BKBES.2022.23
Nichtanhandnahmeverfügung
7. Juli 2022Deutsch14 min
Oktober 2020 in einem weiteren an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein gerichteten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. August 2021 erstattete A.___
(Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige gegen ihre
Schwester B.___ (Beschuldigte) wegen angeblicher «diffamation» i.S.v. Art. 173
StGB. Konkret habe die Beschuldigte in einer E-Mail vom 8. April 2019, 11:22
Uhr, an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, folgende Äusserungen gemacht:
-
«(…) weil meine
Schwester seit langem Rechnungen ihrer Tochter ab dem Konto meines Vaters
bezahlt.»;
-
«Und ja, ich bin
auch der Meinung, dass es sich um klar strafbares Verhalten handelt, sehr
wahrscheinlich schon seit vielen Jahren.»
Zudem soll die Beschuldigte am 28.
Oktober 2020 in einem weiteren an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein gerichteten
Schreiben folgende Äusserungen gemacht haben:
-
«Es ist ja so,
dass mein Vater wegen meiner Schwester in diese Lage geraten ist, weil sie die
Rechnungen meines Vaters nicht bezahlt hat.»
-
«Ich befürchte,
dass sie auf irgendeine Art wieder versucht, an das Geld meines Vaters zu
gelangen.»
Mit Schreiben vom 30. September 2021
ersuchte die Staatsanwaltschaft Waadt die Staatsanwaltschaft Solothurn
(Beschwerdegegnerin) um Übernahme des Strafverfahrens, was diese mit Verfügung
vom 7. Oktober 2021 bestätigte.
2. Am 12. Oktober 2021 erteilte die
Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung
eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309 Abs. 2 StPO). Insbesondere
war die beschuldigte Person zur Sache und zur Person zu befragen. Es galt zu
ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten, wie
es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen. Gestützt auf diesen
Ermittlungsauftrag erfolgte am 26. November 2021 die Einvernahme der
Beschuldigten.
3. Mit Datum vom 9. Dezember 2021
schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren
Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.
August 2021 nicht an die Hand.
4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. Januar 2022 erhob A.___ am 3. Februar 2022 Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
6. Auch die Beschuldigte beantragte mit
Schreiben vom 8. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst brachte sie vor, die Beschwerdeführerin
führe in ihrer Beschwerdeschrift zur vorliegend streitigen Sache nichts aus;
zur Frage, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art.
310 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c StPO verletze, würden sich keine Ausführungen
ergeben.
7. Mit Datum vom 16. März 2022 reichte
die Vertretung der Beschuldigten ihre Kostennote ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022, mit welchem die
Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10. August 2021 nicht an die Hand
genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist
grundsätzlich als potentiell Geschädigte zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Im Rahmen ihrer
Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, sie habe ihre Schwester
nicht wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen Verleumdung
gemäss Art. 174 StGB angezeigt. Sinngemäss rügt sie damit die falsche
Ermittlung des massgeblichen Rechts, d.h. eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 396
Abs. 2 lit. a StPO.
2.2
Der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB
macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die
von ihm vorgebrachte und weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht,
oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten,
so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB macht
sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Ziff. 1).
2.3
Gemäss Schreiben der
Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin
am 10. August 2021 die Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen angeblicher
«diffamation (art. 173 CP)», d.h. wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB,
ein. Auch das von ihr persönlich unterzeichnete Protokoll ihrer Einvernahme zur
Sache vom 10. August 2021 bezeichnet als «nature de l’infraction» den
Tatbestand «DIFFAMATION». Bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe keine
Strafanzeige wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen
Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB eingereicht, dann widerspricht dies den
vorliegenden Akten. Diese Rüge geht damit fehl.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt unter
Punkt 1 bis 4 ihrer Beschwerde sinngemäss eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO. Es gebe
keinen Grund anzunehmen, dass die Beschuldigte in guten Treuen gehandelt habe. Die
Beschuldigte habe ebenfalls um die finanzielle Situation der Eltern gewusst.
Sie (die Beschuldigte) habe zudem nicht erst am 8. April 2019, sondern bereits
früher, konkret am 21. März 2018, schlecht über sie (die Beschwerdeführerin)
gesprochen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei überzeugt, dass sie (die
Beschuldigte) auch bei C.___ Unwahrheiten über sie gesagt und somit ihren Ruf
geschädigt habe. Unter Darstellung der gesamten Geschehnisse aus ihrer Sicht
hält die Beschwerdeführerin fest, die Angaben der Beschuldigten entsprächen
nicht der Wahrheit. Sie habe zwar Rechnungen der Tochter von den Bankkonten des
Vaters bezahlt; jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Vater (und vorgängig
die Eltern) Nutzniesser gewesen seien und ein Wohnrecht in den an die Tochter
übertragenen Liegenschaften gehabt hätten. Obschon die Rechnungen auf den Namen
der Tochter gelautet hätten – jene sei eben im Grundbuch eingetragen gewesen –
sei es somit Pflicht des Vaters gewesen, diese zu bezahlen. Auch dass der
Bruder hohe Schulden gehabt habe, welche nur sporadisch an die Eltern bzw. den
Vater zurückgezahlt würden, werde von der Beschuldigten ignoriert, wenn sie
vorbringe, der Vater habe sich «wegen der Schwester» in einer finanziell
schlechten Situation befunden. Diesbezüglich sei zudem anzuführen, dass der
Vater nicht wegen ihr (der Beschwerdeführerin) in diese Lage geraten sei,
sondern «Opfer von undurchsichtigen Machenschaften und Manipulationen» geworden
sei.
3.2
Die Beschwerdeführerin schildert in
ihrer Beschwerde umfassend und detailliert, inwiefern es im Zusammenhang mit
der durch sie geleisteten elterlichen physischen wie auch finanziellen
Hilfeleistung und schliesslich der Kosten des […] innerfamiliär zu diversen
Missverständnissen unter den Familienmitgliedern gekommen ist bzw. wie sich
ihre Sicht der Dinge darstellt. Unabhängig der emotionalen Schwere, welche den
Geschehnissen nicht abgesprochen werden kann, ist doch festzuhalten, dass
nichts von den gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ausführungen
der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme, insb. S. 3 f., zu widerlegen
vermag. Von der Beschwerdeführerin ist die von der Beschuldigten vorgebrachte
Behauptung, sie (die Beschwerdeführerin) habe Rechnungen der Tochter über das
Konto des Vaters bezahlt, unbestritten geblieben. Ebenso das Vorbringen der
Beschuldigten, sie (die Beschwerdeführerin) sei die Einzige gewesen, welche
über eine Vollmacht über das Konto des Vaters verfügt habe und sie (die
Beschwerdeführerin) sei diejenige gewesen, welche für die finanziellen Belange
des Vaters verantwortlich gewesen sei. Die Aussage, wonach es sich beim
Verhalten der Beschwerdeführerin um «klar strafbares Verhalten handelt, sehr
wahrscheinlich schon seit vielen Jahren», steht in einem direkten Konnex zum
laufenden Verfahren vor der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, wobei belegt
ist, dass die Beschuldigte direkten Bezug auf das Schreiben der KESB vom 29.
März 2019 genommen, dessen Wortlaut kopiert und dies mit ihrer eigenen Meinung
verbunden hat. Schliesslich ist von der Beschwerdeführerin in Punkt 4 ihrer
Ausführungen zugestanden, dass das Schreiben zu Handen der KESB vom 11.
November 2020, wonach um Auflösung der Beistandschaft ersucht wurde, von ihr (der
Beschwerdeführerin) verfasst wurde.
Erfolgten die von der Beschuldigten
getätigten Äusserungen vor diesem Kontext, so ist davon auszugehen, dass sie
tatsächlich «nach bestem Wissen und Gewissen», wie es im Ermittlungsbericht der
Polizei Kanton Solothurn vom 9.12.2021 festgehalten wird, erfolgt sind. Dass
gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der gemeinsame Vater jeweils
nicht mit den entsprechenden Informationen bedient wurde, um nicht «belastet»
zu werden, stellt zwar eine weitere Schwierigkeit für die Kommunikation der
Familienmitglieder dar, zeigt aber exemplarisch, dass es eben gerade beiden
Schwestern darum ging, den Vater vor jeglicher Belastung zu schützen, und
nicht, die weiteren Parteien zu diffamieren und diese in ihrer Ehre
herabzusetzen. Ein Vorsatz einer üblen Nachrede ist damit nicht erkennbar. Überdies
ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass – selbst wenn von einem
allfälligen Vorsatz ausgegangen würde – zu berücksichtigen ist, dass die gemachten
Äusserungen der Beschuldigten im Gesamtzusammenhang von dieser in guten Treuen als
wahr erachtet werden (s. diesbezüglich die detaillierten Ausführungen der in Staatsanwaltschaft
auf S. 3 f. ihrer Nichtanhandnahmeverfügung). Inwiefern diese Ausführungen der
Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich; eine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht erkennbar. Konnte die
Beschuldigte aber darlegen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre gemachten
Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist dies gemäss Art. 173
Abs. 2 StGB nicht strafbar. Dass die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung
gefolgt und das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.
Dispositiv
Art. 173 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu
beanstanden.
4. Die in den Punkten 5 – 11 der
Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen an dieser Auffassung nichts zu
ändern. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:
– Bringt
die Beschwerdeführerin in Punkt 5 ihrer Ausführungen vor, ihre Schwester habe
sie «wider besseres Wissen (…) mehrmals gegenüber Dritten mehrfach und
unehrenhaftem Verhalten beschuldigt oder verdächtigt», so ist auf die
vorstehend bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Ergänzend dazu ist
anzufügen, dass weder die angeblichen Adressaten noch die genauen
Diffamierungen durch die Beschwerdeführerin näher bezeichnet wurden;
– Bei
den in Punkt 6 der Beschwerde genannten Dokumente dürfte es sich im
Gesamtzusammenhang mutmasslich um Bankauszüge handeln, welche die durch die
Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen der Tochter über das Bankkonto des
Vaters belegen sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber gar nicht, dies
gemacht zu haben; einzig der Hintergrund der Transaktionen solle richtig
gewürdigt werden. Selbst eine Vorlage der Kontoauszüge bzw. der Zahlungsbelege
würde an der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sache nichts ändern;
– Die
Punkte 7 – 11 der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen des bereits
Gesagten.
5. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten
ist nicht gegeben. Bringt die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vor, es liege der sog. Rechtfertigungsgrund der
«Wahrung berechtigter Interessen» vor, so ist dies dahingehend zu verstehen, als
dass – selbst wenn eine allfällige Ehrverletzung der Beschwerdeführerin bejaht
werden sollte – diese ausnahmsweise nicht strafbar wäre, da die Tat ein zur
Erreichung des berechtigten Ziels (der Schutz des Vaters im Verfahren vor der
KESB) notwendiges und angemessenes Mittel gewesen ist, die KESB zur näheren
Prüfung der Umstände zu bewegen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer
Beschwerde nicht dar, inwiefern diese Annahme der Staatsanwaltschaft nicht
zutreffend sein sollte.
6. Zusammenfassend ist damit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht
darzulegen vermochte, weswegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 den rechtlichen Anforderungen nicht
genügen sollte und aufzuheben wäre. Die Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben; allfällige Untersuchungshandlungen, welche zu
einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits
aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall,
welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
7. Es sei darauf hingewiesen, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2022
ausführt, die Strafuntersuchung sei auch in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit.
c StPO i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand zu nehmen. Ausführungen dazu werden
in der Nichtanhandnahmeverfügung jedoch gänzlich unterlassen. Da gemäss
vorstehenden Ausführungen bereits die Nichtanhandnahmegründe nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO gegeben sind, ist darauf aber nicht weiter einzugehen.
8. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF
800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine
Entschädigung zuzusprechen.
9.1. Ausgangsgemäss steht der
Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Mit Eingabe vom 16. März 2022 machen
die Vertreter der Beschuldigten ein Honorar von insgesamt 7.45 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 350.00 (1.15 Stunden von Rechtsanwalt Loris Baumgartner)
bzw. von CHF 220.00 (6.30 Stunden von MLaw Michel Peterli), zzgl. Auslagen von
pauschal 3 %, insgesamt CHF 1'842.15 geltend.
9.2. Der vorliegende Sachverhalt
gestaltet sich rechtlich nicht komplex und bewegt sich im Bereich der
Bagatelldelikte. Gegen die Beschuldigte ist kein Strafverfahren eröffnet
worden, sondern das Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft explizit
nicht an die Hand genommen. Bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde drohte
der Beschuldigten damit schlimmstenfalls die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache,
dass es sich beim Straftatbestand von Art. 173 StGB um ein Vergehen handelt,
kann jedoch der Beizug eines Rechtsanwalts nicht beanstandet werden. Die
geltend gemachten Aufwendungen sind im Grundsatz ebenfalls nicht zu
beanstanden, hingegen ergeben sich kleine Korrekturen. Offenbar wurde
Rechtsanwalt Loris Baumgartner mandatiert, welcher MLaw Michel Peterli als
Substitut beigezogen hat. Rechtsanwalt Baumgartner rechnet mit einem
Stundenansatz von CHF 350.00 pro Stunde ab. Dieser Ansatz entspricht nicht dem
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) des Kantons Solothurn, der in § 160 Abs. 2 GT
von einem Stundenansatz von CHF 230.00 – CHF 330.00 zuzüglich MwSt. ausgeht.
Nach der Praxis des Obergerichts wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00
nur ausbezahlt, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Dies ist
nicht der Fall, sodass die Entschädigung für Rechtsanwalt Baumgartner auf CHF
299.00 (1.15 Stunden à CHF 260.00) festzusetzen ist. Die von MLaw Peterli am 5.
März 2022 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit «Abklärungen betreffend
Honorarnote Substitut» sind bürointerne Aufwendungen, die nicht weiter
verrechnet werden dürfen. Entsprechend ist diese Position von 0.2 Stunden zu
streichen und es ergibt sich ein gesamter Aufwand von MLaw Peterli von CHF
1'342.00 (6.1 Stunden à CHF 220.00). Rechtsanwalt Baumgartner macht eine
Auslagenpauschale von 3 % geltend. Auch dies ist im Kanton Solothurn nicht
vorgesehen, der Auslagenersatz richtet sich nach § 158 Abs. 5 GT und wäre
detailliert auszuweisen. Ermessensweise ist dieser Betrag jedoch auf CHF 40.00
festzusetzen. Die MwSt. von 7.7 % wurde nicht verlangt, was mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Versehen ist. Sie ist deshalb dazu zu rechnen. Es ergibt
sich somit eine gesamte Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (Honorar CHF 1’641.00,
Auslagen CHF 40.00, MwSt.), welche ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin
zu bezahlen ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, eine
Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker