BKBES.2022.139
Nichtanhandnahmeverfügung
27. Januar 2023Deutsch19 min
Änderungen am Übernahmeprotokoll betreffend den Balkonboden der Wohnung – aus, insgesamt
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Juni 2022 erstattete A.___
(Beschwerdeführer) bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen B.___
(Beschuldigter 1) und C.___ (Beschuldigter 2) wegen Urkundenfälschung
und anderen Straftaten. Konkret habe er (der Beschwerdeführer) am 13. Mai
2020 mit der D.___AG, […], u.a. vertreten durch den Beschuldigten 1, einen
Bau-Kauf-Vertrag über eine Eigentumswohnung an der [...] in [...]
abgeschlossen. Anlässlich der Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 habe der
Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer keine Kopie des bereits vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmeprotokolls aushändigen können,
weswegen er (der Beschuldigte 2) das Protokoll wieder mitgenommen habe. Als dem
Beschwerdeführer nachträglich ein Exemplar zugestellt worden sei, habe dieses
im Gegensatz zu jener Version, die er bereits unterzeichnet habe, teilweise
über einen anderen bzw. teilweise über einen fehlenden Inhalt verfügt. Zudem
gehe er davon aus, dass durch die beiden Beschuldigten mit Hilfe dieses
beschönigten Protokolls bei der in den Vertrag involvierten Bank eine
unrechtmässige vorzeitige Auslösung der Schlusszahlung erwirkt worden sei.
2. Mit Eingabe vom 20. September 2022 (und
Nachtrag vom 24. Oktober 2022) ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige
vom 17. Juni 2022 und führte – nebst weiteren angeblich vorgenommenen
Änderungen am Übernahmeprotokoll betreffend den Balkonboden der Wohnung – aus, insgesamt
bestehe die Auffassung, dass die Beschuldigten (und allfällig weitere
Beteiligte) im Rahmen der Vertragsverhandlungen täuschende Angaben gemacht
hätten, um ihn zur Unterzeichnung einer Reservationsvereinbarung und eines Bau-Kauf-Vertrages
zu bewegen.
3. Da die Strafanzeige und deren
Nachtrag nur vage Anschuldigungen enthielten, erteilte die Staatsanwaltschaft
(Beschwerdegegnerin) am 29. Juni 2022 der Polizei Kanton Solothurn einen
Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309
Abs. 2 StPO) zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts. Gestützt auf diesen
Auftrag erfolgten am 27. September 2022, am 3. Oktober 2022 bzw. 5.
Oktober 2022 Einvernahmen der Beteiligten.
4. Mit Datum vom 11. Oktober 2022
schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren Bericht
zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm
die Staatsanwaltschaft gestützt auf den durch die Polizei Kanton Solothurn ermittelten
Sachverhalt die Strafanzeige des Beschwerdeführers (und deren Ergänzungen) nicht
an die Hand.
5. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 31. Oktober 2022 erhob A.___ am 14. November 2022 Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023
beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. Die Beschuldigten äusserten sich innert der mit Verfügung
vom 12. Dezember 2022 gesetzten Frist nicht.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022, mit welchem die
Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 (und deren Ergänzungen vom
20.
September 2022 und 24. Oktober 2022) nicht an die Hand genommen wurden, ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentiell
Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein
aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht
eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.
310.
N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine
Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn
es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft
werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das
Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht
mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.
Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst
Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den
Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln
(a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die
Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder
gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das
Strafverfahren dient nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem
Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.06.2021, E. 1.3., m.w.Verw.).
3.1
Wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]). In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale,
wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in
der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der
Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden
(lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Der Täter muss
schliesslich alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln (Markus Boog, in: Basler Kommentar
Strafrecht, BSK-StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 251 Ziff. 181 ff.).
3.2
Wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern an Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als objektive
Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter
Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie
ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden
vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1). Betrügerisches Verhalten ist
dabei strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen
Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in
einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des
Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur
erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der
arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999
S. 164). Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes
Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der
strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den
Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das
Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der
angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben
(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks
Dispositiv
oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits
erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit
des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die
neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom
23.05.2018 E. 4.3).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer
einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31
sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo
in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
4. Der Beschwerdeführer beanzeigt eine
Urkundenfälschung sowie Betrug. Für die Zusammenfassung der Ausführungen der
Beteiligten in der Strafanzeige vom 17. Juni 2022 (und seinen Ergänzungen
vom 20. September 2022 und 24. Oktober 2022) bzw. in den Einvernahmen vom 27.
September 2022 (Beschwerdeführer), 3. Oktober 2022 (Beschuldigter 1) und
5. Oktober 2022 (Beschuldigter 2) ist vorab auf die Darstellung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022,
Ziff. 1 - 4, zu verweisen.
5.1. Zur Begründung, weshalb die
Staatsanwaltschaft betreffend die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte
gegen den Beschuldigten 1 keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung oder
Betrugs eröffnet hat, führt die Staatsanwaltschaft aus, dieser habe
unbestrittenermassen keine Abänderung am (monierten) Abnahmeprotokoll
vorgenommen. Er erfülle somit den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht,
weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht
an die Hand zu nehmen sei. Auch weitergehend seien keine Anhaltspunkte für ein
strafbares Verhalten seinerseits erkennbar, so insbesondere auch nicht
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten zu früh erfolgten
Schlusszahlung. Hierbei handle es sich um ein rein zivilrechtliches Problem,
welches unter Anrufung der entsprechend zuständigen Instanzen zu klären sein
werde. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20.
September 2022 dargelegten «Mängel» und weiteren Vorwürfe, weswegen die
Strafuntersuchung insgesamt nicht an die Hand zu nehmen sei.
5.2. In der Beschwerde vom 14. November
2022 nimmt der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen dahingehend Stellung,
als dass die Staatsanwaltschaft mehrere Aspekte seiner Vorbringen unbeachtet
gelassen habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte 1 sich bezüglich der
geschönigten Mängeldarstellung mit dem Beschuldigten 2 besprochen habe, damit
der Auszahlung der Schlusszahlung durch die involvierte Bank nichts
entgegenstehe. Der Beschuldigte 1 hätte unter den gegebenen Umständen die
Zahlung nicht abrufen dürfen und/oder diese zurückziehen müssen, sofern diese
verfrüht angefordert worden wäre. Weiter stünden die selbstschützenden Angaben
des Beschuldigten 1, wonach die Änderungen im Übernahmeprotokoll durch den
Beschuldigten 2 rein zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien,
im Widerspruch zur geschäftlichen Interessenlage und weitgehend auch im Widerspruch
zum gesamten Verhalten, weswegen nicht darauf abgestellt werden könne.
Bezüglich der Frage des Einfügens der «Zementschleierung» («Anschuldigung 2»)
seien keine Fragen an den Beschuldigten 1 gestellt worden, und in der
Nichtanhandnahmeverfügung liessen sich auch keine Ausführungen dazu finden.
Auch auf die «Anschuldigung 3» – es sei im Abnahmeprotokoll bezüglich des
Balkonbodens unterlassen, entfernt oder geändert worden, dass der Balkonboden
nicht angenommen bzw. ein Lösungsvorschlag vom Beschuldigten 1 erwartet werde –
und die «Anschuldigung B» - Vortäuschungen und falsche Angaben für die
Entstehung eines Vertragswerks – sei in der Nichtanhandnahmeverfügung kaum oder
gar nicht eingegangen worden. Es sei zu berücksichtigen, dass vom Beschuldigten
1 für Zusatzwünsche überhöhte Mehrkosten genannt worden seien, wobei in
Aussicht gestellt worden sei, dass diese von der Gesellschaft des Beschuldigten
1 übernommen würden, sollte es innert Kürze, konkret bis zum 15. Mai 2020, zum
Vertragsabschluss kommen. Auch sonst sei mit weiteren Gründen Druck ausgeübt
worden, damit kurzfristig ein Vertrag unterzeichnet werde. Schliesslich habe
der Beschuldigte 1 unwahre Angaben über die fachlichen Qualifikationen des Beschuldigten
2 gemacht, wobei der Beschwerdeführer keinen Vertrag unterzeichnet hätte, wären
ihm dessen wahren fachlichen Qualifikationen bekannt gewesen. Zusammengefasst
empfinde er, von den Beschuldigten betrogen worden zu sein; ein Schaden liege
im fünfstelligen Bereich.
5.3. Mit seinen Vorbringen vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, weswegen die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtannahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 nicht
zutreffend sein sollten.
Dass der Beschuldigte 1 an der
Erstellung des vom Beschwerdeführer monierten Übergabeprotokolls nicht
beteiligt war, ist in der Beschwerde unbestritten geblieben, weswegen eine
Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung von Vornherein ausser Betracht fällt. Der
fragliche Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt. Dass die
Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund gegen den Beschuldigten 1 in
Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO keine Strafuntersuchung wegen
Urkundenfälschung eröffnet hat, ist demnach richtig.
Ebenso richtig ist, dass die
Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen
Betrugs eröffnet hat. Bemängelt werden u.a. eine zu früh ausgelöste
Schlusszahlung, ein unvollständiger Inhalt des Abnahmeprotokolls hinsichtlich
eines nicht zufrieden stellenden Balkonbodens, das Bestehen weiterer Baumängel,
die Umstände des Vertragsschlusses (bzgl. angeblich überhöht dargestellte
Mehrkosten), die falsche Darstellung der beruflichen Qualifikationen des
Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1, der verfrühte und unrechtmässige
Vertragsabschluss mit der zukünftigen Verwalterin der Miteigentümergemeinschaft
[…] […], die angeblich misslungene Abnahme des allgemeinen Teils der
Miteigentümergemeinschaft am 29. Oktober 2020 und ein angeblich unrechtmässiges
Vorgehen der Nachfolgefirma der einstigen Verwalterin, vom Beschwerdeführer
schlicht als «[…]» bezeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen
Vorbringen, dass diese geltend gemachten Rügen allesamt rein zivilrechtliche
Fragen betreffen oder – bspw. hinsichtlich der durch den Beschuldigten 1
dargestellten Qualifikation des Beschuldigten 2, der angeblich dringlichen
Umstände vor Vertragsabschluss oder der falschen Vorgehensweise der Firma «[…]»
– auf einem falschen Verständnis der Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer
beruhen. So handelt es sich bspw. bei der Berufsbezeichnung «Architekt» nicht
um eine geschützte Berufsbezeichnung, womit auch Praktiker ohne ein
abgeschlossenes Architekturstudium als Architekt bezeichnet werden können. Dass
der Beschuldigte 2 durch den Beschuldigten 1 nebst seiner offensichtlichen Funktion
als Bauleiter auch als Architekt bezeichnet worden sein mag, ist demnach nicht
irreführend oder gar täuschend im Sinne des Straftatbestandes des Betrugs,
sondern schlicht eine Berufsbezeichnung. Ebensowenig täuschend sind die Angaben
des Beschuldigten 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen, wonach gewisse
Konditionen bei einem raschen Vertragsabschluss vergünstigt gewährt werden
können, entspricht dies doch üblichen Gegebenheiten im Geschäftsverkehr,
insbesondere im Bauwesen. Ebenso möglich und nicht per se strafrechtlich
relevant ist, dass es bei Nachfolgeregelungen von Verwaltungsbeauftragten zu
gewissen Unstimmigkeiten kommen kann, was allfällige Zuständigkeiten wie
insbesondere bereits vorgenommene Reparaturaufträge anbelangt. Inwiefern der
Beschuldigte 1 im vorliegenden Fall bei sämtlichen der ihm gemachten Vorhalte mit
einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgegangen sein oder gar ein
ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient, auf weitere Beteiligte eingewirkt und den Beschwerdeführer damit aktiv
getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich. Von Arglist kann nicht ansatzweise
ausgegangen werden. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können
nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter
auszutragen. Dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, ist denn
auch vom Beschwerdeführer zugestanden. Macht der Beschwerdeführer in seiner
Ergänzung vom 20. September 2022 sowie in der Beschwerde vom 14. November 2022
betreffend das Verhalten des Beschuldigten 1 weitere Ausführungen, so zielen
sie an der Sache vorbei. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 31. Oktober 2022 entspricht in Bezug auf den Beschuldigten 1 sämtlichen
gesetzlichen Anforderungen.
6.1. In Bezug auf den Beschuldigten 2 führt
die Beschwerdegegnerin aus, dieser habe zwar den objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt; indem er jedoch weder vorsätzlich noch mit
Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehandelt habe, gebreche es
vorliegend am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte 2 habe die Mängel
zu Gunsten des Beschuldigten im Protokoll aufgenommen, habe er sich doch nach
deren Niederschrift zur entsprechenden Behebung verpflichtet und habe er
dergestalt die beweismässige Ausgangslage für den Käufer der Wohnung gestärkt.
Der Beschuldigte 2 habe durch die Abänderung des Abnahmeprotokolls
offensichtlich keinen Vorteil für sich und auch keinen für die D.___ AG
erlangt. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20.
September 2022 dargestellten «Mängel» und die weiteren Vorwürfe an den
Beschuldigten; hinsichtlich einer allenfalls zu früh erfolgten Schlusszahlung
sei auf das Gesagte zu verweisen.
6.2. Diese Ausführungen der
Staatsanwaltschaft finden ihre Stütze in den Akten. Der Beschuldigte 2 hat im
Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2022 zugestanden, die im Nachgang der
Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 vom Beschwerdeführer mündlich
gemeldeten Mängel des Wassereinlasses bei der Fensterseite West nachträglich ins
Übernahmeprotokoll aufgenommen zu haben. Ihm sei jetzt bewusst, dass er evtl.
hätten notieren müssen, dass dies nach der Unterzeichnung notiert worden sei.
Er habe einfach Folgeschäden vermeiden und dies sofort erledigen wollen
(a.a.O., insb. Antwort auf Frage 1). Wenn auch nicht im Detail befragt, ist von
den Beteiligten unbestritten geblieben, dass auch das Vorhandensein von Zementschleiern
in den Nasszellen wie auch deren bereits erfolgte Entfernung nachträglich durch
den Beschuldigten 2 im Protokoll vermerkt wurde. Damit hat sich der
Beschuldigte 2, wie dies auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt
hat, die geltend gemachten Mängel anerkannt und sich zur Behebung dieser Mängel
verpflichtet. Mit den E-Mails vom 25. September 2020 (s. Beilage 5 zur Strafanzeige
vom 17. Juni 2022) und vom 14. Oktober 2022 wurde dies durch den
Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich angezeigt.
Inwiefern er sich mit Aufnahme dieser Mängel ins Protokoll selber bzw. allenfalls
der durch ihn vertretenen D.___ AG einen unrechtmässigen Vorteil oder gar eine
Bereicherung verschafft haben soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ebenso
nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde, das Verhalten des Beschuldigten 2 entspreche nicht seiner
geschäftlichen Interessenlage, handelt es sich doch bei der Anerkennung und
Behebung von Mängeln schlicht um eine sorgfältige und gewissenhafte
Berufsausübung einer Bauleitung. Es fehlt somit an den Voraussetzungen des
subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung.
Ob über die angebrachten Ergänzungen
hinausgehend auch hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer monierten
Balkonbodens durch den Beschuldigten 2 eine ausdrückliche Anerkennung der
Mangellage im Übernahmeprotokoll hätte erfolgen müssen, ob die vom
Beschuldigten 2 vermerkte Entfernung der Zementschleier in den Nasszellen wie
notiert denn auch tatsächlich zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers erfolgt
sind oder ob gestützt auf das durch den Beschuldigten 2 erstellte
Übernahmeprotokoll die Schlusszahlung durch die involvierte Bank allenfalls zu
früh ausgelöst wurde, sind wiederum rein zivilrechtliche Fragen. Diese sind
nicht im Strafverfahren zu beantworten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers ist demnach nicht näher einzugehen. Es fehlt damit an den
rechtlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der Urkundenfälschung. Dass
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 wegen
angeblicher Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
demnach nicht an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden.
6.3. Betreffend die fehlenden
Voraussetzungen einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2
wegen angeblichen Betrugs ist vollumfänglich auf das vorstehende Gesagte
betreffend den Beschuldigten 1 (Ziff. 5.4.) zu verweisen. Hinwiese zu
arglistigem Handeln des Beschuldigten 2 wie die Verwendung besonderer
Machenschaften oder Kniffe oder die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sind
weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Sämtliche
im Streit stehenden Positionen sind zivilrechtlicher Natur und entsprechend im Zivilverfahren
zu klären. Viele der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beschränken
sich zudem auf rein subjektive Mutmassungen und verfügen über keinerlei
objektive Grundlage. Sie zielen grundlegend an der Sache vorbei, weswegen nicht
näher auf die einzugehen ist.
7. Abschliessend ist demnach festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine Umstände darzulegen vermag, die über rein
subjektive Empfindungen des Betrogen-worden-Seins hinausgehen. Die
Darstellungen des Beschwerdeführers sind unbegründet; ein hinreichender
Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StGB, welcher die Staatsanwaltschaft
zur Eröffnung eines Strafverfahrens legitimieren würde, ist nicht gegeben. Da
die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, hat die
Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen zu
Recht nicht an die Hand genommen.
8. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der
geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker