BKBES.2022.142
Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
3. März 2023Deutsch15 min
Weiter sei auch nach Deliktsgut aus einem angeblichen Einbruchdiebstahl bei C.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin
Bellwald,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
/ Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 1. Juli 2021 liess D.___ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___
(Beschuldigte) wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände,
insbesondere wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. Die
Strafanzeige beziehe sich auf wahrheitswidrige und rufschädigende Behauptungen,
welche B.___ in seiner Eingabe vom 1. September 2020 an die Staatsanwaltschaft
gemacht habe. Ob B.___ in seiner Eingabe ausdrücklich als Parteivertreter
Behauptungen aus der Wahrnehmung seines Mandanten, C.___, wiedergebe oder ob er
eigene Vermutungen äussere, sei unklar, weswegen Strafantrag ausdrücklich gegen
beide Personen gestellt werde.
1.2 Ebenfalls am 1. Juli 2021 liess auch
die damalige Freundin und heutige Ehefrau von D.___, A.___
(Beschwerdeführerin), bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C.___
und B.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände, insbesondere
wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. In seinem Schreiben vom 1.
September 2020 habe B.___ nicht nur Ausführungen gegen D.___ gemacht, sondern
auch ausgeführt, sie habe ihren Freund D.___ ungefähr am 16. Februar 2020 bei
der MFK als Alkohol- und Drogenkonsumenten gemeldet. In demselben Schreiben
werde zudem eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin gefordert, wobei
zu erwarten sei, dass auf ihrem PC die Meldung an die MFK gefunden werde.
Weiter sei auch nach Deliktsgut aus einem angeblichen Einbruchdiebstahl bei C.___
Ausschau zu halten. Mit diesen Äusserungen gegenüber der Staatsanwaltschaft
werde klar impliziert, die Beschwerdeführerin stehe in Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt
gegen C.___ und verfüge über Deliktsgut. Diese Behauptung sei völlig haltlos,
tatsachenwidrig und geeignet, ihren Ruf zu schädigen. Auch hier wurde
Strafantrag gegen beide Beschuldigte gestellt.
1.3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2021
edierte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Entzug
des Führerausweises der Beschwerdeführerin A.___ (vormals E.___) aus dem Jahr
2019 bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK).
1.4 Mit Verfügung vom 2. März 2022 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von D.___ und A.___ vom 1. Juli 2022
nicht an die Hand.
1.5 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
17. März 2022 Beschwerde. D.___ erhob kein Rechtsmittel.
1.6 Mit Beschluss vom 12. Juli 2022
hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und hob die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2022 auf. Die Staatsanwaltschaft wurde
angewiesen, gegen B.___ und C.___ eine Strafuntersuchung wegen sämtlicher in
Frage kommender Straftatbestände zu eröffnen.
1.7 In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen C.___ und B.___
wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl. über Nachrede, und erteilte
der Polizei am 26. Juli 2022 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag.
1.8 Mit Verfügung vom 22. November 2022
nahm sie die Strafanzeigen gegen C.___ und B.___ betreffend Verleumdung, evtl.
übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Meldung an die MFK nicht an
die Hand und stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen
falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, im Zusammenhang mit
dem Vorhalt des Einbruchdiebstahls ein.
2. Am 5. Dezember 2023 liess A.___ gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung Beschwerde erheben mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen C.___ und B.___ wegen
falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, sei weiterzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ und C.___ beantragten am 16.
Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 reichte
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen die Nichtanhandnahme wird
ausdrücklich keine Beschwerde erhoben (Ziff. 3 der Beschwerde). Ziff. 1 der
Verfügung vom 22. November 2022 (Nichtanhandnahme) ist daher in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die
Einstellung (Ziff. 2 der Verfügung vom 22. November 2022).
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.
Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
3.
Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff.
1.
des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch
eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und Verleumdung
andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei Rechtsgüter, die
rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in Ziff. 1 Abs. 1
das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder
Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; bewusst falsche
rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand setzt neben
Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Die
Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider besseres Wissen falsch
sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was dolus eventualis
in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss sich auf Herbeiführung einer
Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung Eventualabsicht (Marc Pieth/Marlen Schultze in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021,
Art. 303 N 1 ff.).
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Ziff. 2). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die
Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Stefan
Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).
4.1
Im Schreiben vom 1. September 2020 führten
die Beschuldigten u.a. Folgendes aus:
«Vielmehr ist mittels Hausdurchsuchung
bei Frau E.___ der PC sicherzustellen (…). Gleichzeitig soll bei der
Hausdurchsuchung Ausschau gehalten werden nach den Gegenständen die Herrn C.___
letztes Jahr beim Einbruch in seine Wohnung gestohlen wurden.»
Die Beschwerdekammer hatte dazu im
Beschluss vom 12. Juli 2022 festgehalten, diese Aussage stelle eine
unmittelbare Verbindung zwischen dem Einbruchdiebstahl beim Beschuldigten C.___
vom (ca.) 16. September 2019 und der Beschwerdeführerin her, sei es als
mögliche Täterin oder als Verwahrerin von Deliktsgut. Die Äusserung sei damit
grundsätzlich geeignet, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen
oder zu verdächtigen. Ob diese Äusserungen unter den konkreten Umständen
allenfalls den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB,
denjenigen der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB oder allenfalls gar den
Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB zu erfüllen vermöchten
oder ob (unter Verweis auf die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer
Stellungnahme vom 21. April 2022) allenfalls ein Gutglaubensbeweis gelingen
könnte oder andere Rechtfertigungsgründe vorlägen, sei durch die
Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zu eröffnenden Strafverfahrens zu
untersuchen.
4.2
In der Folge hat die
Staatsanwaltschaft wie erwähnt Ermittlungshandlungen getätigt resp. tätigen
lassen (polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten, welche beide zusätzlich eine
Stellungnahme vom 19. September 2022 zu den Akten gaben). Anschliessend stellte
sie die Strafuntersuchung mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch C.___
hätten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ausgesagt, die
Beschwerdeführerin habe gegenüber C.___ mündlich zugegeben, in der fraglichen
Zeit bei ihm eingebrochen zu sein. Sie soll ihm gegenüber sogar ausführlich
geschildert haben, wie sie bei der Tatbegehung vorgegangen seien. Die
Beschuldigten seien demzufolge von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt.
Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass sie die
in Frage stehenden Äusserungen in ihrem Schreiben «wider besseres Wissen»
getätigt hätten. Damit sei der subjektive Tatbestand weder beim Tatbestand der
falschen Anschuldigung noch bei demjenigen der Verleumdung erfüllt.
Hinsichtlich des Vorhalts der üblen Nachrede sei davon auszugehen, dass ihnen
der Gutglaubensbeweis gelingen würde.
4.3
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, C.___ habe nach dem Einbruchdiebstahl im September 2019 Strafanzeige
gegen Unbekannt erstattet. Es leuchte nun nicht im Geringsten ein, weshalb er –
nachdem er Kenntnis von der Täterschaft habe erhalten wollen – dies nicht der
Polizei gemeldet, sondern sich damit begnügt habe, sein Wissen um die
Täterschaft erst rund ein Jahr später in einem anderen Verfahren in einer
Eingabe an die Staatsanwaltschaft in kryptischer Weise anzudeuten. Ebenfalls
erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal dazu befragt worden sei, ob
sie ein solches angebliches Geständnis abgelegt habe. Sie müsste dazu
mindestens im hiesigen Verfahren als Auskunftsperson befragt werden. Weiter
hätten die Beschuldigten im vormaligen Beschwerdeverfahren noch ausgeführt, die
hier interessierende Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren
Handlung im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl. Diese Ausführungen
stünden im krassen Widerspruch zu den nun in den Einvernahmen sowie den
schriftlichen Stellungnahmen gemachten Ausführungen, wo die Beschwerdeführerin in
aller Deutlichkeit als Täterin eines Einbruchdiebstahls bezeichnet werde.
5.1
Es ist zutreffend, dass es auf den
ersten Blick nicht einleuchtet, weshalb C.___ seine Vermutung, wonach die
Beschwerdeführerin mit dem Einbruchdiebstahl bei ihm vom September 2019 in
Verbindung stehe, nicht bereits nach der Meldung bei der Polizei geäussert hat.
Auch im Schreiben vom 21. April 2022 erwähnen die Beschuldigten, die
beanstandete Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung im
Zusammenhang mit dem Einbruch. Demgegenüber gaben sie anlässlich der
polizeilichen Einvernahmen vom 19. September 2022 ein Schreiben desselben
Datums zu den Akten, in dem sie detaillierte Angaben dazu machten, was die
Beschwerdeführerin C.___ über den Einbruch gesagt haben soll und dass sie
zugegeben habe, Mittäterin gewesen zu sein.
Dass C.___ und in der Folge auch B.___,
der C.___ offenbar mit den Schreiben behilflich war, erst später den Verdacht
auf eine Mittäterschaft der Beschwerdeführerin am Einbruchdiebstahl äusserten,
dürfte indessen darauf zurückzuführen sein, dass sich das Verhältnis zwischen C.___
und der Beschwerdeführerin verbessert hatte. So wird im Schreiben vom 21. April
2022.
ausgeführt: «Das Verhältnis von C.___ und A.___ hatte sich
zwischenzeitlich auch wieder gebessert, und sie erwartete ein Kind von ihm.
Herr C.___ war dann nicht an weiterer Behandlung interessiert.», d.h. an einer
weiteren Abklärung des Einbruchdiebstahls. Auch im Schreiben vom 22. Juli 2022
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und C.___ hätten im Jahr 2019 eine
Affäre gehabt. Dies dürfte erklären, weshalb C.___ seine Vermutung der Polizei zunächst
nicht meldete. Das Verhältnis zwischen den beiden muss sich in der Folge aber wieder
verschlechtert haben, was bereits aus der Anzeigeerstattung durch die
Beschwerdeführerin gegen C.___ vom 13. Februar 2020 zu schliessen ist (vgl.
Schreiben vom 1. September 2020, Ziff. 2, Seite 2). Dies wiederum dürfte
erklären, weshalb die Beschuldigten, als gegen sie mit Verfügung vom 21. Juli
2022.
eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl.
wegen übler Nachrede, eröffnet wurde, die Vermutungen gegenüber der
Beschwerdeführerin nun in einem Schreiben festhielten resp. sie gegenüber der
Polizei äusserten. Dass sie davon in der Eingabe vom 21. April 2022 noch nichts
erwähnten – immerhin ging es da auch schon um den Vorhalt, sie hätten die
Beschwerdeführerin mit einem Einbruchdiebstahl in Zusammenhang gebracht – ist zwar
ebenfalls auf den ersten Blick nicht ganz verständlich, insofern aber wohl
darauf zurückzuführen, dass sie damals offenbar die ganze Geschichte nicht
weiter ausdehnen wollten («Es geht hier nicht darum, die Einbrecher zu
stellen»). Dass sie dann aber zum Zeitpunkt, als gegen sie eine
Strafuntersuchung eröffnet worden war, mehr Details Preis gaben, ist
nachvollziehbar.
Gestützt auf die Schilderungen der
Beschuldigten geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass ihnen in
einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. bei Anklageerhebung höchstwahrscheinlich
kein Handeln «wider besseres Wissen» vorgehalten werden könnte. Sie scheinen in
der Tat von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt zu sein, was
insbesondere aus den detaillierten Schilderungen hervorgeht, die sie im
Schreiben vom 19. September 2022 festhielten. Der subjektive Tatbestand von
Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB dürfte daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sein, weshalb sich die Weiterführung einer
Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt.
Hinsichtlich einer allfälligen üblen
Nachrede dürften sich die Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Gutglaubensbeweis berufen können. Wie erwähnt, ist davon auszugehen,
dass sie ernsthafte Gründe hatten, ihre Vermutungen in guten Treuen für wahr zu
halten (vgl. die detaillierten Schilderungen). Eine Verurteilung erscheint
daher auch bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich.
5.2
Dass die Staatsanwaltschaft die
Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Geständnisses nicht befragt
hatte oder befragen liess, ist ihr nicht vorzuhalten. Eine Befragung der
Beschwerdeführerin hätte mutmasslich nichts zur Erhellung des Sachverhalts
beigetragen, hätte sie doch kaum sachdienliche Aussagen machen können resp. ist
davon auszugehen, dass sie eine Mittäterschaft an einem Einbruchdiebstahl ohnehin
bestritten hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt, als ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 der geplante Abschluss der
Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit gegeben worden war,
Beweisanträge zu stellen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die in Aussicht
gestellte Einstellung des Strafverfahrens nicht nachvollziehbar sei und
erwartet werde, dass das Strafverfahren fortgeführt werde.
6.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass im Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten wäre, weshalb sich die Weiterführung einer
Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere
Dispositiv
Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
ihr nicht zuzusprechen.
7.2 Die Beschuldigten beantragen eine
Entschädigung für ihren Aufwand und eine Genugtuung. Dabei verweisen sie
darauf, dass sie zurecht einen Anwalt beigezogen hätten. Dessen Kosten seien zu
erstatten. Wie aus der Eingabe vom 4. November 2022 hervorgeht, sind dessen
Aufwendungen aber im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft entstanden und diesbezüglich
hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entschieden (Ziff. 3;
es wurde weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen).
Diese Ziffer wurde von den Beschuldigten nicht angefochten. Sie ist daher
rechtskräftig.
Im Beschwerdeverfahren wurde offenbar
kein Anwalt mehr beigezogen, jedenfalls wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht.
Den Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen jedoch eine Entschädigung
zuzusprechen, welche mit CHF 150.00 als angemessen erscheint (Aufwand im
Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15. Januar 2023). Die Voraussetzungen für
eine Genugtuung liegen nicht vor (eine besonders schwere Verletzung ihrer
persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit c StPO ist nicht
ersichtlich).
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um
ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der falschen
Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der
Verleumdung und der üblen Nachrede um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich
daher, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der den Beschuldigten zu bezahlenden
Entschädigung aufzuerlegen (CHF 100.00). Ein Drittel geht zu Lasten des Staates
(CHF 50.00). Die Entschädigung ist an B.___ auszuzahlen, da davon auszugehen
ist, dass er den hauptsächlichen Aufwand in diesem Verfahren hatte.
Demnach wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1
und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 rechtskräftig
sind.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat den
Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (auszahlbar
an B.___).
5. Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten
eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen (auszahlbar an B.___).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1.
Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_466/2023).