BKBES.2022.52
Verfügung vom 21. Februar 2022 / Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung
17. Juni 2022Deutsch44 min
werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels Medienmitteilung und
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roman
Frey,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 21. Februar 2022 / Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Sachverhalt
1. Am Abend [...] kam es am Bahnhof [...]
zu einem Vorfall, in dessen Rahmen A.___ vorgeworfen wird, eine andere Person
auf Gleis 2 geworfen zu haben, kurz bevor ebendort ein Schnellzug in den
Bahnhof einfuhr. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Verfahren
betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung gegen Unbekannt.
2. Am 21. Februar 2022 ordnete
die Staatsanwaltschaft eine Öffentlichkeitsfahndung an. Dabei sollte nach dem
Dreistufenmodell der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) vorgegangen
werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels Medienmitteilung und
Ansetzung einer Frist, sich zu stellen; 2. Publikation gepixelter Bilder der
Tatverdächtigen; 3. Veröffentlichung der unverpixelten Bilder. Dementsprechend
forderte die Staatsanwaltschaft mit einer ersten Medienmitteilung vom 22. Februar 2022
unter Hinweis auf das von ihr geführte Verfahren «den Tatverdächtigen sowie
Personen, die Angaben zur Identität des Tatverdächtigen machen könne» auf, «sich
bis am 1. März 2022 bei Polizei Kanton Solothurn zu melden.» Sofern der
Gesuchte nicht ermittelt werden könne, würden nach Ablauf der Frist Bilder des
mutmasslichen Täters veröffentlicht.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer
zweiten Medienmitteilung vom 2. März 2022 Bezug auf die erste
Medienmitteilung und führte weiter aus: «Dem Aufruf der Staatsanwaltschaft
leistete der Tatverdächtige bislang keine Folge. Die Staatsanwaltschaft
publiziert daher Bilder des Tatverdächtigen im Internet und bittet die
Bevölkerung bei dessen Identifizierung um Mithilfe.» Veröffentlicht hat die
Staatsanwaltschaft auf ihrer Internetseite insoweit verpixelte Fotos der
Gesuchten, als das Gesichtsfeld weitgehend (Augen, Nase, Ober- und teilweise
Unterlippe) schwarz abgedeckt ist. Die […] und andere Medien berichteten darüber
und publizierten die verpixelten Fotos ebenfalls.
4. A.___ hat sich am 2. März 2022
bei der Polizei Kanton Solothurn gemeldet und angegeben, er sei die gesuchte Person.
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei Kanton Solothurn haben aufgrund der erfolgreichen
Öffentlichkeitsfahndung die Fotos auf der Homepage und auf den
Social-Media-Kanälen umgehend gelöscht und die Medien aufgefordert, die im
Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung verwendeten Bilder nicht mehr zu verwenden
und aus internen Datenbanken zu löschen.
5. Mit Verfügung vom
25. März 2022 wurde dem amtlichen Verteidiger von A.___ die Verfügung
vom 21. Februar 2022 inkl. Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
5. Am 8. April 2022 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, bei
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde und
stellte die Anträge:
1.
Die mit Verfügung
vom 21. Februar 2022 angeordnete Öffentlichkeitsfahndung im Verfahren
STA.2022.595 sei für unzulässig zu erklären.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu erweitern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Stellungnahme vom 13. April 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen;
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO figuriert
unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 197 ff. StPO). Vorliegend fusst die
Publikation des Fotos im Internet in Anwendung des Dreistufenmodells auf dem
eingangs erwähnten Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022.
Gegen die Anordnung und auch gegen die Durchführung von Zwangsmassnahmen ist
die Beschwerde zulässig, insbesondere auch gegen Fahndungen im Sinn von Art.
210.
f. StPO (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10;
Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 211
N 19; Simona Künzli, Internetfahndung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht
2017, S. 130), mithin also auch gegen die vorliegend konkret angefochtene
Publikation eines verpixelten Fotos im Rahmen der auf Art. 211 StPO gestützten
Öffentlichkeitsfahndung: Es handelt sich dabei im Sinne der Praxis um eine
gegen aussen wirksame Handlung der Staatsanwaltschaft, welche auf den
Verfahrensgang, also die Einleitung und die Durchführung des Verfahrens
gerichtet und prozessrechtlich geregelt ist (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N
6). Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft umgehend ein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet, nachdem er sich gemeldet hatte.
1.2
Der Beschwerdeführer macht als
Beschwerdegründe geltend, die Veröffentlichung des Fotos verstosse gegen die
Unschuldsvermutung, weil sie eine Vorverurteilung enthalte. Eingegriffen werde
in Persönlichkeitsrechte und Grundrechte würden beschnitten. Tangiert werde
auch der Grundsatz nemo tenetur und damit der Anspruch auf ein faires
Verfahren. Dies sind grundsätzlich zulässige Beschwerdegründe. Der
Beschwerdeführer ist von der Publikation des verpixelten Bildes (und der
Weiterverbreitung in den Medien) sowie der damit zusammenhängenden Eröffnung
eines Verfahrens gegen ihn von der Veröffentlichung des Fotos persönlich
berührt. Er hat ein schützenswertes Feststellungsinteresse. Auf die nach Art.
Dispositiv
396 Abs.1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2. Standpunkte der Parteien
2.1 Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, dass, obwohl die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom [...] dem
urteilenden Sachgericht vorbehalten bleibe, bereits Ausführungen zum
Tathergehen und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des
Beschwerdeführers zwecks Veranschaulichung der Unzulässigkeit der angeordneten
Internetfahndung gemacht werden müssten. Wie sich nämlich der Videoaufzeichnung
des Vorfalls vom [...] entnehmen lasse, müsse sich der Beschwerdeführer zwar
vorhalten lassen, das Opfer auf die Gleise 2/1 am Bahnhof [...] geworfen zu
haben. Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft jedoch daraus schliesse, der
Beschwerdeführer könne sich mit diesem Verhalten einer versuchten vorsätzlichen
Tötung schuldig gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer
könne kein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden, zum anderen
lasse sich der Videoaufzeichnung auch entnehmen, dass zwischen dem Zeitpunkt
des Gleiswurfs und dem Zeitpunkt, in dem der einfahrenden Schnellzug den Punkt
erreichte habe, wo das Opfer auf das Gleis geworfen worden sei, ganze sieben
Sekunden vergangen seien, womit auch in objektiver Hinsicht nicht von einer Situation
die Rede sein könne, in der konkreten Todesgefahr für das Opfer bestanden
hätte. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Opfer durch den Gleiswurf bis
zu Perron 1 gelangt sei, auf dem sich einerseits ein stehender Regionalzug
befunden habe und von wo aus es sich andererseits mühelos hätte in Sicherheit
bringen können, indem es auf Perron 1 hochgeklettert wäre. Das Verhalten des
Beschwerdeführers möge somit unweigerlich den Tatbestand der Tätlichkeit im
Sinne von Art. 126 StGB erfüllen, die vorliegende Aktenlage deute jedoch
keineswegs auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung hin. Nicht zuletzt
aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo hätte sich bereits vor Anordnung der
Öffentlichkeitsfahndung erkennen lassen, dass sich dem Beschuldigten eine
versuchte vorsätzliche Tötung nicht nachweisen liesse und der Vorwurf eher auf
eine Tätlichkeit lauten sollte. Die Staatsanwaltschaft habe mit der
angefochtenen Verfügung unter der Prämisse eines Tötungsdelikts eine virulente
Öffentlichkeitsfahndung für ein mit Busse bedrohtes Antragsdelikt angeordnet.
Hinsichtlich der angeordneten
Öffentlichkeitsfahndung bleibe zu erwähnen, dass es sich hierbei um eine für
den Betroffenen erheblich schädlich auswirkende, da massiv in die
Persönlichkeitsrechte und in das Grundrecht der Unschuldsvermutung eingreifende
Zwangsmassnahme handle. Komme hinzu, dass für diese Form der
Öffentlichkeitsfahndung mit Art. 211 Abs. 1 StPO nur eine vage gesetzliche
Grundlage bestehe und das Gesetz die Verwendung von Bildern auf Internetseiten
nicht explizit erwähne, was angesichts des erheblichen Eingriffs in die
Grundrechte der dadurch Betroffenen in rechtspolitischer Hinsicht fragwürdig
sei. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Art. 211 Abs.
1 StPO als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Internetfahndung
anerkenne, laufe nach hier vertretener Auffassung dem Wortlaut des Gesetzes
zuwider und verletze das Legalitätsprinzip. Gerade, weil dadurch die
Privatsphäre und die Unschuldsvermutung der Betroffenen stark beeinträchtigt
werde und weil dafür eben keine spezifische gesetzliche Grundlage bestehe, wäre
bei Ergreifung dieser Zwangsmassnahme höchste Zurückhaltung geboten, was in vorliegendem
Fall leider unterlassen worden sei.
Hinzu komme, dass neben der
Relativierung der Unschuldsvermutung und der empfindlichen Einschränkung der
Privatsphäre der Betroffenen, mit der Internetfahndung ausserdem auch der
strafprozessuale Grundsatz, wonach sich niemand selber belasten müsse
(Selbstbelastungsprivileg, nemo tenetur), unterminiert werde. So sei mit dem
angewandten Dreistufenmodell unzulässig Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt
worden, sich bei den Strafverfolgungsbehörden zu stellen und sich damit
faktisch zum übertriebenen Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu bekennen.
Auch dies stelle letztlich eine unzulässige Verletzung der Unschuldsvermutung
und des Rechts auf ein faires Verfahren dar.
Dass die angeordnete Internetfahndung
geeignet gewesen sei, den Zweck der Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu
dienen, stehe ausser Frage. Bestritten werde hingegen, dass nicht mildere,
geeignete Mittel bestanden hätten, um die Täterschaft ausfindig zu machen. So
wäre durchaus denkbar gewesen, dass sich aus den diversen Einvernahmen der den
Vorfall beobachtenden Personen der Beschwerdeführer allenfalls hätte ausfindig
gemacht werden können, zumal sich auch ihm offenbar bekannte Personen auf
Perron Gleis 1 aufgehalten hätten. Das Kriterium der Erforderlichkeit sei somit
nicht erfüllt, weshalb die angeordnete Öffentlichkeitsfahndung bereits aus
diesem Grund unverhältnismässig sei.
Viel schwerer ins Gewicht falle aber die
Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Demnach müsste die angeordnete
Zwangsmassnahme gegenüber dem abzuklärenden Delikt in einem vernünftigen
Verhältnis stehen. Sofern auf die Internetfahndung zurückgegriffen werde,
müsste es sich bei der abzuklärenden Straftat also um ein gravierendes Delikt
im Bereich der Verbrechenstatbestände oder schwerwiegende Vergehen handeln, an
deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Wie vorstehend
umschrieben, lasse sich allein aus der Videoaufzeichnung des hier
interessierenden Vorfalls erkennen, dass der Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung übertrieben, wenn nicht gar konstruiert sei und das
Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als Tätlichkeit qualifiziert werden
dürfte. Die angeordnete Öffentlichkeitsfahndung stehe somit mit dem
abzuklärenden Delikt in einem krassen Missverhältnis und bestehe die engere
Verhältnismässigkeitsprüfung (Interessenabwägung) somit ebenfalls nicht.
Letztlich bleibe zu erwähnen, dass dem
Beschuldigten mit der Öffentlichkeitsfahndung – neben dem Fakt, dass ihm damit
ein faires Verfahren verunmöglicht worden sei – auch massiver persönlicher
Schaden zugefügt worden sei: Exemplarisch lasse sich dies etwa der
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem unterzeichneten Rechtsvertreter und der
Unternehmensjuristin einer grossen Schweizer Boulevardzeitung entnehmen. Trotz
staatsanwaltschaftlicher Aufforderung auf Löschung habe sich diese Zeitung
geweigert, nota bene entgegen der staatsanwaltschaftlichen Aufforderung, die
Bilder von ihrer Homepage zu löschen. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass
der Beschwerdeführer auf den Bildern trotz Verpixelung etwa aufgrund der
Kleidung, der Frisur oder des Habitus sehr wohl erkennbar sei. So seien es nach
Angaben des Beschwerdeführers denn auch Kollegen gewesen, welche ihn auf die
Publikation der Fahndungsbilder und dass er darauf abgebildet sei, aufmerksam
gemacht hätten. Welchen Schaden die Staatsanwaltschaft mit der Internetfahndung
dem Beschwerdeführer zugefügt habe, kristallisiere sich also etwa aus
vorstehender E-Mail-Korrespondenz heraus, denn die Bilder würden medial
ausgeschlachtet, der Beschwerdeführer regelrecht «angeprangert». Die Aktion des
Beschwerdeführers am Abend des [...] möge jugendlichem Leichtsinn zuzuschreiben
sein, die Folgen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Internetfahndung für
ihn fabriziere (Konnex zu einem Tötungsdelikt und damit einhergehende soziale
Ächtung und Stigmatisierung), werde der Beschwerdeführer hingegen Zeit seines
Lebens gewärtigen müssen.
Auf die vorgebrachten Aspekte wird
nachfolgend in geeigneter Weise einzugehen sein.
2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie
habe nach den ersten Schilderungen des Opfers sowie seines Begleiters ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet. Dies auch
aufgrund des Umstandes, dass kurz nach dem Stossen auf das Gleis ein Schnellzug
eingefahren sei. Der mit 60km/h einfahrende Zug habe nicht nur das Horn
betätigen, sondern auch stark bremsen müssen. Hinzu komme, dass aufgrund der
bereits angesammelten Personenzahl auf Perron 2/3 die anwesenden Personen davon
hätten ausgehen müssen, dass demnächst der Schnellzug einfahren würde. Auf den
Videobildern sei sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte auf das Perron 2/3
komme, sich zum späteren Opfer begebe, mit diesem etwas diskutiere, von diesem
wieder weggehe und kurz vor der Treppe abrupt wieder umdrehe, zum Opfer
zurückgehe und es mit erheblicher Kraft ohne weiteres Zögern auf das Gleis 2
stosse. Dabei sei es mehr dem Glück resp. dem Gleichgewicht des angetrunkenen
Opfers geschuldet gewesen, dass dieses nicht gestürzt sei. So einen Sturz und
damit einhergehende Verletzungen (z.B. Anschlagen des Kopfes mit entsprechenden
Kopfverletzungen etc.) habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten aber
zumindest billigend in Kauf genommen. Ebenso habe er damit rechnen müssen, dass
es bei einem Sturz dem Opfer nicht möglich sein werde, vor dem Eintreffen des
Zuges wieder auf das Perron zurück zu kehren. Damit einhergehend die
entsprechend gravierenden Folgen: Der mit 60km/h heranfahrende Zug hätte wohl
nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Der Beschwerdeführer negiere
offensichtlich die Gefährlichkeit seines Handelns. Gerade aber bei der
Versuchsstrafbarkeit dürfe die rechtliche Einordnung nicht darauf basieren,
dass das Opfer nicht verletzt worden sei. Vielmehr sei von Relevanz, wie die
vorgeworfene Tat konkret vonstatten gegangen sei, da gemäss der Rechtsprechung
von den äusseren Umständen auch auf die innere Willensrichtung geschlossen
werden könne. Vorliegend müsse der Beschuldigte wahrgenommen haben, dass sich
zahlreiche Personen auf dem Perron befinden und entsprechend demnächst der
Schnellzug einfahren würde. Ebenso dürfte ihm bekannt sein, dass der Zug gerade
noch zu Beginn des Perrons einiges an Geschwindigkeit aufweise. Und ebenso
müsse ihm die Gefahr bekannt sein, dass jemand, den man unvermittelt und mit
voller Kraft auf das Gleis stosse, stürzen, sich verletzen und liegen bleiben
könne. Komme hinzu, dass das Stossen auf das Gleis an einem viel befahrenen
Bahnhof wie [...] eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. In
dieser Art habe sich die Ausgangslage präsentiert, als das Verfahren eröffnet
worden sei. Aktuell sei vom dringenden Tatverdacht betreffend versuchte Tötung
evtl. versuchte schwere Körperverletzung evtl. Gefährdung des Lebens auszugehen.
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Art. 211 Abs. 1 StPO als
ausreichende gesetzliche Grundlage taxiere, abzulehnen sei. Dabei verkenne der
Beschwerdeführer, dass nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die
herrschende Literatur die Auffassung vertrete, dass die erwähnte Norm eine
ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, dies auch für die
«Internetfahndung», zumal der Gesetzeswortlaut den Einbezug neuer Medien nicht
ausschliesse.
Ferner rüge er, dass mit der Befragung
der anwesenden Personen die Identifikation des Beschuldigten möglich gewesen
wäre. Dabei verkenne er, dass mehrere Personen auf Perron 2/3 befragt worden
seien, so der Melder, das Opfer, dessen Begleiter sowie eine weitere Person,
die sich bereits vor der Öffentlichkeitsfahndung bei der Polizei Kanton
Solothurn gemeldet habe. Es sei aber utopisch, wenn die Verteidigung davon
ausgehe, dass sämtliche Personen auf dem [...] hätten befragt werden können.
Dazu hätten die Strafverfolgungsbehörden zunächst einmal sämtliche Personalien
kennen müssen. Fakt sei aber vielmehr, dass die Meldung an die Polizei erst
erfolgt sei, als das Opfer sich bereits im Zug nach […] befunden habe. Zu diesem
Zeitpunkt sei es schon gar nicht mehr möglich gewesen, sämtliche Personen zu
eruieren, zumal auch der Zug von Biel kommend zu einer Veränderung der
anwesenden Personen geführt habe.
Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die
vorherigen Bemühungen, den Beschuldigten zu identifizieren, erfolglos verlaufen
seien. So habe die DNA der Jacke des Opfers zum damaligen Zeitpunkt keinen
Treffer ergeben. Weder das Opfer, noch sein Begleiter, noch jene Personen, die
befragt worden seien, hätten nähere Angaben zur Täterschaft machen können. Die
sogenannte «Verbreitung National» auf polizeilicher Ebene habe sodann zunächst
den Hinweis auf eine Drittperson ergeben. Diese sei am 15. Februar 2022
angehalten und befragt worden, habe aber nachweisen können, dass sie sich zum
Tatzeitpunkt im Ausland befunden habe. Damit sei den Strafverfolgungsbehörden
keine andere Möglichkeit verblieben, als die Öffentlichkeitsfahndung.
Mit Blick auf die rechtliche Einordnung
des Delikts als versuchte Tötung sei dies verhältnismässig gewesen, selbst wenn
man noch den Vorhalt hätte anbringen wollen, dass auch eine andere rechtliche
Würdigung, nämlich als versuchte schwere Körperverletzung oder Gefährdung des
Lebens, möglich seien. Hinzu komme, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten
ein erhebliches Gewaltpotential aufweise. Bei solch einem Verhalten, das eine
erhebliche kriminelle Energie und auch Geringschätzung der körperlichen
Integrität von ihm unbekannten Personen aufweise, lediglich von «jugendlichem
Leichtsinn» zu sprechen, negiere die Gefährlichkeit des Verhaltens des
Beschuldigten gänzlich. Fakt sei, dass mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen
Verhalten ein erhebliches Risiko für die körperliche Integrität des Opfers
geschaffen worden sei. Ob dieses vom erkennenden Gericht schlussendlich als
versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung oder als Gefährdung des
Lebens eingestuft werde, sei für die Frage der Verhältnismässigkeit der Öffentlichkeitsfahndung
nicht relevant, handle es sich dabei doch bei allen Delikten um
Verbrechenstatbestände.
3. Tangierte Verfahrens-, Individual-
und Grundrechte
Zunächst sind die geltend gemachten
Grund- und Verfahrensrechte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, im
Einzelnen darzustellen.
3.1 Persönlichkeitsrechte
Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede
Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat,
worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet
sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche
Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK
unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher
Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit
aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer
Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht,
allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass
sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das
bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den
Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen
(Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 13 BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018,
S. 185; Künzli, a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; Urteil 6B_908/2018
vom 7. Oktober 2019 E. 3.1.1), so auch die vorliegend angefochtene Publikation
des Fotos des Beschuldigten. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung
der Öffentlichkeit im Strafverfahren ausdrücklich, dass die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten sind.
3.2 Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6
Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass
jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art.
74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich,
dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist.
3.3 Nemo tenetur
Der nemo tenetur Grundsatz ist Ausfluss
des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs auf "gerechte Behandlung"
sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Anspruchs auf "faires Verfahren"
und wird in Art. 113 Abs.1 StPO konkretisiert. Demnach muss sich die
beschuldigte Person "nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht,
die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich
aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen." Die
Publikation verpixelter und die Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter
Fotos wird mitunter als Zwang zur Selbstbelastung bezeichnet (Künzli, a.a.O. S.
140). Der nemo tenetur Grundsatz beansprucht jedoch keine absolute Geltung
(Künzli, a.a.O. S. 138). Vielmehr gelten in Lehre und Praxis Zwangsmassnahmen
als mit dem nemo tenetur Grundsatz prinzipiell und unter gewissen
Voraussetzungen vereinbar (Künzli, a.a.O. S. 140 ff.), was bereits aus dem soeben
zitierten Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 letzter Satz StPO hervorgeht.
4. Zulässigkeit der Beschränkung der
Grundrechte
In Frage stehen zusammengefasst mit der
Publikation verpixelter Fotos einhergehende Beschränkungen von Verfahrens-,
Individual- und Grundrechten. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen
von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt
der Grundrechte ist unantastbar (Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, a.a.O., Rz.
302 ff.; Weder, a.a.O., Art. 211 N 4).
4.1 Rechtsgrundlage der
Öffentlichkeitsfahndung ist unter der Marginalie "Mithilfe der Öffentlichkeit"
zunächst Art. 211 Abs. 1 StPO, wonach die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der
Fahndung aufgefordert werden kann. Dieser Grundsatz wird durch weitere
Bestimmungen konkretisiert. Systematisch findet sich Art. 211 StPO zusammen mit
Art. 210 StPO unter der Überschrift "Fahndung", welche unter dem
Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff.) figuriert. Unter den Begriff der
Zwangsmassnahmen fallen laut Art. 196 StPO Verfahrenshandlungen der
Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu
dienen, (lit. a) Beweise zu sichern und (lit. b) die Anwesenheit von Personen im
Verfahren sicherzustellen. Grundsätzlich können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn (lit. a) sie gesetzlich vorgesehen
sind, (lit. b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (lit. c) die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und
(lit. d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Laut Art.
197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen. Im
Unterschied zu Art. 36 BV findet das öffentliche Interesse keine explizite
Erwähnung, weil diesem das Strafverfahren per se dient (Weber, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 3). Als Grundsatz für die Fahndung
hält Art. 210 Abs. 1 StPO fest, dass Staatsanwaltschaft,
Übertretungsstrafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
Personen ausschreiben können, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit
im Verfahren erforderlich ist. Zur Mithilfe bei der Fahndung kann wie erwähnt
gestützt auf Art. 211 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit aufgefordert werden.
Grundsätzlich sind die Strafbehörden zwar an die in Art. 73 StPO verankerte
Geheimhaltungspflicht gebunden. Ausnahme davon ist die in Art. 74 StPO
verankerte Orientierung der Öffentlichkeit. Gemäss dessen Abs. 1 lit. a kann
die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientiert werden, wenn dies
erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder
bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt. Dabei sind laut Art. 74 Abs. 3
StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen zu beachten. Unter den allgemeinen Begriff der
Öffentlichkeitsfahndung fällt der Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach
Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der Medien,
einschliesslich des Internets (Rüegger, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 211 StPO N 3).
Eine formellgesetzliche Grundlage (auch
im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die Öffentlichkeitsfahndung ist in
Art. 211 StPO somit vorhanden, umso mehr, als sie durch die weiteren genannten
Regelungen konkretisiert wird. Dass dabei in die Grundrechte und
Verfahrensgarantien beschuldigter, aber auch nicht beschuldigter Personen
eingegriffen werden kann, ergibt sich direkt aus Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 2
StPO und indirekt aus Art. 74 Abs. 3 StPO. Das öffentliche Interesse besteht
zuvorderst in der Strafverfolgung. Die StPO konkretisiert den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz namentlich in Form von Anforderungen an den
Tatverdacht, die Bedeutung der Straftat, das erfolglose Ausschöpfen milderer
Mittel und mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Grundrechte.
4.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihr
Vorgehen ausdrücklich auch auf das in der Empfehlung zur Öffentlichkeitsfahndung
der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK).
4.2.1 Einleitend vermerkt diese
Empfehlung SSK, dass bei der Fahndung nach Art. 211 StPO das
Verfahrensinteresse im Vordergrund stehe und nicht etwa (wie bei Art. 74 StPO)
auch das Interesse der Öffentlichkeit an einer Mitteilung. Den Begriff der
Öffentlichkeitsfahndung definiert die Empfehlung unter Verweis auf den Basler
Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 3) als Einbezug der Bevölkerung in
die Fahndung nach Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der
Medien, einschliesslich des Internets. Auch bei der Voraussetzung einer
"gewissen Schwere der zu untersuchenden Straftat" stützt sich die
Empfehlung auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 9 und 27
f.). Danach ist es "nicht nur bei Kapitalverbrechen (namentlich
Tötungsdelikten) möglich, eine Öffentlichkeitsfahndung anzuordnen, sondern es
muss sich grundsätzlich um ein gravierendes Delikt im Bereich der
Verbrechenstatbestände oder von schwerwiegenden Vergehen handeln, an deren
Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Weiter setzt die
Empfehlung einen dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass
"eine Person bei der Tat abgebildet" sein muss. Sodann müssen
"alle polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft
sein: Die Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen
Fahndungsmittel nicht zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg
führen können. Es müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft
worden sein, wie etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet,
Social Media etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die
Öffentlichkeit zur Mithilfe aufgefordert werden." Die Anordnung dazu soll
von der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen,
welches wie folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der
Regel in einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung
öffentlich angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne
Darstellung der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt.
Nur wenn dies zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem
dritten Schritt unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine
Woche (Hinweis: Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit
die sofortige Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)."
Wird Bildmaterial veröffentlicht, so sollen eingehende Hinweise auf
mutmassliche Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende
Entfernung der Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die
Polizei eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen
Schweizer Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen
Kanton eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.
4.2.2 Es stellt sich die Frage, in
welchem Verhältnis diese Empfehlung SSK zur gesetzlichen Regelung steht. Wie
vorstehend dargestellt, besteht indessen in Art. 211 StPO mit den weiteren
konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen der StPO eine genügende
formellgesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung. Es liegt in der
Natur gesetzlicher Bestimmungen als generell-abstrakte Normen, dass sie der
Auslegung zugänglich sind und gegebenenfalls auch bedürfen.
4.2.2.1 Art. 211 StPO selber enthält
keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Öffentlichkeitsfahndung auf
bestimmte Delikte oder Deliktskategorien. Direkt anwendbar ist indessen Art.
197 Abs. 1 lit. d StPO, wonach die Zwangsmassnahme zulässig ist, wenn sie
"die Bedeutung der Straftat rechtfertigt." Die Formulierung legt die
Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nahe. Abgestellt wird notabene
auf die "Bedeutung der Straftat", also auf die Tat selber, nicht auf
bestimmte Straftatbestände oder Kategorien von solchen. Die Zulässigkeit der
Öffentlichkeitsfahndung ist also in einer Einzelfallprüfung am Eingriff in die
betroffenen Grund- und Verfahrensrechte zu messen.
Ungeachtet des Erfordernisses der
Einzelfallprüfung scheint in Lehre und Praxis insoweit Einigkeit zu herrschen,
bereits auf generell-abstrakter Ebene eine gewisse Deliktsschwere zu fordern
(vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 8; Entscheid Anklagekammer St. Gallen
AK.2015.275 vom 3. November 2015), was in der Empfehlung der SSK, gestützt auf
den Basler Kommentar (a.a.O.) in die Formulierung mündet, eine "gewisse
Schwere der zu untersuchenden Straftat" vorauszusetzen. Wie bereits
erwähnt, verstehen sich darunter laut Empfehlung "schwerwiegende Vergehen,
an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei
Krawallen und Ausschreitungen wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer
grossen Zahl von Personen die Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig
erachtet; dies obschon es teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten
kommt, wie etwa einfachen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen,
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc." Auch
der Bundesrat will nicht nur auf den abstrakten Deliktstypus, sondern auf den
"konkreten Unrechtsgehalt" abstellen und erblickt in Art. 211 StPO
eine genügende gesetzliche Grundlage für die Internetfahndung, weshalb kein
weiterer Regelungsbedarf bestehe (vgl. Künzli, a.a.O., S. 35 f. m.w.H.). Im
Rahmen der Interessenabwägung ist die objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Rüegger,
a.a.O., Art. 211 StPO N 29). Bereits bei der Anforderung an die Deliktsschwere
also sollen das hohe öffentliche Interesse an der Aufklärung sowie die dabei
typischerweise auftretenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden, was insoweit
sachlich gerechtfertigt erscheint.
Bei allen diesen Ansätzen ist nicht zu
übersehen, dass die zu fordernde Schwere der Tat bzw. des Delikts als Element
des öffentlichen Interesses in einem gewissen Konnex zur zu fordernden
Intensität des Tatverdachts (ebenfalls als Element des öffentlichen Interesses)
steht (Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015
Ziff. 4.2): Je schwerer die Tat oder das Delikt, desto weniger dringend braucht
der Tatverdacht zu sein und umgekehrt. Beidem steht sodann, gleichfalls in
Abhängigkeit, die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs gegenüber. Im Gegenzug
werden aber sehr hohe Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts
gestellt.
4.2.2.2 Abzulehnen ist die Lesart des
Gesetzestextes durch Künzli (a.a.O., S. 70, 79, 94 ff.) insoweit, als bei der
Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO sämtliche Voraussetzungen von Art.
210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten und insbesondere auch ein Haftgrund, also
Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegen müsste. Vielmehr zielt
Art. 210 Abs. 2 StPO ausdrücklich auf eine Fahndung zwecks Verhaftung und
Zuführung ab, und dem massiven und spezifischen Grundrechtseingriff bei einer
Verhaftung, nämlich der Aufhebung der Bewegungsfreiheit, entspricht auch das
Erfordernis von Haftgründen für die Anordnung von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft. Dies sind indes Zwangsmassnahmen, deren Stossrichtung in eine
andere Richtung gehen als jene der Öffentlichkeitsfahndung und folglich davon
zu unterscheiden sind. Dass die Mithilfe der Öffentlichkeit stets auf
Verhaftung und Zuführung (sowie anschliessende Haftanordnung) gerichtet wäre,
ergibt sich aus Art. 211 StPO indessen nicht, was aber zu erwarten wäre, sollte
dies die Intention des Gesetzgebers sein (so auch Weder, a.a.O., Art. 211 N 2).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 211 StPO systematisch auf den
Grundnormen für die Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO), für die Fahndung (Art.
210 Abs. 1 StPO) und für den Einbezug der Öffentlichkeit (Art. 74 StPO)
aufbaut, wie auch Künzli - allerdings in Bezug auf die Intensität des
Tatverdachts - zu erkennen scheint (a.a.O., S.73 ff.). Die Anforderungen an die
Deliktsschwere und auch an die Intensität des Tatverdachts leiten sich also
nicht aus Art. 210 Abs. 2 StPO ab, sondern aus den übrigen genannten
Bestimmungen, insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Dies schliesst
gegebenenfalls eine Öffentlichkeitsfahndung zwecks Verhaftung und Zuführung
selbstredend nicht aus, wobei erst dann kumulativ die Voraussetzungen sowohl
von Art. 211 als auch 210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten.
4.2.2.3 Weiter setzt die Empfehlung SSK
einen dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person
bei der Tat abgebildet" sein muss. Diese Formulierung kommt einem
Pleonasmus nahe, wird doch die Abbildung einer Person bei der Tat in den
meisten Fällen zugleich einen dringenden Tatverdacht begründen. Die
Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen auf die Empfehlung SSK und somit auf
dringenden Tatverdacht.
Es ist festzuhalten, dass sich aus der
StPO primär kein Erfordernis eines dringenden Tatverdachts für die
Öffentlichkeitsfahndung ergibt, sondern ein begründeter Tatverdacht gemäss Art.
197 Abs. 1 lit. b StPO der Ausgangspunkt der Überlegungen bildet. Wie bereits
erwähnt, steht die erforderliche Intensität des Tatverdachts aber in Relation
zur Tatschwere bzw. dem fraglichen Delikt als Elemente des öffentlichen
Interesses auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite auch zu den
fraglichen Eingriffen in die Individual- bzw. Grundrechte (vgl. Weder, a.a.O.,
Art. 211 N 9 ff.). Steht etwa – wie vorliegend – ein Schwerstverbrechen zur
Diskussion, genügt ein begründeter Tatverdacht für die öffentliche Fahndung allemal.
In diesem Sinn ist vorliegend nur ein begründeter Tatverdacht zu fordern. Im
Rahmen der konkreten Interessenabwägung wird das Verhältnis zwischen konkreter
Tatschwere, Tatverdacht und den weiteren öffentlichen Interessen einerseits
sowie den Individualinteressen andererseits zu ermitteln sein.
4.2.2.4 Sodann müssen laut Empfehlung
SSK "alle polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft
sein: Die Öffentlichkeitsfahndung setzt vor-aus, dass die bisherigen
Fahndungsmittel nicht zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg
führen können. Es müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft
worden sein, wie etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet,
Social Media etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die
Öffentlichkeit zur Mithilfe aufgefordert werden." Präzisiert wird damit
das Element der Erforderlichkeit bei der Interessenabwägung, mithin die (auch
in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verankerte) Forderung nach dem Einsatz des
mildesten Mittels bei einem Grundrechtseingriff. Diese Präzisierung ist nicht
zu beanstanden.
4.2.2.5 Die Anordnung dazu soll laut
Empfehlung SSK von der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem
Dreistufenmodell erfolgen, welches wie folgt beschrieben wird: "Die
Veröffentlichung erfolgt in der Regel in einem Dreistufenmodell. Als erstes
wird die Veröffentlichung öffentlich angekündigt. Als zweiter Schritt werden
die Bilder (möglichst ohne Darstellung der Person bei der Tathandlung)
verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies zu keinen Ergebnissen führt,
werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt unverpixelt veröffentlicht. Jede
der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis: Bei Kapitaldelikten erfolgt
aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige Fahndung und nicht das oben
genannte dreistufige Vorgehen.)." Hierzu kann die Rüge erhoben werden, das
Dreistufenmodell verstosse gegen das nemo tenetur Prinzip (dazu noch später),
indem eine Person sich selber anzeigen muss, um die Veröffentlichung seines
Bildes zu verhindern. Dem ist entgegen zu halten, dass grundsätzlich und bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die direkte Publikation eines verpixelten
Bildes statthaft ist (wie die Empfehlung SSK für Kapitaldelikte ausdrücklich
und zutreffend festhält) und vor diesem Hintergrund das schrittweise Vorgehen
im Dreistufenmodell wiederum eine Anwendung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne eines milderen Mittels darstellt.
Auch hier erhellt, dass sich diese Verhältnismässigkeitsüberlegungen bereits
auf generell-abstrakter Ebene aufdrängen.
Dem ist anzufügen, dass es grundsätzlich
im Wesen der Fahndung liegt, nach Personen zu forschen zwecks Aufklärung von
Tat und Täterschaft, also auch einer bis anhin unbekannten Identität einer
Person, welche dann mittels Signalement, Bildern etc. ausgeschrieben wird
(Rüegger/Scherer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 210 StPO N 1, 2ff.,
32). Schon aus der Begriffsdefinition in Art. 196 lit. b StPO ergibt sich ja,
dass Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu
dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen.
4.2.2.6 Wird Bildmaterial
veröffentlicht, so sollen laut Empfehlung SSK eingehende Hinweise auf
mutmassliche Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende
Entfernung der Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die
Polizei eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen
Schweizer Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen
Kanton eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.
Auch diese Regelung dient augenscheinlich dem Zweck, den mit der Publikation
einhergehenden Grundrechtseingriff – diesmal in zeitlicher Hinsicht – im Sinne
der Erforderlichkeit zu minimieren und so das mildeste Mittel sicherzustellen.
4.2.3 Bis hierhin ist festzuhalten, dass
die Empfehlung SSK durchwegs gesetzeskonforme Präzisierungen enthält, welche
als landesweit angestrebte Praxis verstanden werden können. In keinem Punkt
wird der gesetzliche Rahmen unzulässigerweise zulasten von Grund- oder
Verfahrensrechten ausgedehnt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 5). Im Gegenteil
enthält die Empfehlung SSK eher den Grund- und Individualrechtsschutz stärkende
Elemente. Die Empfehlung SSK ist insoweit im Licht der verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden.
4.3 Die Staatsanwaltschaft hält laut
ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer konkret den Tatbestand der versuchten
vorsätzlichen Tötung vor. Die Verteidigung schliesst demgegenüber lediglich auf
eine Tätlichkeit als dem Beschuldigten vorwerfbare Handlung. An dieser Stelle
ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht gestützt auf die Aktenlage zum
Zeitpunkt des einstigen Abschlusses der Untersuchung, mithin gestützt auf das
Untersuchungsergebnis zu beurteilen ist, ob die Untersuchungshandlung der
Öffentlichkeitsfahndung rechtmässig angeordnet wurde und dafür ein (hier: begründeter)
Tatverdacht bestand, sondern gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt der
Anordnung dieser Untersuchungshandlung.
4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kann und darf der Sachverhalt weder abschliessend festgestellt noch
abschliessend rechtlich gewürdigt werden. Vielmehr stellt sich nach dem
vorstehend Gesagten die Frage nach dem begründeten Tatverdacht zum Zeitpunkt
der Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung. Das Gericht hat das Video und die
Videobilder visioniert. Darauf ist zu erkennen, wie der Beschuldigte auf das
Perron 2/3 kommt, sich zum späteren Opfer begibt, mit diesem etwas diskutiert,
von diesem wieder weggeht, kurz vor der Treppe abrupt wieder umdreht, zum Opfer
zurückgeht und es mit erheblicher Kraft ohne weiteres Zögern auf das Gleis 2
stösst, wobei dieses nicht zu Fall kam. Sekunden später fährt ein Schnellzug
auf ebendiesem Gleis ein und der Lokführer wurde veranlasst, das Horn zu
betätigen und stark zu bremsen. Es gelingt dem Opfer, rechtzeitig wieder auf
das Perron zu steigen.
4.5 Dass die Verteidigung bei dieser
Ausgangslage zum Schluss kommt, es handle sich lediglich um eine Tätlichkeit,
ist skurril. Es ist offensichtlich, dass bezüglich des Tatbestandes der versuchten
vorsätzlichen Tötung aufgrund der objektiven Strafbarkeitsbedingungen nicht nur
ein begründeter, sondern sogar ein dringender Tatverdacht, gegeben ist. Wie die
Staatsanwältin völlig zutreffend ausführt, hat der Beschuldigte den Sturz und
die damit einhergehenden Verletzungen mit seinem Verhalten zumindest billigend
in Kauf genommen. Ebenso hat er damit rechnen müssen, dass es dem Opfer bei
einem Sturz nicht möglich sein wird, vor dem Eintreffen des Zuges wieder auf
das Perron zurück zu kehren. Bei einem Sturz hätte der einfahrende Zug wohl auch
nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Der Beschwerdeführer negiert
mit seiner rechtlichen Würdigung als Tätlichkeit klar die Gefährlichkeit seines
Handelns. Insoweit trifft die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung zu.
4.6 Ob die genannte Episode schliesslich
als versuchte vorsätzliche Tötung oder als versuchte schwere Körperverletzung
evtl. Gefährdung des Lebens zu qualifizieren ist, muss im vorliegenden
Beschwerdeverfahren offenbleiben, da wie gesagt die Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung dem Sachgericht vorbehalten bleiben. Klar ist hingegen,
dass sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ein dringender Tatverdacht
zumindest hinsichtlich eines Verbrechens ergibt. Die Bedeutung der Straftat und
der konkrete Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers entsprechen
bezüglich Deliktsschwere im Zusammenhang mit der Intensität des Tatverdachts –
die Person des Beschwerdeführers ist bei der Tat abgebildet – in jedem Fall den
dargestellten gesetzlichen Vorgaben und jenen der Empfehlung SSK.
4.7 Als Zwischenfazit hat sich die
Staatsanwaltschaft an die Empfehlung SSK gehalten: In Frage kommt der
Tatbestand eines Schwerstdelikts, der dringende Tatverdacht, obwohl ein
begründeter Tatverdacht ausgereicht hätte, ergibt sich aus der Videosequenz,
die Bilder wurden zuerst den übrigen schweizerischen Polizeikorps zwecks
Fahndung zugestellt, das Dreistufenmodell wurde angewendet, und nachdem sich
der Beschwerdeführer gemeldet hatte und die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen ihn eröffnet hatte, wurden die Bilder im Internet gelöscht und die Medien
gebeten, ebenso zu verfahren.
5. Persönlichkeitsrechte
5.1 Damit ist auf die gerügte Verletzung
von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die
Publikation des Fotos des Beschwerdeführers den Schutzbereich berührt, ist
unbestritten. Publiziert wurde das Bild als Standbild aus dem Video, also quasi
als Portrait aus dem Geschehen heraus. Wenn das Foto auch nicht allzu scharf
und verpixelt ist, so wird sich die darauf abgebildete Person wohl recht
deutlich wiedererkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kollegen hätten
ihn darauf erkannt.
5.2 Gesichtsfotos gehören nicht in den
unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte, andernfalls wären
Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch aus
Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im Sinne
von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären
(Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.
Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person
porträtiert, insoweit also völlig unverfänglich. Der Kerngehalt der
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers wird nicht angetastet.
5.3 Auf die gesetzliche Grundlage für
die Publikation des Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung wurde bereits
eingegangen, auch das öffentliche Interesse der Strafverfolgung wurde bereits
erwähnt. Anzufügen bleibt das öffentliche Interesse am Schutz der Grundrechte
Dritter. Dass die Publikation geeignet war, um die Identität des
Beschwerdeführers zu ermitteln, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich
gemeldet hat und gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden ist. Erforderlich war
die Publikation, weil – wie die Staatsanwältin zutreffend ausführt – mildere
Massnahmen nicht gefruchtet hatten, wobei insbesondere auf die Anwendung der
Empfehlungen der SSK zu verweisen ist mit dem erfolglosen Ausschöpfen anderer
Fahndungsmöglichkeiten und der Anwendung des Dreistufenmodells. Erforderlich
war die Publikation eines Standbildes auch in dem Sinn, als eine Beschreibung des
Beschwerdeführers in Worten dem Fahndungszweck nicht ausreichend Genüge getan
hätte (vgl. Künzli, a.a.O., S. 85 f.). Der mit der Publikation des Fotos
einhergehende, stigmatisierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers ist als schwer zu werten und sein fiktives Interesse, dass
dieses Bild nicht hätte veröffentlicht werden sollen, hoch. Die Schwere der Tat
(Verbrechen) sowie das öffentliche Strafverfolgungsinteresse rechtfertigen den
Eingriff – im konkreten Fall die Publikation von dessen Foto mit den damit
einhergehenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Zu Ungunsten der
gesuchten Person fällt besonders sein Tatbeitrag ins Gewicht: Die
Staatsanwaltschaft unterstreicht wiederholt und zu Recht die Gefährlichkeit der
Tat. Diese liegt insbesondere darin, dass der Beschuldigte den Sturz des Opfers
und die damit einhergehenden Verletzungen mit seinem Verhalten zumindest
billigend in Kauf genommen hat. Ebenso hat er damit rechnen müssen, dass es dem
Opfer bei einem Sturz des Opfers nicht möglich sein wird, vor dem Eintreffen
des Zuges wieder auf das Perron zurück zu kehren. Bei einem Sturz hätte der einfahrende
Zug wohl auch nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Insgesamt ist
das öffentliche Interesse an der Publikation des Fotos zwecks Identifikation
des Täters höher zu gewichten als dessen Interesse am Schutz seiner
Persönlichkeit im Rahmen des Eingriffs. Der im Rahmen der
Öffentlichkeitsfahndung mit der Publikation des Fotos einhergegangene Eingriff
in die Persönlichkeitsrechte erscheint damit verhältnismässig und rechtmässig.
6. Unschuldsvermutung
6.1 An dieser Stelle ist nochmals zu
erwähnen, dass bei der Orientierung der Öffentlichkeit zwecks Aufklärung von
Straftaten und Fahndung nach Verdächtigen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO der
Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten ist, ein Eingriff darein also
grundsätzlich möglich ist. Die Unschuldsvermutung gilt nicht absolut.
Zwangsmassnahmen stehen, selbst wenn sie tief in die Rechte der beschuldigten
Person eingreifen, der Unschuldsvermutung nicht absolut entgegen, ansonsten
überhaupt nie eine Strafuntersuchung eingeleitet werden könnte. Angeknüpft wird
dabei zumeist an den Tatverdacht (Künzli, a.a.O., S.113 f.). Erfolgt der
öffentliche Fahndungsaufruf wie vorliegend ohne Namensnennung und zur Eruierung
einer unbekannten Täterschaft, ist die Unschuldsvermutung verhältnismässig weniger
tangiert (Weder, a.a.O., Art. 211 N 9). Sofern die Öffentlichkeitsfahndung eine
strafähnliche Wirkung zeigt, muss dies im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung beurteilt werden (Künzli, a.a.O., S. 120).
6.2 Dass eine Vorverurteilung und damit
eine Verletzung der Unschuldsvermutung stattgefunden habe, erschliesst sich
nach Auffassung der Verteidigung aus der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und daraus, dass ihn sein persönliches Umfeld darauf
angesprochen habe. Indessen ergibt sich aus der Eröffnung eines Verfahrens kein
Hinweis auf eine Vorverurteilung, sondern ist dies die erwünschte Folge der
Öffentlichkeitsfahndung mit den vorliegend sehr hohen Anforderungen an die
Intensität des Tatverdachts, bei welcher der Täter bei der Tat abgebildet sein
muss, sowie der grossen Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit abgebildeten
Personen. Analoges gilt auch für das Echo aus seiner sozialen Umgebung, wobei
hier auch die überschiessende Berichterstattung der Zeitungen mit hineinspielen
mag. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft allein indessen ist im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Wortwahl der
Staatsanwaltschaft in den Medienmitteilungen (eingangs zitiert), da sie keine
vorverurteilenden oder sonst wie überschiessenden Elemente enthält.
6.3 Mit der angefochtenen Publikation
des Fotos des Beschwerdeführers liegt immerhin eine strafähnliche Wirkung der
Öffentlichkeitsfahndung vor, indem eine noch nicht beschuldigte Person im
Ergebnis von Zeitungen an den Pranger gestellt wird. Zur Verhältnismässigkeit
des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist auf das vorstehend Gesagte zur
Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verweisen;
die Ausführungen gelten mutatis mutandis auch hier.
7. Nemo tenetur
7.1 Die Publikation verpixelter und die
Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang
zur Selbstbelastung bezeichnet, insbesondere auch bei Anwendung des
Dreistufenmodells (Künzli, a.a.O. S. 139 f.). Wie vorstehend erwähnt, muss sich
die beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO wohl nicht selber belasten,
sich aber immerhin "den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen
unterziehen". Auch der nemo tenetur Grundsatz gilt also nicht
uneingeschränkt. Vielmehr gehen die Zwangsmassnahmen und damit auch die
Öffentlichkeitsfahndung dem nemo tenetur Grundsatz laut dem Buchstaben des
Gesetzes grundsätzlich vor. Der beschuldigten Person kommt dabei eine
passiv-duldende Rolle zu und sie muss auch dulden, dass die Ergebnisse gegen sie
verwendet werden (Marc Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113
StPO N 8).
7.2 Der Zweck von Zwangsmassnahmen besteht
gerade darin, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu
bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden. Damit kann durchaus auch
eine gewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt,
bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden
ist. Zwangsmassnahmen gehen regelmässig mit Individual- und
Grundrechtseingriffen einher (Untersuchungshaft, körperliche und andere
Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc.). Die Öffentlichkeitsfahndung mit der
Möglichkeit der Publikation von Bildaufnahmen von Personen bildet davon keine
Ausnahme. Einwenden lässt sich vorliegend allerdings, dass die gesuchte Person
zufolge unbekannter Identität noch gar nicht beschuldigte Person nach Art. 113
StPO ist. Dazu präzisiert indessen Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO, dass "die
Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach
Verdächtigen" mitwirken soll. Der formelle Status der beschuldigten Person
im Strafverfahren wird für den Einbezug der Öffentlichkeit also nicht verlangt,
wohl aber wiederum die Verhältnismässigkeit (Art. 74 Abs. 1 StPO: "wenn
dies erforderlich ist") sowie die Beachtung der Unschuldsvermutung und der
Persönlichkeitsrechte (Art. 74 Abs. 3 StPO). Indem nun die Empfehlung SSK einen
dringenden Tatverdacht voraussetzt und überdies verlangt, dass die gesuchte
Person "bei der Tat abgebildet" sein muss, wird die verdächtige
Person sehr nahe an den Status der beschuldigten Person herangerückt; man
könnte gleichsam von einer potenziell beschuldigten Person sprechen. Dies zu
vermeiden würde bedeuten, die Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts
tiefer anzusetzen, was erst recht nicht im Interesse der (potenziell)
Beschuldigten Person liegen kann. Andererseits ist an dieser Stelle wiederum
darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen gar in die
Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingegriffen werden kann, was
allerdings besonders zurückhaltend zu geschehen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO).
7.3 Es stellt sich die Frage nach der
Abgrenzung zwischen erlaubtem und missbräuchlichem Zwang bei Zwangsmassnahmen
im Lichte des nemo tenetur Prinzips. Während die ältere Lehre und Praxis darauf
abgestellt hatten (bzw. teilweise nach wie vor darauf abstellen), ob die
betroffene Person bloss passiv Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen oder
aber dazu gezwungen werden sollte, aktiv an seiner eigenen Überführung
mitwirken zu müssen - was zu Inkohärenzen und auch zu Friktionen der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu jener des EGMR geführt hat (Andreas Noll,
Fernwirkung des strafprozessualen Nemo-tenetur-Satzes in andere Rechtsgebiete,
in: forumpoenale, Sonderheft 2020 "Kuckuckseier im Strafprozess", S.
177 ff. [181 f.]; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum
accusare", Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012, S. 192 ff.;
Künzli, a.a.O., S. 141 ff.), ist nach neuerer Auffassung eine Abwägung
vorzunehmen, die im Wesentlichen auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung
hinausläuft; zu fragen ist, ob das öffentliche Interesse den Einsatz von Zwang
zu rechtfertigen vermag (Künzli, a.a.O., S. 147 ff.). Angesichts des hohen
Strafverfolgungsinteresses und der (etwa im Vergleich zu körperlichen
Zwangsmassnahmen) geringen Eingriffsintensität erscheint die Fahndung nach der
Identität im Lichte der neueren Praxis auch bei direkter Publikation eines
Fotos gerechtfertigt, dies erst recht bei Anwendung des milderen Mittels des
Dreistufenmodells mit vorheriger Ankündigung (Künzli, a.a.O., S. 152). Auch im
Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 EMRK) beschränkt
die Öffentlichkeitsfahndung im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht die
Möglichkeit adäquater Mitwirkung des Beschuldigten im Verfahren, sondern
ermöglicht überhaupt erst seine Mitwirkung und schafft einzig die Aussicht auf
kein Verfahren aus der Welt, was zulässig ist (Künzli, a.a.O., S. 155).
Hinsichtlich der konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung ist auf das vorstehend
zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Gesagte mutatis mutandis zu
verweisen. Die vorliegende Öffentlichkeitsfahndung erscheint also im Lichte des
nemo tenetur Grundsatzes zulässig.
8. Medienberichterstattung
8.1 Die Prangerstrafe ist in der
hiesigen Rechtsordnung verpönt und daher im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen.
Die Öffentlichkeitsfahndung ist demgegenüber gesetzlich ausdrücklich verankert.
Eingedenk dieses Spannungsverhältnisses wird im Gesetz selber zur Abgrenzung
wiederholt und mit Nachdruck auf die Beachtung der Grundrechte und auf die
Unschuldsvermutung verwiesen. Damit erscheint die Prangerstrafe formell von der
Öffentlichkeitsfahndung in genügendem Masse abgegrenzt. In den vorliegenden
Medienmitteilungen hat die Staatsanwaltschaft dem Rechnung getragen, mithin vom
Tatverdächtigen, nicht vom Verurteilten gesprochen und die Bilder in der
Fahndung nur als letztes mögliches Mittel veröffentlicht und sie auch wieder
vom Netz genommen, nachdem sich der Beschwerdeführer gemeldet hatte. Den von
Künzli (a.a.O., S. 121) gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben formulierten
Anforderungen an eine vorurteilsfreie Kommunikation der Staatsanwaltschaft hat
diese damit entsprochen.
8.2 Es ist indessen nicht zu übersehen,
dass die Medienberichterstattungen mit der Veröffentlichung des Fotos und der
erwähnten Betitelung bspw. mit "Zug-Schubser", «Gleis-Schubser» usw.
einer Vorverurteilung mit Prangerstrafe der noch gar nicht verurteilten Person
zumindest nahe kommt. Es ist zwar schon vorgekommen, dass eine Person, die in
einer Öffentlichkeitsfahndung ermittelt worden war, dann doch von der Anklage
freigesprochen worden ist. Angesichts der vorstehend dargestellten hohen
Anforderungen mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat dürfte ein solches
Szenario aber selten sein. Wenn auch vorliegend die Staatsanwaltschaft mit
ihren Medienmitteilungen dem Buchstaben des Gesetzes treu geblieben sein mag
und bei der Wortwahl der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 StPO
Rechnung getragen hat, so war dies offenbar zu wenig, um die Medien an im
Ergebnis vorverurteilender Berichterstattung zu hindern. Der […] war offenbar nicht
einmal bereit, das verpixelte Bild zu löschen, nachdem sich der Gesuchte bei
der Kantonspolizei gemeldet hat.
8.3 Auch wenn die Medien für ihr Handeln
grundsätzlich selber verantwortlich sind, wird künftig das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft also auch daran zu messen sein, ob sie mit geeigneter
Kommunikation solcher vorverurteilenden und der Prangerstrafe nahe kommender
Berichterstattung in den Medien ex ante besser entgegenwirken kann. Ex post
lässt sich für den vorliegenden Fall festhalten, dass im Anschluss an die erste
Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft die Medien bereits grenzwertige Artikel
gedruckt haben, was für die Staatsanwaltschaft bereits im vorliegenden Fall
hätte Anlass sein können und bei allfälligen künftigen
Öffentlichkeitsfahndungen möglicherweise wird sein müssen, die Medien im Rahmen
ihrer Pressemitteilungen besser in die Unschuldsvermutung mit einzubinden. Es ist
grundsätzlich mit aller Sorgfalt zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte am
Internetpranger landen. Vorverurteilende Berichterstattung in den Medien auf
eine erste Medienmitteilung hin kann künftig also durchaus ernsthafter Anlass
für die Staatsanwaltschaft sein, gegebenenfalls standardisierte und
vorformulierte zweite und dritte Medienmitteilungen zu überprüfen und proaktiv
weiterer zu befürchtender überschiessender Berichterstattung anzupassen sowie
die Medienmitteilungen zu verdeutlichen. Ein grundsätzliches Hindernis für die
Öffentlichkeitsfahndung der Behörden bildet solche überschiessende
Berichterstattung der Medien aber nicht und die von der Staatsanwaltschaft für
den vorliegenden Fall korrekt durchgeführte Öffentlichkeitsfahndung wird damit
auch nicht unzulässig. Ob andererseits die Medien bei der Öffentlichkeitsfahndung
allenfalls auch auf (straf-)rechtlicher Ebene noch besser in elementare
Grundsätze wie die Unschuldsvermutung einbezogen werden sollten, ist eine
Frage, die dem Gesetzgeber vorbehalten und worauf hier nicht weiter einzugehen
ist.
8.4 Dass die Bilder "viral"
gehen und "ewig" auf dem Internet bleiben können, ist der geltenden
gesetzlichen Regelung und der gegebenen Kommunikationslandschaft inhärent und
hinzunehmen. Um einer Verletzung der Unschuldsvermutung entgegen zu wirken, die
sich bei solcher Sachlage intensiver zulasten der betroffenen Person auswirken
kann als früher bei Verbreitung von Bildern bloss auf Papier, gelten gemäss den
Empfehlungen SSK zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Intensität des
Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat. Die Differenz
zwischen solchem sehr dringenden Tatverdacht und rechtskräftiger Verurteilung
eines Täters besteht gleichsam in der Möglichkeit, dass die mit der
Öffentlichkeitsfahndung ausgeschriebene Person nicht nur der Täter, sondern
auch eine diesem sehr ähnlich sehende Person sein kann. Diese Restunsicherheit
erscheint aber bei den gegebenen Vorkehren gering und ist im öffentlichen
Interesse an der Strafverfolgung und vorliegend auch dem Grundrechtsschutz
Dritter hinzunehmen. In diesem Sinn wurde die Zwangsmassnahme vorliegend im
Sinn von Art. 197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend eingesetzt. Auch bei der
Fahndung ohne Foto und/oder ohne Internet und/oder ohne Öffentlichkeit ist es
niemals ausgeschlossen, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht des Täters
habhaft wird, sondern einer ihm sehr ähnlich sehenden Person. Allenfalls können
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO in Frage kommen
(vgl. Künzli, a.a.O., S. 120).
9.
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende
Öffentlichkeitsfahndung als zulässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Rechtsanwalt Roman Frey ist amtlicher
Verteidiger des Beschwerdeführers. Er beantragt die amtliche Verteidigung auch
für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Rechtsanwalt Frey
macht einen Aufwand von 5.70 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von
CHF 10.00 geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist
folglich auf CHF 1'115.75 festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
von 7,7 %). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Roman
Frey, […], wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
3. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'115.75 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1’000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer