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Entscheid

BKBES.2022.14

Entschädigung amtliche Verteidigung

5. April 2022Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 5. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

amtliche Verteidigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Richteramt Dorneck-Thierstein

(Beschwerdegegnerin) fällte mit Datum vom 7. Januar 2022 einen Nachentscheid

zum Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019

betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme von B.___ nach Art. 59

StGB. In Ziffer 2 dieses Entscheides beschloss die Beschwerdegegnerin u.a., die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Frau Rechtsanwältin A.___,

(Beschwerdeführerin), aufgrund diverser Erwägungen von ursprünglich geltend

gemachten CHF 4'182.65 auf insgesamt CHF 3'039.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

kürzen.

2. Rechtsanwalt Konrad Jeker erhob am

21. Januar 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen

die vorstehend genannte Ziffer 2 des Nachentscheides der Beschwerdegegnerin vom

7. Januar 2022. Zusammengefasst wird geltend gemacht, die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen seien allesamt notwendig und

verhältnismässig bzw. die Kürzung der Entschädigung damit nicht angezeigt

gewesen.

3. Mit

Schreiben vom 8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung

der Beschwerde. Am 21. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer

Beschwerde und ihrer Argumentation fest und reichte die Honorarnote für das

Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin ist zur

Erhebung der Beschwerde bei der hiesigen Kammer legitimiert (Art. 135 Abs. 3

lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung,

StPO, SR 312.0). Ursprünglich geltend gemacht wurde eine Entschädigung in Höhe

von CHF 4'182.65; durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 3'039.95. Die Differenz beträgt damit

insgesamt CHF 1'142.70. Da der streitige Betrag vorliegend CHF 5'000.00 nicht

übersteigt, ist für die Behandlung der Beschwerde der Präsident der

Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn zuständig (Art. 395 lit. b StPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen des Gebührentarifs des Kantons

Solothurn (GT; BGS 615.11). Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Bei der

Festsetzung des Honorars besteht ein grosser Ermessensspielraum. Zu

entschädigen ist der effektive Zeitaufwand, der für die korrekte Mandatsführung

notwendig war. Zum notwendigen Zeitaufwand gehören insbesondere das

erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von

wichtigen Einvernahmen, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen sowie

Verhandlungen, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Plädoyers und

die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Grundsätzlich nicht zu entschädigen sind

der Zeitaufwand für administrative Arbeiten wie Sekretariatsarbeiten oder

Zeitaufwand bei der Übernahme des Mandats. Nicht zu entschädigen ist der

Zeitaufwand für das Rechtsstudium, da dieser auch vom Stundenansatz enthalten

ist. Dies gilt dann nicht, wenn sich aussergewöhnliche Rechtsfragen stellen.

3.1

Vorliegend sind zunächst Kosten im

Zusammenhang mit dem Versand von Aktenstücken strittig. Die Beschwerdeführerin machte

vor der Beschwerdegegnerin Auslagen in Höhe von CHF 1.00 für das Porto bzw. CHF

5.00

für das Kopieren einer Sendung an den Klienten (19. November 2021) sowie

in Höhe von CHF 6.50 für Kopien (13 Seiten am 22. November 2021) geltend. Die Beschwerdegegnerin

kürzte diese Aufwendungen und sprach eine Entschädigung für lediglich drei der

geforderten Kopien zu. Der Klient sei bereits durch die betroffene Behörde

direkt bedient und damit bereits im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen.

Ein zusätzliches Kopieren bzw. ein zusätzlicher Versand der Unterlagen durch

die Rechtsvertreterin sei nicht mehr notwendig und damit nicht verhältnismässig

gewesen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Kosten seien

effektiv angefallen und deswegen zu vergüten. Zudem sei unter Berücksichtigung

von Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO, wonach Mitteilungen an Parteien dem

Rechtsbeistand zuzustellen sind, sofern einer bestellt wurde, eine direkte

Zustellung an die Parteien nicht üblich. Vielmehr sei es so, dass die

Rechtsvertretung usanzgemäss die eingegangenen Unterlagen dem Klienten jeweils kopiere

und weiterleite. Müsse jedes Mal geprüft werden, ob der Klient vorgängig direkt

bedient worden sei, stelle dies einen deutlich höheren Aufwand dar, als es die

direkte Weiterleitung darstelle. An der Geltendmachung der eingereichten Kosten

werde festgehalten.

3.2

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem

kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen sowie

notwendig und verhältnismässig sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts vom 9. November 2019, 6B_856/2009, E. 4.1.). Dass die nun

geltend gemachten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit den Rechten im

Verfahren stehen, ist vorliegend beiderseits nicht bestritten. Demgegenüber ist

jedoch festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich nicht

notwendig waren. Bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle bei Eingang einer

Verfügung einen (zu) grossen Aufwand dar, jeweils separat zu prüfen, ob ein

Klient bereits direkt bedient wurde, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

Diesbezüglich genügt ein kurzer Blick in den Verteiler der jeweiligen Verfügung.

Worin hierbei ein erhöhter Aufwand ersichtlich sein soll, ist nicht zu

erkennen; insbesondere, da bei allfälliger Direktbedienung des Klienten durch

die Behörde der anschliessende Aufwand für das Kopieren und den Versand der

Verfügung durch die Kanzlei der Rechtsvertretung eingespart werden kann. Die

geltend gemachten Kopierkosten sind damit zu streichen; die Kürzung der geltend

gemachten Auslagen durch die Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 11.00 ist –

auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelt – nicht zu

beanstanden.

4.1

Bestritten sind weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kosten im

Zusammenhang mit Aktenkopien vom 16. Dezember 2021 (CHF 65.00 für 130 Kopien). Die

Beschwerdegegnerin hat diese Position vollumfänglich gekürzt, weil nicht näher

ausgewiesen und auch nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei,

inwiefern diese Kopien für die Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen

wären. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die 130 Kopien hätten

das im Nachentscheidverfahren benötigte forensisch-psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 9. August 2021, welches mitsamt Beilagen 130 Seiten umfasst

habe, betroffen. Ein Kopieren sei notwendig geworden, weil der Klient um die

Zustellung einer Kopie desselben gebeten habe. Diese Aufwendungen seien nicht

zu beanstanden.

4.2

Der

Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach

pflichtgemässem Ermessen (§ 177 Abs. 1 GT).

4.3

Festgestellt

werden kann, dass mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote

vom 6. Januar 2022 Kosten für Kopien in Höhe von CHF 65.00 für «130 Seiten»

geltend gemacht wurden. Woraus diese 130 Seiten bestanden haben, welche kopiert

wurden, wurde nicht näher bezeichnet. Für die Beschwerdeführerin mag auf der

Hand liegen, dass ohne weiteres erkennbar sei, dass diese Seiten aus dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 stammen. Es ist jedoch

festzuhalten, dass ohne nähere Bezeichnung eine Zuordnung von Kopien zu

bestimmten Aktenstücken nicht immer direkt auf der Hand liegt. So oder anders

ist vorliegend jedoch das Kopieren des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im

Rahmen des Nachentscheidverfahrens über die Verlängerung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu Handen des Klienten bei einer

sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung unabdingbar. Einzig eine fehlende

Bezeichnung in der Honorarnote vermag nicht, den Anspruch auf Entschädigung

derselben entfallen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Kosten sind damit nicht zu beanstanden. Die Kopierkosten in Höhe von CHF 65.00

sind der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ebenso zuzusprechen sind die mit dem

Versand des Gutachtens im Zusammenhang stehenden Portokosten in Höhe von CHF

2.00, welche von der Vorinstanz ebenfalls nicht anerkannt wurden.

5.1

Bestritten ist weiter die Höhe des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Aktenstudiums von Anfang Dezember 2021. Konkret beantragte die amtliche

Verteidigerin die Zusprechung einer Entschädigung für das Aktenstudium vom 1.

Dezember 2021 (1.75 Stunden Anträge Amt für Justizvollzug [AJUV] und Beginn

Studium Gutachten), vom 2. Dezember 2021 (0.5 Stunde; nicht näher bezeichnet)

sowie vom 3. Dezember 2021 (3.75 Stunden Studium Gutachten inklusive Verfassen

einer Aktennotiz). Die Vorinstanz hiess den Antrag im Umfang von lediglich 4

Stunden gut mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei bereits mit dem Fall

betraut gewesen und habe sich nicht neu in den Fall einlesen müssen. Im Rahmen

ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022 führte die Vorinstanz näher aus, es sei

kein intensives Studium des 130 Seiten (inkl. Anhang und Beilagen) umfassenden

Gutachtens notwendig gewesen. Es habe kein Grund bestanden, sich erneut intensiv

mit der Vorgeschichte und dem Vorleben des Mandanten auseinanderzusetzen.

