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Entscheid

BKBES.2022.132

Nachentscheid vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014

14. Februar 2023Deutsch81 min

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. Februar 2023

zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris

Banga,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai

2014

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

A.___, Beschwerdeführer;

-

Rechtsanwalt Boris Banga,

amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;

-

Lukas Roth als Vertreter

des Amtes für Justizvollzug;

-

Dr. med. B.___,

Sachverständige;

-

zwei Medienvertreter

(Regionaljournal und Radio 32);

-

der Bruder des

Beschwerdeführers als Zuschauer;

-

vier Polizeibeamte.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die

Medienvertreter macht er darauf aufmerksam, dass Bild- und Tonaufnahmen im

Gerichtssaal verboten seien. Er fragt die Parteien, ob sie Vorfragen hätten.

Der amtliche Verteidiger beantragt und

begründet namens von A.___, es sei der Gutachter, Herr med. pract. C.___, als

sachverständige Person vorzuladen und es sei auf die Vorladung von Dr. med. B.___

als sachverständige Person zu verzichten. Zur Begründung wird darauf

hingewiesen, im Verfahren betreffend Nachentscheid sei Herr C.___ beauftragt

worden, Frau Dr. B.___ hingegen nicht. Sie sei im Verfahren, in welchem immer

noch die Unschuldsvermutung gelte, beauftragt worden. Es sei auf den Entscheid

des Instruktionsrichters der Beschwerdekammer vom 16. November 2022

zurückzukommen. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass das

Gutachten von Frau Dr. B.___ für den Nachentscheid Beachtung finde. Hätte er

das gewusst, hätte er mit anderen Ergänzungsfragen mitgewirkt. Zudem habe Frau

Dr. B.___ ihn nur einmal besucht. Sie habe kaum mit ihm kommunizieren können.

Es brauche eine mehrmalige Begutachtung. Es fehle jegliche gesetzliche

Grundlage. Die Intention sei, dass das Gutachten von Herrn C.___ der Beschwerdekammer

nicht passe. Im neuen Verfahren werde versucht, dem Beschwerdeführer eine

versuchte vorsätzliche Tötung anzuhängen. Die Verhandlung sei abzublasen.

Herr Roth beantragt die Abweisung des

Antrags. Er habe sich in Ziff. 2 seiner Stellungnahme vom 11. November 2022

dazu geäussert. Ein Gutachter oder eine Gutachterin entscheide nicht über die

Verwahrung, sondern nehme eine Risikoeinschätzung vor und äussere sich zur

Rückfallgefahr. Dafür sei das Gutachten von Frau Dr. B.___ geeignet. Vorfragen

habe er keine.

Frau Dr. B.___ weist darauf hin, dass

der Beschwerdeführer sie damals von der Schweigepflicht entbunden habe.

Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird den Parteien

der Beschluss eröffnet, der Beweisantrag werde abgewiesen. Herr C.___

sei von der Vorinstanz ausführlich befragt und diese Befragung sei auch

protokolliert worden. Der Eventualantrag des Amtes für Justizvollzugs, Frau Dr.

B.___ zu befragen, sei sinnvoll erschienen, weil sie sich zur gleichen Thematik

äussere. Das Gutachten von Frau Dr. B.___ sei aktueller und sie könne deshalb

eine aktuellere Einschätzung abgeben. Es liege keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.

Er wisse das auch schon lange. Das Gericht habe das Gutachten zu würdigen und

zu beurteilen, ob eine Verwahrung auszusprechen sei oder nicht.

Im Anschluss äussert sich der Präsident zum

Anfechtungsgegenstand, schildert den weiteren Ablauf der Verhandlung und macht

die Parteien darauf aufmerksam, dass sich die Frage der Sicherheitshaft stelle.

Anschliessend bittet er den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote dem

Vertreter des Amtes für Justizvollzug zur Einsicht zu übergeben.

Es erfolgt zunächst die Befragung des

Beschwerdeführers, anschliessend diejenige von Frau Dr. B.___. Die Befragungen

werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl.

auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).

Die Parteien werden anschliessend

gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf

das Beweisverfahren geschlossen wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Boris Banga für den Beschwerdeführer:

1. Es sei Ziff. 2 des Nachentscheids des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei für

den Beschwerdeführer eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63

StGB anzuordnen.

2. Eventualiter sei Ziff. 2 des

Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführer in den Normalvollzug zu versetzen.

3. Subeventualiter seien die Ziff. 1 und 2

des Nachentscheids des Amtsgerichts vom 11. Juli 2022 zum Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben

und es sei die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um drei Jahre zu

verlängern.

4. Es sei Ziff. 5 des Nachentscheids vom

11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014

(SLSAG.2022.7) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen.

5. Es sei die eingereichte Honorarnote zu

genehmigen.

Lukas Roth für das Amt für Justizvollzug:

1. Die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3

und Ziff. 7 der Beschwerde vom 27. Oktober 2022 seien abzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen.

Zur Honorarnote des amtlichen

Verteidigers hat Lukas Roth keine Einwände, diese scheine ihm plausibel. Der

amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Replik, Lukas Roth sei nicht auf sein

Plädoyer eingegangen, weshalb er nichts mehr zu sagen habe.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, sie redeten von

Unbehandelbarkeit, bla bla. Im Ernst, das komme mal raus. Es sei bestimmt nicht

das letzte Mal, dass er hier gewesen sei.

Der Präsident schlägt vor, die mündliche

Urteilseröffnung auf 16:00 Uhr vorzuverlegen. Dem Vorschlag wird zugestimmt,

auch von Seiten der Polizei.

Damit endet die öffentliche Verhandlung.

Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 16:00 Uhr wird den Parteien und

den weiteren Anwesenden (den gleichen wie am Morgen) der Beschluss der

Beschwerdekammer durch Oberrichter Frey mündlich eröffnet und summarisch

begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung,

einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei

Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF

600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zu diesem

Urteil verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf

Jahre. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A.___ hob das Obergericht

am 27. April 2020 diesen Entscheid auf und verlängerte die stationäre Massnahme

ab dem 8. Mai 2019 um lediglich drei Jahre. Die dagegen erhobene Beschwerde von

A.___ wies das Bundesgericht am 21. April 2021 ab (Urteil 6B_684/2020).

2. Das Amt für Justizvollzug stellte am

8. April 2022 dem Amtsgericht Solothurn-Lebern den Hauptantrag, die mit

Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte

stationäre Massnahme aufzuheben und bei A.___ in Anwendung von Art. 63c Abs. 4

StGB die Verwahrung anzuordnen. Das Amtsgericht fällte mit Nachentscheid vom

11. Juli 2022 folgenden Beschluss:

1. Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit

Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte stationäre therapeutische

Massnahme wird aufgehoben.

2. A.___ wird verwahrt.

3. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

wird A.___ für weitere 4 Monate, d.h. bis am 12. November 2022, in

Sicherheitshaft behalten.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, [...], wird auf CHF 12'119.60

(Honorar CHF 8'395.20, Auslagen CHF 2'857.90, 7.7% Mehrwertsteuer CHF

866.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF

2'511.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'400.00, total CHF 6'780.00, zu bezahlen.

3. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

führt Beschwerde gegen den Beschluss mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2 des Nachentscheids vom

11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014

(SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei für den Beschwerdeführer eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

2. Eventualiter sei Ziffer 2 des

Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführer in den Normalvollzug zu versetzen.

3. Subeventualiter seien die Ziff. 1 und 2

des Nachentscheids vom 11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Mai 2014 (SLSAG.2022.7) aufzuheben und es die stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB um 3 Jahre zu verlängern.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuordnen.

5. Es sei der Gutachter, Herr med. pract. C.___,

als Auskunftsperson vorzuladen.

6. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt

als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen.

7. Es sei Ziffer 5 des Nachentscheids vom

11. Juli 2022 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014

(SLSAG.2022.7) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen.

4. Das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellt in seiner schriftlichen Stellungnahme

zur Beschwerde folgende Anträge:

1. Die Anträge Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3

der Beschwerde seien abzuweisen.

2. Der Antrag Ziffer 5 der Beschwerde sei

abzuweisen. Eventualiter sei auch die Gutachterin, Frau Dr. med. B.___, als

sachverständige Zeugin vorzuladen.

3. Der Antrag Ziffer 7 der Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Es sei mit Blick auf die mündliche

Verhandlung ein aktueller Vollzugsbericht beizuziehen.

5. Mit Verfügung vom 8. November 2022

verlängerte der Instruktionsrichter die Sicherheitshaft für den

Beschwerdeführer bis Ende Februar 2023. Am 16. bzw. 22. November 2022 bat

er das Richteramt Solothurn-Lebern, die noch fehlenden Akten ab dem 19. April

2022 aus dem dort neu hängigen Strafverfahren STA.2021.428 betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung einzureichen. Weiter holte er beim Untersuchungsgefängnis

(UG) […] und beim UG […] aktuelle Führungsberichte ein. Der Beschwerdeführer

seinerseits wandte sich mehrfach mit persönlichen Schreiben an das Obergericht.

Darin äusserte er sich unter anderem auch negativ über seinen Anwalt. Mit

Verfügung vom 11. Januar 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass

Rechtsanwalt Boris Banga den Beschwerdeführer nach wie vor vertritt, mit der

Beschwerde ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt worden

war und dieses Gesuch ohne Weiteres bewilligt werden kann. Zur Hauptverhandlung

wurde zusätzlich zu den Parteien Dr. med. B.___ als Sachverständige vorgeladen.

Diese hatte im aktuell vor Richteramt Solothurn-Lebern neu hängigen

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

ein Gutachten verfasst.

Erwägungen

II. Eintreten

Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt erstinstanzlich das

Amtsgericht im Sinne eines selbständigen nachträglichen Entscheids die Anträge

der Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug) um Aufhebung einer Massnahme gemäss

Art. 59 StGB und gleichzeitigem Entscheid über die Rechtsfolgen. Gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (BGE 141 IV 396). Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis

GO). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Der angefochtene Nachentscheid und

die Standpunkte der Parteien

1.1

Der Beschwerdeführer befand sich

beim Erlass des Beschlusses des Obergerichts vom 27. April 2020 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) […] (seit 14. April 2020). Per 11. Januar 2021

wechselte er in die JVA […] und auf den 8. Juli 2021 in die JVA […], wo er sich

zur Zeit des angefochtenen Nachentscheids immer noch befand. Das Amtsgericht

geht im angefochtenen Beschluss zunächst ausführlich auf den Verlauf der

stationären Massnahme seit dem Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2020

ein. Auf die entsprechenden Erwägungen (S. 4 bis 17) kann vollumfänglich

verwiesen werden.

Weiter führt das Amtsgericht in der

Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, im Zusammenhang mit der Prüfung

des Vorgehens in Bezug auf die Weiterführung bzw. Aufhebung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB sei med. pract. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie, beauftragt

worden, ein Gutachten zu erstellen, insbesondere zur Legalprognose unter

Berücksichtigung des bisherigen Vollzugs- und Behandlungsverlaufs und die Beeinflussbarkeit

des Beschwerdeführers. Der Gutachter habe am 2. November 2021 auf der

Persönlichkeitsebene beim Beschwerdeführer eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Merkmalen

(ICD-10: F60.2) diagnostiziert. Die diagnostischen Abweichungen von den

früheren Gutachten seien als nicht relevant zu bezeichnen, wobei anzumerken

sei, dass auf eine eher puristische Betrachtungsweise betreffend

Persönlichkeitsstörungen Wert gelegt werde. Weiter lasse sich beim

Beschwerdeführer aufgrund des ausbleibenden Kokainkonsums während des

Massnahmenvollzugs – bei allerdings fehlender Möglichkeit, einfach an diese

Substanz heranzukommen – nach wie vor ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain,

gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F14.21)

feststellen. In Bezug auf die vor einigen Jahren diagnostizierte Multiple

Sklerose sei inzwischen von einem ungünstigen Krankheitsverlauf auszugehen,

indem beim Beschwerdeführer eine deutliche Gehbehinderung vorliege und er zudem

Probleme mit der Motorik der oberen Extremitäten aufweise. In Anbetracht der

inzwischen vorliegenden Einschränkungen sei der Verlauf der Multiplen Sklerose

nicht mehr wie im Gutachten von Frau Prof. D.___ als schubweise remittierend,

sondern als chronisch fortschreitend zu werten, wobei allerdings unklar bleibe,

wie der weitere Krankheitsverlauf wäre, falls der Beschwerdeführer eine

optimale medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erhalten bzw.

zulassen würde.

Die Therapiebedürftigkeit sei beim

Beschwerdeführer in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung mit einem

moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte, einem deutlichen

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und einem hohen Rückfallrisiko

für andere einschlägige Delikte sowie wegen der nach wie vor bestehenden

dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen

Zügen, der risikorelevanten Drogenproblematik, der Waffenaffinität und der

chronifizierten Gewaltbereitschaft, weiterhin gegeben. Dementsprechend sei eine

Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme zum aktuellen

Zeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht ganz klar nicht zu empfehlen. Es

solle ihm weiterhin ein Therapieangebot gemacht werden. Dieses könne einerseits

im Rahmen einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB erfolgen, wobei allerdings bei

dessen bereits vorhandenen resignativen Haltung die Gefahr bestehe, dass er

sich der Therapie wie aktuell entziehen und sein Vollzugsverhalten noch stärker

von Drohungen und allenfalls von Gewalthandlungen geprägt sein werde. Eine

alternative Möglichkeit bestünde darin, die stationäre Massnahme aufzuheben und

stattdessen versuchsweise eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB

anzuordnen, wobei durch die Bewertung der stationären Massnahme als nicht

erfolgreich verlaufend der Vollzug der Freiheitsstrafe möglich wäre und die

verbleibende Strafdauer ausreichen sollte, um einen Behandlungsversuch in einem

Setting durchzuführen, in welchem der Beschwerdeführer weniger unter Druck

stehen würde als in einem milieutherapeutischen Setting.

1.2

Das Amtsgericht befasste sich in der

Folge eingehend mit den Voraussetzungen der Verwahrung. Es erwog, das Gutachten

von med. pract. C.___ vom 2. November 2021 erweise sich als vollständig,

ausführlich, fachlich fundiert und sei frei von Widersprüchen. Die daraus

gezogenen Schlüsse zur Diagnose, zum Deliktsmechanismus, zur Risikoeinschätzung

und zur Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers seien in sich als auch im

Verbund mit den früheren gutachterlichen Feststellungen und unter

Berücksichtigung der diversen therapeutischen Berichte nachvollziehbar und

stimmig begründet. Der Sachverständige habe an der Hauptverhandlung seine

schriftlichen Einschätzungen zudem vollumfänglich bestätigt. Unter diesen

Umständen bestehe kein Anlass, am Gutachten vom 2. November 2021 zu zweifeln

und bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Fragen von den

gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Dem Gutachten komme voller

Beweiswert zu. Inhaltlich oder formell seien weder im schriftlichen Gutachten

vom 2. November 2021 noch bei den Aussagen des Sachverständigen anlässlich der

Hauptverhandlung Mängel erkennbar, weshalb auf die Ausführungen und

Schlussfolgerungen von med. pract. C.___ abgestellt werden könne.

1.3.1

Entscheidend sei die Frage, ob

sich durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.

59.

StGB beim Beschwerdeführer der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt oder nicht. Es gelte zu

klären, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er sich in den

nächsten Jahren auf eine therapeutische Bindung mit einem Therapeuten bzw.

einer Therapeutin einlasse, so dass überhaupt überprüft werden könne, ob dann

eine Therapie erfolgsversprechend sei. Zur Therapierbarkeit führe der Gutachter

aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Dissozialität mit deutlich

ausgeprägter Impulsivität und wegen der erhöhten Kränkbarkeit, die auf

narzisstischen Zügen basiere, eine vertiefte deliktorientierte

Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten kaum möglich gewesen sei. Die bei ihm

vorliegende Persönlichkeitsstörung sei im Allgemeinen als nur schwer

behandelbar einzustufen. Weiter beeinträchtigt werde die Behandelbarkeit durch

die Multiple Sklerose, welche vom Beschwerdeführer einerseits als sehr

bedrohlich erlebt werde und zu einer resignativen Haltung führe sowie

andererseits für ihn im Vordergrund stehe und somit auch aufgrund der

Kränkbarkeit seine negative Einstellung gegenüber der Massnahme seit längerem

befeuere. Dabei habe seine Verweigerungshaltung allerdings bereits vor der

Diagnosestellung der Multiplen Sklerose eingesetzt, was allerdings erneut mit

seiner Kränkbarkeit und der Zuschreibung an die JVA […] zu tun habe. Der

Beschwerdeführer sehe dort für sich keine Chance, weil ihn E.___ in dessen

Gutachten als untherapierbar eingestuft habe.

Zur Therapiemotivation könne dem

Gutachten vom 2. November 2021 entnommen werden, dass diese durch den

Beschwerdeführer zwar durchgängig geäussert worden sei, aber es ihm aufgrund

seiner Persönlichkeitsproblematik nicht gelinge, sich in adäquater Weise auf

Dispositiv

eine Therapie einzulassen. Die Behandelbarkeit sei bei ihm demnach als gering,

aber nicht gänzlich fehlend zu beurteilen. Dem Gutachter zufolge habe sich

nicht nur wegen der Persönlichkeitsproblematik, sondern auch wegen der

Multiplen Sklerose der Druck eines milieu-therapeutischen Settings als zu hoch

erwiesen, als dass in diesem Setting deliktpräventive Fortschritte hätten

erreicht werden und auch in Zukunft erreicht werden könnten. Weil beim

Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im Sinne von

Art. 59 StGB demnach in Zusammenhang mit seiner resignierten Haltung sehr

gering seien und darüber hinaus derzeit keine Einrichtung verfügbar sei, in

welcher die Massnahme Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, und

darüber hinaus forensisch-psychiatrische Kliniken nicht auf

Persönlichkeitstäter wie den Beschwerdeführer ausgerichtet seien, sei aus

gutachterlicher Sicht die Weiterführung der stationären Massnahme nicht zu

empfehlen.

1.3.2 Der Gutachter führe aus, der

Beschwerdeführer sei noch zu jung, um ihn bereits aufzugeben, zumal eine basale

Therapiefähigkeit bei ihm vorhanden sei. Es werde daher wichtig sein, seinen

Umgang mit der Multiplen Sklerose, die er derzeit nicht in medizinisch

adäquater Weise behandeln lasse, psychotherapeutisch zu bearbeiten und somit zu

verbessern. Aus diesen Gründen sollte ihm weiterhin ein Therapieangebot gemacht

werden. Dieses Therapieangebot könne einerseits im Rahmen einer Verwahrung

gemäss Art. 64 StGB gemacht werden, wobei allerdings bei der bereits

bestehenden resignativen Haltung die Gefahr bestehe, dass er sich der Therapie

wie aktuell entziehe und sein Vollzugsverhalten noch stärker von Drohungen und

allenfalls Gewalthandlungen geprägt sein werde. Eine alternative Möglichkeit

bestünde darin, die stationäre Massnahme aufzuheben und stattdessen

versuchsweise eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei

durch die Bewertung der stationären Massnahme als nicht erfolgreich verlaufen der

Vollzug der Freiheitsstrafe möglich wäre und die verbleibende Strafdauer

ausreichen sollte, um einen Behandlungsversuch in einem Setting durchzuführen,

in dem der Beschwerdeführer weniger unter Druck stehen würde als in einem

milieutherapeutischen Setting. Inhaltlich würde es in einer Therapie zunächst

darum gehen, den psychischen Zustand zu stabilisieren, was bedeute, die

resignative Haltung des Beschwerdeführers aufzuweichen und zu versuchen, mit

ihm eine Lebensperspektive mit der Multiplen Sklerose innerhalb einer

Strafanstalt zu entwickeln. Erst in einem zweiten Schritt würde an der

Kränkbarkeit und der Emotionskontrolle gearbeitet werden, worauf bei einem

stabilen Vollzugsverhalten damit begonnen werden könnte, an den

Risikoeigenschaften und mittels deliktorientierter Inhalte auch am Verständnis

des Deliktsmechanismus der begangenen Taten und darauf basierend schliesslich

an der Entwicklung eines Risikomanagements zu arbeiten.

Die Chancen bei einem solchen Vorgehen

seien zwar nicht als gut zu bewerten, aber dennoch wohl besser als im Falle der

Anordnung einer Verwahrung, wobei bei einem Scheitern der therapeutischen

Bemühungen die ambulante Massnahme beendet und stattdessen immer noch eine

Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet werden könnte. Im Fall eines

günstigen Verlaufs der ambulanten Therapie im Strafvollzug sei es laut dem

Gutachter gerade auch in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen durch die

Multiple Sklerose möglich, dem Beschwerdeführer mit der Zeit begleitete

Ausgänge aus der Anstalt zu gewähren, was betreffend Entwicklung einer

Perspektive durchaus sinnvoll wäre und seine Behandlungsmotivation weiter

stärken könnte.

1.3.3 An der Hauptverhandlung habe der

Sachverständige als Ziel der ambulanten Massnahme einerseits eine

deliktsorientierte Auseinandersetzung und andererseits eine störungsspezifische

Auseinandersetzung bezeichnet. Dann müsse sich auch das Verhalten ändern und

die Einstellung gegenüber einer Milieutherapie. Dazu brauche es wohl aber mehr

und die Multiple Sklerose müsse gut behandelt werden. Entweder würde man

dadurch die Risikosenkung erreichen und man könne mit gewissen Lockerungen

anfangen. Oder man sage, es brauche nun doch wieder das stationäre Setting. Das

wäre der skizzierte Weg. Doch ob das funktioniere, wisse der Sachverständige

nicht und hänge stark vom Beschwerdeführer ab. Es sei nicht so, dass man jetzt

eine ambulante Massnahme machen müsse, und dann werde es ganz sicher gut. Die

therapeutische Beeinflussbarkeit bleibe, wie sie sei. Sie sei nicht wahnsinnig

gut. Sie sei auch nicht so schlecht, dass man sagen könne, in den nächsten 30

Jahren passiere sicher nichts Positives.

1.3.4 Der Beschwerdeführer habe

anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er sei therapeutisch erreichbar.

Aber wenn man in der JVA […] sei, sei man nicht erreichbar. Dort habe man seine

«Jungs». Das ziehe einem an. Da kämen so kranke Ideen wie «Mach keine Therapie,

bring mir Stoff rein.» Dort werde er keine Therapie machen, was er auch nicht

könne. Er würde gern eine Therapie machen, aber entweder in […] oder in […].

Dort würde es gehen. Als er von […] nach […] habe gehen müssen, habe er sogar

mit dem Kiffen aufgehört. In Bezug auf seine momentane Motivation zu einer

deliktsspezifischen Therapie habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben,

dass es drauf ankäme, wo. Dort, wo er jetzt sei, werde er niemals eine Therapie

machen oder arbeiten. Seine Wunschvorstellung für die Zukunft sei eine normale

Strafe abzusitzen und zurück in den [...] zu gehen, seine Traumfrau zu finden

und ein anständiges Familienleben zu führen. Therapeutisch sei in den letzten

drei Jahren gar nichts gegangen. Dies, weil er ständig in Sicherheitshaft

gewesen sei und immer gewechselt habe. Das mache einem erstens müde und

zweitens traue sich keine Therapeutin, mit ihm alleine in einem Raum zu sein.

1.4 Das Amtsgericht stellt in der Folge

in Anlehnung an das Gutachten fest, die stationäre Massnahme müsse heute als

gescheitert betrachtet werden und es gebe aufgrund der konkreten Umstände auch

im eigentlichen Sinne keine geeignete Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei

durch ein milieutherapeutisches Setting im Rahmen einer stationären Massnahme

deutlich überfordert. Im Endeffekt gelte damit die stationäre Massnahme als

aussichtslos. Dass die stationäre Massnahme nicht mehr weiterzuführen sei,

werde denn auch von keiner Seite bestritten. Fakt sei, dass sich der

Beschwerdeführer zunächst auf die Behandlung eingelassen habe, wobei jedoch von

Beginn an eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Taten nicht

möglich gewesen sei. Nach der erneuten Einlieferung in die JVA […] hätten die

zunehmenden Drohungen und Disziplinierungen begonnen, die schliesslich im

Dezember 2020 in einem erneuten Vorfall mit einem Messer gegipfelt hätten.

Der Beschwerdeführer habe zunehmend eine

ambivalente Haltung gegenüber der Therapie eingenommen und die

deliktorientierte Behandlung und die therapeutische Auseinandersetzung mit der

eigenen Persönlichkeit und den Taten weitgehend verweigert. Wegen der Multiplen

Sklerose habe er zunehmend eine resignative Haltung entwickelt. Es sei eine

regelrechte Abwärtsspirale festzustellen, aus welcher der Beschwerdeführer

letztlich nicht mehr herausgefunden habe. Aufgrund der Akten könne festgehalten

werden, dass sämtliche Therapien gescheitert seien, weil sich der

Beschwerdeführer gar nicht erst auf die therapeutische Bindung eingelassen

habe. Der Beschwerdeführer habe bereits kurze Zeit nach dem Entscheid des

Obergerichts mitgeteilt, dass er das Gespräch mit einem Psychiater im Rahmen

der Massnahme verweigern werde. Eine Unbehandelbarkeit lasse sich in diesem

Stadium des Vollzuges grundsätzlich auf die Erfahrungen bezüglich der

gescheiterten Versuche stützen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar

grundsätzlich bereit erklärt, eine Therapie anzugehen, jedoch gleichzeitig

seine Therapiemotivation stark von der Institution abhängig gemacht. Er äussere

klar, wo er keine Therapie möchte. Vor diesem Hintergrund bestünden ernsthafte

Zweifel, ob tatsächlich ein Therapiewille des Beschwerdeführers vorliege.

Seit dem letzten Nachentscheid des

Obergerichts vom 27. April 2020 habe der Beschwerdeführer einen Rückschritt

gemacht und die ihm gewährte Chance nicht nutzen können. Das Obergericht habe

mehrfach auf die positive Entwicklung hingewiesen, die er in den letzten sechs

Monaten vor dem Nachentscheid erreicht habe. Das Obergericht habe auch

festgehalten, dass ihm die Chance gegeben werden solle, sich zu bewähren, damit

er seine Zukunftspläne, sprich das Auswandern in den [...], nach wie vor

verfolgen könne. Diese Vorstellung sei nun verschwunden und der

Beschwerdeführer befinde sich im eigentlichen Sinne wieder am Anfang der

Massnahme. Weiter gelte anzumerken, dass er bereits mit dem allerersten Urteil

des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2012 verwahrt worden sei. Das Obergericht des

Kantons Solothurn habe sodann am 8. Mai 2014 entschieden, dass eine Verwahrung

nicht angeordnet werden könne, wenn nicht vorher zumindest versucht werde, die

Legalprognose im Rahmen einer stationären Massnahme zu verbessern. Der Beschwerdeführer

befinde sich mittlerweile seit 8 Jahren in der stationären Massnahme. Aufgrund

der nachvollziehbaren Schilderungen des Gutachters und der eigenen Würdigung

bestünden keinerlei Zweifel daran, dass keine deutliche Verbesserung der

Prognose innert 5 Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Damit sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt behandlungsunfähig. Er sei

mehrmals einer rechtsgenüglich therapeutischen Behandlung zugeführt worden.

Entsprechende Versuche mit adäquaten Mitteln seien unternommen worden und

allesamt gescheitert.

1.5 Die Vorinstanz hält fest, der

Gutachter habe sich zwar aus nachvollziehbaren Gründen für die Umwandlung in

eine ambulante Massnahme ausgesprochen. So solle der Druck vom Beschwerdeführer

genommen werden, um sich zunächst mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen und

dann an seinem Erfolg vor vier Jahren anzuknüpfen. Allenfalls wäre auf diesem

Weg eine Verbesserung seiner psychischen Verfassung zu erreichen, was es ihm

dann erlauben würde, sich auf eine deliktsspezifische Behandlung einzulassen.

Diese gutachterliche Empfehlung möge aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar

sein. Rechtlich sei sie im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen

nicht umsetzbar. Den Anspruch auf Anordnung einer ambulanten Behandlung habe

nur, wer deren Eingangsbedingungen erfülle. Eine ambulante Massnahme könne

indes nur angeordnet werden, wenn zu erwarten sei, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten

begegnen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Gutachter habe die

Erfolgschancen anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal infrage gestellt. Es

sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit deutliche

Fortschritte werde erzielen können. Der Gutachter lege auch nicht dar, dass die

ambulante Massnahme klarerweise zu einer Besserung führen werde. Wenn

Erfolgsaussichten der Therapie nur auf lange Frist und in eher bescheidenem

Ausmass bestünden, seien die Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Die

Anordnung einer ambulanten Massnahme falle damit im vorliegenden Fall ausser

Betracht.

1.6.1 Das Amtsgericht erwog weiter, die

vorsätzliche Tötung, wegen welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen

worden sei, falle unter die Kategorie der sogenannten Katalogtaten gemäss Art.

64 Abs. 1 StGB und erfülle damit die Voraussetzung für eine Anlasstat nach Art.

64 Abs. 1 StGB. Der Gutachter diagnostiziere auf der Persönlichkeitsebene beim

Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

psychopathischen Merkmalen und ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, gegenwärtig

abstinent, aber in beschützender Umgebung. Er leide daher nach wie vor unter

den beschriebenen Krankheiten. Vor diesem Hintergrund sei die Voraussetzung der

schweren psychischen Störung medizinisch wie auch juristisch weiterhin erfüllt.

Das Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von

erheblicher Schwere werde denn auch von keiner Seite bestritten. Der

Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychischen Störung sei bereits im

Gutachten von Dr. E.___ im Jahr 2011 bejaht und nun auch durch das aktuelle

Gutachten von med. pract. C.___ bestätigt worden. Für den Deliktsmechanismus

von deutlicher Bedeutung seien die Dissozialität und die chronifizierte

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gewesen. Die Begehung der

vorsätzlichen Tötung stehe eindeutig im Zusammenhang mit der psychischen

Störung des Beschwerdeführers.

1.6.2 Zur Rückfallgefahr äusserst sich

die Vorinstanz wie folgt: Der Beschwerdeführer habe dem Gutachten zufolge früh

mit dem Konsum von Cannabis, Alkohol und später Kokain sowie vereinzelt auch

anderer Drogen begonnen, wobei die ersten Delikte vor den ersten

Konsumereignissen stattgefunden hätten und somit die problematische

Persönlichkeitsentwicklung im dissozialen Bereich sicherlich vor dem

problematischen Konsumverhalten eingesetzt habe. Sein störendes Verhalten habe

bereits in der Kindheit begonnen und sich bezüglich Gewaltbereitschaft bis ins

junge Erwachsenenalter deutlich aggraviert. Durch die Wahrnehmungen, ungerecht

behandelt zu werden, sei auch ein subjektives Leiden erkennbar, wobei dieses

inzwischen auch in Verbindung mit der Multiplen Sklerose als deutlich

ausgeprägt zu bewerten sei, indem beim Beschwerdeführer eine deutlich

ausgeprägte resignative Haltung zu erkennen sei. Es seien deliktrelevante

Risikoeigenschaften vorhanden, die sämtliche von ihm begangen Tathandlungen

erklärten. Es bestehe eine chronifizierte Gewaltbereitschaft und nicht eine

wutgeprägte Aggressivität, indem die meisten Gewalthandlungen des

Beschwerdeführers zwar reaktiv und damit in gewisser Weise auch impulsiv

imponierten, er jedoch auch deutliche gewaltbejahende Einstellungen aufgewiesen

habe und auch heute noch keine relevante Persönlichkeitsfremdheit von

Gewalthandlungen bei ihm erkennbar sei. Als weitere deliktsrelevante

Risikoeigenschaft sei die gesteigerte Kränkbarkeit und nicht die narzisstische

Persönlichkeit aufzuführen, weil die Anspruchshaltung und der Empathiemangel

des Beschwerdeführers zwar durchaus zu den Tatbegehungen beigetragen hätten,

jedoch bei sämtlichen Gewalthandlungen insbesondere die erhöhte Kränkbarkeit

und dadurch ausgelöste Wut von hoher Bedeutung gewesen seien, was den

verschiedenen Gewalthandlungen eine reaktive Komponente verleihe. Ebenfalls

risikorelevant sei die Drogenproblematik, wobei dieser Problembereich

insbesondere bei den Gewaltdelikten eine Rolle spiele.

Zur aktuellen Risikoeinschätzung könne

dem Gutachten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer recht gut gestartet

sei, indem er sich in einer ersten Phase im Vollzug weitgehend adäquat

verhalten habe und auch in der Therapie mitgearbeitet habe, wobei leichte

Fortschritte betreffend Einsicht in die Störungen, Bereitschaft zur Arbeit an

der Emotionsregulation und Distanzierung von früherem dissozialem Verhalten

erkennbar gewesen seien, jedoch nie eine intensive Deliktbearbeitung erfolgt

sei. Die Probleme hätten während des ersten Aufenthalts in der JVA […] begonnen,

als der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus einer Kränkung heraus wegen

fehlender Gewährung von Vollzugslockerungen die Idee entwickelt habe, dass er

in einer Anstalt, in der sein früherer Gutachter, der ihn als nicht

therapierbar eingestuft habe, als [...] tätig sei, sowieso keine Chance

erhalte. Dies habe zu einer gewissen Resignation und in Folge dessen auch zu

vermehrt inadäquatem Vollzugsverhalten bis hin zu ersten Drohungen geführt.

Danach habe er in der JVA […] zwar weiterhin ein weitgehend adäquates

Vollzugsverhalten gezeigt, aber in der Therapie sei keine deliktorientierte

Arbeit im engeren Sinne möglich gewesen. Als die Multiple Sklerose festgestellt

worden sei, habe er die Erkrankung in Zusammenhang mit dem Verhalten der

Vollzugsbehörden gegenüber ihm gesetzt, was seine negative Haltung gegenüber

der Massnahme noch verstärkt habe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer

nach der Rückkehr in die JVA […] die Zusammenarbeit weitgehend verweigert,

wobei er allerdings immer noch dazu imstande gewesen sei, ein adäquates

Verhalten zu zeigen. Es habe jedoch immer mehr Vorfälle mit bedrohlichem

Verhalten gegeben, wobei es einmalig auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sei. Schliesslich sei eine erste Verlegung in den Sicherheitstrakt

einer anderen Anstalt erfolgt, wo therapeutischerseits seine resignierte

Haltung eindrücklich beschrieben worden sei. Nach seiner erneuten Rückkehr in

die JVA […] sei es zu einem schwerwiegenden Vorfall gekommen, welcher dazu

geführt habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit mehreren Monaten in

einem hoch gesicherten Setting untergebracht sei und keine therapeutische

Auseinandersetzung mehr erfolge.

Die beim Beschwerdeführer vorhandene

erhöhte Impulsivität und Neigung zu Aggressivität stelle einen Anteil der

Dissozialität dar, die er nur schlecht steuern könne und durchaus Züge einer

emotionalen Instabilität bzw. Impulsivität trage. Dadurch würden sich das

Ausagieren von Wutgefühlen im Vollzug und die damit einhergehenden Drohungen

mit der Dissozialität in Zusammenhang bringen. Auch die anfänglich noch

weitgehend ausgebliebenen, jedoch mit zunehmendem Vollzug immer häufiger

aufgetretenen Disziplinierungen seien als Beleg für eine weiterhin bestehende

Neigung, Regeln und Gesetze zu missachten, zu bewerten. Als zumindest in

basaler Form günstig könne bewertet werden, dass der Beschwerdeführer in

Vergangenheit und auch aktuell während des Explorationsgesprächs seine

dissozialen Persönlichkeitsanteile habe einräumen können, auch wenn er diese

nicht näher habe beschreiben oder mit seinen Taten in Zusammenhang bringen

können. Weder aus der Therapie noch aus seinem Verhalten lasse sich ableiten,

dass sich an der Dissozialität etwas Grundsätzliches bei ihm geändert habe.

Die vielen Drohungen im Vollzug sowie

insbesondere die tätliche Auseinandersetzung in der JVA […] mit einem

Mitinsassen und die gegenüber einem Mitinsassen gezeigte Bereitschaft, diesen

mit einem Messer zu bedrohen und allenfalls auch mit dem Messer auf diesen

losgehen zu wollen, belegten, dass sich an der Gewaltbereitschaft nichts

Wesentliches geändert habe, zumal die engen Strukturen im Strafvollzug bei den

meisten Gewalttätern zu einer situativen Abnahme der Gewaltbereitschaft führe.

Die Verwendung eines Messers im Vollzugsverlauf belege zudem, dass auch die

sich bei ihm im Einsatz manifestierende Waffenaffinität weiterhin bestehe. Laut

dem Gutachter sei zusammenfassend im Bereich der Risikoeigenschaften betreffend

Dissozialität eine gewisse Einsicht und betreffend Suchtproblematik eine

während längerer Zeit gezeigte Fähigkeit zur Abstinenz erkennbar. Ansonsten

könnten aber weder anhand des Vollzugsverhaltens noch auf den therapeutischen

Inhalten basierend wesentliche Veränderungen der Risikoeigenschaften festgestellt

werden, wodurch das persönlichkeitsbedingte Risikopotential nicht als in

relevanter Weise abgeschwächt zu beurteilen sei. Deliktpräventive Effekte im

Sinne einer Reduktion der Ausprägung oder der deliktdynamischen Bedeutung der

Risikoeigenschaften für zukünftige Taten könnten demnach nicht nachgewiesen

werden.

Der Gutachter habe im Rahmen seiner

Exploration festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise über ein

für die Deliktsprävention nutzbares Verständnis des Deliktsmechanismus seiner

Taten verfüge. Es sei nicht möglich ein Risikomanagement aufbauen zu können.

Der Beschwerdeführer anerkenne weder seine narzisstische Problematik noch die

Waffenaffinität oder die bei ihm vorliegenden gewaltförderlichen Einstellungen.

Er könne zudem keine Risikofaktoren für zukünftige Delinquenz benennen, wodurch

keine relevanten Selbstkontrollfähigkeiten abgebildet werden könnten. In

Anbetracht der unveränderten persönlichkeitsbedingten Risikopotenziale für

verschiedene Delikte und der nur minimal ausgeprägten Selbstkontrollfähigkeiten

könne der Gutachter keine relevante durch die stationäre Massnahme erreichte

Risikosenkung darstellen. Seinen Ausführungen zufolge habe zwar tatsächlich die

Gefahr einer Gewalthandlung in Folge einer Drohung insofern abgenommen, als es

einem bedrohten Opfer wohl gut möglich wäre, vor dem Beschwerdeführer zu

fliehen oder sich aufgrund der körperlich beeinträchtigten Stand- und

Gehfähigkeit zu wehren. Wenn man sich die körperlichen Beschwerden ansehe, sei

insbesondere eine Einschränkung der Gehfähigkeit und damit eine stärker

ausgeprägte Symptomatik der unteren Extremitäten erkennbar. Ein Kraftverlust

der oberen Extremitäten werde nicht beschrieben, wobei jedoch von ihm selbst

eine Störung der Gefühlswahrnehmung der oberen Extremitäten beschrieben werde,

die ihn jedoch nicht daran hindern würde, beispielsweise ein Messer in die Hand

zu nehmen und damit mit ausreichender Kraft eine Stichbewegung auszuführen, wie

anhand der in den Akten geschilderten Auseinandersetzung von Ende Dezember 2020

ersichtlich werde. Wenn der Beschwerdeführer sich ausreichend nahe bei einem

potentiellen Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels

einer Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen, zumal bei ihm unverändert

eine deutlich erhöhte Affinität zum Waffeneinsatz erkennbar sei. Auch die Verwendung

einer Schusswaffe zur Durchführung von Gewaltdelikten sei problemlos denkbar.

Darüber hinaus müsse bedacht werden,

dass die Wut des Beschwerdeführers wegen des Vollzugsverlaufs und der Multiplen

Sklerose seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung eher verstärkt als vermindert

habe. Dennoch sei ein Eintauchen ins kriminelle Milieu und dadurch die

Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Situation wie beispielsweise beim

Tötungsdelikt aufgrund der Multiplen Sklerose etwas weniger wahrscheinlich

geworden. Es bleibe zu konstatieren, dass die Durchführung von Gewaltdelikten

unter Waffeneinsatz für den Beschwerdeführer nach wie vor gut möglich wäre,

aber gewisse Formen von Gewaltanwendungen etwas weniger wahrscheinlich geworden

seien, weshalb die Multiple Sklerose zwar keinen deliktpräventiven Effekt

betreffend Tötungsdelikte aufweise, aber eine leicht günstigere Prognose in

Bezug auf Gewaltdelikte im Allgemeinen postuliert werden könne.

1.6.3 Zusammenfassend liegt dem

Amtsgericht zufolge im Ergebnis unter Berücksichtigung der nicht nachweisbaren

Veränderungen in den risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften, der nicht

in relevanter Weise vorhandenen Selbstkontrollfähigkeiten und des lediglich

bezüglich Gewaltdelikten im Allgemeinen leicht risikosenkenden Effekts der

Multiplen Sklerose beim Beschwerdeführer aktuell ein moderates bis deutliches

Rückfallrisiko für Tötungsdelikte, ein deutliches Rückfallrisiko für

Gewaltdelikte im Allgemeinen sowie eine hohes Rückfallrisiko für Eigentums- und

Betäubungsmitteldelikte sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vor. Diese

Erkenntnis stütze sich nicht nur auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers,

sondern namentlich auch auf dessen Verhalten im Massnahmenvollzug. Nach seiner

erneuten Einweisung in die JVA […] hätten die zunehmenden Drohungen und

gewalttätigen Auseinandersetzungen begonnen, die in zahlreichen

Disziplinierungen mündeten. Sein ungebührliches Verhalten mit mehrfachen

Drohungen und Beschimpfungen gegenüber dem Personal und Mitinsassen habe

letztlich in dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 gegipfelt, bei welchem ein

Mitinsasse mit einem Messer bedroht worden sei. Dieser Vorfall sei zu würdigen,

ohne dabei eine rechtliche Einordnung vorzunehmen und wie die Anklage von einem

Tötungsdelikt auszugehen. Relevant sei einzig, dass der Beschwerdeführer Ende

Dezember 2020 in der JVA […] offensichtlich erneut zu einem Messer gegriffen

und eine andere Person damit zumindest bedroht habe. Von einer Verbesserung der

Legalprognose könne damit entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers

wahrlich nicht gesprochen werden.

Die Rückfallgefahr sei somit nach wie

vor gross. Der Schutz der Allgemeinheit stehe im Vordergrund. Nachdem die

schweren psychischen Störungen beim Beschwerdeführer weiterhin gegeben seien

und auch nicht mittels einer adäquaten therapeutischen Behandlung angegangen

werden könnten, bestehe auch in Zukunft noch eine sehr hohe schwerwiegende

Gefährlichkeit, die von diesem ausgehe. Angesichts dieser Umstände und

insbesondere der gutachterlich attestierten Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers bleibe keine andere Wahl, als von einer qualifizierten

Gefährlichkeit auszugehen.

1.6.4 Das Amtsgericht erachtet die

Anordnung einer Verwahrung als verhältnismässig. Vom Beschwerdeführer gehe eine

hohe Rückfallgefahr der Begehung von zumindest schweren Gewaltdelikten und

Tötungsdelikten aus. Die Verwahrung wiege zwar schwer, sei jedoch geeignet,

dieser Rückfallgefahr zu begegnen. Eine mildere Massnahme sei nicht

ersichtlich. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiege

unstreitig schwer. Jedoch sei dieser Eingriff mit den Sicherheitsbelangen der

Allgemeinheit abzuwägen. Vom Beschwerdeführer gehe eine hohe Gefahr für schwere

Straftaten aus. Betroffen seien hochwertige Rechtsgüter. Ein Abwägen führe zum

Schluss, dass das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten

sei. Die Verwahrung sei notwendig und geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der deliktischen Tätigkeit,

der damit verbundenen Gefahr für die Allgemeinheit, der hohen Rückfallgefahr

und der Bedeutung des angestrebten Ziels sei der Eingriff in die persönliche

Freiheit des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig und die Verwahrung aus

Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen.

1.6.5 Die Vorinstanz kommt zum Schluss,

die Weiterführung der Massnahme in der bisherigen Form nach Art. 59 StGB könne

auch langfristig keine Verbesserung der Legalprognose herbeiführen. Sie könne

weder der fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers noch der aktuell

bestehenden Rückfall- und Gemeingefahr und damit auch weiterer mit der

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen

entgegenwirken. Eine ambulante Therapie sei aufgrund der hohen Rückfallgefahr

ebenfalls nicht gerechtfertigt und könne aufgrund der Unbehandelbarkeit des

Beschwerdeführers nicht angeordnet werden. Wegen der hohen schwerwiegenden

Gefährlichkeit stehe der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Letztendlich

sei eine Verwahrung notwendig und geeignet, um dem Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu entsprechen. Auch aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien

die Voraussetzungen für die Verwahrung erfüllt. Deshalb sei zwingend nötig die

Verwahrung anzuordnen. Diese sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit

zulässig. Auch in der Verwahrung werde dem Beschwerdeführer ein Therapieangebot

zur Verfügung gestellt werden. Davon könne er profitieren. Sollte er sich für

eine Therapie entscheiden resp. sich ernsthaft dafür motivieren können,

deliktsspezifisch zu arbeiten, was auch im Rahmen der Verwahrung möglich ist,

so wäre eine Entlassung aus der Verwahrung durchaus eine Perspektive.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde gegen den Nachentscheid, die Vorinstanz stelle auf einen falschen

Sachverhalt ab, indem sie Unbehandelbarkeit bejahe, obwohl der sachverständige

Gutachter ihm schwarz auf weiss eine basale Therapiefähigkeit attestiere. Da

die Untherapierbarkeit jedoch integrale Voraussetzung einer Verwahrung nach

Art. 64 StGB sei, verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Ebenso sei entgegen der

Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 rechtlich

problemlos möglich und vom Gesetzgeber explizit so vorgesehen. Weiter verstosse

die Vorinstanz auch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, indem sie immer

wieder auf einen Vorfall vom Dezember 2020 abstelle, der rechtlich und

tatsächlich nicht erstellt sei.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter, die Vorinstanz äussere sich zur Frage der Unbehandelbarkeit in der

Urteilsbegründung widersprüchlich. Der Gutachter habe ihm eine basale

Therapiefähigkeit attestiert und die Vorinstanz selbst halte fest, sie habe

keinen Grund von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Von einer

Unbehandelbarkeit – einer Grundvoraussetzung zur Anordnung einer Verwahrung

nach Art 64 StGB – könne daher keine Rede sein. Die Feststellung, dass eine

Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeute nicht zwangsläufig, dass eine

betroffene Person für jede Therapie unzugänglich sei. Eine betroffene Person

könne trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmebedürftig sein. Diese Erkenntnis

könne die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme

durch eine besser geeignete Massnahme dieser Art ersetzt werden könne. Der

Gutachter schlage dementsprechend vor, dass die stationäre Massnahme beendet

und der Beschwerdeführer in den ordentlichen Strafvollzug versetzt werde und dort

eine ambulante Behandlung im Sinne von Art 63 StGB erhalte. Mithin sehe er bei

ihm also die Möglichkeit, dass eine andere Massnahme zum Erfolg führen könne.

In Anbetracht dessen seien keineswegs

alle Möglichkeiten ausgeschöpft und es liege im richtigen Setting durchaus eine

Behandelbarkeit vor. Dementsprechend könne entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz auch aus seiner Weigerung, sich in einem bestimmten Setting

therapieren zu lassen, keine Unbehandelbarkeit abgeleitet werden. Im

Massnahmerecht gelte das Prinzip der Austauschbarkeit. Es müsse daher a maiore

ad minus auch zulässig sein, anstelle der als aussichtslos aufgehobenen

stationären Massnahme eine mildere ambulante Massnahme anzuordnen, sei es

anstelle des Strafvollzugs, sei es nach Verbüssung der Strafe. Die Tatsache,

dass der Gutachter auch im ambulanten Setting keinen Erfolg garantieren könne,

tue dem keinen Abbruch. Erfolg versprechen bedeute eben gerade nicht Erfolg

garantieren und eine Aussicht im Rechtssinne sei immer etwas Ungewisses. Schon

allein aus diesem Grund scheide eine Umwandlung in eine Verwahrung nach Art.

62c Abs. 4 StGB zum Vorneherein aus.

2.3 Der Beschwerdeführer vertritt die

Auffassung, es lägen sämtliche Bedingungen für die Anordnung einer ambulanten

Massnahme nach Art. 63 StGB vor. Da insbesondere der Gutachter für eine solche

Anordnung einstehe, sei nicht ersichtlich, was dagegen spreche. Nicht zu hören

seien diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine ambulante

Massnahme nicht neben einer Verwahrung stehen könne. Nebst dessen, dass niemand

eine parallele ambulante Massnahme und Verwahrung gefordert habe, verkenne sie offensichtlich,

dass eine Umwandlung einer stationären Massnahme in eine ambulante Massnahme

sehr wohl möglich sei. Das Gericht könne im Einzelfall auf den ursprünglichen

Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos

erscheinende stationäre Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete

therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu

einer besser geeigneten stationären Massnahme wechseln. Es sei aus diesen

Gründen eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.

2.4 Der Beschwerdeführer bemerkt weiter,

die Verwahrung setze im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59

ff. StGB eine qualifizierte Gefährlichkeit der öffentlichen Sicherheit durch

den Täter voraus. Eine reine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit sei im

Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend. Die Delikte, welche zu

seiner Verurteilung geführt hätten, seien mit Ausnahme der vorsätzlichen Tötung

von reinem Bagatellcharakter und wiesen in keinerlei Hinsicht die Schwere einer

Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB auf. Die von der Vorinstanz angeführten

angeblich vielzähligen Drohungen seien erstens nie zur Anzeige gebracht worden

und somit im juristischen Sinn nicht als erstellt zu erachten. Zudem gelte

damit einhergehend immer noch die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz würdige

all diese Faktoren nicht. Stattdessen stelle sie wiederholt auf die angeblichen

Drohungen und den nicht erstellten Vorfall aus dem Dezember 2020 ab. Sie

verletze somit die Unschuldsvermutung und mithin auch ihre Begründungspflicht,

indem sie in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise substantiiere inwiefern er

denn nun gefährlich sei.

IV. Entwicklung seit 2020 und Gutachten

Dr. med. B.___

1.1 Der Beschwerdeführer befand sich zur

Zeit des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. April 2020 über die Verlängerung

der stationären Massnahme in der JVA […]. Dort kam es am 27. Dezember 2020 zu

einem Vorfall im Gemeinschaftsraum, der eine Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer zur Folge hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen beim

Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage wegen versuchter Tötung, eventualiter

Gefährdung des Lebens. Der Beschwerdeführer soll – der Anklageschrift vom 5.

September 2022 zufolge – versucht haben, einem Mitinsassen mit einem Messer

(Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26 cm) in

den Hals zu schneiden, eventuell zu stechen und ihn so zu töten. Das Verfahren

ist immer noch hängig. Der Beschwerdeführer wurde hierauf in die JVA […] und

anschliessend in die JVA […] versetzt. Zur Zeit des erstinstanzlichen

Beschlusses befand er sich immer noch in der JVA […]. Am 21. Juli 2022 trat er

ins UG [...] und am 29. November 2022 ins UG [...] über.

1.2 Der Beschwerdeführer war in der JVA […]

ab dem 8. Juli 2021, zunächst im Rahmen der stationären Massnahme und ab 10.

Mai 2022 im Rahmen von Sicherheitshaft. Der Vollzugsbericht der JVA […] vom 22.

August 2022 (Vorakten S. 280 ff.) beschreibt den Beschwerdeführer im täglichen

Umgang als wechselhaft, von zugänglich freundlich bis ablehnend und drohend.

Destruktive dissoziale Verhaltensmuster seien weit häufiger feststellbar als

prosoziale Verhaltensweisen. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich auf einen

argumentativen und rationalen Diskurs einzulassen. Am 7. März 2022 habe sich

eine Konfliktsituation mit einem Miteingewiesenen ereignet. In der Folge habe er

seine Arbeitstätigkeit niedergelegt, eine Wiederaufnahme verweigert und jedes

unterstützende Angebot abgelehnt. Wenige Tage später habe er in seiner Zelle

randaliert, erheblichen Sachschaden verursacht und massive Drohungen gegenüber

Personal und Miteingewiesenen ausgestossen. Er habe deswegen als

Sicherungsmassnahme in den Arrest versetzt werden müssen. In der Folgezeit

hätten sich verbal bedrohlich anmutendes Verhalten und auch Androhungen von

Gewalt gegenüber dem Personal gehäuft. Für gutgemeinte Ratschläge, um seinen

Vollzug möglichst gut gestalten zu können, sei er kaum empfänglich gewesen. Im

weiteren Verlauf habe er sich sehr wechselhaft im Verhalten gezeigt.

Feststellbar seien massive Stimmungsschwankungen, ein tiefes und dauerndes

Gefühl der Benachteiligung und eine diffuse Wut auf alles und jeden gewesen. Im

Kontakt gegenüber dem Personal habe er sich eher spaltend verhalten. In

Sozialkontakten sei er oft angeeckt. In zwischenmenschlichen Beziehungen habe

er zeitweise stark manipulativ gewirkt oder sei dominant aufgetreten. Die

Zelleneinschlusszeiten seien trotz teilweise fehlender Kooperation sukzessive

gelockert worden, was im Rahmen einer abweichenden Tagesordnung geschehen sei,

vorausgesetzt der Beschwerdeführer habe sich von unmittelbaren

Gewaltandrohungen distanziert. Seitens der Anstalt sei ihm viel Toleranz

entgegengebracht worden. Bei Unstimmigkeiten habe er mit Verweigerung reagiert.

Die Zellenordung sei teilweise unzureichend und phasenweise akzeptabel gewesen.

Er habe die Wände und Zellentür mit Beschimpfungen verschmiert. Manchmal habe

er seine Schmierereien selbstständig entfernt.

Der Beschwerdeführer scheine weder über

eine Krankheitseinsicht noch über eine Behandlungsbereitschaft zu verfügen.

Aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft und infolge seiner

Verweigerungshaltung hätten die vorgesehen medizinischen Abklärungen und Behandlungen

nicht durchgeführt werden können. Eine Suchtproblematik oder ein Konsumereignis

in der Abteilung sei nicht bekannt. In der Freizeit habe er phasenweise Sport

getrieben oder gezeichnet. Eine Zeit lang habe er sich mit dem Verfassen einer

Biografie beschäftigt. In der Zeit vom 18. Februar 2022 - 21. Juli 2022 sei er

zweimal disziplinarisch sanktioniert worden. Am 11. März 2022 habe infolge

einer schweren Sachbeschädigung, der Zertrümmerung der sanitären Einrichtungen

und massiver Beschädigung des Zelleninventares, eine Sicherungsmassnahme

verfügt werden müssen. Auf Grund ungebührlichen und bedrohlichen Verhaltens

gegenüber dem Vollzugspersonal und wegen Störung von Ruhe, Ordnung und

Sicherheit habe am 9. Juni 2022 eine weitere Disziplinarmassnahme verfügt

werden müssen. Bis zum 10. März 2022 sei er der Funktion des Hausburschen

nachgegangen. Seine Arbeitsleistung sei massgeblich von seiner

stimmungsbedingten Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund dessen hätten vermehrt

Timeouts gewährt und ausgesprochen werden müssen. In seiner Tätigkeit sei er

durch den internen Haus- und Reinigungsdienst unterstützt worden, so dass der

Tagesablauf der Abteilung bei einem Ausfall oder Fernbleiben nicht

beeinträchtigt worden sei. Diese Unterstützung habe er mal mehr mal weniger

annehmen können. Teilweise habe er gar auch gekränkt gewirkt. Er habe Mühe

gehabt mit arbeitsspezifischer Kritik umzugehen und sich selber über einen

längeren Zeitraum motivieren zu können. Selbst positiv geäusserte Kritik habe

er oft als einen persönlichen Angriff empfunden. In der Berichtsperiode habe er

an keiner Aus- oder Weiterbildung teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe

regelmässigen Kontakt zur Familie, insbesondere zu einem seiner Brüder

gepflegt. Während des Berichterstattungszeitraums habe er fünfmal Besuch von

Familienmitgliedern empfangen.

In der Gesamtwürdigung könnten auf Grund

der Abwesenheit von deliktorientierten Gesprächen keine Fortschritte in der

risikorelevanten Beeinflussbarkeit des Eingewiesenen festgestellt werden. Es

sei eine zunehmende Verschlechterung des Vollzugverhaltens feststellbar.

Unzählige Regelbrüche, impulsiv wirkende verbale Entgleisungen mitunter bis zu

massiven Drohungen, eine geringe Frustrationstoleranz, ein gewalttätiges

Verhalten gegenüber Zelleninventar, mangelnde

Kooperationsbereitschaft/Verweigerungshaltungen hätten den Verlauf geprägt. Der

Beschwerdeführer habe sich kaum einsichtig in sein Fehlverhalten und ein

geringes Problembewusstsein gezeigt. Er begreife die Welt aus seinem eigenen

Blickwinkel und vermöge sich kaum in andere hineinzuversetzen, obgleich ihm

Reue nicht ganz fremd zu sein scheine. Zuletzt habe er sich bei einer

Vollzugsmitarbeiterin für sein Verhalten während des Vollzuges entschuldigt.

1.3 Dem Führungsbericht des UG [...]

zufolge sei der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthalts durch

seine körperliche Einschränkung, MS, nicht in der Lage gewesen, Arbeiten in der

Werkstatt zu verrichten. Er habe sich einmal freiwillig gemeldet, um den

allgemeinen Teil im Vollzugstrakt zu reinigen. Diese Arbeit habe er eine Woche

lang verrichtet. Er hätte die Möglichkeit gehabt «K-Lumet» in Eigenregie

herzustellen. Diese Arbeit habe er aber nicht gemacht. Beim Eintritt sei er in

einer Einzelzelle untergebracht gewesen. Am 2. August 2022 habe er dann in den

Vollzugstrakt mit einer Einzelzelle wechseln können, wo den Gefangenen jeden

Nachmittag von 13:30 - 16:30 Uhr die Zellentüre geöffnet werde. Während dieser

Zeit hätten sie die Möglichkeit, frei zu telefonieren, mit einfachen

Sportgeräten zu trainieren, oder mit den anderen Gefangenen die Freizeit zu

verbringen. Der Beschwerdeführer habe oft verlangt, dass man ihm die Zellentüre

nicht öffne. Er wolle mit den «Anderen» nichts zu tun haben. Er möchte alleine

sein und in der Zelle trainieren. Disziplinierungen seien keine ausgesprochen

worden. Wegen immer massiver werdenden Drohungen gegen Personal aus dem UG [...]

sei er aber in das UG [...] verlegt worden. Bei mehreren Gesprächen mit ihm

habe er erklärt, dass er drohen müsse, sonst passiere ja nichts. Sie hätten auf

eine Disziplinierung verzichtet, da er verlegt worden sei. Wöchentlich habe er

Besuch von seiner Familie erhalten. Er habe das Telefon im Trakt benutzt und

regelmässig an Familienangehörige sowie Amtsstellen geschrieben. Die Versetzung

ins UG [...] sei nach vier Monaten aufgrund seines Verhaltens erfolgt. Seine

Stimmungsschwankungen hätten den Umgang mit ihm schwierig gemacht.

1.4 Das UG [...] hält in seinem

Führungsbericht vom 17. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin

im UG [...] nicht gearbeitet habe. Seit seinem Eintritt sei er in einer

Einzelzelle untergebracht. Damit er innerhalb der Institution soziale Kontakte

knüpfen/ pflegen könne, sei er angefragt worden, ob er in den Arbeitstrakt

wechseln möchte. Dort könnte er einfache Arbeiten verrichten, frei telefonieren

und er hätte bei Bedarf auch die Möglichkeit sich in die Zelle zurück zu

ziehen. Er habe diese Unterbringung ohne klare Begründung abgelehnt. Zu

Disziplinierungen sei es bisher nicht gekommen. Seit seinem Eintritt habe er

nur einmal Besuch von seiner Familie empfangen. Er telefoniere wöchentlich mit

Bekannten oder der Familie und schreibe sporadisch Briefe an Familienangehörige

oder Amtsstellen. Die Möglichkeit des täglichen Aufenthalts im Spazierhof nehme

er nur selten wahr. Während der bisher sieben Wochen UG [...] habe er gute

Phasen gehabt, in denen ein konstruktives Gespräch möglich gewesen sei. Er habe

aber auch Phasen, in denen er nur das Negative sehe und das Gefühl habe «Alle

sind gegen mich, keiner versteht mich». In diesen Phasen könne er ausfällig,

drohend und fordernd auftreten. Diese Woche habe er von sich aus nachgefragt,

ob ein Platz im Arbeitstrakt frei sei.

2.1 Im Rahmen der wegen des Vorfalls vom

27. Dezember 2020 neu eingeleiteten Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer hatte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B.___ beauftragt, den

Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. Dr. B.___ kommt in ihrem

Gutachten vom 8. April 2022 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), wobei ausserdem deutliche

emotional-instabile und narzisstische Persönlichkeitsanteile vorlägen, so dass

man differenzialdiagnostisch auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F61) diskutieren könne. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei

durch eine unzureichende Internalisierung der geltenden Regeln und sozialen

Normen gekennzeichnet. Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz seien gering

entwickelt, die Schwelle für aggressives Verhalten sei niedrig, die Fähigkeit,

aus Bestrafung zu lernen, gering. Der Beschwerdeführer habe ein vergleichsweise

hohes Bedürfnis nach Autonomie und Kontrolle. Im Massnahmenvollzug scheine er

zuletzt bereits kleine Friktionen im Alltag als Angriff erlebt zu haben. Die

dadurch ausgelösten negativen Gefühle seien häufig in hoher Intensität nach

aussen getragen und in der Beziehung, zum Beispiel zum Vollzugspersonal,

aggressiv ausagiert worden. Sowohl im Vergleich mit der Gruppe der psychisch

gestörten Personen als auch im Vergleich mit persönlichkeitsgestörten Personen

sei der Beschwerdeführer schwer betroffen.

Zur Wahrscheinlichkeit zukünftiger

strafbarer Handlungen führte die Gutachterin aus, statistisch relevanter

Risikofaktor sei die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen

emotional-instabilen bzw. narzisstischen Zügen. Hinzu komme eine Suchtproblematik

in der Vergangenheit mit – unter anderem – einer Kokainabhängigkeit. Aufgrund

der vorliegenden Informationen könne man nicht davon ausgehen, die

Suchtproblematik ausserhalb eines strukturierten Settings sei stabil

überwunden. Der Beschwerdeführer weise daher, im Vergleich zu einem gedachten

durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren Deliktskategorie, ein erhöhtes

Risiko für einen Rückfall mit einem Gewaltdelikt auf. Zudem sei es in den

Monaten vor dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 zu einer Negativentwicklung

gekommen. Vor dem Hintergrund eines ohnehin hohen Autonomiebedürfnisses scheine

seine Kränkungsempfindlichkeit weiter zugenommen zu haben. Er habe sich in

einen destruktiven Machtkampf mit der Massnahme verstrickt. Befördert durch die

emotionale Instabilität sei es zunehmend häufig zu aggressiven Durchbrüchen

gekommen. Bis heute sei es nicht gelungen, die destruktive Dynamik zu

durchbrechen. Auch bei der Exploration sei deutlich geworden, dass der

Beschwerdeführer keine angemessene Verantwortung für sein Verhalten übernehme

und jegliche Probleme externalisiere. Die festgestellte psychische Störung

bestehe weiterhin. Das Zustandsbild auf der Verhaltensebene scheine sich zwar

durch das veränderte Vollzugssetting inzwischen stabilisiert zu haben. Es sei

aber nicht davon auszugehen, dass sich die problematischen

Persönlichkeitsmuster grundlegend verändert hätten. Unter anderen Bedingungen

als aktuell im geschlossenen Strafvollzug sei zu erwarten, dass sich wieder

deutlichere Schwierigkeiten der sozialen Anpassungen zeigen würden.

Die Gutachterin Dr. B.___ weist weiter

darauf hin, es gebe zwar Behandlungskonzepte für Persönlichkeitsstörungen. Die

Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen sei aber grundsätzlich

schwierig. Der Behandlungsverlauf der letzten Jahre und das Verhalten des

Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sprächen dafür, dass er derzeit

im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Behandlung nicht zu erreichen sei.

Aufgrund der Vorgeschichte und der Einstellungen und Erwartungen des

Beschwerdeführers, wie sie in der Untersuchung deutlich geworden seien, könne

man von einer therapeutischen Massnahme nach dem StGB derzeit nicht erwarten,

die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Im Explorationsgespräch habe der

Beschwerdeführer eine Behandlung im Setting einer stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB dezidiert abgelehnt. Zu einer Massnahme nach Art. 63 StGB habe er

sich zwar bereit erklärt. Sein Verhalten anlässlich der Exploration stehe zu

dieser Äusserung aber in direktem Widerspruch. Insgesamt schätze sie die

momentane Bereitschaft des Beschwerdeführers, für das Gelingen einer Therapie

längerfristig die nötige Verantwortung zu übernehmen, als sehr gering ein. Eine

gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung habe zurzeit sehr

wenig Aussicht auf Erfolg. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der stationären

Massnahme müsse man aber ein nicht unerhebliches Risiko beschreiben, dass im

stationären Massnahmesetting dysfunktionale Muster der Persönlichkeit weiter

zementiert würden, schlimmstenfalls im Sinne einer langfristigen

querulatorischen Entwicklung. Die Gefahr erneuter Katalogdelikte im Sinne von

Art. 64 StGB bestehe aufgrund einer anhaltenden psychischen Störung mit

erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen. Alternativen oder Ergänzungen, um

die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu

beeinflussen, sehe sie nicht.

2.2 Im Detail führte die Gutachterin Dr.

B.___ zur Risikoeinschätzung aus, in Anwendung des aktuarischen Instrumentes

VRAG-R werde der Beschwerdeführer einer Gruppe der Entwicklungsstichprobe

zugeordnet, deren Gewaltrisiko im Vergleich zur Gesamtstichprobe erhöht gewesen

sei. In der Gruppe, welcher der Beschwerdeführer zugeordnet worden sei, sei

innerhalb von 5 Jahren bei 76 % ein gewalttätiger Rückfall beobachtet worden,

innerhalb von 12 Jahren bei 87 %. In der strukturierten Einzelfalleinschätzung

könne man die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und

narzisstischen Anteilen als zentralen Faktor ausmachen. Man komme zum Schluss,

dass es im Rahmen der bisherigen Massnahmentherapie nicht zu einer Abschwächung

der risikoerhöhenden Erlebnis- und Verhaltensmuster gekommen sei. Vielmehr

lasse sich im Vollzug eine destruktive Dynamik erkennen. Der Beschwerdeführer

scheine inzwischen kaum mehr Verantwortung für angemessenes Verhalten und ein

Gelingen der Therapie zu übernehmen. Das Muster, auf jegliche äussere

Begrenzung und Anforderung mit wütend-aggressivem Verhalten zu reagieren,

erscheine zunehmend stereotyp und eingeschliffen. Auch in der strukturierten

Einzelfalleinschätzung komme man daher zum Schluss, dass die

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit Gewaltdelikten

auffalle, im Vergleich zu anderen Gewaltstraftätern derzeit hoch sei.

Angesichts der Vorgeschichte, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt mit

einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand gegen eine andere

Person vorgegangen sei, bestehe ein relevantes Risiko, dass es zu schweren

Opferschäden kommen könnte.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 27.

Dezember 2020 sei beim Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung

vorhanden gewesen. Sie stehe mit dem Vorfall in einem engen Zusammenhang. Sie

bestehe fort und erhöhe das Risiko für weitere Straftaten. Der Beschwerdeführer

sei damals gemäss Art. 59 StGB in einer stationären Massnahme behandelt worden.

Zwar scheine er sich zu Beginn des stationären Massnahmevollzugs bis zu einem

gewissen Grad auf die Behandlung eingelassen zu haben. Bereits ab 2016 habe

sich der Verlauf aber zunehmend schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe

eine starke Abwehrhaltung entwickelt und das stationäre Setting scheine von ihm

in erster Linie als Beschneidung seiner Autonomie erlebt worden zu sein.

Angesichts deutlich ausgeprägter narzisstischer Züge mit einer erheblichen

Kränkungsempfindlichkeit habe das Setting eine dysfunktionale Abwehrhaltung

ausgelöst, so dass er ein zunehmend destruktives Verhalten entwickelt habe.

Nachdem es im Herbst 2019 in der JVA […] anscheinend zu einer gewissen

Zuspitzung gekommen sei, sei es zu einem Timeout in der JVA […] gekommen. Im

hoch strukturierten Setting der Sicherheitsabteilung und regelmässiger

Psychotherapie, in welcher der Fokus weniger darauf gelegt worden sei, das

Delikt oder die Störung in den Mittelpunkt zu stellen, sondern es vielmehr

darum gegangen sei, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und mit ihm eine

Zukunftsperspektive zu entwickeln, sei dessen Verhalten deutlich weniger

auffällig gewesen.

Aufgrund der Vollzugsdokumentation

gewinne man den Eindruck, der Beschwerdeführer sei mit der Rückverlegung in die

JVA […] im April 2020 erneut in eine Abwärtsspirale geraten. Er scheine,

vermutlich auch unter dem Eindruck der Multiple Sklerose-Erkrankung, die mit

erkennbaren Einschränkungen verbunden sei, seine Situation wieder zunehmend

negativ und belastend erlebt zu haben. Die in der Therapie in der JVA […] entwickelte

Zukunftsperspektive, das heisst ein erfolgreicher Abschluss der Massnahme, das

Verbüssen der Zeitstrafe und eine längerfristige Perspektive im [...], scheine

für ihn wieder in den Hintergrund getreten zu sein.

Entsprechend seiner Persönlichkeitsmuster

habe er zunehmend dysfunktional und unflexibel auf Belastungen und

Anforderungen reagiert. Wenn man den letzten Therapiebericht der JVA […] lese,

dann gewinne man den Eindruck, dass spätestens ab Sommer 2020 verschiedenste

Einschränkungen des Autonomieanspruchs stereotyp mit mehr oder weniger

deutlichem aggressivem Verhalten beantwortet worden seien. Es sei

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise versucht habe,

Gefühle von Ohnmacht zu kompensieren und ein Gefühl von Selbstwirksamkeit zu

erleben. Aus dem Therapiebericht der JVA […] gehe hervor, dass durch

Zugeständnisse seitens der JVA versucht worden sei, eine Eingliederung zu

ermöglichen. Dennoch sei es ab Sommer 2020 in immer kürzeren Abständen zu mehr

oder weniger aggressiven Zwischenfällen im Vollzug gekommen.

Um die destruktive Dynamik zu

durchbrechen, müsste auch der Beschwerdeführer Verantwortung für den

therapeutischen Prozess übernehmen, indem er zum Beispiel ernsthaft mit den

Behandelnden an einer Reduktion von therapiestörenden Verhaltensweisen arbeiten

würde. Dazu sei er aber, zumindest im Setting der stationären Massnahme, nicht

bereit. Im Rahmen der Exploration habe er diese Massnahme, anders als andere

scheinbar zu früheren Zeitpunkten, ganz klar abgelehnt. Es sei deshalb zurzeit

sehr unwahrscheinlich, dass eine stationäre Massnahmenbehandlung zu einer

Verminderung deliktrelevanter Problembereiche und damit zu einer Verbesserung

der Legalprognose führe. Wenn eine stationäre Massnahme gegen den Willen des

Beschwerdeführers angeordnet würde, dann müsse man befürchten, dass die

dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile im Zuge der destruktiven Dynamik weiter

verstärkt würden. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenvollzug, aber auch

jetzt, in einer Form agiert, die fast paranoid-querulatorisch imponiere. Man müsse

damit rechnen, dass eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete

stationäre Massnahme sein kämpferisch-querulatorisches Verhalten weiter

verstärken würde.

2.3 Der Vorgutachter med. pract. C.___

habe die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB ebenfalls als sehr

gering beurteilt. Andererseits habe er auf die Therapiebedürftigkeit und eine

basale Therapiefähigkeit hingewiesen und dafür plädiert, dem Beschwerdeführer

weiter ein Therapieangebot zu machen. Er habe dann zwei Möglichkeiten

diskutiert. Eine Möglichkeit sei, dass im Rahmen einer sichernden Massnahme

nach Art. 64 StGB ein Therapieangebot gemacht werden könne. Hier bestehe aber

die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner resignativen

Haltung weiterhin der Therapie entziehen und sein Vollzugsverhalten noch

stärker von Drohungen und allenfalls Gewaltanwendungen geprägt sein werde. Eine

andere Möglichkeit sehe med. pract. C.___ darin, die stationäre Massnahme

aufzuheben und versuchsweise eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB

anzuordnen. Die verbleibende Strafdauer reiche nach dessen Einschätzung aus, um

einen Behandlungsversuch in einem Setting durchzuführen, in dem der Beschwerdeführer

weniger unter Druck stehen würde als in einem milieutherapeutischen Setting.

Angesichts des Verlaufs in der JVA […] von Oktober 2019 bis April 2020, als es

anscheinend zumindest vorübergehend gelungen sei, die destruktive Dynamik zu

durchbrechen und in der Therapie Ressourcen zu aktivieren, sodass der

Beschwerdeführer insgesamt wieder ein deutlich adäquateres Vollzugsverhalten

gezeigt habe als in den Monaten zuvor, seien die Überlegungen von med. pract. C.___

nachvollziehbar.

Dr. B.___ hält indessen einschränkend

fest, das Verhalten anlässlich des Explorationsgespräches spreche hingegen sehr

dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht wirklich motiviert sei,

Verantwortung dafür zu übernehmen, dass sein Behandlungsprozess konstruktiv

verlaufen könnte. Aktuell halte sie deshalb weitere Therapiebemühungen im

Rahmen einer Massnahme, die, auch wenn es sich nur um eine ambulante Massnahme

handle, angeordnet und nicht freiwillig sei, nicht für aussichtsreich. Eine

Therapie könne in Zukunft nur dann zu einer Reduktion des Gewaltdeliktrisikos

beitragen, wenn der Beschwerdeführer sich ernsthaft in diesen Prozess einbringe

und Verantwortung für das Gelingen übernehme. Angesichts des derzeit sehr

niedrigen psychischen Funktionsniveaus erachtet es Dr. B.___ als sinnvoll, den

Beschwerdeführer in eine Justizvollzugsanstalt unterzubringen, die über ein

psychiatrisches Behandlungsangebot verfügt. Ob und in welcher Form der

Beschwerdeführer dieses Angebot dann in Anspruch nehme, müsste er selbst

bestimmen. Durch diese klare Zuweisung der Verantwortung an den

Beschwerdeführer könnten seine gesunden, konstruktiven Verhaltensmuster

gestärkt werden. Die Chance, dass sich daraufhin das gesamte Zustandsbild

stabilisieren und sich die soziale Anpassung im Setting des Strafvollzugs

verbessern würde, sei hoch. Offen bleibe, ob dann längerfristig, das heisst

nach einer Zeit der Stabilisierung im Rahmen einer freiwilligen, stützenden

Behandlung, eine intensive deliktorientierte Behandlung aussichtsreich

durchführbar sei. Die Behandlungsprognose sei durch den bisherigen Verlauf

belastet. Aktuell sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht

aussichtsreich. Die Frage, ob angesichts des hohen Rückfallrisikos für

Gewaltdelikte eine sichernde Massnahme angezeigt sei, sei vom Gericht zu

beurteilen.

3. Der Beschwerdeführer führte an der

Hauptverhandlung vor Obergericht zusammengefasst aus (im Detail vgl.

schriftliches Einvernahmeprotokoll), er arbeite im UG [...] nicht. Zweimal pro

Woche telefoniere er mit seinem Bruder, einmal pro Woche besuche dieser ihn.

Sonst habe er keine Kontakte. Harte Drogen nehme er seit 12 Jahren nicht mehr. An

Medikamenten nehme er seit ca. einer Woche Schlaftabletten. Er habe das gewünscht.

12 Jahre im Gefängnis hätten ihn in eine Depression gebracht, da wolle er

wenigstens schlafen können. Schmerztabletten habe er in Reserve, Tramal. Davon

mache er einmal alle zwei bis drei Monate Gebrauch. In den meisten

Schmerztabletten sei Opium drin, das mache extrem abhängig. Deshalb wolle er

diese nur nehmen bei extremen Schmerzen. Auf die Frage, wie es mit der MS gehe,

meinte er, die Frage sei, ob er MS habe. Oder ob es nicht nur ein Eisenmangel

sei. Alle sagten, er habe MS, aber er sage, er habe einen Eisenmangel. (AF) Er

nehme nichts gegen den Eisenmangel, weil er nicht könne. Da müsste man Eisen

ins Gefängnis schmuggeln. Ganz normal zum Arzt könne man nicht.

(AF) Es sei nicht nur die stationäre

Massnahme gescheitert, sein ganzes Leben seit 12 Jahren sei gescheitert, nein

schon vorher, als die [...] gekommen seien. Wenn der Mensch gescheitert sei,

scheitere die Massnahme erst recht. Auf die Frage, wie er sich zur Verwahrung

stelle, sagte er, er sei mal Tanzlehrer gewesen; wie ein Tanzlehrer zum Mörder

werde? Er habe früher Menschen geliebt, heute würde er sie am liebsten in die

Luft sprengen. Sein ganzes Leben sei gescheitert.

Bezüglich des Vorfalls vom 27. Dezember

2020, über den sich in den Akten ein Video mit dem Brotmesser befinde, fragte

er, welches Video gemeint sei, das Original oder das Gefälschte. Er habe das

Brotmesser dem anderen an den Hals «gehabt» und dann das Messer

«weggeschossen», in die Luft «geschossen», auf den Tisch «geschossen». Der

andere habe ihm Missgeburt, Behinderter gesagt, sie seien Kollegen gewesen,

dieser habe gewusst, dass er es nicht gerne habe, solche Wörter zu hören. Sogar

auf dem gefälschten Video sehe man, habe sein Anwalt gesagt, dass er nicht habe

töten wollen. Aber Frau B.___ sei zur Erklärung gekommen, er sei direkt auf ihn

zugelaufen. Er habe nur ein Stück Brot holen wollen, sei in die Küche gelaufen,

habe Brot schneiden wollen, da habe dieser wieder gesagt, Missgeburt etc., dann

habe er das Messer genommen und es ihm an den Hals gehalten. Kollegen hätten

gesagt, er solle aufhören. Dann habe er das Messer auf den Tisch geschlagen und

sei selbstständig in die Zelle zurückgelaufen.

Auf die Frage, was er heute dazu sage,

meinte er, er sei seit 2020 in Sicherheitshaft. Da werde man müde. Was solle er

dazu sagen; wenn er ihn hätte töten wollen, hätte er nur noch ziehen müssen.

Das Messer habe er ja schon am Hals gehabt. Dann hätte er geschnitten, aber das

habe er nicht gemacht.

Auf die von Herrn C.___ und Frau Dr. B.___

erwähnte Rückfallgefahr angesprochen, fragte er, ob der Referent ihn sehe. Wie

er das tun solle? Im Rollstuhl? Auf den Einwand, eine Waffe in Händen sei auch

möglich, meinte er, mit dem Rollstuhl oder wie? Darauf, wie er seine Zukunft

sehe, sage er nichts. «Ihr wollt mich ja alle töten», wie er so wohl seine

Zukunft sehe? Wie wohl?

Auf die Frage des amtlichen

Verteidigers, wie oft er mit der Gutachterin Frau B.___ gesprochen habe,

antwortete er, einmal, 2:45 Stunden, in […] (AF) In Sicherheitshaft habe er

keine Therapie gehabt. Auf die Frage des Vertreters des Amtes für

Justizvollzug, weshalb er sage, der Eisenmangel würde nicht behandelt,

antwortete er, es gebe einen Arzt, man sage öffentlich, man werde die Leute

einmal pro Woche aufbieten. Es würde schon klappen, hätte er einen Schweizer

Pass. Aber den habe er nicht. Darum würden sie einen nicht aufbieten. Aber auch

wenn er aufgeboten würde, die Geschichte sei vorbei, im Ernst. Er habe es

gesehen. Die Geschichte sei vorbei. Auf Frage des Gerichts, aber

Schlaftabletten bekomme er doch, sagte er, Schlaftabletten erhalte man nur von

einem Psychiater. (AF) Tabletten gegen Eisenmangel dürfe ein Arzt verschreiben,

aber er möchte diese Leute nicht mehr sehen.

Auf Frage, weshalb er sage, es gebe vom

Vorfall vom Dezember 2020 zwei Videos, sagte er, Rechtsanwalt Burkhalter habe

dies der Beschwerdekammer gemeldet. Mehrere Zeugen hätten ausgesagt, das Messer

sei gegen den Tisch; auf dem Video sehe man aber, wie es durch die Luft fliege.

(AF) Es gebe immer wieder Situationen, wo er beleidigt werde etc., er sei sich

daran gewöhnt, man lerne daraus, zu sagen, ist gut, einfach weg. Auf die Frage,

weshalb es dann aber trotzdem immer wieder zu Versetzungen gekommen sei, er

immer wieder gedroht habe, sagte er, das könne er sich gut erklären. Im

Gefängnis baue man etwas auf. Wenn man merke, dass

die Leute schnell still seien, wenn man drohe, dann mache man das immer wieder.

Aus Selbstschutz mache er das. Nicht um Angst zu machen. (AF) Im UG [...] rede

er mit niemandem mehr.

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht äusserte sich Dr. B.___ zusammengefasst wie folgt (im Detail vgl.

schriftliches Einvernahmeprotokoll): Sie gehe nicht davon aus, dass sich seit

ihrem Gutachten an ihrer Diagnose etwas geändert habe, weil

Persönlichkeitsstörungen ja chronische Störungen seien. Besonders wenn sie

schwer ausgeprägt seien, sei nicht damit zu rechnen, dass sich in kurzer Zeit –

ohne dass eine Behandlung stattfinde – daran etwas verändere. Die

Rückfallgefahr hange ganz wesentlich vom körperlichen Zustand von Herrn A.___

ab. Man wisse nicht genau, wie die MS bei ihm verlaufe, weil er sich der

Behandlung entziehe oder nicht wahnsinnig kooperativ sei, und es grundsätzlich schwer

sei, den Verlauf einer MS im Einzelfall vorauszusagen. So wie sie Herrn A.___ vor

einem Jahr erlebt habe, sei seine körperliche Verfassung – so zynisch das

klingen möge – durchaus noch so gewesen, dass man nicht sagen könne, es sei

kein gefährliches Verhalten mehr möglich. Jetzt habe sie nur gesehen, dass er im

Rollstuhl gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er noch in der Lage wäre, kurze

Strecken zu gehen. Das müsste man letztlich genau untersuchen und auch den

Verlauf der MS beurteilen. Der einzige wesentliche Faktor, der die

Rückfallgefahr vermindern könne, sei seine körperliche Verfassung.

Auf die Möglichkeit einer allfälligen

Gewalt durch Schusswaffen angesprochen, meinte sie, eine Schusswaffe setze

normalerweise einen grösseren Planungsverlauf voraus. Bei Herrn A.___ sei sehr

impulsive Gewalt aus einer Konfliktsituation heraus erkennbar. Das sehe sie

problematischer und könne auch in einer Institution relevant sein, wenn

Konflikte eskalierten zum Beispiel. Wie dies in Freiheit aussehen würde, sei

seriös sehr schwierig zu prognostizieren. Was sie sagen könne sei, dass Herr A.___,

wenn man das über seine ganze Lebensspanne sehe, sich den gesetzlichen Regeln

und Normen sehr wenig verpflichtet gefühlt habe und er sicherlich auch eine

niedrige Schwelle dafür habe, eigene Interessen mit mehr oder weniger Gewalt

durchzusetzen. Aber die Gewalt, die letztlich zu dieser Massnahme geführt habe,

trage doch einen sehr impulsiven Zug. Es sei ja eine Konfliktsituation gewesen,

die eskaliert sei.

Sie sehe es nach wie vor so, dass die

Fortführung der seinerzeit angeordneten und verlängerten stationären Massnahme

aussichtslos sei. Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sehe sie

kritischer als Herr C.___, der von einer basalen Therapiefähigkeit gesprochen

habe. Sie sei ja auch psychotherapeutisch tätig, weshalb sie immer dafür sei –

wenn es aussichtsreich sei – eine Psychotherapie anzuordnen. Sie habe hier aber

einen langen Behandlungsverlauf für ihr Gutachten analysiert und sei sich sehr sehr

deutlich bewusst geworden, dass sich bei Herrn A.___ im Rahmen seiner Störung

eine sehr ungünstige Dynamik ergeben habe. Herr A.___ habe im Rahmen seiner

Störung ein sehr hohes Autonomie- und Kontrollbedürfnis. Häufig gelinge es,

eine Bereitschaft für eine Therapie zu schaffen und erlebbar zu machen, dass

die betroffene Person auch von der Behandlung profitiere. Bei ihm habe das aber

nicht geklappt, sondern er habe weiterhin diese Beziehungsangebote in der

Massnahme nur als Fremdbestimmung erlebt und es habe sich sofort ein Machtkampf

entspannt. Das habe man heute in der Befragung auch gesehen. Herr A.___ gehe

sofort dagegen und sei nicht in der Lage zu sehen, welches seine Verantwortung

sei, das habe fast paranoid-querulatorische Züge.

Diese Dynamik könne man ganz gut in der

ganzen Massnahmedokumentation nachvollziehen. Das habe dazu geführt, dass das psychische

Funktionsniveau von Herrn A.___ am Ende dieser Massnahme, also Ende Dezember

2020, eigentlich schlechter gewesen sei, als er eingetreten sei. Er habe sich

zurückgezogen und seine Stimmung sei viel labiler als am Anfang. Es habe sich

eigentlich alles negativ entwickelt. Daher sei sie zum Schluss gekommen, dass

jegliche angeordnete Behandlung sehr sehr wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur müsse man damit rechnen, dass er

innerhalb kürzester Zeit auch das als Fremdbestimmung erleben und dagegen

arbeiten würde. Aus diesem Grund sehe sie eine Massnahme nach Art. 63 StGB

nicht als aussichtsreich, sondern habe die Befürchtung, dass sich bei allem,

was angeordnet würde, eine paranoid-querulatorische Entwicklung verstärken

würde.

Auf die Frage, was sich an der

Rückfallgefahr ändern würde in ca. 4 Jahren, wenn man eine vollzugsbegleitende

ambulante Massnahme anordnen würde, meinte sie, es würde sich nichts relevant

vermindern. Er würde das eher als Feld zum Agieren benützen. Für ihn sei es am

schwierigsten, auf sich selbst zurückgeworfen zu sein, weil dann die ganz

unangenehmen Gefühle kämen; er erlebe sein Leben als vermasselt, er habe MS, er

habe ein schweres Delikt begangen. Er habe sich heute ja sehr negativ

geäussert. Wenn er nun niemanden mehr als Gegenüber hätte in der Massnahme nach

Art. 63 StGB, dann wäre er mit diesen Gefühlen allein, aber es würde ihm im

besten Fall auch einen Anreiz geben, selber mehr Verantwortung zu übernehmen,

wie er da wieder rauskomme. Wenn es angeordnet würde, würde er dagegen

ankämpfen, das sei ihre Hypothese, und es würde sich gar nichts verändern.

(AF) Sie sehe nicht, was sich ändern

würde, wenn er die Strafe verbüssen und dann in den [...] zurückgehen würde. Er

habe hier einen familiären Rückhalt und auch dort werde das Ganze wesentlich

durch seine somatische Verfassung bestimmt sein.

(AF) Die einzige Möglichkeit, die

Rückfallgefahr zu verbessern (in Freiheit) sei, die Drogenproblematik, die zum

Deliktzeitpunkt eine Rolle gespielt habe, in den Griff zu bekommen, es brauche

eine langfristige Nachsorge, was nur möglich sei, wenn er etwas dazu beitrage.

Das sei, um es etwas salopp zu sagen, die einzige Möglichkeit, d.h. die Leinen

loszulassen und zu schauen, ob er gewillt sei, Selbstverantwortung zu

übernehmen und er ein Anliegen an einen Therapeuten entwickeln könne. Das ginge

aber nur, wenn es freiwillig sei. Anders werde man diese Dynamik nicht

verändern können. Und dann könnte man in einem zweiten Schritt nochmals mit

einer Therapie beginnen.

Nochmals auf den Umstand angesprochen,

es sei ihm anlässlich der letzten Verhandlung gesagt worden, es drohe eine

Verwahrung, wenn die Therapie scheitere, führte die Gutachterin aus, dies sei

das Wesen einer schweren Persönlichkeitsstörung, man sei wenig flexibel, in

einer Therapie auf Stressoren und Reizungen einzugehen. Auch wenn der

Betroffene wisse, er müsste doch jetzt mitmachen, dann sei das in drei Jahren

vorbei, sei es ihm nicht möglich, dieses Verhaltensmuster zu durchbrechen. Das

sehe man hier in den verschiedenen Anstalten mit unterschiedlichen Therapeuten,

wo sich immer dieses Beziehungsmuster sozusagen abgerollt habe. Es sei nicht

gelungen, dies zu verändern. (AF) Das Rückfallrisiko sei nur durch somatische

Einschränkungen beeinflussbar, therapeutische Massnahmen, die im Moment greifen

könnten, sehe sie nicht.

Auf die Frage des amtlichen Verteidigers,

sie habe den Beschwerdeführer nur anlässlich einer einzigen Sitzung gesehen,

wie sie das berufsethisch sehe, ihren Kollegen C.___ zu korrigieren, ohne dass

dieser hier sei, sagte sie, sie sehe das ehrlich gesagt gar nicht so als

Korrektur von Herrn C.___, sie sehe den Unterschied gar nicht so dramatisch.

Auch Herr C.___ gehe von einem hohen Rückfallrisiko aus und auch er habe

gesagt, die stationäre Massnahme stelle eine Überforderung dar. Sie habe den

Beschwerdeführer nur einmal eine Stunde gesehen, weil er das Gespräch

abgebrochen und gesagt habe, er wolle nicht mehr kooperieren. Was für sie aber

diagnostisch und prognostisch wichtig sei, sei, dass das Gespräch zwischen

ihnen genau dieser Dynamik gefolgt sei, dass sich in kürzester Zeit so eine Art

Machtkampf entpuppt habe und er dies dann ja auch abgebrochen habe, denn ein

Abbruch der Beziehung sei in letzter Konsequenz denn auch die Möglichkeit, die

Autonomie und die Kontrolle über die Situation zu behalten. Obwohl sie

grundsätzlich therapeutisch einen Optimismus habe, sehe sie hier aber die

Aussicht, einen Fuss in die Türe zu bekommen, auch mit einer ambulanten

Massnahme, als sehr sehr gering an. Sie sehe vielmehr das Risiko, dass sich die

dysfunktionalen Muster, dieser Machtkampf, dieses Querulatorische, dieses

Paranoide weiter verfestigen würde.

Auf die Behandlung resp. Nichtbehandlung

der MS angesprochen, sagte die Gutachterin, nach ihren Informationen und sie

habe im Gutachten die Dokumentation des Gesundheitsdienstes der JVA […] zitiert,

seien Neurologen einbezogen worden (Neurologie Inselspital) und Herr A.___ habe

das verweigert. (AF) Es sei ihr bewusst, dass es in Sicherheitshaft keine

Therapiemöglichkeiten gebe.

Auf Fragen des Vertreters des Amtes für

Justizvollzug führte sie aus, sie habe für ihre Risikoeinschätzung im Gutachten

das VRAG-Instrument angewendet. Dann habe sie den Einzelfall strukturiert

eingeschätzt mit dem Instrument HCR-20. In diesem Gefüge stelle die

Persönlichkeitsstörung von Herrn A.___ den wesentlichen Faktor dar. Weil sich

an der Dynamik dieser Persönlichkeitsstörung nichts wesentlich verändert habe,

müsse man davon ausgehen, dass die Problembereiche, die mit dieser

Persönlichkeitsstörung verbunden seien, diese emotionale Instabilität, dieses

impulsive Aufbrausen, diese Neigung, dies dann auch auszuagieren beim Gegenüber,

dass das nach wie vor das sei, was das Rückfallrisiko wesentlich bestimme. (AF)

Die persönliche Exploration sei immer wichtig, hier habe sie aber sehr sehr

umfangreiche Akten gehabt, die ihr zur Verfügung gestanden seien und die alle

konsistent seien. Im Gespräch habe sie die Dynamik, die sie in den Akten

gesehen habe, selbst erlebt. Ihre Sicherheit und ihre Möglichkeiten, diese

Instrumente anzuwenden, seien daher sehr gut gewesen.

V. Aufhebung der stationären Massnahme

und Folgen der Aufhebung

1.1 Eine Massnahme, für welche die

Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB

aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als

aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) oder eine geeignete Einrichtung

nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Ist bei

Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Strafe nach Art. 64 Abs. 1 StGB

angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser

Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung

anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Es handelt sich um die Substitution einer

stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, das heisst um eine

Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung. Wird die

stationäre Massnahme aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben,

kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden; stattdessen tritt im

Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (Urteil

des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.1).

1.2.1 Die Voraussetzungen für eine

Verwahrung sind in Art. 64 Abs. 1 StGB geregelt. Demnach ordnet das Gericht die

Verwahrung gegenüber dem Täter an, der eine der in dieser Bestimmung

umschriebenen Straftaten – das heisst unter anderem eine vorsätzliche Tötung –

begangen hat, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der

Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass

er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder wenn aufgrund einer

anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere,

mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der

Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Sind die Voraussetzungen sowohl

für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss

Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht

der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist

bei der Verwahrung eine «qualifizierte» Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt

eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis bejaht das Gericht

eine solche Gefahr dann, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der

Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine

vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente

Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene,

die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten

darf das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der

Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle

Integrität berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2021 vom 10.

Januar 2022, E. 1.3.1).

1.2.2 Sowohl bei der Anordnung von

Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheidungen gilt das Gebot der

Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt neben der Eignung der Massnahme und dem

Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass

zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation

besteht. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

sein. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des

Verwahrten sind wechselseitige Korrektive, die im Einzelfall gegeneinander

abzuwiegen sind. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder

weiter vollzogen werden. Die Verwahrung ist angesichts der Schwere ihres

Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen «ultima ratio» und darf

nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise

behoben werden kann (Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022, E. 2.2).

Grundlage für die Anordnung dieser

Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits

in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die – gerade auch

angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen – ernsthaft erwarten lässt,

dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB

führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den

Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung

primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht

dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der

Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.2).

1.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das

Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen

abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine

mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem

Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

2. Das Amtsgericht stellte in seinem

Beschluss auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters med.

pract. C.___ ab. Zusätzlich sind im vorliegenden Verfahren auch das Gutachten

von Dr. B.___ vom 8. April 2022 und deren Ausführungen an der heutigen

Hauptverhandlung zu beachten. Die entsprechende Begutachtung erfolgte zwar in

einem anderen Verfahren, was einer Berücksichtigung aber nicht entgegensteht.

Dr. B.___ befasst sich mit derselben Thematik wie med. pract. C.___ und kommt

im Wesentlichen auch zu den gleichen Schlussfolgerungen. Das Gutachten wurde

später erstellt und ist daher aktueller (vgl. dazu auch die Ausführungen zum

abgelehnten Beweisantrag des amtlichen Verteidigers). Das Gutachten ist

vollständig, ausführlich, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen.

Ergänzend kann deshalb ohne Weiteres auch darauf abgestellt werden.

3.1 Die Vorinstanz erachtete in

Anlehnung an die Ausführungen von med. pract. C.___ die stationäre Massnahme

als gescheitert. Aufgrund der konkreten Umstände existiere im eigentlichen

Sinne auch keine geeignete Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen

einer stationären Massnahme deutlich überfordert. Im Endeffekt gelte die stationäre

Massnahme damit als aussichtslos. Auch Dr. B.___ meint, der Behandlungsverlauf

der letzten Jahre und das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der

Begutachtung zeigten, dass er derzeit im Rahmen einer gerichtlich angeordneten

Behandlung nicht zu erreichen sei. Aufgrund der Vorgeschichte und der

Einstellungen und Erwartungen des Beschwerdeführers könne man von einer

therapeutischen Massnahme nach dem StGB derzeit nicht erwarten, die

Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Im Explorationsgespräch habe er eine

Behandlung im Setting einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dezidiert

abgelehnt.

3.2 Den Schlussfolgerungen des

Amtsgerichts ist zuzustimmen. Sie werden von keiner Seite ernsthaft infrage

gestellt. Die Hoffnungen und Erwartungen, die dem Beschluss des Obergerichts

vom 27. April 2020 noch zugrunde lagen, haben sich zerschlagen. Die stationäre

Massnahme erweist sich definitiv als undurchführbar. Nach der Lage der Dinge

verspricht sie keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr

weiterer Straftaten mehr (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Wie bereits das Bundesgericht

feststellte, ist die Problematik dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet

und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Urteil

6B_684/2020 vom 21. April 2021, E. 1.4.3). Bei dieser Ausgangslage ist die

stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zwingend

aufzuheben.

4.1 Die Beschwerdekammer hielt in ihrem

Beschluss vom 27. April 2020 fest, der Beschwerdeführer erhalte bis im Mai 2022

die Möglichkeit, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische

Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff habe, dass er in den normalen

Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe

einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele

verwirklichen könne. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass ihm bewusst sein

müsse, bei einem Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion habe

er mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen (Beschluss, Seite 17). Diese

Befürchtung ist nun eingetroffen. Die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB sind heute erfüllt. Mit der vorsätzlichen Tötung liegt eine

Anlasstat vor. Die von med. pract. C.___ diagnostizierte psychische Störung von

erheblicher Schwere wird von Dr. B.___ bestätigt. Die Krankheit war bereits im

Tatzeitpunkt vorhanden. Die Begehung der vorsätzlichen Tötung stand im

Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers. All das wird

vom Beschwerdeführer denn auch nicht im Detail bestritten. Konkret wendet er

sich einzig gegen den Vorwurf des Amtsgerichts, das ihm qualifizierende

Gefährlichkeit attestiert. Mit Ausnahme der vorsätzlichen Tötung seien die

Delikte, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, von reinem

Bagatellcharakter. Im Zentrum der Beurteilung steht damit das Kriterium der

künftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und damit die Prognose (Urteil

des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 6.2).

4.2 Das Amtsgericht stützte sich bei der

Beurteilung der qualifizierten Gefährlichkeit in erster Linie auf das Gutachten

von med. pract. C.___. Zusammenfassend hatte dieser bemerkt, aus

forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung

einer Verwahrung gegeben (Gutachten, Seite 125). Im Falle einer Entlassung in

die Freiheit sei von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für

Tötungsdelikte und einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen

(Gutachten, S. 26). Diese Einschätzung wird durch Dr. B.___ bestätigt. In ihren

Schlussfolgerungen bemerkt sie, in Anwendung des VRAG-R sei beim

Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gewaltdelikte im Vergleich

zur Entwicklungsstichprobe erhöht. Der Beschwerdeführer werde mit diesem

Instrument einer Gruppe zugeordnet, die innerhalb von 5 Jahren mit 76 % mit

einem Gewaltdelikt rückfällig würde, innerhalb von 12 Jahren mit 87 %

(Gutachten Seite 78 f.). Dr. B.___ zufolge besteht aufgrund einer anhaltenden

psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen die Gefahr

erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB (Gutachten, S. 81). Sie

begründet diese Risikoeinschätzung in ihrem Gutachten ausführlich und

überzeugend (Gutachten Seite 71 ff.). Die Prognose im Hinblick auf die künftige

Gefährlichkeit ist damit eindeutig. Mit dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 liegt

denn auch zusätzlich zu den Einschätzungen der Gutachter quasi auch ein

Tatbeweis für die qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor.

4.3.1 An der qualifizierten

Gefährlichkeit ändert die Multiple Sklerose, an welcher der Beschwerdeführer

leidet, nichts. Wie es sich aktuell genau mit der Multiplen Sklerose verhält,

ist ebenso unklar, wie die Prognose für die Zukunft. Das liegt auch daran, dass

sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht weder untersuchen noch behandeln

lassen will. Med. pract. C.___ bemerkte in diesem Zusammenhang bei der

Vorinstanz, man müsse zwar bedenken, dass es mit der Zeit für ihn körperlich

schwieriger werde, Delikte zu begehen. Das sei jetzt aber noch nicht der Fall,

wie man am Vorfall im Dezember 2020 habe sehen können (Vorakten S. 189, RZ 147

ff.). Wenn man sich die körperlichen Beschwerden ansehe, sei insbesondere eine

Einschränkung der Gehfähigkeit und damit eine stärker ausgeprägte Symptomatik

der unteren Extremitäten erkennbar. Ein Kraftverlust der oberen Extremitäten

werde nicht beschrieben, wobei jedoch von ihm selbst eine Störung der

Gefühlswahrnehmung der oberen Extremitäten beschrieben werde, die ihn jedoch

nicht daran hindern würde, beispielsweise ein Messer in die Hand zu nehmen und

damit mit ausreichender Kraft eine Stichbewegung auszuführen, wie anhand der in

den Akten geschilderten Auseinandersetzung von Ende Dezember 2020 ersichtlich

werde. Wenn der Beschwerdeführer sich ausreichend nahe bei einem potentiellen

Opfer befinden würde, könne er dieser Person nach wie vor mittels einer

Stichwaffe eine gravierende Verletzung zufügen, zumal bei ihm unverändert eine

deutlich erhöhte Affinität zum Waffeneinsatz erkennbar sei. Auch die Verwendung

einer Schusswaffe zur Durchführung von Gewaltdelikten sei problemlos denkbar.

Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass die Wut des Beschwerdeführers wegen

des Vollzugsverlaufs und der Multiplen Sklerose seine Bereitschaft zur

Gewaltanwendung eher verstärkt als vermindert habe (Gutachten, S. 117). Die

Einschätzung von Dr. B.___ geht in die gleiche Richtung.

Mit den Gutachtern ist aus diesen

Gründen die für die Verwahrung erforderliche Gefährlichkeit zu bejahen. Es ist

möglich, dass einmal der Zeitpunkt kommt, in welchem die Immobilität den

Beschwerdeführer nicht mehr gefährlich erscheinen lässt. Aktuell ist das indessen

nicht der Fall. Sollte sich daran etwas ändern, sieht das Strafgesetzbuch

verschiedene Möglichkeiten vor, um auf die Verwahrung zurückzukommen (Art. 64

Abs. 3 und 64a Abs. 1 StGB).

4.3.2 Dass bei dieser Einschätzung auch

der noch nicht strafrechtlich beurteilte Vorfall vom 27. Dezember 2020

Berücksichtigung findet, verletzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht. Der Vorfall ist in den beigezogenen

Strafakten mit einer Videoaufnahme dokumentiert (im Ordner 1/3 der Kopien der

Akten Stawa STA 2021.428). Die Entwicklung und das Verhalten des

Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt können nicht einfach ausgeblendet

werden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aktion vom 27.

Dezember 2020, auch wegen seiner Unberechenbarkeit, eine erhebliche

Gefährlichkeit offenbarte. Ob und gegebenenfalls in welcher Form er sich in

strafrechtlicher Hinsicht schuldig machte, ist damit nicht gesagt. Eine

Verletzung der Unschuldsvermutung ist daher nicht auszumachen.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Er

stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gutachters med.

pract. C.___, der ihm eine basale Therapiefähigkeit attestiert habe. Aus seiner

Weigerung, sich in einem bestimmen Setting therapieren zu lassen, könne keine

Unbehandelbarkeit abgeleitet werden.

5.2 Die Kombination einer ambulanten

Massnahme mit einer Verwahrung ist gesetzeswidrig. Die rein sichernde Massnahme

der Verwahrung lässt sich einzig bei gänzlicher Unbehandelbarkeit der

betroffenen Person anordnen. Die ambulante Behandlung dagegen setzt eine

Erfolgsaussicht der Massnahme voraus. Falls die Voraussetzungen für eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erfüllt sind, scheidet die Anordnung

einer Verwahrung angesichts des Gebots der Verhältnismässigkeit daher aus. Im

Übrigen unterliegt die ambulante Behandlung denselben allgemeinen

Voraussetzungen wie eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Marianne Heer,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 63 StGB). Die

ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts Anderes als eine besondere Art

des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung

das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts

6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 2.4).

5.3 Der Gutachter med. pract. C.___

hielt bei der Vorinstanz fest, in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung

und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der stationären

Massnahme seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für

die Anordnung einer Verwahrung gegeben. In Anbetracht der noch längeren

Restfreiheitsstrafe sei aber trotzdem «vorerst eher eine Umwandlung in eine

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu empfehlen …, um zu versuchen, durch

eine Weiterführung der Therapie unter weniger engen Bedingungen eine

Verbesserung seines psychischen Zustandes, eine Akzeptanz der notwendigen

medikamentösen Behandlung der Multiplen Sklerose und in einem späteren Schritt

eine Auseinandersetzung mit den in der Persönlichkeit verankerten

Risikoeigenschaften und den begangenen Taten zu ermöglichen» (Gutachten vom 2.

November 2021, S. 125 f.). Dr. B.___ dagegen erachtet gestützt auf ihre

Erkenntnisse eine ambulante Massnahme aktuell als nicht aussichtsreich

(Gutachten vom 8. April 2022, S. 75; Ausführungen anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung).

5.4 Das Bundesgericht führte in seinem

Beschwerdeentscheid vom 21. April 2021 gegen die vom Obergericht um drei Jahre

verlängerte stationäre Massnahme aus, dass dem Beschwerdeführer mit der

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme die Möglichkeit zur

Verbesserung seiner Legalprognose geboten werde, somit eine Verwahrung

vermieden werden solle (6B_686/2020, E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer hat diese

Möglichkeit nicht genutzt. Die stationäre Massnahme ist gescheitert. Es ist nun

nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden

ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur,

weil es damit noch nicht versucht wurde, ist kein ausreichender Grund für eine

Anordnung. Die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme sind die gleichen

wie für die Anordnung einer stationären Massnahme. Insbesondere muss erwartet

werden können, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit dem Zustand des

Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Dr. B.___ stellt

dies mit überzeugender Begründung in Frage. Aufgrund der Vorgeschichte und der

Entwicklung seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 27. April 2020 ist in

der Tat nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, anders als bei einer

angeordneten stationären Therapie, sich in eine angeordnete ambulante Therapie

einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen würde, mit der Folge,

dass sich das Gewaltrisiko reduzierte (Gutachten Dr. B.___, S. 75). Auch med.

pract. C.___ hatte bei der Vorinstanz die Erfolgschancen einer ambulanten

Therapie letztlich in Frage gestellt. Es war für ihn nicht ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer bei einer ambulanten Therapie in absehbarer Zeit deutliche

Fortschritte würde erzielen können. So sagte er zum Beispiel, er wisse nicht,

ob das funktioniere (Vorakten S. 188, RZ 130) und er könne nicht sagen, ob die

Risikosenkung in ein paar Jahren erreicht sei (Vorakten S. 189, RZ 189). Die

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme kommt daher nicht in

Frage.

6. Die Voraussetzungen für die Anordnung

der Verwahrung sind nach dem Gesagten allesamt erfüllt. Da die Anordnung einer

vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ausser Betracht fällt, ist eine

Verwahrung insbesondere auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hatte im

Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme verlangt, man

solle ihn doch seine Strafe verbüssen lassen und danach in sein Heimatland ([...])

ausschaffen. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer im bereits erwähnten

Entscheid vom 21. April 2021 darauf hin, dass diese Möglichkeit auch bei einer

Verlängerung der stationären Massnahme bestehe. Ob sich dies realisieren lasse,

hänge jedoch weitgehend von seinem Verhalten und seiner Kooperation ab und

insbesondere davon, ob er fähig und gewillt sei, seine Legalprognose im Rahmen

der ihm angebotenen stationären therapeutischen Massnahme zu verbessern

(6B_686/2020. E. 1.5.1). In den knapp drei Jahren seit dem Entscheid der

Beschwerdekammer vom 27. April 2020 hat sich in dieser Hinsicht jedoch nichts

getan. Im Übrigen kann für die Frage der Verhältnismässigkeit vollumfänglich

auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen

werden (angefochtener Beschluss, Seite 44).

7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen

abzuweisen. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai

2014 angeordnete und mit Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte

stationäre therapeutische Massnahme ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird

verwahrt.

VI. Sicherheitshaft

Die Dauer der seinerzeit ausgesprochenen

Freiheitsstrafe ist noch nicht abgelaufen. Es besteht damit ein Vollzugstitel.

Es wird deshalb darauf verzichtet, für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen

Sicherheitshaft anzuordnen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Der Instruktionsrichter bewilligte

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2023 in der Person von

Rechtsanwalt Boris Banga die amtliche Verteidigung.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

3. Der Beschwerdeführer unterliegt,

sodass er kostenpflichtig wird. Er hat damit die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von total CHF 6’780.00 und die Kosten des vorliegenden

Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'550.00, zu

bezahlen.

4.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers wurde von der Vorinstanz auf CHF 12'119.60 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt. Die entsprechende Ziff. 4 des Beschlusses vom 11. Juli

2022 wurde nicht angefochten und es besteht für die Beschwerdekammer keine

Veranlassung, davon abzuweichen.

4.2 Der amtliche Verteidiger

Rechtsanwalt Boris Banga macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss

Honorarnote bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von

CHF 7'684.40 geltend. Soweit die Entschädigung als amtlicher Verteidiger

festzusetzen ist, muss für Leistungen bis 31. Dezember 2022 von einem Ansatz

von CHF 180.00 und anschliessend von CHF 190.00 ausgegangen werden (§ 158 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT BGS 615.11] sowie Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). Für die Berechnung des

Nachzahlungsanspruchs sind CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 einzusetzen. Die

Honorarnote ist entsprechend zu korrigieren. Weiter können aufgrund der

effektiven Dauer der Hauptverhandlung bloss 3,5 statt der geltend gemachten 8

Stunden entschädigt werden. Zudem ist für die Erstellung des Plädoyers bloss

eine Stunde (geltend gemacht werden 4 Stunden) zuzugestehen, da dieses fast

vollständig wortwörtlich der Beschwerdeschrift entsprach. Unter dem Strich

resultiert damit eine amtliche Entschädigung für das Jahr 2022 von CHF 1'226.80

(5,74 Stunden zu je CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 105.90 und MwSt. von 7,7

%) und für das Jahr 2023 von CHF 3'062.00 (14,6 Stunden zu je CHF 190.00, plus

Auslagen von CHF 69.10 und MwSt. von 7,7 %), d.h. total CHF 4'288.80, zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'252.55 (2022: 5,74 h zu je CHF 50.00, plus MwSt.; 2023: 14,6 h zu je CHF 60.00,

plus MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit

Nachentscheid vom 27. April 2020 verlängerte stationäre therapeutische

Massnahme wird aufgehoben.

3. A.___ wird verwahrt.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, [...], wurde für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'119.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 2'511.55

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'400.00, total CHF

6'780.00, zu bezahlen.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 4'288.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'252.55

(inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'550.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 16. Februar 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger

7B_295/2023).