BKBES.2022.55
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
14. September 2022Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kunz,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2020 ereignete sich auf
einer Baustelle in [...] anlässlich von Dachdeckerarbeiten (Abladen von
Paletten mit Ziegeln) ein Arbeitsunfall, bei dem B.___ über das Gerüst zu Boden
stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete gleichentags eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlicher
Todesfall.
2. Am 25. September 2020 wandte sich
Rechtsanwalt Alexander Kunz namens der Ehefrau des Verstorbenen, A.___, an die
Staatsanwaltschaft und teilte mit, seine Mandantin konstituiere sich als
Privatklägerin (sowohl straf- wie auch zivilrechtlich).
3. Am 11. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt
Alexander Kunz namens von A.___ bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes eine
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei machte er
geltend, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C.___ von der
Staatsanwaltschaft verweigert bzw. verzögert worden sei. Mit Beschluss der
Beschwerdekammer vom 9. August 2021 wurde die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen.
4. Mit Schlussmitteilung vom 7. Dezember
2021 wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz mitgeteilt, dass die Untersuchung als
abgeschlossen erachtet und die Einstellung des Verfahrens betreffend
aussergewöhnlichen Todesfall vorgesehen werde. Weiter werde vorgesehen, die
Beweisanträge vom 10. März 2021 abzuweisen, wobei die Begründung mit der
Einstellungsverfügung erfolgen werde. Rechtsanwalt Alexander Kunz werde unter
Fristansetzung Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zur Einreichung von erneuten
Beweisanträgen gewährt.
5. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022
teilt Rechtsanwalt Alexander Kunz mit, dass er am Antrag auf Einleitung eines
Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und an den bisherigen Beweisanträgen
(Gutachten) festhält. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wiederholte er seine
Anträge und hielt fest, dass es aus seiner Sicht unausweichlich sei, ein
ordentliches Verfahren durchzuführen.
6. Mit Einstellungsverfügung vom
11. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beweisanträge gemäss Schreiben von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom
10. März 2021, namentlich es sei ein Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung einzuleiten und zur restlosen Klärung des Unfallhergangs
ein Gutachten, eventualiter eine Rekonstruktion in Auftrag zu geben. Weiter
wurde das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall von B.___
eingestellt.
7. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes Beschwerde
einreichen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 11. April 2022 sei aufzuheben.
2. In Sachen Todesfall B.___ vom
16. Juli 2020 sei ein Strafverfahren gegen C.___ wegen fahrlässiger
Tötung einzuleiten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 3. Juni 2022 beantragte
die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme
wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
9. Am 20. Juni 2022 reichte
Rechtsanwalt Kunz seine Honorarnote ein.
10. Der vorliegende Entscheid ergeht
aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft
begründete ihre Einstellungsverfügung damit, dass den Berichten der SUVA und
des Arbeitsinspektorats AWA keine Beanstandungen zu entnehmen seien. Es werde
weder das Sichern der Ladung, die Montage der Ziegelböcke und des
Fassadengerüstes oder die Betriebssicherheit des eingesetzten Krans bemängelt.
Die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung beschränke sich vorliegend
somit einzig auf den Einwand der Privatklägerschaft, wonach das Nachfahrmanöver
zu heftig ausgefallen sei, mithin auf die Frage, ob der Kranführer C.___ nach
dem Abstellen der Last die Krangabel zu «heftig» bzw. zu schnell und damit
fehlerhaft zurückdirigiert haben könnte. Vorliegend sei indes keine Norm
ersichtlich, die dem Kranführer vorschreibe, in welchem Zeitpunkt und in
welchem Tempo die Krangabel bewegt bzw. unter einer Palette herausgefahren
werden dürfe. In Ermangelung einer solchen gesetzlich verankerten
Sorgfaltspflicht könne dem Kranführer C.___ zum Vornherein kein strafbares
Handeln zur Last gelegt werden. Dem Kranführer C.___ könne nicht angerechnet
werden, dass B.___ sel. durch dessen Verhalten das Gleichgewicht verloren habe
und sich infolgedessen an der Krangabel, die unkontrolliert gegen das
Fassadengerüst geschwungen sei, habe festhalten müssen, zumal vor dem
Unfallereignis bereits 8 Paletten in derselben Weise ohne weitere Zwischenfälle
auf dem Dach platziert worden seien. Zudem sei B.___ sel. als Anschläger der
Paletteladungen die eigenverantwortliche Pflicht zugekommen, auf dem Dach für
seinen sicheren Stand zu sorgen. Das Geschehen sei in seinem Ablauf aus der
Optik des Kranführers somit nicht ansatzweise voraussehbar gewesen. Der Unfall
sei für den Kranführer ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal bei solchen
Manövern unter den gegebenen Umständen jederzeit mit einem unkontrollierten
Schwingen der Krangabel zu rechnen sei und C.___ nach eigenen Angaben sofort
den Notstopp auf der Fernsteuerung betätigt habe, nachdem er B.___ sel. an der
Gabel hängend bemerkt habe. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der
Kransteuerung und dem tödlichen Sturz falle nach dem Gesagten mangels
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser Betracht.
2.
Nach Art. 319 Abs. 1
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige
oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit.
c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem
Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit
Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626/2019
vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).
3.
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im
Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E.
2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche,
kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte
Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E.
2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen
Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Grundvoraussetzung für das Bestehen
einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können
und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E.
1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten
Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen,
wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt,
derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E.
1.5.2).
Die Straftat kann auch durch
pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist
in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung
(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog.
unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die
Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte
durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des
Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet
war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als
gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht
jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1
mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer
Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt,
wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E.
3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
Die Pflichten zum Schutz der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter
anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19.
Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR
832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz
von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen.
Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert
und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts
6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3). Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung
über die sichere Verwendung von Kranen sind Personen, die Lasten anschlagen, zu
dieser Arbeit anzuleiten. Gemäss der Lerneinheit «Anschlagen von Lasten» muss
der Anschläger einen sicheren Stand haben, die Möglichkeit haben, auszuweichen,
wenn die Last unkontrollierte Bewegungen macht, Sichtkontakt zum Kranführer
haben sowie sich so positionieren, dass keine Absturz- und Einklemmgefahr
besteht.
5.
Das am Unfalltag an den Unfallort
ausgerückte Arbeitsinspektorat des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hielt
seine Unfallabklärungen im Bericht vom 17. Juli 2020 fest. Zum Unfallhergang
führt es unter anderem aus, dass C.___ vom Dach her, mit der Fernbedienung die
Ziegelpaletten auf die vorbereiteten Ziegelböcke gestellt habe. Anschliessend
habe er mit der Fernbedienung die Krangabel wieder unter der Palette hervor
dirigiert, was jedoch nur mit Hilfe einer Drittperson gehe, da die Krangabel
jeweils unter der Palette «festsitzt». B.___ sel. habe als sachverständiger
Dachdecker die Ziegelböcke auf der Dachlattung befestigt und nach dem
Positionieren der Ziegelpaletten die Krangabel mit beiden Händen jeweils unter
den Paletten herausgezogen (Bericht vom 17. Juli 2020, Seite 2).
6.
Am 20. Juli 2020 führte die
Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des polizeilichen Ermittlungsbeamten, der
beiden Inspektoren der SUVA, D.___und E.___, sowie des Kranführers C.___ eine
Besichtigung der gesicherten Unfallstelle in [...] durch. Die SUVA-Inspektoren
stellten vor Ort weder bei den Bedachungsarbeiten noch bei der Installierung
der Ziegelböcke noch des Fassadengerüstes ein fehlerhaftes Vorgehen fest.
7.
Dem
Unfallrapport der SUVA vom […] 2020 (Eingang
bei der Staatsanwaltschaft am 19. August 2020) ist
zum Unfallhergang (Unfallrapport, Seite 4, Ziffer 4) folgendes zu entnehmen:
«Zum Herausfahren der
Krangabel aus der Ziegelpalette bediente der Kranführer Herr C.___ die
Fernsteuerung, gleichzeitig stand Herr B.___ wie üblich auf dem Dach, mit dem
Gesicht zur Ziegelpalette, mit dem Rücken gegen den Dachrand
(Traufe/Fassadengerüst) und zog mit beiden Händen an der Krangabel in Richtung
des Dachrandes, um das Ausfahren der Gabel, die etwas verklemmt war, zu
unterstützen. Plötzlich löste sich die Krangabel, der VU trat unkontrolliert
rückwärts gegen den Dachrand und hielt sich mit beiden Händen an der Krangabel
fest, die über den Dachrand und über den Seitenschutz des Spenglerganges hinaus
schwang. Der VU wurde an der Krangabel hängend, rückwärts über den obersten
Holm des regelkonformen Seitenschutzes gedrückt und konnte sich an der
Krangabel nicht mehr festhalten. Er stürzt auf der Aussenseite des Gerüsts 7.35
Meter in die Tiefe, wo er mit dem Kopf aufschlug.»
Die SUVA stellte weiter
fest:
«Das Fassadengerüst, resp.
der Spenglergang sowie der Seitenschutz im Bereich der Absturzstelle ist
regelkonform. Bei der Unfallpalette waren leichte Beschädigungen an der Palette
zu erkennen, aufgestossenes Holz, welches das Ausfahren der Krangabel nicht
begünstigte. Auf der Unfallstelle trug kein Arbeiter einen Schutzhelm.»
8.
Ein Tatverdacht ist bereits dann
anklagegenügend, wenn die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine
Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich
hält. Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob
sich die beschuldigte Person einer ihr zu Last gelegten Tat strafbar gemacht
hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen,
das Verfahren fortzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von
vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch
ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die
Staatsanwaltschaft tritt nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern
erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und
Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Gericht offenstehen. In
Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, darf keine Einstellung
erfolgen, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll:
Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der in Art. 10
Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in
dubio pro duriore".
9.
Es gibt nach erfolgter Rekonstruktion
des Unfallhergangs gemäss den Berichten der SUVA und des Arbeitsinspektorats
AWA keine objektiven Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von C.___. Auch gibt
es keine Hinweise für eine Fehlmanipulation seinerseits. Der Zwischenfall ist
in der Tat tragisch, jedoch ist dieser auf eine Verkettung von unglücklichen
Umständen zurückzuführen, die aber auf Fehler des Opfers zurückzuführen sind.
Sowohl das Opfer wie auch C.___ haben
ihre Aufmerksamkeit dem Manövrieren von Lasten mit dem Kran gewidmet. Als
erfahrener Dachdecker musste dem Opfer bewusst sein, dass das Herausziehen der
Gabel so nahe am Gerüst mit wenig Platz besonders heikel ist. Nachdem die Gabel
frei war, hätte er sie loslassen müssen, so wäre er wohl bloss auf den
Spenglergang gestürzt. Sein Verhalten war aussergewöhnlich sowie gefährlich und
setzte eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang
entfällt. Der Kranführer C.___ musste nicht ansatzweise damit rechnen, dass
beim Lösen der Krangabel durch das Opfer und diese plötzlich derart
unkontrolliert ausschwingt, sich das Opfer daran festhält, über den Dachrand
hinausschwingt und schliesslich in den Tod fällt. C.___ hat alles Mögliche
unternommen, das drohende Unheil zu verhindern, indem er den Notstopp auf der
Fernsteuerung betätigte, nachdem er das Opfer an der Gabel hängend bemerkt hat.
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Kransteuerung und dem tödlichen
Sturz fällt nach dem Gesagten mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser
Betracht.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht
ersichtlich, was sich aus weiteren Beweiserhebungen für den vorliegenden Fall
ergeben könnte und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen
äusserst tragischen, von C.___ aber nicht zu vertretenden Arbeitsunfall
gehandelt hat, der primär auf das Verhalten des Opfers zurückzuführen
ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung als
sehr unwahrscheinlich. Die Einstellung des Strafverfahrens liegt daher im
zulässigen Ermessensbereich der Staatsanwaltschaft.
10.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine
Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer