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Entscheid

BKBES.2022.46

Entschädigung

8. Juni 2022Deutsch10 min

(AS 044, Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass das sichergestellte Ersatz-GA dem

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 8. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kenad

Melunovic Marini,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. Mai 2021, 18:22 Uhr, fand im

Zug-Nr. [...] der SBB auf der Strecke Zürich-Altstetten eine Kontrolle der

Fahrausweise statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass B.___ ein nicht auf

ihn, sondern auf A.___ (Beschwerdeführer) lautendes Ersatz-Generalabonnement

Nr. [...] mit einer gefälschten Unterschrift vorzeigte. Gestützt auf diesen

Sachverhalt erstattete die SBB Transportpolizei am 18. Juni 2021

Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen,

geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Benützen eines Fahrzeuges ohne

gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen. Gegen den Beschwerdeführer

reichte sie Strafanzeige ein bzgl. «Mittäterschaft bzgl. Urkundenfälschung und

Fälschung von Ausweisen» (AS 001 ff.).

2. Am 22. Juli 2021 (bzw. 3.12.2021)

eröffnete die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) die Strafuntersuchung

gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Fälschung von Ausweisen

(Art. 252 StGB), evtl. der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen (Art. 252

StGB i.V.m. Art. 25 StGB, AS 033 bzw. AS 034 ff.).

3. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember

2021 wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen

schuldig gesprochen (AS 040 f., Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von

CHF 400.00 verurteilt (Ziff. 2). Das anlässlich der Kontrolle vom 27. Mai

2021 sichergestellte Generalabonnement, lautend auf den Beschwerdeführer,

sollte nach Rechtskraft dieses Strafbefehls an die SBB zur gutdünkenden

Weiterverwendung gehen (Ziff. 3). Der dem Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Dezember 2020 gewährte bedingte

Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 150.00 wurde nicht

widerrufen; stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (Ziff. 4).

4. Der zwischenzeitlich neu mandatierte

Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini erhob am 21. Dezember 2021 namens und im

Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember

2021 (AS 049). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurde die

Anwaltsvollmacht nachgereicht (AS 053).

5. Gestützt auf die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021, wonach die Einsprache zu begründen sei

(AS 061 f.), reichte Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini am 26. Januar 2022 die

Einsprachebegründung ein. Zusammengefasst legte er ein, B.___ habe das

Ersatz-GA des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen und Wollen verwendet. Von

einer Gehilfenschaft könne nicht ausgegangen werden (AS 067).

6. Mit Verfügung vom 10. März 2022

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein

(AS 044, Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass das sichergestellte Ersatz-GA dem

Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung wieder

auszuhändigen sei (Ziff. 2). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3) und die

Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates Solothurn (Ziff. 4).

7. Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini

erhob am 25. März 2022 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde

gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 10. März 2022 und

beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung.

8. Mit Schreiben vom 1. April 2022

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April

2022 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) und der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die

frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den

Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie

die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der

tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als

auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem

Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen,

jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Die in der

Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug

eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des

Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen

werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung

einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein

Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das

Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die

das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung

dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt

sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs.

Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen

werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer

Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid

über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des

Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls

insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die

persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu

berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands

betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf

ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation

sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen

schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können (so ausdrücklich BGE 138 IV 197, E.

2.3.5., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1.). Nach heutigem Verständnis

wird man deshalb – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person

zubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen

oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht

eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (Griesser Yvona, in: Donatsch

Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020,

Art. 429 N 4 m.w.Verw.).

3.1

Nach Ansicht der Verteidigung sei

der konkrete Tatvorwurf – welcher ursprünglich neben der Gehilfenschaft zur

Fälschung von Ausweisen auch auf Urkundenfälschung gelautet habe – für den

Beschwerdeführer als Laien in seinen prozessualen und materiellen Dimensionen

nicht ohne Weiteres erfassbar gewesen. Dies gelte insbesondere, nachdem er

einen Strafbefehl erhalten habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür

offensichtlich nicht gegeben gewesen seien. Spätestens nach Zustellung des

Strafbefehls sei deshalb anwaltliche Unterstützung notwendig geworden. Der

Sachverhalt präsentiere sich einzig aus der Optik der Staatsanwaltschaft und

nur ex post als objektiv überschaubar. Weise die Staatsanwaltschaft das

Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ab, verletze sie den Grundsatz von

Art. 429 Abs. 1 StPO.

3.2

Zur Begründung, weshalb vorliegend

nicht auf die Vorbringen der Verteidigung abzustellen ist, ist auf die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 10. März

2022.

(insb. S. 4) zu verweisen. Bereits zu Beginn des Verfahrens konnte

festgestellt werden, dass der durch die SBB kontrollierte B.___ versuchte, ein

fremdes – eben jenes des Beschuldigten – Ersatzabonnement zu benutzen, um sich

eine Leistung zu erschleichen und sich das Fortkommen zu erleichtern. Für den

Beschuldigten stellte sich damit von Anfang an und für das gesamte Verfahren einzig

die Frage, ob er an dieser Tat von B.___ beteiligt gewesen ist oder nicht. Mit

Blick darauf, dass der Beschuldigte konstant jegliche Schuld von sich wies, war

die Frage, wie durch die Staatsanwaltschaft ein allfälliger Schuldspruch

schliesslich rechtlich qualifiziert werden wird (Urkundenfälschung, Fälschung

von Ausweisen in Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zur Fälschung von

Ausweisen), für den Beschuldigten nicht von Bedeutung. Es stellten sich zu

keinem Zeitpunkt tatsächliche oder rechtliche komplexe Rechtsfragen, welche

zwingend den Beizug eines Verteidigers erfordert hätten. Auch ist nicht von

einer langen Verfahrensdauer auszugehen, welche Auswirkungen auf die

beruflichen oder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehabt hätte. Kommt

die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung daher zum Schluss, dass

der Sachverhalt sich objektiv überschaubar präsentierte und er ohne

weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren Aufwand geklärt werden

konnte – womit ein Bagatellfall mit geringem Aktenumfang vorliegt – so ist

diese Auffassung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der

Beschuldigte mit Strafbefehl der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen

schuldig gesprochen wurde: Der Beschuldigte wurde im Rechtsmittel des

Strafbefehls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Der Beschuldigte hätte damit ohne Weiteres

mit einem einfachen Schreiben mitteilen können, er sei mit dem Entscheid der

Staatsanwaltschaft, d.h. der Ausfällung eines Strafbefehls, nicht

einverstanden. Dass sich überhaupt keine besonderen rechtlichen Fragen

stellten, lässt sich auch der Einsprachebegründung des Verteidigers vom 26.

Januar 2022 entnehmen (AS 067), beschränkt sich diese doch einzig darauf,

anzuführen, dass das Ersatz-GA des Beschuldigten vom Täter ohne Wissen und

Wollen des Beschuldigten verwendet worden sei. Auf rechtliche Ausführungen

wurde gänzlich verzichtet. Der Beizug einer Verteidigung war so oder anders

nicht geboten.

Dispositiv

3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach

festhalten, dass weder für das Untersuchungsverfahren vor Ausfällung des

Strafbefehls vom 17. Dezember 2021 noch für das Verfahren nach Ausfällung

desselben der Beizug eines Verteidigers notwendig war. Gestützt auf diese

Erwägungen ist demnach auch keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO StPO für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auszurichten. Auf die

Prüfung der Frage, ob die durch den Verteidiger getätigten Aufwendungen angemessen

waren, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.

4. Nicht zu hören ist der

Beschwerdeführer weiter mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe sein

rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, sich zur

Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts vernehmen zu lassen. Zu

Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist den Parteien zwar das rechtliche

Gehör immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas Bosshard in: Andreas

Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art.

196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die

Beschwerdegegnerin jedoch anlässlich der Verfügung zum Anzeigen des Abschlusses

der Untersuchung am 24. Februar 2022 (AS 069) genügend nachgekommen. Dem

Beschwerdeführer wurde ausdrücklich Gelegenheit gegeben, allfällige

Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. Die Frage, ob der Beizug

eines Verteidigers gerechtfertigt war oder nicht, ist dabei essentieller

Bestandteil dieser Entschädigungsfrage und wird ohnehin von Amtes wegen geprüft.

Mit ausdrücklicher Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme ist eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar.

5. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art.

428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf total CHF 800.00 festzusetzen. Entsprechend

dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers.

3. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 21. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 7B_21/2022).