BKBES.2022.14
Entschädigung amtliche Verteidigung
5. April 2022Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgericht Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
amtliche Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Richteramt Dorneck-Thierstein
(Beschwerdegegnerin) fällte mit Datum vom 7. Januar 2022 einen Nachentscheid
zum Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019
betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme von B.___ nach Art. 59
StGB. In Ziffer 2 dieses Entscheides beschloss die Beschwerdegegnerin u.a., die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Frau Rechtsanwältin A.___,
(Beschwerdeführerin), aufgrund diverser Erwägungen von ursprünglich geltend
gemachten CHF 4'182.65 auf insgesamt CHF 3'039.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
kürzen.
2. Rechtsanwalt Konrad Jeker erhob am
21. Januar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
die vorstehend genannte Ziffer 2 des Nachentscheides der Beschwerdegegnerin vom
7. Januar 2022. Zusammengefasst wird geltend gemacht, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen seien allesamt notwendig und
verhältnismässig bzw. die Kürzung der Entschädigung damit nicht angezeigt
gewesen.
3. Mit
Schreiben vom 8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung
der Beschwerde. Am 21. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und ihrer Argumentation fest und reichte die Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin ist zur
Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3
lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Ursprünglich geltend gemacht wurde eine Entschädigung in Höhe
von CHF 4'182.65; durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 3'039.95. Die Differenz beträgt damit
insgesamt CHF 1'142.70. Da der streitige Betrag vorliegend CHF 5'000.00 nicht
übersteigt, ist für die Behandlung der Beschwerde der Präsident der
Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn zuständig (Art. 395 lit. b StPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen des Gebührentarifs des Kantons
Solothurn (GT; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Bei der
Festsetzung des Honorars besteht ein grosser Ermessensspielraum. Zu
entschädigen ist der effektive Zeitaufwand, der für die korrekte Mandatsführung
notwendig war. Zum notwendigen Zeitaufwand gehören insbesondere das
erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von
wichtigen Einvernahmen, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen sowie
Verhandlungen, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Plädoyers und
die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Grundsätzlich nicht zu entschädigen sind
der Zeitaufwand für administrative Arbeiten wie Sekretariatsarbeiten oder
Zeitaufwand bei der Übernahme des Mandats. Nicht zu entschädigen ist der
Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch vom Stundenansatz enthalten
ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen.
3.1
Vorliegend sind zunächst Kosten im
Zusammenhang mit dem Versand von Aktenstücken strittig. Die Beschwerdeführerin machte
vor der Beschwerdegegnerin Auslagen in Höhe von CHF 1.00 für das Porto bzw. CHF
5.00
für das Kopieren einer Sendung an den Klienten (19. November 2021) sowie
in Höhe von CHF 6.50 für Kopien (13 Seiten am 22. November 2021) geltend. Die Beschwerdegegnerin
kürzte diese Aufwendungen und sprach eine Entschädigung für lediglich drei der
geforderten Kopien zu. Der Klient sei bereits durch die betroffene Behörde
direkt bedient und damit bereits im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen.
Ein zusätzliches Kopieren bzw. ein zusätzlicher Versand der Unterlagen durch
die Rechtsvertreterin sei nicht mehr notwendig und damit nicht verhältnismässig
gewesen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kosten seien
effektiv angefallen und deswegen zu vergüten. Zudem sei unter Berücksichtigung
von Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO, wonach Mitteilungen an Parteien dem
Rechtsbeistand zuzustellen sind, sofern einer bestellt wurde, eine direkte
Zustellung an die Parteien nicht üblich. Vielmehr sei es so, dass die
Rechtsvertretung usanzgemäss die eingegangenen Unterlagen dem Klienten jeweils kopiere
und weiterleite. Müsse jedes Mal geprüft werden, ob der Klient vorgängig direkt
bedient worden sei, stelle dies einen deutlich höheren Aufwand dar, als es die
direkte Weiterleitung darstelle. An der Geltendmachung der eingereichten Kosten
werde festgehalten.
3.2
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem
kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie
notwendig und verhältnismässig sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts vom 9. November 2019, 6B_856/2009, E. 4.1.). Dass die nun
geltend gemachten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit den Rechten im
Verfahren stehen, ist vorliegend beiderseits nicht bestritten. Demgegenüber ist
jedoch festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich nicht
notwendig waren. Bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle bei Eingang einer
Verfügung einen (zu) grossen Aufwand dar, jeweils separat zu prüfen, ob ein
Klient bereits direkt bedient wurde, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
Diesbezüglich genügt ein kurzer Blick in den Verteiler der jeweiligen Verfügung.
Worin hierbei ein erhöhter Aufwand ersichtlich sein soll, ist nicht zu
erkennen; insbesondere, da bei allfälliger Direktbedienung des Klienten durch
die Behörde der anschliessende Aufwand für das Kopieren und den Versand der
Verfügung durch die Kanzlei der Rechtsvertretung eingespart werden kann. Die
geltend gemachten Kopierkosten sind damit zu streichen; die Kürzung der geltend
gemachten Auslagen durch die Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 11.00 ist –
auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelt – nicht zu
beanstanden.
4.1
Bestritten sind weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kosten im
Zusammenhang mit Aktenkopien vom 16. Dezember 2021 (CHF 65.00 für 130 Kopien). Die
Beschwerdegegnerin hat diese Position vollumfänglich gekürzt, weil nicht näher
ausgewiesen und auch nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei,
inwiefern diese Kopien für die Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen
wären. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die 130 Kopien hätten
das im Nachentscheidverfahren benötigte forensisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 9. August 2021, welches mitsamt Beilagen 130 Seiten umfasst
habe, betroffen. Ein Kopieren sei notwendig geworden, weil der Klient um die
Zustellung einer Kopie desselben gebeten habe. Diese Aufwendungen seien nicht
zu beanstanden.
4.2
Der
Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach
pflichtgemässem Ermessen (§ 177 Abs. 1 GT).
4.3
Festgestellt
werden kann, dass mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote
vom 6. Januar 2022 Kosten für Kopien in Höhe von CHF 65.00 für «130 Seiten»
geltend gemacht wurden. Woraus diese 130 Seiten bestanden haben, welche kopiert
wurden, wurde nicht näher bezeichnet. Für die Beschwerdeführerin mag auf der
Hand liegen, dass ohne weiteres erkennbar sei, dass diese Seiten aus dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 stammen. Es ist jedoch
festzuhalten, dass ohne nähere Bezeichnung eine Zuordnung von Kopien zu
bestimmten Aktenstücken nicht immer direkt auf der Hand liegt. So oder anders
ist vorliegend jedoch das Kopieren des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im
Rahmen des Nachentscheidverfahrens über die Verlängerung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu Handen des Klienten bei einer
sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung unabdingbar. Einzig eine fehlende
Bezeichnung in der Honorarnote vermag nicht, den Anspruch auf Entschädigung
derselben entfallen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Kosten sind damit nicht zu beanstanden. Die Kopierkosten in Höhe von CHF 65.00
sind der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ebenso zuzusprechen sind die mit dem
Versand des Gutachtens im Zusammenhang stehenden Portokosten in Höhe von CHF
2.00, welche von der Vorinstanz ebenfalls nicht anerkannt wurden.
5.1
Bestritten ist weiter die Höhe des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Aktenstudiums von Anfang Dezember 2021. Konkret beantragte die amtliche
Verteidigerin die Zusprechung einer Entschädigung für das Aktenstudium vom 1.
Dezember 2021 (1.75 Stunden Anträge Amt für Justizvollzug [AJUV] und Beginn
Studium Gutachten), vom 2. Dezember 2021 (0.5 Stunde; nicht näher bezeichnet)
sowie vom 3. Dezember 2021 (3.75 Stunden Studium Gutachten inklusive Verfassen
einer Aktennotiz). Die Vorinstanz hiess den Antrag im Umfang von lediglich 4
Stunden gut mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei bereits mit dem Fall
betraut gewesen und habe sich nicht neu in den Fall einlesen müssen. Im Rahmen
ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022 führte die Vorinstanz näher aus, es sei
kein intensives Studium des 130 Seiten (inkl. Anhang und Beilagen) umfassenden
Gutachtens notwendig gewesen. Es habe kein Grund bestanden, sich erneut intensiv
mit der Vorgeschichte und dem Vorleben des Mandanten auseinanderzusetzen.
Mithin hätte es wohl ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin die ausführliche
Zusammenfassung am Ende des Gutachtens studiert hätte.
5.2
Der
amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Rückerstattung
seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die
Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, «soweit es
zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der
Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in
Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Wie bereits erwähnt sind nur diejenigen
Bemühungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der
Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und
verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass
der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie
das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9.
November 2009, E. 4.1. m.w.Verw.).
5.3
Vorliegend wird von der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
bereits mit den «alten Akten» vertraut gewesen, weshalb sie beim Studium des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 auf
das Studium der Vorgeschichte und des Vorlebens des Mandanten hätte verzichten
können. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass bei
forensisch-psychiatrischen Gutachten die Vorgeschichte und das Vorleben des
Betroffenen grundlegende Voraussetzung für deren Erstellung bilden. Sind die
Vorgeschichte und das Vorleben des Betroffenen dem Lesenden nicht präsent, so
ist in der Folge eine Überprüfung der Plausibilität eines Gutachtens nicht
möglich. Ebenso muss die Rechtsvertretung prüfen können, ob das aktuelle
Gutachten (in casu jenes vom 9. August 2021) mit bisherigen Gutachten (in
casu jene vom 27. Januar 2015, vom 29. Mai 2019 und vom 31. Mai 2019)
übereinstimmt oder ob es diesen diametral entgegensteht. Im Rahmen einer sorgfältigen
und pflichtgemässen Vertretung eines Mandanten ist damit auch das Studium des gesamten
Gutachtens und nicht nur der Zusammenfassung unabdingbar. Die von der
Vorinstanz vorgenommene Kürzung ist damit nicht verhältnismässig; das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Aktenstudium für das Gutachten in vollem
Umfang von 6 Stunden erscheint angemessen und ist daher zuzusprechen.
6.1
Schliesslich
machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz einen Aufwand in Höhe von 7.5
Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheid-Verfahrens
geltend. Die Vorinstanz kürzte diesen Aufwand auf 4 Stunden und liess
mitteilen, für die Ausarbeitung der Stellungnahme genüge ein Aufwand im
genannten Umfang.
6.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im
Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV mindestens summarisch zu begründen. Hat der
Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in
einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer und
überzeugender Weise begründen muss, weshalb sie welche geltend gemachten
Aufwendungen als übersetzt qualifiziert (vgl. BKBES.2020.74, E. 2.3. und 2.4.).
6.3
Bringt die Vorinstanz lediglich
vor, dass die Stellungnahme auch in 4 Stunden hätte erledigt werden können, so
ist fraglich, ob mit diesen knappen Ausführungen den Begründungsanforderungen,
wie sie das Bundesgericht stellt, Genüge getan wurde. Am Ergebnis der
Beurteilung vermag die allenfalls zu knappe Begründung der Beschwerdegegnerin allerdings
nichts zu ändern. Bei der Frage, ob ein geltend gemachter Aufwand
verhältnismässig ist oder nicht, besteht grosser Ermessensspielraum. Vorliegend
kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2021 ihre
Aufwendungen über 4 Tage verteilt in eine Stellungnahme verarbeitete. Konkret
begann sie am 20. Dezember 2021 mit der Ausarbeitung ihres Schriftstückes (2.25
Stunden). Am 21. Dezember 2021 arbeitete sie während 4 Stunden daran weiter,
bevor sie am 22. Dezember 2021 ihre Anträge ergänzte (0.75 Stunden) bzw. bevor
sie diese am 23. Dezember 2021 mit einer weiteren halben Stunde Aufwand
abschloss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin vor noch
nicht allzu langer Zeit, konkret Juli 2019, als Rechtsvertreterin bestimmt bzw.
im Dezember 2019 ein erstes Mal als Verteidigerin im Rahmen des ersten
Nachverfahrens aktiv wurde. Der Inhalt des Verfahrens dürfte damit – auch wenn
natürlich nicht alle Fälle toujours präsent gehalten werden können – noch
einigermassen bekannt sein. Dies umso mehr, als dass die im aktuell betroffenen
Nachentscheidsverfahren vorhandenen Aktenstücke und Gutachten bereits Anfang
Dezember 2021 umfangreich studiert wurden. Zudem umfasst die Rechtsschrift
(ohne Titelblatt und Unterschriftenblatt) 5 Seiten. Insgesamt erscheinen die
geltend gemachten Aufwände von total 7.5 Stunden damit vergleichsweise hoch. Bringt
die Beschwerdeführerin vor, die geltend gemachte Zeit beinhalte auch die «Festlegung
der Strategie sowie die Verarbeitung der umfangreichen Akten», so ist dieser
Auffassung ebengerade unter Verweis auf das bereits umfangreich erfolgte
Aktenstudium nicht zu folgen. Nimmt die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin hätte die Stellungnahme auch in kürzerer Zeit, d.h. ca. 4
Stunden, erarbeiten können, so ist dies mit Blick auf die Verfahrensgeschichte und
die gesamten Umstände nicht verfehlt. Diesbezüglich ist – auch wenn es an deren
Begründung fehlen mag – der Ansicht der Vorinstanz zu folgen.
7.
Zusammenfassend erscheint der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Porto-Kosten (CHF 11.00)
aufgrund der Doppel-Zustellung als nicht gerechtfertigt. Ebenso nicht gerechtfertigt
ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Aufwand zur Ausarbeitung der
Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheidverfahrens sei im gesamten Rahmen (6
Stunden) und nicht nur im Umfang von 4 Stunden zu genehmigen. Demgegenüber
ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit der
Weiterleitung des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 entstanden
sind, welche grundsätzlich entschädigungspflichtig sind (CHF 65.00 für Kopien
und CHF 2.00 für dessen Briefversand an den Klienten). Ebenso ist anzuerkennen,
dass für das Aktenstudium von Anfang Dezember 2021 insgesamt 6 Stunden und
nicht nur 4 Stunden an Aufwand entschädigungspflichtig sind. Daraus resultiert
folgende Schlussrechnung:
Honorar (16.5 Stunden à CHF 180.00)
CHF
2'970.00
Auslagen (CHF 283.60 – CHF 11.00)
CHF
272.60
Zwischentotal
CHF
3'242.60
MwSt. (7.7 % auf CHF 3'242.60)
CHF
249.70
TOTAL
CHF
3'492.30
8.
Die Beschwerde ist damit teilweise
gutzuheissen. Die angefochtene Ziffer 2 ist aufzuheben bzw. im Sinne des
Gesagten abzuändern. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A.___ ist auf total
CHF 3'492.30 festzusetzen.
9.1
Die Beschwerdeführerin obsiegt im
Verfahren teilweise. Die Kosten der Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen
auf CHF 800.00 festgesetzt werden, gehen deshalb nach Massgabe ihres Obsiegens
(2/5), d.h. zu drei Fünfteln, ausmachend CHF 480.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger
im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens auch eine
Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1284/2015 vom 2. März
2016, E. 2.4). Rechtsanwalt Konrad Jeker hat eine Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 5.41
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ebenso nicht zu beanstanden sind die
geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 20.00. Da die
Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt hat, ist ihr nicht die volle
Parteientschädigung, sondern nur im Umfang von zwei Fünftel der geltend
gemachten Höhe zuzusprechen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist
Dispositiv
demnach auf CHF 532.75 festzusetzen (2/5 von CHF 1'331.85).
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Richteramtes Dorneck-Thierstein
vom 7. Januar 2022 (Verfahrensnummer DTSAG.2021.6) aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
«Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 3'492.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Auf eine
Rückforderung bei B.___ wird verzichtet.»
2. Die Beschwerdeführerin hat drei Fünftel
der Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 800.00, ausmachend CHF
480.00, zu bezahlen. Zwei Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
ausmachend CHF 320.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren mit CHF 532.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker