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Entscheid

BKBES.2022.116

Nichtanhandnahmeverfügung

11. Oktober 2022Deutsch10 min

2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern» ein. Hintergrund der Anzeige bildet sowohl

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 11. Oktober 2022

Es wirken mit:

Oberrichterin

Hunkeler

Oberrichterin Weber

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte

A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) eine

«Beschwerde gegen die Verfügung Nr. SLZPR.2022.615 – ALSMAN vom 4. Juli

2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern» ein. Hintergrund der Anzeige bildet sowohl

eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 gegen die Suva,

welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 durch die Staatsanwaltschaft nicht

an die Hand genommen wurde (STA.2020.1744) wie auch ein gegen den

Beschwerdeführer geführtes Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern

betreffend Rechtsöffnung i.S. definitive Veranlagung der Kirchgemeindesteuer

2019 (SLSAG.2022.615). In der Anzeige vom 11. Juli 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, die Steuerveranlagung von 2019 sei für nichtig zu erkl.en,

da diese aufgrund mehrerer Straftaten zusammen gekommen sei. Es sei seines

Erachtens dafür zu sorgen, dass künftig Bundesgesetze eingehalten werden,

insbesondere das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es sei dafür zu

sorgen, dass die Anzeigen beachtet werden, die Rechte gewahrt werden und

endlich Recht gesprochen werde. Gestützt auf die genauen Vorbringen des

Beschwerdeführers in der Begründung der Anzeige wurde die Anzeige des

Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft als Anzeige gegen die

Staatsanwaltschaft und gegen das Steueramt des Kantons Solothurn (Beschuldigte)

entgegengenommen.

2. Mit Verfügung vom 19. August 2022

wurde die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 in Anwendung von

Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen (STA.2022.3584). Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zugestellt.

3. Am 1. September 2022 reichte der

Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 ein.

4. Mit Eingabe vom 12. September 2022

beantrage die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Das Steueramt des Kantons Solothurn

liess sich mit Eingabe vom 13. September 2022 zur Beschwerde vernehmen.

Zusammengefasst erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022

als korrekt; die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen. Auf die weiteren

Rügen des Beschwerdeführers (betr. Suva, Krankenkasse etc.) sei nicht

einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung bilden würden.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022, mit welchem die

Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 nicht an die Hand

genommen wurde, ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Vorliegend ist einzig die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 betreffend

die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 gegen die

Staatsanwaltschaft und das Steueramt angefochten (vgl. auch den Betreff der

Dispositiv

Beschwerde). Macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift demnach Ausführungen

betreffend die Suva, so ist festzustellen, dass diese Vorbringen die (erste)

Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 betreffen, welche mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 nicht an die Hand genommen

wurde. Diese Nichtanhandnahme ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf

die entsprechenden Ausführungen ist demnach nicht weiter einzugehen. Dasselbe

gilt hinsichtlich der weiteren Ausführungen betreffend die weiteren durch den

Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen (wie insb. Verletzung des

Fernmeldegeheimnisses oder Strafbarkeit der beurteilenden Krankenkasse).

Macht der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde Ausführungen betreffend die Staatsanwaltschaft und das Steueramt des

Kantons Solothurn, so ist der Beschwerdeführer als potentiell Geschädigter

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein

aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht

eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.

310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine

Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn

es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft

werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das

Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht

mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.

Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die

Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen

durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um

sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8,

m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur

verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung

vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein

zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das Strafverfahren

dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher

Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem Betroffenen das mit

einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im Zweifelsfall

aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben

sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019

vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).

2.2. Mitglieder einer Behörde oder

Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil

zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 312 StGB). Zur Begründung, wann von einem Missbrauch von

Amtsgewalt auszugehen ist, kann grundsätzlich auf die detaillierten

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2022

verwiesen werden. Missbrauch der Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor, wenn

der Täter «von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch

mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht

geschehen dürfte» (BGE 101 IV 410, s. auch Stefan

Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 312 N 3 m.w.Verw.). Bejaht wurde ein Missbrauch der

Amtsgewalt bspw. für den Polizeibeamten, der durch Prügel nach einem Geständnis

strebt oder der einem widerspenstigen Arrestanten Zähne ausschlägt oder für einen

Betreibungsbeamten, der eigenmächtig eine Lohnpfändung sistierte. Missbrauch

liegt dabei nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken

einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt oder

wenn er sinn- und zwecklosen Zwang ausübt (a.a.O., N 6). Kein Einsatz von

Amtsgewalt, sondern eine ggf. nach einer anderen Vorschrift strafbare

Verletzung der Amtspflichten ist bspw. die Kompetenzüberschreitung durch

pflichtwidriges Handeln, welches nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt,

die ungetreue Verwaltung der Gemeindekasse oder ein Missbrauch der Befugnis,

Verfügungen zu Lasten des Gemeinwesens vorzunehmen (a.a.O., N 3 f., je mit den

zugehörigen Verweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst

geltend, dass – wenn er plötzlich CHF 14'500.00 statt CHF 7'500.00 an Steuern

bezahlen soll – von einem Steueramt erwartet werden dürfe, dass bemerkt werde,

dass etwas nicht stimmen könne. Er habe den Eindruck, dass gewisse Kreise

versuchen würden, einen Strafprozess auf alle Fälle zu verhindern. Die Ämter –

wie auch die Staatsanwaltschaft – würden sich zu Mittätern machen.

Offizialdelikte müssten von Amtes wegen verfolgt werden, eine telefonische

Eingabe genüge. Angeblich habe man, wegen der Abstimmung von 2002, keine Beamte

mehr. Damit bestätige sich die Rechtswidrigkeit dieser Abstimmung und ein

Verstoss gegen die Verfassung(srechte) sei hiermit klar erwiesen. Die Annahme

von Beweismitteln werde durch die Behörden verweigert; es werde versucht, eine

Verjährung herbeizuführen. Damit ein solches Zusammenspiel an Fehlverhalten von

mehreren Behörden zustande komme, brauche es ein gewisses Mass an Korruption,

es könne sogar als «mafiös» bezeichnet werden.

3.2. Zur Begründung, weshalb diesen

Ausführungen nicht gefolgt werden kann, ist vorliegend vollumfänglich auf die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

19.August 2022 und des Steueramtes in seiner Stellungnahme vom 13. September

2022 abzustellen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für

die Staatssteuer, Steuerperiode 2019, nach dem Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) veranlagt worden ist, wobei die

Veranlagung am 4. März 2021 unter Bekanntgabe der Rechtsmittelinstanz und

–frist eröffnet worden ist. Gegen die Veranlagung wurde kein Rechtsmittel

ergriffen. War der Beschuldigte mit seiner Veranlagung nicht einverstanden, so

wäre er gehalten gewesen, den in der Verfügung genannten Weg zu wählen und

seine Einwendungen der betroffenen Verwaltung schriftlich einzureichen.

Dasselbe gilt für die Rechnung für die Kirchensteuer und die Personalsteuer des

Jahres 2019, welche dem Beschuldigten am 18. März 2021 in Rechnung

gestellt wurde. Auch hier ist eine Anfechtung unterblieben. Eine telefonische

Ansage genügt zur gültigen Einlegung des Rechtsmittels nicht. Die

Steuerveranlagungen betreffend das Jahr 2019 sind demnach unangefochten in

Rechtskraft erwachsen und können weder durch eine Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht

angefochten werden.

Inwiefern die Vertreter des Steueramtes nun

mit ihrem Vorgehen, dem Beschuldigten die Veranlagung in Rechnung zu stellen

bzw. den der Rechnung zugrundeliegenden Steuerbetrag nicht näher auf seine

Begründetheit zu überprüfen, sich allenfalls strafbar gemacht haben sollten,

lässt sich den Akten und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht

entnehmen. Es wurde weder Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken noch

unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder gar sinn- oder zweckloser Zwang

ausgeübt. Eine im Vergleich zum Vorjahr höhere Veranlagung begründet per se

noch keinen Grund, von einem unrechtmässigen Verhalten der Beteiligten

auszugehen. Bringt der Beschwerdeführer vor, «die vom Steueramt» hätten «etwas

merken müssen», so geht dieses Argument fehl. Noch weniger ersichtlich ist,

weshalb und inwiefern gewisse Stellen versuchen sollten, einen Strafprozess «auf

alle Fälle zu verhindern».

3.3. Nicht nur betreffend das Steueramt,

sondern auch betreffend die Vertreter der Staatsanwaltschaft ist festzustellen,

dass die ihnen vorgehaltenen Straftatbestände des Amtsmissbrauchs

offensichtlich nicht gegeben sind. Der fallführende Staatsanwalt hat die

Voraussetzungen für die Anhandnahme der Strafanzeige – nota bene unter Einbezug

der eingereichten Akten des Beschwerdeführers – geprüft und als nicht gegeben

erachtet. Dieser Entscheid ist sorgfältig abgewogen, stützt sich auf die

allgemeine Rechtslage und ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern sich die

Staatsanwaltschaft zum «Mittäter» machen sollte, wie dies der Beschwerdeführer

vorbringt, ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022

betreffend die Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft und das Steueramt

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 ist infolge

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 wird infolge

Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. De Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Schenker