BKBES.2022.46
Entschädigung
8. Juni 2022Deutsch10 min
(AS 044, Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass das sichergestellte Ersatz-GA dem
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 8. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic Marini,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. Mai 2021, 18:22 Uhr, fand im
Zug-Nr. [...] der SBB auf der Strecke Zürich-Altstetten eine Kontrolle der
Fahrausweise statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass B.___ ein nicht auf
ihn, sondern auf A.___ (Beschwerdeführer) lautendes Ersatz-Generalabonnement
Nr. [...] mit einer gefälschten Unterschrift vorzeigte. Gestützt auf diesen
Sachverhalt erstattete die SBB Transportpolizei am 18. Juni 2021
Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen,
geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Benützen eines Fahrzeuges ohne
gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen. Gegen den Beschwerdeführer
reichte sie Strafanzeige ein bzgl. «Mittäterschaft bzgl. Urkundenfälschung und
Fälschung von Ausweisen» (AS 001 ff.).
2. Am 22. Juli 2021 (bzw. 3.12.2021)
eröffnete die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) die Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Fälschung von Ausweisen
(Art. 252 StGB), evtl. der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen (Art. 252
StGB i.V.m. Art. 25 StGB, AS 033 bzw. AS 034 ff.).
3. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember
2021 wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen
schuldig gesprochen (AS 040 f., Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von
CHF 400.00 verurteilt (Ziff. 2). Das anlässlich der Kontrolle vom 27. Mai
2021 sichergestellte Generalabonnement, lautend auf den Beschwerdeführer,
sollte nach Rechtskraft dieses Strafbefehls an die SBB zur gutdünkenden
Weiterverwendung gehen (Ziff. 3). Der dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Dezember 2020 gewährte bedingte
Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 150.00 wurde nicht
widerrufen; stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (Ziff. 4).
4. Der zwischenzeitlich neu mandatierte
Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini erhob am 21. Dezember 2021 namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember
2021 (AS 049). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurde die
Anwaltsvollmacht nachgereicht (AS 053).
5. Gestützt auf die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021, wonach die Einsprache zu begründen sei
(AS 061 f.), reichte Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini am 26. Januar 2022 die
Einsprachebegründung ein. Zusammengefasst legte er ein, B.___ habe das
Ersatz-GA des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen und Wollen verwendet. Von
einer Gehilfenschaft könne nicht ausgegangen werden (AS 067).
6. Mit Verfügung vom 10. März 2022
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein
(AS 044, Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass das sichergestellte Ersatz-GA dem
Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung wieder
auszuhändigen sei (Ziff. 2). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3) und die
Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates Solothurn (Ziff. 4).
7. Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini
erhob am 25. März 2022 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde
gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 10. März 2022 und
beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung.
8. Mit Schreiben vom 1. April 2022
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April
2022 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den
Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie
die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der
tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als
auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem
Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen,
jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Die in der
Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug
eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des
Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen
werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung
einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein
Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das
Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die
das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung
dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt
sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs.
Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen
werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer
Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid
über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des
Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu
berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands
betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf
ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation
sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen
schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bezeichnet werden können (so ausdrücklich BGE 138 IV 197, E.
2.3.5., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1.). Nach heutigem Verständnis
wird man deshalb – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person
zubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen
oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht
eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (Griesser Yvona, in: Donatsch
Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020,
Art. 429 N 4 m.w.Verw.).
3.1
Nach Ansicht der Verteidigung sei
der konkrete Tatvorwurf – welcher ursprünglich neben der Gehilfenschaft zur
Fälschung von Ausweisen auch auf Urkundenfälschung gelautet habe – für den
Beschwerdeführer als Laien in seinen prozessualen und materiellen Dimensionen
nicht ohne Weiteres erfassbar gewesen. Dies gelte insbesondere, nachdem er
einen Strafbefehl erhalten habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
offensichtlich nicht gegeben gewesen seien. Spätestens nach Zustellung des
Strafbefehls sei deshalb anwaltliche Unterstützung notwendig geworden. Der
Sachverhalt präsentiere sich einzig aus der Optik der Staatsanwaltschaft und
nur ex post als objektiv überschaubar. Weise die Staatsanwaltschaft das
Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ab, verletze sie den Grundsatz von
Art. 429 Abs. 1 StPO.
3.2
Zur Begründung, weshalb vorliegend
nicht auf die Vorbringen der Verteidigung abzustellen ist, ist auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 10. März
2022.
(insb. S. 4) zu verweisen. Bereits zu Beginn des Verfahrens konnte
festgestellt werden, dass der durch die SBB kontrollierte B.___ versuchte, ein
fremdes – eben jenes des Beschuldigten – Ersatzabonnement zu benutzen, um sich
eine Leistung zu erschleichen und sich das Fortkommen zu erleichtern. Für den
Beschuldigten stellte sich damit von Anfang an und für das gesamte Verfahren einzig
die Frage, ob er an dieser Tat von B.___ beteiligt gewesen ist oder nicht. Mit
Blick darauf, dass der Beschuldigte konstant jegliche Schuld von sich wies, war
die Frage, wie durch die Staatsanwaltschaft ein allfälliger Schuldspruch
schliesslich rechtlich qualifiziert werden wird (Urkundenfälschung, Fälschung
von Ausweisen in Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zur Fälschung von
Ausweisen), für den Beschuldigten nicht von Bedeutung. Es stellten sich zu
keinem Zeitpunkt tatsächliche oder rechtliche komplexe Rechtsfragen, welche
zwingend den Beizug eines Verteidigers erfordert hätten. Auch ist nicht von
einer langen Verfahrensdauer auszugehen, welche Auswirkungen auf die
beruflichen oder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehabt hätte. Kommt
die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung daher zum Schluss, dass
der Sachverhalt sich objektiv überschaubar präsentierte und er ohne
weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren Aufwand geklärt werden
konnte – womit ein Bagatellfall mit geringem Aktenumfang vorliegt – so ist
diese Auffassung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschuldigte mit Strafbefehl der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen
schuldig gesprochen wurde: Der Beschuldigte wurde im Rechtsmittel des
Strafbefehls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Der Beschuldigte hätte damit ohne Weiteres
mit einem einfachen Schreiben mitteilen können, er sei mit dem Entscheid der
Staatsanwaltschaft, d.h. der Ausfällung eines Strafbefehls, nicht
einverstanden. Dass sich überhaupt keine besonderen rechtlichen Fragen
stellten, lässt sich auch der Einsprachebegründung des Verteidigers vom 26.
Januar 2022 entnehmen (AS 067), beschränkt sich diese doch einzig darauf,
anzuführen, dass das Ersatz-GA des Beschuldigten vom Täter ohne Wissen und
Wollen des Beschuldigten verwendet worden sei. Auf rechtliche Ausführungen
wurde gänzlich verzichtet. Der Beizug einer Verteidigung war so oder anders
nicht geboten.
Dispositiv
3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach
festhalten, dass weder für das Untersuchungsverfahren vor Ausfällung des
Strafbefehls vom 17. Dezember 2021 noch für das Verfahren nach Ausfällung
desselben der Beizug eines Verteidigers notwendig war. Gestützt auf diese
Erwägungen ist demnach auch keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO StPO für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auszurichten. Auf die
Prüfung der Frage, ob die durch den Verteidiger getätigten Aufwendungen angemessen
waren, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
4. Nicht zu hören ist der
Beschwerdeführer weiter mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe sein
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, sich zur
Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts vernehmen zu lassen. Zu
Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist den Parteien zwar das rechtliche
Gehör immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas Bosshard in: Andreas
Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art.
196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die
Beschwerdegegnerin jedoch anlässlich der Verfügung zum Anzeigen des Abschlusses
der Untersuchung am 24. Februar 2022 (AS 069) genügend nachgekommen. Dem
Beschwerdeführer wurde ausdrücklich Gelegenheit gegeben, allfällige
Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. Die Frage, ob der Beizug
eines Verteidigers gerechtfertigt war oder nicht, ist dabei essentieller
Bestandteil dieser Entschädigungsfrage und wird ohnehin von Amtes wegen geprüft.
Mit ausdrücklicher Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar.
5. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art.
428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf total CHF 800.00 festzusetzen. Entsprechend
dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers.
3. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 21. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 7B_21/2022).