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Entscheid

BKBES.2022.65

Teil-Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten)

23. Juni 2022Deutsch7 min

1. Am 27. April 2022 stellte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 23. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Teil-Einstellungsverfügung

(Verfahrenskosten)

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. April 2022 stellte

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A.___

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom

13. März 2022, Rap-Nr. 1198060) ein, auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von CHF 2'008.80 und richtete ihm keine Entschädigung

aus.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. Mai 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen

Antrag, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

4.

Gegen Verfügungen der

Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts innert zehn

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit.

a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]. Der

Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen

rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde

ist einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer hält fest, dass

er bei der Polizeikontrolle die Mitwirkung wahrgenommen habe. Er habe alle

Angaben wahrheitsgetreu angegeben, habe den Beamten auch die Medikamentenliste

ausgehändigt. Er finde, dass die Durchführung eines Gutachtens nicht

verhältnismässig gewesen sei und er deswegen auch die Kosten nicht verursacht

habe.

6.

Die Staatsanwältin entgegnete im

Kern, es sei keine Fahrunfähigkeit aufgrund der Medikamente festgestellt

worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, zusätzlich

zur legalen Einnahme der Medikamente täglich bzw. mehrmals pro Woche illegal

Marihuana zu konsumieren, letztmals am Vortag zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Darüber hinaus habe die Polizei anlässlich der Kontrolle nebst 5 Gramm

Marihuana in der Jackentasche und Cannabisgeruch ein schläfriges, apathisches

Verhalten, verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion

sowie ein Zittern festgestellt. Die Polizei habe folglich durchaus Anzeichen

auf eine Fahrunfähigkeit festgestellt und eine Blutprobe sei in dieser Sachlage

zwingend angezeigt gewesen.

7.

Beschwerdegegenstand ist die Frage

der Kostenauferlegung trotz Einstellung des

Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt

es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise

aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es

sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um

eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes

Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht

wurde. Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur in Frage,

wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten

Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines

Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).

8.

Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a Strassenverkehrsgesetz

(SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von

Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.

Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung

der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es

verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von

Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines

Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor,

wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst

wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene

Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht

(lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei

einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den

Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer

Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung

der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von

Cannabis ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR

812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges

unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 lit.

a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts,

dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur

Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis im

Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat.

Diese Grenzwerte tragen lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen

verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit

irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).

9.

Die angefochtene Verfügung erweist

sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Wer

Betäubungsmittel konsumiert, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der

Polizei auffällt und entsprechend kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass zwecks

genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen

Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird. Die Polizei kontrollierte

vorliegend den Beschwerdeführer anlässlich einer zivilen Patrouillentätigkeit. Der

Beschwerdeführer selbst wies sich mittels Führerausweis ordnungsgemäss aus. Während

der Kontrolle wurde durch die Patrouille ein Marihuana-Geruch wahrgenommen.

Darauf angesprochen händigte der Beschwerdeführer ein Minigripp mit ca. 5 Gramm

Marihuana aus seiner Jackeninnentasche aus. Der Beschwerdeführer gab an, dass

er jeden Abend Marihuana konsumiere (Strafanzeige, S. 2 f.). Das

Mitführen von Betäubungsmitteln stellt gemäss Weisung des ASTRA einen

Anhaltspunkt dar, der weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit zulässt. Die

Polizei stellte bei ihm überdies schläfriges, apathisches Verhalten,

verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion sowie ein

Zittern fest (Polizeiprotokoll, S. 2); alles ebenfalls Anzeichen, welche gemäss

der Weisung des ASTRA Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit darstellen. Gestützt

auf diese Verdachtsgründe (gemäss lit. a und lit. c der Weisung des ASTRA)

durfte die Polizei einen Drogenschnelltest verlangen, denn die Voraussetzungen

von Art. 55 Abs. 2 SVG lagen vor. Dies hat die Polizei auch getan. Der

Schnelltest zeigte positiv auf Benzodiazepine an (Polizeiprotokoll, S. 2). In

der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeordnet.

Bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung wurde zwar der erforderliche

Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht

erreicht, womit der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht

erfüllt war und das Verfahren einzustellen war. Es wurden aber Cannabinoide und

Benzodiazepine festgestellt, womit ein längere Zeit zurückliegender

Cannabiskonsum nachgewiesen ist (Abschlussbericht Institut für Rechtsmedizin

der Universität Bern, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit

Cannabis-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend wird – wie in der

Einstellungsverfügung angekündigt – gegen ihn ein Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen werden. Damit hat er die gegen ihn

eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Was den

Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten

Person nicht weitergehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr

vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen

Handlungen reicht (Domeisen, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO). Dem

Beschwerdeführer wurden die direkt durch die Blutentnahme und -analyse

entstandenen Kosten auferlegt. Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten

aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies

jedenfalls, wenn die Strafverfolgungsbehörden wie hier fehlerfrei vorgegangen

sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen

mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des

Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen.

10.

Sind die Kosten dem Beschwerdeführer

zu Recht auferlegt worden, so kann er auch keinen Anspruch auf Entschädigung

geltend machen.

11.

Zusammengefasst sind die

Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung

des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten

Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer