BKBES.2022.144
Einstellungsverfügung
15. Februar 2023Deutsch16 min
umfangreichen Dossier und dem Bericht der Kleintierklinik F.___ (inkl. Fragen) hätten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin
2. B.___
3. C.___
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 12. September 2022 reichte A.___
Strafantrag gegen die Tierklinik D.___ in [...], namentlich gegen Herrn B.___
und Frau C.___, wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung ein. Sie wirft den
Ärzten vor, ihre Hündin E.___ nicht korrekt behandelt resp. nicht die nötigen
Schritte eingeleitet zu haben, als sich ihr Gesundheitszustand nach einer
Zahnoperation verschlechtert habe. Die Hündin verstarb am 16. Februar 2022 in
der Kleintierklinik F.___.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26.
September 2022 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz. Gleichentags holte sie einen schriftlichen Bericht
bei der Kleintierpraxis F.___ ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte
sie den Parteien den entsprechenden Bericht vom 11. Oktober 2022 zu und teilte
ihnen mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten B.___ und C.___
einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu
nehmen und Beweisanträge zu stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich
Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ teilte
am 10. November 2022 ihr Unverständnis mit der aufgrund der jetzigen Aktenlage
beabsichtigten Einstellung mit. Ausser dem von ihnen selbst eingereichten
umfangreichen Dossier und dem Bericht der Kleintierklinik F.___ (inkl. Fragen) hätten
sie in den Akten nichts gefunden. Der Fall sei nicht ausreichend geklärt. Sie
beantrage daher, dass die Akten der Tierklinik D.___ beigezogen und gewürdigt
würden. Am 16. November 2022 holte die Staatsanwaltschaft bei der Tierklinik D.___
die vollständigen Unterlagen über die Hündin E.___ betreffend die ärztliche
Behandlung vom Februar 2022 ein. Per Mail vom 18. November 2022 wurde die
Krankengeschichte zugestellt.
1.2 Mit Verfügung vom 28. November 2022
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz ein. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten
erkennbar, welches zum Tod von E.___ geführt habe. Betreffend die geltend
gemachte Sachbeschädigung sei die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung bereits abgelaufen gewesen.
2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob
A.___ am 8. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren
Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. B.___ und C.___ teilten am 6. Januar
2023 ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023
äusserte sich A.___ nochmals zur Sache.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt
ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen
(lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.
Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer
Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen
von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der
Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass
der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar
erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts
6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Strafanzeige resp. in ihrem Begleitschreiben zusammengefasst vor, sie hätten
Ende Januar 2022 bemerkt, dass ihre Hündin E.___ eine kleine entzündete Stelle
oberhalb des Eckzahnes gehabt habe. Ihre Tierärztin sei zum Schluss gekommen,
dass E.___ gesund sei. Sicherheitshalber habe sie jedoch einen Termin bei einem
Zahnspezialisten in [...] arrangiert. Aufgrund von Ferien dieser Praxis hätten
sie erst am 21. Februar 2022 einen Termin bekommen. Aus diesem Grund seien sie
am 11. Februar 2022 nach 17:00 Uhr in die Tierklinik D.___ gefahren. Dem
Facharzt habe nur ein einziger Blick von der Türe aus in E.___ Richtung genügt
(aus ca. einem Meter Distanz), um eine Diagnose zu stellen. Die Diagnose aus
dieser Entfernung habe gelautet: Verdacht auf ein Krebsgeschwür, es müssten
zwei Zähne gezogen und ein Stück des Kieferknochens rausoperiert werden. Es sei
ihr bewusst Angst gemacht worden, weshalb sie einer sofortigen Behandlung in
der Klinik zugestimmt habe. Am 14. Februar 2022 sei E.___ dann operiert worden.
Es sei ihnen gesagt worden, die Operation sei gut verlaufen und das Problem sei
viel weniger schlimm gewesen als es ausgesehen habe; es müssten nur noch die Resultate
der Biopsie abgewartet werden. Sie hätten E.___ dann nach Hause genommen. Nach
Mitternacht sei sie etwas unruhig geworden, weshalb sie ihr, wie von der Klinik
angewiesen, Schmerzmittel verabreicht hätten. In den frühen Morgenstunden habe
sich E.___ Zustand zu verschlechtern begonnen. Sie habe Fieber bekommen und
habe schwer geatmet, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) um 6:23 Uhr den
Notfalldienst der Tierklinik angerufen habe. Sie habe E.___ Zustand
geschildert, sei jedoch von der Tierärztin abrupt unterbrochen worden mit den
Worten: «Und wo ist das Problem?». Sie sei darauf hingewiesen worden, zu den
regulären Arbeitszeiten der Klinik (ab 8:00 Uhr) vorbeizukommen. Ihr Anspruch
auf eine Notfallbehandlung von E.___ sei absolut berechtigt gewesen. Ihrer
Hündin sei mit akuter Atemnot und hohem Fieber die fachliche tierärztliche
Hilfe untersagt worden und dadurch seien ihr enorme Schmerzen und Leiden
zugefügt worden. Aus diesem Grund lasteten sie der Tierklinik D.___ das Delikt
der fahrlässig verübten Tierquälerei an. Für E.___ sei wertvolle Zeit verloren
gegangen.
Als sie nach 8:00 Uhr von einem Arzt in
Empfang genommen worden seien, habe sich E.___ in einem sehr kritischen,
lebensbedrohlichen Zustand befunden. Sie habe einen Herzbeutelriss gehabt,
dessen Ursache ihnen niemand habe erklären können. Das Hauptproblem seien
jedoch die Lungen gewesen, die sich mit enormer Geschwindigkeit mit Flüssigkeit
gefüllt hätten. Es seien diverse Untersuchungen erfolgt und schliesslich seien
sie in die Notfallstation der Tierklinik in [...] überwiesen worden. Dort sei
nach diversen Untersuchungen eine Aspirationspneumonie als Hauptursache
festgestellt worden. Dies weise ganz klar auf einen Zusammenhang mit dem
Routineeingriff in der Tierklinik einen Tag zuvor hin. Die fahrlässige
Durchführung der Anästhesie in der Tierklinik habe die Komplikationen
verursacht, die zum qualvollen Tod von E.___ geführt hätten. Der Tod von E.___
habe für sie alle einen grossen emotionalen Verlust bedeutet. Dies habe sie als
Familie schwer getroffen bzw. traumatisiert. Die Verantwortlichen für E.___
Leiden und ihren qualvollen Tod sollten auf jeden Fall zur Rechenschaft gezogen
werden, weshalb sie der Tierklinik eine Sachbeschädigung zur Last legten. Bis zum
Aufenthalt in der Tierklinik habe ihre Hündin, bis auf die kleine entzündete
Stelle oberhalb eines Zahnes, weder körperliche Beschwerden noch eine einzige
Diagnose gehabt. Festzuhalten sei auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt über den
Operationsablauf und die Risiken aufgeklärt worden seien.
2.2
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafuntersuchung in erster Linie gestützt auf die schriftliche Stellungnahme
der Kleintierklinik F.___ vom 11. Oktober 2022 eingestellt. Auf diese Verfügung
resp. das Schreiben der Kleintierklinik ist nachfolgend näher einzugehen.
2.3
In der Beschwerde führt die
Beschwerdeführerin zur Einstellungsverfügung aus, die von der
Staatsanwaltschaft an die Tierklinik gestellten Fragen seien zwar relevant und
berechtigt, jedoch nur auf die Todesursache fokussiert sowie darauf, ob der Tod
von E.___ verhinderbar gewesen wäre. Im Bericht würden kaum Aussagen gemacht,
die E.___ konkret beträfen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Strafanzeige
wegen Tierquälerei erstattet, weil E.___ noch vor ihrem Tod durch Ersticken
qualvollem Leiden ausgesetzt gewesen sei. Frau C.___ habe einem leidenden Tier
die fachliche tierärztliche Hilfe untersagt und somit das Leiden nicht beendet.
Die Lungenentzündung sei nicht behandelt worden. Sie betrachte die Untersuchung
deshalb als dürftig und ihre Beschwerde als berechtigt. Nicht die Todesursache,
sondern die Missstände bzw. das körperliche und psychische Leiden müssten
geklärt werden, das E.___ zu ihren Lebzeiten über sich habe ergehen lassen
müssen.
Was die geltend gemachte
Sachbeschädigung betreffe, bitte Sie um Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr
während der 3-monatigen Antragsfrist gar keine Dokumente zur Verfügung gestellt
worden seien, mit denen sie eine rechtliche Angelegenheit hätte aufnehmen
können. Zudem sei die Einhaltung der Frist noch deswegen erschwert gewesen, weil
ihre Tochter von dieser Geschichte schwer traumatisiert sei und bis zum Herbst
2022.
eine intensive Unterstützung (elterliche, psychologische und medizinische)
benötigt habe. Auch sie selber befinde sich aufgrund dieses Schocks immer noch
in ärztlicher Betreuung und sei bis im Sommer 2022 nicht imstande gewesen, eine
rechtliche Auseinandersetzung zu bewältigen.
2.4
In der Eingabe vom 23. Januar 2023
weist die Beschwerdeführerin nochmals auf das Leiden, dem E.___ ausgesetzt
gewesen sei, hin. Als Familie unterstellten sie der Tierklinik D.___ keine
bösen Absichten, sondern grobe Fahrlässigkeit. So etwas müsse eine absolute
Ausnahme bleiben und dürfe sich nie wiederholen. Aus diesem Grund hätten sie
die Bürde dieses Verfahrens auf sich genommen. Zum Wohle der Allgemeinheit, aus
Liebe zu Tieren. Den Bericht von der Kleintierklinik F.___ könnten sie als eine
neutrale Beurteilung nicht akzeptieren. Eine Einsicht in die OP-Akten der
Tierklinik D.___ sei ihnen bisher verweigert worden. Ihnen sei lediglich per
E-Mail eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt worden. Die Unterlagen liessen
die OP-Akten als fragwürdig erscheinen.
3.
Die Beschwerdeführerin erwähnt in
ihren Eingaben wiederholt, dass sie den Beschuldigten kein vorsätzliches
Handeln vorwirft. Ein solches wäre denn auch aufgrund der Aktenlage nicht
erkennbar. Aus diesem Grund entfällt eine allfällige Bestrafung wegen
Sachbeschädigung. Denn fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3 und 3.4.3). Diesbezüglich
ist daher zu Recht eine Einstellung erfolgt.
4.1
Die Staatsanwaltschaft hat bei der
Kleintierklinik F.___ einen Bericht über die Behandlung von E.___ eingefordert.
Dieser datiert vom 11. Oktober 2022. Als Todesursache vermuten die behandelnden
Ärzte ein akutes Lungenversagen (ARDS, acute respiratory distress syndrome) aufgrund
einer schwergradigen Aspirationspneumonie. Auf die Frage, ob diese verhinderbar
gewesen wäre, schrieben die Ärzte, eine Allgemeinanästhesie stelle für jeden
Patienten ein gewisses Risiko dar, da sowohl mittelbare als auch unmittelbare
Komplikationen auftreten könnten. Risiken für eine Aspiration trotz Intubation
könnten zum Beispiel ein unzureichendes Blocken des Trachealtubus oder eine
Regurgitation vom Mageninhalt nach der Extubation sein. Da sie nicht im
Eingriff involviert gewesen seien, könnten sie leider nicht sagen, ob eine
dieser Möglichkeiten der Auslöser gewesen sei. Auf die Frage, ob der
Perikarderguss verhinderbar gewesen wäre, meinten die Ärzte, dessen Ursache und
ein möglicher Zusammenhang mit der Aspirationspneumonie seien unklar. Es sei
möglich, dass es sich hier um zwei separate Erkrankungen handle. Auf Frage, ob
bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien,
führten sie aus, aufgrund der ihnen vorliegenden Daten hätten keine
offensichtlichen medizinischen Fehler im Zusammenhang mit der Zahnextraktion
erkannt werden können. Die Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen
wäre, wenn sie bereits in der Nacht (und nicht erst am Folgetag) behandelt
worden wäre, könnten sie nicht abschliessend beurteilen. Bei einer schweren
Aspiration entstehe durch die Obstruktion und die chemische Reizung des Lungenepithels
durch Fremdmaterial (zum Beispiel Magensäure) eine Entzündungsreaktion
(Aspirationspneumonie) – diese könne im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu
einem ARDS führen mit nachfolgendem Lungenversagen. Wenn dieser Prozess einmal
in Gang sei, sei er schwer therapeutisch zu beeinflussen. Bei einer
beobachteten Aspiration liege das Augenmerk deshalb stark auf der sofortigen
Entfernung des Fremdmaterials durch Aspiration der Atemwege. Darüber hinaus sei
die weitere Behandlung auf unterstützende Massnahmen beschränkt, welche die
Atemfunktion und den Gasaustausch unterstützten. Tiere mit
Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika behandelt, um einer
möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen. Diese werde nur in
seltenen Fällen bestätigt. Es sei daher schwer zu sagen, ob eine frühzeitige
Behandlung mit Antibiotika hilfreich hätte sein können. Es sei durchaus
möglich, dass E.___ trotz frühzeitiger aggressiver Therapie nicht überlebt
hätte.
Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit
gegeben hätte, den Tod der Hündin zu verhindern, meinten die Ärzte, es seien
nach Diagnosestellung der Aspirationspneumonie sowie des Perikardergusses
intensivmedizinische Massnahmen unternommen worden, um E.___ zu stabilisieren,
was jedoch aufgrund des Schweregrades der Lungenentzündung nicht möglich
gewesen sei. Zur Behandlung eines akuten Lungenversagens könne eine künstliche
Beatmung in Betracht gezogen werden. Eine längerfristige Beatmungstherapie
könne im F.___ nicht angeboten werden. Die Prognose für Hunde mit akutem
Lungenversagen sei auch mit künstlicher Beatmung sehr vorsichtig (11 %
Überlebensrate).
4.2
Gestützt auf diesen Bericht könnte den
behandelnden Ärzten der Tierklinik D.___ im Hauptverfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten (fahrlässig
begangene Tierquälerei nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes, TSchG, SR 455) nachgewiesen
werden. Die behandelnden Ärzte der Kleintierpraxis F.___ haben die Frage, ob
bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien, verneint;
aufgrund der ihnen vorliegenden Daten habe kein offensichtlicher medizinischer
Fehler erkannt werden können. Die für die Beschwerdeführerin wohl entscheidende
Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen wäre, wenn sie bereits in der
Nacht und nicht erst am Folgetag behandelt worden wäre, konnten sie nicht
abschliessend beurteilen, sie weisen aber darauf hin, dass eine
Aspirationspneumonie im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu einem ARDS mit
nachfolgendem Lungenversagen führen könne. In einer weiterführenden
Strafuntersuchung dürfte der Tierärztin C.___, welche den Notfallanruf
entgegengenommen hatte, somit kaum nachgewiesen werden können, sie hätte den
Tod von E.___ verhindern können, indem sie die Beschwerdeführerin sofort hätte
kommen lassen. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der Nacht angerufen, sondern
um 6:23 Uhr, weshalb sie frühestens gegen 7:00 Uhr hätte in der Tierklinik sein
können (ab 8:00 Uhr wurde E.___ dann behandelt). Insbesondere aber hatte C.___
offenbar anlässlich des Telefons mit der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck,
es handle sich um einen akuten Notfall (vgl. Bericht Rücküberweisung vom 15.
Februar 2022: «C.___ hat vorgeschlagen, dass sie Hd um 8 Uhr zeigen kommen,
hatte am Telefon nicht nach akutem Notfall getönt. Besi habe auch bereits
gewartet seit Mitternacht»).
Die Beschwerdeführerin wirft den
Beschuldigten weiter vor, E.___ nicht mit Antibiotika behandelt zu haben. Dazu
führen die nachfolgend behandelnden Ärzte der Kleintierklinik F.___ wie erwähnt
aus, Tiere mit Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika
behandelt, um einer möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen,
welche aber nur in seltenen Fällen bestätigt werde. Sie konnten daher nicht
sagen, ob eine frühzeitige Behandlung mit Antibiotika hätte hilfreich sein
können. Auch wenn es unter Umständen anzeigt gewesen wäre, E.___ mit
Antibiotika zu behandeln, kann den Ärzten der Tierklinik D.___ somit nicht in
strafrechtlich relevanter Weise vorgehalten werden, dies nicht getan zu haben. Zudem
geht aus dem Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar 2022 klar hervor, dass die
Ärzte bemüht waren, die Hündin zu retten und sie haben sie auch früher als
zunächst geplant nach F.___ überwiesen. Aufgrund des Trachealkollaps resp. des
Perikardergusses bestand Dringlichkeit, was den Ärzten bewusst war und was sie
auch entsprechend sofort behandelten (Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar
2022).
Dafür, dass die OP-Akten fragwürdig
seien, weil auf dem Röntgenbild die rechte Seite eines Hundegebisses abgebildet
sei, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus den eingereichten Akten ist
klar ersichtlich, dass den Ärzten bekannt war, dass es sich bei der
Zahnproblematik um die linke Seite gehandelt hatte (vgl. Bericht vom 14.
Februar 2022).
Im Weiteren kann nicht zutreffen, dass B.___
anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin mit ihrer Hündin vom 11.
Februar 2022 nur eine Ferndiagnose aus einem Meter Entfernung stellte. Im
Bericht vom 11. Februar 2022 ist Folgendes erwähnt: «S: seit Längerem Wucherung
bei 204, jetzt viel grösser geworden, hätten am 21.2. bei [...] Termin für
Abklärung. Besi will nicht so lange warten, weil Knoten gewachsen ist. O: zT
pigmentierte Zubildung bei 204, keine Mobilität von 204. A: Melanom?». Einen
solchen Eintrag hätte B.___ kaum machen können, wenn er nur eine Ferndiagnose
gestellt hätte. Im Weiteren erscheint dies ohnehin unrealistisch. Es ist nicht
anzunehmen, dass ein Tierarzt einen Hund für eine Operation aufbietet – die er
zudem zeitlich hineinschieben muss –, wenn er nicht vorgängig abgeklärt hätte,
weshalb eine solche nötig sein soll. Nur auf die Aussage einer Besitzerin
allein, ihr Hund habe eine Entzündung beim Zahn, führt wohl kaum ein Tierarzt
eine Operation durch.
Dass die Staatsanwaltschaft einen
Bericht bei der Kleintierklinik F.___ einholte, ist ihr nicht vorzuwerfen,
machte es doch Sinn, eine Einschätzung derjenigen Ärzte einzuholen, die E.___
nachfolgend an die Behandlung in der Tierklinik D.___ behandelt hatten und
deshalb den konkreten Fall am besten beurteilen konnten. Es kann auch nicht
gesagt werden, der entsprechende Bericht sei zu allgemein gehalten. Die Ärzte
beantworten die Fragen der Staatsanwaltschaft ausreichend klar und konkret.
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine Frage auch mal nicht
beantwortet werden kann.
5.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass es verständlich ist, dass der Tod von E.___ resp. die
Umstände, die zu deren Tod geführt haben, die Beschwerdeführerin und ihre
Familie stark getroffen haben. Im Hauptverfahren wäre aber mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung
einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten resp. gegen die behandelnden
Ärzte der Tierklinik D.___ wegen fahrlässig begangener Tierquälerei nicht
rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es
handelt sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung eingestellt
hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier