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Entscheid

BKBES.2022.68

Nichtanhandnahmeverfügung

17. August 2022Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 7. April 2022

erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe

Arealverbot und halte dieses nicht ein. Es gebe Bilder und Videoaufnahmen.

Die Staatsanwaltschaft gab A.___ am 12.

April 2022 Gelegenheit, ihre Anzeige zu ergänzen. Darauf reichte sie am 21.

April 2022 eine weitere Strafanzeige und diverse Fotos ein.

Mit Verfügung vom 27. April 2022 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

13. Mai 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2.

Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ liess sich nicht vernehmen.

5. Am 4. Juli 2022 ging die Honorarnote

der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit

Hinweisen).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die

angefochtene Verfügung damit, aufgrund der von ihr beigezogenen Akten (v.a.

Dienstbarkeitsvertrag vom [...] 2016) sei korrekt, dass das Grundstück GB [...]

Nr. [...] zur Liegenschaft [...] von A.___ gehöre. Demgegenüber gehöre das

Grundstück GB [...] Nr. [...] zur Liegenschaft [...] der Familie B.___. Im

erwähnten Vertrag seien seitens der damaligen Eigentümer unter anderem ein

gegenseitiges Wegrecht, Fusswegrecht und Wenderecht mit Nebenleistungspflicht

eingeräumt worden. Den von der Anzeigerin eingereichten Unterlagen (Bilder

einer Überwachungskamera) lasse sich jedoch entnehmen, dass sich B.___ zu den

angeblichen Tatzeiten legal auf dem Grundstück GB Nr. [...] aufgehalten habe.

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder zeigten zwei Personen

unmittelbar vor dem Hauseingang zur Liegenschaft [...]. Der erwähnte

Eingangsbereich befinde sich jedoch auf dem Grundstück GB Nr. [...], was aus

den Situationsplänen eindeutig ersichtlich sei. Mit anderen Worten heisse das,

dass die Beschwerdeführerin lediglich das Fusswegrecht besitze, um zum Eingang ihrer

Liegenschaft zu gelangen. Mithin sei die Beschwerdeführerin gar nicht

berechtigt, für das Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil

es sich dabei um für sie fremdes Eigentum handle. Offenbleiben könne hier, ob

die Videoüberwachung eines fremden Grundstücks seitens der Beschwerdeführerin

allenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass vom

Hauseingang [...] zum Grundstück GB Nr. [...] noch 1,35 m Boden zum Grundstück

GB Nr. [...] gehörten, wie dies aus der Beilage (Urkunde 3) zu entnehmen sei.

Dies sei mittels Situationsplan nicht ersichtlich, könne aber mittels

Augenschein vor Ort unschwer bestätigt werden. Somit habe sich der Beschuldigte

entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht auf dem Grundstück GB Nr. [...]

befunden, sondern auf ihrem Grundstück GB Nr. [...].

4.

Dazu machte die Staatsanwaltschaft in

der Eingabe vom 2. Juni 2022 geltend, den im Rahmen der Beschwerde

eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass die 1,35 m Boden, die angeblich

entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum der Beschwerdeführerin

stehen sollten, nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet seien. Der Vorplatz

des Hauses bzw. die 1,35 m Boden würden somit nicht in den Schutzbereich von

Art. 186 StGB fallen, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs,

selbst wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, auch

von diesem Gesichtspunkt her nicht erfüllt gewesen wäre.

5.

Wer gegen den Willen des Berechtigten

in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder

in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder

Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Neben Häuser und Wohnungen wird auch der

unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten

geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,

etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,

nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu

einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn

sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das

Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr

Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss

zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und

dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 186 N 16, 39).

6.

Die Beschwerdeführerin ist

Eigentümerin des Grundstücks GB [...] Nr. [...], B.___ ist Eigentümer des

Nachbargrundstücks GB [...] Nr. [...]. Der Hauseingangsbereich der

Beschwerdeführerin, wo sich B___ unrechtmässig aufgehalten haben soll, befindet

sich auf dem Grundstück GB Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom [...]

2016.

zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der

Eigentümer des Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der

gelb markierten Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht

ein. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die

Beschwerdeführerin besitze lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang ihrer

Liegenschaft zu gelangen und sei darum gar nicht berechtigt, für das Grundstück

GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes Eigentum

handelt. Der Beschuldigte konnte somit durch das Betreten des

Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben, weshalb die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

Daran vermögen die Vorbringen in der

Beschwerde nichts zu ändern. Es wird weder geltend gemacht noch geht aus den

Urkunden 3 und 4 hervor, weshalb noch 1,35 m Boden vom Grundstück GB Nr. [...]

entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum von Grundstück GB [...]

stehen sollten.

Zudem verweist die Staatsanwaltschaft in

der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hin, dass der objektive

Tatbestand des Hausfriedensbruchs selbst dann mit grösster Wahrscheinlichkeit

nicht erfüllt wäre, wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin

stünden. Der Vorplatz ist nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet. Er ist nicht

durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei

zugänglich.

7.

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeigen resp. die Strafanträge somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

abzuweisen.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend

dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier