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Entscheid

BKBES.2022.139

Nichtanhandnahmeverfügung

27. Januar 2023Deutsch19 min

Änderungen am Übernahmeprotokoll betreffend den Balkonboden der Wohnung – aus, insgesamt

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Juni 2022 erstattete A.___

(Beschwerdeführer) bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen B.___

(Beschuldigter 1) und C.___ (Beschuldigter 2) wegen Urkundenfälschung

und anderen Straftaten. Konkret habe er (der Beschwerdeführer) am 13. Mai

2020 mit der D.___AG, […], u.a. vertreten durch den Beschuldigten 1, einen

Bau-Kauf-Vertrag über eine Eigentumswohnung an der [...] in [...]

abgeschlossen. Anlässlich der Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 habe der

Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer keine Kopie des bereits vom

Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmeprotokolls aushändigen können,

weswegen er (der Beschuldigte 2) das Protokoll wieder mitgenommen habe. Als dem

Beschwerdeführer nachträglich ein Exemplar zugestellt worden sei, habe dieses

im Gegensatz zu jener Version, die er bereits unterzeichnet habe, teilweise

über einen anderen bzw. teilweise über einen fehlenden Inhalt verfügt. Zudem

gehe er davon aus, dass durch die beiden Beschuldigten mit Hilfe dieses

beschönigten Protokolls bei der in den Vertrag involvierten Bank eine

unrechtmässige vorzeitige Auslösung der Schlusszahlung erwirkt worden sei.

2. Mit Eingabe vom 20. September 2022 (und

Nachtrag vom 24. Oktober 2022) ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige

vom 17. Juni 2022 und führte – nebst weiteren angeblich vorgenommenen

Änderungen am Übernahmeprotokoll betreffend den Balkonboden der Wohnung – aus, insgesamt

bestehe die Auffassung, dass die Beschuldigten (und allfällig weitere

Beteiligte) im Rahmen der Vertragsverhandlungen täuschende Angaben gemacht

hätten, um ihn zur Unterzeichnung einer Reservationsvereinbarung und eines Bau-Kauf-Vertrages

zu bewegen.

3. Da die Strafanzeige und deren

Nachtrag nur vage Anschuldigungen enthielten, erteilte die Staatsanwaltschaft

(Beschwerdegegnerin) am 29. Juni 2022 der Polizei Kanton Solothurn einen

Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309

Abs. 2 StPO) zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts. Gestützt auf diesen

Auftrag erfolgten am 27. September 2022, am 3. Oktober 2022 bzw. 5.

Oktober 2022 Einvernahmen der Beteiligten.

4. Mit Datum vom 11. Oktober 2022

schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren Bericht

zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm

die Staatsanwaltschaft gestützt auf den durch die Polizei Kanton Solothurn ermittelten

Sachverhalt die Strafanzeige des Beschwerdeführers (und deren Ergänzungen) nicht

an die Hand.

5. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 31. Oktober 2022 erhob A.___ am 14. November 2022 Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023

beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge. Die Beschuldigten äusserten sich innert der mit Verfügung

vom 12. Dezember 2022 gesetzten Frist nicht.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022, mit welchem die

Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 (und deren Ergänzungen vom

20.

September 2022 und 24. Oktober 2022) nicht an die Hand genommen wurden, ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentiell

Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein

aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht

eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.

310.

N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine

Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn

es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft

werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das

Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht

mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.

Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die

Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst

Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den

Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln

(a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die

Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der

zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder

gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein

zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das

Strafverfahren dient nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger

zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem

Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.06.2021, E. 1.3., m.w.Verw.).

3.1

Wer in der Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]). In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale,

wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in

der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen

oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der

Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden

(lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Der Täter muss

schliesslich alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln (Markus Boog, in: Basler Kommentar

Strafrecht, BSK-StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 251 Ziff. 181 ff.).

3.2

Wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig

bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich

selbst oder einen andern an Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als objektive

Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter

Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie

ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden

vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1). Betrügerisches Verhalten ist

dabei strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen

Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in

einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des

Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur

erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der

arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999

S. 164). Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes

Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der

strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den

Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das

Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der

angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben

(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks

Dispositiv

oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits

erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit

des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die

neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom

23.05.2018 E. 4.3).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31

sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo

in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

4. Der Beschwerdeführer beanzeigt eine

Urkundenfälschung sowie Betrug. Für die Zusammenfassung der Ausführungen der

Beteiligten in der Strafanzeige vom 17. Juni 2022 (und seinen Ergänzungen

vom 20. September 2022 und 24. Oktober 2022) bzw. in den Einvernahmen vom 27.

September 2022 (Beschwerdeführer), 3. Oktober 2022 (Beschuldigter 1) und

5. Oktober 2022 (Beschuldigter 2) ist vorab auf die Darstellung der

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022,

Ziff. 1 - 4, zu verweisen.

5.1. Zur Begründung, weshalb die

Staatsanwaltschaft betreffend die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte

gegen den Beschuldigten 1 keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung oder

Betrugs eröffnet hat, führt die Staatsanwaltschaft aus, dieser habe

unbestrittenermassen keine Abänderung am (monierten) Abnahmeprotokoll

vorgenommen. Er erfülle somit den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht,

weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht

an die Hand zu nehmen sei. Auch weitergehend seien keine Anhaltspunkte für ein

strafbares Verhalten seinerseits erkennbar, so insbesondere auch nicht

hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten zu früh erfolgten

Schlusszahlung. Hierbei handle es sich um ein rein zivilrechtliches Problem,

welches unter Anrufung der entsprechend zuständigen Instanzen zu klären sein

werde. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20.

September 2022 dargelegten «Mängel» und weiteren Vorwürfe, weswegen die

Strafuntersuchung insgesamt nicht an die Hand zu nehmen sei.

5.2. In der Beschwerde vom 14. November

2022 nimmt der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen dahingehend Stellung,

als dass die Staatsanwaltschaft mehrere Aspekte seiner Vorbringen unbeachtet

gelassen habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte 1 sich bezüglich der

geschönigten Mängeldarstellung mit dem Beschuldigten 2 besprochen habe, damit

der Auszahlung der Schlusszahlung durch die involvierte Bank nichts

entgegenstehe. Der Beschuldigte 1 hätte unter den gegebenen Umständen die

Zahlung nicht abrufen dürfen und/oder diese zurückziehen müssen, sofern diese

verfrüht angefordert worden wäre. Weiter stünden die selbstschützenden Angaben

des Beschuldigten 1, wonach die Änderungen im Übernahmeprotokoll durch den

Beschuldigten 2 rein zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien,

im Widerspruch zur geschäftlichen Interessenlage und weitgehend auch im Widerspruch

zum gesamten Verhalten, weswegen nicht darauf abgestellt werden könne.

Bezüglich der Frage des Einfügens der «Zementschleierung» («Anschuldigung 2»)

seien keine Fragen an den Beschuldigten 1 gestellt worden, und in der

Nichtanhandnahmeverfügung liessen sich auch keine Ausführungen dazu finden.

Auch auf die «Anschuldigung 3» – es sei im Abnahmeprotokoll bezüglich des

Balkonbodens unterlassen, entfernt oder geändert worden, dass der Balkonboden

nicht angenommen bzw. ein Lösungsvorschlag vom Beschuldigten 1 erwartet werde –

und die «Anschuldigung B» - Vortäuschungen und falsche Angaben für die

Entstehung eines Vertragswerks – sei in der Nichtanhandnahmeverfügung kaum oder

gar nicht eingegangen worden. Es sei zu berücksichtigen, dass vom Beschuldigten

1 für Zusatzwünsche überhöhte Mehrkosten genannt worden seien, wobei in

Aussicht gestellt worden sei, dass diese von der Gesellschaft des Beschuldigten

1 übernommen würden, sollte es innert Kürze, konkret bis zum 15. Mai 2020, zum

Vertragsabschluss kommen. Auch sonst sei mit weiteren Gründen Druck ausgeübt

worden, damit kurzfristig ein Vertrag unterzeichnet werde. Schliesslich habe

der Beschuldigte 1 unwahre Angaben über die fachlichen Qualifikationen des Beschuldigten

2 gemacht, wobei der Beschwerdeführer keinen Vertrag unterzeichnet hätte, wären

ihm dessen wahren fachlichen Qualifikationen bekannt gewesen. Zusammengefasst

empfinde er, von den Beschuldigten betrogen worden zu sein; ein Schaden liege

im fünfstelligen Bereich.

5.3. Mit seinen Vorbringen vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun, weswegen die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtannahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 nicht

zutreffend sein sollten.

Dass der Beschuldigte 1 an der

Erstellung des vom Beschwerdeführer monierten Übergabeprotokolls nicht

beteiligt war, ist in der Beschwerde unbestritten geblieben, weswegen eine

Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung von Vornherein ausser Betracht fällt. Der

fragliche Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt. Dass die

Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund gegen den Beschuldigten 1 in

Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO keine Strafuntersuchung wegen

Urkundenfälschung eröffnet hat, ist demnach richtig.

Ebenso richtig ist, dass die

Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen

Betrugs eröffnet hat. Bemängelt werden u.a. eine zu früh ausgelöste

Schlusszahlung, ein unvollständiger Inhalt des Abnahmeprotokolls hinsichtlich

eines nicht zufrieden stellenden Balkonbodens, das Bestehen weiterer Baumängel,

die Umstände des Vertragsschlusses (bzgl. angeblich überhöht dargestellte

Mehrkosten), die falsche Darstellung der beruflichen Qualifikationen des

Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1, der verfrühte und unrechtmässige

Vertragsabschluss mit der zukünftigen Verwalterin der Miteigentümergemeinschaft

[…] […], die angeblich misslungene Abnahme des allgemeinen Teils der

Miteigentümergemeinschaft am 29. Oktober 2020 und ein angeblich unrechtmässiges

Vorgehen der Nachfolgefirma der einstigen Verwalterin, vom Beschwerdeführer

schlicht als «[…]» bezeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen

Vorbringen, dass diese geltend gemachten Rügen allesamt rein zivilrechtliche

Fragen betreffen oder – bspw. hinsichtlich der durch den Beschuldigten 1

dargestellten Qualifikation des Beschuldigten 2, der angeblich dringlichen

Umstände vor Vertragsabschluss oder der falschen Vorgehensweise der Firma «[…]»

– auf einem falschen Verständnis der Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer

beruhen. So handelt es sich bspw. bei der Berufsbezeichnung «Architekt» nicht

um eine geschützte Berufsbezeichnung, womit auch Praktiker ohne ein

abgeschlossenes Architekturstudium als Architekt bezeichnet werden können. Dass

der Beschuldigte 2 durch den Beschuldigten 1 nebst seiner offensichtlichen Funktion

als Bauleiter auch als Architekt bezeichnet worden sein mag, ist demnach nicht

irreführend oder gar täuschend im Sinne des Straftatbestandes des Betrugs,

sondern schlicht eine Berufsbezeichnung. Ebensowenig täuschend sind die Angaben

des Beschuldigten 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen, wonach gewisse

Konditionen bei einem raschen Vertragsabschluss vergünstigt gewährt werden

können, entspricht dies doch üblichen Gegebenheiten im Geschäftsverkehr,

insbesondere im Bauwesen. Ebenso möglich und nicht per se strafrechtlich

relevant ist, dass es bei Nachfolgeregelungen von Verwaltungsbeauftragten zu

gewissen Unstimmigkeiten kommen kann, was allfällige Zuständigkeiten wie

insbesondere bereits vorgenommene Reparaturaufträge anbelangt. Inwiefern der

Beschuldigte 1 im vorliegenden Fall bei sämtlichen der ihm gemachten Vorhalte mit

einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgegangen sein oder gar ein

ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient, auf weitere Beteiligte eingewirkt und den Beschwerdeführer damit aktiv

getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich. Von Arglist kann nicht ansatzweise

ausgegangen werden. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können

nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter

auszutragen. Dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, ist denn

auch vom Beschwerdeführer zugestanden. Macht der Beschwerdeführer in seiner

Ergänzung vom 20. September 2022 sowie in der Beschwerde vom 14. November 2022

betreffend das Verhalten des Beschuldigten 1 weitere Ausführungen, so zielen

sie an der Sache vorbei. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2022 entspricht in Bezug auf den Beschuldigten 1 sämtlichen

gesetzlichen Anforderungen.

6.1. In Bezug auf den Beschuldigten 2 führt

die Beschwerdegegnerin aus, dieser habe zwar den objektiven Tatbestand der

Urkundenfälschung erfüllt; indem er jedoch weder vorsätzlich noch mit

Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehandelt habe, gebreche es

vorliegend am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte 2 habe die Mängel

zu Gunsten des Beschuldigten im Protokoll aufgenommen, habe er sich doch nach

deren Niederschrift zur entsprechenden Behebung verpflichtet und habe er

dergestalt die beweismässige Ausgangslage für den Käufer der Wohnung gestärkt.

Der Beschuldigte 2 habe durch die Abänderung des Abnahmeprotokolls

offensichtlich keinen Vorteil für sich und auch keinen für die D.___ AG

erlangt. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20.

September 2022 dargestellten «Mängel» und die weiteren Vorwürfe an den

Beschuldigten; hinsichtlich einer allenfalls zu früh erfolgten Schlusszahlung

sei auf das Gesagte zu verweisen.

6.2. Diese Ausführungen der

Staatsanwaltschaft finden ihre Stütze in den Akten. Der Beschuldigte 2 hat im

Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2022 zugestanden, die im Nachgang der

Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 vom Beschwerdeführer mündlich

gemeldeten Mängel des Wassereinlasses bei der Fensterseite West nachträglich ins

Übernahmeprotokoll aufgenommen zu haben. Ihm sei jetzt bewusst, dass er evtl.

hätten notieren müssen, dass dies nach der Unterzeichnung notiert worden sei.

Er habe einfach Folgeschäden vermeiden und dies sofort erledigen wollen

(a.a.O., insb. Antwort auf Frage 1). Wenn auch nicht im Detail befragt, ist von

den Beteiligten unbestritten geblieben, dass auch das Vorhandensein von Zementschleiern

in den Nasszellen wie auch deren bereits erfolgte Entfernung nachträglich durch

den Beschuldigten 2 im Protokoll vermerkt wurde. Damit hat sich der

Beschuldigte 2, wie dies auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt

hat, die geltend gemachten Mängel anerkannt und sich zur Behebung dieser Mängel

verpflichtet. Mit den E-Mails vom 25. September 2020 (s. Beilage 5 zur Strafanzeige

vom 17. Juni 2022) und vom 14. Oktober 2022 wurde dies durch den

Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich angezeigt.

Inwiefern er sich mit Aufnahme dieser Mängel ins Protokoll selber bzw. allenfalls

der durch ihn vertretenen D.___ AG einen unrechtmässigen Vorteil oder gar eine

Bereicherung verschafft haben soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ebenso

nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerde, das Verhalten des Beschuldigten 2 entspreche nicht seiner

geschäftlichen Interessenlage, handelt es sich doch bei der Anerkennung und

Behebung von Mängeln schlicht um eine sorgfältige und gewissenhafte

Berufsausübung einer Bauleitung. Es fehlt somit an den Voraussetzungen des

subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung.

Ob über die angebrachten Ergänzungen

hinausgehend auch hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer monierten

Balkonbodens durch den Beschuldigten 2 eine ausdrückliche Anerkennung der

Mangellage im Übernahmeprotokoll hätte erfolgen müssen, ob die vom

Beschuldigten 2 vermerkte Entfernung der Zementschleier in den Nasszellen wie

notiert denn auch tatsächlich zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers erfolgt

sind oder ob gestützt auf das durch den Beschuldigten 2 erstellte

Übernahmeprotokoll die Schlusszahlung durch die involvierte Bank allenfalls zu

früh ausgelöst wurde, sind wiederum rein zivilrechtliche Fragen. Diese sind

nicht im Strafverfahren zu beantworten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen

des Beschwerdeführers ist demnach nicht näher einzugehen. Es fehlt damit an den

rechtlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der Urkundenfälschung. Dass

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 wegen

angeblicher Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

demnach nicht an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden.

6.3. Betreffend die fehlenden

Voraussetzungen einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2

wegen angeblichen Betrugs ist vollumfänglich auf das vorstehende Gesagte

betreffend den Beschuldigten 1 (Ziff. 5.4.) zu verweisen. Hinwiese zu

arglistigem Handeln des Beschuldigten 2 wie die Verwendung besonderer

Machenschaften oder Kniffe oder die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sind

weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Sämtliche

im Streit stehenden Positionen sind zivilrechtlicher Natur und entsprechend im Zivilverfahren

zu klären. Viele der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beschränken

sich zudem auf rein subjektive Mutmassungen und verfügen über keinerlei

objektive Grundlage. Sie zielen grundlegend an der Sache vorbei, weswegen nicht

näher auf die einzugehen ist.

7. Abschliessend ist demnach festzustellen,

dass der Beschwerdeführer keine Umstände darzulegen vermag, die über rein

subjektive Empfindungen des Betrogen-worden-Seins hinausgehen. Die

Darstellungen des Beschwerdeführers sind unbegründet; ein hinreichender

Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StGB, welcher die Staatsanwaltschaft

zur Eröffnung eines Strafverfahrens legitimieren würde, ist nicht gegeben. Da

die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, hat die

Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen zu

Recht nicht an die Hand genommen.

8. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der

geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker