BKBES.2022.68
Nichtanhandnahmeverfügung
17. August 2022Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 7. April 2022
erstattete A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. B.___ habe
Arealverbot und halte dieses nicht ein. Es gebe Bilder und Videoaufnahmen.
Die Staatsanwaltschaft gab A.___ am 12.
April 2022 Gelegenheit, ihre Anzeige zu ergänzen. Darauf reichte sie am 21.
April 2022 eine weitere Strafanzeige und diverse Fotos ein.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
13. Mai 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2.
Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ liess sich nicht vernehmen.
5. Am 4. Juli 2022 ging die Honorarnote
der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit
Hinweisen).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
angefochtene Verfügung damit, aufgrund der von ihr beigezogenen Akten (v.a.
Dienstbarkeitsvertrag vom [...] 2016) sei korrekt, dass das Grundstück GB [...]
Nr. [...] zur Liegenschaft [...] von A.___ gehöre. Demgegenüber gehöre das
Grundstück GB [...] Nr. [...] zur Liegenschaft [...] der Familie B.___. Im
erwähnten Vertrag seien seitens der damaligen Eigentümer unter anderem ein
gegenseitiges Wegrecht, Fusswegrecht und Wenderecht mit Nebenleistungspflicht
eingeräumt worden. Den von der Anzeigerin eingereichten Unterlagen (Bilder
einer Überwachungskamera) lasse sich jedoch entnehmen, dass sich B.___ zu den
angeblichen Tatzeiten legal auf dem Grundstück GB Nr. [...] aufgehalten habe.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder zeigten zwei Personen
unmittelbar vor dem Hauseingang zur Liegenschaft [...]. Der erwähnte
Eingangsbereich befinde sich jedoch auf dem Grundstück GB Nr. [...], was aus
den Situationsplänen eindeutig ersichtlich sei. Mit anderen Worten heisse das,
dass die Beschwerdeführerin lediglich das Fusswegrecht besitze, um zum Eingang ihrer
Liegenschaft zu gelangen. Mithin sei die Beschwerdeführerin gar nicht
berechtigt, für das Grundstück GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil
es sich dabei um für sie fremdes Eigentum handle. Offenbleiben könne hier, ob
die Videoüberwachung eines fremden Grundstücks seitens der Beschwerdeführerin
allenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass vom
Hauseingang [...] zum Grundstück GB Nr. [...] noch 1,35 m Boden zum Grundstück
GB Nr. [...] gehörten, wie dies aus der Beilage (Urkunde 3) zu entnehmen sei.
Dies sei mittels Situationsplan nicht ersichtlich, könne aber mittels
Augenschein vor Ort unschwer bestätigt werden. Somit habe sich der Beschuldigte
entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht auf dem Grundstück GB Nr. [...]
befunden, sondern auf ihrem Grundstück GB Nr. [...].
4.
Dazu machte die Staatsanwaltschaft in
der Eingabe vom 2. Juni 2022 geltend, den im Rahmen der Beschwerde
eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass die 1,35 m Boden, die angeblich
entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum der Beschwerdeführerin
stehen sollten, nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet seien. Der Vorplatz
des Hauses bzw. die 1,35 m Boden würden somit nicht in den Schutzbereich von
Art. 186 StGB fallen, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs,
selbst wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, auch
von diesem Gesichtspunkt her nicht erfüllt gewesen wäre.
5.
Wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Neben Häuser und Wohnungen wird auch der
unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten
geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen,
etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung,
nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu
einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn
sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das
Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr
Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss
zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und
dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 186 N 16, 39).
6.
Die Beschwerdeführerin ist
Eigentümerin des Grundstücks GB [...] Nr. [...], B.___ ist Eigentümer des
Nachbargrundstücks GB [...] Nr. [...]. Der Hauseingangsbereich der
Beschwerdeführerin, wo sich B___ unrechtmässig aufgehalten haben soll, befindet
sich auf dem Grundstück GB Nr. [...]. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom [...]
2016.
zwischen den damaligen Eigentümern der fraglichen Grundstücke räumte der
Eigentümer des Grundstücks GB Nr. [...] dem Grundstück GB Nr. [...] auf der
gelb markierten Fläche (u.a. den Hauseingangsbereich [...]) ein Fusswegrecht
ein. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin besitze lediglich ein Fusswegrecht, um zum Eingang ihrer
Liegenschaft zu gelangen und sei darum gar nicht berechtigt, für das Grundstück
GB Nr. [...] ein Hausverbot auszusprechen, weil es sich um fremdes Eigentum
handelt. Der Beschuldigte konnte somit durch das Betreten des
Hauseingangsbereichs keinen Hausfriedensbruch begangen haben, weshalb die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
Daran vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern. Es wird weder geltend gemacht noch geht aus den
Urkunden 3 und 4 hervor, weshalb noch 1,35 m Boden vom Grundstück GB Nr. [...]
entgegen den Unterlagen des Grundbuchamtes im Eigentum von Grundstück GB [...]
stehen sollten.
Zudem verweist die Staatsanwaltschaft in
der Vernehmlassung zutreffend ergänzend darauf hin, dass der objektive
Tatbestand des Hausfriedensbruchs selbst dann mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht erfüllt wäre, wenn die 1,35 m Boden im Eigentum der Beschwerdeführerin
stünden. Der Vorplatz ist nicht im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet. Er ist nicht
durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei
zugänglich.
7.
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeigen resp. die Strafanträge somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend
dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier