BKBES.2022.69
amtliche Verteidigung
22. September 2022Deutsch18 min
Rechtsanwalt Markus Husmann die Jugendanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 22. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Husmann,
Beschwerdeführer
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend amtliche
Verteidigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des Kantonalen
Jugendgerichts vom 8. Mai 2020 wurde A.___, geb. [...] 2002, wegen
Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem
Freiheitsentzug von 1,5 Monaten, unter Anrechnung von 7 Tagen Haft, und zu
einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde eine offene
Unterbringung von und eine ambulante Behandlung für A.___ angeordnet.
A.___ wurde nach seiner Verhaftung am
22. Mai 2019 zunächst zur Beobachtung im Aufnahmeheim [...] platziert. Ab 15.
Oktober 2019 erfolgte eine Aufnahme im Jugenddorf [...]. Nachdem sich der
Vollzug der Unterbringung zunehmend schwierig gestaltete, erfolgte – nach einem
zwischenzeitlichen Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis [...] – ab 30. Juni
2020 eine Platzierung von A.___ im Massnahmezentrum für junge Erwachsene [...].
1.2 Am 20. Februar 2022 setzte
Rechtsanwalt Markus Husmann die Jugendanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass A.___
ihn betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt
habe. Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw.
Vollzugsakten und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw.
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, mangels Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit
noch nicht in der Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp.
unentgeltliche Verbeiständung abschliessend zu begründen, weshalb er sich
ergänzende Ausführungen nach Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich
vorbehalte.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022
stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die relevanten
Vollzugsakten sowie das motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu und
wies den Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Husmann als amtlicher
Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand ab.
Mit Eingabe vom 14. März 2022 wies
Rechtsanwalt Husmann darauf hin, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt
worden. Schliesslich halte er nochmals fest, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 13.
März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der die Gewährung der amtlichen
Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei, den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Verteidigung habe in ihrem
entsprechenden Antrag vom 23. Februar 2022 explizit festgehalten, dass sie
mangels Kenntnis der Verfahrensakten derzeit noch nicht in der Lage sei, den Antrag
abschliessend zu begründen und sich ergänzende Ausführungen ausdrücklich
vorbehalte. Die Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten
begründeten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw.
unentgeltlichen Verbeiständung nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten
der Jugendanwaltschaft stellen, damit diese einen neuen Entscheid fällen könne
bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe.
Am 17. März 2022 teilte Rechtsanwalt
Husmann der Jugendanwaltschaft mit, er sei von A.___ beauftragt, ein Gesuch um
Aufhebung der aktuellen freiheitsentziehenden Massnahme vorzubereiten. Der
Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe bereits im Vollzugsverfahren, nicht
erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___
ausdrücklich an seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung
bzw. unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen.
1.3 Mit Verfügung vom 25. März 2022
stellte die Jugendanwaltschaft Rechtsanwalt Husmann die Verfahrensakten zu und
wies das erneute Gesuch von ihm um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab.
Am 29. April 2022 beantragte
Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ die Aufhebung resp. Änderung der
Massnahme. Gleichzeitig beantragte er, er sei rückwirkend per 23. Februar 2022,
eventualiter per sofort, als amtlicher Verteidiger zu bestellen bzw. es sei die
unentgeltliche Verbeiständung mit ihm zu bewilligen.
1.4 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wies
die Jugendanwaltschaft u.a. das erneut gestellte Gesuch von Rechtsanwalt
Husmann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab (Ziff. 5). In Ziff. 4 der
Verfügung wurde festgestellt, dass die am 23. Februar und 17. März 2022 von
Rechtsanwalt Husmann gestellten Anträge auf Einsetzung als amtlicher
Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ mit Verfügung vom 24.
Februar 2022 resp. vom 25. März 2022 abgewiesen worden seien. Die beiden
Verfügungen seien unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
2. Gegen die Ziff. 4 und 5 der Verfügung
vom 6. Mai 2022 liess A.___ am 14. Mai 2022 Beschwerde erheben. In Gutheissung
der Beschwerde seien diese Ziffern insofern aufzuheben, als darin das Gesuch um
Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. die Bewilligung einer
unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen worden sei. Demgemäss sei A.___ im
Zusammenhang mit dem Gesuch um Änderung bzw. Aufhebung der Massnahme
rückwirkend per 23. Februar 2022, eventualiter per 29. April 2022, die amtliche
Verteidigung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden
zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre
Aktenführungspflicht verletzt habe. Sie sei anzuweisen, die Akten umgehend
gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben aufzuarbeiten und dem Unterzeichnenden
anschliessend erneut Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde
die Jugendanwaltschaft um Akteneinsendung und Stellungnahme ersucht. Am
folgenden Tag wurden die Akten eingereicht und bezüglich einer Stellungnahme
eine Fristerstreckung beantragt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde das
Gesuch um Fristverlängerung gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Akten der
Jugendanwaltschaft retourniert mit der Bitte, sie zu paginieren und mit einem
Inhaltsverzeichnis zu versehen. Am 7. Juni 2022 gingen die paginierten Akten
ein; die Jugendanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Die Akten wurden am selben Tag Rechtsanwalt
Husmann zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur
Stellungnahme der Jugendanwaltschaft zu äussern. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022
ersuchte Rechtsanwalt Husmann um Frist-erstreckung. Ebenfalls mit Eingabe vom
17. Juni 2022 teilte die Jugendanwaltschaft mit, A.___ werde per 17. Juni 2022
aus der stationären Unterbringung und Therapie im Massnahmenzentrum […]
entlassen.
5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte
Rechtsanwalt Husmann namens von A.___ eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst,
die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Diese Rüge ist gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober
2019) berechtigt. In diesem Entscheid ist festgehalten worden, es gehöre zu den
elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des
Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht würden. Das
heisse zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen seien, dass
sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen
könnten. Die Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, hätten transparent
strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, sodass sie unmittelbar
erschliessbar seien.
Mit der Einreichung der paginierten und mit
einem Inhaltsverzeichnis versehenen Akten ist dem Ersuchen des
Beschwerdeführers nun aber entsprochen worden.
2.
Weiter macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Jugendanwaltschaft
entschieden habe, bevor er über sämtliche Akten verfügt habe. Gegen die beiden
Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 wurde indessen kein
Rechtsmittel ergriffen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Im
vorliegenden Verfahren kann diesbezüglich daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs mehr geltend gemacht werden. Dies hätte im Rahmen einer
Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erfolgen müssen. Die hier angefochtene
Verfügung erging nach vollständiger Akteneinsicht.
Der Vollständigkeit halber ist aber Folgendes
festzuhalten:
Wie erwähnt, setzte Rechtsanwalt Husmann
die Jugendanwaltschaft am 20. Februar 2022 darüber in Kenntnis, dass A.___ ihn
betreffend Straf-/Massnahmenvollzug mit der Interessenwahrung beauftragt habe.
Er ersuchte um Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten
und beantragte, ihm sei per sofort die amtliche Verteidigung bzw. die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft
Rechtsanwalt Husmann die ihrer Ansicht nach relevanten Vollzugsakten sowie das
motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts zu. Nachdem ausdrücklich um
Zustellung der relevanten Verfahrens- bzw. Vollzugsakten ersucht wurde, kann
der Jugendanwaltschaft nicht vorgehalten werden, sie habe nicht sämtliche Akten
zugestellt. Auf erneutes Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers um
Zustellung sämtlicher Akten wurde diesem Antrag denn auch entsprochen.
Vorgehalten werden kann der
Jugendanwaltschaft aber das Vorgehen betreffend die Anträge auf Gewährung der
amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung. Rechtsanwalt
Husmann hat mit Schreiben vom 23. Februar 2022 darauf hingewiesen, mangels
Kenntnis der Verfahrensakten sei die Verteidigung derzeit noch nicht in der
Lage, den Antrag auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Verbeiständung
abschliessend zu begründen, weshalb er sich ergänzende Ausführungen nach
Durchsicht der Verfahrensakten ausdrücklich vorbehalte. Dennoch entschied die
Jugendanwaltschaft in der Folge – am anderen Tag und ohne vorgängig die Akten
zugestellt zu haben – über den Antrag (die relevanten Vollzugsakten und das
motivierte Urteil des Kantonalen Jugendgerichts wurden mit dieser Verfügung
zugestellt).
Auch die Verfügung vom 25. März 2022
erging, obwohl Rechtanwalt Husmann mit Eingabe vom 14. März 2022 darauf hingewiesen
hatte, die Akten seien ihm nicht vollständig zugestellt worden. Er hielt fest,
Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2022 (richtig: 24. Februar 2022), mit der
die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung
abgewiesen worden sei, habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die
Rechtsvertretung werde den bereits in Aussicht gestellten begründeten Antrag
auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung
nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft stellen,
damit diese einen neuen Entscheid fällen könne bzw. Ziff. 3 der Verfügung vom
24.
Februar 2022 in Wiedererwägung ziehe. Am 17. März 2022 – und damit nochmals
vor Erlass der Verfügung vom 25. März 2022 – teilte Rechtsanwalt Husmann der
Jugendanwaltschaft u.a. mit, der Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe
bereits im Vollzugsverfahren, nicht erst in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund halte A.___ ausdrücklich an
seinem Antrag betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw.
unentgeltlichen Verbeiständung fest bzw. erneuere diesen. Gleichzeitig weise er
nochmals darauf hin, er sei mangels Kenntnis der relevanten Verfahrensakten
derzeit noch nicht in der Lage, den Antrag abschliessend zu begründen und
behalte sich ausdrücklich ergänzende Ausführungen, im Anschluss an die
Zustellung der vollständigen Verfahrensakten, vor. Mit der erwähnten Verfügung
wurden Rechtsanwalt Husmann die vollständigen Akten zugestellt, wie erwähnt
aber auch gerade über das erneute Gesuch um Einsetzung als amtlicher
Verteidiger befunden.
Die Jugendanwaltschaft hat damit zweimal
über den Antrag befunden, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor sämtliche
Verfahrensakten zugestellt worden waren.
3.
Schliesslich rügt Rechtsanwalt
Husmann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht,
weil die Jugendanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung in
erster Linie auf die Verfügungen vom 24. Februar 2022 und 25. März 2022 abgestellt
habe. Diese Begründung könne zum vornherein nicht einschlägig sein im Hinblick
auf das Gesuch vom 29. April 2022, mit dem explizit die Änderung bzw. Aufhebung
der Massnahme beantragt worden sei. Die Jugendanwaltschaft habe überdies salopp
und offensichtlich faktenwidrig behauptet, im Gesuch vom 29. April 2022 seien
keine neuen Argumente für eine notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche
Verbeiständung geltend gemacht worden.
Diese Rüge ist unbegründet. Die
angefochtene Verfügung ist zwar kurz begründet und nennt sich auch
Kurzbegründung. Nachdem der Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers
bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes aber bereits zweimal abgewiesen worden
war, rechtfertigte es sich, die Begründung kurz zu halten und in erster Linie
auf die Begründungen der beiden früheren Verfügungen zu verweisen. Diese
Verfügungen waren ausreichend begründet und es wurde auch damals bereits dazu
Stellung genommen, aus welchem Grund A.___ nach Auffassung der
Jugendanwaltschaft für die Durchsetzung seiner Interessen – auch im Hinblick
auf die Aufhebung der Schutzmassnahme – keiner anwaltlichen Unterstützung
bedürfe (vgl. nachfolgend Ziff. 4.1).
Aber auch wenn man sich auf den
Standpunkt stellen würde, die Jugendanwaltschaft sei ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen, ist davon auszugehen, dass eine dadurch erfolgte Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt würde.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde
(vgl. Urteil 6B_531/2018 vom 2 November 2018; BGE 144 IV 136 E. 3.1).
Die Beschwerdekammer verfügt über volle
Kognition, der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Beschwerde ausführlich
geäussert und die Jugendanwaltschaft hat dazu in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2022
Stellung genommen. Eine Rückweisung würde in dieser Situation folglich zu einem
formalistischen Leerlauf führen.
4.1
Die Jugendanwaltschaft begründet
Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung damit, die von Rechtsanwalt Husmann
gestellten Anträge um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher
Rechtsbeistand von A.___ seien bereits rechtskräftig mit Verfügung vom 24.
Februar 2022 bzw. 25. März 2022 abgewiesen worden. Neue Argumente für eine
notwendige Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung würden im wiederum
gestellten Gesuch keine geltend gemacht. Es könne somit vollumfänglich auf die
Ausführungen in den Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 24. Februar 2022 und
25.
März 2022 verwiesen werden, an welchen festzuhalten sei. Zu prüfen in Bezug
auf die Aufhebung oder Änderung des aktuellen Massnahmesettings würden in
erster Linie der Verlauf und die Erreichung der erzieherischen und/oder
therapeutischen Ziele der Massnahme sein.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 war
der abweisende Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als amtlicher
Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand damit begründet worden, aktuell
sei bei der Jugendanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den mittlerweile
volljährigen A.___ mehr hängig, welches die Einsetzung einer Verteidigung
notwendig machen würde. Inwiefern und gestützt auf welche Rechtsgrundlage für
den Massnahmenvollzug eine amtliche bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung
erforderlich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Die laufende Massnahme werde
in regelmässigen Standortbestimmungen evaluiert und mindestens einmal pro Jahr
förmlich überprüft. Bei der letzten Überprüfung am 1. September 2021 sei
die Massnahme nicht in Frage gestellt worden.
Mit Verfügung vom 25. März 2022 war der
Antrag damit begründet worden, A.___ sei durchaus in der Lage, seine eigenen
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Gelegenheit dazu böten die
mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Massnahmeüberprüfungen. Zudem stehe
es dem Jugendlichen auch ausserhalb dieser förmlichen Überprüfungen frei,
jederzeit die Aufhebung der Schutzmassnahme zu beantragen. In beiden Fällen
genüge dazu ein entsprechender Antrag und es bestehe Anrecht auf einen
beschwerdefähigen Entscheid. Einen solchen Antrag zu stellen dürfte A.___, auch
ohne anwaltschaftliche Vertretung, durchaus zuzumuten sein. Anlässlich der
letzten Überprüfung am 22. Juli 2021 habe A.___ weder einen Antrag auf
Aufhebung der Massnahme gestellt noch habe er Beschwerde gegen den ihm am 1.
September 2021 eröffneten schriftlichen Entscheid erhoben. Im Gegenteil habe er
sich mit der Weiterführung der laufenden Massnahme einverstanden erklärt. Eine
nächste Überprüfung stehe für den Herbst dieses Jahres an.
4.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, es gehe vorliegend um komplexe und bedeutsame Fragen rechtlicher
und tatsächlicher Art, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Es möge sein,
dass gewisse Kantone die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht für das
ganze Vollzugsverfahren bewilligten, eine solche sei aber in Fällen von
schwerwiegenden Eingriffen in die Freiheitsrechte zu gewähren, soweit der
Betroffene, wie vorliegend, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs durch ein
Gericht überprüfen lassen wolle. Die angestrebte Änderung/Aufhebung der
Massnahme sei nicht aussichtslos.
5.
Die Jugendstrafprozessordnung (JStPO,
SR 312.1) regelt nebst der Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach
Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des
Jugendstrafgesetzes (JStG) verübt worden sind, auch den Vollzug der gegen sie
verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Im Unterschied zur StPO, welche sich
grundsätzlich nur mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten erwachsener
Personen befasst (und den Vollzug von Strafen und Massnahmen weitgehend den
Kantonen überlässt), wird durch die JStPO somit auch der Vollzug der gegen
jugendliche Straftäter verhängten Sanktionen geregelt. Dies hängt mit der
Besonderheit des Jugendstrafverfahrens zusammen, welches – zur optimalen Erreichung
des spezialpräventiven Zwecks des Jugendstrafrechts – von der Eröffnung der
Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs als einheitlicher Prozess zu betrachten
ist und daher einer ganzheitlichen Regelung bedarf. Konsequenterweise hat somit
auch der Vollzug zwingend durch die Untersuchungsbehörde zu erfolgen (Christoph
Hug/Patrizia Schläfli in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457
StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 1 JStPO N. 1).
Die Phase der Vollstreckung der Strafe
umfasst auch die bedingte Entlassung resp. wie vorliegend die Entlassung aus
einer stationären Unterbringung und Therapie, die somit der JStPO unterliegen.
Die Art. 23 ff. JStPO gelten daher auch für das Vollzugsverfahren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_532/2011 vom 29. September 2011 E. 2.2). Nach Art. 23
JStPO kann die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die
gesetzliche Vertretung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung
betrauen. Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn sie oder er die
eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die
gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 24 lit. b JStPO). Die
zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger
Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche
Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 lit. c
JStPO). Diese Be-stimmungen bleiben anwendbar, auch wenn der Jugendliche
inzwischen volljährig geworden ist (Urteil 6B_532/2011 E. 2.2).
Die gesetzliche Formulierung von Art. 24
lit. b JStPO lässt einen grossen Ermessensspielraum offen. Das Bundesgericht
hat in BGE 138 IV 35 E. 6.3 Kriterien festgehalten, wann eine ungenügende
Interessenwahrung vorliegen könnte. Erwähnt werden persönliche Gründe wie mangelnde
Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische
Unterstützungsbedürftigkeit oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine
besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des
Tatvorwurfes. Im Jugendstrafprozess sei an die Gewährung der amtlichen Verteidigung
grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen.
6.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer
vorliegend seit längerer Zeit in einer Schutzmassnahme befand und an die
Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess grundsätzlich ein
grosszügiger Massstab anzulegen ist, geht die Jugendanwaltschaft zu Recht davon
aus, der Beschwerdeführer wäre vorliegend in der Lage gewesen, seine
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Er ist inzwischen volljährig, hat
keine mangelnden Sprachkenntnisse und es ist kein Interessenkonflikt
ersichtlich, wie er beispielsweise zwischen einem Jugendlichen und den
gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Der Beschwerdeführer kann seine
Interessen auch ausreichend vorbringen, was aus den Protokollen der Standortbestimmungen
vom 28. November 2021 und 17. März 2022 zu entnehmen ist (AS 840 ff., 822 ff.).
Entgegen der Auffassung seines
Vertreters erwies sich das Vollzugsverfahren auch nicht besonders schwierig
oder komplex. Zum einen wird die Massnahme jährlich überprüft, was auch
vorliegend der Fall war. Die letzte Überprüfung fand im Sommer 2021 statt und
der entsprechende Entscheid erging am 1. September 2021. Der Beschwerdeführer
hatte damals keinen Antrag auf Aufhebung der Massnahme gestellt und gegen den
Entscheid auch kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. AS 846 f.). Gestützt auf Art.
19.
Abs. 1 JStG wäre im Herbst 2022 die nächste ordentliche Überprüfung
angestanden. Zum anderen und insbesondere hätte der Beschwerdeführer aber auch
jederzeit ausserhalb dieser jährlichen Überprüfungen die Änderung der Massnahme
beantragen können (Art. 18 Abs. 2 JStG). Dazu sind keine speziellen juristischen
Kenntnisse erforderlich; es genügt ein entsprechender Antrag. Auch anlässlich
der regelmässig stattgefundenen Standortbestimmungen hätte der Beschwerdeführer
einen solchen Antrag stellen können. Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag einzureichen, gibt es in den
Akten keine Anhaltspunkte. Wie erwähnt, zeigen die Standortbestimmungen vom 28.
November 2021 und vom 17. März 2022 deutlich, dass der Beschwerdeführer seine
Interessen ausreichend zu formulieren und zu vertreten weiss. Wäre der Antrag
auf Aufhebung resp. Änderung der Massnahme abgewiesen worden – was er nicht
wurde –, hätte der Beschwerdeführer immer noch für ein allfälliges
Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers stellen
können.
7.
Zusammenfassend hat die
Jugendanwaltschaft den Antrag von Rechtsanwalt Husmann um Einsetzung als
amtlicher Verteidiger für A.___ folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde
erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen.
8.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2
Rechtsanwalt Markus Husmann beantragt
die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist
stattzugeben. Rechtsanwalt Husmann macht einen Aufwand von 560 Minuten resp.
9,33 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz für eine
amtliche Verteidigung beträgt indessen CHF 180.00 und nicht wie in der
Honorarnote geltend gemacht CHF 280.00. Inklusive Auslagen von CHF 31.60 und
der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'843.40.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15
(9,33 Stunden zu je CHF 80.00 [der praxisgemässe Stundenansatz beträgt CHF
260.00], plus Mehrwertsteuer); beides, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Markus
Husmann wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
3. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'843.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn
resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 804.15;
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
erlauben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier