BKBES.2022.132
Nachentscheid vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014
14. Februar 2023Deutsch81 min
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. Februar 2023
zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai
2014
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
A.___, Beschwerdeführer;
-
Rechtsanwalt Boris Banga,
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;
-
Lukas Roth als Vertreter
des Amtes für Justizvollzug;
-
Dr. med. B.___,
Sachverständige;
-
zwei Medienvertreter
(Regionaljournal und Radio 32);
-
der Bruder des
Beschwerdeführers als Zuschauer;
-
vier Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die
Medienvertreter macht er darauf aufmerksam, dass Bild- und Tonaufnahmen im
Gerichtssaal verboten seien. Er fragt die Parteien, ob sie Vorfragen hätten.
Der amtliche Verteidiger beantragt und
begründet namens von A.___, es sei der Gutachter, Herr med. pract. C.___, als
sachverständige Person vorzuladen und es sei auf die Vorladung von Dr. med. B.___
als sachverständige Person zu verzichten. Zur Begründung wird darauf
hingewiesen, im Verfahren betreffend Nachentscheid sei Herr C.___ beauftragt
worden, Frau Dr. B.___ hingegen nicht. Sie sei im Verfahren, in welchem immer
noch die Unschuldsvermutung gelte, beauftragt worden. Es sei auf den Entscheid
des Instruktionsrichters der Beschwerdekammer vom 16. November 2022
zurückzukommen. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass das
Gutachten von Frau Dr. B.___ für den Nachentscheid Beachtung finde. Hätte er
das gewusst, hätte er mit anderen Ergänzungsfragen mitgewirkt. Zudem habe Frau
Dr. B.___ ihn nur einmal besucht. Sie habe kaum mit ihm kommunizieren können.
Es brauche eine mehrmalige Begutachtung. Es fehle jegliche gesetzliche
Grundlage. Die Intention sei, dass das Gutachten von Herrn C.___ der Beschwerdekammer
nicht passe. Im neuen Verfahren werde versucht, dem Beschwerdeführer eine
versuchte vorsätzliche Tötung anzuhängen. Die Verhandlung sei abzublasen.
Herr Roth beantragt die Abweisung des
Antrags. Er habe sich in Ziff. 2 seiner Stellungnahme vom 11. November 2022
dazu geäussert. Ein Gutachter oder eine Gutachterin entscheide nicht über die
Verwahrung, sondern nehme eine Risikoeinschätzung vor und äussere sich zur
Rückfallgefahr. Dafür sei das Gutachten von Frau Dr. B.___ geeignet. Vorfragen
habe er keine.
Frau Dr. B.___ weist darauf hin, dass
der Beschwerdeführer sie damals von der Schweigepflicht entbunden habe.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird den Parteien
der Beschluss eröffnet, der Beweisantrag werde abgewiesen. Herr C.___
sei von der Vorinstanz ausführlich befragt und diese Befragung sei auch
protokolliert worden. Der Eventualantrag des Amtes für Justizvollzugs, Frau Dr.
B.___ zu befragen, sei sinnvoll erschienen, weil sie sich zur gleichen Thematik
äussere. Das Gutachten von Frau Dr. B.___ sei aktueller und sie könne deshalb
eine aktuellere Einschätzung abgeben. Es liege keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.
Er wisse das auch schon lange. Das Gericht habe das Gutachten zu würdigen und
zu beurteilen, ob eine Verwahrung auszusprechen sei oder nicht.
Im Anschluss äussert sich der Präsident zum
Anfechtungsgegenstand, schildert den weiteren Ablauf der Verhandlung und macht
die Parteien darauf aufmerksam, dass sich die Frage der Sicherheitshaft stelle.
Anschliessend bittet er den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote dem
Vertreter des Amtes für Justizvollzug zur Einsicht zu übergeben.
Es erfolgt zunächst die Befragung des
Beschwerdeführers, anschliessend diejenige von Frau Dr. B.___. Die Befragungen
werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl.
auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).
Die Parteien werden anschliessend
gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf
das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Boris Banga für den Beschwerdeführer:
1. Es sei Ziff. 2 des Nachentscheids des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei für
den Beschwerdeführer eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63
StGB anzuordnen.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 des
Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführer in den Normalvollzug zu versetzen.
3. Subeventualiter seien die Ziff. 1 und 2
des Nachentscheids des Amtsgerichts vom 11. Juli 2022 zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben
und es sei die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um drei Jahre zu
verlängern.
4. Es sei Ziff. 5 des Nachentscheids vom
11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014
(SLSAG.2022.7) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen.
5. Es sei die eingereichte Honorarnote zu
genehmigen.
Lukas Roth für das Amt für Justizvollzug:
1. Die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3
und Ziff. 7 der Beschwerde vom 27. Oktober 2022 seien abzuweisen.
2. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Zur Honorarnote des amtlichen
Verteidigers hat Lukas Roth keine Einwände, diese scheine ihm plausibel. Der
amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Replik, Lukas Roth sei nicht auf sein
Plädoyer eingegangen, weshalb er nichts mehr zu sagen habe.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, sie redeten von
Unbehandelbarkeit, bla bla. Im Ernst, das komme mal raus. Es sei bestimmt nicht
das letzte Mal, dass er hier gewesen sei.
Der Präsident schlägt vor, die mündliche
Urteilseröffnung auf 16:00 Uhr vorzuverlegen. Dem Vorschlag wird zugestimmt,
auch von Seiten der Polizei.
Damit endet die öffentliche Verhandlung.
Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 16:00 Uhr wird den Parteien und
den weiteren Anwesenden (den gleichen wie am Morgen) der Beschluss der
Beschwerdekammer durch Oberrichter Frey mündlich eröffnet und summarisch
begründet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung,
einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei
Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF
600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem
Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf
Jahre. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A.___ hob das Obergericht
am 27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die stationäre Massnahme
ab dem 8. Mai 2019 um lediglich drei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde von
A.___ wies das Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020).
2. Das Amt für Justizvollzug stellte am
8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit
Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte
stationäre Massnahme aufzuheben und bei A.___ in Anwendung von Art. 63c Abs. 4
StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht fällte mit Nachentscheid vom
11. Juli 2022 folgenden Beschluss:
1. Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit
Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte stationäre therapeutische
Massnahme wird aufgehoben.
2. A.___ wird verwahrt.
3. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
wird A.___ für weitere 4 Monate, d.h. bis am 12. November 2022, in
Sicherheitshaft behalten.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, [...], wird auf CHF 12'119.60
(Honorar CHF 8'395.20, Auslagen CHF 2'857.90, 7.7% Mehrwertsteuer CHF
866.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF
2'511.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'400.00, total CHF 6'780.00, zu bezahlen.
3. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
führt Beschwerde gegen den Beschluss mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2 des Nachentscheids vom
11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014
(SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei für den Beschwerdeführer eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
2. Eventualiter sei Ziffer 2 des
Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführer in den Normalvollzug zu versetzen.
3. Subeventualiter seien die Ziff. 1 und 2
des Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es die stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB um 3 Jahre zu verlängern.
4. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuordnen.
5. Es sei der Gutachter, Herr med. pract. C.___,
als Auskunftsperson vorzuladen.
6. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt
als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen.
7. Es sei Ziffer 5 des Nachentscheids vom
11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014
(SLSAG.2022.7) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen.
4. Das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellt in seiner schriftlichen Stellungnahme
zur Beschwerde folgende Anträge:
1. Die Anträge Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3
der Beschwerde seien abzuweisen.
2. Der Antrag Ziffer 5 der Beschwerde sei
abzuweisen. Eventualiter sei auch die Gutachterin, Frau Dr. med. B.___, als
sachverständige Zeugin vorzuladen.
3. Der Antrag Ziffer 7 der Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Es sei mit Blick auf die mündliche
Verhandlung ein aktueller Vollzugsbericht beizuziehen.
5. Mit Verfügung vom 8. November 2022
verlängerte der Instruktionsrichter die Sicherheitshaft für den
Beschwerdeführer bis Ende Februar 2023. Am 16. bzw. 22. November 2022 bat
er das Richteramt Solothurn-Lebern, die noch fehlenden Akten ab dem 19. April
2022 aus dem dort neu hängigen Strafverfahren STA.2021.428 betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung einzureichen. Weiter holte er beim Untersuchungsgefängnis
(UG) […] und beim UG […] aktuelle Führungsberichte ein. Der Beschwerdeführer
seinerseits wandte sich mehrfach mit persönlichen Schreiben an das Obergericht.
Darin äusserte er sich unter anderem auch negativ über seinen Anwalt. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
Rechtsanwalt Boris Banga den Beschwerdeführer nach wie vor vertritt, mit der
Beschwerde ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt worden
war und dieses Gesuch ohne Weiteres bewilligt werden kann. Zur Hauptverhandlung
wurde zusätzlich zu den Parteien Dr. med. B.___ als Sachverständige vorgeladen.
Diese hatte im aktuell vor Richteramt Solothurn-Lebern neu hängigen
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
ein Gutachten verfasst.
Erwägungen
II. Eintreten
Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt erstinstanzlich das
Amtsgericht im Sinne eines selbständigen nachträglichen Entscheids die Anträge
der Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug) um Aufhebung einer Massnahme gemäss
Art. 59 StGB und gleichzeitigem Entscheid über die Rechtsfolgen. Gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (BGE 141 IV 396). Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis
GO). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Der angefochtene Nachentscheid und
die Standpunkte der Parteien
1.1
Der Beschwerdeführer befand sich
beim Erlass des Beschlusses des Obergerichts vom 27. April 2020 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) […] (seit 14. April 2020). Per 11. Januar 2021
wechselte er in die JVA […] und auf den 8. Juli 2021 in die JVA […], wo er sich
zur Zeit des angefochtenen Nachentscheids immer noch befand. Das Amtsgericht
geht im angefochtenen Beschluss zunächst ausführlich auf den Verlauf der
stationären Massnahme seit dem Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2020
ein. Auf die entsprechenden Erwägungen (S. 4 bis 17) kann vollumfänglich
verwiesen werden.
Weiter führt das Amtsgericht in der
Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, im Zusammenhang mit der Prüfung
des Vorgehens in Bezug auf die Weiterführung bzw. Aufhebung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB sei med. pract. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie, beauftragt
worden, ein Gutachten zu erstellen, insbesondere zur Legalprognose unter
Berücksichtigung des bisherigen Vollzugs- und Behandlungsverlaufs und die Beeinflussbarkeit
des Beschwerdeführers. Der Gutachter habe am 2. November 2021 auf der
Persönlichkeitsebene beim Beschwerdeführer eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Merkmalen
(ICD-10: F60.2) diagnostiziert. Die diagnostischen Abweichungen von den
früheren Gutachten seien als nicht relevant zu bezeichnen, wobei anzumerken
sei, dass auf eine eher puristische Betrachtungsweise betreffend
Persönlichkeitsstörungen Wert gelegt werde. Weiter lasse sich beim
Beschwerdeführer aufgrund des ausbleibenden Kokainkonsums während des
Massnahmenvollzugs – bei allerdings fehlender Möglichkeit, einfach an diese
Substanz heranzukommen – nach wie vor ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain,
gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F14.21)
feststellen. In Bezug auf die vor einigen Jahren diagnostizierte Multiple
Sklerose sei inzwischen von einem ungünstigen Krankheitsverlauf auszugehen,
indem beim Beschwerdeführer eine deutliche Gehbehinderung vorliege und er zudem
Probleme mit der Motorik der oberen Extremitäten aufweise. In Anbetracht der
inzwischen vorliegenden Einschränkungen sei der Verlauf der Multiplen Sklerose
nicht mehr wie im Gutachten von Frau Prof. D.___ als schubweise remittierend,
sondern als chronisch fortschreitend zu werten, wobei allerdings unklar bleibe,
wie der weitere Krankheitsverlauf wäre, falls der Beschwerdeführer eine
optimale medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erhalten bzw.
zulassen würde.
Die Therapiebedürftigkeit sei beim
Beschwerdeführer in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung mit einem
moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte, einem deutlichen
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und einem hohen Rückfallrisiko
für andere einschlägige Delikte sowie wegen der nach wie vor bestehenden
dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen
Zügen, der risikorelevanten Drogenproblematik, der Waffenaffinität und der
chronifizierten Gewaltbereitschaft, weiterhin gegeben. Dementsprechend sei eine
Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme zum aktuellen
Zeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht ganz klar nicht zu empfehlen. Es
solle ihm weiterhin ein Therapieangebot gemacht werden. Dieses könne einerseits
im Rahmen einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB erfolgen, wobei allerdings bei
dessen bereits vorhandenen resignativen Haltung die Gefahr bestehe, dass er
sich der Therapie wie aktuell entziehen und sein Vollzugsverhalten noch stärker
von Drohungen und allenfalls von Gewalthandlungen geprägt sein werde. Eine
alternative Möglichkeit bestünde darin, die stationäre Massnahme aufzuheben und
stattdessen versuchsweise eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB
anzuordnen, wobei durch die Bewertung der stationären Massnahme als nicht
erfolgreich verlaufend der Vollzug der Freiheitsstrafe möglich wäre und die
verbleibende Strafdauer ausreichen sollte, um einen Behandlungsversuch in einem
Setting durchzuführen, in welchem der Beschwerdeführer weniger unter Druck
stehen würde als in einem milieutherapeutischen Setting.
1.2
Das Amtsgericht befasste sich in der
Folge eingehend mit den Voraussetzungen der Verwahrung. Es erwog, das Gutachten
von med. pract. C.___ vom 2. November 2021 erweise sich als vollständig,
ausführlich, fachlich fundiert und sei frei von Widersprüchen. Die daraus
gezogenen Schlüsse zur Diagnose, zum Deliktsmechanismus, zur Risikoeinschätzung
und zur Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers seien in sich als auch im
Verbund mit den früheren gutachterlichen Feststellungen und unter
Berücksichtigung der diversen therapeutischen Berichte nachvollziehbar und
stimmig begründet. Der Sachverständige habe an der Hauptverhandlung seine
schriftlichen Einschätzungen zudem vollumfänglich bestätigt. Unter diesen
Umständen bestehe kein Anlass, am Gutachten vom 2. November 2021 zu zweifeln
und bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Fragen von den
gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Dem Gutachten komme voller
Beweiswert zu. Inhaltlich oder formell seien weder im schriftlichen Gutachten
vom 2. November 2021 noch bei den Aussagen des Sachverständigen anlässlich der
Hauptverhandlung Mängel erkennbar, weshalb auf die Ausführungen und
Schlussfolgerungen von med. pract. C.___ abgestellt werden könne.
1.3.1
Entscheidend sei die Frage, ob
sich durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.
59.
StGB beim Beschwerdeführer der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt oder nicht. Es gelte zu
klären, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er sich in den
nächsten Jahren auf eine therapeutische Bindung mit einem Therapeuten bzw.
einer Therapeutin einlasse, so dass überhaupt überprüft werden könne, ob dann
eine Therapie erfolgsversprechend sei. Zur Therapierbarkeit führe der Gutachter
aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Dissozialität mit deutlich
ausgeprägter Impulsivität und wegen der erhöhten Kränkbarkeit, die auf
narzisstischen Zügen basiere, eine vertiefte deliktorientierte
Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten kaum möglich gewesen sei. Die bei ihm
vorliegende Persönlichkeitsstörung sei im Allgemeinen als nur schwer
behandelbar einzustufen. Weiter beeinträchtigt werde die Behandelbarkeit durch
die Multiple Sklerose, welche vom Beschwerdeführer einerseits als sehr
bedrohlich erlebt werde und zu einer resignativen Haltung führe sowie
andererseits für ihn im Vordergrund stehe und somit auch aufgrund der
Kränkbarkeit seine negative Einstellung gegenüber der Massnahme seit längerem
befeuere. Dabei habe seine Verweigerungshaltung allerdings bereits vor der
Diagnosestellung der Multiplen Sklerose eingesetzt, was allerdings erneut mit
seiner Kränkbarkeit und der Zuschreibung an die JVA […] zu tun habe. Der
Beschwerdeführer sehe dort für sich keine Chance, weil ihn E.___ in dessen
Gutachten als untherapierbar eingestuft habe.
Zur Therapiemotivation könne dem
Gutachten vom 2. November 2021 entnommen werden, dass diese durch den
Beschwerdeführer zwar durchgängig geäussert worden sei, aber es ihm aufgrund
seiner Persönlichkeitsproblematik nicht gelinge, sich in adäquater Weise auf
Dispositiv
eine Therapie einzulassen. Die Behandelbarkeit sei bei ihm demnach als gering,
aber nicht gänzlich fehlend zu beurteilen. Dem Gutachter zufolge habe sich
nicht nur wegen der Persönlichkeitsproblematik, sondern auch wegen der
Multiplen Sklerose der Druck eines milieu-therapeutischen Settings als zu hoch
erwiesen, als dass in diesem Setting deliktpräventive Fortschritte hätten
erreicht werden und auch in Zukunft erreicht werden könnten. Weil beim
Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im Sinne von
Art. 59 StGB demnach in Zusammenhang mit seiner resignierten Haltung sehr
gering seien und darüber hinaus derzeit keine Einrichtung verfügbar sei, in
welcher die Massnahme Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, und
darüber hinaus forensisch-psychiatrische Kliniken nicht auf
Persönlichkeitstäter wie den Beschwerdeführer ausgerichtet seien, sei aus
gutachterlicher Sicht die Weiterführung der stationären Massnahme nicht zu
empfehlen.
1.3.2 Der Gutachter führe aus, der
Beschwerdeführer sei noch zu jung, um ihn bereits aufzugeben, zumal eine basale
Therapiefähigkeit bei ihm vorhanden sei. Es werde daher wichtig sein, seinen
Umgang mit der Multiplen Sklerose, die er derzeit nicht in medizinisch
adäquater Weise behandeln lasse, psychotherapeutisch zu bearbeiten und somit zu
verbessern. Aus diesen Gründen sollte ihm weiterhin ein Therapieangebot gemacht
werden. Dieses Therapieangebot könne einerseits im Rahmen einer Verwahrung
gemäss Art. 64 StGB gemacht werden, wobei allerdings bei der bereits
bestehenden resignativen Haltung die Gefahr bestehe, dass er sich der Therapie
wie aktuell entziehe und sein Vollzugsverhalten noch stärker von Drohungen und
allenfalls Gewalthandlungen geprägt sein werde. Eine alternative Möglichkeit
bestünde darin, die stationäre Massnahme aufzuheben und stattdessen
versuchsweise eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei
durch die Bewertung der stationären Massnahme als nicht erfolgreich verlaufen der
Vollzug der Freiheitsstrafe möglich wäre und die verbleibende Strafdauer
ausreichen sollte, um einen Behandlungsversuch in einem Setting durchzuführen,
in dem der Beschwerdeführer weniger unter Druck stehen würde als in einem
milieutherapeutischen Setting. Inhaltlich würde es in einer Therapie zunächst
darum gehen, den psychischen Zustand zu stabilisieren, was bedeute, die
resignative Haltung des Beschwerdeführers aufzuweichen und zu versuchen, mit
ihm eine Lebensperspektive mit der Multiplen Sklerose innerhalb einer
Strafanstalt zu entwickeln. Erst in einem zweiten Schritt würde an der
Kränkbarkeit und der Emotionskontrolle gearbeitet werden, worauf bei einem
stabilen Vollzugsverhalten damit begonnen werden könnte, an den
Risikoeigenschaften und mittels deliktorientierter Inhalte auch am Verständnis
des Deliktsmechanismus der begangenen Taten und darauf basierend schliesslich
an der Entwicklung eines Risikomanagements zu arbeiten.
Die Chancen bei einem solchen Vorgehen
seien zwar nicht als gut zu bewerten, aber dennoch wohl besser als im Falle der
Anordnung einer Verwahrung, wobei bei einem Scheitern der therapeutischen
Bemühungen die ambulante Massnahme beendet und stattdessen immer noch eine
Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet werden könnte. Im Fall eines
günstigen Verlaufs der ambulanten Therapie im Strafvollzug sei es laut dem
Gutachter gerade auch in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen durch die
Multiple Sklerose möglich, dem Beschwerdeführer mit der Zeit begleitete
Ausgänge aus der Anstalt zu gewähren, was betreffend Entwicklung einer
Perspektive durchaus sinnvoll wäre und seine Behandlungsmotivation weiter
stärken könnte.
1.3.3 An der Hauptverhandlung habe der
Sachverständige als Ziel der ambulanten Massnahme einerseits eine
deliktsorientierte Auseinandersetzung und andererseits eine störungsspezifische
Auseinandersetzung bezeichnet. Dann müsse sich auch das Verhalten ändern und
die Einstellung gegenüber einer Milieutherapie. Dazu brauche es wohl aber mehr
und die Multiple Sklerose müsse gut behandelt werden. Entweder würde man
dadurch die Risikosenkung erreichen und man könne mit gewissen Lockerungen
anfangen. Oder man sage, es brauche nun doch wieder das stationäre Setting. Das
wäre der skizzierte Weg. Doch ob das funktioniere, wisse der Sachverständige
nicht und hänge stark vom Beschwerdeführer ab. Es sei nicht so, dass man jetzt
eine ambulante Massnahme machen müsse, und dann werde es ganz sicher gut. Die
therapeutische Beeinflussbarkeit bleibe, wie sie sei. Sie sei nicht wahnsinnig
gut. Sie sei auch nicht so schlecht, dass man sagen könne, in den nächsten 30
Jahren passiere sicher nichts Positives.
1.3.4 Der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er sei therapeutisch erreichbar.
Aber wenn man in der JVA […] sei, sei man nicht erreichbar. Dort habe man seine
«Jungs». Das ziehe einem an. Da kämen so kranke Ideen wie «Mach keine Therapie,
bring mir Stoff rein.» Dort werde er keine Therapie machen, was er auch nicht
könne. Er würde gern eine Therapie machen, aber entweder in […] oder in […].
Dort würde es gehen. Als er von […] nach […] habe gehen müssen, habe er sogar
mit dem Kiffen aufgehört. In Bezug auf seine momentane Motivation zu einer
deliktsspezifischen Therapie habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben,
dass es drauf ankäme, wo. Dort, wo er jetzt sei, werde er niemals eine Therapie
machen oder arbeiten. Seine Wunschvorstellung für die Zukunft sei eine normale
Strafe abzusitzen und zurück in den [...] zu gehen, seine Traumfrau zu finden
und ein anständiges Familienleben zu führen. Therapeutisch sei in den letzten
drei Jahren gar nichts gegangen. Dies, weil er ständig in Sicherheitshaft
gewesen sei und immer gewechselt habe. Das mache einem erstens müde und
zweitens traue sich keine Therapeutin, mit ihm alleine in einem Raum zu sein.
1.4 Das Amtsgericht stellt in der Folge
in Anlehnung an das Gutachten fest, die stationäre Massnahme müsse heute als
gescheitert betrachtet werden und es gebe aufgrund der konkreten Umstände auch
im eigentlichen Sinne keine geeignete Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei
durch ein milieutherapeutisches Setting im Rahmen einer stationären Massnahme
deutlich überfordert. Im Endeffekt gelte damit die stationäre Massnahme als
aussichtslos. Dass die stationäre Massnahme nicht mehr weiterzuführen sei,
werde denn auch von keiner Seite bestritten. Fakt sei, dass sich der
Beschwerdeführer zunächst auf die Behandlung eingelassen habe, wobei jedoch von
Beginn an eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Taten nicht
möglich gewesen sei. Nach der erneuten Einlieferung in die JVA […] hätten die
zunehmenden Drohungen und Disziplinierungen begonnen, die schliesslich im
Dezember 2020 in einem erneuten Vorfall mit einem Messer gegipfelt hätten.
Der Beschwerdeführer habe zunehmend eine
ambivalente Haltung gegenüber der Therapie eingenommen und die
deliktorientierte Behandlung und die therapeutische Auseinandersetzung mit der
eigenen Persönlichkeit und den Taten weitgehend verweigert. Wegen der Multiplen
Sklerose habe er zunehmend eine resignative Haltung entwickelt. Es sei eine
regelrechte Abwärtsspirale festzustellen, aus welcher der Beschwerdeführer
letztlich nicht mehr herausgefunden habe. Aufgrund der Akten könne festgehalten
werden, dass sämtliche Therapien gescheitert seien, weil sich der
Beschwerdeführer gar nicht erst auf die therapeutische Bindung eingelassen
habe. Der Beschwerdeführer habe bereits kurze Zeit nach dem Entscheid des
Obergerichts mitgeteilt, dass er das Gespräch mit einem Psychiater im Rahmen
der Massnahme verweigern werde. Eine Unbehandelbarkeit lasse sich in diesem
Stadium des Vollzuges grundsätzlich auf die Erfahrungen bezüglich der
gescheiterten Versuche stützen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar
grundsätzlich bereit erklärt, eine Therapie anzugehen, jedoch gleichzeitig
seine Therapiemotivation stark von der Institution abhängig gemacht. Er äussere
klar, wo er keine Therapie möchte. Vor diesem Hintergrund bestünden ernsthafte
Zweifel, ob tatsächlich ein Therapiewille des Beschwerdeführers vorliege.
Seit dem letzten Nachentscheid des
Obergerichts vom 27. April 2020 habe der Beschwerdeführer einen Rückschritt
gemacht und die ihm gewährte Chance nicht nutzen können. Das Obergericht habe
mehrfach auf die positive Entwicklung hingewiesen, die er in den letzten sechs
Monaten vor dem Nachentscheid erreicht habe. Das Obergericht habe auch
festgehalten, dass ihm die Chance gegeben werden solle, sich zu bewähren, damit
er seine Zukunftspläne, sprich das Auswandern in den [...], nach wie vor
verfolgen könne. Diese Vorstellung sei nun verschwunden und der
Beschwerdeführer befinde sich im eigentlichen Sinne wieder am Anfang der
Massnahme. Weiter gelte anzumerken, dass er bereits mit dem allerersten Urteil
des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2012 verwahrt worden sei. Das Obergericht des
Kantons Solothurn habe sodann am 8. Mai 2014 entschieden, dass eine Verwahrung
nicht angeordnet werden könne, wenn nicht vorher zumindest versucht werde, die
Legalprognose im Rahmen einer stationären Massnahme zu verbessern. Der Beschwerdeführer
befinde sich mittlerweile seit 8 Jahren in der stationären Massnahme. Aufgrund
der nachvollziehbaren Schilderungen des Gutachters und der eigenen Würdigung
bestünden keinerlei Zweifel daran, dass keine deutliche Verbesserung der
Prognose innert 5 Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Damit sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt behandlungsunfähig. Er sei
mehrmals einer rechtsgenüglich therapeutischen Behandlung zugeführt worden.
Entsprechende Versuche mit adäquaten Mitteln seien unternommen worden und
allesamt gescheitert.
1.5 Die Vorinstanz hält fest, der
Gutachter habe sich zwar aus nachvollziehbaren Gründen für die Umwandlung in
eine ambulante Massnahme ausgesprochen. So solle der Druck vom Beschwerdeführer
genommen werden, um sich zunächst mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen und
dann an seinem Erfolg vor vier Jahren anzuknüpfen. Allenfalls wäre auf diesem
Weg eine Verbesserung seiner psychischen Verfassung zu erreichen, was es ihm
dann erlauben würde, sich auf eine deliktsspezifische Behandlung einzulassen.
Diese gutachterliche Empfehlung möge aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar
sein. Rechtlich sei sie im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen
nicht umsetzbar. Den Anspruch auf Anordnung einer ambulanten Behandlung habe
nur, wer deren Eingangsbedingungen erfülle. Eine ambulante Massnahme könne
indes nur angeordnet werden, wenn zu erwarten sei, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten
begegnen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Gutachter habe die
Erfolgschancen anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal infrage gestellt. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit deutliche
Fortschritte werde erzielen können. Der Gutachter lege auch nicht dar, dass die
ambulante Massnahme klarerweise zu einer Besserung führen werde. Wenn
Erfolgsaussichten der Therapie nur auf lange Frist und in eher bescheidenem
Ausmass bestünden, seien die Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Die
Anordnung einer ambulanten Massnahme falle damit im vorliegenden Fall ausser
Betracht.
1.6.1 Das Amtsgericht erwog weiter, die
vorsätzliche Tötung, wegen welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen
worden sei, falle unter die Kategorie der sogenannten Katalogtaten gemäss Art.
64 Abs. 1 StGB und erfülle damit die Voraussetzung für eine Anlasstat nach Art.
64 Abs. 1 StGB. Der Gutachter diagnostiziere auf der Persönlichkeitsebene beim
Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
psychopathischen Merkmalen und ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegenwärtig
abstinent, aber in beschützender Umgebung. Er leide daher nach wie vor unter
den beschriebenen Krankheiten. Vor diesem Hintergrund sei die Voraussetzung der
schweren psychischen Störung medizinisch wie auch juristisch weiterhin erfüllt.
Das Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von
erheblicher Schwere werde denn auch von keiner Seite bestritten. Der
Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychischen Störung sei bereits im
Gutachten von Dr. E.___ im Jahr 2011 bejaht und nun auch durch das aktuelle
Gutachten von med. pract. C.___ bestätigt worden. Für den Deliktsmechanismus
von deutlicher Bedeutung seien die Dissozialität und die chronifizierte
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gewesen. Die Begehung der
vorsätzlichen Tötung stehe eindeutig im Zusammenhang mit der psychischen
Störung des Beschwerdeführers.
1.6.2 Zur Rückfallgefahr äusserst sich
die Vorinstanz wie folgt: Der Beschwerdeführer habe dem Gutachten zufolge früh
mit dem Konsum von Cannabis, Alkohol und später Kokain sowie vereinzelt auch
anderer Drogen begonnen, wobei die ersten Delikte vor den ersten
Konsumereignissen stattgefunden hätten und somit die problematische
Persönlichkeitsentwicklung im dissozialen Bereich sicherlich vor dem
problematischen Konsumverhalten eingesetzt habe. Sein störendes Verhalten habe
bereits in der Kindheit begonnen und sich bezüglich Gewaltbereitschaft bis ins
junge Erwachsenenalter deutlich aggraviert. Durch die Wahrnehmungen, ungerecht
behandelt zu werden, sei auch ein subjektives Leiden erkennbar, wobei dieses
inzwischen auch in Verbindung mit der Multiplen Sklerose als deutlich
ausgeprägt zu bewerten sei, indem beim Beschwerdeführer eine deutlich
ausgeprägte resignative Haltung zu erkennen sei. Es seien deliktrelevante
Risikoeigenschaften vorhanden, die sämtliche von ihm begangen Tathandlungen
erklärten. Es bestehe eine chronifizierte Gewaltbereitschaft und nicht eine
wutgeprägte Aggressivität, indem die meisten Gewalthandlungen des
Beschwerdeführers zwar reaktiv und damit in gewisser Weise auch impulsiv
imponierten, er jedoch auch deutliche gewaltbejahende Einstellungen aufgewiesen
habe und auch heute noch keine relevante Persönlichkeitsfremdheit von
Gewalthandlungen bei ihm erkennbar sei. Als weitere deliktsrelevante
Risikoeigenschaft sei die gesteigerte Kränkbarkeit und nicht die narzisstische
Persönlichkeit aufzuführen, weil die Anspruchshaltung und der Empathiemangel
des Beschwerdeführers zwar durchaus zu den Tatbegehungen beigetragen hätten,
jedoch bei sämtlichen Gewalthandlungen insbesondere die erhöhte Kränkbarkeit
und dadurch ausgelöste Wut von hoher Bedeutung gewesen seien, was den
verschiedenen Gewalthandlungen eine reaktive Komponente verleihe. Ebenfalls
risikorelevant sei die Drogenproblematik, wobei dieser Problembereich
insbesondere bei den Gewaltdelikten eine Rolle spiele.
Zur aktuellen Risikoeinschätzung könne
dem Gutachten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer recht gut gestartet
sei, indem er sich in einer ersten Phase im Vollzug weitgehend adäquat
verhalten habe und auch in der Therapie mitgearbeitet habe, wobei leichte
Fortschritte betreffend Einsicht in die Störungen, Bereitschaft zur Arbeit an
der Emotionsregulation und Distanzierung von früherem dissozialem Verhalten
erkennbar gewesen seien, jedoch nie eine intensive Deliktbearbeitung erfolgt
sei. Die Probleme hätten während des ersten Aufenthalts in der JVA […] begonnen,
als der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus einer Kränkung heraus wegen
fehlender Gewährung von Vollzugslockerungen die Idee entwickelt habe, dass er
in einer Anstalt, in der sein früherer Gutachter, der ihn als nicht
therapierbar eingestuft habe, als [...] tätig sei, sowieso keine Chance
erhalte. Dies habe zu einer gewissen Resignation und in Folge dessen auch zu
vermehrt inadäquatem Vollzugsverhalten bis hin zu ersten Drohungen geführt.
Danach habe er in der JVA […] zwar weiterhin ein weitgehend adäquates
Vollzugsverhalten gezeigt, aber in der Therapie sei keine deliktorientierte
Arbeit im engeren Sinne möglich gewesen. Als die Multiple Sklerose festgestellt
worden sei, habe er die Erkrankung in Zusammenhang mit dem Verhalten der
Vollzugsbehörden gegenüber ihm gesetzt, was seine negative Haltung gegenüber
der Massnahme noch verstärkt habe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr in die JVA […] die Zusammenarbeit weitgehend verweigert,
wobei er allerdings immer noch dazu imstande gewesen sei, ein adäquates
Verhalten zu zeigen. Es habe jedoch immer mehr Vorfälle mit bedrohlichem
Verhalten gegeben, wobei es einmalig auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei. Schliesslich sei eine erste Verlegung in den Sicherheitstrakt
einer anderen Anstalt erfolgt, wo therapeutischerseits seine resignierte
Haltung eindrücklich beschrieben worden sei. Nach seiner erneuten Rückkehr in
die JVA […] sei es zu einem schwerwiegenden Vorfall gekommen, welcher dazu
geführt habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit mehreren Monaten in
einem hoch gesicherten Setting untergebracht sei und keine therapeutische
Auseinandersetzung mehr erfolge.
Die beim Beschwerdeführer vorhandene
erhöhte Impulsivität und Neigung zu Aggressivität stelle einen Anteil der
Dissozialität dar, die er nur schlecht steuern könne und durchaus Züge einer
emotionalen Instabilität bzw. Impulsivität trage. Dadurch würden sich das
Ausagieren von Wutgefühlen im Vollzug und die damit einhergehenden Drohungen
mit der Dissozialität in Zusammenhang bringen. Auch die anfänglich noch
weitgehend ausgebliebenen, jedoch mit zunehmendem Vollzug immer häufiger
aufgetretenen Disziplinierungen seien als Beleg für eine weiterhin bestehende
Neigung, Regeln und Gesetze zu missachten, zu bewerten. Als zumindest in
basaler Form günstig könne bewertet werden, dass der Beschwerdeführer in
Vergangenheit und auch aktuell während des Explorationsgesprächs seine
dissozialen Persönlichkeitsanteile habe einräumen können, auch wenn er diese
nicht näher habe beschreiben oder mit seinen Taten in Zusammenhang bringen
können. Weder aus der Therapie noch aus seinem Verhalten lasse sich ableiten,
dass sich an der Dissozialität etwas Grundsätzliches bei ihm geändert habe.
Die vielen Drohungen im Vollzug sowie
insbesondere die tätliche Auseinandersetzung in der JVA […] mit einem
Mitinsassen und die gegenüber einem Mitinsassen gezeigte Bereitschaft, diesen
mit einem Messer zu bedrohen und allenfalls auch mit dem Messer auf diesen
losgehen zu wollen, belegten, dass sich an der Gewaltbereitschaft nichts
Wesentliches geändert habe, zumal die engen Strukturen im Strafvollzug bei den
meisten Gewalttätern zu einer situativen Abnahme der Gewaltbereitschaft führe.
Die Verwendung eines Messers im Vollzugsverlauf belege zudem, dass auch die
sich bei ihm im Einsatz manifestierende Waffenaffinität weiterhin bestehe. Laut
dem Gutachter sei zusammenfassend im Bereich der Risikoeigenschaften betreffend
Dissozialität eine gewisse Einsicht und betreffend Suchtproblematik eine
während längerer Zeit gezeigte Fähigkeit zur Abstinenz erkennbar. Ansonsten
könnten aber weder anhand des Vollzugsverhaltens noch auf den therapeutischen
Inhalten basierend wesentliche Veränderungen der Risikoeigenschaften festgestellt
werden, wodurch das persönlichkeitsbedingte Risikopotential nicht als in
relevanter Weise abgeschwächt zu beurteilen sei. Deliktpräventive Effekte im
Sinne einer Reduktion der Ausprägung oder der deliktdynamischen Bedeutung der
Risikoeigenschaften für zukünftige Taten könnten demnach nicht nachgewiesen
werden.
Der Gutachter habe im Rahmen seiner
Exploration festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise über ein
für die Deliktsprävention nutzbares Verständnis des Deliktsmechanismus seiner
Taten verfüge. Es sei nicht möglich ein Risikomanagement aufbauen zu können.
Der Beschwerdeführer anerkenne weder seine narzisstische Problematik noch die
Waffenaffinität oder die bei ihm vorliegenden gewaltförderlichen Einstellungen.
Er könne zudem keine Risikofaktoren für zukünftige Delinquenz benennen, wodurch
keine relevanten Selbstkontrollfähigkeiten abgebildet werden könnten. In
Anbetracht der unveränderten persönlichkeitsbedingten Risikopotenziale für
verschiedene Delikte und der nur minimal ausgeprägten Selbstkontrollfähigkeiten
könne der Gutachter keine relevante durch die stationäre Massnahme erreichte
Risikosenkung darstellen. Seinen Ausführungen zufolge habe zwar tatsächlich die
Gefahr einer Gewalthandlung in Folge einer Drohung insofern abgenommen, als es
einem bedrohten Opfer wohl gut möglich wäre, vor dem Beschwerdeführer zu
fliehen oder sich aufgrund der körperlich beeinträchtigten Stand- und
Gehfähigkeit zu wehren. Wenn man sich die körperlichen Beschwerden ansehe, sei
insbesondere eine Einschränkung der Gehfähigkeit und damit eine stärker
ausgeprägte Symptomatik der unteren Extremitäten erkennbar. Ein Kraftverlust
der oberen Extremitäten werde nicht beschrieben, wobei jedoch von ihm selbst
eine Störung der Gefühlswahrnehmung der oberen Extremitäten beschrieben werde,
die ihn jedoch nicht daran hindern würde, beispielsweise ein Messer in die Hand
zu nehmen und damit mit ausreichender Kraft eine Stichbewegung auszuführen, wie
anhand der in den Akten geschilderten Auseinandersetzung von Ende Dezember 2020
ersichtlich werde. Wenn der Beschwerdeführer sich ausreichend nahe bei einem
potentiellen Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels
einer Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen, zumal bei ihm unverändert
eine deutlich erhöhte Affinität zum Waffeneinsatz erkennbar sei. Auch die Verwendung
einer Schusswaffe zur Durchführung von Gewaltdelikten sei problemlos denkbar.
Darüber hinaus müsse bedacht werden,
dass die Wut des Beschwerdeführers wegen des Vollzugsverlaufs und der Multiplen
Sklerose seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung eher verstärkt als vermindert
habe. Dennoch sei ein Eintauchen ins kriminelle Milieu und dadurch die
Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Situation wie beispielsweise beim
Tötungsdelikt aufgrund der Multiplen Sklerose etwas weniger wahrscheinlich
geworden. Es bleibe zu konstatieren, dass die Durchführung von Gewaltdelikten
unter Waffeneinsatz für den Beschwerdeführer nach wie vor gut möglich wäre,
aber gewisse Formen von Gewaltanwendungen etwas weniger wahrscheinlich geworden
seien, weshalb die Multiple Sklerose zwar keinen deliktpräventiven Effekt
betreffend Tötungsdelikte aufweise, aber eine leicht günstigere Prognose in
Bezug auf Gewaltdelikte im Allgemeinen postuliert werden könne.
1.6.3 Zusammenfassend liegt dem
Amtsgericht zufolge im Ergebnis unter Berücksichtigung der nicht nachweisbaren
Veränderungen in den risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften, der nicht
in relevanter Weise vorhandenen Selbstkontrollfähigkeiten und des lediglich
bezüglich Gewaltdelikten im Allgemeinen leicht risikosenkenden Effekts der
Multiplen Sklerose beim Beschwerdeführer aktuell ein moderates bis deutliches
Rückfallrisiko für Tötungsdelikte, ein deutliches Rückfallrisiko für
Gewaltdelikte im Allgemeinen sowie eine hohes Rückfallrisiko für Eigentums- und
Betäubungsmitteldelikte sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vor. Diese
Erkenntnis stütze sich nicht nur auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers,
sondern namentlich auch auf dessen Verhalten im Massnahmenvollzug. Nach seiner
erneuten Einweisung in die JVA […] hätten die zunehmenden Drohungen und
gewalttätigen Auseinandersetzungen begonnen, die in zahlreichen
Disziplinierungen mündeten. Sein ungebührliches Verhalten mit mehrfachen
Drohungen und Beschimpfungen gegenüber dem Personal und Mitinsassen habe
letztlich in dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 gegipfelt, bei welchem ein
Mitinsasse mit einem Messer bedroht worden sei. Dieser Vorfall sei zu würdigen,
ohne dabei eine rechtliche Einordnung vorzunehmen und wie die Anklage von einem
Tötungsdelikt auszugehen. Relevant sei einzig, dass der Beschwerdeführer Ende
Dezember 2020 in der JVA […] offensichtlich erneut zu einem Messer gegriffen
und eine andere Person damit zumindest bedroht habe. Von einer Verbesserung der
Legalprognose könne damit entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers
wahrlich nicht gesprochen werden.
Die Rückfallgefahr sei somit nach wie
vor gross. Der Schutz der Allgemeinheit stehe im Vordergrund. Nachdem die
schweren psychischen Störungen beim Beschwerdeführer weiterhin gegeben seien
und auch nicht mittels einer adäquaten therapeutischen Behandlung angegangen
werden könnten, bestehe auch in Zukunft noch eine sehr hohe schwerwiegende
Gefährlichkeit, die von diesem ausgehe. Angesichts dieser Umstände und
insbesondere der gutachterlich attestierten Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers bleibe keine andere Wahl, als von einer qualifizierten
Gefährlichkeit auszugehen.
1.6.4 Das Amtsgericht erachtet die
Anordnung einer Verwahrung als verhältnismässig. Vom Beschwerdeführer gehe eine
hohe Rückfallgefahr der Begehung von zumindest schweren Gewaltdelikten und
Tötungsdelikten aus. Die Verwahrung wiege zwar schwer, sei jedoch geeignet,
dieser Rückfallgefahr zu begegnen. Eine mildere Massnahme sei nicht
ersichtlich. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiege
unstreitig schwer. Jedoch sei dieser Eingriff mit den Sicherheitsbelangen der
Allgemeinheit abzuwägen. Vom Beschwerdeführer gehe eine hohe Gefahr für schwere
Straftaten aus. Betroffen seien hochwertige Rechtsgüter. Ein Abwägen führe zum
Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten
sei. Die Verwahrung sei notwendig und geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der
Gesellschaft zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der deliktischen Tätigkeit,
der damit verbundenen Gefahr für die Allgemeinheit, der hohen Rückfallgefahr
und der Bedeutung des angestrebten Ziels sei der Eingriff in die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig und die Verwahrung aus
Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen.
1.6.5 Die Vorinstanz kommt zum Schluss,
die Weiterführung der Massnahme in der bisherigen Form nach Art. 59 StGB könne
auch langfristig keine Verbesserung der Legalprognose herbeiführen. Sie könne
weder der fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers noch der aktuell
bestehenden Rückfall- und Gemeingefahr und damit auch weiterer mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen
entgegenwirken. Eine ambulante Therapie sei aufgrund der hohen Rückfallgefahr
ebenfalls nicht gerechtfertigt und könne aufgrund der Unbehandelbarkeit des
Beschwerdeführers nicht angeordnet werden. Wegen der hohen schwerwiegenden
Gefährlichkeit stehe der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Letztendlich
sei eine Verwahrung notwendig und geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der
Gesellschaft zu entsprechen. Auch aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien
die Voraussetzungen für die Verwahrung erfüllt. Deshalb sei zwingend nötig die
Verwahrung anzuordnen. Diese sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
zulässig. Auch in der Verwahrung werde dem Beschwerdeführer ein Therapieangebot
zur Verfügung gestellt werden. Davon könne er profitieren. Sollte er sich für
eine Therapie entscheiden resp. sich ernsthaft dafür motivieren können,
deliktsspezifisch zu arbeiten, was auch im Rahmen der Verwahrung möglich ist,
so wäre eine Entlassung aus der Verwahrung durchaus eine Perspektive.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde gegen den Nachentscheid, die Vorinstanz stelle auf einen falschen
Sachverhalt ab, indem sie Unbehandelbarkeit bejahe, obwohl der sachverständige
Gutachter ihm schwarz auf weiss eine basale Therapiefähigkeit attestiere. Da
die Untherapierbarkeit jedoch integrale Voraussetzung einer Verwahrung nach
Art. 64 StGB sei, verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Ebenso sei entgegen der
Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 rechtlich
problemlos möglich und vom Gesetzgeber explizit so vorgesehen. Weiter verstosse
die Vorinstanz auch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, indem sie immer
wieder auf einen Vorfall vom Dezember 2020 abstelle, der rechtlich und
tatsächlich nicht erstellt sei.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter, die Vorinstanz äussere sich zur Frage der Unbehandelbarkeit in der
Urteilsbegründung widersprüchlich. Der Gutachter habe ihm eine basale
Therapiefähigkeit attestiert und die Vorinstanz selbst halte fest, sie habe
keinen Grund von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Von einer
Unbehandelbarkeit – einer Grundvoraussetzung zur Anordnung einer Verwahrung
nach Art 64 StGB – könne daher keine Rede sein. Die Feststellung, dass eine
Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeute nicht zwangsläufig, dass eine
betroffene Person für jede Therapie unzugänglich sei. Eine betroffene Person
könne trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmebedürftig sein. Diese Erkenntnis
könne die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme
durch eine besser geeignete Massnahme dieser Art ersetzt werden könne. Der
Gutachter schlage dementsprechend vor, dass die stationäre Massnahme beendet
und der Beschwerdeführer in den ordentlichen Strafvollzug versetzt werde und dort
eine ambulante Behandlung im Sinne von Art 63 StGB erhalte. Mithin sehe er bei
ihm also die Möglichkeit, dass eine andere Massnahme zum Erfolg führen könne.
In Anbetracht dessen seien keineswegs
alle Möglichkeiten ausgeschöpft und es liege im richtigen Setting durchaus eine
Behandelbarkeit vor. Dementsprechend könne entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz auch aus seiner Weigerung, sich in einem bestimmten Setting
therapieren zu lassen, keine Unbehandelbarkeit abgeleitet werden. Im
Massnahmerecht gelte das Prinzip der Austauschbarkeit. Es müsse daher a maiore
ad minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen
stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es
anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe. Die Tatsache,
dass der Gutachter auch im ambulanten Setting keinen Erfolg garantieren könne,
tue dem keinen Abbruch. Erfolg versprechen bedeute eben gerade nicht Erfolg
garantieren und eine Aussicht im Rechtssinne sei immer etwas Ungewisses. Schon
allein aus diesem Grund scheide eine Umwandlung in eine Verwahrung nach Art.
62c Abs. 4 StGB zum Vorneherein aus.
2.3 Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, es lägen sämtliche Bedingungen für die Anordnung einer ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB vor. Da insbesondere der Gutachter für eine solche
Anordnung einstehe, sei nicht ersichtlich, was dagegen spreche. Nicht zu hören
seien diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine ambulante
Massnahme nicht neben einer Verwahrung stehen könne. Nebst dessen, dass niemand
eine parallele ambulante Massnahme und Verwahrung gefordert habe, verkenne sie offensichtlich,
dass eine Umwandlung einer stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme
sehr wohl möglich sei. Das Gericht könne im Einzelfall auf den ursprünglichen
Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos
erscheinende stationäre Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete
therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu
einer besser geeigneten stationären Massnahme wechseln. Es sei aus diesen
Gründen eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.
2.4 Der Beschwerdeführer bemerkt weiter,
die Verwahrung setze im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59
ff. StGB eine qualifizierte Gefährlichkeit der öffentlichen Sicherheit durch
den Täter voraus. Eine reine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit sei im
Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend. Die Delikte, welche zu
seiner Verurteilung geführt hätten, seien mit Ausnahme der vorsätzlichen Tötung
von reinem Bagatellcharakter und wiesen in keinerlei Hinsicht die Schwere einer
Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB auf. Die von der Vorinstanz angeführten
angeblich vielzähligen Drohungen seien erstens nie zur Anzeige gebracht worden
und somit im juristischen Sinn nicht als erstellt zu erachten. Zudem gelte
damit einhergehend immer noch die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz würdige
all diese Faktoren nicht. Stattdessen stelle sie wiederholt auf die angeblichen
Drohungen und den nicht erstellten Vorfall aus dem Dezember 2020 ab. Sie
verletze somit die Unschuldsvermutung und mithin auch ihre Begründungspflicht,
indem sie in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise substantiiere inwiefern er
denn nun gefährlich sei.
IV. Entwicklung seit 2020 und Gutachten
Dr. med. B.___
1.1 Der Beschwerdeführer befand sich zur
Zeit des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. April 2020 über die Verlängerung
der stationären Massnahme in der JVA […]. Dort kam es am 27. Dezember 2020 zu
einem Vorfall im Gemeinschaftsraum, der eine Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer zur Folge hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen beim
Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage wegen versuchter Tötung, eventualiter
Gefährdung des Lebens. Der Beschwerdeführer soll – der Anklageschrift vom 5.
September 2022 zufolge – versucht haben, einem Mitinsassen mit einem Messer
(Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26 cm) in
den Hals zu schneiden, eventuell zu stechen und ihn so zu töten. Das Verfahren
ist immer noch hängig. Der Beschwerdeführer wurde hierauf in die JVA […] und
anschliessend in die JVA […] versetzt. Zur Zeit des erstinstanzlichen
Beschlusses befand er sich immer noch in der JVA […]. Am 21. Juli 2022 trat er
ins UG [...] und am 29. November 2022 ins UG [...] über.
1.2 Der Beschwerdeführer war in der JVA […]
ab dem 8. Juli 2021, zunächst im Rahmen der stationären Massnahme und ab 10.
Mai 2022 im Rahmen von Sicherheitshaft. Der Vollzugsbericht der JVA […] vom 22.
August 2022 (Vorakten S. 280 ff.) beschreibt den Beschwerdeführer im täglichen
Umgang als wechselhaft, von zugänglich freundlich bis ablehnend und drohend.
Destruktive dissoziale Verhaltensmuster seien weit häufiger feststellbar als
prosoziale Verhaltensweisen. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich auf einen
argumentativen und rationalen Diskurs einzulassen. Am 7. März 2022 habe sich
eine Konfliktsituation mit einem Miteingewiesenen ereignet. In der Folge habe er
seine Arbeitstätigkeit niedergelegt, eine Wiederaufnahme verweigert und jedes
unterstützende Angebot abgelehnt. Wenige Tage später habe er in seiner Zelle
randaliert, erheblichen Sachschaden verursacht und massive Drohungen gegenüber
Personal und Miteingewiesenen ausgestossen. Er habe deswegen als
Sicherungsmassnahme in den Arrest versetzt werden müssen. In der Folgezeit
hätten sich verbal bedrohlich anmutendes Verhalten und auch Androhungen von
Gewalt gegenüber dem Personal gehäuft. Für gutgemeinte Ratschläge, um seinen
Vollzug möglichst gut gestalten zu können, sei er kaum empfänglich gewesen. Im
weiteren Verlauf habe er sich sehr wechselhaft im Verhalten gezeigt.
Feststellbar seien massive Stimmungsschwankungen, ein tiefes und dauerndes
Gefühl der Benachteiligung und eine diffuse Wut auf alles und jeden gewesen. Im
Kontakt gegenüber dem Personal habe er sich eher spaltend verhalten. In
Sozialkontakten sei er oft angeeckt. In zwischenmenschlichen Beziehungen habe
er zeitweise stark manipulativ gewirkt oder sei dominant aufgetreten. Die
Zelleneinschlusszeiten seien trotz teilweise fehlender Kooperation sukzessive
gelockert worden, was im Rahmen einer abweichenden Tagesordnung geschehen sei,
vorausgesetzt der Beschwerdeführer habe sich von unmittelbaren
Gewaltandrohungen distanziert. Seitens der Anstalt sei ihm viel Toleranz
entgegengebracht worden. Bei Unstimmigkeiten habe er mit Verweigerung reagiert.
Die Zellenordung sei teilweise unzureichend und phasenweise akzeptabel gewesen.
Er habe die Wände und Zellentür mit Beschimpfungen verschmiert. Manchmal habe
er seine Schmierereien selbstständig entfernt.
Der Beschwerdeführer scheine weder über
eine Krankheitseinsicht noch über eine Behandlungsbereitschaft zu verfügen.
Aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft und infolge seiner
Verweigerungshaltung hätten die vorgesehen medizinischen Abklärungen und Behandlungen
nicht durchgeführt werden können. Eine Suchtproblematik oder ein Konsumereignis
in der Abteilung sei nicht bekannt. In der Freizeit habe er phasenweise Sport
getrieben oder gezeichnet. Eine Zeit lang habe er sich mit dem Verfassen einer
Biografie beschäftigt. In der Zeit vom 18. Februar 2022 - 21. Juli 2022 sei er
zweimal disziplinarisch sanktioniert worden. Am 11. März 2022 habe infolge
einer schweren Sachbeschädigung, der Zertrümmerung der sanitären Einrichtungen
und massiver Beschädigung des Zelleninventares, eine Sicherungsmassnahme
verfügt werden müssen. Auf Grund ungebührlichen und bedrohlichen Verhaltens
gegenüber dem Vollzugspersonal und wegen Störung von Ruhe, Ordnung und
Sicherheit habe am 9. Juni 2022 eine weitere Disziplinarmassnahme verfügt
werden müssen. Bis zum 10. März 2022 sei er der Funktion des Hausburschen
nachgegangen. Seine Arbeitsleistung sei massgeblich von seiner
stimmungsbedingten Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund dessen hätten vermehrt
Timeouts gewährt und ausgesprochen werden müssen. In seiner Tätigkeit sei er
durch den internen Haus- und Reinigungsdienst unterstützt worden, so dass der
Tagesablauf der Abteilung bei einem Ausfall oder Fernbleiben nicht
beeinträchtigt worden sei. Diese Unterstützung habe er mal mehr mal weniger
annehmen können. Teilweise habe er gar auch gekränkt gewirkt. Er habe Mühe
gehabt mit arbeitsspezifischer Kritik umzugehen und sich selber über einen
längeren Zeitraum motivieren zu können. Selbst positiv geäusserte Kritik habe
er oft als einen persönlichen Angriff empfunden. In der Berichtsperiode habe er
an keiner Aus- oder Weiterbildung teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe
regelmässigen Kontakt zur Familie, insbesondere zu einem seiner Brüder
gepflegt. Während des Berichterstattungszeitraums habe er fünfmal Besuch von
Familienmitgliedern empfangen.
In der Gesamtwürdigung könnten auf Grund
der Abwesenheit von deliktorientierten Gesprächen keine Fortschritte in der
risikorelevanten Beeinflussbarkeit des Eingewiesenen festgestellt werden. Es
sei eine zunehmende Verschlechterung des Vollzugverhaltens feststellbar.
Unzählige Regelbrüche, impulsiv wirkende verbale Entgleisungen mitunter bis zu
massiven Drohungen, eine geringe Frustrationstoleranz, ein gewalttätiges
Verhalten gegenüber Zelleninventar, mangelnde
Kooperationsbereitschaft/Verweigerungshaltungen hätten den Verlauf geprägt. Der
Beschwerdeführer habe sich kaum einsichtig in sein Fehlverhalten und ein
geringes Problembewusstsein gezeigt. Er begreife die Welt aus seinem eigenen
Blickwinkel und vermöge sich kaum in andere hineinzuversetzen, obgleich ihm
Reue nicht ganz fremd zu sein scheine. Zuletzt habe er sich bei einer
Vollzugsmitarbeiterin für sein Verhalten während des Vollzuges entschuldigt.
1.3 Dem Führungsbericht des UG [...]
zufolge sei der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthalts durch
seine körperliche Einschränkung, MS, nicht in der Lage gewesen, Arbeiten in der
Werkstatt zu verrichten. Er habe sich einmal freiwillig gemeldet, um den
allgemeinen Teil im Vollzugstrakt zu reinigen. Diese Arbeit habe er eine Woche
lang verrichtet. Er hätte die Möglichkeit gehabt «K-Lumet» in Eigenregie
herzustellen. Diese Arbeit habe er aber nicht gemacht. Beim Eintritt sei er in
einer Einzelzelle untergebracht gewesen. Am 2. August 2022 habe er dann in den
Vollzugstrakt mit einer Einzelzelle wechseln können, wo den Gefangenen jeden
Nachmittag von 13:30 - 16:30 Uhr die Zellentüre geöffnet werde. Während dieser
Zeit hätten sie die Möglichkeit, frei zu telefonieren, mit einfachen
Sportgeräten zu trainieren, oder mit den anderen Gefangenen die Freizeit zu
verbringen. Der Beschwerdeführer habe oft verlangt, dass man ihm die Zellentüre
nicht öffne. Er wolle mit den «Anderen» nichts zu tun haben. Er möchte alleine
sein und in der Zelle trainieren. Disziplinierungen seien keine ausgesprochen
worden. Wegen immer massiver werdenden Drohungen gegen Personal aus dem UG [...]
sei er aber in das UG [...] verlegt worden. Bei mehreren Gesprächen mit ihm
habe er erklärt, dass er drohen müsse, sonst passiere ja nichts. Sie hätten auf
eine Disziplinierung verzichtet, da er verlegt worden sei. Wöchentlich habe er
Besuch von seiner Familie erhalten. Er habe das Telefon im Trakt benutzt und
regelmässig an Familienangehörige sowie Amtsstellen geschrieben. Die Versetzung
ins UG [...] sei nach vier Monaten aufgrund seines Verhaltens erfolgt. Seine
Stimmungsschwankungen hätten den Umgang mit ihm schwierig gemacht.
1.4 Das UG [...] hält in seinem
Führungsbericht vom 17. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin
im UG [...] nicht gearbeitet habe. Seit seinem Eintritt sei er in einer
Einzelzelle untergebracht. Damit er innerhalb der Institution soziale Kontakte
knüpfen/ pflegen könne, sei er angefragt worden, ob er in den Arbeitstrakt
wechseln möchte. Dort könnte er einfache Arbeiten verrichten, frei telefonieren
und er hätte bei Bedarf auch die Möglichkeit sich in die Zelle zurück zu
ziehen. Er habe diese Unterbringung ohne klare Begründung abgelehnt. Zu
Disziplinierungen sei es bisher nicht gekommen. Seit seinem Eintritt habe er
nur einmal Besuch von seiner Familie empfangen. Er telefoniere wöchentlich mit
Bekannten oder der Familie und schreibe sporadisch Briefe an Familienangehörige
oder Amtsstellen. Die Möglichkeit des täglichen Aufenthalts im Spazierhof nehme
er nur selten wahr. Während der bisher sieben Wochen UG [...] habe er gute
Phasen gehabt, in denen ein konstruktives Gespräch möglich gewesen sei. Er habe
aber auch Phasen, in denen er nur das Negative sehe und das Gefühl habe «Alle
sind gegen mich, keiner versteht mich». In diesen Phasen könne er ausfällig,
drohend und fordernd auftreten. Diese Woche habe er von sich aus nachgefragt,
ob ein Platz im Arbeitstrakt frei sei.
2.1 Im Rahmen der wegen des Vorfalls vom
27. Dezember 2020 neu eingeleiteten Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer hatte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B.___ beauftragt, den
Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. Dr. B.___ kommt in ihrem
Gutachten vom 8. April 2022 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), wobei ausserdem deutliche
emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile vorlägen, so dass
man differenzialdiagnostisch auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F61) diskutieren könne. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei
durch eine unzureichende Internalisierung der geltenden Regeln und sozialen
Normen gekennzeichnet. Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz seien gering
entwickelt, die Schwelle für aggressives Verhalten sei niedrig, die Fähigkeit,
aus Bestrafung zu lernen, gering. Der Beschwerdeführer habe ein vergleichsweise
hohes Bedürfnis nach Autonomie und Kontrolle. Im Massnahmenvollzug scheine er
zuletzt bereits kleine Friktionen im Alltag als Angriff erlebt zu haben. Die
dadurch ausgelösten negativen Gefühle seien häufig in hoher Intensität nach
aussen getragen und in der Beziehung, zum Beispiel zum Vollzugspersonal,
aggressiv ausagiert worden. Sowohl im Vergleich mit der Gruppe der psychisch
gestörten Personen als auch im Vergleich mit persönlichkeitsgestörten Personen
sei der Beschwerdeführer schwer betroffen.
Zur Wahrscheinlichkeit zukünftiger
strafbarer Handlungen führte die Gutachterin aus, statistisch relevanter
Risikofaktor sei die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen
emotional-instabilen bzw. narzisstischen Zügen. Hinzu komme eine Suchtproblematik
in der Vergangenheit mit – unter anderem – einer Kokainabhängigkeit. Aufgrund
der vorliegenden Informationen könne man nicht davon ausgehen, die
Suchtproblematik ausserhalb eines strukturierten Settings sei stabil
überwunden. Der Beschwerdeführer weise daher, im Vergleich zu einem gedachten
durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren Deliktskategorie, ein erhöhtes
Risiko für einen Rückfall mit einem Gewaltdelikt auf. Zudem sei es in den
Monaten vor dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 zu einer Negativentwicklung
gekommen. Vor dem Hintergrund eines ohnehin hohen Autonomiebedürfnisses scheine
seine Kränkungsempfindlichkeit weiter zugenommen zu haben. Er habe sich in
einen destruktiven Machtkampf mit der Massnahme verstrickt. Befördert durch die
emotionale Instabilität sei es zunehmend häufig zu aggressiven Durchbrüchen
gekommen. Bis heute sei es nicht gelungen, die destruktive Dynamik zu
durchbrechen. Auch bei der Exploration sei deutlich geworden, dass der
Beschwerdeführer keine angemessene Verantwortung für sein Verhalten übernehme
und jegliche Probleme externalisiere. Die festgestellte psychische Störung
bestehe weiterhin. Das Zustandsbild auf der Verhaltensebene scheine sich zwar
durch das veränderte Vollzugssetting inzwischen stabilisiert zu haben. Es sei
aber nicht davon auszugehen, dass sich die problematischen
Persönlichkeitsmuster grundlegend verändert hätten. Unter anderen Bedingungen
als aktuell im geschlossenen Strafvollzug sei zu erwarten, dass sich wieder
deutlichere Schwierigkeiten der sozialen Anpassungen zeigen würden.
Die Gutachterin Dr. B.___ weist weiter
darauf hin, es gebe zwar Behandlungskonzepte für Persönlichkeitsstörungen. Die
Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen sei aber grundsätzlich
schwierig. Der Behandlungsverlauf der letzten Jahre und das Verhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sprächen dafür, dass er derzeit
im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Behandlung nicht zu erreichen sei.
Aufgrund der Vorgeschichte und der Einstellungen und Erwartungen des
Beschwerdeführers, wie sie in der Untersuchung deutlich geworden seien, könne
man von einer therapeutischen Massnahme nach dem StGB derzeit nicht erwarten,
die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Im Explorationsgespräch habe der
Beschwerdeführer eine Behandlung im Setting einer stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB dezidiert abgelehnt. Zu einer Massnahme nach Art. 63 StGB habe er
sich zwar bereit erklärt. Sein Verhalten anlässlich der Exploration stehe zu
dieser Äusserung aber in direktem Widerspruch. Insgesamt schätze sie die
momentane Bereitschaft des Beschwerdeführers, für das Gelingen einer Therapie
längerfristig die nötige Verantwortung zu übernehmen, als sehr gering ein. Eine
gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung habe zurzeit sehr
wenig Aussicht auf Erfolg. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der stationären
Massnahme müsse man aber ein nicht unerhebliches Risiko beschreiben, dass im
stationären Massnahmesetting dysfunktionale Muster der Persönlichkeit weiter
zementiert würden, schlimmstenfalls im Sinne einer langfristigen
querulatorischen Entwicklung. Die Gefahr erneuter Katalogdelikte im Sinne von
Art. 64 StGB bestehe aufgrund einer anhaltenden psychischen Störung mit
erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen. Alternativen oder Ergänzungen, um
die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu
beeinflussen, sehe sie nicht.
2.2 Im Detail führte die Gutachterin Dr.
B.___ zur Risikoeinschätzung aus, in Anwendung des aktuarischen Instrumentes
VRAG-R werde der Beschwerdeführer einer Gruppe der Entwicklungsstichprobe
zugeordnet, deren Gewaltrisiko im Vergleich zur Gesamtstichprobe erhöht gewesen
sei. In der Gruppe, welcher der Beschwerdeführer zugeordnet worden sei, sei
innerhalb von 5 Jahren bei 76 % ein gewalttätiger Rückfall beobachtet worden,
innerhalb von 12 Jahren bei 87 %. In der strukturierten Einzelfalleinschätzung
könne man die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und
narzisstischen Anteilen als zentralen Faktor ausmachen. Man komme zum Schluss,
dass es im Rahmen der bisherigen Massnahmentherapie nicht zu einer Abschwächung
der risikoerhöhenden Erlebnis- und Verhaltensmuster gekommen sei. Vielmehr
lasse sich im Vollzug eine destruktive Dynamik erkennen. Der Beschwerdeführer
scheine inzwischen kaum mehr Verantwortung für angemessenes Verhalten und ein
Gelingen der Therapie zu übernehmen. Das Muster, auf jegliche äussere
Begrenzung und Anforderung mit wütend-aggressivem Verhalten zu reagieren,
erscheine zunehmend stereotyp und eingeschliffen. Auch in der strukturierten
Einzelfalleinschätzung komme man daher zum Schluss, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit Gewaltdelikten
auffalle, im Vergleich zu anderen Gewaltstraftätern derzeit hoch sei.
Angesichts der Vorgeschichte, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt mit
einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand gegen eine andere
Person vorgegangen sei, bestehe ein relevantes Risiko, dass es zu schweren
Opferschäden kommen könnte.
Zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 27.
Dezember 2020 sei beim Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung
vorhanden gewesen. Sie stehe mit dem Vorfall in einem engen Zusammenhang. Sie
bestehe fort und erhöhe das Risiko für weitere Straftaten. Der Beschwerdeführer
sei damals gemäss Art. 59 StGB in einer stationären Massnahme behandelt worden.
Zwar scheine er sich zu Beginn des stationären Massnahmevollzugs bis zu einem
gewissen Grad auf die Behandlung eingelassen zu haben. Bereits ab 2016 habe
sich der Verlauf aber zunehmend schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe
eine starke Abwehrhaltung entwickelt und das stationäre Setting scheine von ihm
in erster Linie als Beschneidung seiner Autonomie erlebt worden zu sein.
Angesichts deutlich ausgeprägter narzisstischer Züge mit einer erheblichen
Kränkungsempfindlichkeit habe das Setting eine dysfunktionale Abwehrhaltung
ausgelöst, so dass er ein zunehmend destruktives Verhalten entwickelt habe.
Nachdem es im Herbst 2019 in der JVA […] anscheinend zu einer gewissen
Zuspitzung gekommen sei, sei es zu einem Timeout in der JVA […] gekommen. Im
hoch strukturierten Setting der Sicherheitsabteilung und regelmässiger
Psychotherapie, in welcher der Fokus weniger darauf gelegt worden sei, das
Delikt oder die Störung in den Mittelpunkt zu stellen, sondern es vielmehr
darum gegangen sei, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und mit ihm eine
Zukunftsperspektive zu entwickeln, sei dessen Verhalten deutlich weniger
auffällig gewesen.
Aufgrund der Vollzugsdokumentation
gewinne man den Eindruck, der Beschwerdeführer sei mit der Rückverlegung in die
JVA […] im April 2020 erneut in eine Abwärtsspirale geraten. Er scheine,
vermutlich auch unter dem Eindruck der Multiple Sklerose-Erkrankung, die mit
erkennbaren Einschränkungen verbunden sei, seine Situation wieder zunehmend
negativ und belastend erlebt zu haben. Die in der Therapie in der JVA […] entwickelte
Zukunftsperspektive, das heisst ein erfolgreicher Abschluss der Massnahme, das
Verbüssen der Zeitstrafe und eine längerfristige Perspektive im [...], scheine
für ihn wieder in den Hintergrund getreten zu sein.
Entsprechend seiner Persönlichkeitsmuster
habe er zunehmend dysfunktional und unflexibel auf Belastungen und
Anforderungen reagiert. Wenn man den letzten Therapiebericht der JVA […] lese,
dann gewinne man den Eindruck, dass spätestens ab Sommer 2020 verschiedenste
Einschränkungen des Autonomieanspruchs stereotyp mit mehr oder weniger
deutlichem aggressivem Verhalten beantwortet worden seien. Es sei
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise versucht habe,
Gefühle von Ohnmacht zu kompensieren und ein Gefühl von Selbstwirksamkeit zu
erleben. Aus dem Therapiebericht der JVA […] gehe hervor, dass durch
Zugeständnisse seitens der JVA versucht worden sei, eine Eingliederung zu
ermöglichen. Dennoch sei es ab Sommer 2020 in immer kürzeren Abständen zu mehr
oder weniger aggressiven Zwischenfällen im Vollzug gekommen.
Um die destruktive Dynamik zu
durchbrechen, müsste auch der Beschwerdeführer Verantwortung für den
therapeutischen Prozess übernehmen, indem er zum Beispiel ernsthaft mit den
Behandelnden an einer Reduktion von therapiestörenden Verhaltensweisen arbeiten
würde. Dazu sei er aber, zumindest im Setting der stationären Massnahme, nicht
bereit. Im Rahmen der Exploration habe er diese Massnahme, anders als andere
scheinbar zu früheren Zeitpunkten, ganz klar abgelehnt. Es sei deshalb zurzeit
sehr unwahrscheinlich, dass eine stationäre Massnahmenbehandlung zu einer
Verminderung deliktrelevanter Problembereiche und damit zu einer Verbesserung
der Legalprognose führe. Wenn eine stationäre Massnahme gegen den Willen des
Beschwerdeführers angeordnet würde, dann müsse man befürchten, dass die
dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile im Zuge der destruktiven Dynamik weiter
verstärkt würden. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenvollzug, aber auch
jetzt, in einer Form agiert, die fast paranoid-querulatorisch imponiere. Man müsse
damit rechnen, dass eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete
stationäre Massnahme sein kämpferisch-querulatorisches Verhalten weiter
verstärken würde.
2.3 Der Vorgutachter med. pract. C.___
habe die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB ebenfalls als sehr
gering beurteilt. Andererseits habe er auf die Therapiebedürftigkeit und eine
basale Therapiefähigkeit hingewiesen und dafür plädiert, dem Beschwerdeführer
weiter ein Therapieangebot zu machen. Er habe dann zwei Möglichkeiten
diskutiert. Eine Möglichkeit sei, dass im Rahmen einer sichernden Massnahme
nach Art. 64 StGB ein Therapieangebot gemacht werden könne. Hier bestehe aber
die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner resignativen
Haltung weiterhin der Therapie entziehen und sein Vollzugsverhalten noch
stärker von Drohungen und allenfalls Gewaltanwendungen geprägt sein werde. Eine
andere Möglichkeit sehe med. pract. C.___ darin, die stationäre Massnahme
aufzuheben und versuchsweise eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB
anzuordnen. Die verbleibende Strafdauer reiche nach dessen Einschätzung aus, um
einen Behandlungsversuch in einem Setting durchzuführen, in dem der Beschwerdeführer
weniger unter Druck stehen würde als in einem milieutherapeutischen Setting.
Angesichts des Verlaufs in der JVA […] von Oktober 2019 bis April 2020, als es
anscheinend zumindest vorübergehend gelungen sei, die destruktive Dynamik zu
durchbrechen und in der Therapie Ressourcen zu aktivieren, sodass der
Beschwerdeführer insgesamt wieder ein deutlich adäquateres Vollzugsverhalten
gezeigt habe als in den Monaten zuvor, seien die Überlegungen von med. pract. C.___
nachvollziehbar.
Dr. B.___ hält indessen einschränkend
fest, das Verhalten anlässlich des Explorationsgespräches spreche hingegen sehr
dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht wirklich motiviert sei,
Verantwortung dafür zu übernehmen, dass sein Behandlungsprozess konstruktiv
verlaufen könnte. Aktuell halte sie deshalb weitere Therapiebemühungen im
Rahmen einer Massnahme, die, auch wenn es sich nur um eine ambulante Massnahme
handle, angeordnet und nicht freiwillig sei, nicht für aussichtsreich. Eine
Therapie könne in Zukunft nur dann zu einer Reduktion des Gewaltdeliktrisikos
beitragen, wenn der Beschwerdeführer sich ernsthaft in diesen Prozess einbringe
und Verantwortung für das Gelingen übernehme. Angesichts des derzeit sehr
niedrigen psychischen Funktionsniveaus erachtet es Dr. B.___ als sinnvoll, den
Beschwerdeführer in eine Justizvollzugsanstalt unterzubringen, die über ein
psychiatrisches Behandlungsangebot verfügt. Ob und in welcher Form der
Beschwerdeführer dieses Angebot dann in Anspruch nehme, müsste er selbst
bestimmen. Durch diese klare Zuweisung der Verantwortung an den
Beschwerdeführer könnten seine gesunden, konstruktiven Verhaltensmuster
gestärkt werden. Die Chance, dass sich daraufhin das gesamte Zustandsbild
stabilisieren und sich die soziale Anpassung im Setting des Strafvollzugs
verbessern würde, sei hoch. Offen bleibe, ob dann längerfristig, das heisst
nach einer Zeit der Stabilisierung im Rahmen einer freiwilligen, stützenden
Behandlung, eine intensive deliktorientierte Behandlung aussichtsreich
durchführbar sei. Die Behandlungsprognose sei durch den bisherigen Verlauf
belastet. Aktuell sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht
aussichtsreich. Die Frage, ob angesichts des hohen Rückfallrisikos für
Gewaltdelikte eine sichernde Massnahme angezeigt sei, sei vom Gericht zu
beurteilen.
3. Der Beschwerdeführer führte an der
Hauptverhandlung vor Obergericht zusammengefasst aus (im Detail vgl.
schriftliches Einvernahmeprotokoll), er arbeite im UG [...] nicht. Zweimal pro
Woche telefoniere er mit seinem Bruder, einmal pro Woche besuche dieser ihn.
Sonst habe er keine Kontakte. Harte Drogen nehme er seit 12 Jahren nicht mehr. An
Medikamenten nehme er seit ca. einer Woche Schlaftabletten. Er habe das gewünscht.
12 Jahre im Gefängnis hätten ihn in eine Depression gebracht, da wolle er
wenigstens schlafen können. Schmerztabletten habe er in Reserve, Tramal. Davon
mache er einmal alle zwei bis drei Monate Gebrauch. In den meisten
Schmerztabletten sei Opium drin, das mache extrem abhängig. Deshalb wolle er
diese nur nehmen bei extremen Schmerzen. Auf die Frage, wie es mit der MS gehe,
meinte er, die Frage sei, ob er MS habe. Oder ob es nicht nur ein Eisenmangel
sei. Alle sagten, er habe MS, aber er sage, er habe einen Eisenmangel. (AF) Er
nehme nichts gegen den Eisenmangel, weil er nicht könne. Da müsste man Eisen
ins Gefängnis schmuggeln. Ganz normal zum Arzt könne man nicht.
(AF) Es sei nicht nur die stationäre
Massnahme gescheitert, sein ganzes Leben seit 12 Jahren sei gescheitert, nein
schon vorher, als die [...] gekommen seien. Wenn der Mensch gescheitert sei,
scheitere die Massnahme erst recht. Auf die Frage, wie er sich zur Verwahrung
stelle, sagte er, er sei mal Tanzlehrer gewesen; wie ein Tanzlehrer zum Mörder
werde? Er habe früher Menschen geliebt, heute würde er sie am liebsten in die
Luft sprengen. Sein ganzes Leben sei gescheitert.
Bezüglich des Vorfalls vom 27. Dezember
2020, über den sich in den Akten ein Video mit dem Brotmesser befinde, fragte
er, welches Video gemeint sei, das Original oder das Gefälschte. Er habe das
Brotmesser dem anderen an den Hals «gehabt» und dann das Messer
«weggeschossen», in die Luft «geschossen», auf den Tisch «geschossen». Der
andere habe ihm Missgeburt, Behinderter gesagt, sie seien Kollegen gewesen,
dieser habe gewusst, dass er es nicht gerne habe, solche Wörter zu hören. Sogar
auf dem gefälschten Video sehe man, habe sein Anwalt gesagt, dass er nicht habe
töten wollen. Aber Frau B.___ sei zur Erklärung gekommen, er sei direkt auf ihn
zugelaufen. Er habe nur ein Stück Brot holen wollen, sei in die Küche gelaufen,
habe Brot schneiden wollen, da habe dieser wieder gesagt, Missgeburt etc., dann
habe er das Messer genommen und es ihm an den Hals gehalten. Kollegen hätten
gesagt, er solle aufhören. Dann habe er das Messer auf den Tisch geschlagen und
sei selbstständig in die Zelle zurückgelaufen.
Auf die Frage, was er heute dazu sage,
meinte er, er sei seit 2020 in Sicherheitshaft. Da werde man müde. Was solle er
dazu sagen; wenn er ihn hätte töten wollen, hätte er nur noch ziehen müssen.
Das Messer habe er ja schon am Hals gehabt. Dann hätte er geschnitten, aber das
habe er nicht gemacht.
Auf die von Herrn C.___ und Frau Dr. B.___
erwähnte Rückfallgefahr angesprochen, fragte er, ob der Referent ihn sehe. Wie
er das tun solle? Im Rollstuhl? Auf den Einwand, eine Waffe in Händen sei auch
möglich, meinte er, mit dem Rollstuhl oder wie? Darauf, wie er seine Zukunft
sehe, sage er nichts. «Ihr wollt mich ja alle töten», wie er so wohl seine
Zukunft sehe? Wie wohl?
Auf die Frage des amtlichen
Verteidigers, wie oft er mit der Gutachterin Frau B.___ gesprochen habe,
antwortete er, einmal, 2:45 Stunden, in […] (AF) In Sicherheitshaft habe er
keine Therapie gehabt. Auf die Frage des Vertreters des Amtes für
Justizvollzug, weshalb er sage, der Eisenmangel würde nicht behandelt,
antwortete er, es gebe einen Arzt, man sage öffentlich, man werde die Leute
einmal pro Woche aufbieten. Es würde schon klappen, hätte er einen Schweizer
Pass. Aber den habe er nicht. Darum würden sie einen nicht aufbieten. Aber auch
wenn er aufgeboten würde, die Geschichte sei vorbei, im Ernst. Er habe es
gesehen. Die Geschichte sei vorbei. Auf Frage des Gerichts, aber
Schlaftabletten bekomme er doch, sagte er, Schlaftabletten erhalte man nur von
einem Psychiater. (AF) Tabletten gegen Eisenmangel dürfe ein Arzt verschreiben,
aber er möchte diese Leute nicht mehr sehen.
Auf Frage, weshalb er sage, es gebe vom
Vorfall vom Dezember 2020 zwei Videos, sagte er, Rechtsanwalt Burkhalter habe
dies der Beschwerdekammer gemeldet. Mehrere Zeugen hätten ausgesagt, das Messer
sei gegen den Tisch; auf dem Video sehe man aber, wie es durch die Luft fliege.
(AF) Es gebe immer wieder Situationen, wo er beleidigt werde etc., er sei sich
daran gewöhnt, man lerne daraus, zu sagen, ist gut, einfach weg. Auf die Frage,
weshalb es dann aber trotzdem immer wieder zu Versetzungen gekommen sei, er
immer wieder gedroht habe, sagte er, das könne er sich gut erklären. Im
Gefängnis baue man etwas auf. Wenn man merke, dass
die Leute schnell still seien, wenn man drohe, dann mache man das immer wieder.
Aus Selbstschutz mache er das. Nicht um Angst zu machen. (AF) Im UG [...] rede
er mit niemandem mehr.
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht äusserte sich Dr. B.___ zusammengefasst wie folgt (im Detail vgl.
schriftliches Einvernahmeprotokoll): Sie gehe nicht davon aus, dass sich seit
ihrem Gutachten an ihrer Diagnose etwas geändert habe, weil
Persönlichkeitsstörungen ja chronische Störungen seien. Besonders wenn sie
schwer ausgeprägt seien, sei nicht damit zu rechnen, dass sich in kurzer Zeit –
ohne dass eine Behandlung stattfinde – daran etwas verändere. Die
Rückfallgefahr hange ganz wesentlich vom körperlichen Zustand von Herrn A.___
ab. Man wisse nicht genau, wie die MS bei ihm verlaufe, weil er sich der
Behandlung entziehe oder nicht wahnsinnig kooperativ sei, und es grundsätzlich schwer
sei, den Verlauf einer MS im Einzelfall vorauszusagen. So wie sie Herrn A.___ vor
einem Jahr erlebt habe, sei seine körperliche Verfassung – so zynisch das
klingen möge – durchaus noch so gewesen, dass man nicht sagen könne, es sei
kein gefährliches Verhalten mehr möglich. Jetzt habe sie nur gesehen, dass er im
Rollstuhl gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er noch in der Lage wäre, kurze
Strecken zu gehen. Das müsste man letztlich genau untersuchen und auch den
Verlauf der MS beurteilen. Der einzige wesentliche Faktor, der die
Rückfallgefahr vermindern könne, sei seine körperliche Verfassung.
Auf die Möglichkeit einer allfälligen
Gewalt durch Schusswaffen angesprochen, meinte sie, eine Schusswaffe setze
normalerweise einen grösseren Planungsverlauf voraus. Bei Herrn A.___ sei sehr
impulsive Gewalt aus einer Konfliktsituation heraus erkennbar. Das sehe sie
problematischer und könne auch in einer Institution relevant sein, wenn
Konflikte eskalierten zum Beispiel. Wie dies in Freiheit aussehen würde, sei
seriös sehr schwierig zu prognostizieren. Was sie sagen könne sei, dass Herr A.___,
wenn man das über seine ganze Lebensspanne sehe, sich den gesetzlichen Regeln
und Normen sehr wenig verpflichtet gefühlt habe und er sicherlich auch eine
niedrige Schwelle dafür habe, eigene Interessen mit mehr oder weniger Gewalt
durchzusetzen. Aber die Gewalt, die letztlich zu dieser Massnahme geführt habe,
trage doch einen sehr impulsiven Zug. Es sei ja eine Konfliktsituation gewesen,
die eskaliert sei.
Sie sehe es nach wie vor so, dass die
Fortführung der seinerzeit angeordneten und verlängerten stationären Massnahme
aussichtslos sei. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sehe sie
kritischer als Herr C.___, der von einer basalen Therapiefähigkeit gesprochen
habe. Sie sei ja auch psychotherapeutisch tätig, weshalb sie immer dafür sei –
wenn es aussichtsreich sei – eine Psychotherapie anzuordnen. Sie habe hier aber
einen langen Behandlungsverlauf für ihr Gutachten analysiert und sei sich sehr sehr
deutlich bewusst geworden, dass sich bei Herrn A.___ im Rahmen seiner Störung
eine sehr ungünstige Dynamik ergeben habe. Herr A.___ habe im Rahmen seiner
Störung ein sehr hohes Autonomie- und Kontrollbedürfnis. Häufig gelinge es,
eine Bereitschaft für eine Therapie zu schaffen und erlebbar zu machen, dass
die betroffene Person auch von der Behandlung profitiere. Bei ihm habe das aber
nicht geklappt, sondern er habe weiterhin diese Beziehungsangebote in der
Massnahme nur als Fremdbestimmung erlebt und es habe sich sofort ein Machtkampf
entspannt. Das habe man heute in der Befragung auch gesehen. Herr A.___ gehe
sofort dagegen und sei nicht in der Lage zu sehen, welches seine Verantwortung
sei, das habe fast paranoid-querulatorische Züge.
Diese Dynamik könne man ganz gut in der
ganzen Massnahmedokumentation nachvollziehen. Das habe dazu geführt, dass das psychische
Funktionsniveau von Herrn A.___ am Ende dieser Massnahme, also Ende Dezember
2020, eigentlich schlechter gewesen sei, als er eingetreten sei. Er habe sich
zurückgezogen und seine Stimmung sei viel labiler als am Anfang. Es habe sich
eigentlich alles negativ entwickelt. Daher sei sie zum Schluss gekommen, dass
jegliche angeordnete Behandlung sehr sehr wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur müsse man damit rechnen, dass er
innerhalb kürzester Zeit auch das als Fremdbestimmung erleben und dagegen
arbeiten würde. Aus diesem Grund sehe sie eine Massnahme nach Art. 63 StGB
nicht als aussichtsreich, sondern habe die Befürchtung, dass sich bei allem,
was angeordnet würde, eine paranoid-querulatorische Entwicklung verstärken
würde.
Auf die Frage, was sich an der
Rückfallgefahr ändern würde in ca. 4 Jahren, wenn man eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme anordnen würde, meinte sie, es würde sich nichts relevant
vermindern. Er würde das eher als Feld zum Agieren benützen. Für ihn sei es am
schwierigsten, auf sich selbst zurückgeworfen zu sein, weil dann die ganz
unangenehmen Gefühle kämen; er erlebe sein Leben als vermasselt, er habe MS, er
habe ein schweres Delikt begangen. Er habe sich heute ja sehr negativ
geäussert. Wenn er nun niemanden mehr als Gegenüber hätte in der Massnahme nach
Art. 63 StGB, dann wäre er mit diesen Gefühlen allein, aber es würde ihm im
besten Fall auch einen Anreiz geben, selber mehr Verantwortung zu übernehmen,
wie er da wieder rauskomme. Wenn es angeordnet würde, würde er dagegen
ankämpfen, das sei ihre Hypothese, und es würde sich gar nichts verändern.
(AF) Sie sehe nicht, was sich ändern
würde, wenn er die Strafe verbüssen und dann in den [...] zurückgehen würde. Er
habe hier einen familiären Rückhalt und auch dort werde das Ganze wesentlich
durch seine somatische Verfassung bestimmt sein.
(AF) Die einzige Möglichkeit, die
Rückfallgefahr zu verbessern (in Freiheit) sei, die Drogenproblematik, die zum
Deliktzeitpunkt eine Rolle gespielt habe, in den Griff zu bekommen, es brauche
eine langfristige Nachsorge, was nur möglich sei, wenn er etwas dazu beitrage.
Das sei, um es etwas salopp zu sagen, die einzige Möglichkeit, d.h. die Leinen
loszulassen und zu schauen, ob er gewillt sei, Selbstverantwortung zu
übernehmen und er ein Anliegen an einen Therapeuten entwickeln könne. Das ginge
aber nur, wenn es freiwillig sei. Anders werde man diese Dynamik nicht
verändern können. Und dann könnte man in einem zweiten Schritt nochmals mit
einer Therapie beginnen.
Nochmals auf den Umstand angesprochen,
es sei ihm anlässlich der letzten Verhandlung gesagt worden, es drohe eine
Verwahrung, wenn die Therapie scheitere, führte die Gutachterin aus, dies sei
das Wesen einer schweren Persönlichkeitsstörung, man sei wenig flexibel, in
einer Therapie auf Stressoren und Reizungen einzugehen. Auch wenn der
Betroffene wisse, er müsste doch jetzt mitmachen, dann sei das in drei Jahren
vorbei, sei es ihm nicht möglich, dieses Verhaltensmuster zu durchbrechen. Das
sehe man hier in den verschiedenen Anstalten mit unterschiedlichen Therapeuten,
wo sich immer dieses Beziehungsmuster sozusagen abgerollt habe. Es sei nicht
gelungen, dies zu verändern. (AF) Das Rückfallrisiko sei nur durch somatische
Einschränkungen beeinflussbar, therapeutische Massnahmen, die im Moment greifen
könnten, sehe sie nicht.
Auf die Frage des amtlichen Verteidigers,
sie habe den Beschwerdeführer nur anlässlich einer einzigen Sitzung gesehen,
wie sie das berufsethisch sehe, ihren Kollegen C.___ zu korrigieren, ohne dass
dieser hier sei, sagte sie, sie sehe das ehrlich gesagt gar nicht so als
Korrektur von Herrn C.___, sie sehe den Unterschied gar nicht so dramatisch.
Auch Herr C.___ gehe von einem hohen Rückfallrisiko aus und auch er habe
gesagt, die stationäre Massnahme stelle eine Überforderung dar. Sie habe den
Beschwerdeführer nur einmal eine Stunde gesehen, weil er das Gespräch
abgebrochen und gesagt habe, er wolle nicht mehr kooperieren. Was für sie aber
diagnostisch und prognostisch wichtig sei, sei, dass das Gespräch zwischen
ihnen genau dieser Dynamik gefolgt sei, dass sich in kürzester Zeit so eine Art
Machtkampf entpuppt habe und er dies dann ja auch abgebrochen habe, denn ein
Abbruch der Beziehung sei in letzter Konsequenz denn auch die Möglichkeit, die
Autonomie und die Kontrolle über die Situation zu behalten. Obwohl sie
grundsätzlich therapeutisch einen Optimismus habe, sehe sie hier aber die
Aussicht, einen Fuss in die Türe zu bekommen, auch mit einer ambulanten
Massnahme, als sehr sehr gering an. Sie sehe vielmehr das Risiko, dass sich die
dysfunktionalen Muster, dieser Machtkampf, dieses Querulatorische, dieses
Paranoide weiter verfestigen würde.
Auf die Behandlung resp. Nichtbehandlung
der MS angesprochen, sagte die Gutachterin, nach ihren Informationen und sie
habe im Gutachten die Dokumentation des Gesundheitsdienstes der JVA […] zitiert,
seien Neurologen einbezogen worden (Neurologie Inselspital) und Herr A.___ habe
das verweigert. (AF) Es sei ihr bewusst, dass es in Sicherheitshaft keine
Therapiemöglichkeiten gebe.
Auf Fragen des Vertreters des Amtes für
Justizvollzug führte sie aus, sie habe für ihre Risikoeinschätzung im Gutachten
das VRAG-Instrument angewendet. Dann habe sie den Einzelfall strukturiert
eingeschätzt mit dem Instrument HCR-20. In diesem Gefüge stelle die
Persönlichkeitsstörung von Herrn A.___ den wesentlichen Faktor dar. Weil sich
an der Dynamik dieser Persönlichkeitsstörung nichts wesentlich verändert habe,
müsse man davon ausgehen, dass die Problembereiche, die mit dieser
Persönlichkeitsstörung verbunden seien, diese emotionale Instabilität, dieses
impulsive Aufbrausen, diese Neigung, dies dann auch auszuagieren beim Gegenüber,
dass das nach wie vor das sei, was das Rückfallrisiko wesentlich bestimme. (AF)
Die persönliche Exploration sei immer wichtig, hier habe sie aber sehr sehr
umfangreiche Akten gehabt, die ihr zur Verfügung gestanden seien und die alle
konsistent seien. Im Gespräch habe sie die Dynamik, die sie in den Akten
gesehen habe, selbst erlebt. Ihre Sicherheit und ihre Möglichkeiten, diese
Instrumente anzuwenden, seien daher sehr gut gewesen.
V. Aufhebung der stationären Massnahme
und Folgen der Aufhebung
1.1 Eine Massnahme, für welche die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB
aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) oder eine geeignete Einrichtung
nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Ist bei
Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Strafe nach Art. 64 Abs. 1 StGB
angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser
Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung
anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Es handelt sich um die Substitution einer
stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, das heisst um eine
Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung. Wird die
stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben,
kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im
Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.1).
1.2.1 Die Voraussetzungen für eine
Verwahrung sind in Art. 64 Abs. 1 StGB geregelt. Demnach ordnet das Gericht die
Verwahrung gegenüber dem Täter an, der eine der in dieser Bestimmung
umschriebenen Straftaten – das heisst unter anderem eine vorsätzliche Tötung –
begangen hat, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder wenn aufgrund einer
anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,
mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Sind die Voraussetzungen sowohl
für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss
Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht
der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist
bei der Verwahrung eine «qualifizierte» Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt
eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis bejaht das Gericht
eine solche Gefahr dann, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der
Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine
vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente
Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene,
die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten
darf das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der
Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle
Integrität berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2021 vom 10.
Januar 2022, E. 1.3.1).
1.2.2 Sowohl bei der Anordnung von
Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheidungen gilt das Gebot der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt neben der Eignung der Massnahme und dem
Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass
zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation
besteht. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des
Verwahrten sind wechselseitige Korrektive, die im Einzelfall gegeneinander
abzuwiegen sind. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder
weiter vollzogen werden. Die Verwahrung ist angesichts der Schwere ihres
Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen «ultima ratio» und darf
nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise
behoben werden kann (Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022, E. 2.2).
Grundlage für die Anordnung dieser
Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits
in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die – gerade auch
angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen – ernsthaft erwarten lässt,
dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB
führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung
primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht
dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der
Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.2).
1.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das
Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen
abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine
mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht
(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
2. Das Amtsgericht stellte in seinem
Beschluss auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters med.
pract. C.___ ab. Zusätzlich sind im vorliegenden Verfahren auch das Gutachten
von Dr. B.___ vom 8. April 2022 und deren Ausführungen an der heutigen
Hauptverhandlung zu beachten. Die entsprechende Begutachtung erfolgte zwar in
einem anderen Verfahren, was einer Berücksichtigung aber nicht entgegensteht.
Dr. B.___ befasst sich mit derselben Thematik wie med. pract. C.___ und kommt
im Wesentlichen auch zu den gleichen Schlussfolgerungen. Das Gutachten wurde
später erstellt und ist daher aktueller (vgl. dazu auch die Ausführungen zum
abgelehnten Beweisantrag des amtlichen Verteidigers). Das Gutachten ist
vollständig, ausführlich, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen.
Ergänzend kann deshalb ohne Weiteres auch darauf abgestellt werden.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in
Anlehnung an die Ausführungen von med. pract. C.___ die stationäre Massnahme
als gescheitert. Aufgrund der konkreten Umstände existiere im eigentlichen
Sinne auch keine geeignete Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen
einer stationären Massnahme deutlich überfordert. Im Endeffekt gelte die stationäre
Massnahme damit als aussichtslos. Auch Dr. B.___ meint, der Behandlungsverlauf
der letzten Jahre und das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der
Begutachtung zeigten, dass er derzeit im Rahmen einer gerichtlich angeordneten
Behandlung nicht zu erreichen sei. Aufgrund der Vorgeschichte und der
Einstellungen und Erwartungen des Beschwerdeführers könne man von einer
therapeutischen Massnahme nach dem StGB derzeit nicht erwarten, die
Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Im Explorationsgespräch habe er eine
Behandlung im Setting einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dezidiert
abgelehnt.
3.2 Den Schlussfolgerungen des
Amtsgerichts ist zuzustimmen. Sie werden von keiner Seite ernsthaft infrage
gestellt. Die Hoffnungen und Erwartungen, die dem Beschluss des Obergerichts
vom 27. April 2020 noch zugrunde lagen, haben sich zerschlagen. Die stationäre
Massnahme erweist sich definitiv als undurchführbar. Nach der Lage der Dinge
verspricht sie keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr
weiterer Straftaten mehr (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Wie bereits das Bundesgericht
feststellte, ist die Problematik dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet
und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Urteil
6B_684/2020 vom 21. April 2021, E. 1.4.3). Bei dieser Ausgangslage ist die
stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zwingend
aufzuheben.
4.1 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem
Beschluss vom 27. April 2020 fest, der Beschwerdeführer erhalte bis im Mai 2022
die Möglichkeit, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische
Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff habe, dass er in den normalen
Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe
einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele
verwirklichen könne. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass ihm bewusst sein
müsse, bei einem Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion habe
er mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen (Beschluss, Seite 17). Diese
Befürchtung ist nun eingetroffen. Die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB sind heute erfüllt. Mit der vorsätzlichen Tötung liegt eine
Anlasstat vor. Die von med. pract. C.___ diagnostizierte psychische Störung von
erheblicher Schwere wird von Dr. B.___ bestätigt. Die Krankheit war bereits im
Tatzeitpunkt vorhanden. Die Begehung der vorsätzlichen Tötung stand im
Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers. All das wird
vom Beschwerdeführer denn auch nicht im Detail bestritten. Konkret wendet er
sich einzig gegen den Vorwurf des Amtsgerichts, das ihm qualifizierende
Gefährlichkeit attestiert. Mit Ausnahme der vorsätzlichen Tötung seien die
Delikte, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, von reinem
Bagatellcharakter. Im Zentrum der Beurteilung steht damit das Kriterium der
künftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und damit die Prognose (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.2).
4.2 Das Amtsgericht stützte sich bei der
Beurteilung der qualifizierten Gefährlichkeit in erster Linie auf das Gutachten
von med. pract. C.___. Zusammenfassend hatte dieser bemerkt, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Verwahrung gegeben (Gutachten, Seite 125). Im Falle einer Entlassung in
die Freiheit sei von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für
Tötungsdelikte und einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen
(Gutachten, S. 26). Diese Einschätzung wird durch Dr. B.___ bestätigt. In ihren
Schlussfolgerungen bemerkt sie, in Anwendung des VRAG-R sei beim
Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewaltdelikte im Vergleich
zur Entwicklungsstichprobe erhöht. Der Beschwerdeführer werde mit diesem
Instrument einer Gruppe zugeordnet, die innerhalb von 5 Jahren mit 76 % mit
einem Gewaltdelikt rückfällig würde, innerhalb von 12 Jahren mit 87 %
(Gutachten Seite 78 f.). Dr. B.___ zufolge besteht aufgrund einer anhaltenden
psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen die Gefahr
erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB (Gutachten, S. 81). Sie
begründet diese Risikoeinschätzung in ihrem Gutachten ausführlich und
überzeugend (Gutachten Seite 71 ff.). Die Prognose im Hinblick auf die künftige
Gefährlichkeit ist damit eindeutig. Mit dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 liegt
denn auch zusätzlich zu den Einschätzungen der Gutachter quasi auch ein
Tatbeweis für die qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor.
4.3.1 An der qualifizierten
Gefährlichkeit ändert die Multiple Sklerose, an welcher der Beschwerdeführer
leidet, nichts. Wie es sich aktuell genau mit der Multiplen Sklerose verhält,
ist ebenso unklar, wie die Prognose für die Zukunft. Das liegt auch daran, dass
sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht weder untersuchen noch behandeln
lassen will. Med. pract. C.___ bemerkte in diesem Zusammenhang bei der
Vorinstanz, man müsse zwar bedenken, dass es mit der Zeit für ihn körperlich
schwieriger werde, Delikte zu begehen. Das sei jetzt aber noch nicht der Fall,
wie man am Vorfall im Dezember 2020 habe sehen können (Vorakten S. 189, RZ 147
ff.). Wenn man sich die körperlichen Beschwerden ansehe, sei insbesondere eine
Einschränkung der Gehfähigkeit und damit eine stärker ausgeprägte Symptomatik
der unteren Extremitäten erkennbar. Ein Kraftverlust der oberen Extremitäten
werde nicht beschrieben, wobei jedoch von ihm selbst eine Störung der
Gefühlswahrnehmung der oberen Extremitäten beschrieben werde, die ihn jedoch
nicht daran hindern würde, beispielsweise ein Messer in die Hand zu nehmen und
damit mit ausreichender Kraft eine Stichbewegung auszuführen, wie anhand der in
den Akten geschilderten Auseinandersetzung von Ende Dezember 2020 ersichtlich
werde. Wenn der Beschwerdeführer sich ausreichend nahe bei einem potentiellen
Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels einer
Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen, zumal bei ihm unverändert eine
deutlich erhöhte Affinität zum Waffeneinsatz erkennbar sei. Auch die Verwendung
einer Schusswaffe zur Durchführung von Gewaltdelikten sei problemlos denkbar.
Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass die Wut des Beschwerdeführers wegen
des Vollzugsverlaufs und der Multiplen Sklerose seine Bereitschaft zur
Gewaltanwendung eher verstärkt als vermindert habe (Gutachten, S. 117). Die
Einschätzung von Dr. B.___ geht in die gleiche Richtung.
Mit den Gutachtern ist aus diesen
Gründen die für die Verwahrung erforderliche Gefährlichkeit zu bejahen. Es ist
möglich, dass einmal der Zeitpunkt kommt, in welchem die Immobilität den
Beschwerdeführer nicht mehr gefährlich erscheinen lässt. Aktuell ist das indessen
nicht der Fall. Sollte sich daran etwas ändern, sieht das Strafgesetzbuch
verschiedene Möglichkeiten vor, um auf die Verwahrung zurückzukommen (Art. 64
Abs. 3 und 64a Abs. 1 StGB).
4.3.2 Dass bei dieser Einschätzung auch
der noch nicht strafrechtlich beurteilte Vorfall vom 27. Dezember 2020
Berücksichtigung findet, verletzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht. Der Vorfall ist in den beigezogenen
Strafakten mit einer Videoaufnahme dokumentiert (im Ordner 1/3 der Kopien der
Akten Stawa STA 2021.428). Die Entwicklung und das Verhalten des
Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt können nicht einfach ausgeblendet
werden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aktion vom 27.
Dezember 2020, auch wegen seiner Unberechenbarkeit, eine erhebliche
Gefährlichkeit offenbarte. Ob und gegebenenfalls in welcher Form er sich in
strafrechtlicher Hinsicht schuldig machte, ist damit nicht gesagt. Eine
Verletzung der Unschuldsvermutung ist daher nicht auszumachen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die
Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Er
stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gutachters med.
pract. C.___, der ihm eine basale Therapiefähigkeit attestiert habe. Aus seiner
Weigerung, sich in einem bestimmen Setting therapieren zu lassen, könne keine
Unbehandelbarkeit abgeleitet werden.
5.2 Die Kombination einer ambulanten
Massnahme mit einer Verwahrung ist gesetzeswidrig. Die rein sichernde Massnahme
der Verwahrung lässt sich einzig bei gänzlicher Unbehandelbarkeit der
betroffenen Person anordnen. Die ambulante Behandlung dagegen setzt eine
Erfolgsaussicht der Massnahme voraus. Falls die Voraussetzungen für eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erfüllt sind, scheidet die Anordnung
einer Verwahrung angesichts des Gebots der Verhältnismässigkeit daher aus. Im
Übrigen unterliegt die ambulante Behandlung denselben allgemeinen
Voraussetzungen wie eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Marianne Heer,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 63 StGB). Die
ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts Anderes als eine besondere Art
des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung
das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts
6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 2.4).
5.3 Der Gutachter med. pract. C.___
hielt bei der Vorinstanz fest, in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung
und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der stationären
Massnahme seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für
die Anordnung einer Verwahrung gegeben. In Anbetracht der noch längeren
Restfreiheitsstrafe sei aber trotzdem «vorerst eher eine Umwandlung in eine
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu empfehlen …, um zu versuchen, durch
eine Weiterführung der Therapie unter weniger engen Bedingungen eine
Verbesserung seines psychischen Zustandes, eine Akzeptanz der notwendigen
medikamentösen Behandlung der Multiplen Sklerose und in einem späteren Schritt
eine Auseinandersetzung mit den in der Persönlichkeit verankerten
Risikoeigenschaften und den begangenen Taten zu ermöglichen» (Gutachten vom 2.
November 2021, S. 125 f.). Dr. B.___ dagegen erachtet gestützt auf ihre
Erkenntnisse eine ambulante Massnahme aktuell als nicht aussichtsreich
(Gutachten vom 8. April 2022, S. 75; Ausführungen anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung).
5.4 Das Bundesgericht führte in seinem
Beschwerdeentscheid vom 21. April 2021 gegen die vom Obergericht um drei Jahre
verlängerte stationäre Massnahme aus, dass dem Beschwerdeführer mit der
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme die Möglichkeit zur
Verbesserung seiner Legalprognose geboten werde, somit eine Verwahrung
vermieden werden solle (6B_686/2020, E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer hat diese
Möglichkeit nicht genutzt. Die stationäre Massnahme ist gescheitert. Es ist nun
nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden
ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur,
weil es damit noch nicht versucht wurde, ist kein ausreichender Grund für eine
Anordnung. Die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme sind die gleichen
wie für die Anordnung einer stationären Massnahme. Insbesondere muss erwartet
werden können, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit dem Zustand des
Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Dr. B.___ stellt
dies mit überzeugender Begründung in Frage. Aufgrund der Vorgeschichte und der
Entwicklung seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 27. April 2020 ist in
der Tat nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, anders als bei einer
angeordneten stationären Therapie, sich in eine angeordnete ambulante Therapie
einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen würde, mit der Folge,
dass sich das Gewaltrisiko reduzierte (Gutachten Dr. B.___, S. 75). Auch med.
pract. C.___ hatte bei der Vorinstanz die Erfolgschancen einer ambulanten
Therapie letztlich in Frage gestellt. Es war für ihn nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer ambulanten Therapie in absehbarer Zeit deutliche
Fortschritte würde erzielen können. So sagte er zum Beispiel, er wisse nicht,
ob das funktioniere (Vorakten S. 188, RZ 130) und er könne nicht sagen, ob die
Risikosenkung in ein paar Jahren erreicht sei (Vorakten S. 189, RZ 189). Die
Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme kommt daher nicht in
Frage.
6. Die Voraussetzungen für die Anordnung
der Verwahrung sind nach dem Gesagten allesamt erfüllt. Da die Anordnung einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ausser Betracht fällt, ist eine
Verwahrung insbesondere auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hatte im
Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme verlangt, man
solle ihn doch seine Strafe verbüssen lassen und danach in sein Heimatland ([...])
ausschaffen. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer im bereits erwähnten
Entscheid vom 21. April 2021 darauf hin, dass diese Möglichkeit auch bei einer
Verlängerung der stationären Massnahme bestehe. Ob sich dies realisieren lasse,
hänge jedoch weitgehend von seinem Verhalten und seiner Kooperation ab und
insbesondere davon, ob er fähig und gewillt sei, seine Legalprognose im Rahmen
der ihm angebotenen stationären therapeutischen Massnahme zu verbessern
(6B_686/2020. E. 1.5.1). In den knapp drei Jahren seit dem Entscheid der
Beschwerdekammer vom 27. April 2020 hat sich in dieser Hinsicht jedoch nichts
getan. Im Übrigen kann für die Frage der Verhältnismässigkeit vollumfänglich
auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen
werden (angefochtener Beschluss, Seite 44).
7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen
abzuweisen. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai
2014 angeordnete und mit Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte
stationäre therapeutische Massnahme ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird
verwahrt.
VI. Sicherheitshaft
Die Dauer der seinerzeit ausgesprochenen
Freiheitsstrafe ist noch nicht abgelaufen. Es besteht damit ein Vollzugstitel.
Es wird deshalb darauf verzichtet, für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen
Sicherheitshaft anzuordnen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Der Instruktionsrichter bewilligte
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2023 in der Person von
Rechtsanwalt Boris Banga die amtliche Verteidigung.
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
3. Der Beschwerdeführer unterliegt,
sodass er kostenpflichtig wird. Er hat damit die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von total CHF 6’780.00 und die Kosten des vorliegenden
Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'550.00, zu
bezahlen.
4.1 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers wurde von der Vorinstanz auf CHF 12'119.60 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt. Die entsprechende Ziff. 4 des Beschlusses vom 11. Juli
2022 wurde nicht angefochten und es besteht für die Beschwerdekammer keine
Veranlassung, davon abzuweichen.
4.2 Der amtliche Verteidiger
Rechtsanwalt Boris Banga macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss
Honorarnote bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von
CHF 7'684.40 geltend. Soweit die Entschädigung als amtlicher Verteidiger
festzusetzen ist, muss für Leistungen bis 31. Dezember 2022 von einem Ansatz
von CHF 180.00 und anschliessend von CHF 190.00 ausgegangen werden (§ 158 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT BGS 615.11] sowie Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Für die Berechnung des
Nachzahlungsanspruchs sind CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 einzusetzen. Die
Honorarnote ist entsprechend zu korrigieren. Weiter können aufgrund der
effektiven Dauer der Hauptverhandlung bloss 3,5 statt der geltend gemachten 8
Stunden entschädigt werden. Zudem ist für die Erstellung des Plädoyers bloss
eine Stunde (geltend gemacht werden 4 Stunden) zuzugestehen, da dieses fast
vollständig wortwörtlich der Beschwerdeschrift entsprach. Unter dem Strich
resultiert damit eine amtliche Entschädigung für das Jahr 2022 von CHF 1'226.80
(5,74 Stunden zu je CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 105.90 und MwSt. von 7,7
%) und für das Jahr 2023 von CHF 3'062.00 (14,6 Stunden zu je CHF 190.00, plus
Auslagen von CHF 69.10 und MwSt. von 7,7 %), d.h. total CHF 4'288.80, zahlbar
durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'252.55 (2022: 5,74 h zu je CHF 50.00, plus MwSt.; 2023: 14,6 h zu je CHF 60.00,
plus MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit
Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte stationäre therapeutische
Massnahme wird aufgehoben.
3. A.___ wird verwahrt.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, [...], wurde für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'119.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 2'511.55
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'400.00, total CHF
6'780.00, zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 4'288.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'252.55
(inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'550.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 16. Februar 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger
7B_295/2023).