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Entscheid

BKBES.2022.128

Nichtanhandnahmeverfügung

23. November 2022Deutsch9 min

Gesellschaften. Insbesondere machten die Anzeiger sinngemäss geltend, in Zusammenhang

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Mai 2022 erstatteten A.___ und

B.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Solothurn

(Beschwerdegegnerin) Strafanzeige gegen Gesellschafter und Mitarbeiter diverser

Gesellschaften. Insbesondere machten die Anzeiger sinngemäss geltend, in Zusammenhang

mit dem Betrieb eines Werkhofs bzw. Lagerplatzes beim [...] in [...] sei es im

Tatzeitraum vom 23. Februar 2022 bis 5. Mai 2022 durch Baubetriebsleiter,

Werkhofleiter und Leiter der Auftragsvergabe / Logistik / Disposition der [...]

AG, der [...] AG, der [...] AG und der «[...]» zu übermässigen Lärmemissionen

gekommen. Ebenso beanzeigt wurden sämtliche Halter und die Führer von

Fahrzeugen, die das [...] im genannten Zeitraum befahren haben.

2. Am 24. Mai 2022 erteilte die

Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei Kanton

Solothurn einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen

Ermittlungsverfahrens zwecks Ermittlung, ob objektivierbare Anhaltspunkte für

ein täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen

und um allfällige geschädigte Personen und Tatzeugen zu ermitteln. Gestützt auf

den Ermittlungsbericht der Polizei vom 1. September 2022 nahm die

Beschwerdegegnerin die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2022 mit

Verfügung vom 9 September 2022 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ in

eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter von B.___ am 3. Oktober 2022

Beschwerde. Am 24. Oktober 2022 ergänzte A.___ die Beschwerdeschrift.

4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme,

wies jedoch darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte zweite

Strafanzeige vom 3. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich

unter einer weiteren Verfahrensnummer entgegengenommen wurde.

5. Am 9. November 2022 wurde dem

Beschwerdeführer die von ihm beantragte Akteneinsicht beim Obergericht gewährt.

6. Auf die Ausführungen der Partei wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2022, mit welcher die

Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2022 nicht an die Hand

genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind als

potentiell Geschädigte zur Beschwerde legitimiert.

Betreffend den Beschwerdeführer B.___

ist auszuführen, dass dieser die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 am 19. September 2022 entgegengenommen

Dispositiv

hat. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demnach bis 29. September

2022. Mit Einreichung der Beschwerde am 3. Oktober 2022 resp. einer ergänzten

Beschwerde am 24. Oktober 2022 ist diese verspätet erfolgt. Wie den

Beschwerdeführern mit Verfügung 4. Oktober 2022 in Aussicht gestellt wurde, ist

auf die Beschwerde von B.___ nicht einzutreten.

Betreffend den Beschwerdeführer A.___

ist auszuführen, dass dieser die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. September

2022 am 26. September 2022 in Empfang genommen hat. Die Beschwerde vom 3. Oktober

2022 resp. der ergänzten Beschwerde vom 24. Oktober 2022 erfolgte demnach rechtzeitig

und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde von A.___ ist

einzutreten.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid

hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der

Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da

die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore»

schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur

ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht

strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit

der Nichtanhandnahme an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das

Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt

werden, wenn der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe

zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein

aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle

handeln (a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf

die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt

oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein

zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das

Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger

zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem

Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im

Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter

Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des

Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).

3.1. Vorliegend beanzeigt der

Beschwerdeführer einen lärmigen Güterumschlag während der Nachtruhe und

Mittagsruhe als Verstoss gegen § 12 der Polizeiordnung der Einwohnergemeinde

der Stadt […]. Ebenso ein Fahren während der Nachtruhe (Art. 91 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) sowie ein Überschreiten des

Immissionsgrenzwertes (Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

07.10.1983 [USG, SR 814.01] und Art. 36 – 44 Lärmschutz-Verordnung [LSV,

SR 814.41]), dies in der Zeit vom 23. Februar 2022 bis 5. Mai 2022.

Abschliessend nennt er weitere Normen des Strafgesetzbuches, welche zur

Anwendung kommen sollen (Art. 29 StGB, Art. 11 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art.

24 Abs. 1 StGB, Art. 25 StGB und Art. 181 StGB). Die im Auftrag der

Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen der Stadtpolizei […] kamen zum

Schluss, dass für den zur Anzeige gebrachten Zeitraum keine Verstösse gegen

obgenannte Bestimmungen nachgewiesen werden konnten (s. diesbezüglich den

Ermittlungsbericht der Stadtpolizei […] vom 1. September 2022). Entsprechend

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 9.

September 2022 nicht an die Hand.

3.2. In seinen Eingaben vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun, weswegen die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. September

2022 nicht zutreffen sollen. Werden Lärmimmissionen beanzeigt, entspricht es

dem üblichen Vorgehen der Polizei Kanton Solothurn, in regelmässigen Abständen

zu wechselnden Tages- und Nachtzeiten die Stärke der beanstandeten Immission

direkt vor Ort zu überprüfen. Kann bereits ohne Messgerät kein Lärm

nachgewiesen werden, muss die Immission als nicht vorhanden oder allenfalls

bereits vorübergegangen bezeichnet werden.

Gemäss Ermittlungsbericht der

Stadtpolizei […] vom 1. September 2022 kam es vorliegend zu folgenden Besuchen

der Polizei auf dem [...]:

-

14.07.2022 04:45

Uhr – 05:15 Uhr

-

20.07.2022 05:00

Uhr – 05:05 Uhr / 05:45 Uhr – 06:15 Uhr

-

22.07.2022 04:40

Uhr – 05:05 Uhr

-

29.07.2022 12:10

Uhr – 12:45 Uhr

-

04.08.2022 12:10

Uhr – 12:45 Uhr

Damit fanden insgesamt fünf Besuche an

unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten statt. Das

Vorgehen der Polizei entsprach vorliegend dem üblichen Vorgehen in solchen

Fällen und ist nicht zu beanstanden.

3.3. Im Rahmen der Kontrollbesuche

konnten zu keinem Zeitpunkt Immissionen festgestellt werden. Können vor Ort

bereits ohne Messgerät keine Immissionen festgestellt werden, ist auch keine Anfertigung

von über Monate andauernden Messprotokollen, keine Ermittlung von allen vor Ort

anwesenden Fahrzeugen und Fahrzeughaltern, keine Erhebung von elektronischen

Daten oder gar die Anbringung einer Videoüberwachung über mehrere Monate, wie dies

der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beauftragt, gerechtfertigt. Diese

Ermittlungshandlungen würden einerseits unverhältnismässigen Aufwand für die

Strafverfolgungsbehörden generieren; anderseits übersteigen sie teilweise das

gesetzlich Zulässige. Es ist demnach festzustellen, dass die Polizei

rechtskonform reagiert und ihr Ermessen auch in keinem Bereich über- oder

unterschritten hat. Von einem «willkürlichen Ergebnis», einer

«Rechtsverweigerung» oder einer «Verschwendung von Polizeiressourcen», wie dies

der Beschwerdeführer vorbringt, kann nicht gesprochen werden.

3.4. Auf das im zweiten Strafverfahren

(Anzeige vom 3. Oktober 2022) zusammen mit der Anzeige eingereichte

Lärmprotokoll des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht näher einzugehen, wird

dies von der Staatsanwaltschaft doch im neuen Strafverfahren separat zu

beurteilen sein.

4. Zusammenfassend ist damit

festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Oktober

2022 und seiner ergänzenden Begründung vom 24. Oktober 2022 nicht

darzulegen vermochte, weswegen die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 den rechtlichen Anforderungen nicht

genügen sollte und entsprechend aufzuheben wäre. Die Nichtanhandnahmegründe von

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben; die fraglichen Straftatbestände

sind eindeutig nicht erfüllt. Allfällige Untersuchungshandlungen, welche zu

einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar und –

gemäss vorstehenden Ausführungen – auch nicht verhältnismässig. Bereits aus den

Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher den

Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.

5. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF

800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde von A.___ abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.

4. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker