BKBES.2022.115
Einstellungsverfügung
9. Dezember 2022Deutsch11 min
der A.___ GmbH Strafanzeige / Strafantrag gegen die Brüder B.___ und D.___ wegen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic Marini,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 11. Mai 2021 erhob C.___ namens
der A.___ GmbH Strafanzeige / Strafantrag gegen die Brüder B.___ und D.___ wegen
Sachentziehung etc. Die Firma A.___ GmbH sei Mieterin einer Lagerfläche am [...]weg
[...] in [...]. Vermieterin sei die E.___ AG. Die gemietete Lagerfläche befinde
sich in einem abgeschlossenen Raum, welcher von der Vermieterschaft und der A.___
GmbH gemeinsam genutzt werde. Als er, C.___, am 17. Februar 2021 das Lager der A.___
GmbH betreten habe, habe er mit Schrecken feststellen müssen, dass dieses
leergeräumt worden sei. Anlässlich einer Tatortbegehung in Anwesenheit der
Polizei habe B.___ gestanden, den Lagerraum leergeräumt zu haben. Mit der
«Entsorgungsaktion» hätten B.___ und D.___ als Verantwortliche der E.___ AG
diverse Gerätschaften und Geschäftsunterlagen der A.___ GmbH vernichtet und
dieser einen erheblichen Schaden und weitere Nachteile zugefügt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am
17. Mai 2021 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Am 22. September 2021 eröffnete
sie eine Strafuntersuchung gegen B.___ und D.___ wegen Sachentziehung und
erliess gleichentags eine Editionsverfügung an die F.___ Immobilien und Verwaltungen
(zuständige Immobilienverwaltung der E.___ AG). Am 3. Mai 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen B.___ und D.___ wegen
Sachbeschädigung. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 verurteilte sie D.___ wegen
Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 550.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu den
Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Gegen diesen Strafbefehl liess D.___
Einsprache erheben. Das Verfahren ist gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft
noch hängig.
Mit Verfügung vom 8. August 2022 stellte
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung
(grosser Schaden) mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch D.___ hätten
ausgesagt, der Auftrag zur Räumung und Entsorgung der sich im inkriminierten
Raum befindlichen Gegenstände, welche offenbar der A.___ GmbH gehört hätten,
sei von D.___ erteilt worden.
2. Gegen diese Verfügung liess die A.___
GmbH am 25. August 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung
und Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen B.___ wegen
Sachbeschädigung (grosser Schaden) weiterzuführen, eventualiter mit Anklage
bzw. mit Strafbefehl zu beenden. Die beiden Brüder hätten mittäterschaftlich
gehandelt. Wer faktisch den Auftrag an die Mitarbeiter zur Räumung erteilt
habe, sei unerheblich. B.___ und D.___ hätten den Raum besichtigt und beide
hätten diskutiert, dass geräumt werden müsse. Auch in der E-Mail-Korrespondenz
zwischen Herrn C.___ und B.___ gestehe B.___ implizit ein, an der
unrechtmässigen Entsorgung beteiligt gewesen zu sein.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26.
September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine
Stellungnahme.
4. B.___ beantragte am 28. September
2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es sei absurd zu behaupten, eine
Täterschaft von D.___ stehe fest. Aktenkundig sei, dass weder sein Bruder noch
er Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Teil dieser Räumlichkeiten vermietet
gewesen sei. Sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass ihnen sämtliche
Gegenstände in diesem Raum gehörten. Um Ordnung zu schaffen, sollten diese denn
auch entsorgt werden. Dass er in Anbetracht dieser Tatsachen mittäterschaftlich
oder in Gehilfenschaft gehandelt haben solle, sei ebenfalls absurd. Fakt sei,
dass sich sein Bruder und er in einem Irrtum bezüglich des Eigentums an den
nicht angeschriebenen Gegenständen befunden hätten. Da offensichtlich keine
Straftat vorliege, könne auch keine strafbare Teilnahmeform vorliegen. Eine
Einstellung wäre deshalb nicht nur bei ihm, sondern auch bei seinem Bruder
korrekt gewesen.
5. Am 20. Oktober 2022 reichte der
Vertreter der A.___ GmbH seine Honorarnote ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien und
die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Bruders und von C.___ wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht,
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine
Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt
in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung
erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,
ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei
zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder
Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.
Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes
«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse
Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage
mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der
Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.
April 2020).
2.
B.___ hat gegenüber der Polizei
ausgesagt, er und sein Bruder hätten nicht gewusst, dass dieser Raum vermietet
gewesen sei, weil die Immobilienverwaltung F.___ für die Vermietung zuständig
gewesen sei. Diese nähmen alle Vermietungen vor, unabhängig von ihnen. Die
fraglichen Gegenstände, die von zwei Mitarbeitern der [...] AG entsorgt worden
seien, seien nicht als Eigentum der A.___ GmbH gekennzeichnet gewesen. Sie
hätten die Gegenstände entsorgt, weil sie in einem Raum gewesen seien, der
ihnen gehört habe und sie nicht gewusst hätten, was diese Gegenstände dort
sollten. Sie hätten sich um eine Schadenregulierung mit Herrn C.___ bemüht,
hätten sich indessen nicht einigen können. Sie hätten ihm CHF 35'000.00
angeboten. Das Missverständnis tue ihm leid, sie hätten nur Ordnung schaffen
wollen. Sie seien von einer alleinigen Nutzung ausgegangen.
Diese Aussagen bestätigte auch D.___.
Zusätzlich erwähnte er, er habe angenommen, dass die Ware von einem Mieter von
ihnen gewesen sei, der 2004 Konkurs gemacht und seine Gegenstände
zurückgelassen habe. Diese Gegenstände seien damals an sie übergegangen. Sein
Bruder habe Herrn C.___ einen Vorschlag zur Schadenregulierung gemacht. Er
wolle festhalten, dass die Entsorgung irrtümlich passiert sei und es ihm leid
tue.
3.
Die Beschwerdeführerin erwähnt zu
Recht, es sei vorliegend nicht offenkundig so, dass die Entsorgung allein von D.___
ausgegangen sei, weil dieser den Auftrag an zwei seiner Mitarbeiter erteilt
habe. Die beiden Brüder waren beide der Auffassung, die Gegenstände seien zu
entsorgen und sie haben den Entschluss zur Räumung und Entsorgung gemeinsam
getroffen. Dies geht sowohl aus den Einvernahmen mit ihnen als auch aus der
E-Mail-Korrepondenz zwischen C.___ und B.___ hervor. Eine Einstellung der
Strafuntersuchung mit der Begründung, nur D.___ sei für die Entsorgung
verantwortlich, war daher nicht gerechtfertigt.
4.
Die Einstellung rechtfertigt sich vom
Ergebnis her aber aus anderen Gründen:
4.1
Aufgrund der Aktenlage ist
glaubhaft, dass die Brüder B.___ die Gegenstände irrtümlich entsorgt haben. Sie
hatten offenbar weder gewusst, dass der Raum vermietet war noch, dass die Gegenstände
jemand anderem gehörten. So unterzeichnete die F.___ Immobilienverwaltung tatsächlich
den Mietvertrag als Vermieterin. Weiter hielt die Polizei im Ermittlungsbericht
vom 25. August 2021 fest, erst anlässlich des Treffens vom 17. Februar 2021 (anwesend:
C.___, zwei Polizeibeamte, D.___ und B.___ sowie eine Mitarbeiterin der
Immobilienverwaltung) sei den beiden Beschuldigten bewusst geworden, dass sie
fremde Gegenstände entsorgen liessen. Ferner hielt die Polizei im Protokoll der
Einvernahme mit C.___ vom 12. Juli 2021 fest, anlässlich der Besichtigung vom
17.
Februar 2021 hätten sich alle Anwesenden darauf geeinigt, die Angelegenheit
ohne Strafrechtsweg zu lösen, da zu diesem Zeitpunkt keine vorsätzliche
Handlung im Raum gestanden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll Frage 29).
Schliesslich ist auch C.___ selbst der Meinung, die beiden Brüder hätten nicht
mit böser Absicht gehandelt (aber vorsätzlich).
4.2
Wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat
der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen
verfolgt (Abs. 3). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem
Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit
strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist
(Sachverhaltsirrtum, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB).
Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt
Dispositiv
demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche
Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung
der fraglichen Strafnorm. Dagegen liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn der Täter
bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält (Art. 21 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und
Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine
Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur
der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche
Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als
Sachverhalts- und nicht als Verbotsirrtum. Hat sich der Täter über
Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen
Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie beispielsweise über die Fremdheit der
Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den
rechtserheblichen Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4.
Dezember 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.3 B.___ hat sich vorliegend über die
Fremdheit der Sache geirrt. Er unterlag somit einem Sachverhaltsirrtum, was gemäss
Art. 13 Abs. 1 StGB zur Folge hat, dass die Tat zu seinen Gunsten nach dem
Sachverhalt zu beurteilen ist, den er sich vorgestellt hat. Eine Bestrafung
käme nur in Frage, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte
vermeiden können, sofern die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht
ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Ob B.___ den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht
hätte vermeiden können, zum Beispiel, indem er genauer hingesehen oder
abgeklärt hätte, wem die Gegenstände, die er zusammen mit seinem Bruder
entsorgen liess, tatsächlich gehören, kann offen bleiben. Denn die fahrlässige
Sachentziehung oder Sachbeschädigung ist nicht strafbar (Urteil 6B_1120/2018
vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3).
5. Zusammenfassend ist die
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) im
Ergebnis folglich wie erwähnt zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gingen dessen Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie sind
indessen ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, da die Einstellung mit
einer nicht korrekten Begründung erfolgte, die die Beschwerdeführerin zu Recht
angefochten hat. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr geleistete Sicherheit
von CHF 800.00 zurückzuerstatten.
6.2 Mit derselben Begründung steht der
Beschwerdeführerin auch eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Kenad
Melunovic Marini macht einen Aufwand von 3,38 Stunden zu einem Stundenansatz
von CHF 300.00 resp. teilweise zu CHF 200.00 geltend. Vom Aufwand her erscheint
dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 260.00 pro Stunde zu
entschädigen, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität
vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Entschädigung ist somit inklusive
Auslagen von CHF 46.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 835.30
(0,88 Stunden zu je CHF 260.00, 2,5 Stunden zu je CHF 200.00) festzusetzen, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
6.3 B.___ ist ebenfalls eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Er macht für seine Rechtsberatungskosten eine
Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Diese Forderung ist nicht belegt und
scheint auch überhöht. Es ist ihm eine Entschädigung von CHF 300.00
zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr
bezahlte Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 vollumfänglich
zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung von CHF 835.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
5. B.___ ist eine Parteientschädigung von
CHF 300.00 zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier