BKBES.2022.26
Wiederherstellung der Einsprachefrist
7. März 2022Deutsch6 min
erhob A.___ gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Amtsgerichtspräsidentin
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiederherstellung
der Einsprachefrist
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2021
wurde A.___ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Nichttragens des
Schutzhelms durch Personen auf Motorfahrrädern zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 110.00, zu einer Busse von CHF 50.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
2. Mit Eingabe vom 15. April 2021
erhob A.___ gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 6. Juli 2021 zufolge verspäteter
Einreichung nicht eintrat. Sie stellte fest, der Strafbefehl sei am
1. April 2021 zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 12. April 2021
geendet und die am 15. April 2021 der Post übergebene Einsprache sei
somit verspätet eingereicht worden.
3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021
erhob A.___ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.
4. Mit Beschluss vom
21. Oktober 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und die
Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen
Wiederherstellungsgrundes der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
5. Am 27. Januar 2022 erliess
die zuständige Staatsanwältin folgende Verfügung:
1. Das
Gesuch von A.___ vom 30. April 2021 um Wiederherstellung der
Einsprachefrist wird abgewiesen.
2. Es
werden keine Kosten erhoben.
6. Am
6. Februar 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung vom 27. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Obergerichts.
7. Die Beschwerde wurde
der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zur
allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Die zuständige Staatsanwältin beantragte
mit Eingabe vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine
weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2022,
mit welcher das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im
Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
bringt zusammengefasst vor, er sei während der Frist in den Ferien gewesen und habe
sich in einem Rechtsirrtum befunden, zumal er von einem Fristenstillstand über
die Osterfeiertage ausgegangen sei.
3.
Hat eine Partei eine
Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die
Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass
sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
4.
Eine Wiederherstellung
ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen
unmöglich machten, die Frist zu wahren (Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 94
StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines
von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln,
liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen,
wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre,
die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu
verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist
nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit
zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom 14.
Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit,
schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin
und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus
(Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO).
5.
Der Beschwerdeführer
hat die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl versäumt. Ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Zu prüfen bleibt, ob es ihm
gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft.
6.
Der Beschwerdeführer
hat sich in einem laufenden Vorverfahren befunden und hat davon ausgehen
müssen, dass ihm ein Schreiben zugestellt werden könnte. Kein
Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass er sich in den Ferien befunden hat.
Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine
Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit gilt, dass der
Beschuldigte, der an einen zum Voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung
der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder
eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst
eine Vertretung zu bestellen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor Fristablauf
aus den Ferien zurückgekehrt, weshalb ihm noch genügend Zeit blieb, Einsprache zu
erheben.
7.
Auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe sich in einer irrigen Annahme über den
Fristenstillstand befunden, geht verschuldensbedingt fehl. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
wies nämlich eine rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die
sich der Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan
hat, sondern sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte,
hat er eine Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen
Umständen einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist.
8.
Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 200.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23.
September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_489/2022).