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Entscheid

BKBES.2022.142

Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

3. März 2023Deutsch15 min

Weiter sei auch nach Deliktsgut aus einem angeblichen Einbruchdiebstahl bei C.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. März 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin

Bellwald,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

/ Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 1. Juli 2021 liess D.___ bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___

(Beschuldigte) wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände,

insbesondere wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. Die

Strafanzeige beziehe sich auf wahrheitswidrige und rufschädigende Behauptungen,

welche B.___ in seiner Eingabe vom 1. September 2020 an die Staatsanwaltschaft

gemacht habe. Ob B.___ in seiner Eingabe ausdrücklich als Parteivertreter

Behauptungen aus der Wahrnehmung seines Mandanten, C.___, wiedergebe oder ob er

eigene Vermutungen äussere, sei unklar, weswegen Strafantrag ausdrücklich gegen

beide Personen gestellt werde.

1.2 Ebenfalls am 1. Juli 2021 liess auch

die damalige Freundin und heutige Ehefrau von D.___, A.___

(Beschwerdeführerin), bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C.___

und B.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände, insbesondere

wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. In seinem Schreiben vom 1.

September 2020 habe B.___ nicht nur Ausführungen gegen D.___ gemacht, sondern

auch ausgeführt, sie habe ihren Freund D.___ ungefähr am 16. Februar 2020 bei

der MFK als Alkohol- und Drogenkonsumenten gemeldet. In demselben Schreiben

werde zudem eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin gefordert, wobei

zu erwarten sei, dass auf ihrem PC die Meldung an die MFK gefunden werde.

Weiter sei auch nach Deliktsgut aus einem angeblichen Einbruchdiebstahl bei C.___

Ausschau zu halten. Mit diesen Äusserungen gegenüber der Staatsanwaltschaft

werde klar impliziert, die Beschwerdeführerin stehe in Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt

gegen C.___ und verfüge über Deliktsgut. Diese Behauptung sei völlig haltlos,

tatsachenwidrig und geeignet, ihren Ruf zu schädigen. Auch hier wurde

Strafantrag gegen beide Beschuldigte gestellt.

1.3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2021

edierte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Entzug

des Führerausweises der Beschwerdeführerin A.___ (vormals E.___) aus dem Jahr

2019 bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK).

1.4 Mit Verfügung vom 2. März 2022 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von D.___ und A.___ vom 1. Juli 2022

nicht an die Hand.

1.5 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

17. März 2022 Beschwerde. D.___ erhob kein Rechtsmittel.

1.6 Mit Beschluss vom 12. Juli 2022

hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und hob die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2022 auf. Die Staatsanwaltschaft wurde

angewiesen, gegen B.___ und C.___ eine Strafuntersuchung wegen sämtlicher in

Frage kommender Straftatbestände zu eröffnen.

1.7 In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen C.___ und B.___

wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl. über Nachrede, und erteilte

der Polizei am 26. Juli 2022 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag.

1.8 Mit Verfügung vom 22. November 2022

nahm sie die Strafanzeigen gegen C.___ und B.___ betreffend Verleumdung, evtl.

übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Meldung an die MFK nicht an

die Hand und stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen

falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, im Zusammenhang mit

dem Vorhalt des Einbruchdiebstahls ein.

2. Am 5. Dezember 2023 liess A.___ gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung Beschwerde erheben mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen C.___ und B.___ wegen

falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, sei weiterzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ und C.___ beantragten am 16.

Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 reichte

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen die Nichtanhandnahme wird

ausdrücklich keine Beschwerde erhoben (Ziff. 3 der Beschwerde). Ziff. 1 der

Verfügung vom 22. November 2022 (Nichtanhandnahme) ist daher in Rechtskraft

erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die

Einstellung (Ziff. 2 der Verfügung vom 22. November 2022).

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.

Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

3.

Wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.

1.

des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch

eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und Verleumdung

andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei Rechtsgüter, die

rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in Ziff. 1 Abs. 1

das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder

Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; bewusst falsche

rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand setzt neben

Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Die

Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider besseres Wissen falsch

sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was dolus eventualis

in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss sich auf Herbeiführung einer

Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach herrschender Lehre und

Rechtsprechung Eventualabsicht (Marc Pieth/Marlen Schultze in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021,

Art. 303 N 1 ff.).

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist

er nicht strafbar (Ziff. 2). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die

Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Stefan

Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).

4.1

Im Schreiben vom 1. September 2020 führten

die Beschuldigten u.a. Folgendes aus:

«Vielmehr ist mittels Hausdurchsuchung

bei Frau E.___ der PC sicherzustellen (…). Gleichzeitig soll bei der

Hausdurchsuchung Ausschau gehalten werden nach den Gegenständen die Herrn C.___

letztes Jahr beim Einbruch in seine Wohnung gestohlen wurden.»

Die Beschwerdekammer hatte dazu im

Beschluss vom 12. Juli 2022 festgehalten, diese Aussage stelle eine

unmittelbare Verbindung zwischen dem Einbruchdiebstahl beim Beschuldigten C.___

vom (ca.) 16. September 2019 und der Beschwerdeführerin her, sei es als

mögliche Täterin oder als Verwahrerin von Deliktsgut. Die Äusserung sei damit

grundsätzlich geeignet, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder

anderer Tatsachen, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen

oder zu verdächtigen. Ob diese Äusserungen unter den konkreten Umständen

allenfalls den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB,

denjenigen der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB oder allenfalls gar den

Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB zu erfüllen vermöchten

oder ob (unter Verweis auf die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer

Stellungnahme vom 21. April 2022) allenfalls ein Gutglaubensbeweis gelingen

könnte oder andere Rechtfertigungsgründe vorlägen, sei durch die

Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zu eröffnenden Strafverfahrens zu

untersuchen.

4.2

In der Folge hat die

Staatsanwaltschaft wie erwähnt Ermittlungshandlungen getätigt resp. tätigen

lassen (polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten, welche beide zusätzlich eine

Stellungnahme vom 19. September 2022 zu den Akten gaben). Anschliessend stellte

sie die Strafuntersuchung mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch C.___

hätten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ausgesagt, die

Beschwerdeführerin habe gegenüber C.___ mündlich zugegeben, in der fraglichen

Zeit bei ihm eingebrochen zu sein. Sie soll ihm gegenüber sogar ausführlich

geschildert haben, wie sie bei der Tatbegehung vorgegangen seien. Die

Beschuldigten seien demzufolge von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt.

Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass sie die

in Frage stehenden Äusserungen in ihrem Schreiben «wider besseres Wissen»

getätigt hätten. Damit sei der subjektive Tatbestand weder beim Tatbestand der

falschen Anschuldigung noch bei demjenigen der Verleumdung erfüllt.

Hinsichtlich des Vorhalts der üblen Nachrede sei davon auszugehen, dass ihnen

der Gutglaubensbeweis gelingen würde.

4.3

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, C.___ habe nach dem Einbruchdiebstahl im September 2019 Strafanzeige

gegen Unbekannt erstattet. Es leuchte nun nicht im Geringsten ein, weshalb er –

nachdem er Kenntnis von der Täterschaft habe erhalten wollen – dies nicht der

Polizei gemeldet, sondern sich damit begnügt habe, sein Wissen um die

Täterschaft erst rund ein Jahr später in einem anderen Verfahren in einer

Eingabe an die Staatsanwaltschaft in kryptischer Weise anzudeuten. Ebenfalls

erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal dazu befragt worden sei, ob

sie ein solches angebliches Geständnis abgelegt habe. Sie müsste dazu

mindestens im hiesigen Verfahren als Auskunftsperson befragt werden. Weiter

hätten die Beschuldigten im vormaligen Beschwerdeverfahren noch ausgeführt, die

hier interessierende Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren

Handlung im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl. Diese Ausführungen

stünden im krassen Widerspruch zu den nun in den Einvernahmen sowie den

schriftlichen Stellungnahmen gemachten Ausführungen, wo die Beschwerdeführerin in

aller Deutlichkeit als Täterin eines Einbruchdiebstahls bezeichnet werde.

5.1

Es ist zutreffend, dass es auf den

ersten Blick nicht einleuchtet, weshalb C.___ seine Vermutung, wonach die

Beschwerdeführerin mit dem Einbruchdiebstahl bei ihm vom September 2019 in

Verbindung stehe, nicht bereits nach der Meldung bei der Polizei geäussert hat.

Auch im Schreiben vom 21. April 2022 erwähnen die Beschuldigten, die

beanstandete Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung im

Zusammenhang mit dem Einbruch. Demgegenüber gaben sie anlässlich der

polizeilichen Einvernahmen vom 19. September 2022 ein Schreiben desselben

Datums zu den Akten, in dem sie detaillierte Angaben dazu machten, was die

Beschwerdeführerin C.___ über den Einbruch gesagt haben soll und dass sie

zugegeben habe, Mittäterin gewesen zu sein.

Dass C.___ und in der Folge auch B.___,

der C.___ offenbar mit den Schreiben behilflich war, erst später den Verdacht

auf eine Mittäterschaft der Beschwerdeführerin am Einbruchdiebstahl äusserten,

dürfte indessen darauf zurückzuführen sein, dass sich das Verhältnis zwischen C.___

und der Beschwerdeführerin verbessert hatte. So wird im Schreiben vom 21. April

2022.

ausgeführt: «Das Verhältnis von C.___ und A.___ hatte sich

zwischenzeitlich auch wieder gebessert, und sie erwartete ein Kind von ihm.

Herr C.___ war dann nicht an weiterer Behandlung interessiert.», d.h. an einer

weiteren Abklärung des Einbruchdiebstahls. Auch im Schreiben vom 22. Juli 2022

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und C.___ hätten im Jahr 2019 eine

Affäre gehabt. Dies dürfte erklären, weshalb C.___ seine Vermutung der Polizei zunächst

nicht meldete. Das Verhältnis zwischen den beiden muss sich in der Folge aber wieder

verschlechtert haben, was bereits aus der Anzeigeerstattung durch die

Beschwerdeführerin gegen C.___ vom 13. Februar 2020 zu schliessen ist (vgl.

Schreiben vom 1. September 2020, Ziff. 2, Seite 2). Dies wiederum dürfte

erklären, weshalb die Beschuldigten, als gegen sie mit Verfügung vom 21. Juli

2022.

eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl.

wegen übler Nachrede, eröffnet wurde, die Vermutungen gegenüber der

Beschwerdeführerin nun in einem Schreiben festhielten resp. sie gegenüber der

Polizei äusserten. Dass sie davon in der Eingabe vom 21. April 2022 noch nichts

erwähnten – immerhin ging es da auch schon um den Vorhalt, sie hätten die

Beschwerdeführerin mit einem Einbruchdiebstahl in Zusammenhang gebracht – ist zwar

ebenfalls auf den ersten Blick nicht ganz verständlich, insofern aber wohl

darauf zurückzuführen, dass sie damals offenbar die ganze Geschichte nicht

weiter ausdehnen wollten («Es geht hier nicht darum, die Einbrecher zu

stellen»). Dass sie dann aber zum Zeitpunkt, als gegen sie eine

Strafuntersuchung eröffnet worden war, mehr Details Preis gaben, ist

nachvollziehbar.

Gestützt auf die Schilderungen der

Beschuldigten geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass ihnen in

einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. bei Anklageerhebung höchstwahrscheinlich

kein Handeln «wider besseres Wissen» vorgehalten werden könnte. Sie scheinen in

der Tat von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt zu sein, was

insbesondere aus den detaillierten Schilderungen hervorgeht, die sie im

Schreiben vom 19. September 2022 festhielten. Der subjektive Tatbestand von

Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB dürfte daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sein, weshalb sich die Weiterführung einer

Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt.

Hinsichtlich einer allfälligen üblen

Nachrede dürften sich die Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf den Gutglaubensbeweis berufen können. Wie erwähnt, ist davon auszugehen,

dass sie ernsthafte Gründe hatten, ihre Vermutungen in guten Treuen für wahr zu

halten (vgl. die detaillierten Schilderungen). Eine Verurteilung erscheint

daher auch bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich.

5.2

Dass die Staatsanwaltschaft die

Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Geständnisses nicht befragt

hatte oder befragen liess, ist ihr nicht vorzuhalten. Eine Befragung der

Beschwerdeführerin hätte mutmasslich nichts zur Erhellung des Sachverhalts

beigetragen, hätte sie doch kaum sachdienliche Aussagen machen können resp. ist

davon auszugehen, dass sie eine Mittäterschaft an einem Einbruchdiebstahl ohnehin

bestritten hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen entsprechenden Antrag

gestellt, als ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 der geplante Abschluss der

Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit gegeben worden war,

Beweisanträge zu stellen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die in Aussicht

gestellte Einstellung des Strafverfahrens nicht nachvollziehbar sei und

erwartet werde, dass das Strafverfahren fortgeführt werde.

6.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass im Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten wäre, weshalb sich die Weiterführung einer

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere

Dispositiv

Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist

nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

ihr nicht zuzusprechen.

7.2 Die Beschuldigten beantragen eine

Entschädigung für ihren Aufwand und eine Genugtuung. Dabei verweisen sie

darauf, dass sie zurecht einen Anwalt beigezogen hätten. Dessen Kosten seien zu

erstatten. Wie aus der Eingabe vom 4. November 2022 hervorgeht, sind dessen

Aufwendungen aber im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft entstanden und diesbezüglich

hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entschieden (Ziff. 3;

es wurde weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen).

Diese Ziffer wurde von den Beschuldigten nicht angefochten. Sie ist daher

rechtskräftig.

Im Beschwerdeverfahren wurde offenbar

kein Anwalt mehr beigezogen, jedenfalls wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht.

Den Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen jedoch eine Entschädigung

zuzusprechen, welche mit CHF 150.00 als angemessen erscheint (Aufwand im

Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15. Januar 2023). Die Voraussetzungen für

eine Genugtuung liegen nicht vor (eine besonders schwere Verletzung ihrer

persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit c StPO ist nicht

ersichtlich).

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um

ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der falschen

Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der

Verleumdung und der üblen Nachrede um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich

daher, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der den Beschuldigten zu bezahlenden

Entschädigung aufzuerlegen (CHF 100.00). Ein Drittel geht zu Lasten des Staates

(CHF 50.00). Die Entschädigung ist an B.___ auszuzahlen, da davon auszugehen

ist, dass er den hauptsächlichen Aufwand in diesem Verfahren hatte.

Demnach wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1

und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 rechtskräftig

sind.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführerin hat den

Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (auszahlbar

an B.___).

5. Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten

eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen (auszahlbar an B.___).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1.

Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_466/2023).