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Entscheid

BKBES.2022.115

Einstellungsverfügung

9. Dezember 2022Deutsch11 min

der A.___ GmbH Strafanzeige / Strafantrag gegen die Brüder B.___ und D.___ wegen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad

Melunovic Marini,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 11. Mai 2021 erhob C.___ namens

der A.___ GmbH Strafanzeige / Strafantrag gegen die Brüder B.___ und D.___ wegen

Sachentziehung etc. Die Firma A.___ GmbH sei Mieterin einer Lagerfläche am [...]weg

[...] in [...]. Vermieterin sei die E.___ AG. Die gemietete Lagerfläche befinde

sich in einem abgeschlossenen Raum, welcher von der Vermieterschaft und der A.___

GmbH gemeinsam genutzt werde. Als er, C.___, am 17. Februar 2021 das Lager der A.___

GmbH betreten habe, habe er mit Schrecken feststellen müssen, dass dieses

leergeräumt worden sei. Anlässlich einer Tatortbegehung in Anwesenheit der

Polizei habe B.___ gestanden, den Lagerraum leergeräumt zu haben. Mit der

«Entsorgungsaktion» hätten B.___ und D.___ als Verantwortliche der E.___ AG

diverse Gerätschaften und Geschäftsunterlagen der A.___ GmbH vernichtet und

dieser einen erheblichen Schaden und weitere Nachteile zugefügt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am

17. Mai 2021 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Am 22. September 2021 eröffnete

sie eine Strafuntersuchung gegen B.___ und D.___ wegen Sachentziehung und

erliess gleichentags eine Editionsverfügung an die F.___ Immobilien und Verwaltungen

(zuständige Immobilienverwaltung der E.___ AG). Am 3. Mai 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen B.___ und D.___ wegen

Sachbeschädigung. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 verurteilte sie D.___ wegen

Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 550.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu den

Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Gegen diesen Strafbefehl liess D.___

Einsprache erheben. Das Verfahren ist gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft

noch hängig.

Mit Verfügung vom 8. August 2022 stellte

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung

(grosser Schaden) mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch D.___ hätten

ausgesagt, der Auftrag zur Räumung und Entsorgung der sich im inkriminierten

Raum befindlichen Gegenstände, welche offenbar der A.___ GmbH gehört hätten,

sei von D.___ erteilt worden.

2. Gegen diese Verfügung liess die A.___

GmbH am 25. August 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung

und Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen B.___ wegen

Sachbeschädigung (grosser Schaden) weiterzuführen, eventualiter mit Anklage

bzw. mit Strafbefehl zu beenden. Die beiden Brüder hätten mittäterschaftlich

gehandelt. Wer faktisch den Auftrag an die Mitarbeiter zur Räumung erteilt

habe, sei unerheblich. B.___ und D.___ hätten den Raum besichtigt und beide

hätten diskutiert, dass geräumt werden müsse. Auch in der E-Mail-Korrespondenz

zwischen Herrn C.___ und B.___ gestehe B.___ implizit ein, an der

unrechtmässigen Entsorgung beteiligt gewesen zu sein.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26.

September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine

Stellungnahme.

4. B.___ beantragte am 28. September

2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es sei absurd zu behaupten, eine

Täterschaft von D.___ stehe fest. Aktenkundig sei, dass weder sein Bruder noch

er Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Teil dieser Räumlichkeiten vermietet

gewesen sei. Sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass ihnen sämtliche

Gegenstände in diesem Raum gehörten. Um Ordnung zu schaffen, sollten diese denn

auch entsorgt werden. Dass er in Anbetracht dieser Tatsachen mittäterschaftlich

oder in Gehilfenschaft gehandelt haben solle, sei ebenfalls absurd. Fakt sei,

dass sich sein Bruder und er in einem Irrtum bezüglich des Eigentums an den

nicht angeschriebenen Gegenständen befunden hätten. Da offensichtlich keine

Straftat vorliege, könne auch keine strafbare Teilnahmeform vorliegen. Eine

Einstellung wäre deshalb nicht nur bei ihm, sondern auch bei seinem Bruder

korrekt gewesen.

5. Am 20. Oktober 2022 reichte der

Vertreter der A.___ GmbH seine Honorarnote ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien und

die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Bruders und von C.___ wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht,

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine

Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt

in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung

erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,

ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei

zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder

Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.

Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes

«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse

Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage

mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der

Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.

b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der

Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung

der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,

zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.

April 2020).

2.

B.___ hat gegenüber der Polizei

ausgesagt, er und sein Bruder hätten nicht gewusst, dass dieser Raum vermietet

gewesen sei, weil die Immobilienverwaltung F.___ für die Vermietung zuständig

gewesen sei. Diese nähmen alle Vermietungen vor, unabhängig von ihnen. Die

fraglichen Gegenstände, die von zwei Mitarbeitern der [...] AG entsorgt worden

seien, seien nicht als Eigentum der A.___ GmbH gekennzeichnet gewesen. Sie

hätten die Gegenstände entsorgt, weil sie in einem Raum gewesen seien, der

ihnen gehört habe und sie nicht gewusst hätten, was diese Gegenstände dort

sollten. Sie hätten sich um eine Schadenregulierung mit Herrn C.___ bemüht,

hätten sich indessen nicht einigen können. Sie hätten ihm CHF 35'000.00

angeboten. Das Missverständnis tue ihm leid, sie hätten nur Ordnung schaffen

wollen. Sie seien von einer alleinigen Nutzung ausgegangen.

Diese Aussagen bestätigte auch D.___.

Zusätzlich erwähnte er, er habe angenommen, dass die Ware von einem Mieter von

ihnen gewesen sei, der 2004 Konkurs gemacht und seine Gegenstände

zurückgelassen habe. Diese Gegenstände seien damals an sie übergegangen. Sein

Bruder habe Herrn C.___ einen Vorschlag zur Schadenregulierung gemacht. Er

wolle festhalten, dass die Entsorgung irrtümlich passiert sei und es ihm leid

tue.

3.

Die Beschwerdeführerin erwähnt zu

Recht, es sei vorliegend nicht offenkundig so, dass die Entsorgung allein von D.___

ausgegangen sei, weil dieser den Auftrag an zwei seiner Mitarbeiter erteilt

habe. Die beiden Brüder waren beide der Auffassung, die Gegenstände seien zu

entsorgen und sie haben den Entschluss zur Räumung und Entsorgung gemeinsam

getroffen. Dies geht sowohl aus den Einvernahmen mit ihnen als auch aus der

E-Mail-Korrepondenz zwischen C.___ und B.___ hervor. Eine Einstellung der

Strafuntersuchung mit der Begründung, nur D.___ sei für die Entsorgung

verantwortlich, war daher nicht gerechtfertigt.

4.

Die Einstellung rechtfertigt sich vom

Ergebnis her aber aus anderen Gründen:

4.1

Aufgrund der Aktenlage ist

glaubhaft, dass die Brüder B.___ die Gegenstände irrtümlich entsorgt haben. Sie

hatten offenbar weder gewusst, dass der Raum vermietet war noch, dass die Gegenstände

jemand anderem gehörten. So unterzeichnete die F.___ Immobilienverwaltung tatsächlich

den Mietvertrag als Vermieterin. Weiter hielt die Polizei im Ermittlungsbericht

vom 25. August 2021 fest, erst anlässlich des Treffens vom 17. Februar 2021 (anwesend:

C.___, zwei Polizeibeamte, D.___ und B.___ sowie eine Mitarbeiterin der

Immobilienverwaltung) sei den beiden Beschuldigten bewusst geworden, dass sie

fremde Gegenstände entsorgen liessen. Ferner hielt die Polizei im Protokoll der

Einvernahme mit C.___ vom 12. Juli 2021 fest, anlässlich der Besichtigung vom

17.

Februar 2021 hätten sich alle Anwesenden darauf geeinigt, die Angelegenheit

ohne Strafrechtsweg zu lösen, da zu diesem Zeitpunkt keine vorsätzliche

Handlung im Raum gestanden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll Frage 29).

Schliesslich ist auch C.___ selbst der Meinung, die beiden Brüder hätten nicht

mit böser Absicht gehandelt (aber vorsätzlich).

4.2

Wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat

der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen

verfolgt (Abs. 3). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den

Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem

Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit

strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist

(Sachverhaltsirrtum, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB).

Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt

Dispositiv

demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche

Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung

der fraglichen Strafnorm. Dagegen liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn der Täter

bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich

rechtswidrig verhält (Art. 21 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und

Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine

Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur

der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche

Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als

Sachverhalts- und nicht als Verbotsirrtum. Hat sich der Täter über

Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen

Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie beispielsweise über die Fremdheit der

Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den

rechtserheblichen Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4.

Dezember 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.3 B.___ hat sich vorliegend über die

Fremdheit der Sache geirrt. Er unterlag somit einem Sachverhaltsirrtum, was gemäss

Art. 13 Abs. 1 StGB zur Folge hat, dass die Tat zu seinen Gunsten nach dem

Sachverhalt zu beurteilen ist, den er sich vorgestellt hat. Eine Bestrafung

käme nur in Frage, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte

vermeiden können, sofern die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht

ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Ob B.___ den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht

hätte vermeiden können, zum Beispiel, indem er genauer hingesehen oder

abgeklärt hätte, wem die Gegenstände, die er zusammen mit seinem Bruder

entsorgen liess, tatsächlich gehören, kann offen bleiben. Denn die fahrlässige

Sachentziehung oder Sachbeschädigung ist nicht strafbar (Urteil 6B_1120/2018

vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3).

5. Zusammenfassend ist die

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) im

Ergebnis folglich wie erwähnt zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gingen dessen Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie sind

indessen ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, da die Einstellung mit

einer nicht korrekten Begründung erfolgte, die die Beschwerdeführerin zu Recht

angefochten hat. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr geleistete Sicherheit

von CHF 800.00 zurückzuerstatten.

6.2 Mit derselben Begründung steht der

Beschwerdeführerin auch eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Kenad

Melunovic Marini macht einen Aufwand von 3,38 Stunden zu einem Stundenansatz

von CHF 300.00 resp. teilweise zu CHF 200.00 geltend. Vom Aufwand her erscheint

dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 260.00 pro Stunde zu

entschädigen, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität

vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Entschädigung ist somit inklusive

Auslagen von CHF 46.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 835.30

(0,88 Stunden zu je CHF 260.00, 2,5 Stunden zu je CHF 200.00) festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

6.3 B.___ ist ebenfalls eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Er macht für seine Rechtsberatungskosten eine

Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Diese Forderung ist nicht belegt und

scheint auch überhöht. Es ist ihm eine Entschädigung von CHF 300.00

zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

3. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr

bezahlte Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 vollumfänglich

zurückzuerstatten.

4. Der Beschwerdeführerin ist eine

Parteientschädigung von CHF 835.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

5. B.___ ist eine Parteientschädigung von

CHF 300.00 zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier