BKBES.2022.120
Nichtanhandnahmeverfügung
4. November 2022Deutsch10 min
kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland ihre
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 4. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt
3. B.___
4. C.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Zeitraum vom 27. Mai 2022 (Datum
des ersten Schreibens) bis zum 27. Juli 2022 (Datum ihrer polizeilichen
Einvernahme) beschuldigte A.___ (Beschwerdeführerin) gegenüber mehreren
kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland ihre
direkten Nachbarn B.___ und D.___ (Beschuldigte) als Täter diverser Delikte. So
handle es sich insb. beim Beschuldigten um einen Serien-Brandstifter und
«Profi-Feuerteufel» (angeblich verantwortlich für mindestens 53 Brände
verschiedener Brandserien, u.a. sei er der wahre Täter der Brandserie im
Wasseramt), um einen Serien-Bankräuber und um einen mehrfachen
Bankomat-Sprenger. Tätig geworden sei er jeweils in verschiedenen Kantonen,
teilweise auch im Ausland. Zumindest bei gewissen Delikten habe seine Ehefrau
mitgewirkt, teilweise seien auch weitere, noch unbekannte Personen beteiligt
gewesen. Ebenso soll es sich beim Beschuldigten um einen Profi-Einbrecher
handeln, der bereits über 100 Male in ihr Haus eingebrochen und Dinge
zerstört oder verstellt habe, ohne dass er jemals habe gefasst oder von der
zwischenzeitlich aufgestellten Videokamera überhaupt habe erfasst werden
können. Die Beschwerdeführerin beantragte der Staatsanwaltschaft mehrfach, die
vorgebrachten Anschuldigungen ordnungsgemäss abzuklären und die
Strafuntersuchung gegen ihre Nachbarn zu eröffnen.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27.
Juli 2022 polizeilich zur Sache befragt worden war, aber keine weiteren
Anhaltspunkte für die Täterschaft ihres Nachbarn geben konnte, nahm die
Staatsanwaltschaft die Anzeigen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.
August 2022 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhob A.___ am 7. September 2022 Beschwerde. Am 17. September 2022
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit
darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten B.___ und C.___ liessen sich innert
von der Beschwerdekammer gesetzten Frist nicht zur Sache vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, mit welchem die
Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurden, ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als Anzeigeerstatterin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Ein Tatverdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder
blossen Indizien beruhende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand
eine Straftat begangen hat. Ein Tatverdacht wird als hinreichend bezeichnet,
wenn die detaillierten Anschuldigungen in der Strafanzeige nicht als völlig
unglaubhaft oder ohne jeden Zweifel unbegründet erscheinen. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen indes nicht. Der Verdacht muss sich auf eine konkrete
Straftat und eine konkrete Person richten. Ein Tatverdacht kann zu Beginn der
Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich
glaubhaft gemacht wird. Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein.
Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler
Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Esther Omlin, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 309 N 26 ff. m.w.Verw.). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a) oder bestehen
Verfahrenshindernisse (lit. b) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein
Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein
aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht
eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, BSK StPO, Art. 310 N 6
m.w.Verw.).
3.1
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin im Rahmen zahlreicher Eingaben an diverse
Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften im In- und Ausland diverse
Anschuldigungen gegen ihre Nachbarn vorgebracht. Für eine detaillierte
Aufstellung ist stellvertretend auf die Ausführungen in der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, insb.
Ziff. 1.1. – 1.11., zu verweisen. Da die Schreiben der Beschwerdeführerin nur
subjektive Verdächtigungen beinhalteten, erliess die Staatsanwaltschaft
gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO am 3. Juni 2022 einen Auftrag zur
Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens um ausfindig zu machen,
ob auch objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten vorliegen.
Gestützt auf diesen Auftrag wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2022
polizeilich zu ihren Strafanzeigen befragt und um ergänzende Ausführungen
gebeten. Dabei gab sie zu verstehen, dass sie ihre Anschuldigungen nicht beweisen
könne, sie (die Nachbarn) seien aber «höchst verdächtig». Hinsichtlich der
Brandserie beispielsweise sei es so, dass es wiederholt gebrannt habe, seit der
Nachbar mit seiner Frau in die Gemeinde gezogen sei. Auch sei er bei den
Bränden jeweils nicht zu Hause gewesen, sie «habe dies beobachtet.». Auch habe
er sein Fahrzeug mehrfach auf dem Besucherparkplatz und nicht in der
Einstellhalle parkiert gehabt. Er sei ein «Vandale» und ein «Satanist». Er sei
«Antichrist» und wolle Aufmerksamkeit. Betreffend die angeblich durch den
Nachbarn verübten Banküberfälle sei es so, dass die dortige Täterschaft die
gleiche Grösse und eine auffällig tiefe Stimme habe, wobei dies auch auf ihren
Nachbarn zutreffe. Komme eine Frau als Täterin in Frage, könne es sich dabei um
ihre Nachbarin handeln, da diese wie die Täterin ebenfalls eine beige
Strickjacke zu Hause habe. Betreffend die bei ihr begangenen angeblichen
Einbrüche sei ihr Nachbar verdächtig, weil er immer zu Hause sei oder gerade
nach Hause komme, wenn wieder etwas passiert sei. Er habe ihre Videokamera
manipuliert, so dass nie jemand erkennbar sei. Seine Frau sei auch beteiligt,
weil sie jeweils die Planerin bei ihnen sei. Objektive Belege würden aber keine
existieren, es sei einfach ihr Gefühl, dass ihr Nachbar zu «95 %» resp. zu
«99 %» der Täter all jener Delikte sein müsse. Er habe die nötigen
Fähigkeiten dazu, da er «schlau» sei.
3.2
Mit Bericht vom 2. August 2022
schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab. Betreffend die
angeblich durch ihre Nachbarn begangenen Einbruchdiebstähle hielt die Polizei
fest, dass die am 3. Juni 2022 ausgerückte Patrouille eine sehr verwirrte Beschwerdeführerin
angetroffen hat. Da der anschliessend telefonisch kontaktierte Ehemann wie auch
weitere vor Ort anwesende Nachbarn unaufgefordert die Verwirrtheit der
Beschwerdeführerin bestätigten, wurde durch die Polizei am 9. Juni 2022 ein fürsorgerischer
Informationsbericht zu Handen der KESB erstellt. Hinweise auf ein Delikt oder
gar eine mögliche Täterschaft ihrer Nachbarn konnten dagegen keine festgestellt
werden. Der Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
vom 3. Juni 2022 verlief somit ergebnislos (s. dazu auch ausführlich Ziff. 1.14.
der angefochtenen Verfügung). Dasselbe gilt für einen zweiten Auftrag der
Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 betreffend den Banküberfall Adliswil vom
3.
Dezember 2018, den Banküberfall BEKB Grenchen vom 1. Februar 2022, den
Banküberfall Regio Bank Grenchen im Mai 2018, den Banküberfall Muttenz vom 26.
November 2021, den Brand in Spreitenbach vom 29. Mai 2022, den Brand in
Schwandernau BE vom 12. Juni 2022, den Brand in Grossdietwil LU vom 16. Juni 2022
und die Bankomat-Sprengung in Lohn-Lüterkofen vom 15. Mai 2022. Entweder
ergaben sich keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft der Beschuldigten
oder diese konnten sogar aktiv als Täter ausgeschlossen werden (Täterschaft
bereits ermittelt und in Haft, unpassendes Signalement etc.). Auch die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte gegenüber den hiesigen
Strafverfolgungsbehörden, dass die Beschuldigten für die bei ihnen beanzeigten
Delikte als Täter nicht in Frage kommen (s. diesbezüglich auch Ziff. 1.12. und
1.13
der angefochtenen Verfügung).
3.3
Im vorliegenden Fall sind damit
sämtliche Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme erfüllt. Die Ausführungen
der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 23. August 2022, wonach die
Eingaben der Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Angaben enthalten,
welche im Sinne von Art. 309 StPO einen hinreichenden Tatverdacht ergeben
würden, sind zutreffend. Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche
auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zielen würden. Auch dies wurde
von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten (s. diesbezüglich Ziff. 2.2.
der angefochtenen Verfügung). Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu einem
allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus
den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher
den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
3.4
Nichts Anderes ergibt sich aus den
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschriften vom 7.
September 2022 und 17. September 2022. Sie führt zwar aus, mit der Verfügung
der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden zu sein resp. wiederholt, dass ihre
Nachbarn über 100 Male unrechtmässig in ihrem Haus gewesen und Diebstähle und
Sachbeschädigungen begangen hätten; objektive Belege bringt sie jedoch auch
dieses Mal keine bei. Vielmehr legt sie dar, es sei nicht sie, die verwirrt
sei, sondern viele andere, einschliesslich der Polizeibeamten, die am 3. Juni
2022.
bei ihr im Haus gewesen seien. Es sei gefährlich, wenn jemand in der
Strafverfolgungsbehörde Kriminelle vertusche und dulde. Darüber hinausgehend
sei sie sogar besonders begabt in gewissen Gebieten, weswegen sie die
Beschuldigten noch eingehender beobachtet habe als vorher. Ihre Angaben seien wertvolle
Informationen, um bspw. auch die Täter der Geldüberfall-Serien oder der
Bancomatsprengungen (22 Bankomaten im Jahr 2019, 22 Bankomaten im Jahr 2020, 24
Bankomaten im Jahr 2021 und bislang über 12 Bankomaten im Jahr 2022) ausfindig
zu machen. Ihre Nachbarn hätten ein weisses und ein schwarzes Auto, wobei für
gewisse Banküberfälle teilweise ein weisses und teilweise ein schwarzes Auto
gebraucht worden sei. Einmal habe die Täterschaft bei einem Banküberfall eine
Babytasche und eine Norwegerkappe getragen, wobei ihre Nachbarn ebenfalls eine
Norwegerkappe besitzen würden und im Zeitpunkt der Tat kleine Kinder gehabt
hätten. Hinsichtlich eines weiteren Banküberfalls sei wohl nicht ihr Nachbar
der Täter, aber wohl jemand aus seiner Familie, bspw. der Vater. Auch hier
verfüge sie nicht über objektive Belege, es gelte aber, die angezeigten Taten
richtig zu untersuchen.
Dispositiv
Es ist demnach auch hier festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise darzulegen vermag, die über rein
subjektive Verdächtigungen hinausgehen. Die Darstellungen der
Beschwerdeführerin sind ohne jeden Zweifel unbegründet und völlig unglaubhaft. Dass
jemand über ein gleichfarbiges Fahrzeug verfügt, wie dies bei Banküberfällen
verwendet wurde, genügt nicht, eine Täterschaft anzunehmen. Ebensowenig, dass
jemand im Zeitraum, in dem ein Täter eine Babytasche mit sich trägt, kleine
Kinder zu Hause hat. Die Liste könnte beliebig fortgeführt werden, bspw.
hinsichtlich derselben Grösse wie eine Täterschaft, einem Kleidungsstück mit
derselben Farbe, einer Zweitwohnung im selben Kanton oder dem Umstand, dass
jemand auf dem Besucherparkplatz parkiert, obwohl er über einen
Einstellhallenparkplatz verfügt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen
entbehren damit alle vollumfänglich jeglicher Grundlage und begründen als
blosse Gerüchte unter keinen Umständen die Eröffnung eines Strafverfahrens.
4. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der
geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker