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Entscheid

BKBES.2022.144

Einstellungsverfügung

15. Februar 2023Deutsch16 min

umfangreichen Dossier und dem Bericht der Kleintierklinik F.___ (inkl. Fragen) hätten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft

Beschwerdegegnerin

2. B.___

3. C.___

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 12. September 2022 reichte A.___

Strafantrag gegen die Tierklinik D.___ in [...], namentlich gegen Herrn B.___

und Frau C.___, wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung ein. Sie wirft den

Ärzten vor, ihre Hündin E.___ nicht korrekt behandelt resp. nicht die nötigen

Schritte eingeleitet zu haben, als sich ihr Gesundheitszustand nach einer

Zahnoperation verschlechtert habe. Die Hündin verstarb am 16. Februar 2022 in

der Kleintierklinik F.___.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26.

September 2022 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz. Gleichentags holte sie einen schriftlichen Bericht

bei der Kleintierpraxis F.___ ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte

sie den Parteien den entsprechenden Bericht vom 11. Oktober 2022 zu und teilte

ihnen mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten B.___ und C.___

einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu

nehmen und Beweisanträge zu stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich

Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ teilte

am 10. November 2022 ihr Unverständnis mit der aufgrund der jetzigen Aktenlage

beabsichtigten Einstellung mit. Ausser dem von ihnen selbst eingereichten

umfangreichen Dossier und dem Bericht der Kleintierklinik F.___ (inkl. Fragen) hätten

sie in den Akten nichts gefunden. Der Fall sei nicht ausreichend geklärt. Sie

beantrage daher, dass die Akten der Tierklinik D.___ beigezogen und gewürdigt

würden. Am 16. November 2022 holte die Staatsanwaltschaft bei der Tierklinik D.___

die vollständigen Unterlagen über die Hündin E.___ betreffend die ärztliche

Behandlung vom Februar 2022 ein. Per Mail vom 18. November 2022 wurde die

Krankengeschichte zugestellt.

1.2 Mit Verfügung vom 28. November 2022

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ und C.___ wegen Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz ein. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten

erkennbar, welches zum Tod von E.___ geführt habe. Betreffend die geltend

gemachte Sachbeschädigung sei die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der

Anzeigeerstattung bereits abgelaufen gewesen.

2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob

A.___ am 8. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren

Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. B.___ und C.___ teilten am 6. Januar

2023 ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

5. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023

äusserte sich A.___ nochmals zur Sache.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt

ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen

(lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.

Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer

Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen

von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der

Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass

der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar

erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts

6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Strafanzeige resp. in ihrem Begleitschreiben zusammengefasst vor, sie hätten

Ende Januar 2022 bemerkt, dass ihre Hündin E.___ eine kleine entzündete Stelle

oberhalb des Eckzahnes gehabt habe. Ihre Tierärztin sei zum Schluss gekommen,

dass E.___ gesund sei. Sicherheitshalber habe sie jedoch einen Termin bei einem

Zahnspezialisten in [...] arrangiert. Aufgrund von Ferien dieser Praxis hätten

sie erst am 21. Februar 2022 einen Termin bekommen. Aus diesem Grund seien sie

am 11. Februar 2022 nach 17:00 Uhr in die Tierklinik D.___ gefahren. Dem

Facharzt habe nur ein einziger Blick von der Türe aus in E.___ Richtung genügt

(aus ca. einem Meter Distanz), um eine Diagnose zu stellen. Die Diagnose aus

dieser Entfernung habe gelautet: Verdacht auf ein Krebsgeschwür, es müssten

zwei Zähne gezogen und ein Stück des Kieferknochens rausoperiert werden. Es sei

ihr bewusst Angst gemacht worden, weshalb sie einer sofortigen Behandlung in

der Klinik zugestimmt habe. Am 14. Februar 2022 sei E.___ dann operiert worden.

Es sei ihnen gesagt worden, die Operation sei gut verlaufen und das Problem sei

viel weniger schlimm gewesen als es ausgesehen habe; es müssten nur noch die Resultate

der Biopsie abgewartet werden. Sie hätten E.___ dann nach Hause genommen. Nach

Mitternacht sei sie etwas unruhig geworden, weshalb sie ihr, wie von der Klinik

angewiesen, Schmerzmittel verabreicht hätten. In den frühen Morgenstunden habe

sich E.___ Zustand zu verschlechtern begonnen. Sie habe Fieber bekommen und

habe schwer geatmet, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) um 6:23 Uhr den

Notfalldienst der Tierklinik angerufen habe. Sie habe E.___ Zustand

geschildert, sei jedoch von der Tierärztin abrupt unterbrochen worden mit den

Worten: «Und wo ist das Problem?». Sie sei darauf hingewiesen worden, zu den

regulären Arbeitszeiten der Klinik (ab 8:00 Uhr) vorbeizukommen. Ihr Anspruch

auf eine Notfallbehandlung von E.___ sei absolut berechtigt gewesen. Ihrer

Hündin sei mit akuter Atemnot und hohem Fieber die fachliche tierärztliche

Hilfe untersagt worden und dadurch seien ihr enorme Schmerzen und Leiden

zugefügt worden. Aus diesem Grund lasteten sie der Tierklinik D.___ das Delikt

der fahrlässig verübten Tierquälerei an. Für E.___ sei wertvolle Zeit verloren

gegangen.

Als sie nach 8:00 Uhr von einem Arzt in

Empfang genommen worden seien, habe sich E.___ in einem sehr kritischen,

lebensbedrohlichen Zustand befunden. Sie habe einen Herzbeutelriss gehabt,

dessen Ursache ihnen niemand habe erklären können. Das Hauptproblem seien

jedoch die Lungen gewesen, die sich mit enormer Geschwindigkeit mit Flüssigkeit

gefüllt hätten. Es seien diverse Untersuchungen erfolgt und schliesslich seien

sie in die Notfallstation der Tierklinik in [...] überwiesen worden. Dort sei

nach diversen Untersuchungen eine Aspirationspneumonie als Hauptursache

festgestellt worden. Dies weise ganz klar auf einen Zusammenhang mit dem

Routineeingriff in der Tierklinik einen Tag zuvor hin. Die fahrlässige

Durchführung der Anästhesie in der Tierklinik habe die Komplikationen

verursacht, die zum qualvollen Tod von E.___ geführt hätten. Der Tod von E.___

habe für sie alle einen grossen emotionalen Verlust bedeutet. Dies habe sie als

Familie schwer getroffen bzw. traumatisiert. Die Verantwortlichen für E.___

Leiden und ihren qualvollen Tod sollten auf jeden Fall zur Rechenschaft gezogen

werden, weshalb sie der Tierklinik eine Sachbeschädigung zur Last legten. Bis zum

Aufenthalt in der Tierklinik habe ihre Hündin, bis auf die kleine entzündete

Stelle oberhalb eines Zahnes, weder körperliche Beschwerden noch eine einzige

Diagnose gehabt. Festzuhalten sei auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt über den

Operationsablauf und die Risiken aufgeklärt worden seien.

2.2

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafuntersuchung in erster Linie gestützt auf die schriftliche Stellungnahme

der Kleintierklinik F.___ vom 11. Oktober 2022 eingestellt. Auf diese Verfügung

resp. das Schreiben der Kleintierklinik ist nachfolgend näher einzugehen.

2.3

In der Beschwerde führt die

Beschwerdeführerin zur Einstellungsverfügung aus, die von der

Staatsanwaltschaft an die Tierklinik gestellten Fragen seien zwar relevant und

berechtigt, jedoch nur auf die Todesursache fokussiert sowie darauf, ob der Tod

von E.___ verhinderbar gewesen wäre. Im Bericht würden kaum Aussagen gemacht,

die E.___ konkret beträfen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Strafanzeige

wegen Tierquälerei erstattet, weil E.___ noch vor ihrem Tod durch Ersticken

qualvollem Leiden ausgesetzt gewesen sei. Frau C.___ habe einem leidenden Tier

die fachliche tierärztliche Hilfe untersagt und somit das Leiden nicht beendet.

Die Lungenentzündung sei nicht behandelt worden. Sie betrachte die Untersuchung

deshalb als dürftig und ihre Beschwerde als berechtigt. Nicht die Todesursache,

sondern die Missstände bzw. das körperliche und psychische Leiden müssten

geklärt werden, das E.___ zu ihren Lebzeiten über sich habe ergehen lassen

müssen.

Was die geltend gemachte

Sachbeschädigung betreffe, bitte Sie um Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr

während der 3-monatigen Antragsfrist gar keine Dokumente zur Verfügung gestellt

worden seien, mit denen sie eine rechtliche Angelegenheit hätte aufnehmen

können. Zudem sei die Einhaltung der Frist noch deswegen erschwert gewesen, weil

ihre Tochter von dieser Geschichte schwer traumatisiert sei und bis zum Herbst

2022.

eine intensive Unterstützung (elterliche, psychologische und medizinische)

benötigt habe. Auch sie selber befinde sich aufgrund dieses Schocks immer noch

in ärztlicher Betreuung und sei bis im Sommer 2022 nicht imstande gewesen, eine

rechtliche Auseinandersetzung zu bewältigen.

2.4

In der Eingabe vom 23. Januar 2023

weist die Beschwerdeführerin nochmals auf das Leiden, dem E.___ ausgesetzt

gewesen sei, hin. Als Familie unterstellten sie der Tierklinik D.___ keine

bösen Absichten, sondern grobe Fahrlässigkeit. So etwas müsse eine absolute

Ausnahme bleiben und dürfe sich nie wiederholen. Aus diesem Grund hätten sie

die Bürde dieses Verfahrens auf sich genommen. Zum Wohle der Allgemeinheit, aus

Liebe zu Tieren. Den Bericht von der Kleintierklinik F.___ könnten sie als eine

neutrale Beurteilung nicht akzeptieren. Eine Einsicht in die OP-Akten der

Tierklinik D.___ sei ihnen bisher verweigert worden. Ihnen sei lediglich per

E-Mail eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt worden. Die Unterlagen liessen

die OP-Akten als fragwürdig erscheinen.

3.

Die Beschwerdeführerin erwähnt in

ihren Eingaben wiederholt, dass sie den Beschuldigten kein vorsätzliches

Handeln vorwirft. Ein solches wäre denn auch aufgrund der Aktenlage nicht

erkennbar. Aus diesem Grund entfällt eine allfällige Bestrafung wegen

Sachbeschädigung. Denn fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3 und 3.4.3). Diesbezüglich

ist daher zu Recht eine Einstellung erfolgt.

4.1

Die Staatsanwaltschaft hat bei der

Kleintierklinik F.___ einen Bericht über die Behandlung von E.___ eingefordert.

Dieser datiert vom 11. Oktober 2022. Als Todesursache vermuten die behandelnden

Ärzte ein akutes Lungenversagen (ARDS, acute respiratory distress syndrome) aufgrund

einer schwergradigen Aspirationspneumonie. Auf die Frage, ob diese verhinderbar

gewesen wäre, schrieben die Ärzte, eine Allgemeinanästhesie stelle für jeden

Patienten ein gewisses Risiko dar, da sowohl mittelbare als auch unmittelbare

Komplikationen auftreten könnten. Risiken für eine Aspiration trotz Intubation

könnten zum Beispiel ein unzureichendes Blocken des Trachealtubus oder eine

Regurgitation vom Mageninhalt nach der Extubation sein. Da sie nicht im

Eingriff involviert gewesen seien, könnten sie leider nicht sagen, ob eine

dieser Möglichkeiten der Auslöser gewesen sei. Auf die Frage, ob der

Perikarderguss verhinderbar gewesen wäre, meinten die Ärzte, dessen Ursache und

ein möglicher Zusammenhang mit der Aspirationspneumonie seien unklar. Es sei

möglich, dass es sich hier um zwei separate Erkrankungen handle. Auf Frage, ob

bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien,

führten sie aus, aufgrund der ihnen vorliegenden Daten hätten keine

offensichtlichen medizinischen Fehler im Zusammenhang mit der Zahnextraktion

erkannt werden können. Die Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen

wäre, wenn sie bereits in der Nacht (und nicht erst am Folgetag) behandelt

worden wäre, könnten sie nicht abschliessend beurteilen. Bei einer schweren

Aspiration entstehe durch die Obstruktion und die chemische Reizung des Lungenepithels

durch Fremdmaterial (zum Beispiel Magensäure) eine Entzündungsreaktion

(Aspirationspneumonie) – diese könne im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu

einem ARDS führen mit nachfolgendem Lungenversagen. Wenn dieser Prozess einmal

in Gang sei, sei er schwer therapeutisch zu beeinflussen. Bei einer

beobachteten Aspiration liege das Augenmerk deshalb stark auf der sofortigen

Entfernung des Fremdmaterials durch Aspiration der Atemwege. Darüber hinaus sei

die weitere Behandlung auf unterstützende Massnahmen beschränkt, welche die

Atemfunktion und den Gasaustausch unterstützten. Tiere mit

Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika behandelt, um einer

möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen. Diese werde nur in

seltenen Fällen bestätigt. Es sei daher schwer zu sagen, ob eine frühzeitige

Behandlung mit Antibiotika hilfreich hätte sein können. Es sei durchaus

möglich, dass E.___ trotz frühzeitiger aggressiver Therapie nicht überlebt

hätte.

Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit

gegeben hätte, den Tod der Hündin zu verhindern, meinten die Ärzte, es seien

nach Diagnosestellung der Aspirationspneumonie sowie des Perikardergusses

intensivmedizinische Massnahmen unternommen worden, um E.___ zu stabilisieren,

was jedoch aufgrund des Schweregrades der Lungenentzündung nicht möglich

gewesen sei. Zur Behandlung eines akuten Lungenversagens könne eine künstliche

Beatmung in Betracht gezogen werden. Eine längerfristige Beatmungstherapie

könne im F.___ nicht angeboten werden. Die Prognose für Hunde mit akutem

Lungenversagen sei auch mit künstlicher Beatmung sehr vorsichtig (11 %

Überlebensrate).

4.2

Gestützt auf diesen Bericht könnte den

behandelnden Ärzten der Tierklinik D.___ im Hauptverfahren mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten (fahrlässig

begangene Tierquälerei nach Art. 26 des Tierschutzgesetzes, TSchG, SR 455) nachgewiesen

werden. Die behandelnden Ärzte der Kleintierpraxis F.___ haben die Frage, ob

bei der Narkose im Zusammenhang mit der Zahnextraktion Fehler passiert seien, verneint;

aufgrund der ihnen vorliegenden Daten habe kein offensichtlicher medizinischer

Fehler erkannt werden können. Die für die Beschwerdeführerin wohl entscheidende

Frage, ob der Tod der Hündin verhinderbar gewesen wäre, wenn sie bereits in der

Nacht und nicht erst am Folgetag behandelt worden wäre, konnten sie nicht

abschliessend beurteilen, sie weisen aber darauf hin, dass eine

Aspirationspneumonie im schlimmsten Fall in wenigen Stunden zu einem ARDS mit

nachfolgendem Lungenversagen führen könne. In einer weiterführenden

Strafuntersuchung dürfte der Tierärztin C.___, welche den Notfallanruf

entgegengenommen hatte, somit kaum nachgewiesen werden können, sie hätte den

Tod von E.___ verhindern können, indem sie die Beschwerdeführerin sofort hätte

kommen lassen. Die Beschwerdeführerin hat nicht in der Nacht angerufen, sondern

um 6:23 Uhr, weshalb sie frühestens gegen 7:00 Uhr hätte in der Tierklinik sein

können (ab 8:00 Uhr wurde E.___ dann behandelt). Insbesondere aber hatte C.___

offenbar anlässlich des Telefons mit der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck,

es handle sich um einen akuten Notfall (vgl. Bericht Rücküberweisung vom 15.

Februar 2022: «C.___ hat vorgeschlagen, dass sie Hd um 8 Uhr zeigen kommen,

hatte am Telefon nicht nach akutem Notfall getönt. Besi habe auch bereits

gewartet seit Mitternacht»).

Die Beschwerdeführerin wirft den

Beschuldigten weiter vor, E.___ nicht mit Antibiotika behandelt zu haben. Dazu

führen die nachfolgend behandelnden Ärzte der Kleintierklinik F.___ wie erwähnt

aus, Tiere mit Aspirationspneumonien würden häufig zudem mit Antibiotika

behandelt, um einer möglichen sekundären bakteriellen Pneumonie vorzubeugen,

welche aber nur in seltenen Fällen bestätigt werde. Sie konnten daher nicht

sagen, ob eine frühzeitige Behandlung mit Antibiotika hätte hilfreich sein

können. Auch wenn es unter Umständen anzeigt gewesen wäre, E.___ mit

Antibiotika zu behandeln, kann den Ärzten der Tierklinik D.___ somit nicht in

strafrechtlich relevanter Weise vorgehalten werden, dies nicht getan zu haben. Zudem

geht aus dem Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar 2022 klar hervor, dass die

Ärzte bemüht waren, die Hündin zu retten und sie haben sie auch früher als

zunächst geplant nach F.___ überwiesen. Aufgrund des Trachealkollaps resp. des

Perikardergusses bestand Dringlichkeit, was den Ärzten bewusst war und was sie

auch entsprechend sofort behandelten (Rücküberweisungsbericht vom 15. Februar

2022).

Dafür, dass die OP-Akten fragwürdig

seien, weil auf dem Röntgenbild die rechte Seite eines Hundegebisses abgebildet

sei, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus den eingereichten Akten ist

klar ersichtlich, dass den Ärzten bekannt war, dass es sich bei der

Zahnproblematik um die linke Seite gehandelt hatte (vgl. Bericht vom 14.

Februar 2022).

Im Weiteren kann nicht zutreffen, dass B.___

anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin mit ihrer Hündin vom 11.

Februar 2022 nur eine Ferndiagnose aus einem Meter Entfernung stellte. Im

Bericht vom 11. Februar 2022 ist Folgendes erwähnt: «S: seit Längerem Wucherung

bei 204, jetzt viel grösser geworden, hätten am 21.2. bei [...] Termin für

Abklärung. Besi will nicht so lange warten, weil Knoten gewachsen ist. O: zT

pigmentierte Zubildung bei 204, keine Mobilität von 204. A: Melanom?». Einen

solchen Eintrag hätte B.___ kaum machen können, wenn er nur eine Ferndiagnose

gestellt hätte. Im Weiteren erscheint dies ohnehin unrealistisch. Es ist nicht

anzunehmen, dass ein Tierarzt einen Hund für eine Operation aufbietet – die er

zudem zeitlich hineinschieben muss –, wenn er nicht vorgängig abgeklärt hätte,

weshalb eine solche nötig sein soll. Nur auf die Aussage einer Besitzerin

allein, ihr Hund habe eine Entzündung beim Zahn, führt wohl kaum ein Tierarzt

eine Operation durch.

Dass die Staatsanwaltschaft einen

Bericht bei der Kleintierklinik F.___ einholte, ist ihr nicht vorzuwerfen,

machte es doch Sinn, eine Einschätzung derjenigen Ärzte einzuholen, die E.___

nachfolgend an die Behandlung in der Tierklinik D.___ behandelt hatten und

deshalb den konkreten Fall am besten beurteilen konnten. Es kann auch nicht

gesagt werden, der entsprechende Bericht sei zu allgemein gehalten. Die Ärzte

beantworten die Fragen der Staatsanwaltschaft ausreichend klar und konkret.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine Frage auch mal nicht

beantwortet werden kann.

5.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass es verständlich ist, dass der Tod von E.___ resp. die

Umstände, die zu deren Tod geführt haben, die Beschwerdeführerin und ihre

Familie stark getroffen haben. Im Hauptverfahren wäre aber mit grösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung

einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten resp. gegen die behandelnden

Ärzte der Tierklinik D.___ wegen fahrlässig begangener Tierquälerei nicht

rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es

handelt sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung eingestellt

hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier