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Entscheid

BKBES.2022.31

Einstellungsverfügung

25. März 2022Deutsch8 min

Ebenfalls am 11. Januar 2022 lud die Staatsanwaltschaft die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

/ Wiederherstellung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Juli 2021 kam es in [...] zu

einer Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ (vgl. Strafanzeige der

Polizei vom 20. November 2021). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11. Januar

2022 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen einfacher Körperverletzung und

Beschimpfung und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (die

Eröffnungsverfügung betreffend B.___ trägt fälschlicherweise das Datum vom 11.

Februar 2022; eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass die

Verfügung aber im Juris korrekt unter dem 11. Januar 2022 verzeichnet ist).

Ebenfalls am 11. Januar 2022 lud die Staatsanwaltschaft die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung

auf den 8. Februar 2022 vor (was auch nur Sinn macht, wenn die Eröffnungsverfügung

tatsächlich am 11. Januar 2022 ergangen ist). Diese Vorladung wurde am 17.

Januar 2022 ersetzt, vorgeladen wurde neu auf den 14. Februar 2022.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2022

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und

Drohung (Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021; Strafantrag von A.___ vom

22. September 2021) ein und verpflichtete A.___ dazu, B.___ eine Entschädigung

von CHF 639.95 sowie Verfahrenskosten von CHF 100.00 zu bezahlen. Mit separater

Verfügung werde er zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.

Begründet wurde die Verfügung damit, A.___ sei unentschuldigt nicht zur

Vergleichsverhandlung erschienen. Damit gelte der Strafantrag als

zurückgezogen, was auf der Vorladung gut sichtbar vermerkt worden sei. Mit dem

Rückzug des Strafantrags bestehe ein Prozesshindernis, weshalb das Verfahren

gegen B.___ einzustellen sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

22. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht Einsprache

(richtig: Beschwerde). Er sei an einer schweren Grippe erkrankt und habe den

Vorladungstermin verpasst. Er zeige sich einsichtig, die Staatsanwaltschaft

nicht termingerecht informiert zu haben. Dies tue ihm aufrichtig leid. Er

ersuche die Staatsanwaltschaft, seiner Einsprache zuzustimmen. Wenn möglich,

würde er das erneute Gespräch mit der Staatsanwaltschaft vor einem Prozess beim

Obergericht bevorzugen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

28. Februar 2022 die Abweisung der sinngemässen Beschwerde. Sie habe das

gleichlautende Schreiben von A.___ als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der

Säumnisfolgen entgegengenommen, es jedoch gleichentags (Verfügung vom 25.

Februar 2022) abgewiesen, weil A.___ die unentschuldigte Säumnis selbst

verschuldet habe. Trotz seiner Erkrankung an Grippe und der ärztlich

bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich

bei der Staatsanwaltschaft um eine Verschiebung des Termins zu bemühen.

4. Darauf teilte A.___ mit, wegen der

starken Grippe sei es ihm nicht möglich gewesen, sich frühzeitig abzumelden.

Die eingenommenen, rezeptpflichtigen Medikamente und deren Nebenwirkungen

hätten sein Urteilsvermögen eingeschränkt, weshalb er sowieso nicht in der Lage

gewesen wäre, am Termin teilzunehmen. Am 11. Februar 2022 sei sein Covid-Test

erneut positiv gewesen, weshalb er ebenfalls das Haus nicht hätte verlassen

dürfen. Er werde die Verfügung so nicht akzeptieren, da er essentielle Beweise

habe, um seine Unschuld zu begründen.

5. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, er führe

auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 betreffend

Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung Beschwerde. Über die beiden

Beschwerden werde in den nächsten Wochen befunden.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einerseits die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sowie andererseits

die Verfügung vom 25. Februar 2022 betreffend Aufhebung der Säumnisfolgen und

Wiederherstellung.

In den Akten befindet sich noch eine

Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022. Diese betrifft Vorfälle vom

November 2021 und ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die angefochtene Einstellungsverfügung

betrifft den Vorfall vom 28. Juli 2021, die Strafanzeige der Polizei vom 20.

November 2021 und den Strafantrag von A.___ gegen B.___ vom 22. September 2021.

Aus der Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022 geht zudem ohnehin

hervor, dass A.___ bezüglich dieser Vorhalte auf einen Strafantrag gegen B.___

verzichtet hat (Verzichtserklärung vom 20. Januar 2022).

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.2

Am 17. Januar 2022 wurde der

Beschwerdeführer zur Vergleichsverhandlung auf den 14. Februar 2022 vorgeladen.

Diese Vorladung wurde ihm am 19. Januar 2022 rechtsgültig zugestellt. Auf der

Vorladung war vermerkt, es sei ihr Folge zu leisten. Wer verhindert sei, habe

dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu

begründen und soweit möglich zu belegen. Wer einer Vorladung unentschuldigt

nicht oder zu spät Folge leiste, könne mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden. Bleibe eine antragstellende Person resp. ein/e

Privatkläger/in trotz Vorladung einer Vergleichsverhandlung unentschuldigt

fern, so gelte der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 StPO).

Der Beschwerdeführer ist zum besagten

Termin nicht erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt. Da es sich bei

den zur Diskussion stehenden Delikten (Beschimpfung und Drohung) um

Antragsdelikte handelt, hat dies gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO zur Folge,

dass der Strafantrag als zurückgezogen gilt. Auf diesen Umstand war der

Beschwerdeführer in der Vorladung ausdrücklich hingewiesen worden. Mit dem

Rückzug des Strafantrags besteht ein Prozesshindernis, weshalb die Staatsanwaltschaft

das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (Strafanzeige der

Polizei vom 20. November 2021, Strafantrag von A.___ vom 22. September 2021) zu

Recht eingestellt hat. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde erweist

sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.1

Hat eine Partei eine Frist versäumt

und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust

erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der

Frist verlangen.

Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft

zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer

Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres

Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,

schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn

sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger

Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss

oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen. Krankheit kann ein unverschuldetes

Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person

davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen.

Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert

Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu

betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3).

3.2

Das am 7. Februar 2022 ausgestellte Arztzeugnis

bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 7.

Februar bis 15. Februar 2022. Dies bedeutet aber nicht, dass er sich nicht

zumindest telefonisch hätte entschuldigen oder jemanden (beispielsweise seine

Ehefrau) mit der telefonischen Abmeldung hätte beauftragen können. Die

Krankheit dauerte offenbar bereits seit dem 7. Februar 2022 und er wusste um

den Termin vom 14. Februar 2022 schon seit dem 19. Januar 2022. Daran ändert

auch das in der Eingabe vom 7. März 2022 erwähnte positive Corona-Testresultat vom

11.

Februar 2022 nichts. Auch unter diesen Umständen hätte erwartet werden

können, dass er sich zumindest telefonisch entschuldigt oder jemanden mit der

Abmeldung beauftragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um

Wiederherstellung der versäumten Frist daher zu Recht abgewiesen, was auch die

Abweisung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde zur Folge hat.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 600.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 600.00

gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier