BKBES.2022.64
Nichtanhandnahmeverfügung
8. Juli 2022Deutsch6 min
und erlassen von Weisungen zu meinem Nachteil der Sozialbehörden unter Frau C.___.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. März 2022 erstattete A.___
Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sinngemäss wegen Nötigung sowie
weitere in Frage kommende Tatbestände. Dabei führte er den Sachverhalt wörtlich
wie folgt aus:
«Gemäss unserem Telefonat von letzter Woche, will ich bei
Ihnen eine Klage/Anzeige aufgeben gegen Behörden des Kt. Solothurn, die man
aufgrund von juristischen Laienkenntnissen nachvollziehen kann.
1.) Willkürliche Nötigung gegen
mich durch B.___ mit der Aufforderung zum Bezahlen der ungerechtfertigten Busse
oder sofortige Mitnahme in den Knast.
2.) Willkürliche «Rechtsprechung»
von Gerichten die eine Korruption zu Gunsten der Staatskasse darstellen. (wie
erwähnte Busse oben)
3.) Willkürliches verordnen, verfügen
und erlassen von Weisungen zu meinem Nachteil der Sozialbehörden unter Frau C.___.
4.) Dito MFK Herr D.___ und Co.,
zusätzlich mit Unterschlagung und Zerstörung von rechtsgültigen Dokumenten
(blauer Führerausweis).
5.) Willkürliche Rechtsprechung
von Gericht in Sachen Körperverletzung zu Gunsten Polizei und meinem Nachteil.
6.) Departements übergreifende
«Verfilzung», auch mit ausserhalb Behörden involvierten Protagonisten.
Da ich nicht Jurist bin und mir auch
keinen Leisten kann, ist das alles, was und wie ich es Ihnen mitteilen kann.»
Erwägungen
2.
Da gestützt auf diese Angaben aus
Sicht der Staatsanwaltschaft kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen
zu erkennen war, wurde A.___ am 16. März 2022 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO
dazu aufgefordert, innert Frist den Sachverhalt zu präzisieren. Das
Einschreiben holte A.___ bei der Post nicht ab, weshalb ihm dieses erneut mit
A-Post Plus zugestellt wurde, wobei ihm eine neue Frist bis 18. April 2022
gesetzt wurde. A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3.
Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 20. April 2022 nicht an die Hand.
4.
Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde mit dem
Antrag auf deren Aufhebung.
5.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Juni 2022
mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
6.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
7.
Die Staatsanwaltschaft führt als
Begründung der Verfügung aus, dass sich aus den sehr rudimentären Angaben des
Beschwerdeführers kein Tatverdacht betreffend der den Behörden des Kantons
Solothurn vorgeworfenen strafbaren Handlungen ableiten liessen, weshalb die
Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.
8.
Der Beschwerdeführer bringt
sinngemäss und zusammengefasst vor, er bestehe darauf, dass Art. 7 StPO nicht
negiert werden dürfe, denn die Zerstörung von amtlichen Dokumenten sowie
Nötigung dürften nicht toleriert werden. Denn dann seien wir in einem
rechtsfreien Raum und niemand sei mehr an Gesetze gebunden.
9.
Die vom Beschwerdeführer genannten
Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung
hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Vielmehr
macht der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Behörden des Kantons Solothurn
kund. Er wirft dabei in einem pauschalen Rundumschlag mit Beschuldigungen um
sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass
eine Straftat begangen worden ist. Ein solches Tatsachenfundament bleibt der
Beschwerdeführer schuldig. Die aufgestellten Behauptungen finden in den Akten
keine Stütze. Der Beschwerdeführer vermag des Weiteren seine Beschuldigungen
nicht zu substantiieren, insbesondere weist der Inhalt seiner Beschwerdebegründung
– selbst aus einer Laienoptik betrachtet – keinen genügenden materiellen Gehalt
auf, der einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person
strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen
zugeordnet werden könnte. Ausserdem unternahm die Staatsanwaltschaft mehrere
Anläufe, den Sachverhalt festzustellen bzw. zu präzisieren, wobei der
Beschwerdeführer – trotz zweimaliger Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft
– dessen Mithilfe versäumte, weshalb die Staatsanwaltschaft sich zu Recht auf
den Standpunkt stellt, gestützt auf die vorhandenen, rudimentären Angaben sei
kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen zu erkennen. Der Grundsatz des
Verfolgungszwangs nach Art. 7 StPO kommt mangels auf Straftaten hinweisenden
Verdachtsgründen nicht zur Anwendung; die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
berechtigterweise nicht an die Hand genommen.
10.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23.
September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_1140/2022).