BKBES.2022.31
Einstellungsverfügung
25. März 2022Deutsch8 min
Ebenfalls am 11. Januar 2022 lud die Staatsanwaltschaft die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
/ Wiederherstellung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Juli 2021 kam es in [...] zu
einer Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ (vgl. Strafanzeige der
Polizei vom 20. November 2021). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11. Januar
2022 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen einfacher Körperverletzung und
Beschimpfung und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (die
Eröffnungsverfügung betreffend B.___ trägt fälschlicherweise das Datum vom 11.
Februar 2022; eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass die
Verfügung aber im Juris korrekt unter dem 11. Januar 2022 verzeichnet ist).
Ebenfalls am 11. Januar 2022 lud die Staatsanwaltschaft die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung
auf den 8. Februar 2022 vor (was auch nur Sinn macht, wenn die Eröffnungsverfügung
tatsächlich am 11. Januar 2022 ergangen ist). Diese Vorladung wurde am 17.
Januar 2022 ersetzt, vorgeladen wurde neu auf den 14. Februar 2022.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und
Drohung (Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021; Strafantrag von A.___ vom
22. September 2021) ein und verpflichtete A.___ dazu, B.___ eine Entschädigung
von CHF 639.95 sowie Verfahrenskosten von CHF 100.00 zu bezahlen. Mit separater
Verfügung werde er zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.
Begründet wurde die Verfügung damit, A.___ sei unentschuldigt nicht zur
Vergleichsverhandlung erschienen. Damit gelte der Strafantrag als
zurückgezogen, was auf der Vorladung gut sichtbar vermerkt worden sei. Mit dem
Rückzug des Strafantrags bestehe ein Prozesshindernis, weshalb das Verfahren
gegen B.___ einzustellen sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
22. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht Einsprache
(richtig: Beschwerde). Er sei an einer schweren Grippe erkrankt und habe den
Vorladungstermin verpasst. Er zeige sich einsichtig, die Staatsanwaltschaft
nicht termingerecht informiert zu haben. Dies tue ihm aufrichtig leid. Er
ersuche die Staatsanwaltschaft, seiner Einsprache zuzustimmen. Wenn möglich,
würde er das erneute Gespräch mit der Staatsanwaltschaft vor einem Prozess beim
Obergericht bevorzugen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
28. Februar 2022 die Abweisung der sinngemässen Beschwerde. Sie habe das
gleichlautende Schreiben von A.___ als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der
Säumnisfolgen entgegengenommen, es jedoch gleichentags (Verfügung vom 25.
Februar 2022) abgewiesen, weil A.___ die unentschuldigte Säumnis selbst
verschuldet habe. Trotz seiner Erkrankung an Grippe und der ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich
bei der Staatsanwaltschaft um eine Verschiebung des Termins zu bemühen.
4. Darauf teilte A.___ mit, wegen der
starken Grippe sei es ihm nicht möglich gewesen, sich frühzeitig abzumelden.
Die eingenommenen, rezeptpflichtigen Medikamente und deren Nebenwirkungen
hätten sein Urteilsvermögen eingeschränkt, weshalb er sowieso nicht in der Lage
gewesen wäre, am Termin teilzunehmen. Am 11. Februar 2022 sei sein Covid-Test
erneut positiv gewesen, weshalb er ebenfalls das Haus nicht hätte verlassen
dürfen. Er werde die Verfügung so nicht akzeptieren, da er essentielle Beweise
habe, um seine Unschuld zu begründen.
5. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, er führe
auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 betreffend
Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung Beschwerde. Über die beiden
Beschwerden werde in den nächsten Wochen befunden.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einerseits die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sowie andererseits
die Verfügung vom 25. Februar 2022 betreffend Aufhebung der Säumnisfolgen und
Wiederherstellung.
In den Akten befindet sich noch eine
Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022. Diese betrifft Vorfälle vom
November 2021 und ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die angefochtene Einstellungsverfügung
betrifft den Vorfall vom 28. Juli 2021, die Strafanzeige der Polizei vom 20.
November 2021 und den Strafantrag von A.___ gegen B.___ vom 22. September 2021.
Aus der Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022 geht zudem ohnehin
hervor, dass A.___ bezüglich dieser Vorhalte auf einen Strafantrag gegen B.___
verzichtet hat (Verzichtserklärung vom 20. Januar 2022).
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
2.2
Am 17. Januar 2022 wurde der
Beschwerdeführer zur Vergleichsverhandlung auf den 14. Februar 2022 vorgeladen.
Diese Vorladung wurde ihm am 19. Januar 2022 rechtsgültig zugestellt. Auf der
Vorladung war vermerkt, es sei ihr Folge zu leisten. Wer verhindert sei, habe
dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu
begründen und soweit möglich zu belegen. Wer einer Vorladung unentschuldigt
nicht oder zu spät Folge leiste, könne mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden. Bleibe eine antragstellende Person resp. ein/e
Privatkläger/in trotz Vorladung einer Vergleichsverhandlung unentschuldigt
fern, so gelte der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 StPO).
Der Beschwerdeführer ist zum besagten
Termin nicht erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt. Da es sich bei
den zur Diskussion stehenden Delikten (Beschimpfung und Drohung) um
Antragsdelikte handelt, hat dies gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO zur Folge,
dass der Strafantrag als zurückgezogen gilt. Auf diesen Umstand war der
Beschwerdeführer in der Vorladung ausdrücklich hingewiesen worden. Mit dem
Rückzug des Strafantrags besteht ein Prozesshindernis, weshalb die Staatsanwaltschaft
das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (Strafanzeige der
Polizei vom 20. November 2021, Strafantrag von A.___ vom 22. September 2021) zu
Recht eingestellt hat. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.1
Hat eine Partei eine Frist versäumt
und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der
Frist verlangen.
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft
zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer
Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres
Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,
schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn
sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen. Krankheit kann ein unverschuldetes
Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person
davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen.
Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert
Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu
betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3).
3.2
Das am 7. Februar 2022 ausgestellte Arztzeugnis
bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 7.
Februar bis 15. Februar 2022. Dies bedeutet aber nicht, dass er sich nicht
zumindest telefonisch hätte entschuldigen oder jemanden (beispielsweise seine
Ehefrau) mit der telefonischen Abmeldung hätte beauftragen können. Die
Krankheit dauerte offenbar bereits seit dem 7. Februar 2022 und er wusste um
den Termin vom 14. Februar 2022 schon seit dem 19. Januar 2022. Daran ändert
auch das in der Eingabe vom 7. März 2022 erwähnte positive Corona-Testresultat vom
11.
Februar 2022 nichts. Auch unter diesen Umständen hätte erwartet werden
können, dass er sich zumindest telefonisch entschuldigt oder jemanden mit der
Abmeldung beauftragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Frist daher zu Recht abgewiesen, was auch die
Abweisung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten von total CHF 600.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 600.00
gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier