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Entscheid

BKBES.2022.64

Nichtanhandnahmeverfügung

8. Juli 2022Deutsch6 min

und erlassen von Weisungen zu meinem Nachteil der Sozialbehörden unter Frau C.___.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 8. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 7. März 2022 erstattete A.___

Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sinngemäss wegen Nötigung sowie

weitere in Frage kommende Tatbestände. Dabei führte er den Sachverhalt wörtlich

wie folgt aus:

«Gemäss unserem Telefonat von letzter Woche, will ich bei

Ihnen eine Klage/Anzeige aufgeben gegen Behörden des Kt. Solothurn, die man

aufgrund von juristischen Laienkenntnissen nachvollziehen kann.

1.) Willkürliche Nötigung gegen

mich durch B.___ mit der Aufforderung zum Bezahlen der ungerechtfertigten Busse

oder sofortige Mitnahme in den Knast.

2.) Willkürliche «Rechtsprechung»

von Gerichten die eine Korruption zu Gunsten der Staatskasse darstellen. (wie

erwähnte Busse oben)

3.) Willkürliches verordnen, verfügen

und erlassen von Weisungen zu meinem Nachteil der Sozialbehörden unter Frau C.___.

4.) Dito MFK Herr D.___ und Co.,

zusätzlich mit Unterschlagung und Zerstörung von rechtsgültigen Dokumenten

(blauer Führerausweis).

5.) Willkürliche Rechtsprechung

von Gericht in Sachen Körperverletzung zu Gunsten Polizei und meinem Nachteil.

6.) Departements übergreifende

«Verfilzung», auch mit ausserhalb Behörden involvierten Protagonisten.

Da ich nicht Jurist bin und mir auch

keinen Leisten kann, ist das alles, was und wie ich es Ihnen mitteilen kann.»

Erwägungen

2.

Da gestützt auf diese Angaben aus

Sicht der Staatsanwaltschaft kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen

zu erkennen war, wurde A.___ am 16. März 2022 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO

dazu aufgefordert, innert Frist den Sachverhalt zu präzisieren. Das

Einschreiben holte A.___ bei der Post nicht ab, weshalb ihm dieses erneut mit

A-Post Plus zugestellt wurde, wobei ihm eine neue Frist bis 18. April 2022

gesetzt wurde. A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.

Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 20. April 2022 nicht an die Hand.

4.

Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde mit dem

Antrag auf deren Aufhebung.

5.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Juni 2022

mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

6.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

7.

Die Staatsanwaltschaft führt als

Begründung der Verfügung aus, dass sich aus den sehr rudimentären Angaben des

Beschwerdeführers kein Tatverdacht betreffend der den Behörden des Kantons

Solothurn vorgeworfenen strafbaren Handlungen ableiten liessen, weshalb die

Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.

8.

Der Beschwerdeführer bringt

sinngemäss und zusammengefasst vor, er bestehe darauf, dass Art. 7 StPO nicht

negiert werden dürfe, denn die Zerstörung von amtlichen Dokumenten sowie

Nötigung dürften nicht toleriert werden. Denn dann seien wir in einem

rechtsfreien Raum und niemand sei mehr an Gesetze gebunden.

9.

Die vom Beschwerdeführer genannten

Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung

hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Vielmehr

macht der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Behörden des Kantons Solothurn

kund. Er wirft dabei in einem pauschalen Rundumschlag mit Beschuldigungen um

sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass

eine Straftat begangen worden ist. Ein solches Tatsachenfundament bleibt der

Beschwerdeführer schuldig. Die aufgestellten Behauptungen finden in den Akten

keine Stütze. Der Beschwerdeführer vermag des Weiteren seine Beschuldigungen

nicht zu substantiieren, insbesondere weist der Inhalt seiner Beschwerdebegründung

– selbst aus einer Laienoptik betrachtet – keinen genügenden materiellen Gehalt

auf, der einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person

strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen

zugeordnet werden könnte. Ausserdem unternahm die Staatsanwaltschaft mehrere

Anläufe, den Sachverhalt festzustellen bzw. zu präzisieren, wobei der

Beschwerdeführer – trotz zweimaliger Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft

– dessen Mithilfe versäumte, weshalb die Staatsanwaltschaft sich zu Recht auf

den Standpunkt stellt, gestützt auf die vorhandenen, rudimentären Angaben sei

kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen zu erkennen. Der Grundsatz des

Verfolgungszwangs nach Art. 7 StPO kommt mangels auf Straftaten hinweisenden

Verdachtsgründen nicht zur Anwendung; die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren

berechtigterweise nicht an die Hand genommen.

10.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

11.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23.

September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_1140/2022).