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Entscheid

BKBES.2022.4

Bussenumwandlung

14. April 2022Deutsch7 min

Spielbanken zu einer Busse von CHF 17'000.00 verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Eidgenössische

Spielbankenkommission ESBK,

2. Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal

Beschwerdegegner

betreffend Bussenumwandlung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Eidgenössische

Spielbankenkommission (ESBK) hat A.___ mit Strafbescheid vom 25. April 2018

wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter

Spielbanken zu einer Busse von CHF 17'000.00 verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021

(Postaufgabe: 18. Oktober 2021) reichte die ESBK beim Richteramt Thal-Gäu einen

Antrag auf Umwandlung der mit Strafbescheid vom 25. April 2018 ausgefällten

Busse in eine Freiheitsstrafe ein.

3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021

wurde A.___ die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen entweder die Busse zu

bezahlen oder zum Umwandlungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021

(Postaufgabe: 30. Oktober 2021) teilte A.___ mit, er habe gegen den

Strafbescheid am 16. Oktober 2021 Einsprache erhoben und die gerichtliche

Beurteilung beantragt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt,

dass sich die Einsprache von A.___ gegen eine Strafverfügung vom 13. Oktober

2021 richtet und das Verfahren entsprechend weitergeführt.

5. Mit Eingabe vom 15. November 2021

stellte A.___ sinngemäss einen Antrag um Bestellung eines amtlichen

Verteidigers und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die

Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde der Antrag

abgewiesen.

6. Am 4. Januar 2022 erliess

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die folgende Verfügung:

1. Die A.___ mit Strafentscheid der

Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 25. April 2018 auferlegte

und nicht bezahlte Busse von CHF 17'000.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe

von 90 Tagen umgewandelt.

2. Die Kosten des Verfahrens von

CHF 300.00 hat A.___

zu bezahlen.

7. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Januar 2022 Beschwerde bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

8. Mit Eingabe vom

12. Januar 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. Die ESBK

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische

Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel.

Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit

Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz

nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für

die Umwandlung von Bussen.

3.

In BGE 141 IV 407 hat sich das

Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich

die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung

und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10

VStrR massgebend ist oder ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die

Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit

Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR

hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen

Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer

Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1

StGB.

4.

Der Beschwerdeführer bringt

sinngemäss und zusammengefasst vor, dass ihm der Entscheid der Eidgenössischen

Spielbankenkommission, der am 31. August 2018 rechtskräftig geworden

sei, nicht bekannt gewesen sei. Der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig

festgestellt worden. Er habe dem Richteramt Unterlagen eingereicht, die

beweisen würden, dass er in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und

ohne Schuld keine Zahlung habe machen können.

5.

Nach Art. 91 Abs. 1

VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der

Verwaltung nach Art. 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91

Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt

hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs. 2).

6.

Vorab ist festzuhalten, dass eine

Beschwerde die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in

der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene

Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des

angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vor­instanz einzugehen

und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz

verletzt worden sein sollen, während eine rein appellatorische Kritik nicht

genügt. In der Beschwerde wird mit keinem Wort auf den angefochtenen

Entscheid eingegangen und ihr kann somit auch nicht ansatzweise entnommen

werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und

Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert

unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein

sollen. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den inhaltlichen

Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.

7.

Die Begründung der Vorinstanz ist im

Übrigen auch nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf

beruft, ihm sei der Entscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom

25.

April 2018 nicht bekannt gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass

der Entscheid nach dem Grundsatz «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht»

in Rechtskraft erwachsen ist und er gegen den Strafbescheid Einsprache hätte erheben

können, um den Bussenbetrag anzufechten, wie er auch gegen den Umwandlungsentscheid

nun Beschwerde erheben kann. Im Einspracheverfahren hätte er auch die angeblich

unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen müssen; das

vorliegende Verfahren betreffend Bussenumwandlung ist dazu unbehilflich. Hinsichtlich

der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, die beweisen würden, dass er

in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und ohne Schuld keine Zahlung

habe machen können, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu

verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich nicht mit einer schlechten

finanziellen Lage entschuldigen könne, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden

habe, habe doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und

wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen.

Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldlos ausserstande ist, die

Busse zu bezahlen, und folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist.

8.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20.

Juni 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_603/2022).