BKBES.2022.128
Nichtanhandnahmeverfügung
23. November 2022Deutsch9 min
Gesellschaften. Insbesondere machten die Anzeiger sinngemäss geltend, in Zusammenhang
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 23. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. Mai 2022 erstatteten A.___ und
B.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Solothurn
(Beschwerdegegnerin) Strafanzeige gegen Gesellschafter und Mitarbeiter diverser
Gesellschaften. Insbesondere machten die Anzeiger sinngemäss geltend, in Zusammenhang
mit dem Betrieb eines Werkhofs bzw. Lagerplatzes beim [...] in [...] sei es im
Tatzeitraum vom 23. Februar 2022 bis 5. Mai 2022 durch Baubetriebsleiter,
Werkhofleiter und Leiter der Auftragsvergabe / Logistik / Disposition der [...]
AG, der [...] AG, der [...] AG und der «[...]» zu übermässigen Lärmemissionen
gekommen. Ebenso beanzeigt wurden sämtliche Halter und die Führer von
Fahrzeugen, die das [...] im genannten Zeitraum befahren haben.
2. Am 24. Mai 2022 erteilte die
Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei Kanton
Solothurn einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen
Ermittlungsverfahrens zwecks Ermittlung, ob objektivierbare Anhaltspunkte für
ein täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen
und um allfällige geschädigte Personen und Tatzeugen zu ermitteln. Gestützt auf
den Ermittlungsbericht der Polizei vom 1. September 2022 nahm die
Beschwerdegegnerin die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2022 mit
Verfügung vom 9 September 2022 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ in
eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter von B.___ am 3. Oktober 2022
Beschwerde. Am 24. Oktober 2022 ergänzte A.___ die Beschwerdeschrift.
4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme,
wies jedoch darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte zweite
Strafanzeige vom 3. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich
unter einer weiteren Verfahrensnummer entgegengenommen wurde.
5. Am 9. November 2022 wurde dem
Beschwerdeführer die von ihm beantragte Akteneinsicht beim Obergericht gewährt.
6. Auf die Ausführungen der Partei wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2022, mit welcher die
Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2022 nicht an die Hand
genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind als
potentiell Geschädigte zur Beschwerde legitimiert.
Betreffend den Beschwerdeführer B.___
ist auszuführen, dass dieser die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 am 19. September 2022 entgegengenommen
Dispositiv
hat. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demnach bis 29. September
2022. Mit Einreichung der Beschwerde am 3. Oktober 2022 resp. einer ergänzten
Beschwerde am 24. Oktober 2022 ist diese verspätet erfolgt. Wie den
Beschwerdeführern mit Verfügung 4. Oktober 2022 in Aussicht gestellt wurde, ist
auf die Beschwerde von B.___ nicht einzutreten.
Betreffend den Beschwerdeführer A.___
ist auszuführen, dass dieser die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. September
2022 am 26. September 2022 in Empfang genommen hat. Die Beschwerde vom 3. Oktober
2022 resp. der ergänzten Beschwerde vom 24. Oktober 2022 erfolgte demnach rechtzeitig
und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde von A.___ ist
einzutreten.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid
hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der
Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da
die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore»
schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur
ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht
strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit
der Nichtanhandnahme an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das
Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt
werden, wenn der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe
zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein
aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle
handeln (a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf
die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt
oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das
Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem
Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im
Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter
Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).
3.1. Vorliegend beanzeigt der
Beschwerdeführer einen lärmigen Güterumschlag während der Nachtruhe und
Mittagsruhe als Verstoss gegen § 12 der Polizeiordnung der Einwohnergemeinde
der Stadt […]. Ebenso ein Fahren während der Nachtruhe (Art. 91 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) sowie ein Überschreiten des
Immissionsgrenzwertes (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
07.10.1983 [USG, SR 814.01] und Art. 36 – 44 Lärmschutz-Verordnung [LSV,
SR 814.41]), dies in der Zeit vom 23. Februar 2022 bis 5. Mai 2022.
Abschliessend nennt er weitere Normen des Strafgesetzbuches, welche zur
Anwendung kommen sollen (Art. 29 StGB, Art. 11 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art.
24 Abs. 1 StGB, Art. 25 StGB und Art. 181 StGB). Die im Auftrag der
Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen der Stadtpolizei […] kamen zum
Schluss, dass für den zur Anzeige gebrachten Zeitraum keine Verstösse gegen
obgenannte Bestimmungen nachgewiesen werden konnten (s. diesbezüglich den
Ermittlungsbericht der Stadtpolizei […] vom 1. September 2022). Entsprechend
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 9.
September 2022 nicht an die Hand.
3.2. In seinen Eingaben vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, weswegen die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. September
2022 nicht zutreffen sollen. Werden Lärmimmissionen beanzeigt, entspricht es
dem üblichen Vorgehen der Polizei Kanton Solothurn, in regelmässigen Abständen
zu wechselnden Tages- und Nachtzeiten die Stärke der beanstandeten Immission
direkt vor Ort zu überprüfen. Kann bereits ohne Messgerät kein Lärm
nachgewiesen werden, muss die Immission als nicht vorhanden oder allenfalls
bereits vorübergegangen bezeichnet werden.
Gemäss Ermittlungsbericht der
Stadtpolizei […] vom 1. September 2022 kam es vorliegend zu folgenden Besuchen
der Polizei auf dem [...]:
-
14.07.2022 04:45
Uhr – 05:15 Uhr
-
20.07.2022 05:00
Uhr – 05:05 Uhr / 05:45 Uhr – 06:15 Uhr
-
22.07.2022 04:40
Uhr – 05:05 Uhr
-
29.07.2022 12:10
Uhr – 12:45 Uhr
-
04.08.2022 12:10
Uhr – 12:45 Uhr
Damit fanden insgesamt fünf Besuche an
unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten statt. Das
Vorgehen der Polizei entsprach vorliegend dem üblichen Vorgehen in solchen
Fällen und ist nicht zu beanstanden.
3.3. Im Rahmen der Kontrollbesuche
konnten zu keinem Zeitpunkt Immissionen festgestellt werden. Können vor Ort
bereits ohne Messgerät keine Immissionen festgestellt werden, ist auch keine Anfertigung
von über Monate andauernden Messprotokollen, keine Ermittlung von allen vor Ort
anwesenden Fahrzeugen und Fahrzeughaltern, keine Erhebung von elektronischen
Daten oder gar die Anbringung einer Videoüberwachung über mehrere Monate, wie dies
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beauftragt, gerechtfertigt. Diese
Ermittlungshandlungen würden einerseits unverhältnismässigen Aufwand für die
Strafverfolgungsbehörden generieren; anderseits übersteigen sie teilweise das
gesetzlich Zulässige. Es ist demnach festzustellen, dass die Polizei
rechtskonform reagiert und ihr Ermessen auch in keinem Bereich über- oder
unterschritten hat. Von einem «willkürlichen Ergebnis», einer
«Rechtsverweigerung» oder einer «Verschwendung von Polizeiressourcen», wie dies
der Beschwerdeführer vorbringt, kann nicht gesprochen werden.
3.4. Auf das im zweiten Strafverfahren
(Anzeige vom 3. Oktober 2022) zusammen mit der Anzeige eingereichte
Lärmprotokoll des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht näher einzugehen, wird
dies von der Staatsanwaltschaft doch im neuen Strafverfahren separat zu
beurteilen sein.
4. Zusammenfassend ist damit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Oktober
2022 und seiner ergänzenden Begründung vom 24. Oktober 2022 nicht
darzulegen vermochte, weswegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 den rechtlichen Anforderungen nicht
genügen sollte und entsprechend aufzuheben wäre. Die Nichtanhandnahmegründe von
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben; die fraglichen Straftatbestände
sind eindeutig nicht erfüllt. Allfällige Untersuchungshandlungen, welche zu
einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar und –
gemäss vorstehenden Ausführungen – auch nicht verhältnismässig. Bereits aus den
Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher den
Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
5. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF
800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde von A.___ abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.
4. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker