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Entscheid

BKBES.2022.120

Nichtanhandnahmeverfügung

4. November 2022Deutsch10 min

kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland ihre

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 4. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt

3. B.___

4. C.___

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Zeitraum vom 27. Mai 2022 (Datum

des ersten Schreibens) bis zum 27. Juli 2022 (Datum ihrer polizeilichen

Einvernahme) beschuldigte A.___ (Beschwerdeführerin) gegenüber mehreren

kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland ihre

direkten Nachbarn B.___ und D.___ (Beschuldigte) als Täter diverser Delikte. So

handle es sich insb. beim Beschuldigten um einen Serien-Brandstifter und

«Profi-Feuerteufel» (angeblich verantwortlich für mindestens 53 Brände

verschiedener Brandserien, u.a. sei er der wahre Täter der Brandserie im

Wasseramt), um einen Serien-Bankräuber und um einen mehrfachen

Bankomat-Sprenger. Tätig geworden sei er jeweils in verschiedenen Kantonen,

teilweise auch im Ausland. Zumindest bei gewissen Delikten habe seine Ehefrau

mitgewirkt, teilweise seien auch weitere, noch unbekannte Personen beteiligt

gewesen. Ebenso soll es sich beim Beschuldigten um einen Profi-Einbrecher

handeln, der bereits über 100 Male in ihr Haus eingebrochen und Dinge

zerstört oder verstellt habe, ohne dass er jemals habe gefasst oder von der

zwischenzeitlich aufgestellten Videokamera überhaupt habe erfasst werden

können. Die Beschwerdeführerin beantragte der Staatsanwaltschaft mehrfach, die

vorgebrachten Anschuldigungen ordnungsgemäss abzuklären und die

Strafuntersuchung gegen ihre Nachbarn zu eröffnen.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27.

Juli 2022 polizeilich zur Sache befragt worden war, aber keine weiteren

Anhaltspunkte für die Täterschaft ihres Nachbarn geben konnte, nahm die

Staatsanwaltschaft die Anzeigen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.

August 2022 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___ am 7. September 2022 Beschwerde. Am 17. September 2022

ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung der Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit

darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten B.___ und C.___ liessen sich innert

von der Beschwerdekammer gesetzten Frist nicht zur Sache vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, mit welchem die

Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurden, ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als Anzeigeerstatterin

zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine

Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus

der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt. Ein Tatverdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder

blossen Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand

eine Straftat begangen hat. Ein Tatverdacht wird als hinreichend bezeichnet,

wenn die detaillierten Anschuldigungen in der Strafanzeige nicht als völlig

unglaubhaft oder ohne jeden Zweifel unbegründet erscheinen. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen indes nicht. Der Verdacht muss sich auf eine konkrete

Straftat und eine konkrete Person richten. Ein Tatverdacht kann zu Beginn der

Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich

glaubhaft gemacht wird. Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein.

Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler

Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Esther Omlin, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 309 N 26 ff. m.w.Verw.). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a) oder bestehen

Verfahrenshindernisse (lit. b) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme der Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein

Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein

aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht

eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, BSK StPO, Art. 310 N 6

m.w.Verw.).

3.1

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin im Rahmen zahlreicher Eingaben an diverse

Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften im In- und Ausland diverse

Anschuldigungen gegen ihre Nachbarn vorgebracht. Für eine detaillierte

Aufstellung ist stellvertretend auf die Ausführungen in der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, insb.

Ziff. 1.1. – 1.11., zu verweisen. Da die Schreiben der Beschwerdeführerin nur

subjektive Verdächtigungen beinhalteten, erliess die Staatsanwaltschaft

gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO am 3. Juni 2022 einen Auftrag zur

Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens um ausfindig zu machen,

ob auch objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten vorliegen.

Gestützt auf diesen Auftrag wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2022

polizeilich zu ihren Strafanzeigen befragt und um ergänzende Ausführungen

gebeten. Dabei gab sie zu verstehen, dass sie ihre Anschuldigungen nicht beweisen

könne, sie (die Nachbarn) seien aber «höchst verdächtig». Hinsichtlich der

Brandserie beispielsweise sei es so, dass es wiederholt gebrannt habe, seit der

Nachbar mit seiner Frau in die Gemeinde gezogen sei. Auch sei er bei den

Bränden jeweils nicht zu Hause gewesen, sie «habe dies beobachtet.». Auch habe

er sein Fahrzeug mehrfach auf dem Besucherparkplatz und nicht in der

Einstellhalle parkiert gehabt. Er sei ein «Vandale» und ein «Satanist». Er sei

«Antichrist» und wolle Aufmerksamkeit. Betreffend die angeblich durch den

Nachbarn verübten Banküberfälle sei es so, dass die dortige Täterschaft die

gleiche Grösse und eine auffällig tiefe Stimme habe, wobei dies auch auf ihren

Nachbarn zutreffe. Komme eine Frau als Täterin in Frage, könne es sich dabei um

ihre Nachbarin handeln, da diese wie die Täterin ebenfalls eine beige

Strickjacke zu Hause habe. Betreffend die bei ihr begangenen angeblichen

Einbrüche sei ihr Nachbar verdächtig, weil er immer zu Hause sei oder gerade

nach Hause komme, wenn wieder etwas passiert sei. Er habe ihre Videokamera

manipuliert, so dass nie jemand erkennbar sei. Seine Frau sei auch beteiligt,

weil sie jeweils die Planerin bei ihnen sei. Objektive Belege würden aber keine

existieren, es sei einfach ihr Gefühl, dass ihr Nachbar zu «95 %» resp. zu

«99 %» der Täter all jener Delikte sein müsse. Er habe die nötigen

Fähigkeiten dazu, da er «schlau» sei.

3.2

Mit Bericht vom 2. August 2022

schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab. Betreffend die

angeblich durch ihre Nachbarn begangenen Einbruchdiebstähle hielt die Polizei

fest, dass die am 3. Juni 2022 ausgerückte Patrouille eine sehr verwirrte Beschwerdeführerin

angetroffen hat. Da der anschliessend telefonisch kontaktierte Ehemann wie auch

weitere vor Ort anwesende Nachbarn unaufgefordert die Verwirrtheit der

Beschwerdeführerin bestätigten, wurde durch die Polizei am 9. Juni 2022 ein fürsorgerischer

Informationsbericht zu Handen der KESB erstellt. Hinweise auf ein Delikt oder

gar eine mögliche Täterschaft ihrer Nachbarn konnten dagegen keine festgestellt

werden. Der Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens

vom 3. Juni 2022 verlief somit ergebnislos (s. dazu auch ausführlich Ziff. 1.14.

der angefochtenen Verfügung). Dasselbe gilt für einen zweiten Auftrag der

Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 betreffend den Banküberfall Adliswil vom

3.

Dezember 2018, den Banküberfall BEKB Grenchen vom 1. Februar 2022, den

Banküberfall Regio Bank Grenchen im Mai 2018, den Banküberfall Muttenz vom 26.

November 2021, den Brand in Spreitenbach vom 29. Mai 2022, den Brand in

Schwandernau BE vom 12. Juni 2022, den Brand in Grossdietwil LU vom 16. Juni 2022

und die Bankomat-Sprengung in Lohn-Lüterkofen vom 15. Mai 2022. Entweder

ergaben sich keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft der Beschuldigten

oder diese konnten sogar aktiv als Täter ausgeschlossen werden (Täterschaft

bereits ermittelt und in Haft, unpassendes Signalement etc.). Auch die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte gegenüber den hiesigen

Strafverfolgungsbehörden, dass die Beschuldigten für die bei ihnen beanzeigten

Delikte als Täter nicht in Frage kommen (s. diesbezüglich auch Ziff. 1.12. und

1.13

der angefochtenen Verfügung).

3.3

Im vorliegenden Fall sind damit

sämtliche Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme erfüllt. Die Ausführungen

der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 23. August 2022, wonach die

Eingaben der Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Angaben enthalten,

welche im Sinne von Art. 309 StPO einen hinreichenden Tatverdacht ergeben

würden, sind zutreffend. Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche

auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zielen würden. Auch dies wurde

von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten (s. diesbezüglich Ziff. 2.2.

der angefochtenen Verfügung). Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem

allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus

den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher

den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.

3.4

Nichts Anderes ergibt sich aus den

Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschriften vom 7.

September 2022 und 17. September 2022. Sie führt zwar aus, mit der Verfügung

der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden zu sein resp. wiederholt, dass ihre

Nachbarn über 100 Male unrechtmässig in ihrem Haus gewesen und Diebstähle und

Sachbeschädigungen begangen hätten; objektive Belege bringt sie jedoch auch

dieses Mal keine bei. Vielmehr legt sie dar, es sei nicht sie, die verwirrt

sei, sondern viele andere, einschliesslich der Polizeibeamten, die am 3. Juni

2022.

bei ihr im Haus gewesen seien. Es sei gefährlich, wenn jemand in der

Strafverfolgungsbehörde Kriminelle vertusche und dulde. Darüber hinausgehend

sei sie sogar besonders begabt in gewissen Gebieten, weswegen sie die

Beschuldigten noch eingehender beobachtet habe als vorher. Ihre Angaben seien wertvolle

Informationen, um bspw. auch die Täter der Geldüberfall-Serien oder der

Bancomatsprengungen (22 Bankomaten im Jahr 2019, 22 Bankomaten im Jahr 2020, 24

Bankomaten im Jahr 2021 und bislang über 12 Bankomaten im Jahr 2022) ausfindig

zu machen. Ihre Nachbarn hätten ein weisses und ein schwarzes Auto, wobei für

gewisse Banküberfälle teilweise ein weisses und teilweise ein schwarzes Auto

gebraucht worden sei. Einmal habe die Täterschaft bei einem Banküberfall eine

Babytasche und eine Norwegerkappe getragen, wobei ihre Nachbarn ebenfalls eine

Norwegerkappe besitzen würden und im Zeitpunkt der Tat kleine Kinder gehabt

hätten. Hinsichtlich eines weiteren Banküberfalls sei wohl nicht ihr Nachbar

der Täter, aber wohl jemand aus seiner Familie, bspw. der Vater. Auch hier

verfüge sie nicht über objektive Belege, es gelte aber, die angezeigten Taten

richtig zu untersuchen.

Dispositiv

Es ist demnach auch hier festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise darzulegen vermag, die über rein

subjektive Verdächtigungen hinausgehen. Die Darstellungen der

Beschwerdeführerin sind ohne jeden Zweifel unbegründet und völlig unglaubhaft. Dass

jemand über ein gleichfarbiges Fahrzeug verfügt, wie dies bei Banküberfällen

verwendet wurde, genügt nicht, eine Täterschaft anzunehmen. Ebensowenig, dass

jemand im Zeitraum, in dem ein Täter eine Babytasche mit sich trägt, kleine

Kinder zu Hause hat. Die Liste könnte beliebig fortgeführt werden, bspw.

hinsichtlich derselben Grösse wie eine Täterschaft, einem Kleidungsstück mit

derselben Farbe, einer Zweitwohnung im selben Kanton oder dem Umstand, dass

jemand auf dem Besucherparkplatz parkiert, obwohl er über einen

Einstellhallenparkplatz verfügt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen

entbehren damit alle vollumfänglich jeglicher Grundlage und begründen als

blosse Gerüchte unter keinen Umständen die Eröffnung eines Strafverfahrens.

4. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der

geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker