BKBES.2022.116
Nichtanhandnahmeverfügung
11. Oktober 2022Deutsch10 min
2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern» ein. Hintergrund der Anzeige bildet sowohl
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin
Hunkeler
Oberrichterin Weber
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte
A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) eine
«Beschwerde gegen die Verfügung Nr. SLZPR.2022.615 – ALSMAN vom 4. Juli
2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern» ein. Hintergrund der Anzeige bildet sowohl
eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 gegen die Suva,
welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 durch die Staatsanwaltschaft nicht
an die Hand genommen wurde (STA.2020.1744) wie auch ein gegen den
Beschwerdeführer geführtes Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern
betreffend Rechtsöffnung i.S. definitive Veranlagung der Kirchgemeindesteuer
2019 (SLSAG.2022.615). In der Anzeige vom 11. Juli 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, die Steuerveranlagung von 2019 sei für nichtig zu erkl.en,
da diese aufgrund mehrerer Straftaten zusammen gekommen sei. Es sei seines
Erachtens dafür zu sorgen, dass künftig Bundesgesetze eingehalten werden,
insbesondere das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es sei dafür zu
sorgen, dass die Anzeigen beachtet werden, die Rechte gewahrt werden und
endlich Recht gesprochen werde. Gestützt auf die genauen Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Begründung der Anzeige wurde die Anzeige des
Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft als Anzeige gegen die
Staatsanwaltschaft und gegen das Steueramt des Kantons Solothurn (Beschuldigte)
entgegengenommen.
2. Mit Verfügung vom 19. August 2022
wurde die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 in Anwendung von
Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen (STA.2022.3584). Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zugestellt.
3. Am 1. September 2022 reichte der
Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 ein.
4. Mit Eingabe vom 12. September 2022
beantrage die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Das Steueramt des Kantons Solothurn
liess sich mit Eingabe vom 13. September 2022 zur Beschwerde vernehmen.
Zusammengefasst erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022
als korrekt; die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen. Auf die weiteren
Rügen des Beschwerdeführers (betr. Suva, Krankenkasse etc.) sei nicht
einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung bilden würden.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022, mit welchem die
Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 nicht an die Hand
genommen wurde, ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Vorliegend ist einzig die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 betreffend
die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 gegen die
Staatsanwaltschaft und das Steueramt angefochten (vgl. auch den Betreff der
Dispositiv
Beschwerde). Macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift demnach Ausführungen
betreffend die Suva, so ist festzustellen, dass diese Vorbringen die (erste)
Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 betreffen, welche mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 nicht an die Hand genommen
wurde. Diese Nichtanhandnahme ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf
die entsprechenden Ausführungen ist demnach nicht weiter einzugehen. Dasselbe
gilt hinsichtlich der weiteren Ausführungen betreffend die weiteren durch den
Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen (wie insb. Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses oder Strafbarkeit der beurteilenden Krankenkasse).
Macht der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde Ausführungen betreffend die Staatsanwaltschaft und das Steueramt des
Kantons Solothurn, so ist der Beschwerdeführer als potentiell Geschädigter
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO).
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein
aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht
eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.
310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine
Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn
es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft
werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das
Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht
mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.
Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen
durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um
sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8,
m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur
verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das Strafverfahren
dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher
Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem Betroffenen das mit
einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im Zweifelsfall
aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben
sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019
vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).
2.2. Mitglieder einer Behörde oder
Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil
zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 312 StGB). Zur Begründung, wann von einem Missbrauch von
Amtsgewalt auszugehen ist, kann grundsätzlich auf die detaillierten
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2022
verwiesen werden. Missbrauch der Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor, wenn
der Täter «von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch
mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht
geschehen dürfte» (BGE 101 IV 410, s. auch Stefan
Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 312 N 3 m.w.Verw.). Bejaht wurde ein Missbrauch der
Amtsgewalt bspw. für den Polizeibeamten, der durch Prügel nach einem Geständnis
strebt oder der einem widerspenstigen Arrestanten Zähne ausschlägt oder für einen
Betreibungsbeamten, der eigenmächtig eine Lohnpfändung sistierte. Missbrauch
liegt dabei nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken
einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt oder
wenn er sinn- und zwecklosen Zwang ausübt (a.a.O., N 6). Kein Einsatz von
Amtsgewalt, sondern eine ggf. nach einer anderen Vorschrift strafbare
Verletzung der Amtspflichten ist bspw. die Kompetenzüberschreitung durch
pflichtwidriges Handeln, welches nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt,
die ungetreue Verwaltung der Gemeindekasse oder ein Missbrauch der Befugnis,
Verfügungen zu Lasten des Gemeinwesens vorzunehmen (a.a.O., N 3 f., je mit den
zugehörigen Verweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst
geltend, dass – wenn er plötzlich CHF 14'500.00 statt CHF 7'500.00 an Steuern
bezahlen soll – von einem Steueramt erwartet werden dürfe, dass bemerkt werde,
dass etwas nicht stimmen könne. Er habe den Eindruck, dass gewisse Kreise
versuchen würden, einen Strafprozess auf alle Fälle zu verhindern. Die Ämter –
wie auch die Staatsanwaltschaft – würden sich zu Mittätern machen.
Offizialdelikte müssten von Amtes wegen verfolgt werden, eine telefonische
Eingabe genüge. Angeblich habe man, wegen der Abstimmung von 2002, keine Beamte
mehr. Damit bestätige sich die Rechtswidrigkeit dieser Abstimmung und ein
Verstoss gegen die Verfassung(srechte) sei hiermit klar erwiesen. Die Annahme
von Beweismitteln werde durch die Behörden verweigert; es werde versucht, eine
Verjährung herbeizuführen. Damit ein solches Zusammenspiel an Fehlverhalten von
mehreren Behörden zustande komme, brauche es ein gewisses Mass an Korruption,
es könne sogar als «mafiös» bezeichnet werden.
3.2. Zur Begründung, weshalb diesen
Ausführungen nicht gefolgt werden kann, ist vorliegend vollumfänglich auf die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
19.August 2022 und des Steueramtes in seiner Stellungnahme vom 13. September
2022 abzustellen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für
die Staatssteuer, Steuerperiode 2019, nach dem Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) veranlagt worden ist, wobei die
Veranlagung am 4. März 2021 unter Bekanntgabe der Rechtsmittelinstanz und
–frist eröffnet worden ist. Gegen die Veranlagung wurde kein Rechtsmittel
ergriffen. War der Beschuldigte mit seiner Veranlagung nicht einverstanden, so
wäre er gehalten gewesen, den in der Verfügung genannten Weg zu wählen und
seine Einwendungen der betroffenen Verwaltung schriftlich einzureichen.
Dasselbe gilt für die Rechnung für die Kirchensteuer und die Personalsteuer des
Jahres 2019, welche dem Beschuldigten am 18. März 2021 in Rechnung
gestellt wurde. Auch hier ist eine Anfechtung unterblieben. Eine telefonische
Ansage genügt zur gültigen Einlegung des Rechtsmittels nicht. Die
Steuerveranlagungen betreffend das Jahr 2019 sind demnach unangefochten in
Rechtskraft erwachsen und können weder durch eine Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht
angefochten werden.
Inwiefern die Vertreter des Steueramtes nun
mit ihrem Vorgehen, dem Beschuldigten die Veranlagung in Rechnung zu stellen
bzw. den der Rechnung zugrundeliegenden Steuerbetrag nicht näher auf seine
Begründetheit zu überprüfen, sich allenfalls strafbar gemacht haben sollten,
lässt sich den Akten und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
entnehmen. Es wurde weder Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken noch
unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder gar sinn- oder zweckloser Zwang
ausgeübt. Eine im Vergleich zum Vorjahr höhere Veranlagung begründet per se
noch keinen Grund, von einem unrechtmässigen Verhalten der Beteiligten
auszugehen. Bringt der Beschwerdeführer vor, «die vom Steueramt» hätten «etwas
merken müssen», so geht dieses Argument fehl. Noch weniger ersichtlich ist,
weshalb und inwiefern gewisse Stellen versuchen sollten, einen Strafprozess «auf
alle Fälle zu verhindern».
3.3. Nicht nur betreffend das Steueramt,
sondern auch betreffend die Vertreter der Staatsanwaltschaft ist festzustellen,
dass die ihnen vorgehaltenen Straftatbestände des Amtsmissbrauchs
offensichtlich nicht gegeben sind. Der fallführende Staatsanwalt hat die
Voraussetzungen für die Anhandnahme der Strafanzeige – nota bene unter Einbezug
der eingereichten Akten des Beschwerdeführers – geprüft und als nicht gegeben
erachtet. Dieser Entscheid ist sorgfältig abgewogen, stützt sich auf die
allgemeine Rechtslage und ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern sich die
Staatsanwaltschaft zum «Mittäter» machen sollte, wie dies der Beschwerdeführer
vorbringt, ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022
betreffend die Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft und das Steueramt
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie
sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 wird infolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen.
3. De Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schenker