BKBES.2022.4
Bussenumwandlung
14. April 2022Deutsch7 min
Spielbanken zu einer Busse von CHF 17'000.00 verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK,
2. Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend Bussenumwandlung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eidgenössische
Spielbankenkommission (ESBK) hat A.___ mit Strafbescheid vom 25. April 2018
wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken zu einer Busse von CHF 17'000.00 verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021
(Postaufgabe: 18. Oktober 2021) reichte die ESBK beim Richteramt Thal-Gäu einen
Antrag auf Umwandlung der mit Strafbescheid vom 25. April 2018 ausgefällten
Busse in eine Freiheitsstrafe ein.
3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021
wurde A.___ die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen entweder die Busse zu
bezahlen oder zum Umwandlungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021
(Postaufgabe: 30. Oktober 2021) teilte A.___ mit, er habe gegen den
Strafbescheid am 16. Oktober 2021 Einsprache erhoben und die gerichtliche
Beurteilung beantragt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt,
dass sich die Einsprache von A.___ gegen eine Strafverfügung vom 13. Oktober
2021 richtet und das Verfahren entsprechend weitergeführt.
5. Mit Eingabe vom 15. November 2021
stellte A.___ sinngemäss einen Antrag um Bestellung eines amtlichen
Verteidigers und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde der Antrag
abgewiesen.
6. Am 4. Januar 2022 erliess
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die folgende Verfügung:
1. Die A.___ mit Strafentscheid der
Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 25. April 2018 auferlegte
und nicht bezahlte Busse von CHF 17'000.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 90 Tagen umgewandelt.
2. Die Kosten des Verfahrens von
CHF 300.00 hat A.___
zu bezahlen.
7. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Januar 2022 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
8. Mit Eingabe vom
12. Januar 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. Die ESBK
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel.
Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit
Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz
nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für
die Umwandlung von Bussen.
3.
In BGE 141 IV 407 hat sich das
Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich
die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung
und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10
VStrR massgebend ist oder ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die
Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit
Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR
hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen
Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer
Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1
StGB.
4.
Der Beschwerdeführer bringt
sinngemäss und zusammengefasst vor, dass ihm der Entscheid der Eidgenössischen
Spielbankenkommission, der am 31. August 2018 rechtskräftig geworden
sei, nicht bekannt gewesen sei. Der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig
festgestellt worden. Er habe dem Richteramt Unterlagen eingereicht, die
beweisen würden, dass er in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und
ohne Schuld keine Zahlung habe machen können.
5.
Nach Art. 91 Abs. 1
VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der
Verwaltung nach Art. 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91
Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt
hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs. 2).
6.
Vorab ist festzuhalten, dass eine
Beschwerde die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen
und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz
verletzt worden sein sollen, während eine rein appellatorische Kritik nicht
genügt. In der Beschwerde wird mit keinem Wort auf den angefochtenen
Entscheid eingegangen und ihr kann somit auch nicht ansatzweise entnommen
werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert
unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.
7.
Die Begründung der Vorinstanz ist im
Übrigen auch nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf
beruft, ihm sei der Entscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom
25.
April 2018 nicht bekannt gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass
der Entscheid nach dem Grundsatz «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht»
in Rechtskraft erwachsen ist und er gegen den Strafbescheid Einsprache hätte erheben
können, um den Bussenbetrag anzufechten, wie er auch gegen den Umwandlungsentscheid
nun Beschwerde erheben kann. Im Einspracheverfahren hätte er auch die angeblich
unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen müssen; das
vorliegende Verfahren betreffend Bussenumwandlung ist dazu unbehilflich. Hinsichtlich
der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, die beweisen würden, dass er
in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und ohne Schuld keine Zahlung
habe machen können, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich nicht mit einer schlechten
finanziellen Lage entschuldigen könne, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden
habe, habe doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen.
Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldlos ausserstande ist, die
Busse zu bezahlen, und folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist.
8.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20.
Juni 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_603/2022).