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Entscheid

BKBES.2022.26

Wiederherstellung der Einsprachefrist

7. März 2022Deutsch6 min

erhob A.___ gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Amtsgerichtspräsidentin

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederherstellung

der Einsprachefrist

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2021

wurde A.___ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Nichttragens des

Schutzhelms durch Personen auf Motorfahrrädern zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 110.00, zu einer Busse von CHF 50.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe und zur Bezahlung der

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

2. Mit Eingabe vom 15. April 2021

erhob A.___ gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 6. Juli 2021 zufolge verspäteter

Einreichung nicht eintrat. Sie stellte fest, der Strafbefehl sei am

1. April 2021 zugestellt worden, die Einsprachefrist habe am 12. April 2021

geendet und die am 15. April 2021 der Post übergebene Einsprache sei

somit verspätet eingereicht worden.

3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021

erhob A.___ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.

4. Mit Beschluss vom

21. Oktober 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und die

Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen

Wiederherstellungsgrundes der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

5. Am 27. Januar 2022 erliess

die zuständige Staatsanwältin folgende Verfügung:

1. Das

Gesuch von A.___ vom 30. April 2021 um Wiederherstellung der

Einsprachefrist wird abgewiesen.

2. Es

werden keine Kosten erhoben.

6. Am

6. Februar 2022 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die

Verfügung vom 27. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des

Obergerichts.

7. Die Beschwerde wurde

der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zur

allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Die zuständige Staatsanwältin beantragte

mit Eingabe vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene

Verfügung.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2022,

mit welcher das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen

wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im

Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

bringt zusammengefasst vor, er sei während der Frist in den Ferien gewesen und habe

sich in einem Rechtsirrtum befunden, zumal er von einem Fristenstillstand über

die Osterfeiertage ausgegangen sei.

3.

Hat eine Partei eine

Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die

Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass

sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

4.

Eine Wiederherstellung

ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen

unmöglich machten, die Frist zu wahren (Niklaus Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 94

StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines

von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln,

liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen,

wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre,

die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu

verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist

nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit

zu gewähren (Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; 1P.123/2005 vom 14.

Juni 2005 E. 1.2). Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit,

schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin

und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus

(Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 94 StPO).

5.

Der Beschwerdeführer

hat die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl versäumt. Ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Zu prüfen bleibt, ob es ihm

gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft.

6.

Der Beschwerdeführer

hat sich in einem laufenden Vorverfahren befunden und hat davon ausgehen

müssen, dass ihm ein Schreiben zugestellt werden könnte. Kein

Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass er sich in den Ferien befunden hat.

Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine

Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit gilt, dass der

Beschuldigte, der an einen zum Voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung

der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder

eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst

eine Vertretung zu bestellen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor Fristablauf

aus den Ferien zurückgekehrt, weshalb ihm noch genügend Zeit blieb, Einsprache zu

erheben.

7.

Auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er habe sich in einer irrigen Annahme über den

Fristenstillstand befunden, geht verschuldensbedingt fehl. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

wies nämlich eine rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die

sich der Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan

hat, sondern sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte,

hat er eine Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen

Umständen einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist.

8.

Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 200.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23.

September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_489/2022).