BKBES.2022.48
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
12. Juli 2022Deutsch17 min
Nachrede, dies u.a. gegen B.___, C.___ und D.___ (Beschuldigte). Zusammengefasst
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Scherrer
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
3. C.___
4. D.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. März 2021 erstattete A.___
(Beschwerdeführerin) bei der Polizeiwache Wangen an der Aare Strafanzeige gegen
E.___ wegen übler Nachrede und sexueller Belästigung. Am 17. März 2021 zur
Sache befragt, stellte die Beschwerdeführerin weitere Strafanträge wegen übler
Nachrede, dies u.a. gegen B.___, C.___ und D.___ (Beschuldigte). Zusammengefasst
brachte die Beschwerdeführerin vor, die Genannten hätten in mehreren
Pferdeställen, in welchen sie (die Beschwerdeführerin) ihre Pferde eingestellt
habe, schlecht über sie geredet, so dass ihr wiederholt Mietverträge gekündigt
worden seien.
2. Am 4. Juni 2021 stellte die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei der Staatsanwaltschaft Solothurn
(Beschwerdegegnerin) zwecks Übernahme des Verfahrens hinsichtlich B.___ und C.___
eine Gerichtsstandsanfrage. Unter Verweis darauf, dass den Angaben der
Beschwerdeführerin weder zu entnehmen sei, was den beiden Beschuldigten konkret
vorgeworfen werde noch wo die angeblichen strafbaren Handlungen stattgefunden
haben sollen, weswegen eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht geprüft
werden könne, beantwortete die Staatsanwaltschaft die Anfrage mit Schreiben vom
9. Juni 2021 abschlägig.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin durch
die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22. Juli 2021 erneut
zur Sache befragt worden war, stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 9.
September 2021 erneut eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Solothurn,
dieses Mal bezogen auf B.___, C.___ und D.___. Diese Anfrage bzw. der
Gerichtsstand wurde – nach erfolgten Meinungsaustausch mit der
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn – durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
schliesslich mit Verfügung vom 15. November 2021 anerkannt.
4. Am 16. November 2021 erteilte die
Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung
eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO.
Insbesondere waren die beschuldigten Personen zur Sache und zur Person zu
befragen. Es galt zu ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein
täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen.
Ebenso galt es, allfällige geschädigte Personen und Tatzeugen zu ermitteln. Am
4. März 2022 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und
reichte ihren diesbezüglichen Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2022 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von A.___ vom 17. März 2021 nicht an
die Hand.
6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes vom 16. März 2022 erhob A.___ am 26. März 2022 bei der
Staatsanwaltschaft Beschwerde, worauf diese das Schreiben am 28. März 2022
zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts weiterleitete.
Beantragt wird die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; in der vorliegenden
Strafsache seien weitere Ermittlungen zu tätigen.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete
mit Schreiben vom 12. April 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit
Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts vom wurde festgestellt, dass
die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022, mit welcher die
Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 nicht an die Hand
genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als
potentiell Geschädigte der beanzeigten Straftatbestände zur Beschwerde
legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein
aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht
eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint
(Esther Omlin, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.
310.
N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine
Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn
es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft
werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das
Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht
mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden.
Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen
durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um
sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8,
m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur
verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein
zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das
Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem
Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im
Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter
Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).
3.
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1 Abs. 2),
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Beweist der
Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung
der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Subjektiv setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle
objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu
beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst
gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (s. zum Ganzen ausführlich Franz
Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-STGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N
9.
ff., m.w.Verw.). Beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB muss der
Betroffene ernsthafte Gründe gehabt haben, die Wahrheit seiner Äusserung zu
glauben (a.a.O., N 21 m.w.Verw.).
4.1
Betreffend ihre Anzeigen der mehrfachen
üblen Nachrede war die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch
die Kantonspolizei Bern der Auffassung, diese sei von verschiedenen Personen in
Umlauf gebracht worden, u.a. von B.___. In welcher Form und in welchem Wortlaut
die üblen Nachreden erfolgt sind, konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht näher ausführen (s. diesbezüglich den Berichtsrapport
der Kantonspolizei Bern vom 21. April 2021, S. 3). Sie hielt einzig fest, B.___
habe «Lügen» und «Geschichten» über sie erzählt, um sie aus dem Stall in […]
loszuwerden. So habe er bspw. den Stallbesitzern eine Liste abgegeben, auf
welcher Ställe aufgeführt seien, bei welchen sie teilweise vorgängig
eingemietet gewesen sei und bei denen sie «den absoluten Horror» erlebt habe.
4.2
Anlässlich ihrer zweiten
polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin
präzisierend aus, der Beschuldigte B.___ habe bei […] und […], den heutigen
Vermietern des Pferdestalles in […], wo sie eingemietet sei, erzählt, sie könne
die Mieten nicht bezahlen. Weiter habe er zu ihnen gesagt, sie sei eine
«Terrorlady» und bei den Reitställen verhasst. Er habe den Vermietern eine
handschriftlich verfasste Liste übergeben, auf denen Namen von Reitställen ständen
würden, welche Auskunft über sie geben könnten, dass sie nicht zahlen könne.
Einerseits sei sie bei jenen Ställen teilweise gar nicht eingemietet gewesen,
andererseits habe sie mit Ausnahme eines einzigen Stalles, wo ihre Pferde nicht
richtig gefüttert worden seien, immer alles bezahlt. Der Beschuldigte B.___
habe zudem eine Tierärztin als Zeugin angegeben, dass sie (die
Beschwerdeführerin) sich «daneben verhalten solle». Diese Tierärztin kenne sie
jedoch gar nicht. Es sei alles frei erfunden. Der Beschuldigte B.___ habe sie
auch beleidigt, sie könne nicht reiten und sie sei eine blöde Kuh. Er habe
vermutlich auch in Umlauf gebracht, dass sie psychisch krank und nicht normal
sei, was aber nicht wahr sei. Tatzeit sei ungefähr Ende Februar 2021 bis Mitte
März 2021 gewesen.
4.3
Die Staatsanwaltschaft führt in
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2022 unter Verweis auf die
Aussagen des Beschuldigten B.___ an seiner Einvernahme vom 19. Februar 2022
aus, der Beschuldigte bestreite sämtliche Vorhalte. Es stehe im Wesentlichen
Aussage gegen Aussage, wobei in der Gesamtschau festzuhalten sei, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht tel quel als glaubhafter eingestuft
werden könnten als diejenigen der beschuldigten Person. Es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Personen Probleme habe,
welche sie nun mit Strafanzeigen zu lösen versuche. Es bestehe keine Veranlassung,
von einer Verdachtslage auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO erachtet werden und als Grundlage für die Eröffnung einer
Strafuntersuchung dienen könne. In casu lägen keinerlei objektiven Beweismittel
vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten
Person schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich
nachgewiesen erscheinen liessen.
4.4
Diesen Ausführungen der
Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. Bringt die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde nun vor, der Beschuldigte habe anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme gelogen, so ändert dies nichts an der bestehenden
«Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation, wie sie die Staatsanwaltschaft
richtigerweise feststellt. Weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch
die diesen Ausführungen diametral entgegenstehenden Vorbringen des
Beschuldigten können mit objektiven Beweismitteln verifiziert bzw. widerlegt
werden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte – wie von ihm grundsätzlich
zugestanden – den aktuellen Vermietern der Beschwerdeführerin eine Liste aushändigte
mit Reitställen, mit welchen die Beschwerdeführerin angeblich finanzielle
Probleme gehabt habe, lässt nicht auf eine vorsätzlich erfolgte üble Nachrede schliessen.
Vielmehr führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme
vom 19. Januar 2022 nachvollziehbar aus, dass er die Liste weitergegeben
habe, da er von einem Dritten (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin vom
ebenfalls zur Anzeige gebrachten E.___) gehört habe, dass es früher bei anderen
Ställen Probleme mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe die Liste
nicht in böser Absicht abgegeben, sondern mit dem Zweck, dass die aktuellen
Vermieter die erhaltenen Informationen verifizieren und sich selbst vor
allfälligen Schwierigkeiten schützen könnten. Hätten die Vermieter tatsächlich
bei den ehemaligen Reitställen angefragt, so hätten sie denn auch – zumindest
nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzig in Erfahrung bringen können, dass
diese a) entweder gar nicht dort eingemietet gewesen sei oder b) ihre
Dispositiv
Rechnungen immer bezahlt habe. Etwas Negatives wäre demnach nicht zutage
getreten, ausser es wäre wahr gewesen. Damit ist beim Beschuldigten aber kein
Vorsatz einer üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erkennbar. Dass er
nur im positiven Sinn gehandelt hat, ist im Übrigen auch dem Umstand zu
entnehmen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Beschwerdeführerin über
die Sachen unterrichtete, die E.___ schlecht über sie berichtet haben soll (s.
diesbezüglich die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.3.2021, Z. 52 ff.
und Z. 96 f.). Selbst wenn von einem anderen Ergebnis ausgegangen und ein
Vorsatz bestätigt würde, wäre festzuhalten, dass der Beschuldigte – da er offensichtlich
in guten Treuen handelte – sich in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht
strafbar gemacht hätte. Es liegt damit bereits jetzt ein sachverhaltsmässig und
rechtlich klarer Fall vor, so dass der Nachweis einer Strafbarkeit nicht
erbracht werden kann. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ nicht
an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Eine
Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der
Verfügung zu begründen vermöchten, ist nicht erkennbar.
4.5. Auch die Ausführungen in der
Beschwerde, der Beschuldigte B.___ habe ihr gegen die Stallkameras gerichtet
den Mittelfinger gezeigt und ihre Pferde absichtlich nicht gefüttert um sie
«extra kaputt zu machen» (weswegen ein Pferd psychisch schwer erkrankt sei)
vermögen den Tatbestand der üblen Nachrede nicht zu erfüllen. Es ist nicht
erkennbar, inwiefern dieses Verhalten des Beschuldigten, sollte es denn wahr
sein, geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen,
zu beschuldigen oder zu verdächtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit
an der Sache vorbei.
5.1. Anlässlich der Erhebung der
Strafanzeige gegen C.___ am 17. März 2021 bei der Kantonspolizei Bern machte
die Beschwerdeführerin die Aussage, im Stall des Beschuldigten habe ihr bestes
Pferd eingeschläfert werden müssen. Dies, weil der Beschuldigte einer kranken
Stute falsches Futter gegeben habe.
5.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vom
22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend aus,
vermutlich erzähle C.___ über sie, ein Pferd habe eingeschläfert werden müssen.
Dies habe zwar tatsächlich stattgefunden, dies aber, weil ihr Pferd vom
Beschuldigten falsches Futter erhalten habe und dadurch erheblich krank
geworden sei. Sie nehme an, dass der Beschuldigte C.___ dem E.___ erzählt habe,
dass sie die Rechnungen nicht bezahlen könne und «Altlasten» habe. Dies stimme
aber nicht. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe,
da sie nicht dabei gewesen sei. Vermutlich habe der Beschuldigte auch von
Mitgliedern einer Jagdgesellschaft Sachen erfahren, welche nicht stimmten, und
diese so weitererzählt. Bei der Einmietung habe der Beschuldigte ihr
versichert, dass sein Futter geeignet sei für ein Pferd mit Cushing-Syndrom,
was sich dann später aber als falsch herausgestellt habe. Die Stute […] sei
sehr krank geworden und habe schliesslich, da sie keinen Auslauf/Freilauf
gehabt habe, eingeschläfert werden müssen. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin
versprochen, dass sofort grosse Sandausläufe gebaut würden, damit die Pferde möglichst
lange draussen sein dürfen im Freilauf. Dies sei bis heute nicht gemacht
worden. Tatzeit sei von Juni 2019 bis Juni 2020 gewesen.
5.3. Unter Verweis darauf, dass C.___
anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machte, machte die Staatsanwaltschaft dieselben Ausführungen wie
hinsichtlich B.___ (s. diesbezüglich vorstehend Ziff. 4.3).
5.4. Bezüglich der angeblichen üblen
Nachrede durch C.___ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei am 17. März 2021 noch an ihrer
Einvernahme vom 22. Juli 2021 ergänzende Angaben machen konnte, was der
Beschuldigte wann wem gegenüber genau ausgeführt haben soll. Bringt sie vor,
der Beschuldigte habe «vermutlich erzählt», «sie nehme an, er habe…» oder «sie
wisse nicht, was der Beschuldigte alles über sie erzählt habe, da sie nicht
dabei gewesen sei», so genügt dies nicht, ein allenfalls strafbares Verhalten
näher zu begründen. Es liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach C.___
tatsächlich Äusserungen irgendwelcher negativer Art gegen die
Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem
Hintergrund die Strafanzeige gegen C.___ vom 17. März 2021 in Anwendung von Art.
310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat, war denn auch der
einzig richtige Weg. Auch hier ist eine Rechtsverletzung oder eine
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1
lit. a und lit. b StPO), welche die Aufhebung der Verfügung durch die
Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde, nicht erkennbar.
5.5. Macht die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Beschwerde vom 26. März 2022 zahlreiche weitere Ausführungen gegen
den Beschuldigten (er sei «definitiv schuldig», dass eines ihrer Pferde nicht
mehr lebe; er lüge gegenüber allen Pensionären und potentiellen Kunden hinsichtlich
Pferdehaltung; er behaupte, sein Futter sei für Pferde mit Cushing-Syndrom
geeignet, obwohl dies nicht zu zutreffe; er habe ihr und ihrer Stute […] Mist
an den Kopf geworfen; er habe anderen gesagt, man müsse ihre Pferde [käuflich] übernehmen)
so verkennt sie, dass diese Vorbringen nicht Gegenstand einer potentiellen
üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB bilden können. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern dieses angebliche Verhalten des Beschuldigten C.___ geeignet gewesen
wäre, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen oder zu
verdächtigen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 StGB fällt damit von Vornherein
ausser Betracht. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.
6.1. Hinsichtlich des Beschuldigten D.___
führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, E.___ habe bei D.___ und F.___ Unsinn
über sie erzählt, so dass sie plötzlich ekelhaft ihr gegenüber geworden seien.
Man habe ihr innert drei Tagen gekündigt mit der Begründung, sie habe die Katze
gefüttert, obwohl sie zuvor per SMS gefragt habe, ob sie dies dürfe. Weiter
habe bei ihr eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden, weil die Katze,
welche verschwunden sei, bei ihr gesucht (aber nicht gefunden) worden sei. Der
vom Beschuldigten geführte Pferdestall sei von ihr aus verschiedenen Gründen
beim Veterinäramt angezeigt worden (s. zum Ganzen die Einvernahme der
Beschwerdeführerin vom 17.3.2021).
6.2. Anlässlich der Einvernahme vom 22.
Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr
persönlich gesagt, sie sei psychisch krank und benötige Hilfe. Sie nehme an,
dass er dies auch anderen Leuten gesagt habe. Sie habe vom Hufschmied […]
erfahren, dass sie beschränkt sei. Sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem
Hufschmied Kontakt habe. Sie könne aber nicht belegen, dass der Beschuldigte
das wirklich zum Hufschmied gesagt habe.
6.3. Auch diesbezüglich nimmt die
Beschwerdeführerin nur an, der Beschuldigte habe bei Dritten über sie erzählt,
sie sei psychisch krank. Ebenso vermutet sie eine negative Äusserung über sie
beim Hufschmied […] durch den Beschuldigten nur deshalb, weil sich die beiden
Personen kennen und Kontakt halten. Auch bezüglich der Streitigkeit
hinsichtlich der Hofkatze vermag die Beschwerdeführerin keine negativen
Äusserungen des Beschuldigten zu bezeichnen. Auch diese Ausführungen genügen
demnach nicht einmal annähernd, von einem potentiell strafbaren Verhalten des
Beschuldigten auszugehen. Weder eine Tatzeit noch ein Tatort noch eine konkrete
Äusserung können irgendwie eruiert werden. Andererseits ist unter Verweis auf die
Ausführungen des Beschuldigten D.___ an seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022
festzuhalten, dass – selbst wenn dem entgegenstehend tatsächlich vom Bestehen
einer konkreten Anschuldigung ausgegangen werden würde – eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
festgestellt werden muss, die mit keinerlei objektiven Beweismitteln aufgelöst
werden kann. So oder anders war die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 17.
März 2021 demnach das rechtmässige Vorgehen für die Staatsanwaltschaft. Auch
hier ist weder eine Rechtsverletzung oder eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO)
erkennbar, welche eine Aufhebung der Verfügung notwendig machen würden.
6.4. Auch das im Rahmen der
Beschwerdebegründung vom 26. März 2022 vorgebrachte Argument, der Beschuldigte
behaupte, sie halte sich nicht an die Tierschutzvorschriften und er halte sich
an keinerlei der getroffenen Vereinbarungen, vermag an dieser Auffassung nichts
zu ändern. Es ist von der Beschuldigten in keiner Weise ausgeführt, wann genau
und wem gegenüber oder gar in welchem Zusammenhang der Beschuldigte diese
Äusserung getätigt haben soll. Ein strafbares Verhalten ist nicht erkennbar.
7. Die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin in Ziffer 4 – 6 der Beschwerde betreffen die Familie […] und
E.___. Diese waren nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden
Strafanzeigen bzw. Nichtanhandnahme, weswegen darauf nicht näher einzugehen
ist.
8. Insgesamt sind damit die
Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegeben; weitere
Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen
würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig
und rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung
rechtfertigt. Gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen ist überdies
festzuhalten, dass vorliegend auch die Erfassung der Vorhalte in drei separaten
Verfahren, wie dies die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 gegenüber der
Beschwerdekammer des Obergerichts monierte, zu keinem anderen Ergebnis geführt
hätte. Dass die drei Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme
eingereicht haben, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern.
9. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der
geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Frey Schenker