haben mag, vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Wie der

entsprechenden Korrespondenz von Frau H.___ mit I.___ vom 15. Juli 2015

entnommen werden kann, war bei der KESB trotz Vorliegen eines Gutachtens die

Frage des Entzugs der elterlichen Sorge weiterhin strittig, u.a. da sich nicht

einmal selbst die involvierten Juristen zu einer Einigung finden konnten. Dass

das Gutachten damit auf persönlicher Ebene mit den vom Beschwerdeführer

entsprechenden Worten kommentiert worden war, ändert nichts an der Frage, ob

ein echtes, gültiges Gutachten gegeben ist oder nicht. Diese Frage wurde denn

auch von der KESB nie angezweifelt. Wich die zuständige Behörde vom Gutachten

ab, so einzig mit der Begründung, weswegen sie aus ihrer behördlichen Sicht der

Sicht des Gutachters nicht zu folgen mag. Dies kann aber nicht per se mit einer

Falschheit des Gutachtens gleichgesetzt werden. Diesbezüglich ist zudem darauf

zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinem

Urteil vom 16. Dezember 2015 schliesslich sogar so weit ging, festzustellen,

dass vor dem Hintergrund des bestehenden Gutachtens «nicht nachvollziehbar»

sei, dass die Vor-instanz (die KESB) zu einem davon abweichenden Schluss gelangte

(s. Ziff. II.3.2.2.).

4.9. Im Sinne eines

Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass das Gutachten des Beschuldigten

nach Ansicht von zwei Fachfrauen zwar unter gewissen methodischen Mängeln zu

leiden scheine; dass das Gutachten aber in seinen Schlussfolgerungen

tatsachenwidrig und damit inhaltlich falsch sein soll, ist nicht erkennbar. Dass

die Staatsanwaltschaft auch unter Einbezug der bislang erfolgten Rechtsprechung

auf die Echtheit des Gutachtens verweist, ist demnach nicht zu beanstanden und

zu schützen. Von einer reinen «pro-forma-Untersuchung», wie dies der

Beschwerdeführer bemängelt, ist nicht auszugehen. Der objektive Tatbestand des

falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.

5. Abschliessend ist auf

die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausstandsthematik einzugehen.

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil

5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 3.4., zu verweisen:

«Soweit der

Beschwerdeführer weiter rügt, die Anwältin der Kindsmutter sei im

Verwaltungsrat der [Gesellschaft 2], also eben dort wo der Gutachter angestellt

sei, so hätte er gleich nach der Ernennung des Gutachters reagieren und

allerspätestens in der Beschwerde an die Vorinstanz seine Kritik (noch einmal)

vorbringen müssen. Da in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 9. Januar 2017

mit keinem Wort ein Verdacht auf Befangenheit des Gutachters erwähnt wird, ist

die Rüge in jedem Fall verspätet (…).»

Ebenso auf die

Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Juli 2019, E.

7.1.:

«Im Übrigen ist zu

erwähnen, dass auch kaum davon auszugehen ist, dass der Gutachter und die

Gegenanwältin sich überhaupt kennen, verfügt doch die [Gesellschaft 2] über

rund 4'000 Angestellte (…). Die Gegenanwältin bestätigt denn auch auf Seite 3

ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019, dass keinerlei persönliche

Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten, und dass sie als

Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis habe. (…)»

Dem ist nichts

hinzuzufügen.

6. Demnach ist festzuhalten, dass es an

den Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes der Erstellung eines falschen

Gutachtens i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB fehlt. Selbst wenn dieser Auffassung

nicht gefolgt werden und davon ausgegangen werden würde, das Gutachten des Beschuldigten

sei inhaltlich falsch, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bei

der Erstellung des Gutachtens vorsätzlich vorgegangen bzw. die allfällige

Falschheit des Gutachtens in Kauf genommen haben soll. Weder den Akten noch den

Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich Hinweise irgendeiner Art

entnehmen, welche diese Annahme rechtfertigen würde. Von (Eventual)Vorsatz ist

damit ebenfalls nicht auszugehen. Auch der subjektive Tatbestand der Erstellung

eines falschen Gutachtens ist nicht erfüllt.

7. Fehlt es sowohl am objektiven als

auch am subjektiven Tatbestand der Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v.

Art. 307 Abs. 1 StPO und ist damit kein Straftatbestand erfüllt, so ist der

Erlass einer Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b

StPO angezeigt. Dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2022 demnach vollumfänglich einstellte

und den vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einholung eines Obergutachtens

abgewiesen hat, ist korrekt.

8. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

2.1. Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Im Entscheid

147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung

an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum

Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die

unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im

Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde

sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2

StPO).

Beim Tatbestand des falschen Gutachtens

gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen

die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Staates.

2.2. Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt beantragt

mit Eingabe vom 7. November 2022 eine Entschädigung für einen Aufwand von

insgesamt 6.40 Stunden, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die

einzelnen Positionen sind ausgewiesen und verhältnismässig. Der geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 (bzw. von CHF 220.00 für seine

Substitutin RA Valérie Dätwyler) ist unter Berücksichtigung von § 158 Abs.

2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11), wonach der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger

und Rechtsbeistände von Privatklägerin oder Dritten CHF 230.00 – CHF

330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die

Entschädigung ist demnach antragsgemäss auf CHF 2'252.45 (6.30 Stunden à

CHF 300.00 und 0.10 Stunden à CHF 220.00, zzgl. Auslagen von

CHF 179.40 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 161.05) festzusetzen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Ronnie Dürrenmatt, [..], ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'252.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Schenker