Mithin hätte es wohl ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin die ausführliche

Zusammenfassung am Ende des Gutachtens studiert hätte.

5.2

Der

amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Rückerstattung

seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die

Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein

verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, «soweit es

zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der

Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in

Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Wie bereits erwähnt sind nur diejenigen

Bemühungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der

Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und

verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass

der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie

das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9.

November 2009, E. 4.1. m.w.Verw.).

5.3

Vorliegend wird von der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei

bereits mit den «alten Akten» vertraut gewesen, weshalb sie beim Studium des

forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 auf

das Studium der Vorgeschichte und des Vorlebens des Mandanten hätte verzichten

können. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass bei

forensisch-psychiatrischen Gutachten die Vorgeschichte und das Vorleben des

Betroffenen grundlegende Voraussetzung für deren Erstellung bilden. Sind die

Vorgeschichte und das Vorleben des Betroffenen dem Lesenden nicht präsent, so

ist in der Folge eine Überprüfung der Plausibilität eines Gutachtens nicht

möglich. Ebenso muss die Rechtsvertretung prüfen können, ob das aktuelle

Gutachten (in casu jenes vom 9. August 2021) mit bisherigen Gutachten (in

casu jene vom 27. Januar 2015, vom 29. Mai 2019 und vom 31. Mai 2019)

übereinstimmt oder ob es diesen diametral entgegensteht. Im Rahmen einer sorgfältigen

und pflichtgemässen Vertretung eines Mandanten ist damit auch das Studium des gesamten

Gutachtens und nicht nur der Zusammenfassung unabdingbar. Die von der

Vorinstanz vorgenommene Kürzung ist damit nicht verhältnismässig; das von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aktenstudium für das Gutachten in vollem

Umfang von 6 Stunden erscheint angemessen und ist daher zuzusprechen.

6.1

Schliesslich

machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz einen Aufwand in Höhe von 7.5

Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheid-Verfahrens

geltend. Die Vorinstanz kürzte diesen Aufwand auf 4 Stunden und liess

mitteilen, für die Ausarbeitung der Stellungnahme genüge ein Aufwand im

genannten Umfang.

6.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Entscheid über das Honorar des amtlichen Verteidigers im

Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV mindestens summarisch zu begründen. Hat der

Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht und wird diese in

einzelnen Positionen gekürzt, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen

Gehörs, dass die entscheidende Behörde kurz in nachvollziehbarer und

überzeugender Weise begründen muss, weshalb sie welche geltend gemachten

Aufwendungen als übersetzt qualifiziert (vgl. BKBES.2020.74, E. 2.3. und 2.4.).

6.3

Bringt die Vorinstanz lediglich

vor, dass die Stellungnahme auch in 4 Stunden hätte erledigt werden können, so

ist fraglich, ob mit diesen knappen Ausführungen den Begründungsanforderungen,

wie sie das Bundesgericht stellt, Genüge getan wurde. Am Ergebnis der

Beurteilung vermag die allenfalls zu knappe Begründung der Beschwerdegegnerin allerdings

nichts zu ändern. Bei der Frage, ob ein geltend gemachter Aufwand

verhältnismässig ist oder nicht, besteht grosser Ermessensspielraum. Vorliegend

kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2021 ihre

Aufwendungen über 4 Tage verteilt in eine Stellungnahme verarbeitete. Konkret

begann sie am 20. Dezember 2021 mit der Ausarbeitung ihres Schriftstückes (2.25

Stunden). Am 21. Dezember 2021 arbeitete sie während 4 Stunden daran weiter,

bevor sie am 22. Dezember 2021 ihre Anträge ergänzte (0.75 Stunden) bzw. bevor

sie diese am 23. Dezember 2021 mit einer weiteren halben Stunde Aufwand

abschloss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin vor noch

nicht allzu langer Zeit, konkret Juli 2019, als Rechtsvertreterin bestimmt bzw.

im Dezember 2019 ein erstes Mal als Verteidigerin im Rahmen des ersten

Nachverfahrens aktiv wurde. Der Inhalt des Verfahrens dürfte damit – auch wenn

natürlich nicht alle Fälle toujours präsent gehalten werden können – noch

einigermassen bekannt sein. Dies umso mehr, als dass die im aktuell betroffenen

Nachentscheidsverfahren vorhandenen Aktenstücke und Gutachten bereits Anfang

Dezember 2021 umfangreich studiert wurden. Zudem umfasst die Rechtsschrift

(ohne Titelblatt und Unterschriftenblatt) 5 Seiten. Insgesamt erscheinen die

geltend gemachten Aufwände von total 7.5 Stunden damit vergleichsweise hoch. Bringt

die Beschwerdeführerin vor, die geltend gemachte Zeit beinhalte auch die «Festlegung

der Strategie sowie die Verarbeitung der umfangreichen Akten», so ist dieser

Auffassung ebengerade unter Verweis auf das bereits umfangreich erfolgte

Aktenstudium nicht zu folgen. Nimmt die Beschwerdegegnerin an, die

Beschwerdeführerin hätte die Stellungnahme auch in kürzerer Zeit, d.h. ca. 4

Stunden, erarbeiten können, so ist dies mit Blick auf die Verfahrensgeschichte und

die gesamten Umstände nicht verfehlt. Diesbezüglich ist – auch wenn es an deren

Begründung fehlen mag – der Ansicht der Vorinstanz zu folgen.

7.

Zusammenfassend erscheint der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für Porto-Kosten (CHF 11.00)

aufgrund der Doppel-Zustellung als nicht gerechtfertigt. Ebenso nicht gerechtfertigt

ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Aufwand zur Ausarbeitung der

Stellungnahme im Rahmen des Nachentscheidverfahrens sei im gesamten Rahmen (6

Stunden) und nicht nur im Umfang von 4 Stunden zu genehmigen. Demgegenüber

ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführerin Kosten im Zusammenhang mit der

Weiterleitung des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 9. August 2021 entstanden

sind, welche grundsätzlich entschädigungspflichtig sind (CHF 65.00 für Kopien

und CHF 2.00 für dessen Briefversand an den Klienten). Ebenso ist anzuerkennen,

dass für das Aktenstudium von Anfang Dezember 2021 insgesamt 6 Stunden und

nicht nur 4 Stunden an Aufwand entschädigungspflichtig sind. Daraus resultiert

folgende Schlussrechnung:

Honorar (16.5 Stunden à CHF 180.00)

CHF

2'970.00

Auslagen (CHF 283.60 – CHF 11.00)

CHF

272.60

Zwischentotal

CHF

3'242.60

MwSt. (7.7 % auf CHF 3'242.60)

CHF

249.70

TOTAL

CHF

3'492.30

8.

Die Beschwerde ist damit teilweise

gutzuheissen. Die angefochtene Ziffer 2 ist aufzuheben bzw. im Sinne des

Gesagten abzuändern. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A.___ ist auf total

CHF 3'492.30 festzusetzen.

9.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt im

Verfahren teilweise. Die Kosten der Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen

auf CHF 800.00 festgesetzt werden, gehen deshalb nach Massgabe ihres Obsiegens

(2/5), d.h. zu drei Fünfteln, ausmachend CHF 480.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts steht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger

im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Massgabe seines Obsiegens auch eine

Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1284/2015 vom 2. März

2016, E. 2.4). Rechtsanwalt Konrad Jeker hat eine Honorarnote für das

Beschwerdeverfahren eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 5.41

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Ebenso nicht zu beanstanden sind die

geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 20.00. Da die

Beschwerdeführerin aber nur teilweise obsiegt hat, ist ihr nicht die volle

Parteientschädigung, sondern nur im Umfang von zwei Fünftel der geltend

gemachten Höhe zuzusprechen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist

Dispositiv

demnach auf CHF 532.75 festzusetzen (2/5 von CHF 1'331.85).

Demnach wird verfügt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Richteramtes Dorneck-Thierstein

vom 7. Januar 2022 (Verfahrensnummer DTSAG.2021.6) aufgehoben und wie folgt neu

gefasst:

«Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 3'492.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Auf eine

Rückforderung bei B.___ wird verzichtet.»

2. Die Beschwerdeführerin hat drei Fünftel

der Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 800.00, ausmachend CHF

480.00, zu bezahlen. Zwei Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens,

ausmachend CHF 320.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren mit CHF 532.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker