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Entscheid

BKBES.2022.48

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

12. Juli 2022Deutsch17 min

Nachrede, dies u.a. gegen B.___, C.___ und D.___ (Beschuldigte). Zusammengefasst

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Scherrer

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___

3. C.___

4. D.___

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. März 2021 erstattete A.___

(Beschwerdeführerin) bei der Polizeiwache Wangen an der Aare Strafanzeige gegen

E.___ wegen übler Nachrede und sexueller Belästigung. Am 17. März 2021 zur

Sache befragt, stellte die Beschwerdeführerin weitere Strafanträge wegen übler

Nachrede, dies u.a. gegen B.___, C.___ und D.___ (Beschuldigte). Zusammengefasst

brachte die Beschwerdeführerin vor, die Genannten hätten in mehreren

Pferdeställen, in welchen sie (die Beschwerdeführerin) ihre Pferde eingestellt

habe, schlecht über sie geredet, so dass ihr wiederholt Mietverträge gekündigt

worden seien.

2. Am 4. Juni 2021 stellte die

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei der Staatsanwaltschaft Solothurn

(Beschwerdegegnerin) zwecks Übernahme des Verfahrens hinsichtlich B.___ und C.___

eine Gerichtsstandsanfrage. Unter Verweis darauf, dass den Angaben der

Beschwerdeführerin weder zu entnehmen sei, was den beiden Beschuldigten konkret

vorgeworfen werde noch wo die angeblichen strafbaren Handlungen stattgefunden

haben sollen, weswegen eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht geprüft

werden könne, beantwortete die Staatsanwaltschaft die Anfrage mit Schreiben vom

9. Juni 2021 abschlägig.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin durch

die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22. Juli 2021 erneut

zur Sache befragt worden war, stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 9.

September 2021 erneut eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Solothurn,

dieses Mal bezogen auf B.___, C.___ und D.___. Diese Anfrage bzw. der

Gerichtsstand wurde – nach erfolgten Meinungsaustausch mit der

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn – durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

schliesslich mit Verfügung vom 15. November 2021 anerkannt.

4. Am 16. November 2021 erteilte die

Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung

eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO.

Insbesondere waren die beschuldigten Personen zur Sache und zur Person zu

befragen. Es galt zu ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein

täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen.

Ebenso galt es, allfällige geschädigte Personen und Tatzeugen zu ermitteln. Am

4. März 2022 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und

reichte ihren diesbezüglichen Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein.

5. Mit Verfügung vom 16. März 2022 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von A.___ vom 17. März 2021 nicht an

die Hand.

6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

des Staatsanwaltes vom 16. März 2022 erhob A.___ am 26. März 2022 bei der

Staatsanwaltschaft Beschwerde, worauf diese das Schreiben am 28. März 2022

zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts weiterleitete.

Beantragt wird die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; in der vorliegenden

Strafsache seien weitere Ermittlungen zu tätigen.

7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete

mit Schreiben vom 12. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit

Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts vom wurde festgestellt, dass

die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022, mit welcher die

Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 nicht an die Hand

genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als

potentiell Geschädigte der beanzeigten Straftatbestände zur Beschwerde

legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein

aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht

eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint

(Esther Omlin, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.

310.

N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine

Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn

es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft

werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das

Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht

mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.

Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die

Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen

durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um

sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8,

m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur

verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung

vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein

zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das

Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger

zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem

Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im

Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter

Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des

Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).

3.

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer

eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1 Abs. 2),

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Beweist der

Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung

der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Subjektiv setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle

objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu

beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst

gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (s. zum Ganzen ausführlich Franz

Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-STGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N

9.

ff., m.w.Verw.). Beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB muss der

Betroffene ernsthafte Gründe gehabt haben, die Wahrheit seiner Äusserung zu

glauben (a.a.O., N 21 m.w.Verw.).

4.1

Betreffend ihre Anzeigen der mehrfachen

üblen Nachrede war die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch

die Kantonspolizei Bern der Auffassung, diese sei von verschiedenen Personen in

Umlauf gebracht worden, u.a. von B.___. In welcher Form und in welchem Wortlaut

die üblen Nachreden erfolgt sind, konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen

Zeitpunkt noch nicht näher ausführen (s. diesbezüglich den Berichtsrapport

der Kantonspolizei Bern vom 21. April 2021, S. 3). Sie hielt einzig fest, B.___

habe «Lügen» und «Geschichten» über sie erzählt, um sie aus dem Stall in […]

loszuwerden. So habe er bspw. den Stallbesitzern eine Liste abgegeben, auf

welcher Ställe aufgeführt seien, bei welchen sie teilweise vorgängig

eingemietet gewesen sei und bei denen sie «den absoluten Horror» erlebt habe.

4.2

Anlässlich ihrer zweiten

polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin

präzisierend aus, der Beschuldigte B.___ habe bei […] und […], den heutigen

Vermietern des Pferdestalles in […], wo sie eingemietet sei, erzählt, sie könne

die Mieten nicht bezahlen. Weiter habe er zu ihnen gesagt, sie sei eine

«Terrorlady» und bei den Reitställen verhasst. Er habe den Vermietern eine

handschriftlich verfasste Liste übergeben, auf denen Namen von Reitställen ständen

würden, welche Auskunft über sie geben könnten, dass sie nicht zahlen könne.

Einerseits sei sie bei jenen Ställen teilweise gar nicht eingemietet gewesen,

andererseits habe sie mit Ausnahme eines einzigen Stalles, wo ihre Pferde nicht

richtig gefüttert worden seien, immer alles bezahlt. Der Beschuldigte B.___

habe zudem eine Tierärztin als Zeugin angegeben, dass sie (die

Beschwerdeführerin) sich «daneben verhalten solle». Diese Tierärztin kenne sie

jedoch gar nicht. Es sei alles frei erfunden. Der Beschuldigte B.___ habe sie

auch beleidigt, sie könne nicht reiten und sie sei eine blöde Kuh. Er habe

vermutlich auch in Umlauf gebracht, dass sie psychisch krank und nicht normal

sei, was aber nicht wahr sei. Tatzeit sei ungefähr Ende Februar 2021 bis Mitte

März 2021 gewesen.

4.3

Die Staatsanwaltschaft führt in

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2022 unter Verweis auf die

Aussagen des Beschuldigten B.___ an seiner Einvernahme vom 19. Februar 2022

aus, der Beschuldigte bestreite sämtliche Vorhalte. Es stehe im Wesentlichen

Aussage gegen Aussage, wobei in der Gesamtschau festzuhalten sei, dass die

Aussagen der Beschwerdeführerin nicht tel quel als glaubhafter eingestuft

werden könnten als diejenigen der beschuldigten Person. Es sei festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Personen Probleme habe,

welche sie nun mit Strafanzeigen zu lösen versuche. Es bestehe keine Veranlassung,

von einer Verdachtslage auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO erachtet werden und als Grundlage für die Eröffnung einer

Strafuntersuchung dienen könne. In casu lägen keinerlei objektiven Beweismittel

vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten

Person schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich

nachgewiesen erscheinen liessen.

4.4

Diesen Ausführungen der

Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. Bringt die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde nun vor, der Beschuldigte habe anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme gelogen, so ändert dies nichts an der bestehenden

«Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation, wie sie die Staatsanwaltschaft

richtigerweise feststellt. Weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch

die diesen Ausführungen diametral entgegenstehenden Vorbringen des

Beschuldigten können mit objektiven Beweismitteln verifiziert bzw. widerlegt

werden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte – wie von ihm grundsätzlich

zugestanden – den aktuellen Vermietern der Beschwerdeführerin eine Liste aushändigte

mit Reitställen, mit welchen die Beschwerdeführerin angeblich finanzielle

Probleme gehabt habe, lässt nicht auf eine vorsätzlich erfolgte üble Nachrede schliessen.

Vielmehr führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme

vom 19. Januar 2022 nachvollziehbar aus, dass er die Liste weitergegeben

habe, da er von einem Dritten (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin vom

ebenfalls zur Anzeige gebrachten E.___) gehört habe, dass es früher bei anderen

Ställen Probleme mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe die Liste

nicht in böser Absicht abgegeben, sondern mit dem Zweck, dass die aktuellen

Vermieter die erhaltenen Informationen verifizieren und sich selbst vor

allfälligen Schwierigkeiten schützen könnten. Hätten die Vermieter tatsächlich

bei den ehemaligen Reitställen angefragt, so hätten sie denn auch – zumindest

nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzig in Erfahrung bringen können, dass

diese a) entweder gar nicht dort eingemietet gewesen sei oder b) ihre

Dispositiv

Rechnungen immer bezahlt habe. Etwas Negatives wäre demnach nicht zutage

getreten, ausser es wäre wahr gewesen. Damit ist beim Beschuldigten aber kein

Vorsatz einer üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erkennbar. Dass er

nur im positiven Sinn gehandelt hat, ist im Übrigen auch dem Umstand zu

entnehmen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Beschwerdeführerin über

die Sachen unterrichtete, die E.___ schlecht über sie berichtet haben soll (s.

diesbezüglich die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2021, Z. 52 ff.

und Z. 96 f.). Selbst wenn von einem anderen Ergebnis ausgegangen und ein

Vorsatz bestätigt würde, wäre festzuhalten, dass der Beschuldigte – da er offensichtlich

in guten Treuen handelte – sich in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht

strafbar gemacht hätte. Es liegt damit bereits jetzt ein sachverhaltsmässig und

rechtlich klarer Fall vor, so dass der Nachweis einer Strafbarkeit nicht

erbracht werden kann. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ nicht

an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Eine

Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der

Verfügung zu begründen vermöchten, ist nicht erkennbar.

4.5. Auch die Ausführungen in der

Beschwerde, der Beschuldigte B.___ habe ihr gegen die Stallkameras gerichtet

den Mittelfinger gezeigt und ihre Pferde absichtlich nicht gefüttert um sie

«extra kaputt zu machen» (weswegen ein Pferd psychisch schwer erkrankt sei)

vermögen den Tatbestand der üblen Nachrede nicht zu erfüllen. Es ist nicht

erkennbar, inwiefern dieses Verhalten des Beschuldigten, sollte es denn wahr

sein, geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen,

zu beschuldigen oder zu verdächtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit

an der Sache vorbei.

5.1. Anlässlich der Erhebung der

Strafanzeige gegen C.___ am 17. März 2021 bei der Kantonspolizei Bern machte

die Beschwerdeführerin die Aussage, im Stall des Beschuldigten habe ihr bestes

Pferd eingeschläfert werden müssen. Dies, weil der Beschuldigte einer kranken

Stute falsches Futter gegeben habe.

5.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vom

22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend aus,

vermutlich erzähle C.___ über sie, ein Pferd habe eingeschläfert werden müssen.

Dies habe zwar tatsächlich stattgefunden, dies aber, weil ihr Pferd vom

Beschuldigten falsches Futter erhalten habe und dadurch erheblich krank

geworden sei. Sie nehme an, dass der Beschuldigte C.___ dem E.___ erzählt habe,

dass sie die Rechnungen nicht bezahlen könne und «Altlasten» habe. Dies stimme

aber nicht. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe,

da sie nicht dabei gewesen sei. Vermutlich habe der Beschuldigte auch von

Mitgliedern einer Jagdgesellschaft Sachen erfahren, welche nicht stimmten, und

diese so weitererzählt. Bei der Einmietung habe der Beschuldigte ihr

versichert, dass sein Futter geeignet sei für ein Pferd mit Cushing-Syndrom,

was sich dann später aber als falsch herausgestellt habe. Die Stute […] sei

sehr krank geworden und habe schliesslich, da sie keinen Auslauf/Freilauf

gehabt habe, eingeschläfert werden müssen. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin

versprochen, dass sofort grosse Sandausläufe gebaut würden, damit die Pferde möglichst

lange draussen sein dürfen im Freilauf. Dies sei bis heute nicht gemacht

worden. Tatzeit sei von Juni 2019 bis Juni 2020 gewesen.

5.3. Unter Verweis darauf, dass C.___

anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machte, machte die Staatsanwaltschaft dieselben Ausführungen wie

hinsichtlich B.___ (s. diesbezüglich vorstehend Ziff. 4.3).

5.4. Bezüglich der angeblichen üblen

Nachrede durch C.___ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder

anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2021 noch an ihrer

Einvernahme vom 22. Juli 2021 ergänzende Angaben machen konnte, was der

Beschuldigte wann wem gegenüber genau ausgeführt haben soll. Bringt sie vor,

der Beschuldigte habe «vermutlich erzählt», «sie nehme an, er habe…» oder «sie

wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe, da sie nicht

dabei gewesen sei», so genügt dies nicht, ein allenfalls strafbares Verhalten

näher zu begründen. Es liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach C.___

tatsächlich Äusserungen irgendwelcher negativer Art gegen die

Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem

Hintergrund die Strafanzeige gegen C.___ vom 17. März 2021 in Anwendung von Art.

310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat, war denn auch der

einzig richtige Weg. Auch hier ist eine Rechtsverletzung oder eine

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1

lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der Verfügung durch die

Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde, nicht erkennbar.

5.5. Macht die Beschwerdeführerin im

Rahmen ihrer Beschwerde vom 26. März 2022 zahlreiche weitere Ausführungen gegen

den Beschuldigten (er sei «definitiv schuldig», dass eines ihrer Pferde nicht

mehr lebe; er lüge gegenüber allen Pensionären und potentiellen Kunden hinsichtlich

Pferdehaltung; er behaupte, sein Futter sei für Pferde mit Cushing-Syndrom

geeignet, obwohl dies nicht zu zutreffe; er habe ihr und ihrer Stute […] Mist

an den Kopf geworfen; er habe anderen gesagt, man müsse ihre Pferde [käuflich] übernehmen)

so verkennt sie, dass diese Vorbringen nicht Gegenstand einer potentiellen

üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB bilden können. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern dieses angebliche Verhalten des Beschuldigten C.___ geeignet gewesen

wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen oder zu

verdächtigen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 StGB fällt damit von Vornherein

ausser Betracht. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.

6.1. Hinsichtlich des Beschuldigten D.___

führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, E.___ habe bei D.___ und F.___ Unsinn

über sie erzählt, so dass sie plötzlich ekelhaft ihr gegenüber geworden seien.

Man habe ihr innert drei Tagen gekündigt mit der Begründung, sie habe die Katze

gefüttert, obwohl sie zuvor per SMS gefragt habe, ob sie dies dürfe. Weiter

habe bei ihr eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden, weil die Katze,

welche verschwunden sei, bei ihr gesucht (aber nicht gefunden) worden sei. Der

vom Beschuldigten geführte Pferdestall sei von ihr aus verschiedenen Gründen

beim Veterinäramt angezeigt worden (s. zum Ganzen die Einvernahme der

Beschwerdeführerin vom 17.3.2021).

6.2. Anlässlich der Einvernahme vom 22.

Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr

persönlich gesagt, sie sei psychisch krank und benötige Hilfe. Sie nehme an,

dass er dies auch anderen Leuten gesagt habe. Sie habe vom Hufschmied […]

erfahren, dass sie beschränkt sei. Sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem

Hufschmied Kontakt habe. Sie könne aber nicht belegen, dass der Beschuldigte

das wirklich zum Hufschmied gesagt habe.

6.3. Auch diesbezüglich nimmt die

Beschwerdeführerin nur an, der Beschuldigte habe bei Dritten über sie erzählt,

sie sei psychisch krank. Ebenso vermutet sie eine negative Äusserung über sie

beim Hufschmied […] durch den Beschuldigten nur deshalb, weil sich die beiden

Personen kennen und Kontakt halten. Auch bezüglich der Streitigkeit

hinsichtlich der Hofkatze vermag die Beschwerdeführerin keine negativen

Äusserungen des Beschuldigten zu bezeichnen. Auch diese Ausführungen genügen

demnach nicht einmal annähernd, von einem potentiell strafbaren Verhalten des

Beschuldigten auszugehen. Weder eine Tatzeit noch ein Tatort noch eine konkrete

Äusserung können irgendwie eruiert werden. Andererseits ist unter Verweis auf die

Ausführungen des Beschuldigten D.___ an seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022

festzuhalten, dass – selbst wenn dem entgegenstehend tatsächlich vom Bestehen

einer konkreten Anschuldigung ausgegangen werden würde – eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

festgestellt werden muss, die mit keinerlei objektiven Beweismitteln aufgelöst

werden kann. So oder anders war die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 17.

März 2021 demnach das rechtmässige Vorgehen für die Staatsanwaltschaft. Auch

hier ist weder eine Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO)

erkennbar, welche eine Aufhebung der Verfügung notwendig machen würden.

6.4. Auch das im Rahmen der

Beschwerdebegründung vom 26. März 2022 vorgebrachte Argument, der Beschuldigte

behaupte, sie halte sich nicht an die Tierschutzvorschriften und er halte sich

an keinerlei der getroffenen Vereinbarungen, vermag an dieser Auffassung nichts

zu ändern. Es ist von der Beschuldigten in keiner Weise ausgeführt, wann genau

und wem gegenüber oder gar in welchem Zusammenhang der Beschuldigte diese

Äusserung getätigt haben soll. Ein strafbares Verhalten ist nicht erkennbar.

7. Die weiteren Ausführungen der

Beschwerdeführerin in Ziffer 4 – 6 der Beschwerde betreffen die Familie […] und

E.___. Diese waren nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden

Strafanzeigen bzw. Nichtanhandnahme, weswegen darauf nicht näher einzugehen

ist.

8. Insgesamt sind damit die

Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegeben; weitere

Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen

würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig

und rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung

rechtfertigt. Gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen ist überdies

festzuhalten, dass vorliegend auch die Erfassung der Vorhalte in drei separaten

Verfahren, wie dies die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 gegenüber der

Beschwerdekammer des Obergerichts monierte, zu keinem anderen Ergebnis geführt

hätte. Dass die drei Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme

eingereicht haben, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern.

9. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der

geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Frey Schenker