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Entscheid

BKBES.2022.69

amtliche Verteidigung

22. September 2022Deutsch18 min

Rechtsanwalt Markus Husmann die Jugendanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. September 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Husmann,

Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend amtliche

Verteidigung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des Kantonalen

Jugendgerichts vom 8. Mai 2020 wurde A.___, geb. [...] 2002, wegen

Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem

Freiheitsentzug von 1,5 Monaten, unter Anrechnung von 7 Tagen Haft, und zu

einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde eine offene

Unterbringung von und eine ambulante Behandlung für A.___ angeordnet.

A.___ wurde nach seiner Verhaftung am

22. Mai 2019 zunächst zur Beobachtung im Aufnahmeheim [...] platziert. Ab 15.

Oktober 2019 erfolgte eine Aufnahme im Jugenddorf [...]. Nachdem sich der

Vollzug der Unterbringung zunehmend schwierig gestaltete, erfolgte – nach einem

zwischenzeitlichen Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis [...] – ab 30. Juni

2020 eine Platzierung von A.___ im Massnahmezentrum für junge Erwachsene [...].

1.2 Am 20. Februar 2022 setzte

Rechtsanwalt Markus Husmann die Jugendanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass A.___

ihn betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt

habe. Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw.

Vollzugsakten und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw.

die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung wurde darauf

hingewiesen, mangels Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit

noch nicht in der Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp.

unentgeltliche Verbeiständung abschliessend zu begründen, weshalb er sich

ergänzende Ausführungen nach Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich

vorbehalte.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2022

stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die relevanten

Vollzugsakten sowie das motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu und

wies den Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Husmann als amtlicher

Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand ab.

Mit Eingabe vom 14. März 2022 wies

Rechtsanwalt Husmann darauf hin, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt

worden. Schliesslich halte er nochmals fest, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 13.

März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der die Gewährung der amtlichen

Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei, den

Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Verteidigung habe in ihrem

entsprechenden Antrag vom 23. Februar 2022 explizit festgehalten, dass sie

mangels Kenntnis der Verfahrensakten derzeit noch nicht in der Lage sei, den Antrag

abschliessend zu begründen und sich ergänzende Ausführungen ausdrücklich

vorbehalte. Die Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten

begründeten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw.

unentgeltlichen Verbeiständung nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten

der Jugendanwaltschaft stellen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne

bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe.

Am 17. März 2022 teilte Rechtsanwalt

Husmann der Jugendanwaltschaft mit, er sei von A.___ beauftragt, ein Gesuch um

Aufhebung der aktuellen freiheitsentziehenden Massnahme vorzubereiten. Der

Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe bereits im Vollzugsverfahren, nicht

erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___

ausdrücklich an seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung

bzw. unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen.

1.3 Mit Verfügung vom 25. März 2022

stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die Verfahrensakten zu und

wies das erneute Gesuch von ihm um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab.

Am 29. April 2022 beantragte

Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ die Aufhebung resp. Änderung der

Massnahme. Gleichzeitig beantragte er, er sei rückwirkend per 23. Februar 2022,

eventualiter per sofort, als amtlicher Verteidiger zu bestellen bzw. es sei die

unentgeltliche Verbeiständung mit ihm zu bewilligen.

1.4 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies

die Jugendanwaltschaft u.a. das erneut gestellte Gesuch von Rechtsanwalt

Husmann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab (Ziff. 5). In Ziff. 4 der

Verfügung wurde festgestellt, dass die am 23. Februar und 17. März 2022 von

Rechtsanwalt Husmann gestellten Anträge auf Einsetzung als amtlicher

Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ mit Verfügung vom 24.

Februar 2022 resp. vom 25. März 2022 abgewiesen worden seien. Die beiden

Verfügungen seien unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

2. Gegen die Ziff. 4 und 5 der Verfügung

vom 6. Mai 2022 liess A.___ am 14. Mai 2022 Beschwerde erheben. In Gutheissung

der Beschwerde seien diese Ziffern insofern aufzuheben, als darin das Gesuch um

Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. die Bewilligung einer

unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei. Demgemäss sei A.___ im

Zusammenhang mit dem Gesuch um Änderung bzw. Aufhebung der Massnahme

rückwirkend per 23. Februar 2022, eventualiter per 29. April 2022, die amtliche

Verteidigung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden

zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre

Aktenführungspflicht verletzt habe. Sie sei anzuweisen, die Akten umgehend

gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben aufzuarbeiten und dem Unterzeichnenden

anschliessend erneut Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde

die Jugendanwaltschaft um Akteneinsendung und Stellungnahme ersucht. Am

folgenden Tag wurden die Akten eingereicht und bezüglich einer Stellungnahme

eine Fristerstreckung beantragt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde das

Gesuch um Fristverlängerung gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Akten der

Jugendanwaltschaft retourniert mit der Bitte, sie zu paginieren und mit einem

Inhaltsverzeichnis zu versehen. Am 7. Juni 2022 gingen die paginierten Akten

ein; die Jugendanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Die Akten wurden am selben Tag Rechtsanwalt

Husmann zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur

Stellungnahme der Jugendanwaltschaft zu äussern. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022

ersuchte Rechtsanwalt Husmann um Frist-erstreckung. Ebenfalls mit Eingabe vom

17. Juni 2022 teilte die Jugendanwaltschaft mit, A.___ werde per 17. Juni 2022

aus der stationären Unterbringung und Therapie im Massnahmenzentrum […]

entlassen.

5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte

Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst,

die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Diese Rüge ist gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober

2019) berechtigt. In diesem Entscheid ist festgehalten worden, es gehöre zu den

elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des

Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht würden. Das

heisse zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen seien, dass

sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen

könnten. Die Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, hätten transparent

strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, sodass sie unmittelbar

erschliessbar seien.

Mit der Einreichung der paginierten und mit

einem Inhaltsverzeichnis versehenen Akten ist dem Ersuchen des

Beschwerdeführers nun aber entsprochen worden.

2.

Weiter macht der Beschwerdeführer

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Jugendanwaltschaft

entschieden habe, bevor er über sämtliche Akten verfügt habe. Gegen die beiden

Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 wurde indessen kein

Rechtsmittel ergriffen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Im

vorliegenden Verfahren kann diesbezüglich daher keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs mehr geltend gemacht werden. Dies hätte im Rahmen einer

Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erfolgen müssen. Die hier angefochtene

Verfügung erging nach vollständiger Akteneinsicht.

Der Vollständigkeit halber ist aber Folgendes

festzuhalten:

Wie erwähnt, setzte Rechtsanwalt Husmann

die Jugendanwaltschaft am 20. Februar 2022 darüber in Kenntnis, dass A.___ ihn

betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt habe.

Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten

und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw. die

unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft

Rechtsanwalt Husmann die ihrer Ansicht nach relevanten Vollzugsakten sowie das

motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu. Nachdem ausdrücklich um

Zustellung der relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten ersucht wurde, kann

der Jugendanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie habe nicht sämtliche Akten

zugestellt. Auf erneutes Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers um

Zustellung sämtlicher Akten wurde diesem Antrag denn auch entsprochen.

Vorgehalten werden kann der

Jugendanwaltschaft aber das Vorgehen betreffend die Anträge auf Gewährung der

amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung. Rechtsanwalt

Husmann hat mit Schreiben vom 23. Februar 2022 darauf hingewiesen, mangels

Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit noch nicht in der

Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Verbeiständung

abschliessend zu begründen, weshalb er sich ergänzende Ausführungen nach

Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich vorbehalte. Dennoch entschied die

Jugendanwaltschaft in der Folge – am anderen Tag und ohne vorgängig die Akten

zugestellt zu haben – über den Antrag (die relevanten Vollzugsakten und das

motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts wurden mit dieser Verfügung

zugestellt).

Auch die Verfügung vom 25. März 2022

erging, obwohl Rechtanwalt Husmann mit Eingabe vom 14. März 2022 darauf hingewiesen

hatte, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt worden. Er hielt fest,

Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der

die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung

abgewiesen worden sei, habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die

Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten begründeten Antrag

auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung

nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft stellen,

damit diese einen neuen Entscheid fällen könne bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom

24.

Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe. Am 17. März 2022 – und damit nochmals

vor Erlass der Verfügung vom 25. März 2022 – teilte Rechtsanwalt Husmann der

Jugendanwaltschaft u.a. mit, der Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe

bereits im Vollzugsverfahren, nicht erst in einem allfälligen

Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___ ausdrücklich an

seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw.

unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen. Gleichzeitig weise er

nochmals darauf hin, er sei mangels Kenntnis der relevanten Verfahrensakten

derzeit noch nicht in der Lage, den Antrag abschliessend zu begründen und

behalte sich ausdrücklich ergänzende Ausführungen, im Anschluss an die

Zustellung der vollständigen Verfahrensakten, vor. Mit der erwähnten Verfügung

wurden Rechtsanwalt Husmann die vollständigen Akten zugestellt, wie erwähnt

aber auch gerade über das erneute Gesuch um Einsetzung als amtlicher

Verteidiger befunden.

Die Jugendanwaltschaft hat damit zweimal

über den Antrag befunden, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor sämtliche

Verfahrensakten zugestellt worden waren.

3.

Schliesslich rügt Rechtsanwalt

Husmann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht,

weil die Jugendanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung in

erster Linie auf die Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 abgestellt

habe. Diese Begründung könne zum vornherein nicht einschlägig sein im Hinblick

auf das Gesuch vom 29. April 2022, mit dem explizit die Änderung bzw. Aufhebung

der Massnahme beantragt worden sei. Die Jugendanwaltschaft habe überdies salopp

und offensichtlich faktenwidrig behauptet, im Gesuch vom 29. April 2022 seien

keine neuen Argumente für eine notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche

Verbeiständung geltend gemacht worden.

Diese Rüge ist unbegründet. Die

angefochtene Verfügung ist zwar kurz begründet und nennt sich auch

Kurzbegründung. Nachdem der Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers

bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes aber bereits zweimal abgewiesen worden

war, rechtfertigte es sich, die Begründung kurz zu halten und in erster Linie

auf die Begründungen der beiden früheren Verfügungen zu verweisen. Diese

Verfügungen waren ausreichend begründet und es wurde auch damals bereits dazu

Stellung genommen, aus welchem Grund A.___ nach Auffassung der

Jugendanwaltschaft für die Durchsetzung seiner Interessen – auch im Hinblick

auf die Aufhebung der Schutzmassnahme – keiner anwaltlichen Unterstützung

bedürfe (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1).

Aber auch wenn man sich auf den

Standpunkt stellen würde, die Jugendanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht

nicht nachgekommen, ist davon auszugehen, dass eine dadurch erfolgte Verletzung

des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt würde.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde

(vgl. Urteil 6B_531/2018 vom 2 November 2018; BGE 144 IV 136 E. 3.1).

Die Beschwerdekammer verfügt über volle

Kognition, der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Beschwerde ausführlich

geäussert und die Jugendanwaltschaft hat dazu in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2022

Stellung genommen. Eine Rückweisung würde in dieser Situation folglich zu einem

formalistischen Leerlauf führen.

4.1

Die Jugendanwaltschaft begründet

Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung damit, die von Rechtsanwalt Husmann

gestellten Anträge um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher

Rechtsbeistand von A.___ seien bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 24.

Februar 2022 bzw. 25. März 2022 abgewiesen worden. Neue Argumente für eine

notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung würden im wiederum

gestellten Gesuch keine geltend gemacht. Es könne somit vollumfänglich auf die

Ausführungen in den Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 24. Februar 2022 und

25.

März 2022 verwiesen werden, an welchen festzuhalten sei. Zu prüfen in Bezug

auf die Aufhebung oder Änderung des aktuellen Massnahmesettings würden in

erster Linie der Verlauf und die Erreichung der erzieherischen und/oder

therapeutischen Ziele der Massnahme sein.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 war

der abweisende Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als amtlicher

Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand damit begründet worden, aktuell

sei bei der Jugendanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den mittlerweile

volljährigen A.___ mehr hängig, welches die Einsetzung einer Verteidigung

notwendig machen würde. Inwiefern und gestützt auf welche Rechtsgrundlage für

den Massnahmenvollzug eine amtliche bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung

erforderlich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Die laufende Massnahme werde

in regelmässigen Standortbestimmungen evaluiert und mindestens einmal pro Jahr

förmlich überprüft. Bei der letzten Überprüfung am 1. September 2021 sei

die Massnahme nicht in Frage gestellt worden.

Mit Verfügung vom 25. März 2022 war der

Antrag damit begründet worden, A.___ sei durchaus in der Lage, seine eigenen

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Gelegenheit dazu böten die

mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Massnahmeüberprüfungen. Zudem stehe

es dem Jugendlichen auch ausserhalb dieser förmlichen Überprüfungen frei,

jederzeit die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen. In beiden Fällen

genüge dazu ein entsprechender Antrag und es bestehe Anrecht auf einen

beschwerdefähigen Entscheid. Einen solchen Antrag zu stellen dürfte A.___, auch

ohne anwaltschaftliche Vertretung, durchaus zuzumuten sein. Anlässlich der

letzten Überprüfung am 22. Juli 2021 habe A.___ weder einen Antrag auf

Aufhebung der Massnahme gestellt noch habe er Beschwerde gegen den ihm am 1.

September 2021 eröffneten schriftlichen Entscheid erhoben. Im Gegenteil habe er

sich mit der Weiterführung der laufenden Massnahme einverstanden erklärt. Eine

nächste Überprüfung stehe für den Herbst dieses Jahres an.

4.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, es gehe vorliegend um komplexe und bedeutsame Fragen rechtlicher

und tatsächlicher Art, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Es möge sein,

dass gewisse Kantone die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht für das

ganze Vollzugsverfahren bewilligten, eine solche sei aber in Fällen von

schwerwiegenden Eingriffen in die Freiheitsrechte zu gewähren, soweit der

Betroffene, wie vorliegend, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs durch ein

Gericht überprüfen lassen wolle. Die angestrebte Änderung/Aufhebung der

Massnahme sei nicht aussichtslos.

5.

Die Jugendstrafprozessordnung (JStPO,

SR 312.1) regelt nebst der Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach

Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des

Jugendstrafgesetzes (JStG) verübt worden sind, auch den Vollzug der gegen sie

verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Im Unterschied zur StPO, welche sich

grundsätzlich nur mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten erwachsener

Personen befasst (und den Vollzug von Strafen und Massnahmen weitgehend den

Kantonen überlässt), wird durch die JStPO somit auch der Vollzug der gegen

jugendliche Straftäter verhängten Sanktionen geregelt. Dies hängt mit der

Besonderheit des Jugendstrafverfahrens zusammen, welches – zur optimalen Erreichung

des spezialpräventiven Zwecks des Jugendstrafrechts – von der Eröffnung der

Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs als einheitlicher Prozess zu betrachten

ist und daher einer ganzheitlichen Regelung bedarf. Konsequenterweise hat somit

auch der Vollzug zwingend durch die Untersuchungsbehörde zu erfolgen (Christoph

Hug/Patrizia Schläfli in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457

StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 1 JStPO N. 1).

Die Phase der Vollstreckung der Strafe

umfasst auch die bedingte Entlassung resp. wie vorliegend die Entlassung aus

einer stationären Unterbringung und Therapie, die somit der JStPO unterliegen.

Die Art. 23 ff. JStPO gelten daher auch für das Vollzugsverfahren (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_532/2011 vom 29. September 2011 E. 2.2). Nach Art. 23

JStPO kann die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die

gesetzliche Vertretung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung

betrauen. Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn sie oder er die

eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die

gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 24 lit. b JStPO). Die

zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger

Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche

Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 lit. c

JStPO). Diese Be-stimmungen bleiben anwendbar, auch wenn der Jugendliche

inzwischen volljährig geworden ist (Urteil 6B_532/2011 E. 2.2).

Die gesetzliche Formulierung von Art. 24

lit. b JStPO lässt einen grossen Ermessensspielraum offen. Das Bundesgericht

hat in BGE 138 IV 35 E. 6.3 Kriterien festgehalten, wann eine ungenügende

Interessenwahrung vorliegen könnte. Erwähnt werden persönliche Gründe wie mangelnde

Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische

Unterstützungsbedürftigkeit oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine

besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des

Tatvorwurfes. Im Jugendstrafprozess sei an die Gewährung der amtlichen Verteidigung

grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen.

6.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer

vorliegend seit längerer Zeit in einer Schutzmassnahme befand und an die

Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess grundsätzlich ein

grosszügiger Massstab anzulegen ist, geht die Jugendanwaltschaft zu Recht davon

aus, der Beschwerdeführer wäre vorliegend in der Lage gewesen, seine

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Er ist inzwischen volljährig, hat

keine mangelnden Sprachkenntnisse und es ist kein Interessenkonflikt

ersichtlich, wie er beispielsweise zwischen einem Jugendlichen und den

gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Der Beschwerdeführer kann seine

Interessen auch ausreichend vorbringen, was aus den Protokollen der Standortbestimmungen

vom 28. November 2021 und 17. März 2022 zu entnehmen ist (AS 840 ff., 822 ff.).

Entgegen der Auffassung seines

Vertreters erwies sich das Vollzugsverfahren auch nicht besonders schwierig

oder komplex. Zum einen wird die Massnahme jährlich überprüft, was auch

vorliegend der Fall war. Die letzte Überprüfung fand im Sommer 2021 statt und

der entsprechende Entscheid erging am 1. September 2021. Der Beschwerdeführer

hatte damals keinen Antrag auf Aufhebung der Massnahme gestellt und gegen den

Entscheid auch kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. AS 846 f.). Gestützt auf Art.

19.

Abs. 1 JStG wäre im Herbst 2022 die nächste ordentliche Überprüfung

angestanden. Zum anderen und insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber auch

jederzeit ausserhalb dieser jährlichen Überprüfungen die Änderung der Massnahme

beantragen können (Art. 18 Abs. 2 JStG). Dazu sind keine speziellen juristischen

Kenntnisse erforderlich; es genügt ein entsprechender Antrag. Auch anlässlich

der regelmässig stattgefundenen Standortbestimmungen hätte der Beschwerdeführer

einen solchen Antrag stellen können. Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in

der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag einzureichen, gibt es in den

Akten keine Anhaltspunkte. Wie erwähnt, zeigen die Standortbestimmungen vom 28.

November 2021 und vom 17. März 2022 deutlich, dass der Beschwerdeführer seine

Interessen ausreichend zu formulieren und zu vertreten weiss. Wäre der Antrag

auf Aufhebung resp. Änderung der Massnahme abgewiesen worden – was er nicht

wurde –, hätte der Beschwerdeführer immer noch für ein allfälliges

Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers stellen

können.

7.

Zusammenfassend hat die

Jugendanwaltschaft den Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als

amtlicher Verteidiger für A.___ folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde

erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen.

8.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2

Rechtsanwalt Markus Husmann beantragt

die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist

stattzugeben. Rechtsanwalt Husmann macht einen Aufwand von 560 Minuten resp.

9,33 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz für eine

amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00 und nicht wie in der

Honorarnote geltend gemacht CHF 280.00. Inklusive Auslagen von CHF 31.60 und

der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'843.40.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15

(9,33 Stunden zu je CHF 80.00 [der praxisgemässe Stundenansatz beträgt CHF

260.00], plus Mehrwertsteuer); beides, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Markus

Husmann wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

3. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'843.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn

resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15;

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

erlauben.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier