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Entscheid

BKBES.2022.23

Nichtanhandnahmeverfügung

7. Juli 2022Deutsch14 min

Oktober 2020 in einem weiteren an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein gerichteten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. August 2021 erstattete A.___

(Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige gegen ihre

Schwester B.___ (Beschuldigte) wegen angeblicher «diffamation» i.S.v. Art. 173

StGB. Konkret habe die Beschuldigte in einer E-Mail vom 8. April 2019, 11:22

Uhr, an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, folgende Äusserungen gemacht:

-

«(…) weil meine

Schwester seit langem Rechnungen ihrer Tochter ab dem Konto meines Vaters

bezahlt.»;

-

«Und ja, ich bin

auch der Meinung, dass es sich um klar strafbares Verhalten handelt, sehr

wahrscheinlich schon seit vielen Jahren.»

Zudem soll die Beschuldigte am 28.

Oktober 2020 in einem weiteren an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein gerichteten

Schreiben folgende Äusserungen gemacht haben:

-

«Es ist ja so,

dass mein Vater wegen meiner Schwester in diese Lage geraten ist, weil sie die

Rechnungen meines Vaters nicht bezahlt hat.»

-

«Ich befürchte,

dass sie auf irgendeine Art wieder versucht, an das Geld meines Vaters zu

gelangen.»

Mit Schreiben vom 30. September 2021

ersuchte die Staatsanwaltschaft Waadt die Staatsanwaltschaft Solothurn

(Beschwerdegegnerin) um Übernahme des Strafverfahrens, was diese mit Verfügung

vom 7. Oktober 2021 bestätigte.

2. Am 12. Oktober 2021 erteilte die

Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung

eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309 Abs. 2 StPO). Insbesondere

war die beschuldigte Person zur Sache und zur Person zu befragen. Es galt zu

ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten, wie

es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen. Gestützt auf diesen

Ermittlungsauftrag erfolgte am 26. November 2021 die Einvernahme der

Beschuldigten.

3. Mit Datum vom 9. Dezember 2021

schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren

Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.

August 2021 nicht an die Hand.

4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. Januar 2022 erhob A.___ am 3. Februar 2022 Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

6. Auch die Beschuldigte beantragte mit

Schreiben vom 8. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst brachte sie vor, die Beschwerdeführerin

führe in ihrer Beschwerdeschrift zur vorliegend streitigen Sache nichts aus;

zur Frage, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art.

310 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c StPO verletze, würden sich keine Ausführungen

ergeben.

7. Mit Datum vom 16. März 2022 reichte

die Vertretung der Beschuldigten ihre Kostennote ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022, mit welchem die

Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10. August 2021 nicht an die Hand

genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist

grundsätzlich als potentiell Geschädigte zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Im Rahmen ihrer

Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, sie habe ihre Schwester

nicht wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen Verleumdung

gemäss Art. 174 StGB angezeigt. Sinngemäss rügt sie damit die falsche

Ermittlung des massgeblichen Rechts, d.h. eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 396

Abs. 2 lit. a StPO.

2.2

Der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB

macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,

beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die

von ihm vorgebrachte und weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht,

oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten,

so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB macht

sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Ziff. 1).

2.3

Gemäss Schreiben der

Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin

am 10. August 2021 die Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen angeblicher

«diffamation (art. 173 CP)», d.h. wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB,

ein. Auch das von ihr persönlich unterzeichnete Protokoll ihrer Einvernahme zur

Sache vom 10. August 2021 bezeichnet als «nature de l’infraction» den

Tatbestand «DIFFAMATION». Bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe keine

Strafanzeige wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen

Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB eingereicht, dann widerspricht dies den

vorliegenden Akten. Diese Rüge geht damit fehl.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt unter

Punkt 1 bis 4 ihrer Beschwerde sinngemäss eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO. Es gebe

keinen Grund anzunehmen, dass die Beschuldigte in guten Treuen gehandelt habe. Die

Beschuldigte habe ebenfalls um die finanzielle Situation der Eltern gewusst.

Sie (die Beschuldigte) habe zudem nicht erst am 8. April 2019, sondern bereits

früher, konkret am 21. März 2018, schlecht über sie (die Beschwerdeführerin)

gesprochen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei überzeugt, dass sie (die

Beschuldigte) auch bei C.___ Unwahrheiten über sie gesagt und somit ihren Ruf

geschädigt habe. Unter Darstellung der gesamten Geschehnisse aus ihrer Sicht

hält die Beschwerdeführerin fest, die Angaben der Beschuldigten entsprächen

nicht der Wahrheit. Sie habe zwar Rechnungen der Tochter von den Bankkonten des

Vaters bezahlt; jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Vater (und vorgängig

die Eltern) Nutzniesser gewesen seien und ein Wohnrecht in den an die Tochter

übertragenen Liegenschaften gehabt hätten. Obschon die Rechnungen auf den Namen

der Tochter gelautet hätten – jene sei eben im Grundbuch eingetragen gewesen –

sei es somit Pflicht des Vaters gewesen, diese zu bezahlen. Auch dass der

Bruder hohe Schulden gehabt habe, welche nur sporadisch an die Eltern bzw. den

Vater zurückgezahlt würden, werde von der Beschuldigten ignoriert, wenn sie

vorbringe, der Vater habe sich «wegen der Schwester» in einer finanziell

schlechten Situation befunden. Diesbezüglich sei zudem anzuführen, dass der

Vater nicht wegen ihr (der Beschwerdeführerin) in diese Lage geraten sei,

sondern «Opfer von undurchsichtigen Machenschaften und Manipulationen» geworden

sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin schildert in

ihrer Beschwerde umfassend und detailliert, inwiefern es im Zusammenhang mit

der durch sie geleisteten elterlichen physischen wie auch finanziellen

Hilfeleistung und schliesslich der Kosten des […] innerfamiliär zu diversen

Missverständnissen unter den Familienmitgliedern gekommen ist bzw. wie sich

ihre Sicht der Dinge darstellt. Unabhängig der emotionalen Schwere, welche den

Geschehnissen nicht abgesprochen werden kann, ist doch festzuhalten, dass

nichts von den gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ausführungen

der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme, insb. S. 3 f., zu widerlegen

vermag. Von der Beschwerdeführerin ist die von der Beschuldigten vorgebrachte

Behauptung, sie (die Beschwerdeführerin) habe Rechnungen der Tochter über das

Konto des Vaters bezahlt, unbestritten geblieben. Ebenso das Vorbringen der

Beschuldigten, sie (die Beschwerdeführerin) sei die Einzige gewesen, welche

über eine Vollmacht über das Konto des Vaters verfügt habe und sie (die

Beschwerdeführerin) sei diejenige gewesen, welche für die finanziellen Belange

des Vaters verantwortlich gewesen sei. Die Aussage, wonach es sich beim

Verhalten der Beschwerdeführerin um «klar strafbares Verhalten handelt, sehr

wahrscheinlich schon seit vielen Jahren», steht in einem direkten Konnex zum

laufenden Verfahren vor der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, wobei belegt

ist, dass die Beschuldigte direkten Bezug auf das Schreiben der KESB vom 29.

März 2019 genommen, dessen Wortlaut kopiert und dies mit ihrer eigenen Meinung

verbunden hat. Schliesslich ist von der Beschwerdeführerin in Punkt 4 ihrer

Ausführungen zugestanden, dass das Schreiben zu Handen der KESB vom 11.

November 2020, wonach um Auflösung der Beistandschaft ersucht wurde, von ihr (der

Beschwerdeführerin) verfasst wurde.

Erfolgten die von der Beschuldigten

getätigten Äusserungen vor diesem Kontext, so ist davon auszugehen, dass sie

tatsächlich «nach bestem Wissen und Gewissen», wie es im Ermittlungsbericht der

Polizei Kanton Solothurn vom 9.12.2021 festgehalten wird, erfolgt sind. Dass

gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der gemeinsame Vater jeweils

nicht mit den entsprechenden Informationen bedient wurde, um nicht «belastet»

zu werden, stellt zwar eine weitere Schwierigkeit für die Kommunikation der

Familienmitglieder dar, zeigt aber exemplarisch, dass es eben gerade beiden

Schwestern darum ging, den Vater vor jeglicher Belastung zu schützen, und

nicht, die weiteren Parteien zu diffamieren und diese in ihrer Ehre

herabzusetzen. Ein Vorsatz einer üblen Nachrede ist damit nicht erkennbar. Überdies

ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass – selbst wenn von einem

allfälligen Vorsatz ausgegangen würde – zu berücksichtigen ist, dass die gemachten

Äusserungen der Beschuldigten im Gesamtzusammenhang von dieser in guten Treuen als

wahr erachtet werden (s. diesbezüglich die detaillierten Ausführungen der in Staatsanwaltschaft

auf S. 3 f. ihrer Nichtanhandnahmeverfügung). Inwiefern diese Ausführungen der

Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich; eine unrichtige

oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht erkennbar. Konnte die

Beschuldigte aber darlegen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre gemachten

Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist dies gemäss Art. 173

Abs. 2 StGB nicht strafbar. Dass die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung

gefolgt und das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.

Dispositiv

Art. 173 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu

beanstanden.

4. Die in den Punkten 5 – 11 der

Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen an dieser Auffassung nichts zu

ändern. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt:

– Bringt

die Beschwerdeführerin in Punkt 5 ihrer Ausführungen vor, ihre Schwester habe

sie «wider besseres Wissen (…) mehrmals gegenüber Dritten mehrfach und

unehrenhaftem Verhalten beschuldigt oder verdächtigt», so ist auf die

vorstehend bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Ergänzend dazu ist

anzufügen, dass weder die angeblichen Adressaten noch die genauen

Diffamierungen durch die Beschwerdeführerin näher bezeichnet wurden;

– Bei

den in Punkt 6 der Beschwerde genannten Dokumente dürfte es sich im

Gesamtzusammenhang mutmasslich um Bankauszüge handeln, welche die durch die

Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen der Tochter über das Bankkonto des

Vaters belegen sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber gar nicht, dies

gemacht zu haben; einzig der Hintergrund der Transaktionen solle richtig

gewürdigt werden. Selbst eine Vorlage der Kontoauszüge bzw. der Zahlungsbelege

würde an der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sache nichts ändern;

– Die

Punkte 7 – 11 der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen des bereits

Gesagten.

5. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten

ist nicht gegeben. Bringt die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung vor, es liege der sog. Rechtfertigungsgrund der

«Wahrung berechtigter Interessen» vor, so ist dies dahingehend zu verstehen, als

dass – selbst wenn eine allfällige Ehrverletzung der Beschwerdeführerin bejaht

werden sollte – diese ausnahmsweise nicht strafbar wäre, da die Tat ein zur

Erreichung des berechtigten Ziels (der Schutz des Vaters im Verfahren vor der

KESB) notwendiges und angemessenes Mittel gewesen ist, die KESB zur näheren

Prüfung der Umstände zu bewegen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer

Beschwerde nicht dar, inwiefern diese Annahme der Staatsanwaltschaft nicht

zutreffend sein sollte.

6. Zusammenfassend ist damit festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht

darzulegen vermochte, weswegen die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 den rechtlichen Anforderungen nicht

genügen sollte und aufzuheben wäre. Die Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben; allfällige Untersuchungshandlungen, welche zu

einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits

aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall,

welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.

7. Es sei darauf hingewiesen, dass die

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2022

ausführt, die Strafuntersuchung sei auch in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit.

c StPO i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand zu nehmen. Ausführungen dazu werden

in der Nichtanhandnahmeverfügung jedoch gänzlich unterlassen. Da gemäss

vorstehenden Ausführungen bereits die Nichtanhandnahmegründe nach Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO gegeben sind, ist darauf aber nicht weiter einzugehen.

8. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF

800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine

Entschädigung zuzusprechen.

9.1. Ausgangsgemäss steht der

Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Mit Eingabe vom 16. März 2022 machen

die Vertreter der Beschuldigten ein Honorar von insgesamt 7.45 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 350.00 (1.15 Stunden von Rechtsanwalt Loris Baumgartner)

bzw. von CHF 220.00 (6.30 Stunden von MLaw Michel Peterli), zzgl. Auslagen von

pauschal 3 %, insgesamt CHF 1'842.15 geltend.

9.2. Der vorliegende Sachverhalt

gestaltet sich rechtlich nicht komplex und bewegt sich im Bereich der

Bagatelldelikte. Gegen die Beschuldigte ist kein Strafverfahren eröffnet

worden, sondern das Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft explizit

nicht an die Hand genommen. Bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde drohte

der Beschuldigten damit schlimmstenfalls die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache,

dass es sich beim Straftatbestand von Art. 173 StGB um ein Vergehen handelt,

kann jedoch der Beizug eines Rechtsanwalts nicht beanstandet werden. Die

geltend gemachten Aufwendungen sind im Grundsatz ebenfalls nicht zu

beanstanden, hingegen ergeben sich kleine Korrekturen. Offenbar wurde

Rechtsanwalt Loris Baumgartner mandatiert, welcher MLaw Michel Peterli als

Substitut beigezogen hat. Rechtsanwalt Baumgartner rechnet mit einem

Stundenansatz von CHF 350.00 pro Stunde ab. Dieser Ansatz entspricht nicht dem

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) des Kantons Solothurn, der in § 160 Abs. 2 GT

von einem Stundenansatz von CHF 230.00 – CHF 330.00 zuzüglich MwSt. ausgeht.

Nach der Praxis des Obergerichts wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00

nur ausbezahlt, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Dies ist

nicht der Fall, sodass die Entschädigung für Rechtsanwalt Baumgartner auf CHF

299.00 (1.15 Stunden à CHF 260.00) festzusetzen ist. Die von MLaw Peterli am 5.

März 2022 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit «Abklärungen betreffend

Honorarnote Substitut» sind bürointerne Aufwendungen, die nicht weiter

verrechnet werden dürfen. Entsprechend ist diese Position von 0.2 Stunden zu

streichen und es ergibt sich ein gesamter Aufwand von MLaw Peterli von CHF

1'342.00 (6.1 Stunden à CHF 220.00). Rechtsanwalt Baumgartner macht eine

Auslagenpauschale von 3 % geltend. Auch dies ist im Kanton Solothurn nicht

vorgesehen, der Auslagenersatz richtet sich nach § 158 Abs. 5 GT und wäre

detailliert auszuweisen. Ermessensweise ist dieser Betrag jedoch auf CHF 40.00

festzusetzen. Die MwSt. von 7.7 % wurde nicht verlangt, was mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein Versehen ist. Sie ist deshalb dazu zu rechnen. Es ergibt

sich somit eine gesamte Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (Honorar CHF 1’641.00,

Auslagen CHF 40.00, MwSt.), welche ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin

zu bezahlen ist.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, eine

Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker