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Entscheid

BKBES.2022.52

Verfügung vom 21. Februar 2022 / Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung

17. Juni 2022Deutsch44 min

werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels Medienmitteilung und

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roman

Frey,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 21. Februar 2022 / Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Sachverhalt

1. Am Abend [...] kam es am Bahnhof [...]

zu einem Vorfall, in dessen Rahmen A.___ vorgeworfen wird, eine andere Person

auf Gleis 2 geworfen zu haben, kurz bevor ebendort ein Schnellzug in den

Bahnhof einfuhr. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Verfahren

betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung gegen Unbekannt.

2. Am 21. Februar 2022 ordnete

die Staatsanwaltschaft eine Öffentlichkeitsfahndung an. Dabei sollte nach dem

Dreistufenmodell der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) vorgegangen

werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels Medienmitteilung und

Ansetzung einer Frist, sich zu stellen; 2. Publikation gepixelter Bilder der

Tatverdächtigen; 3. Veröffentlichung der unverpixelten Bilder. Dementsprechend

forderte die Staatsanwaltschaft mit einer ersten Medienmitteilung vom 22. Februar 2022

unter Hinweis auf das von ihr geführte Verfahren «den Tatverdächtigen sowie

Personen, die Angaben zur Identität des Tatverdächtigen machen könne» auf, «sich

bis am 1. März 2022 bei Polizei Kanton Solothurn zu melden.» Sofern der

Gesuchte nicht ermittelt werden könne, würden nach Ablauf der Frist Bilder des

mutmasslichen Täters veröffentlicht.

3. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer

zweiten Medienmitteilung vom 2. März 2022 Bezug auf die erste

Medienmitteilung und führte weiter aus: «Dem Aufruf der Staatsanwaltschaft

leistete der Tatverdächtige bislang keine Folge. Die Staatsanwaltschaft

publiziert daher Bilder des Tatverdächtigen im Internet und bittet die

Bevölkerung bei dessen Identifizierung um Mithilfe.» Veröffentlicht hat die

Staatsanwaltschaft auf ihrer Internetseite insoweit verpixelte Fotos der

Gesuchten, als das Gesichtsfeld weitgehend (Augen, Nase, Ober- und teilweise

Unterlippe) schwarz abgedeckt ist. Die […] und andere Medien berichteten darüber

und publizierten die verpixelten Fotos ebenfalls.

4. A.___ hat sich am 2. März 2022

bei der Polizei Kanton Solothurn gemeldet und angegeben, er sei die gesuchte Person.

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei Kanton Solothurn haben aufgrund der erfolgreichen

Öffentlichkeitsfahndung die Fotos auf der Homepage und auf den

Social-Media-Kanälen umgehend gelöscht und die Medien aufgefordert, die im

Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung verwendeten Bilder nicht mehr zu verwenden

und aus internen Datenbanken zu löschen.

5. Mit Verfügung vom

25. März 2022 wurde dem amtlichen Verteidiger von A.___ die Verfügung

vom 21. Februar 2022 inkl. Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

5. Am 8. April 2022 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, bei

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde und

stellte die Anträge:

1.

Die mit Verfügung

vom 21. Februar 2022 angeordnete Öffentlichkeitsfahndung im Verfahren

STA.2022.595 sei für unzulässig zu erklären.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu erweitern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Stellungnahme vom 13. April 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen;

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO figuriert

unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 197 ff. StPO). Vorliegend fusst die

Publikation des Fotos im Internet in Anwendung des Dreistufenmodells auf dem

eingangs erwähnten Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022.

Gegen die Anordnung und auch gegen die Durchführung von Zwangsmassnahmen ist

die Beschwerde zulässig, insbesondere auch gegen Fahndungen im Sinn von Art.

210.

f. StPO (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10;

Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 211

N 19; Simona Künzli, Internetfahndung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht

2017, S. 130), mithin also auch gegen die vorliegend konkret angefochtene

Publikation eines verpixelten Fotos im Rahmen der auf Art. 211 StPO gestützten

Öffentlichkeitsfahndung: Es handelt sich dabei im Sinne der Praxis um eine

gegen aussen wirksame Handlung der Staatsanwaltschaft, welche auf den

Verfahrensgang, also die Einleitung und die Durchführung des Verfahrens

gerichtet und prozessrechtlich geregelt ist (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N

6). Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft umgehend ein Verfahren gegen den

Beschwerdeführer eröffnet, nachdem er sich gemeldet hatte.

1.2

Der Beschwerdeführer macht als

Beschwerdegründe geltend, die Veröffentlichung des Fotos verstosse gegen die

Unschuldsvermutung, weil sie eine Vorverurteilung enthalte. Eingegriffen werde

in Persönlichkeitsrechte und Grundrechte würden beschnitten. Tangiert werde

auch der Grundsatz nemo tenetur und damit der Anspruch auf ein faires

Verfahren. Dies sind grundsätzlich zulässige Beschwerdegründe. Der

Beschwerdeführer ist von der Publikation des verpixelten Bildes (und der

Weiterverbreitung in den Medien) sowie der damit zusammenhängenden Eröffnung

eines Verfahrens gegen ihn von der Veröffentlichung des Fotos persönlich

berührt. Er hat ein schützenswertes Feststellungsinteresse. Auf die nach Art.

Dispositiv

396 Abs.1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach

einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2. Standpunkte der Parteien

2.1 Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, dass, obwohl die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom [...] dem

urteilenden Sachgericht vorbehalten bleibe, bereits Ausführungen zum

Tathergehen und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des

Beschwerdeführers zwecks Veranschaulichung der Unzulässigkeit der angeordneten

Internetfahndung gemacht werden müssten. Wie sich nämlich der Videoaufzeichnung

des Vorfalls vom [...] entnehmen lasse, müsse sich der Beschwerdeführer zwar

vorhalten lassen, das Opfer auf die Gleise 2/1 am Bahnhof [...] geworfen zu

haben. Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft jedoch daraus schliesse, der

Beschwerdeführer könne sich mit diesem Verhalten einer versuchten vorsätzlichen

Tötung schuldig gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer

könne kein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden, zum anderen

lasse sich der Videoaufzeichnung auch entnehmen, dass zwischen dem Zeitpunkt

des Gleiswurfs und dem Zeitpunkt, in dem der einfahrenden Schnellzug den Punkt

erreichte habe, wo das Opfer auf das Gleis geworfen worden sei, ganze sieben

Sekunden vergangen seien, womit auch in objektiver Hinsicht nicht von einer Situation

die Rede sein könne, in der konkreten Todesgefahr für das Opfer bestanden

hätte. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Opfer durch den Gleiswurf bis

zu Perron 1 gelangt sei, auf dem sich einerseits ein stehender Regionalzug

befunden habe und von wo aus es sich andererseits mühelos hätte in Sicherheit

bringen können, indem es auf Perron 1 hochgeklettert wäre. Das Verhalten des

Beschwerdeführers möge somit unweigerlich den Tatbestand der Tätlichkeit im

Sinne von Art. 126 StGB erfüllen, die vorliegende Aktenlage deute jedoch

keineswegs auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung hin. Nicht zuletzt

aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo hätte sich bereits vor Anordnung der

Öffentlichkeitsfahndung erkennen lassen, dass sich dem Beschuldigten eine

versuchte vorsätzliche Tötung nicht nachweisen liesse und der Vorwurf eher auf

eine Tätlichkeit lauten sollte. Die Staatsanwaltschaft habe mit der

angefochtenen Verfügung unter der Prämisse eines Tötungsdelikts eine virulente

Öffentlichkeitsfahndung für ein mit Busse bedrohtes Antragsdelikt angeordnet.

Hinsichtlich der angeordneten

Öffentlichkeitsfahndung bleibe zu erwähnen, dass es sich hierbei um eine für

den Betroffenen erheblich schädlich auswirkende, da massiv in die

Persönlichkeitsrechte und in das Grundrecht der Unschuldsvermutung eingreifende

Zwangsmassnahme handle. Komme hinzu, dass für diese Form der

Öffentlichkeitsfahndung mit Art. 211 Abs. 1 StPO nur eine vage gesetzliche

Grundlage bestehe und das Gesetz die Verwendung von Bildern auf Internetseiten

nicht explizit erwähne, was angesichts des erheblichen Eingriffs in die

Grundrechte der dadurch Betroffenen in rechtspolitischer Hinsicht fragwürdig

sei. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Art. 211 Abs.

1 StPO als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Internetfahndung

anerkenne, laufe nach hier vertretener Auffassung dem Wortlaut des Gesetzes

zuwider und verletze das Legalitätsprinzip. Gerade, weil dadurch die

Privatsphäre und die Unschuldsvermutung der Betroffenen stark beeinträchtigt

werde und weil dafür eben keine spezifische gesetzliche Grundlage bestehe, wäre

bei Ergreifung dieser Zwangsmassnahme höchste Zurückhaltung geboten, was in vorliegendem

Fall leider unterlassen worden sei.

Hinzu komme, dass neben der

Relativierung der Unschuldsvermutung und der empfindlichen Einschränkung der

Privatsphäre der Betroffenen, mit der Internetfahndung ausserdem auch der

strafprozessuale Grundsatz, wonach sich niemand selber belasten müsse

(Selbstbelastungsprivileg, nemo tenetur), unterminiert werde. So sei mit dem

angewandten Dreistufenmodell unzulässig Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt

worden, sich bei den Strafverfolgungsbehörden zu stellen und sich damit

faktisch zum übertriebenen Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu bekennen.

Auch dies stelle letztlich eine unzulässige Verletzung der Unschuldsvermutung

und des Rechts auf ein faires Verfahren dar.

Dass die angeordnete Internetfahndung

geeignet gewesen sei, den Zweck der Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu

dienen, stehe ausser Frage. Bestritten werde hingegen, dass nicht mildere,

geeignete Mittel bestanden hätten, um die Täterschaft ausfindig zu machen. So

wäre durchaus denkbar gewesen, dass sich aus den diversen Einvernahmen der den

Vorfall beobachtenden Personen der Beschwerdeführer allenfalls hätte ausfindig

gemacht werden können, zumal sich auch ihm offenbar bekannte Personen auf

Perron Gleis 1 aufgehalten hätten. Das Kriterium der Erforderlichkeit sei somit

nicht erfüllt, weshalb die angeordnete Öffentlichkeitsfahndung bereits aus

diesem Grund unverhältnismässig sei.

Viel schwerer ins Gewicht falle aber die

Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Demnach müsste die angeordnete

Zwangsmassnahme gegenüber dem abzuklärenden Delikt in einem vernünftigen

Verhältnis stehen. Sofern auf die Internetfahndung zurückgegriffen werde,

müsste es sich bei der abzuklärenden Straftat also um ein gravierendes Delikt

im Bereich der Verbrechenstatbestände oder schwerwiegende Vergehen handeln, an

deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Wie vorstehend

umschrieben, lasse sich allein aus der Videoaufzeichnung des hier

interessierenden Vorfalls erkennen, dass der Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung übertrieben, wenn nicht gar konstruiert sei und das

Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als Tätlichkeit qualifiziert werden

dürfte. Die angeordnete Öffentlichkeitsfahndung stehe somit mit dem

abzuklärenden Delikt in einem krassen Missverhältnis und bestehe die engere

Verhältnismässigkeitsprüfung (Interessenabwägung) somit ebenfalls nicht.

Letztlich bleibe zu erwähnen, dass dem

Beschuldigten mit der Öffentlichkeitsfahndung – neben dem Fakt, dass ihm damit

ein faires Verfahren verunmöglicht worden sei – auch massiver persönlicher

Schaden zugefügt worden sei: Exemplarisch lasse sich dies etwa der

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem unterzeichneten Rechtsvertreter und der

Unternehmensjuristin einer grossen Schweizer Boulevardzeitung entnehmen. Trotz

staatsanwaltschaftlicher Aufforderung auf Löschung habe sich diese Zeitung

geweigert, nota bene entgegen der staatsanwaltschaftlichen Aufforderung, die

Bilder von ihrer Homepage zu löschen. Nicht speziell erwähnt werden müsse, dass

der Beschwerdeführer auf den Bildern trotz Verpixelung etwa aufgrund der

Kleidung, der Frisur oder des Habitus sehr wohl erkennbar sei. So seien es nach

Angaben des Beschwerdeführers denn auch Kollegen gewesen, welche ihn auf die

Publikation der Fahndungsbilder und dass er darauf abgebildet sei, aufmerksam

gemacht hätten. Welchen Schaden die Staatsanwaltschaft mit der Internetfahndung

dem Beschwerdeführer zugefügt habe, kristallisiere sich also etwa aus

vorstehender E-Mail-Korrespondenz heraus, denn die Bilder würden medial

ausgeschlachtet, der Beschwerdeführer regelrecht «angeprangert». Die Aktion des

Beschwerdeführers am Abend des [...] möge jugendlichem Leichtsinn zuzuschreiben

sein, die Folgen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Internetfahndung für

ihn fabriziere (Konnex zu einem Tötungsdelikt und damit einhergehende soziale

Ächtung und Stigmatisierung), werde der Beschwerdeführer hingegen Zeit seines

Lebens gewärtigen müssen.

Auf die vorgebrachten Aspekte wird

nachfolgend in geeigneter Weise einzugehen sein.

2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie

habe nach den ersten Schilderungen des Opfers sowie seines Begleiters ein

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eröffnet. Dies auch

aufgrund des Umstandes, dass kurz nach dem Stossen auf das Gleis ein Schnellzug

eingefahren sei. Der mit 60km/h einfahrende Zug habe nicht nur das Horn

betätigen, sondern auch stark bremsen müssen. Hinzu komme, dass aufgrund der

bereits angesammelten Personenzahl auf Perron 2/3 die anwesenden Personen davon

hätten ausgehen müssen, dass demnächst der Schnellzug einfahren würde. Auf den

Videobildern sei sodann ersichtlich, wie der Beschuldigte auf das Perron 2/3

komme, sich zum späteren Opfer begebe, mit diesem etwas diskutiere, von diesem

wieder weggehe und kurz vor der Treppe abrupt wieder umdrehe, zum Opfer

zurückgehe und es mit erheblicher Kraft ohne weiteres Zögern auf das Gleis 2

stosse. Dabei sei es mehr dem Glück resp. dem Gleichgewicht des angetrunkenen

Opfers geschuldet gewesen, dass dieses nicht gestürzt sei. So einen Sturz und

damit einhergehende Verletzungen (z.B. Anschlagen des Kopfes mit entsprechenden

Kopfverletzungen etc.) habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten aber

zumindest billigend in Kauf genommen. Ebenso habe er damit rechnen müssen, dass

es bei einem Sturz dem Opfer nicht möglich sein werde, vor dem Eintreffen des

Zuges wieder auf das Perron zurück zu kehren. Damit einhergehend die

entsprechend gravierenden Folgen: Der mit 60km/h heranfahrende Zug hätte wohl

nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Der Beschwerdeführer negiere

offensichtlich die Gefährlichkeit seines Handelns. Gerade aber bei der

Versuchsstrafbarkeit dürfe die rechtliche Einordnung nicht darauf basieren,

dass das Opfer nicht verletzt worden sei. Vielmehr sei von Relevanz, wie die

vorgeworfene Tat konkret vonstatten gegangen sei, da gemäss der Rechtsprechung

von den äusseren Umständen auch auf die innere Willensrichtung geschlossen

werden könne. Vorliegend müsse der Beschuldigte wahrgenommen haben, dass sich

zahlreiche Personen auf dem Perron befinden und entsprechend demnächst der

Schnellzug einfahren würde. Ebenso dürfte ihm bekannt sein, dass der Zug gerade

noch zu Beginn des Perrons einiges an Geschwindigkeit aufweise. Und ebenso

müsse ihm die Gefahr bekannt sein, dass jemand, den man unvermittelt und mit

voller Kraft auf das Gleis stosse, stürzen, sich verletzen und liegen bleiben

könne. Komme hinzu, dass das Stossen auf das Gleis an einem viel befahrenen

Bahnhof wie [...] eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. In

dieser Art habe sich die Ausgangslage präsentiert, als das Verfahren eröffnet

worden sei. Aktuell sei vom dringenden Tatverdacht betreffend versuchte Tötung

evtl. versuchte schwere Körperverletzung evtl. Gefährdung des Lebens auszugehen.

Der Beschwerdeführer bringe weiter vor,

dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Art. 211 Abs. 1 StPO als

ausreichende gesetzliche Grundlage taxiere, abzulehnen sei. Dabei verkenne der

Beschwerdeführer, dass nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die

herrschende Literatur die Auffassung vertrete, dass die erwähnte Norm eine

ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, dies auch für die

«Internetfahndung», zumal der Gesetzeswortlaut den Einbezug neuer Medien nicht

ausschliesse.

Ferner rüge er, dass mit der Befragung

der anwesenden Personen die Identifikation des Beschuldigten möglich gewesen

wäre. Dabei verkenne er, dass mehrere Personen auf Perron 2/3 befragt worden

seien, so der Melder, das Opfer, dessen Begleiter sowie eine weitere Person,

die sich bereits vor der Öffentlichkeitsfahndung bei der Polizei Kanton

Solothurn gemeldet habe. Es sei aber utopisch, wenn die Verteidigung davon

ausgehe, dass sämtliche Personen auf dem [...] hätten befragt werden können.

Dazu hätten die Strafverfolgungsbehörden zunächst einmal sämtliche Personalien

kennen müssen. Fakt sei aber vielmehr, dass die Meldung an die Polizei erst

erfolgt sei, als das Opfer sich bereits im Zug nach […] befunden habe. Zu diesem

Zeitpunkt sei es schon gar nicht mehr möglich gewesen, sämtliche Personen zu

eruieren, zumal auch der Zug von Biel kommend zu einer Veränderung der

anwesenden Personen geführt habe.

Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die

vorherigen Bemühungen, den Beschuldigten zu identifizieren, erfolglos verlaufen

seien. So habe die DNA der Jacke des Opfers zum damaligen Zeitpunkt keinen

Treffer ergeben. Weder das Opfer, noch sein Begleiter, noch jene Personen, die

befragt worden seien, hätten nähere Angaben zur Täterschaft machen können. Die

sogenannte «Verbreitung National» auf polizeilicher Ebene habe sodann zunächst

den Hinweis auf eine Drittperson ergeben. Diese sei am 15. Februar 2022

angehalten und befragt worden, habe aber nachweisen können, dass sie sich zum

Tatzeitpunkt im Ausland befunden habe. Damit sei den Strafverfolgungsbehörden

keine andere Möglichkeit verblieben, als die Öffentlichkeitsfahndung.

Mit Blick auf die rechtliche Einordnung

des Delikts als versuchte Tötung sei dies verhältnismässig gewesen, selbst wenn

man noch den Vorhalt hätte anbringen wollen, dass auch eine andere rechtliche

Würdigung, nämlich als versuchte schwere Körperverletzung oder Gefährdung des

Lebens, möglich seien. Hinzu komme, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten

ein erhebliches Gewaltpotential aufweise. Bei solch einem Verhalten, das eine

erhebliche kriminelle Energie und auch Geringschätzung der körperlichen

Integrität von ihm unbekannten Personen aufweise, lediglich von «jugendlichem

Leichtsinn» zu sprechen, negiere die Gefährlichkeit des Verhaltens des

Beschuldigten gänzlich. Fakt sei, dass mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen

Verhalten ein erhebliches Risiko für die körperliche Integrität des Opfers

geschaffen worden sei. Ob dieses vom erkennenden Gericht schlussendlich als

versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung oder als Gefährdung des

Lebens eingestuft werde, sei für die Frage der Verhältnismässigkeit der Öffentlichkeitsfahndung

nicht relevant, handle es sich dabei doch bei allen Delikten um

Verbrechenstatbestände.

3. Tangierte Verfahrens-, Individual-

und Grundrechte

Zunächst sind die geltend gemachten

Grund- und Verfahrensrechte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, im

Einzelnen darzustellen.

3.1 Persönlichkeitsrechte

Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede

Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat,

worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet

sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche

Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK

unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher

Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit

aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer

Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht,

allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass

sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das

bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den

Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen

(Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,

Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,

Art. 13 BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018,

S. 185; Künzli, a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; Urteil 6B_908/2018

vom 7. Oktober 2019 E. 3.1.1), so auch die vorliegend angefochtene Publikation

des Fotos des Beschuldigten. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung

der Öffentlichkeit im Strafverfahren ausdrücklich, dass die

Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten sind.

3.2 Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6

Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass

jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art.

74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich,

dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist.

3.3 Nemo tenetur

Der nemo tenetur Grundsatz ist Ausfluss

des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs auf "gerechte Behandlung"

sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Anspruchs auf "faires Verfahren"

und wird in Art. 113 Abs.1 StPO konkretisiert. Demnach muss sich die

beschuldigte Person "nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht,

die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich

aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen." Die

Publikation verpixelter und die Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter

Fotos wird mitunter als Zwang zur Selbstbelastung bezeichnet (Künzli, a.a.O. S.

140). Der nemo tenetur Grundsatz beansprucht jedoch keine absolute Geltung

(Künzli, a.a.O. S. 138). Vielmehr gelten in Lehre und Praxis Zwangsmassnahmen

als mit dem nemo tenetur Grundsatz prinzipiell und unter gewissen

Voraussetzungen vereinbar (Künzli, a.a.O. S. 140 ff.), was bereits aus dem soeben

zitierten Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 letzter Satz StPO hervorgeht.

4. Zulässigkeit der Beschränkung der

Grundrechte

In Frage stehen zusammengefasst mit der

Publikation verpixelter Fotos einhergehende Beschränkungen von Verfahrens-,

Individual- und Grundrechten. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen

von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt

der Grundrechte ist unantastbar (Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, a.a.O., Rz.

302 ff.; Weder, a.a.O., Art. 211 N 4).

4.1 Rechtsgrundlage der

Öffentlichkeitsfahndung ist unter der Marginalie "Mithilfe der Öffentlichkeit"

zunächst Art. 211 Abs. 1 StPO, wonach die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der

Fahndung aufgefordert werden kann. Dieser Grundsatz wird durch weitere

Bestimmungen konkretisiert. Systematisch findet sich Art. 211 StPO zusammen mit

Art. 210 StPO unter der Überschrift "Fahndung", welche unter dem

Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff.) figuriert. Unter den Begriff der

Zwangsmassnahmen fallen laut Art. 196 StPO Verfahrenshandlungen der

Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu

dienen, (lit. a) Beweise zu sichern und (lit. b) die Anwesenheit von Personen im

Verfahren sicherzustellen. Grundsätzlich können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO

Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn (lit. a) sie gesetzlich vorgesehen

sind, (lit. b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (lit. c) die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und

(lit. d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Laut Art.

197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht

beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen. Im

Unterschied zu Art. 36 BV findet das öffentliche Interesse keine explizite

Erwähnung, weil diesem das Strafverfahren per se dient (Weber, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 3). Als Grundsatz für die Fahndung

hält Art. 210 Abs. 1 StPO fest, dass Staatsanwaltschaft,

Übertretungsstrafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des Aufenthaltsortes

Personen ausschreiben können, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit

im Verfahren erforderlich ist. Zur Mithilfe bei der Fahndung kann wie erwähnt

gestützt auf Art. 211 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit aufgefordert werden.

Grundsätzlich sind die Strafbehörden zwar an die in Art. 73 StPO verankerte

Geheimhaltungspflicht gebunden. Ausnahme davon ist die in Art. 74 StPO

verankerte Orientierung der Öffentlichkeit. Gemäss dessen Abs. 1 lit. a kann

die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientiert werden, wenn dies

erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder

bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt. Dabei sind laut Art. 74 Abs. 3

StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der

Betroffenen zu beachten. Unter den allgemeinen Begriff der

Öffentlichkeitsfahndung fällt der Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach

Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der Medien,

einschliesslich des Internets (Rüegger, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,

Art. 211 StPO N 3).

Eine formellgesetzliche Grundlage (auch

im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die Öffentlichkeitsfahndung ist in

Art. 211 StPO somit vorhanden, umso mehr, als sie durch die weiteren genannten

Regelungen konkretisiert wird. Dass dabei in die Grundrechte und

Verfahrensgarantien beschuldigter, aber auch nicht beschuldigter Personen

eingegriffen werden kann, ergibt sich direkt aus Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 2

StPO und indirekt aus Art. 74 Abs. 3 StPO. Das öffentliche Interesse besteht

zuvorderst in der Strafverfolgung. Die StPO konkretisiert den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz namentlich in Form von Anforderungen an den

Tatverdacht, die Bedeutung der Straftat, das erfolglose Ausschöpfen milderer

Mittel und mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Grundrechte.

4.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihr

Vorgehen ausdrücklich auch auf das in der Empfehlung zur Öffentlichkeitsfahndung

der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK).

4.2.1 Einleitend vermerkt diese

Empfehlung SSK, dass bei der Fahndung nach Art. 211 StPO das

Verfahrensinteresse im Vordergrund stehe und nicht etwa (wie bei Art. 74 StPO)

auch das Interesse der Öffentlichkeit an einer Mitteilung. Den Begriff der

Öffentlichkeitsfahndung definiert die Empfehlung unter Verweis auf den Basler

Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 3) als Einbezug der Bevölkerung in

die Fahndung nach Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der

Medien, einschliesslich des Internets. Auch bei der Voraussetzung einer

"gewissen Schwere der zu untersuchenden Straftat" stützt sich die

Empfehlung auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 9 und 27

f.). Danach ist es "nicht nur bei Kapitalverbrechen (namentlich

Tötungsdelikten) möglich, eine Öffentlichkeitsfahndung anzuordnen, sondern es

muss sich grundsätzlich um ein gravierendes Delikt im Bereich der

Verbrechenstatbestände oder von schwerwiegenden Vergehen handeln, an deren

Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Weiter setzt die

Empfehlung einen dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass

"eine Person bei der Tat abgebildet" sein muss. Sodann müssen

"alle polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft

sein: Die Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen

Fahndungsmittel nicht zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg

führen können. Es müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft

worden sein, wie etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet,

Social Media etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die

Öffentlichkeit zur Mithilfe aufgefordert werden." Die Anordnung dazu soll

von der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen,

welches wie folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der

Regel in einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung

öffentlich angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne

Darstellung der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt.

Nur wenn dies zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem

dritten Schritt unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine

Woche (Hinweis: Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit

die sofortige Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)."

Wird Bildmaterial veröffentlicht, so sollen eingehende Hinweise auf

mutmassliche Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende

Entfernung der Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die

Polizei eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen

Schweizer Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen

Kanton eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.

4.2.2 Es stellt sich die Frage, in

welchem Verhältnis diese Empfehlung SSK zur gesetzlichen Regelung steht. Wie

vorstehend dargestellt, besteht indessen in Art. 211 StPO mit den weiteren

konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen der StPO eine genügende

formellgesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung. Es liegt in der

Natur gesetzlicher Bestimmungen als generell-abstrakte Normen, dass sie der

Auslegung zugänglich sind und gegebenenfalls auch bedürfen.

4.2.2.1 Art. 211 StPO selber enthält

keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Öffentlichkeitsfahndung auf

bestimmte Delikte oder Deliktskategorien. Direkt anwendbar ist indessen Art.

197 Abs. 1 lit. d StPO, wonach die Zwangsmassnahme zulässig ist, wenn sie

"die Bedeutung der Straftat rechtfertigt." Die Formulierung legt die

Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nahe. Abgestellt wird notabene

auf die "Bedeutung der Straftat", also auf die Tat selber, nicht auf

bestimmte Straftatbestände oder Kategorien von solchen. Die Zulässigkeit der

Öffentlichkeitsfahndung ist also in einer Einzelfallprüfung am Eingriff in die

betroffenen Grund- und Verfahrensrechte zu messen.

Ungeachtet des Erfordernisses der

Einzelfallprüfung scheint in Lehre und Praxis insoweit Einigkeit zu herrschen,

bereits auf generell-abstrakter Ebene eine gewisse Deliktsschwere zu fordern

(vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 8; Entscheid Anklagekammer St. Gallen

AK.2015.275 vom 3. November 2015), was in der Empfehlung der SSK, gestützt auf

den Basler Kommentar (a.a.O.) in die Formulierung mündet, eine "gewisse

Schwere der zu untersuchenden Straftat" vorauszusetzen. Wie bereits

erwähnt, verstehen sich darunter laut Empfehlung "schwerwiegende Vergehen,

an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei

Krawallen und Ausschreitungen wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer

grossen Zahl von Personen die Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig

erachtet; dies obschon es teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten

kommt, wie etwa einfachen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen,

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc." Auch

der Bundesrat will nicht nur auf den abstrakten Deliktstypus, sondern auf den

"konkreten Unrechtsgehalt" abstellen und erblickt in Art. 211 StPO

eine genügende gesetzliche Grundlage für die Internetfahndung, weshalb kein

weiterer Regelungsbedarf bestehe (vgl. Künzli, a.a.O., S. 35 f. m.w.H.). Im

Rahmen der Interessenabwägung ist die objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Rüegger,

a.a.O., Art. 211 StPO N 29). Bereits bei der Anforderung an die Deliktsschwere

also sollen das hohe öffentliche Interesse an der Aufklärung sowie die dabei

typischerweise auftretenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden, was insoweit

sachlich gerechtfertigt erscheint.

Bei allen diesen Ansätzen ist nicht zu

übersehen, dass die zu fordernde Schwere der Tat bzw. des Delikts als Element

des öffentlichen Interesses in einem gewissen Konnex zur zu fordernden

Intensität des Tatverdachts (ebenfalls als Element des öffentlichen Interesses)

steht (Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015

Ziff. 4.2): Je schwerer die Tat oder das Delikt, desto weniger dringend braucht

der Tatverdacht zu sein und umgekehrt. Beidem steht sodann, gleichfalls in

Abhängigkeit, die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs gegenüber. Im Gegenzug

werden aber sehr hohe Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts

gestellt.

4.2.2.2 Abzulehnen ist die Lesart des

Gesetzestextes durch Künzli (a.a.O., S. 70, 79, 94 ff.) insoweit, als bei der

Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO sämtliche Voraussetzungen von Art.

210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten und insbesondere auch ein Haftgrund, also

Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegen müsste. Vielmehr zielt

Art. 210 Abs. 2 StPO ausdrücklich auf eine Fahndung zwecks Verhaftung und

Zuführung ab, und dem massiven und spezifischen Grundrechtseingriff bei einer

Verhaftung, nämlich der Aufhebung der Bewegungsfreiheit, entspricht auch das

Erfordernis von Haftgründen für die Anordnung von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft. Dies sind indes Zwangsmassnahmen, deren Stossrichtung in eine

andere Richtung gehen als jene der Öffentlichkeitsfahndung und folglich davon

zu unterscheiden sind. Dass die Mithilfe der Öffentlichkeit stets auf

Verhaftung und Zuführung (sowie anschliessende Haftanordnung) gerichtet wäre,

ergibt sich aus Art. 211 StPO indessen nicht, was aber zu erwarten wäre, sollte

dies die Intention des Gesetzgebers sein (so auch Weder, a.a.O., Art. 211 N 2).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 211 StPO systematisch auf den

Grundnormen für die Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO), für die Fahndung (Art.

210 Abs. 1 StPO) und für den Einbezug der Öffentlichkeit (Art. 74 StPO)

aufbaut, wie auch Künzli - allerdings in Bezug auf die Intensität des

Tatverdachts - zu erkennen scheint (a.a.O., S.73 ff.). Die Anforderungen an die

Deliktsschwere und auch an die Intensität des Tatverdachts leiten sich also

nicht aus Art. 210 Abs. 2 StPO ab, sondern aus den übrigen genannten

Bestimmungen, insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Dies schliesst

gegebenenfalls eine Öffentlichkeitsfahndung zwecks Verhaftung und Zuführung

selbstredend nicht aus, wobei erst dann kumulativ die Voraussetzungen sowohl

von Art. 211 als auch 210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten.

4.2.2.3 Weiter setzt die Empfehlung SSK

einen dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person

bei der Tat abgebildet" sein muss. Diese Formulierung kommt einem

Pleonasmus nahe, wird doch die Abbildung einer Person bei der Tat in den

meisten Fällen zugleich einen dringenden Tatverdacht begründen. Die

Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen auf die Empfehlung SSK und somit auf

dringenden Tatverdacht.

Es ist festzuhalten, dass sich aus der

StPO primär kein Erfordernis eines dringenden Tatverdachts für die

Öffentlichkeitsfahndung ergibt, sondern ein begründeter Tatverdacht gemäss Art.

197 Abs. 1 lit. b StPO der Ausgangspunkt der Überlegungen bildet. Wie bereits

erwähnt, steht die erforderliche Intensität des Tatverdachts aber in Relation

zur Tatschwere bzw. dem fraglichen Delikt als Elemente des öffentlichen

Interesses auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite auch zu den

fraglichen Eingriffen in die Individual- bzw. Grundrechte (vgl. Weder, a.a.O.,

Art. 211 N 9 ff.). Steht etwa – wie vorliegend – ein Schwerstverbrechen zur

Diskussion, genügt ein begründeter Tatverdacht für die öffentliche Fahndung allemal.

In diesem Sinn ist vorliegend nur ein begründeter Tatverdacht zu fordern. Im

Rahmen der konkreten Interessenabwägung wird das Verhältnis zwischen konkreter

Tatschwere, Tatverdacht und den weiteren öffentlichen Interessen einerseits

sowie den Individualinteressen andererseits zu ermitteln sein.

4.2.2.4 Sodann müssen laut Empfehlung

SSK "alle polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft

sein: Die Öffentlichkeitsfahndung setzt vor-aus, dass die bisherigen

Fahndungsmittel nicht zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg

führen können. Es müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft

worden sein, wie etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet,

Social Media etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die

Öffentlichkeit zur Mithilfe aufgefordert werden." Präzisiert wird damit

das Element der Erforderlichkeit bei der Interessenabwägung, mithin die (auch

in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verankerte) Forderung nach dem Einsatz des

mildesten Mittels bei einem Grundrechtseingriff. Diese Präzisierung ist nicht

zu beanstanden.

4.2.2.5 Die Anordnung dazu soll laut

Empfehlung SSK von der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem

Dreistufenmodell erfolgen, welches wie folgt beschrieben wird: "Die

Veröffentlichung erfolgt in der Regel in einem Dreistufenmodell. Als erstes

wird die Veröffentlichung öffentlich angekündigt. Als zweiter Schritt werden

die Bilder (möglichst ohne Darstellung der Person bei der Tathandlung)

verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies zu keinen Ergebnissen führt,

werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt unverpixelt veröffentlicht. Jede

der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis: Bei Kapitaldelikten erfolgt

aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige Fahndung und nicht das oben

genannte dreistufige Vorgehen.)." Hierzu kann die Rüge erhoben werden, das

Dreistufenmodell verstosse gegen das nemo tenetur Prinzip (dazu noch später),

indem eine Person sich selber anzeigen muss, um die Veröffentlichung seines

Bildes zu verhindern. Dem ist entgegen zu halten, dass grundsätzlich und bei

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die direkte Publikation eines verpixelten

Bildes statthaft ist (wie die Empfehlung SSK für Kapitaldelikte ausdrücklich

und zutreffend festhält) und vor diesem Hintergrund das schrittweise Vorgehen

im Dreistufenmodell wiederum eine Anwendung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne eines milderen Mittels darstellt.

Auch hier erhellt, dass sich diese Verhältnismässigkeitsüberlegungen bereits

auf generell-abstrakter Ebene aufdrängen.

Dem ist anzufügen, dass es grundsätzlich

im Wesen der Fahndung liegt, nach Personen zu forschen zwecks Aufklärung von

Tat und Täterschaft, also auch einer bis anhin unbekannten Identität einer

Person, welche dann mittels Signalement, Bildern etc. ausgeschrieben wird

(Rüegger/Scherer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 210 StPO N 1, 2ff.,

32). Schon aus der Begriffsdefinition in Art. 196 lit. b StPO ergibt sich ja,

dass Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu

dienen, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen.

4.2.2.6 Wird Bildmaterial

veröffentlicht, so sollen laut Empfehlung SSK eingehende Hinweise auf

mutmassliche Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende

Entfernung der Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die

Polizei eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen

Schweizer Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen

Kanton eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.

Auch diese Regelung dient augenscheinlich dem Zweck, den mit der Publikation

einhergehenden Grundrechtseingriff – diesmal in zeitlicher Hinsicht – im Sinne

der Erforderlichkeit zu minimieren und so das mildeste Mittel sicherzustellen.

4.2.3 Bis hierhin ist festzuhalten, dass

die Empfehlung SSK durchwegs gesetzeskonforme Präzisierungen enthält, welche

als landesweit angestrebte Praxis verstanden werden können. In keinem Punkt

wird der gesetzliche Rahmen unzulässigerweise zulasten von Grund- oder

Verfahrensrechten ausgedehnt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 5). Im Gegenteil

enthält die Empfehlung SSK eher den Grund- und Individualrechtsschutz stärkende

Elemente. Die Empfehlung SSK ist insoweit im Licht der verfassungsrechtlichen

und gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden.

4.3 Die Staatsanwaltschaft hält laut

ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer konkret den Tatbestand der versuchten

vorsätzlichen Tötung vor. Die Verteidigung schliesst demgegenüber lediglich auf

eine Tätlichkeit als dem Beschuldigten vorwerfbare Handlung. An dieser Stelle

ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht gestützt auf die Aktenlage zum

Zeitpunkt des einstigen Abschlusses der Untersuchung, mithin gestützt auf das

Untersuchungsergebnis zu beurteilen ist, ob die Untersuchungshandlung der

Öffentlichkeitsfahndung rechtmässig angeordnet wurde und dafür ein (hier: begründeter)

Tatverdacht bestand, sondern gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt der

Anordnung dieser Untersuchungshandlung.

4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kann und darf der Sachverhalt weder abschliessend festgestellt noch

abschliessend rechtlich gewürdigt werden. Vielmehr stellt sich nach dem

vorstehend Gesagten die Frage nach dem begründeten Tatverdacht zum Zeitpunkt

der Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung. Das Gericht hat das Video und die

Videobilder visioniert. Darauf ist zu erkennen, wie der Beschuldigte auf das

Perron 2/3 kommt, sich zum späteren Opfer begibt, mit diesem etwas diskutiert,

von diesem wieder weggeht, kurz vor der Treppe abrupt wieder umdreht, zum Opfer

zurückgeht und es mit erheblicher Kraft ohne weiteres Zögern auf das Gleis 2

stösst, wobei dieses nicht zu Fall kam. Sekunden später fährt ein Schnellzug

auf ebendiesem Gleis ein und der Lokführer wurde veranlasst, das Horn zu

betätigen und stark zu bremsen. Es gelingt dem Opfer, rechtzeitig wieder auf

das Perron zu steigen.

4.5 Dass die Verteidigung bei dieser

Ausgangslage zum Schluss kommt, es handle sich lediglich um eine Tätlichkeit,

ist skurril. Es ist offensichtlich, dass bezüglich des Tatbestandes der versuchten

vorsätzlichen Tötung aufgrund der objektiven Strafbarkeitsbedingungen nicht nur

ein begründeter, sondern sogar ein dringender Tatverdacht, gegeben ist. Wie die

Staatsanwältin völlig zutreffend ausführt, hat der Beschuldigte den Sturz und

die damit einhergehenden Verletzungen mit seinem Verhalten zumindest billigend

in Kauf genommen. Ebenso hat er damit rechnen müssen, dass es dem Opfer bei

einem Sturz nicht möglich sein wird, vor dem Eintreffen des Zuges wieder auf

das Perron zurück zu kehren. Bei einem Sturz hätte der einfahrende Zug wohl auch

nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Der Beschwerdeführer negiert

mit seiner rechtlichen Würdigung als Tätlichkeit klar die Gefährlichkeit seines

Handelns. Insoweit trifft die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung zu.

4.6 Ob die genannte Episode schliesslich

als versuchte vorsätzliche Tötung oder als versuchte schwere Körperverletzung

evtl. Gefährdung des Lebens zu qualifizieren ist, muss im vorliegenden

Beschwerdeverfahren offenbleiben, da wie gesagt die Beweiswürdigung und die

rechtliche Würdigung dem Sachgericht vorbehalten bleiben. Klar ist hingegen,

dass sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ein dringender Tatverdacht

zumindest hinsichtlich eines Verbrechens ergibt. Die Bedeutung der Straftat und

der konkrete Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers entsprechen

bezüglich Deliktsschwere im Zusammenhang mit der Intensität des Tatverdachts –

die Person des Beschwerdeführers ist bei der Tat abgebildet – in jedem Fall den

dargestellten gesetzlichen Vorgaben und jenen der Empfehlung SSK.

4.7 Als Zwischenfazit hat sich die

Staatsanwaltschaft an die Empfehlung SSK gehalten: In Frage kommt der

Tatbestand eines Schwerstdelikts, der dringende Tatverdacht, obwohl ein

begründeter Tatverdacht ausgereicht hätte, ergibt sich aus der Videosequenz,

die Bilder wurden zuerst den übrigen schweizerischen Polizeikorps zwecks

Fahndung zugestellt, das Dreistufenmodell wurde angewendet, und nachdem sich

der Beschwerdeführer gemeldet hatte und die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen ihn eröffnet hatte, wurden die Bilder im Internet gelöscht und die Medien

gebeten, ebenso zu verfahren.

5. Persönlichkeitsrechte

5.1 Damit ist auf die gerügte Verletzung

von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die

Publikation des Fotos des Beschwerdeführers den Schutzbereich berührt, ist

unbestritten. Publiziert wurde das Bild als Standbild aus dem Video, also quasi

als Portrait aus dem Geschehen heraus. Wenn das Foto auch nicht allzu scharf

und verpixelt ist, so wird sich die darauf abgebildete Person wohl recht

deutlich wiedererkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kollegen hätten

ihn darauf erkannt.

5.2 Gesichtsfotos gehören nicht in den

unantastbaren Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte, andernfalls wären

Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch aus

Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im Sinne

von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären

(Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,

Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.

Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person

porträtiert, insoweit also völlig unverfänglich. Der Kerngehalt der

Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers wird nicht angetastet.

5.3 Auf die gesetzliche Grundlage für

die Publikation des Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung wurde bereits

eingegangen, auch das öffentliche Interesse der Strafverfolgung wurde bereits

erwähnt. Anzufügen bleibt das öffentliche Interesse am Schutz der Grundrechte

Dritter. Dass die Publikation geeignet war, um die Identität des

Beschwerdeführers zu ermitteln, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich

gemeldet hat und gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden ist. Erforderlich war

die Publikation, weil – wie die Staatsanwältin zutreffend ausführt – mildere

Massnahmen nicht gefruchtet hatten, wobei insbesondere auf die Anwendung der

Empfehlungen der SSK zu verweisen ist mit dem erfolglosen Ausschöpfen anderer

Fahndungsmöglichkeiten und der Anwendung des Dreistufenmodells. Erforderlich

war die Publikation eines Standbildes auch in dem Sinn, als eine Beschreibung des

Beschwerdeführers in Worten dem Fahndungszweck nicht ausreichend Genüge getan

hätte (vgl. Künzli, a.a.O., S. 85 f.). Der mit der Publikation des Fotos

einhergehende, stigmatisierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers ist als schwer zu werten und sein fiktives Interesse, dass

dieses Bild nicht hätte veröffentlicht werden sollen, hoch. Die Schwere der Tat

(Verbrechen) sowie das öffentliche Strafverfolgungsinteresse rechtfertigen den

Eingriff – im konkreten Fall die Publikation von dessen Foto mit den damit

einhergehenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Zu Ungunsten der

gesuchten Person fällt besonders sein Tatbeitrag ins Gewicht: Die

Staatsanwaltschaft unterstreicht wiederholt und zu Recht die Gefährlichkeit der

Tat. Diese liegt insbesondere darin, dass der Beschuldigte den Sturz des Opfers

und die damit einhergehenden Verletzungen mit seinem Verhalten zumindest

billigend in Kauf genommen hat. Ebenso hat er damit rechnen müssen, dass es dem

Opfer bei einem Sturz des Opfers nicht möglich sein wird, vor dem Eintreffen

des Zuges wieder auf das Perron zurück zu kehren. Bei einem Sturz hätte der einfahrende

Zug wohl auch nicht mehr rechtzeitig vollständig bremsen können. Insgesamt ist

das öffentliche Interesse an der Publikation des Fotos zwecks Identifikation

des Täters höher zu gewichten als dessen Interesse am Schutz seiner

Persönlichkeit im Rahmen des Eingriffs. Der im Rahmen der

Öffentlichkeitsfahndung mit der Publikation des Fotos einhergegangene Eingriff

in die Persönlichkeitsrechte erscheint damit verhältnismässig und rechtmässig.

6. Unschuldsvermutung

6.1 An dieser Stelle ist nochmals zu

erwähnen, dass bei der Orientierung der Öffentlichkeit zwecks Aufklärung von

Straftaten und Fahndung nach Verdächtigen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO der

Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten ist, ein Eingriff darein also

grundsätzlich möglich ist. Die Unschuldsvermutung gilt nicht absolut.

Zwangsmassnahmen stehen, selbst wenn sie tief in die Rechte der beschuldigten

Person eingreifen, der Unschuldsvermutung nicht absolut entgegen, ansonsten

überhaupt nie eine Strafuntersuchung eingeleitet werden könnte. Angeknüpft wird

dabei zumeist an den Tatverdacht (Künzli, a.a.O., S.113 f.). Erfolgt der

öffentliche Fahndungsaufruf wie vorliegend ohne Namensnennung und zur Eruierung

einer unbekannten Täterschaft, ist die Unschuldsvermutung verhältnismässig weniger

tangiert (Weder, a.a.O., Art. 211 N 9). Sofern die Öffentlichkeitsfahndung eine

strafähnliche Wirkung zeigt, muss dies im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung beurteilt werden (Künzli, a.a.O., S. 120).

6.2 Dass eine Vorverurteilung und damit

eine Verletzung der Unschuldsvermutung stattgefunden habe, erschliesst sich

nach Auffassung der Verteidigung aus der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens

gegen den Beschwerdeführer und daraus, dass ihn sein persönliches Umfeld darauf

angesprochen habe. Indessen ergibt sich aus der Eröffnung eines Verfahrens kein

Hinweis auf eine Vorverurteilung, sondern ist dies die erwünschte Folge der

Öffentlichkeitsfahndung mit den vorliegend sehr hohen Anforderungen an die

Intensität des Tatverdachts, bei welcher der Täter bei der Tat abgebildet sein

muss, sowie der grossen Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit abgebildeten

Personen. Analoges gilt auch für das Echo aus seiner sozialen Umgebung, wobei

hier auch die überschiessende Berichterstattung der Zeitungen mit hineinspielen

mag. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft allein indessen ist im vorliegenden Fall

nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Wortwahl der

Staatsanwaltschaft in den Medienmitteilungen (eingangs zitiert), da sie keine

vorverurteilenden oder sonst wie überschiessenden Elemente enthält.

6.3 Mit der angefochtenen Publikation

des Fotos des Beschwerdeführers liegt immerhin eine strafähnliche Wirkung der

Öffentlichkeitsfahndung vor, indem eine noch nicht beschuldigte Person im

Ergebnis von Zeitungen an den Pranger gestellt wird. Zur Verhältnismässigkeit

des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist auf das vorstehend Gesagte zur

Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verweisen;

die Ausführungen gelten mutatis mutandis auch hier.

7. Nemo tenetur

7.1 Die Publikation verpixelter und die

Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang

zur Selbstbelastung bezeichnet, insbesondere auch bei Anwendung des

Dreistufenmodells (Künzli, a.a.O. S. 139 f.). Wie vorstehend erwähnt, muss sich

die beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO wohl nicht selber belasten,

sich aber immerhin "den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen

unterziehen". Auch der nemo tenetur Grundsatz gilt also nicht

uneingeschränkt. Vielmehr gehen die Zwangsmassnahmen und damit auch die

Öffentlichkeitsfahndung dem nemo tenetur Grundsatz laut dem Buchstaben des

Gesetzes grundsätzlich vor. Der beschuldigten Person kommt dabei eine

passiv-duldende Rolle zu und sie muss auch dulden, dass die Ergebnisse gegen sie

verwendet werden (Marc Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113

StPO N 8).

7.2 Der Zweck von Zwangsmassnahmen besteht

gerade darin, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu

bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden. Damit kann durchaus auch

eine gewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt,

bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden

ist. Zwangsmassnahmen gehen regelmässig mit Individual- und

Grundrechtseingriffen einher (Untersuchungshaft, körperliche und andere

Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc.). Die Öffentlichkeitsfahndung mit der

Möglichkeit der Publikation von Bildaufnahmen von Personen bildet davon keine

Ausnahme. Einwenden lässt sich vorliegend allerdings, dass die gesuchte Person

zufolge unbekannter Identität noch gar nicht beschuldigte Person nach Art. 113

StPO ist. Dazu präzisiert indessen Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO, dass "die

Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach

Verdächtigen" mitwirken soll. Der formelle Status der beschuldigten Person

im Strafverfahren wird für den Einbezug der Öffentlichkeit also nicht verlangt,

wohl aber wiederum die Verhältnismässigkeit (Art. 74 Abs. 1 StPO: "wenn

dies erforderlich ist") sowie die Beachtung der Unschuldsvermutung und der

Persönlichkeitsrechte (Art. 74 Abs. 3 StPO). Indem nun die Empfehlung SSK einen

dringenden Tatverdacht voraussetzt und überdies verlangt, dass die gesuchte

Person "bei der Tat abgebildet" sein muss, wird die verdächtige

Person sehr nahe an den Status der beschuldigten Person herangerückt; man

könnte gleichsam von einer potenziell beschuldigten Person sprechen. Dies zu

vermeiden würde bedeuten, die Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts

tiefer anzusetzen, was erst recht nicht im Interesse der (potenziell)

Beschuldigten Person liegen kann. Andererseits ist an dieser Stelle wiederum

darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen gar in die

Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingegriffen werden kann, was

allerdings besonders zurückhaltend zu geschehen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO).

7.3 Es stellt sich die Frage nach der

Abgrenzung zwischen erlaubtem und missbräuchlichem Zwang bei Zwangsmassnahmen

im Lichte des nemo tenetur Prinzips. Während die ältere Lehre und Praxis darauf

abgestellt hatten (bzw. teilweise nach wie vor darauf abstellen), ob die

betroffene Person bloss passiv Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen oder

aber dazu gezwungen werden sollte, aktiv an seiner eigenen Überführung

mitwirken zu müssen - was zu Inkohärenzen und auch zu Friktionen der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu jener des EGMR geführt hat (Andreas Noll,

Fernwirkung des strafprozessualen Nemo-tenetur-Satzes in andere Rechtsgebiete,

in: forumpoenale, Sonderheft 2020 "Kuckuckseier im Strafprozess", S.

177 ff. [181 f.]; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum

accusare", Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012, S. 192 ff.;

Künzli, a.a.O., S. 141 ff.), ist nach neuerer Auffassung eine Abwägung

vorzunehmen, die im Wesentlichen auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung

hinausläuft; zu fragen ist, ob das öffentliche Interesse den Einsatz von Zwang

zu rechtfertigen vermag (Künzli, a.a.O., S. 147 ff.). Angesichts des hohen

Strafverfolgungsinteresses und der (etwa im Vergleich zu körperlichen

Zwangsmassnahmen) geringen Eingriffsintensität erscheint die Fahndung nach der

Identität im Lichte der neueren Praxis auch bei direkter Publikation eines

Fotos gerechtfertigt, dies erst recht bei Anwendung des milderen Mittels des

Dreistufenmodells mit vorheriger Ankündigung (Künzli, a.a.O., S. 152). Auch im

Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 EMRK) beschränkt

die Öffentlichkeitsfahndung im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht die

Möglichkeit adäquater Mitwirkung des Beschuldigten im Verfahren, sondern

ermöglicht überhaupt erst seine Mitwirkung und schafft einzig die Aussicht auf

kein Verfahren aus der Welt, was zulässig ist (Künzli, a.a.O., S. 155).

Hinsichtlich der konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung ist auf das vorstehend

zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Gesagte mutatis mutandis zu

verweisen. Die vorliegende Öffentlichkeitsfahndung erscheint also im Lichte des

nemo tenetur Grundsatzes zulässig.

8. Medienberichterstattung

8.1 Die Prangerstrafe ist in der

hiesigen Rechtsordnung verpönt und daher im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen.

Die Öffentlichkeitsfahndung ist demgegenüber gesetzlich ausdrücklich verankert.

Eingedenk dieses Spannungsverhältnisses wird im Gesetz selber zur Abgrenzung

wiederholt und mit Nachdruck auf die Beachtung der Grundrechte und auf die

Unschuldsvermutung verwiesen. Damit erscheint die Prangerstrafe formell von der

Öffentlichkeitsfahndung in genügendem Masse abgegrenzt. In den vorliegenden

Medienmitteilungen hat die Staatsanwaltschaft dem Rechnung getragen, mithin vom

Tatverdächtigen, nicht vom Verurteilten gesprochen und die Bilder in der

Fahndung nur als letztes mögliches Mittel veröffentlicht und sie auch wieder

vom Netz genommen, nachdem sich der Beschwerdeführer gemeldet hatte. Den von

Künzli (a.a.O., S. 121) gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben formulierten

Anforderungen an eine vorurteilsfreie Kommunikation der Staatsanwaltschaft hat

diese damit entsprochen.

8.2 Es ist indessen nicht zu übersehen,

dass die Medienberichterstattungen mit der Veröffentlichung des Fotos und der

erwähnten Betitelung bspw. mit "Zug-Schubser", «Gleis-Schubser» usw.

einer Vorverurteilung mit Prangerstrafe der noch gar nicht verurteilten Person

zumindest nahe kommt. Es ist zwar schon vorgekommen, dass eine Person, die in

einer Öffentlichkeitsfahndung ermittelt worden war, dann doch von der Anklage

freigesprochen worden ist. Angesichts der vorstehend dargestellten hohen

Anforderungen mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat dürfte ein solches

Szenario aber selten sein. Wenn auch vorliegend die Staatsanwaltschaft mit

ihren Medienmitteilungen dem Buchstaben des Gesetzes treu geblieben sein mag

und bei der Wortwahl der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 StPO

Rechnung getragen hat, so war dies offenbar zu wenig, um die Medien an im

Ergebnis vorverurteilender Berichterstattung zu hindern. Der […] war offenbar nicht

einmal bereit, das verpixelte Bild zu löschen, nachdem sich der Gesuchte bei

der Kantonspolizei gemeldet hat.

8.3 Auch wenn die Medien für ihr Handeln

grundsätzlich selber verantwortlich sind, wird künftig das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft also auch daran zu messen sein, ob sie mit geeigneter

Kommunikation solcher vorverurteilenden und der Prangerstrafe nahe kommender

Berichterstattung in den Medien ex ante besser entgegenwirken kann. Ex post

lässt sich für den vorliegenden Fall festhalten, dass im Anschluss an die erste

Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft die Medien bereits grenzwertige Artikel

gedruckt haben, was für die Staatsanwaltschaft bereits im vorliegenden Fall

hätte Anlass sein können und bei allfälligen künftigen

Öffentlichkeitsfahndungen möglicherweise wird sein müssen, die Medien im Rahmen

ihrer Pressemitteilungen besser in die Unschuldsvermutung mit einzubinden. Es ist

grundsätzlich mit aller Sorgfalt zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte am

Internetpranger landen. Vorverurteilende Berichterstattung in den Medien auf

eine erste Medienmitteilung hin kann künftig also durchaus ernsthafter Anlass

für die Staatsanwaltschaft sein, gegebenenfalls standardisierte und

vorformulierte zweite und dritte Medienmitteilungen zu überprüfen und proaktiv

weiterer zu befürchtender überschiessender Berichterstattung anzupassen sowie

die Medienmitteilungen zu verdeutlichen. Ein grundsätzliches Hindernis für die

Öffentlichkeitsfahndung der Behörden bildet solche überschiessende

Berichterstattung der Medien aber nicht und die von der Staatsanwaltschaft für

den vorliegenden Fall korrekt durchgeführte Öffentlichkeitsfahndung wird damit

auch nicht unzulässig. Ob andererseits die Medien bei der Öffentlichkeitsfahndung

allenfalls auch auf (straf-)rechtlicher Ebene noch besser in elementare

Grundsätze wie die Unschuldsvermutung einbezogen werden sollten, ist eine

Frage, die dem Gesetzgeber vorbehalten und worauf hier nicht weiter einzugehen

ist.

8.4 Dass die Bilder "viral"

gehen und "ewig" auf dem Internet bleiben können, ist der geltenden

gesetzlichen Regelung und der gegebenen Kommunikationslandschaft inhärent und

hinzunehmen. Um einer Verletzung der Unschuldsvermutung entgegen zu wirken, die

sich bei solcher Sachlage intensiver zulasten der betroffenen Person auswirken

kann als früher bei Verbreitung von Bildern bloss auf Papier, gelten gemäss den

Empfehlungen SSK zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Intensität des

Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat. Die Differenz

zwischen solchem sehr dringenden Tatverdacht und rechtskräftiger Verurteilung

eines Täters besteht gleichsam in der Möglichkeit, dass die mit der

Öffentlichkeitsfahndung ausgeschriebene Person nicht nur der Täter, sondern

auch eine diesem sehr ähnlich sehende Person sein kann. Diese Restunsicherheit

erscheint aber bei den gegebenen Vorkehren gering und ist im öffentlichen

Interesse an der Strafverfolgung und vorliegend auch dem Grundrechtsschutz

Dritter hinzunehmen. In diesem Sinn wurde die Zwangsmassnahme vorliegend im

Sinn von Art. 197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend eingesetzt. Auch bei der

Fahndung ohne Foto und/oder ohne Internet und/oder ohne Öffentlichkeit ist es

niemals ausgeschlossen, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht des Täters

habhaft wird, sondern einer ihm sehr ähnlich sehenden Person. Allenfalls können

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO in Frage kommen

(vgl. Künzli, a.a.O., S. 120).

9.

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende

Öffentlichkeitsfahndung als zulässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

III. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten

des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Rechtsanwalt Roman Frey ist amtlicher

Verteidiger des Beschwerdeführers. Er beantragt die amtliche Verteidigung auch

für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Rechtsanwalt Frey

macht einen Aufwand von 5.70 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von

CHF 10.00 geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist

folglich auf CHF 1'115.75 festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer

von 7,7 %). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Roman

Frey, […], wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

3. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'115.75 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1’000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer