BKBES.2022.65
Teil-Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten)
23. Juni 2022Deutsch7 min
1. Am 27. April 2022 stellte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
(Verfahrenskosten)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. April 2022 stellte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A.___
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom
13. März 2022, Rap-Nr. 1198060) ein, auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von CHF 2'008.80 und richtete ihm keine Entschädigung
aus.
Erwägungen
2.
Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. Mai 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
4.
Gegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts innert zehn
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde
ist einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer hält fest, dass
er bei der Polizeikontrolle die Mitwirkung wahrgenommen habe. Er habe alle
Angaben wahrheitsgetreu angegeben, habe den Beamten auch die Medikamentenliste
ausgehändigt. Er finde, dass die Durchführung eines Gutachtens nicht
verhältnismässig gewesen sei und er deswegen auch die Kosten nicht verursacht
habe.
6.
Die Staatsanwältin entgegnete im
Kern, es sei keine Fahrunfähigkeit aufgrund der Medikamente festgestellt
worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, zusätzlich
zur legalen Einnahme der Medikamente täglich bzw. mehrmals pro Woche illegal
Marihuana zu konsumieren, letztmals am Vortag zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr.
Darüber hinaus habe die Polizei anlässlich der Kontrolle nebst 5 Gramm
Marihuana in der Jackentasche und Cannabisgeruch ein schläfriges, apathisches
Verhalten, verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion
sowie ein Zittern festgestellt. Die Polizei habe folglich durchaus Anzeichen
auf eine Fahrunfähigkeit festgestellt und eine Blutprobe sei in dieser Sachlage
zwingend angezeigt gewesen.
7.
Beschwerdegegenstand ist die Frage
der Kostenauferlegung trotz Einstellung des
Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt
es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es
sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um
eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht
wurde. Eine Kostenauferlage gestützt auf diese Bestimmung kommt nur in Frage,
wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten
Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines
Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
8.
Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a Strassenverkehrsgesetz
(SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von
Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.
Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es
verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von
Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines
Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor,
wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst
wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene
Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht
(lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei
einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den
Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer
Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von
Cannabis ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR
812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges
unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 lit.
a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts,
dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur
Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis im
Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat.
Diese Grenzwerte tragen lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen
verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit
irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).
9.
Die angefochtene Verfügung erweist
sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Wer
Betäubungsmittel konsumiert, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der
Polizei auffällt und entsprechend kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen, dass zwecks
genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen
Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird. Die Polizei kontrollierte
vorliegend den Beschwerdeführer anlässlich einer zivilen Patrouillentätigkeit. Der
Beschwerdeführer selbst wies sich mittels Führerausweis ordnungsgemäss aus. Während
der Kontrolle wurde durch die Patrouille ein Marihuana-Geruch wahrgenommen.
Darauf angesprochen händigte der Beschwerdeführer ein Minigripp mit ca. 5 Gramm
Marihuana aus seiner Jackeninnentasche aus. Der Beschwerdeführer gab an, dass
er jeden Abend Marihuana konsumiere (Strafanzeige, S. 2 f.). Das
Mitführen von Betäubungsmitteln stellt gemäss Weisung des ASTRA einen
Anhaltspunkt dar, der weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit zulässt. Die
Polizei stellte bei ihm überdies schläfriges, apathisches Verhalten,
verlangsamte Reaktionen, weite Pupillen mit fehlender Lichtreaktion sowie ein
Zittern fest (Polizeiprotokoll, S. 2); alles ebenfalls Anzeichen, welche gemäss
der Weisung des ASTRA Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit darstellen. Gestützt
auf diese Verdachtsgründe (gemäss lit. a und lit. c der Weisung des ASTRA)
durfte die Polizei einen Drogenschnelltest verlangen, denn die Voraussetzungen
von Art. 55 Abs. 2 SVG lagen vor. Dies hat die Polizei auch getan. Der
Schnelltest zeigte positiv auf Benzodiazepine an (Polizeiprotokoll, S. 2). In
der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe angeordnet.
Bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung wurde zwar der erforderliche
Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht
erreicht, womit der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht
erfüllt war und das Verfahren einzustellen war. Es wurden aber Cannabinoide und
Benzodiazepine festgestellt, womit ein längere Zeit zurückliegender
Cannabiskonsum nachgewiesen ist (Abschlussbericht Institut für Rechtsmedizin
der Universität Bern, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit
Cannabis-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren. Entsprechend wird – wie in der
Einstellungsverfügung angekündigt – gegen ihn ein Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen werden. Damit hat er die gegen ihn
eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Was den
Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten
Person nicht weitergehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr
vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen
Handlungen reicht (Domeisen, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO). Dem
Beschwerdeführer wurden die direkt durch die Blutentnahme und -analyse
entstandenen Kosten auferlegt. Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten
aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies
jedenfalls, wenn die Strafverfolgungsbehörden wie hier fehlerfrei vorgegangen
sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen
mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des
Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen.
10.
Sind die Kosten dem Beschwerdeführer
zu Recht auferlegt worden, so kann er auch keinen Anspruch auf Entschädigung
geltend machen.
11.
Zusammengefasst sind die
Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten
Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer