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Entscheid

BKBES.2022.55

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

14. September 2022Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. September 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kunz,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2020 ereignete sich auf

einer Baustelle in [...] anlässlich von Dachdeckerarbeiten (Abladen von

Paletten mit Ziegeln) ein Arbeitsunfall, bei dem B.___ über das Gerüst zu Boden

stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft

eröffnete gleichentags eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlicher

Todesfall.

2. Am 25. September 2020 wandte sich

Rechtsanwalt Alexander Kunz namens der Ehefrau des Verstorbenen, A.___, an die

Staatsanwaltschaft und teilte mit, seine Mandantin konstituiere sich als

Privatklägerin (sowohl straf- wie auch zivilrechtlich).

3. Am 11. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt

Alexander Kunz namens von A.___ bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes eine

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei machte er

geltend, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C.___ von der

Staatsanwaltschaft verweigert bzw. verzögert worden sei. Mit Beschluss der

Beschwerdekammer vom 9. August 2021 wurde die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen.

4. Mit Schlussmitteilung vom 7. Dezember

2021 wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz mitgeteilt, dass die Untersuchung als

abgeschlossen erachtet und die Einstellung des Verfahrens betreffend

aussergewöhnlichen Todesfall vorgesehen werde. Weiter werde vorgesehen, die

Beweisanträge vom 10. März 2021 abzuweisen, wobei die Begründung mit der

Einstellungsverfügung erfolgen werde. Rechtsanwalt Alexander Kunz werde unter

Fristansetzung Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zur Einreichung von erneuten

Beweisanträgen gewährt.

5. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022

teilt Rechtsanwalt Alexander Kunz mit, dass er am Antrag auf Einleitung eines

Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und an den bisherigen Beweisanträgen

(Gutachten) festhält. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wiederholte er seine

Anträge und hielt fest, dass es aus seiner Sicht unausweichlich sei, ein

ordentliches Verfahren durchzuführen.

6. Mit Einstellungsverfügung vom

11. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beweisanträge gemäss Schreiben von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom

10. März 2021, namentlich es sei ein Strafverfahren wegen

fahrlässiger Tötung einzuleiten und zur restlosen Klärung des Unfallhergangs

ein Gutachten, eventualiter eine Rekonstruktion in Auftrag zu geben. Weiter

wurde das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall von B.___

eingestellt.

7. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes Beschwerde

einreichen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 11. April 2022 sei aufzuheben.

2. In Sachen Todesfall B.___ vom

16. Juli 2020 sei ein Strafverfahren gegen C.___ wegen fahrlässiger

Tötung einzuleiten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Am 3. Juni 2022 beantragte

die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme

wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

9. Am 20. Juni 2022 reichte

Rechtsanwalt Kunz seine Honorarnote ein.

10. Der vorliegende Entscheid ergeht

aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft

begründete ihre Einstellungsverfügung damit, dass den Berichten der SUVA und

des Arbeitsinspektorats AWA keine Beanstandungen zu entnehmen seien. Es werde

weder das Sichern der Ladung, die Montage der Ziegelböcke und des

Fassadengerüstes oder die Betriebssicherheit des eingesetzten Krans bemängelt.

Die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung beschränke sich vorliegend

somit einzig auf den Einwand der Privatklägerschaft, wonach das Nachfahrmanöver

zu heftig ausgefallen sei, mithin auf die Frage, ob der Kranführer C.___ nach

dem Abstellen der Last die Krangabel zu «heftig» bzw. zu schnell und damit

fehlerhaft zurückdirigiert haben könnte. Vorliegend sei indes keine Norm

ersichtlich, die dem Kranführer vorschreibe, in welchem Zeitpunkt und in

welchem Tempo die Krangabel bewegt bzw. unter einer Palette herausgefahren

werden dürfe. In Ermangelung einer solchen gesetzlich verankerten

Sorgfaltspflicht könne dem Kranführer C.___ zum Vornherein kein strafbares

Handeln zur Last gelegt werden. Dem Kranführer C.___ könne nicht angerechnet

werden, dass B.___ sel. durch dessen Verhalten das Gleichgewicht verloren habe

und sich infolgedessen an der Krangabel, die unkontrolliert gegen das

Fassadengerüst geschwungen sei, habe festhalten müssen, zumal vor dem

Unfallereignis bereits 8 Paletten in derselben Weise ohne weitere Zwischenfälle

auf dem Dach platziert worden seien. Zudem sei B.___ sel. als Anschläger der

Paletteladungen die eigenverantwortliche Pflicht zugekommen, auf dem Dach für

seinen sicheren Stand zu sorgen. Das Geschehen sei in seinem Ablauf aus der

Optik des Kranführers somit nicht ansatzweise voraussehbar gewesen. Der Unfall

sei für den Kranführer ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal bei solchen

Manövern unter den gegebenen Umständen jederzeit mit einem unkontrollierten

Schwingen der Krangabel zu rechnen sei und C.___ nach eigenen Angaben sofort

den Notstopp auf der Fernsteuerung betätigt habe, nachdem er B.___ sel. an der

Gabel hängend bemerkt habe. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der

Kransteuerung und dem tödlichen Sturz falle nach dem Gesagten mangels

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser Betracht.

2.

Nach Art. 319 Abs. 1

StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige

oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit.

c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem

Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit

Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626/2019

vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).

3.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen

verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im

Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der

Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten

gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E.

2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche,

kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte

Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E.

2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen

Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

Grundvoraussetzung für das Bestehen

einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung

bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden

Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren

wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können

und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.

Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen

herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E.

1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das

Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder

Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht

gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten

Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen,

wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt,

derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E.

1.5.2).

Die Straftat kann auch durch

pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist

in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung

(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog.

unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die

Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte

durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des

Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet

war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als

gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht

jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1

mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer

Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem

Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt,

wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E.

3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.

Die Pflichten zum Schutz der

Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter

anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19.

Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR

832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz

von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen.

Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von

Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert

und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts

6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3). Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung

über die sichere Verwendung von Kranen sind Personen, die Lasten anschlagen, zu

dieser Arbeit anzuleiten. Gemäss der Lerneinheit «Anschlagen von Lasten» muss

der Anschläger einen sicheren Stand haben, die Möglichkeit haben, auszuweichen,

wenn die Last unkontrollierte Bewegungen macht, Sichtkontakt zum Kranführer

haben sowie sich so positionieren, dass keine Absturz- und Einklemmgefahr

besteht.

5.

Das am Unfalltag an den Unfallort

ausgerückte Arbeitsinspektorat des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hielt

seine Unfallabklärungen im Bericht vom 17. Juli 2020 fest. Zum Unfallhergang

führt es unter anderem aus, dass C.___ vom Dach her, mit der Fernbedienung die

Ziegelpaletten auf die vorbereiteten Ziegelböcke gestellt habe. Anschliessend

habe er mit der Fernbedienung die Krangabel wieder unter der Palette hervor

dirigiert, was jedoch nur mit Hilfe einer Drittperson gehe, da die Krangabel

jeweils unter der Palette «festsitzt». B.___ sel. habe als sachverständiger

Dachdecker die Ziegelböcke auf der Dachlattung befestigt und nach dem

Positionieren der Ziegelpaletten die Krangabel mit beiden Händen jeweils unter

den Paletten herausgezogen (Bericht vom 17. Juli 2020, Seite 2).

6.

Am 20. Juli 2020 führte die

Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des polizeilichen Ermittlungsbeamten, der

beiden Inspektoren der SUVA, D.___und E.___, sowie des Kranführers C.___ eine

Besichtigung der gesicherten Unfallstelle in [...] durch. Die SUVA-Inspektoren

stellten vor Ort weder bei den Bedachungsarbeiten noch bei der Installierung

der Ziegelböcke noch des Fassadengerüstes ein fehlerhaftes Vorgehen fest.

7.

Dem

Unfallrapport der SUVA vom […] 2020 (Eingang

bei der Staatsanwaltschaft am 19. August 2020) ist

zum Unfallhergang (Unfallrapport, Seite 4, Ziffer 4) folgendes zu entnehmen:

«Zum Herausfahren der

Krangabel aus der Ziegelpalette bediente der Kranführer Herr C.___ die

Fernsteuerung, gleichzeitig stand Herr B.___ wie üblich auf dem Dach, mit dem

Gesicht zur Ziegelpalette, mit dem Rücken gegen den Dachrand

(Traufe/Fassadengerüst) und zog mit beiden Händen an der Krangabel in Richtung

des Dachrandes, um das Ausfahren der Gabel, die etwas verklemmt war, zu

unterstützen. Plötzlich löste sich die Krangabel, der VU trat unkontrolliert

rückwärts gegen den Dachrand und hielt sich mit beiden Händen an der Krangabel

fest, die über den Dachrand und über den Seitenschutz des Spenglerganges hinaus

schwang. Der VU wurde an der Krangabel hängend, rückwärts über den obersten

Holm des regelkonformen Seitenschutzes gedrückt und konnte sich an der

Krangabel nicht mehr festhalten. Er stürzt auf der Aussenseite des Gerüsts 7.35

Meter in die Tiefe, wo er mit dem Kopf aufschlug.»

Die SUVA stellte weiter

fest:

«Das Fassadengerüst, resp.

der Spenglergang sowie der Seitenschutz im Bereich der Absturzstelle ist

regelkonform. Bei der Unfallpalette waren leichte Beschädigungen an der Palette

zu erkennen, aufgestossenes Holz, welches das Ausfahren der Krangabel nicht

begünstigte. Auf der Unfallstelle trug kein Arbeiter einen Schutzhelm.»

8.

Ein Tatverdacht ist bereits dann

anklagegenügend, wenn die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine

Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich

hält. Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob

sich die beschuldigte Person einer ihr zu Last gelegten Tat strafbar gemacht

hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen,

das Verfahren fortzuführen. Nur wenn aufgrund objektiver Kriterien von

vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch

ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Die

Staatsanwaltschaft tritt nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern

erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und

Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Gericht offenstehen. In

Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, darf keine Einstellung

erfolgen, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll:

Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der in Art. 10

Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", sondern "in

dubio pro duriore".

9.

Es gibt nach erfolgter Rekonstruktion

des Unfallhergangs gemäss den Berichten der SUVA und des Arbeitsinspektorats

AWA keine objektiven Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von C.___. Auch gibt

es keine Hinweise für eine Fehlmanipulation seinerseits. Der Zwischenfall ist

in der Tat tragisch, jedoch ist dieser auf eine Verkettung von unglücklichen

Umständen zurückzuführen, die aber auf Fehler des Opfers zurückzuführen sind.

Sowohl das Opfer wie auch C.___ haben

ihre Aufmerksamkeit dem Manövrieren von Lasten mit dem Kran gewidmet. Als

erfahrener Dachdecker musste dem Opfer bewusst sein, dass das Herausziehen der

Gabel so nahe am Gerüst mit wenig Platz besonders heikel ist. Nachdem die Gabel

frei war, hätte er sie loslassen müssen, so wäre er wohl bloss auf den

Spenglergang gestürzt. Sein Verhalten war aussergewöhnlich sowie gefährlich und

setzte eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang

entfällt. Der Kranführer C.___ musste nicht ansatzweise damit rechnen, dass

beim Lösen der Krangabel durch das Opfer und diese plötzlich derart

unkontrolliert ausschwingt, sich das Opfer daran festhält, über den Dachrand

hinausschwingt und schliesslich in den Tod fällt. C.___ hat alles Mögliche

unternommen, das drohende Unheil zu verhindern, indem er den Notstopp auf der

Fernsteuerung betätigte, nachdem er das Opfer an der Gabel hängend bemerkt hat.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Kransteuerung und dem tödlichen

Sturz fällt nach dem Gesagten mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ausser

Betracht.

Unter den gegebenen Umständen ist nicht

ersichtlich, was sich aus weiteren Beweiserhebungen für den vorliegenden Fall

ergeben könnte und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen

äusserst tragischen, von C.___ aber nicht zu vertretenden Arbeitsunfall

gehandelt hat, der primär auf das Verhalten des Opfers zurückzuführen

ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung als

sehr unwahrscheinlich. Die Einstellung des Strafverfahrens liegt daher im

zulässigen Ermessensbereich der Staatsanwaltschaft.

10.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

11.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine

Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Der Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer