BKBES.2022.74
Einstellungsverfügung
23. Januar 2023Deutsch51 min
1. Der Beschuldigte und die
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 23. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M.
Weltert,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft führte eine
Strafuntersuchung gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zum Nachteil von C.___
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung sowie
zum Nachteil von A.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung (bereinigte und ergänzte
Eröffnungsverfügung vom 26. Mai 2020). Die Strafuntersuchung war in den Medien
mehrfach thematisiert worden.
2. Am 2. Mai 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft die folgende Verfügung:
1. Das Verfahren gegen B.___ wegen
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung,
mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___
(Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn vom 4. November 2020, Anzeige I.___ vom
4. Mai 2020, Wahrnehmungsbericht Polizei Kanton Solothurn vom 12. Mai
2020) wird eingestellt.
2. Das Verfahren gegen B.___ wegen
mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von A.___ (Strafanzeige Polizei Kanton
Solothurn vom 4. November 2020, Anzeige A.___ vom 19. Mai 2020, Anzeige
Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert vom 25. Mai 2020) wird eingestellt.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von B.___, Advokat Alain Joset, wird gemäss Art. 135 StPO auf CHF
15'086.85 (65.5833 Stunden à CHF 180.00, 18.6667 Stunden à CHF 90.00, Auslagen
von CHF 323.20, MwSt. CHF 1'078.63) festgesetzt, zahlbar nach Rechtskraft
dieser Verfügung durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu Gunsten von
Advokat Alain Joset.
4. B.___ wird keine Entschädigung bzw.
Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO ausgerichtet. Die von
Advokat Alain Joset geforderte Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00 wird
abgewiesen.
5. Die der Privatklägerin A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, am 26. Mai 2020 per 22. April 2020
gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend per 27. Januar 2021
widerrufen.
6. Die reduzierte Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Hans M.
Weltert, für die Zeit vom 22. April 2020 bis 27. Januar 2021, wird gemäss Art.
138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO auf total CHF 9'813.85 festgesetzt (pauschal 50
Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 112.20, 7.7% MWST CHF 701.65), zahlbar an
Rechtsanwalt Hans M. Weltert, durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach
Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung.
7. Der Antrag Nr. 1 von Rechtsanwalt Hans
M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei das Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. D.___
aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag Nr. 2 von Rechtsanwalt Hans
M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei eventualiter für den Fall, dass die
Staatsanwaltschaft am Gutachten festhalte, ein bidisziplinäres Gutachten bei
einer traumaerfahrenen Fachperson einzuholen, wird abgewiesen.
9. Der Antrag Nr. 3 von Rechtsanwalt Hans
M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei das rechtliche Gehör bei der Anordnung
des bidisziplinären Gutachtens zu wahren, wird hinfällig, nachdem Antrag Nr. 2
bereits abgewiesen wurde.
10. Folgende Sicherstellungen werden nach
Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung an den Beschuldigten zurückgegeben
(befinden sich beim der Polizei Kanton Solothurn, Asservate), wobei eine Frist
von 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zur Abholung derselben gesetzt
wird (Meldung bei Polizei Kanton Solothurn […]), ansonsten Verzicht angenommen
und die Gegenstände entschädigungslos vernichtet werden:
-
1 Sitz-Hängematte mit Aufhängevorrichtung/Karabinerhaken,
bunt
-
3 Lederriemen, braun (1
lang, 2 kurz)
-
1 Gewinde-Metallstange,
verstellbar
-
1 Seil, weiss/blau
-
1 Leibgurt, Leder,
dunkelbraun
-
1 Metallhaken in
"S"-Form
-
1 Geissfuss, kurz
-
1 Lammfell, hell
-
1 Lammfell, hell, gegerbt
-
1 synthetische Bettdecke
(Fellimitation)
-
1 Schaffell, dunkel
-
1 Datenträger für Computer,
CD
-
1 Agenda (Buch),
Taschenagenda
-
Zeichnung/Skizze, diverse
Kinderzeichnungen
-
1 Fotokamera,
Digitalkamera, Casio Exilim, ausgeschaltet mit Speicherkarte
11. Die Verfahrenskosten trägt der Staat
Solothurn.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes
Beschwerde einreichen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Einstellungsverfügung sei
aufzuheben.
2. Die Einholung eines bidisziplinären
Obergutachtens durch eine traumaerfahrene Fachperson sei anzuordnen.
3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben wegen sexuellen Handlungen mit bzw.
vor einem Kinde.
4. Die Strafuntersuchung wegen
Vergewaltigung A.___ und sexueller Nötigung sei fortzuführen und diverse, noch
zu bestimmende Personen, als Auskunftsperson / zeuge zu befragen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 7. Juni 2022 beantragte
die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme
wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Mit Eingabe vom
30. Juni 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten,
der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren eine angemessene
Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO im Umfang von mindestens
CHF 4'000.00 aufzuerlegen; unter o/e- Kostenfolge. Der Antrag der
Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei – selbst wenn die
prozessuale Bedürftigkeit noch rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte –
infolge Aussichtlosigkeit der Beschwerde vom 27. Mai 2022 abzuweisen.
Eventualiter sei für den Fall, dass der Antrag betreffend Festsetzung einer
Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin nicht gutgeheissen würde, dem Beschuldigten
die amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
6. Mit Verfügung vom
6. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
7. Mit Eingabe vom
8. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.
8. Mit Verfügung vom
10. August 2022 wurde das Gesuch erneut abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.
9. Mit Verfügung vom
23. August 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Auferlegung
einer Sicherheitsleistung an die Beschwerdeführerin für die
Verteidigungskosten, eventualiter um Bewilligung der amtlichen Verteidigung,
abgewiesen.
10. Am 12. September 2022
teilte der Beschuldigte mit, dass er mit Verweis auf die angefochtene Verfügung
und die aussagepsychologische Begutachtung auf die Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Er beantragte die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2022, sofern auf die gestellten
Anträge der Privatklägerschaft überhaupt eingetreten werden könne; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Am 20. Dezember 2022 bzw.
6. Januar 2023 reichten die Rechtsanwälte Joset und Weltert ihre Honorarnoten
ein.
12. Der vorliegende Entscheid ergeht
aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte und die
Beschwerdeführerin sind die Eltern von C.___ (geb. [...] 2012). Mit Urteil des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014 wurde ihre Ehe
geschieden, das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die
Obhut der Mutter zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien über die
Besuchsrechtsregelung des Vaters genehmigt.
Erwägungen
2.
Das Mädchen wollte in der Folge nicht
zu ihrem Vater, was zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führte. Im Februar
2015.
wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auf
die Konfliktsituation aufmerksam gemacht, als sich der Kindsvater schriftlich
an die Behörde wandte. Mit den von der KESB über Jahre hinweg getroffenen
Massnahmen konnten sich beide Parteien nicht einverstanden erklären, was in
zahlreiche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mündete
(vgl. Verfahren VWBES.2015.443, VWBES.2017.426, VWBES.2019.350, VWBES.2020.488,
VWBES.2021.102, VWBES.2021.501).
3.
Der Konflikt zwischen den Kindseltern
und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. C.___ weigerte
sich ab Oktober 2019, ihren Vater zu besuchen. In ihren Aussagen erwähnte sie,
dass sie nicht mehr zu ihrem Vater gehen möchte. Sie gab an, dass sie nach den
Besuchen krank sei und dann jeweils ca. zwei Wochen lang Bauchschmerzen habe.
4.
Gemäss Rapport der Polizei Kanton
Solothurn vom 4. November 2020, kamen die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter,
C.___, sowie F.___, die Wahlgotte von C.___, am 2. Dezember 2019, um 15:00 Uhr,
persönlich beim Polizeiposten in […] vorbei. Dabei wollte sie eine Strafanzeige
gegen den Beschuldigten erstatten. Auf die Frage bezüglich welcher Delikte die
Beschwerdeführerin den Beschuldigten beanzeigen wolle, gab diese an, dass es
ihr darum gehe, dass die zuständige KESB dem Vater des gemeinsamen Kindes (C.___)
das Sorgerecht entziehen solle. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass
es sich hierbei um kein Delikt handle, welches bei der Polizei beanzeigt werden
könne.
5.
Die Beschwerdeführerin erwähnte in
der Folge, dass ihr Ex-Mann ihrer Tochter über den Zeitraum von den
Sommerferien 2018 bis am 2. Dezember 2019 (Zeitpunkt der Meldung auf dem
Polizeiposten), mehrere Male sein Geschlechtsteil gezeigt und daran manipuliert
habe. Diese Vorfälle hätten sich am Domizil des Beschuldigten und an einem
FKK-Strand in der französischsprachigen Schweiz zugetragen. Weiter habe die
Tochter jedes Mal mit dem Vater auf die Toilette gehen müssen, wenn er oder sie
ihre Notdurft hätte verrichten müssen.
6.
Am 6. Dezember 2019 wurde die
Beschwerdeführerin als Auskunftsperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab
zusammenfassend an, sie habe von ihrer Tochter C.___ erfahren, dass ihr Vater
immer so "gruusige" Sachen mache. Er habe nackt gekocht und sein
Schnäbi eingecremt, bis es sich bewegt habe. C.___ habe ihren Vater immer auf
das WC begleiten und dort zusehen müssen, wie er an seinem Schnäbi
herumgerieben habe. Er sei mit ihr an einen FKK-Strand gefahren, wo sie nackt
habe baden müssen. Er habe ihr auch Bilder von "blutten Fudis" von
seinen Kollegen gezeigt. Sie habe nie richtig zu ihrem Vater gewollt.
7.
Am 10. Dezember 2019 meldete die
Polizei Kanton Solothurn den Fall der Staatsanwaltschaft.
8.
Am 22. Januar 2020 wurde die Tochter
als Auskunftsperson im Rahmen einer audiovisuellen Einvernahme befragt. Sie gab
zusammenfassend an, dass der Beschuldigte nackt gekocht und seinen nackten
Körper eingecremt habe. Sie habe ihren Vater auf das WC begleiten müssen, wo er
seinen Penis hin und her bewegt, ihn eingecremt und daran gerieben habe. Das
sei "gruusig" gewesen. Er mache immer so "gruusige" Sachen.
Er habe sie gezwungen, dass sie sich das anschaue, wobei mit dem
"Schnäbi" nichts passiert sei. Sie sei mit ihrem Vater auch an einem
Nacktbadestrand gewesen, wo er ihr ein grosses Plakat mit vier "blutten Fudis"
gezeigt habe. Er habe sie dann gezwungen, "blutt" schwimmen zu gehen.
Andere Leute seien auch "blutt" im Wasser gewesen. Es sei einfach
"gruusig" gewesen.
9.
Gestützt auf die Aussagen des Kindes
eröffnete die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2020 ein Strafverfahren
gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
nach Art. 187 Ziff. 1 StGB.
10.
Am 16. April 2020 wurde
die Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Poliklinik […] (KJP) im
Rahmen einer Therapie der Eltern zwecks Wiederaufnahme des Besuchsrechts des
Vaters, durch Ärztinnen befragt. Aus dem aufgezeichneten Gespräch geht hervor,
dass C.___ von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein soll. So habe der
Vater sie einmal gefesselt und zu ihr gesagt, dass er sein Schnäbi in sie
reinstecken und sie danach mit dem Schwert umbringen werde. Er habe sie auch
fotografiert, während sie auf dem WC gesessen sei. Weiter habe ihr Vater auch
in die Hand gekotet und sich den Kot an den Körper gestrichen. Sie sei auch oft
von ihrem Vater geschlagen worden, weil er sein Schnäbi nicht in sie
hineinstecken und nicht alles mit seiner Flüssigkeit vollspritzen konnte. Er
habe auch ein Foto, auf welchem sie auf dem WC sass, von ihr ausgedruckt und
mit seiner Flüssigkeit auf das Foto gespritzt. Weiter habe der Vater in […]
Schafe und deren Lämmer penetriert und «reingemacht». Er habe den Schafen auch
sein Sperma zum Trinken gegeben.
11.
Gestützt auf den sich aus den
Gesprächsaufnahmen und den erwähnten Ausführungen ergebenden hinreichenden
Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich u.a. der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht haben könnte, nahm die
Staatsanwaltschaft in der Folge beim Beschuldigten diverse Zwangsmassnahmen
vor: Hausdurchsuchungen, Durchsuchung und Auswertung von Datenträgern
(Computer, Fotokamera, Digitalkamera und Speicherkarte), Durchsuchung und
Auswertung des Mobiltelefons, ohne dass etwas deliktspezifisches zu Tage
getreten ist.
12.
In der Folge reichte die
Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 15. April 2020 und
5.
Juni 2020 der Polizei oder der Staatsanwaltschaft 16 schriftliche
Stellungnahmen ein. Diese waren von der Beschwerdeführerin abgefasst und
unterschrieben worden und schildern die sexuellen Handlungen, welche C.___
erlebt haben soll. Darin wurden jeweils neue und schwere Vorwürfe gegen den
Beschuldigten erhoben. Mit jedem neuen Statement wurden die Anschuldigungen
entsetzlicher. Die Statements werden im Folgenden auszugsweise bzw.
zusammenfassend wiedergegeben:
C.___ habe erzählt, dass ihr Vater sich
mit ihr auf dem WC eingeschlossen habe und sich an ihr habe reiben wollen. Auch
habe er manchmal seine Flüssigkeit (Sperma) in einer Schale aufgefangen und ihr
Gesicht damit einreiben wollen. Beim Nacktbadestrand sei er mit ihr auf einem
Boot gesessen. Er habe immer ihr "Fudi" sehen wollen und habe an
seinem Glied gerieben, bis es herausgespritzt habe. Er habe ihr sein Glied in
den Anus und in den Mund gesteckt, habe C.___ am Po gestreichelt und sie
forciert, ihn (auch am Glied) zu streicheln. Im Gartenhaus in […] habe er nackt
und mit erigiertem Glied versucht, C.___ die Flüssigkeit anzuspritzen. Wenn er
das Sperma in einer Schale aufgefangen habe, habe er gewollt, dass C.___ das
trinke. Der Vater habe auch sein Sperma geschlürft. Einmal habe er altes Sperma
vom Vortag mit Kaffee und Sirup vermischt und es gierig getrunken. Es sei auch
von Satan gesprochen worden.
Weiter wurde dem Beschuldigten unter
anderem vorgeworfen, er habe vor C.___ abartige sexuelle Handlungen vorgenommen
und diese zum Teil miteinbezogen. Er habe in einer Schale Sperma, Kot und Urin
vermischt und gesagt, dies habe Gott so gerne. Satan sei mehr als Gott. Dann
habe er die Schale über seinen Kopf geleert. Weiter habe er einem Schaf den
Penis in dessen After gesteckt. Das Schaf habe ihn danach gebissen. Der
Beschuldigte habe C.___ Filme gezeigt, in welchen Männer Frauen Flüssigkeit
gegeben hätten. Auch sei darin ersichtlich gewesen, wie Kinder ersäuft worden
seien. Während des Filmeschauens habe er Flüssigkeit auf den PC gespritzt und
ihr gesagt, er wolle sie auf die gleiche Weise wie im Film umbringen. Auch habe
er C.___ gewürgt und mit einem Metallschläger auf den Kopf, das Herz, die Brust
und den Bauch geschlagen. Sie sei eigentlich jedes Mal durch den Vater
geschlagen worden, bis sie fast tot gewesen sei. Im Weiteren sei C.___ jedes
Mal, mindestens einmal pro Besuch, meistens zwei oder gar mehrere Male, vom
Beschuldigten vergewaltigt worden. Er habe sein "Schnäbi" in sie
reingesteckt. Dazu habe er sie festgebunden und sie auch derart stark
geschlagen, so dass sie zwischendurch das Bewusstsein verloren habe. Er besitze
auch Waffen, ziele damit auf C.___ und habe auch nahe an ihr vorbeigeschossen.
Die Pistole habe er unter der Matratze versteckt. Er habe Puppen in
verschiedenen Grössen in seine sexuellen Handlungen miteinbezogen. In diese
habe er z.B. auch sein "Schnäbi" oft reingesteckt. Weiter habe er C.___
auf der Kochplatte rösten wollen, was ihm aber nie gelungen sei.
Schliesslich wurde dem Beschuldigten die
Tötung eines Babys, eines Mädchens und einer Frau in einer Kirche vorgeworfen.
Der Beschuldigte habe einmal ein Baby auf dem Altar umgebracht, einmal ein
Mädchen und einmal eine Frau. Man habe die Leichen jeweils draussen in ein
Feuer geworfen, die Asche in einen schwarzen Behälter getan und Blut darüber
gegossen. Weitere Mädchen und C.___ seien geschlagen worden und das
"Schnäbi" sei ihnen auch hineingesteckt worden. Der Ort, wo sich das
ereignet habe, sei ihr nicht bekannt.
13.
Am 16. Juni 2020 wurde C.___ erneut
als Auskunftsperson per Video einvernommen. Dabei machte sie massiv
belastendere Aussagen gegenüber dem Beschuldigten. C.___ gab zusammenfassend
an, dass ihr Vater sie vergewaltigt habe, ihr beim Nacktbadestrand sein
"Schnäbi" reingesteckt und sie für Geld an andere Männer
weitergegeben habe. Ihr Vater habe Kot, Urin und Sperma aufgekocht und ihr das
zum Essen gegeben. Bei Puppen habe ihr Vater auch sein "Schnäbi"
reingesteckt. Auch bei Tieren habe er jeden Tag sein "Schnäbi"
reingesteckt, ein- bis zwei Mal am Tag. In einer Kirche hätten Männer und ihr
Vater ca. 5 bis 10 junge Frauen, ein Kind und ein "Buschi" mit einem
Schwert umgebracht. Die Leichen seien in einem kleinen Feuer auf dem Altar
verbrannt worden. Die Asche sei in eine kleine Schale gegeben, Blut darüber
gegossen und verzehrt worden. Im Wald habe sich ihr Vater an ein Reh
herangepirscht, eingefangen, angebunden und dann sein "Schnäbi"
reingesteckt.
14.
In der Folge wurde diverse Personen
von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (S. 11 ff.).
15.
Am 10. August 2020 wurde die
Beschwerdeführerin als Auskunftsperson zu den eingereichten Statements
einvernommen. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass C.___ ihr beim
Holundersuchen oder vor dem Schlafengehen erzählt habe, was der Vater ihr
angetan habe. Das sei furchtbar gewesen, und sie hätten zusammen geweint. Sie
habe sich Notizen gemacht und diese am Abend auf dem PC niedergeschrieben. Sie
glaube diesen Schilderungen, und sie glaube, dass C.___ durch den Beschuldigten
und auch durch fremde Männer vergewaltigt worden sei. Seit dem 4. Lebensjahr
gehe C.___ ihren Vater alleine besuchen. Sie habe nie zu ihm gewollt und sei
gegen Mitte September 2019 das letzte Mal bei ihm gewesen. Auf Beschreibung von
C.___ habe sie den Nacktbadestrand "[…]" in […] gefunden. Auch zwei
andere Mädchen seien auf dem Zeltplatz dieser Badi vergewaltigt worden. Der
Beschuldigte habe auch Leute auf dem Altar einer dunklen Kirche ermordet, wobei
der Ort nicht bekannt sei. Sie habe den Beschuldigten im November 2009
kennengelernt, und sie hätten im Frühling 2010 geheiratet. Sie sei von ihm
überrollt worden und empfinde heute nur noch Fassungslosigkeit für ihn. Auf die
veröffentlichten Presseberichte angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin,
dass sie selber keine Informationen direkt weitergegeben habe, aber wisse, wer
das gewesen sei: Sie wolle aber nicht sagen, wer. Sie stehe hundert Prozent
hinter den Aussagen von C.___ und traue dem Beschuldigten alles zu.
16.
Nachdem via Interpol Bern durch Interpol Wiesbaden (und nicht durch die Anzeigerin
oder deren Rechtsanwalt) bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft […]
(D) in Zusammenhang mit E.___ und C.___ zur gleichen Zeit wie die
Staatsanwaltschaft Solothurn ebenfalls eine Strafuntersuchung führte bzw.
geführt hatte, welche in engem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung
STA.2019.5288 stand, wurde, da es sich u.a. um dieselbe Täterschaft, dieselben
Beteiligten und dieselben Delikte (Vielzahl von Vergewaltigungen und schwerer
sexueller Missbrauch von Kindern und diverse Ritualmorde) handelte, am 20.
November 2020 an die Staatsanwaltschaft […] ein Rechtshilfeersuchen gestellt.
Darin wurde diese gebeten, der Staatsanwaltschaft in Solothurn eine Kopie der Akten (Aktenzeichen 204
Js 12101/20) zuzustellen, wobei vor allem die darin vorhandene gutachterliche
Einschätzung interessierte.
Die angeforderten Akten gingen am 1.
April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Dem aussagepsychologischen
Gutachten vom 14. Dezember 2020 zu C.___ Ausführungen gegen E.___ ist u.a. zu entnehmen, dass die
Kindsmutter in einem Telefonat am 17. November 2020 nicht gestattete, dass die
Gutachterin K.___ mit ihrer Tochter sprach. Die
Kindsmutter begründete dies damit, dass sie von den deutschen Behörden
enttäuscht und nicht mehr bereit sei, die Ermittlungen zu unterstützen. Sie
hätten alles getan, um den deutschen Behörden bei der Aufklärung zu helfen.
Eine Polizeibeamtin habe ihr gegenüber am Telefon geäussert, dass man ihrer
Tochter kein Wort glaube. Man müsse jetzt einfach graben, um die Knochen der
Getöteten zu finden. Sie und ihre Tochter seien bei Dr. F.___ in psychologischer und psychiatrischer Betreuung, und dort
schenke man ihnen Glauben. Die Sachverständige möge diesen kontaktieren.
Auf Seite 19 ihres Gutachtens kommt die
Gutachterin schliesslich unter "Zusammenfassende Diskussion der
Hypothesen" zu folgendem Schluss:
Hypothese 1: Die Aussage der Zeugin ist
zumindest in den Teilen, die den Beschuldigten E.___ betreffen, das Produkt
suggestiver Prozesse. Es lassen sich zahlreiche, miteinander interagierende
suggestive Faktoren identifizieren, die sämtliche Äusserungen der Zeugin zu
erlittener oder beobachteter sexueller und/oder ritueller Gewalt und daher auch
die Aussage zu der Beteiligung des Beschuldigten E.___, als Produkt einer
Pseudoerinnerung erklären können. Die Hypothese ist mit den Befunden vereinbar
und kann nicht verworfen werden. Unter Berücksichtigung der empirischen Befunde
zu suggestiven Prozessen und wiedererlangten Erinnerungen auf der einen Seite
und dem im konkreten Fall nachvollziehbaren Prozess der Aussageentstehung und
Aussageentwicklung auf der anderen Seite, erscheint das Vorliegen einer Pseudoerinnerung
nicht nur möglich, sondern ganz überwiegend wahrscheinlich.
Hypothese 2: Bei der Aussage handelt es
sich, zumindest in den Teilen, die Handlungen des Beschuldigten E.___
betreffen, um eine intentionale Falschaussage.
Die Prüfung der Hypothese ist in
Ermanglung einer vollständigen Exploration zur Sache und dem Fehlen von Daten,
die für einen individuellen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich herangezogen werden
könnten, derzeit nicht möglich.
Die Hypothese kann auf der Grundlage der
bisher vorliegenden Informationen nicht verworfen werden. Ergebnisse sind,
vorbehaltlich neuer Informationen, als vorläufig zu betrachten.
Die Staatsanwaltschaft […] stellte das
Verfahren schliesslich mangels objektiven Beweismitteln und gestützt auf die
überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der aussagepsychologischen
Sachverständigen, wonach bei C.___ eine suggestive Konstruktion ihrer Aussagen
überwiegend wahrscheinlich sei, mittels Verfügung vom 8. Februar 2021 ein.
Rechtliches
1.
Nach Art. 319 Abs. 1 Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft unter
anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung
eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"
zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,
ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.
2.2.1
S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1
und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).
2.
Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit
Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung
vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung
einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren
Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick
auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).
3.
Eine Vergewaltigung nach Art.
190.
Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung
des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie
unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
4.
Eine sexuelle Nötigung im Sinne
von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur
Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
5.
Nach Art. 197 StGB macht sich
strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person
unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio
oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1).
6.
Wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Glaubhaftigkeitsgutachten
1.
Aufgrund der aussergewöhnlichen
Ausgangs- und Aktenlage – trotz umfangreicher Ermittlungen kein einziges Indiz
– sowie des Alters von C.___ (9 Jahre) wurde am 25. Januar 2021 bei Prof. Dr. D.___,
Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, von der […],
ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte sich u.a. zur
Frage äussern, was aus aussagepsychologischer Sicht dafür- oder dagegenspricht,
dass es sich bei den im Strafverfahren vorliegenden Aussagen C.___ um eine
absichtliche Falschaussage oder um das Ergebnis suggestiver Prozesse handeln
könnte.
2.
Am 4. Juli 2021 erstellte Prof. Dr. D.___
das Glaubhaftigkeitsgutachten / aussagepsychologische Gutachten. Deren
abschliessende Beurteilung des Erlebnisbezugs der Aussagen von C.___ ergab zusammenfassend
folgende fachliche Einschätzung:
«Abschliessend
erfolgt eine integrative Betrachtung der vorgenommenen Analysen bezüglich relevanter
Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, da es in der aussagepsychologischen
Begutachtung zu klären gilt, ob relevante Gegenannahmen, die die Entstehung der
vorliegenden Angaben anders als durch eigenes Erleben erklären könnten, im
vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden können (u.a.
BGE 128 I 81, 82ff.; BGer, Urteil v. 20.12.2001, 6P.36/2001, E. 2 und 3;
Volbert, 2000, 2008, 2010a; zusammenfassend Berlinger, 2014).
Auf eine Untersuchung C.___ wurde
verzichtet. Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, die
Probandin ohne Not zu belasten, wurde aus professionsethischen Gründen nicht
eingegangen, da eine Exploration bei dieser Ausgangslage keinen
Erkenntnisgewinn versprochen hätte, der noch zu einer Substantiierung eines
Teils der Beschuldigungen hätte führen können. Durch den Verzicht auf eine
Exploration ergeben sich im vorliegenden Fall keine bedeutsamen Einschränkungen
der diagnostischen Schlussfolgerungen, auf kleinere Einschränkungen wird
hingewiesen.
Im Hinblick auf die Frage der
Aussagetüchtigkeit ist zunächst zusammenfassend festzustellen, dass angesichts
ihres Alters zu den Zeitpunkten der beurteilungsrelevanten Aussagen,
testpsychologisch unauffälliger intellektueller Fähigkeiten und fehlender Hinweise
auf eine aussagepsychologisch relevante, schwerwiegende Psychopathologie
mindestens für den Berichtszeitraum ab sechs Jahren höchstwahrscheinlich von
gegebener Aussagetüchtigkeit, also davon ausgegangen werden kann, dass C.___
grundsätzlich brauchbare Angaben zu persönlich bedeutsamen Ereignissen machen könnte,
wenn sie diese erlebt hätte. Allerdings könnte C.___ aufgrund ihrer nach
eigenen Angaben sehr engen Beziehung zur Kindsmutter und den Befragungspersonen
J.___ und I.___ unter den bereits nach Selbstauskunft der Befragenden
nachweisbar massiven Beeinflussungsbedingungen möglicherweise nicht dazu in der
Lage gewesen sein, sich dauerhaft gegen die wahrgenommenen Befürchtungen und
Überzeugungen ihrer engsten Bezugsperson abzugrenzen. Da dieses Problem jedoch
bei C.___ nicht allgemein, sondern sachverhaltsspezifisch zu sein scheint, ist
dies nicht unter dem Aspekt der Aussagetüchtigkeit, sondern vielmehr im
Zusammenhang mit der Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit zu diskutieren.
Zu der Hypothese einer selbst
initiierten und vollständig eigenständig erdachten und präsentierten Lüge
darüber, Opfer wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs und schwerer
Misshandlung geworden zu sein, ist zunächst zu sagen, dass bereits die Geschichte
der Aussageentstehung und -entwicklung eine selbst initiierte
Falschbezichtigung des Vaters (Hypothese 1a) nicht nahelegt, da entsprechende
Angaben erst reaktiv auf suggestive Befragung erfolgten.
Entwicklungs- und aussagepsychologisch nicht
ausschliessen lässt sich andererseits die Möglichkeit, dass C.___ zunächst
gegenüber der Mutter wider besseres Wissen Angaben gemacht haben könnte (Variante
der Hypothese 1a), etwa um wahrgenommene Erwartungen zu erfüllen oder die
dadurch unbedingte Aufmerksamkeit des Umfeldes (Kindsmutter, Onkel,
Babysitterin, Presse, Helfernetz) zu erlangen bzw. zu erhalten. Angesichts der
genauen Vorstellungen insbesondere des befragenden I.___, der eigenen Angaben
nach neben regelmässigen Gesprächen über die in Frage stehende Sache auch mit
Ortsbegehungen, Vorlage von Fotos und sehr konkreten Fragen arbeitete, um an
Informationen von C.___ zu gelangen, könnte C.___ grundsätzlich durchaus dazu
in der Lage gewesen sein, Entsprechendes mit Hilfe entsprechender Vorgaben zu
erfinden oder auf spezifische Hinweisreize zu reagieren und Entsprechendes
selbst weiter auszugestalten, zumal festzustellen ist, dass ihre Angaben nicht
nur im Zeitverlauf so fluktuierend vorgebracht wurden, dass die im forensischen
Kontext geltenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Angaben hier nicht
erfüllt werden und entsprechende Äusserungen inhaltsanalytisch gar nicht
verwertet werden dürften, sondern dass C.___ Angaben vielmehr
altersentsprechend fehlende Erfahrung mit sexuellen Handlungen widerspiegeln
und ein sehr beeindruckendes Ausmass logischer Widersprüche und fantastischer
Elemente aufweisen. Bereits angesichts dieser Befunde ist die Denkmöglichkeit
einer Lüge im Auftrag einer erwachsenen Person (Hypothese 1b) zu verwerfen.
Auf phänomenaler Ebene beschrieben wird
zu Beginn lediglich ein Handlungsablauf im Zusammenhang mit Urinieren des auf
dem WC sitzenden Vaters; die sorgfältige Abklärung dieser Szene im Rahmen der
ersten Einvernahme zeigte eindeutig, dass C.___ zu diesem Zeitpunkt keine
Manipulation zum Erreichen einer Erektion beschrieb, explizit angab, dass der
Penis sich nicht verändert habe, sondern ausschliesslich (strafrechtlich nicht
relevante) im Zusammenhang mit Urinieren erwartbare Handlungen beschrieb und
sich ohnedies in erster Linie entsetzt darüber äusserte, dass der Beschuldigte
seine Hände im Anschluss an den WC-Besuch nicht gewaschen habe.
Grundsätzlich wäre zur Prüfung der
Gegenhypothese einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der
Aussagequalität von Originalaussagen mittels merkmalsorientierter
Inhaltsanalyse (Steller & Köhnken, 1989; Volbert & Steller, 2014)
vorzunehmen, deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht
gegeben sind, da die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen,
wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Aussageentstehung (Abschnitt
3.2.1.) ausgeführt wurde, aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu
bewerten sind.
Eine Analyse der Aussagequalität ist
daher als obsolet zu betrachten, da diese unter den gegebenen Umständen nicht
mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte. Ungeachtet dessen ist
unter Bezug auf die Ergebnisse der Konstanzanalysen anzumerken, dass die
Angaben C.___ über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg dermassen inkonstant
berichtet wurden, dass letztlich selbst dann, wenn die Entstehungsgeschichte
unauffällig wäre, kein Aussagematerial bliebe, welches für eine
Qualitätsanalyse verwendet werden dürfte, da inkonstant und damit mit nicht
hinreichender Zuverlässigkeit berichtete Details bei einer Analyse der
Aussagequalität grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Die
auffallend inkonstanten Angaben (Veränderungen der Aussage über die Zeit, die
zu massiven Widersprüchen im Kern der Beschuldigungen führen) sprechen vielmehr
für sich genommen schon dagegen, dass es sich bei den Angaben um echte
Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt.
Die zur Plausibilisierung dieser Diskontinuität
der Erinnerungen von C.___ selbst und ihrem Umfeld im Laufe der Zeit
angeführten Erklärungen (z.B. Scham, Traumatisierung, Schweigegebot,
Todesdrohungen, Gewöhnung bzw. Normalität), weisen nicht nur logische
Inkonsistenzen auf, sondern lassen sich letztlich alle nicht mit
entwicklungspsychologischen Erkenntnissen in Einklang bringen. Denn dass C.___
massive Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse sowie beobachtete Tötungen und
Vergewaltigungen anderer Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz
mindestens im Rahmen der zivilrechtlichen Begutachtung erfolgter,
differenzierter Nachfrage (es ist darüber hinaus zu vermuten, dass auch die
Kindsmutter in diesen Jahren mal nachgefragt haben dürfte, was C.___ den Tag
über mit ihrem Vater unternommen habe) bewusst zurückgehalten haben könnte,
erscheint entwicklungspsychologisch nicht möglich. In den ersten eineinhalb
Jahren (unter vierjährig) wäre sie mangels Geheimniskonzept kognitiv gar nicht
dazu in der Lage gewesen, dies für sich zu behalten, und selbst später wäre bei
differenzierter Nachfrage nicht zu erwarten gewesen, dass es ihr gelungen wäre,
Entsprechendes zu verneinen; vier- bis sechsjährige Kinder können grundsätzlich
etwas verheimlichen wollen, die Umsetzung dieses Vorhabens scheitert aber an
der noch fehlenden „Leakage Control“ (Abschnitt 3.2.2.).
Die auffallende Diskontinuität der
Erinnerungen lässt aber im vorliegenden Fall vor allem an die Möglichkeit einer
durch fremd- und autosuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage, allenfalls
auch einer echten Pseudoerinnerung denken. Zu einer Ausbildung von
Scheinerinnerungen kommt es vor allem dann, wenn intensive mentale Bilder über
das vermeintliche Ereignis erzeugt und wiederholt bearbeitet werden. Dadurch
werden die Bilder vertraut, lebhaft und leicht abzurufen, was wiederum bewirkt,
dass sie für tatsächlich erlebt gehalten werden (Volbert, 2004, 2018).
Gefördert wird dieser sog. Quellenverwechslungsfehler noch dadurch, dass eine
zu Beginn bezüglich der Echtheit der inneren Bilder unsichere Person durch eine
enge Bezugsperson (oder einen als Experte wahrgenommenen Psychiater) in der
Auffassung gestützt wird, das mentale Bild sei als Erinnerung zu werten
(Volbert, 2014). Für die Entstehung einer Pseudoerinnerung müssen auf Seiten
der involvierten Personen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein (Volbert,
2010): seitens der beeinflussten Personen eine besondere Empfänglichkeit,
seitens des beeinflussenden Umfeldes eine Erwartungshaltung bezüglich
vorliegenden Missbrauchs und ein daraus resultierendes, problematisches
Befragungsverhalten.
Eine Empfänglichkeit für suggestive
Effekte auf Seiten der betroffenen Person entsteht aus einem kognitiven oder
emotionalen Mangelzustand, einer momentanen Bedürfnisstruktur heraus (z.B.
emotionale Bedürfnisse durch Verunsicherung in unklarer familiärer Situation
oder den Eindruck, dass eine relevante Bezugsperson von einem Sachverhalt
ausgeht, an den man selbst keine Erinnerung hat). Suggestionseffekte können
dann eintreten, wenn die suggerierte Lösung geeignet ist, diesen spezifischen
Mangel zu beheben, z.B. dadurch, dass eine klare Position im elterlichen
Konflikt die Beziehung zur Hauptbezugsperson stärkt bzw. mit verstärkter
positiver Zuwendung belohnt wird oder Loyalitätskonflikte auf diese Weise durch
klare Positionierung endgültig beendet werden.
Betrachtet man C.___ Situation in der
emotional aufgeladenen, Jahre dauernden Konfliktsituation der Eltern, so
dürften emotionale Bedürfnisse nach Ruhe, Stabilität und Beendigung des mit den
Übergabesituationen erlebten Stresses die Tendenz zu erwartungskonformen
Antworten in besorgten, wiederholt insistierenden Befragungen verstärkt haben.
Aufgrund der damaligen Gesamtsituation (Erwartungsdruck, negativeres Bild vom
Vater, Abstand, Isolation wegen Corona) ist für den relevanten Zeitraum von
einer erhöhten Beeinflussbarkeit C.___ auszugehen.
Die Plausibilität entsprechender
Behauptungen ohne eigene Erinnerungen ergibt sich für jüngere Kinder häufig
bereits daraus, dass der befragende Erwachsene von dem Sachverhalt überzeugt zu
sein scheint: Kinder gehen davon aus, dass sie der Überzeugung oder Erinnerung
von Erwachsenen eher vertrauen können als ihrer eigenen. Auf der Grundlage
wiederholter Gespräche und Befragungen entsteht beim Kind ein mentales Bild, welches
durch weitere Befragungen oder eigene mentale Beschäftigung mit dem Thema
weiter ausgebaut wird, sodass mit der Zeit lebendige Bilder vermeintlicher
Ereignisse entstehen. Dabei müssen keineswegs Details vom Erwachsenen
vorgegeben werden, als besonders brisant hat sich vielmehr die Entwicklung
einer Eigendynamik von Pseudoerinnerungen herausgestellt, durch die es mitunter
zu sehr detaillierten Aussagen mit teilweise ungewöhnlichen Details kommen kann
(z.B. Erdmann et al., 2004). Wird darüber hinaus aufgrund des bestehenden
Verdachts der Kontakt zum beschuldigten Elternteil unterbunden (wie dies im
vorliegenden Fall nach Aktenlage ab September 2019 konsequent von der
Kindsmutter gehandhabt wurde), besteht für ein Kind keine Möglichkeit mehr,
etwaig entstehende Pseudoerinnerungen, Befürchtungen und Meinungen über den
Beschuldigten an der Realität zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Das
nicht zuletzt durch die Presse aktivierte Stereotyp des bösen, perversen
Mannes, dem alles Mögliche zuzutrauen wäre, dürfte diesen Prozess schliesslich
erheblich beschleunigt haben.
Seitens Befragender bzw. des sozialen
und professionellen Umfeldes hat sich als bedeutsamster Faktor die spezifische
Erwartungshaltung erwiesen, dass ein bestimmter Sachverhalt stattgefunden haben
müsse (vom Schemm & Köhnken, 2008). Dass diese spezifische
Erwartungshaltung bei der Kindsmutter implizit von Beginn an und explizit ab
Sommer 2018 und damit lange vor ersten strafrechtlich relevanten Bekundungen C.___
bestanden zu haben scheint, ist aktenkundig.
Angeregt durch Mediendarstellungen,
populärwissenschaftliche Literatur und weit verbreitete falsche Annahmen
erfolgt eine entsprechende Verdachtsbildung in solchen Fällen häufig durch
wissenschaftlich nicht haltbare Interpretation vermeintlich symptomatischer
„Verhaltensauffälligkeiten“ (z.B. Ängste, Einnässen, Bauchschmerzen,
auffälliges Spiel mit Puppen). Es gibt jedoch keine Auffälligkeiten im
kindlichen Verhalten, die spezifisch für das Erleben sexuellen Missbrauchs
wären (z.B. Köhnken, 2019). Die spezielle Problematik liegt in
Suggestionsfällen weniger in einer vollkommen falschen Wahrnehmung besorgter
Elternteile, als vielmehr in der einseitigen Kausalattribution von Auffälligkeiten:
Tatsächlich auftretende Verhaltensänderungen oder auch Symptome des Kindes
werden als „Zeichen“ sexuellen Missbrauchs aufgefasst und andere mögliche
Erklärungen, die auch in der konflikthaften Trennungssituation liegen können,
nicht in Betracht gezogen.
Diese fehlerhaften Annahmen führen aber
zusammen mit weiteren empirisch belegten Fehlannahmen (wie etwa der Annahme,
dass missbrauchte Kinder auf Ansprache grundsätzlich das Erleben eines
Missbrauchs bestreiten würden oder ihnen besonders schlimme Erinnerungen nicht
zugänglich seien) unbemerkt zum Einsatz hochgradig suggestiver
Befragungstechniken und therapeutischer Techniken, um dem Kind die Aussage zu
erleichtern und den vermeintlich geheim gehaltenen Missbrauch aufzudecken.
Beim Umfeld kommen bei spezifischer
Erwartungshaltung konfirmatorische (d.h. die eigene Erwartungshaltung
bestätigende) Prozesse in Gang, die keine offene Verdachtsprüfung mehr
beinhalten, sondern lediglich dazu geeignet sind, die bereits bestehende
Vorannahme zu bestätigen. Selbst wenn Kinder auf entsprechende Fragen keine
Missbrauchsschilderungen liefern oder entsprechendes Erleben sogar abstreiten
(wie dies auch bei C.___ zu Beginn der Fall war, die im Alter von fünfeinhalb
noch explizit verneinte, dass ihr der Vater irgendetwas getan habe, und die
auch lange Zeit später noch nichts Relevantes behauptete), werden nicht nur
keine Zweifel bei Befragenden geweckt, sondern dies häufig als weiterer Beleg
für einen tatsächlichen Missbrauch identifiziert, über den das Kind nicht zu sprechen
wage, wobei übersehen wird, wie begrenzt effektive Geheimhaltungsfähigkeiten
gerade bei jungen Kindern sind (Volbert, 2017). In Folge dieser Fehlannahmen
werden wiederholte Befragungen und „Aufdeckungsmassnahmen“ als notwendig
erachtet.
Ein solches Vorgehen setzt keine
Schädigungsabsicht voraus. Eine mögliche Plausibilität des entstandenen
Verdachts kann aber in der eigenen emotionalen Verletzung durch den ehemaligen
Partner (im Falle I.___ allenfalls auch stellvertretender Verletzung) begründet
liegen, welcher sich allenfalls auch auf anderen Ebenen als „Enttäuschung“
erwiesen hat, und dem man nunmehr geneigt ist, mehr negative Eigenschaften
zuzuschreiben oder zuzutrauen. Sexueller Kindesmissbrauch ist ein emotional
ohnehin aufgeladenes Thema, vor dem Hintergrund einer ihrerseits emotional
aufgeladenen Trennungssituation kann sich dies noch erheblich potenzieren.
Die zur Prüfung der Hypothese einer
Fremdsuggestion vorgenommene chronologische Rekonstruktion der
Aussageentstehung und -entwicklung (Abschnitt 3.2.1.) lässt deutlich erkennen,
dass die erläuterten Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei
Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben waren, bevor es zu ersten
strafrechtlich relevanten Angaben C.___ kam. Die Ausführungen I.___ lesen sich
aus aussagepsychologischer Perspektive wie eine Anleitung zur Implantation von
Pseudoerinnerungen. Beeinflussung in dieser extremen und systematischen Weise
dürfte in der forensischen Praxis Seltenheitswert haben. Sehr eindrücklich ist
dabei dessen offenkundig fehlendes Problembewusstsein. Seine Ausführungen
machen deutlich, wie stark I.___ in konfirmatorischen Prozessen gefangen und
nicht dazu in der Lage zu sein scheint, die Folgen seines Handelns zu
reflektieren. Die Hypothese einer absichtlichen Induktion falscher Erinnerungen
(Hypothese 2b) ist insofern für I.___ und auch für J.___ zu verwerfen.
Bezüglich der Kindsmutter ist dagegen
festzustellen, dass sie sich insbesondere in ihrer letzten Einvernahme
ausgesprochen bemüht zeigte, jegliche Hinweise auf Beeinflussung zu
unterdrücken, man habe in der ganzen Zeit vielleicht zwei oder drei Mal
nachgefragt (was sich indes bereits mit ihrer eigenen Aussage zu Beginn des
Verfahrens nicht in Einklang bringen lässt), bei der Ortsbegehung in […] sei
nur die kleine Schwester dabei gewesen etc. (aktenkundig ist hingegen, dass I.___
dabei war), scheint sich der Problematik somit durchaus zumindest so weit
bewusst zu sein, dass sie es für wichtig zu halten scheint, die
Ermittlungsbehörden nicht wissen zu lassen, wie die Aussagen zustande gekommen
sind.
Eine Prüfung der Denkmöglichkeit einer
von der Kindsmutter angestossenen, gezielten Herbeiführung einer induzierten
Falschaussage über den Einsatz von deren Bruder würde theoretisch keine kognitiven
Anforderungen an die Probandin stellen, dafür jedoch hohe Anforderungen an die
mögliche Drahtzieherin (psychologisches Geschick, Wissen über
Suggestionsprozesse und Schauspieltalent sowie Planungskapazität und Ausdauer
und nicht zuletzt auch eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Schädigung des
Kindes). Eine Prüfung dieser Hypothese würde im vorliegenden Fall Informationen
erfordern (z.B. zu Persönlichkeitseigenschaften, Planungskapazitäten,
Motivlagen sowie möglichen psychopathologischen Auffälligkeiten und
Hintergrundwissen der Kindsmutter über Suggestion), zu deren Erhebung letztlich
eine Begutachtung der Kindsmutter vorgenommen werden müsste, eine solche ist
aber auftragsgemäss nicht Aufgabe der Sachverständigen. Es sei jedoch
angemerkt, dass zumindest die schriftlichen Unterlagen (mütterliche
Dokumentation, Dokumentation ihres Bruders sowie Dr. L.___ Notiz, dass sie
nicht das Kind, sondern dessen Mutter im Anschluss an die Aussage habe trösten
müssen) Hinweise auf mütterliche Verzweiflung und deren zeitweiligen
Schockzustand enthalten, die zumindest darauf hindeuten könnten, dass sie diese
Entwicklung nicht gewollt haben dürfte; Hypothese 2b kann in Bezug auf die
Kindsmutter somit zwar nicht richtig geprüft und daher auch nicht verworfen
werden, es liegen aber durchaus auch Hinweise vor, die gegen deren Annahme
sprechen.
Nicht zuletzt wird das Gefangensein des
gesamten Umfeldes C.___ in konfirmatorischen Denkprozessen sehr eindrücklich
daran deutlich, dass die Beteiligten nicht einmal zu realisieren in der Lage
sind, dass sie die psychische Gesundheit der kleinen Schwester C.___ in höchst
bedenklicher Weise gefährdeten, indem sie diese im Alter von drei Jahren nach
Angaben von I.___ regelmässig bei Berichten C.___ über brutalste
Gruppenvergewaltigungen, über Sex mit Tieren, das Töten, Zersägen und
Verspeisen von Säuglingen etc. räumlich anwesend sein liessen, obwohl
augenscheinlich genügend potentielle Betreuungspersonen vorhanden gewesen
wären, um mit ihr den Raum zu verlassen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die
Annahme, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und
schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete
Tötungen von Menschen, sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc. durch ihren
Vater erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren. Die
Gegenannahme zur Wahrannahme, dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen
Fragen zunächst Aussagen erzeugt wurden, welche in erster Linie den
Vorstellungen der Befragenden (I.___, J.___ und Kindsmutter) über das fragliche
Geschehen entsprachen aber keine Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten
(Hypothese 2a), lässt sich nicht nur nicht abweisen, sie erscheint in
Anbetracht der vorliegenden Hinweise auf konfirmatorische Prozesse und
intensive Beeinflussungen auch sehr wahrscheinlich.
Darüber hinaus lassen sich in den
Aussagen selbst und deren Veränderung über die Zeit deutliche Hinweise darauf
finden, dass die aufgezeigten Beeinflussungsbedingungen auch tatsächlich ihre
Wirkung entfaltet haben. Zu dieser Einschätzung trägt insbesondere der Verlauf
der Aussageentwicklung bei, mit der ersten Aussage als Reaktion auf suggestive
Befragung durch mehrere Bezugspersonen mit spezifischer Erwartungshaltung, mit
der Diskontinuität der Erinnerungen, dem gedächtnispsychologisch und
entwicklungspsychologisch nicht erklärbaren Entwicklungsverlauf vom Abstreiten
entsprechender Erlebnisse bis zu erst im Laufe wiederholter Befragungen immer
konkreter und belastender werdenden Schilderungen massiver Gewalttaten
(Ausweitung der Beschuldigungen), an die Monate zuvor noch keine Erinnerungen
angegeben wurden, massiven logischen Widersprüchen sowie objektiven
Unmöglichkeiten und sehr bizarren Elementen, welche sich wiederum in Fällen von
Fremdsuggestion bei Kindern nicht selten finden. Die vorgenannten Merkmale und
Entwicklungsbedingungen legen aus aussagepsychologischer Sicht das Vorliegen
einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie die Babysitterin induzierten
und durch das Helfersystem – hier v.a. den Psychiater und die Presse – weiter
beförderten Falschaussage nahe, von deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen
möglicherweise auch selbst überzeugt sein könnte.
Andererseits finden sich auch mit
Plausibilisierungsbemühungen, Belastungseifer, Schwarz-Weiss-Darstellung und
einer Vermeidung der Widerlegbarkeit (z.B. es habe Gespräche darüber gegeben,
ob die Satanskirche abgerissen werden solle; die Puppen und die Waffen habe er
nur in […] besessen) auch einige Hinweise auf eine recht strategisch anmutende
Aussageweise, die eher ungewöhnlich für Aussagende ist, die vom Zutreffen ihrer
Angaben überzeugt sind. Auch die inadäquat wirkende Diskrepanz zwischen
Aussageinhalt und gezeigtem aussagebegleitendem Verhalten erschiene bei
Überzeugtheit zumindest ungewöhnlich. Nach dem Eindruck aus den aktenkundigen
Video- und Audioaufnahmen (Gespräche in der KJP, bei den Sozialen Diensten und
in den Einvernahmen), ist bei der Schilderung der grausamsten Dinge
aussagebegleitend (Gesichtsausdruck, Augenausdruck, Stimme) an keiner Stelle
Angst oder eine andere emotionale Betroffenheit zu erahnen.
Die suggestiven Bedingungen und C.___
gut dokumentierte Neigung, sich von äusseren Hinweisreizen inspirieren zu
lassen und neue Inhalte rasch in ihre Aussagen zu integrieren einerseits und
ihr recht strategisch wirkendes Aussageverhalten andererseits, legen eine
Gemengelage zwischen absichtlicher Falschbezichtigung und suggestionsbedingter
Falschaussage nahe. Offen bleibt dabei, ob und in welchem Ausmass C.___ aktuell
selbst vom Realitätsgehalt ihrer Äusserungen überzeugt ist. Ob C.___ in den
nachfolgenden Monaten möglicherweise im Zuge autosuggestiver Prozesse (nicht
nur ihr soziales Umfeld, sondern) auch sich selbst zunehmend vom Zutreffen der
ausgesagten Inhalte überzeugt und damit eine echte Pseudoerinnerung entwickelt
haben könnte, kann ohne Kenntnis der Videoaufnahmen aus dem deutschen
Ermittlungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, zumal die
Sachverständige K.___ in ihrem Gutachten keinen klinischen Eindruck von der
Probandin zum Zeitpunkt der Aussage zur Sache oder der videografierten
Ortsbegehung wiedergibt.
Da C.___ aber weder in der Schweiz noch
in Deutschland strafmündig ist und insofern ohnehin nicht wegen falscher
Anschuldigung oder wegen Irreführung rechtlich belangt werden könnte, erscheint
eine genaue Differenzierung des Grades ihrer eigenen Überzeugtheit letztlich
zweitrangig. Zentral für die Beantwortung der Fragestellung der
Staatsanwaltschaft ist, dass sich mehrere Alternativen zur Wahrannahme im
vorliegenden Fall nicht abweisen lassen. Darüber hinaus ist angesichts der
Befundlage zu konstatieren, eine
Gemengelage aus bewusstseinsnahen Falschangaben und Elementen, die auf fremd-
und autosuggestiven Prozessen basieren, angesichts der Befundlage besonders
wahrscheinlich erscheint und diese dem Graubereich zwischen absichtlicher
Falschaussage und Pseudoerinnerung zuzuordnende modifizierte Hypothese am
besten geeignet zu sein scheint, die vorliegenden Befunde zu erklären, da sich
für die Angaben im Jahr 2020 sowohl Hinweise auf strategische Kommunikation als
auch Merkmale suggestiver Aussageentstehung zeigen. »
3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden
erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung
des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische
Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage
die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung
im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet
sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die
Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten
nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E.
1.3.3
mit Hinweis).
3.2
Wie die Staatsanwaltschaft aufgrund
der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels
anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Tochter abstützen.
Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale
Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich
primär Sache der Gerichte ist, liegen im hiesigen Verfahren besondere Umstände
vor, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten
rechtfertigen. Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf
aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen
eines Sachverständigen abweichen. Für eine Beurteilung der Frage, ob die
Aussagen der Tochter erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen
Schuldspruch dienen könnten, ist somit näher auf das aussagepsychologische
Gutachten und die Vorbingen der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt
zunächst vor, dass ein disziplinäres Gutachten durch eine traumaerfahrene
Fachperson hätte eingeholt werden müssen, da die Gutachterin Prof. Dr. D.___
nicht über die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge.
3.3.2
Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Bei der Gutachterin Prof. Dr. D.___ handelt es sich um eine
Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, die sich auf dem Gebiet der
Aussagepsychologie (Glaubhaftigkeit) gerade bei Kindern als Opfer von sexualisierter
Gewalt verdient gemacht hat. Erlebte Traumata und Aussagepsychologie stellen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keinen Antagonismus dar. Bei
einer Spezialisierung auf das Feld der Aussagepsychologie – wie es bei Prof.
Dr. D.___ der Fall ist – muss sich die Gutachterin für eine wissenschaftliche
Auswertung psychologische Spezialkenntnisse aneignen, so auch hinsichtlich der
Themen Trauma oder Entwicklungspsychologie. Wie aus den zahlreichen
Publikationen der Gutachterin hervorgeht, so unter anderem aus dem im Jahre
2018.
publizierten Themenheft Trauma und Aussagepsychologie ([…]), steht
unzweifelhaft fest, dass sie über das spezifische Fachwissen – auch im Bereich
Trauma – verfügt. Es gibt folglich auch keinen Anlass, an der fachlichen
Qualifikation der Gutachterin zu zweifeln und damit einhergehend, ein weiteres
Gutachten einzuholen.
Inwieweit die Ausführungen des von der
Beschwerdeführerin als «Experten» beigezogenen Rechtsanwalts G.___,
der
über keine fachpsychologische Ausbildung verfügt und die Schlussfolgerungen von
Dr. D.___ als lückenhaft, fehlerhaft und unzulässig betitelt, von Belang sein
sollen, ist nicht erkennbar.
3.4.1
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin generelle Kritik am Einsatz von
Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in Verfahren zu Sexualdelikten vor.
Zusammengefasst wird ins Feld geführt, dass die wissenschaftlichen Grundlagen
der Aussagepsychologie für ihren praktischen Einsatz bei einigen relevanten
Fragestellungen für Glaubhaftigkeitsbeurteilungen nicht ausreichend seien.
3.4.2
Dabei handelt es sich um nicht fundierte
Kritik. Das hauptsächliche Anwendungsgebiet der Aussagepsychologie in der
Schweizerischen Gerichtspraxis ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Anschuldigungen über Sexualdelikte. Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
mit Fehlen von Sachbeweisen oder Beobachtungszeugen erhoffen sich die
Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte vom sachverständigen Helfer einen
wissenschaftlich begründeten Beitrag zur Wahrheitsfindung. In solchen Fällen
können die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte ein Glaubhaftigkeitsgutachten anordnen.
Geprüft wird die Glaubhaftigkeit des Opfers. Zur adäquaten Erfüllung der ureigenen
Aufgabe der Behörden und zur Optimierung ihrer Kompetenzen kann es – wie
vorliegend – geboten sein, geeignete Sachverständige heranzuziehen.
Aussagepsychologie ist angewandte Psychologie des Gedächtnisses, daher sind
ihre Erkenntnisse für Fälle wie den vorliegenden mit Erinnern nach
Nicht-Erinnern zentral.
Wenn – wie vorliegend die
Beschwerdeführerin – vermeintliche Kritik an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen mit
opferzentrierter Optik vorgetragen wird, ist das besonders befremdlich. Denn
dabei wird Folgendes verkannt: Glaubhaftigkeitsbegutachtungen tragen zur Substantiierung
der Aussagen von Opfer bei, und es gibt keine anderen wissenschaftlich
anerkannten Möglichkeiten zur Überwindung der Unschuldsvermutung bei Fehlen von
Beweisen ausserhalb der belastenden Aussagen.
3.5.1
Weiter wird vorgebracht, der von
Prof. Dr. D.___ gewählte Methodenansatz zur Erstellung des Gutachtens sei
einseitig und deshalb kritisch zu betrachten.
3.5.2
Diese Kritik ist erweist sich
ebenfalls als nicht fundiert. Prof. Dr. D.___ hat das Gutachten nach
eingehender Analyse der vollständigen Verfahrensunterlagen erstellt. Ihr sind
insbesondere die audiovisuelle Einvernahme der Tochter und das
aussagepsychologische Gutachten K.___ betreffend C.___ Beschuldigungen gegen E.___
zur Verfügung gestanden. Die methodische Vorgehensweise der Sachverständigen (Seiten
6.
ff. des Gutachtens) entspricht den hiervor zitierten bundesgerichtlichen
Standards, wird offen deklariert und genau erklärt. Auch die
hypothesengeleitete Analyse der Aussagen hinsichtlich Entstehung, Verhalten und
Inhalt sind sehr ausführlich sowie transparent. Ausserdem werden im
Glaubhaftigkeitsgutachten zu allen aufgeführten Fragen Stellung genommen.
Insofern erweist sich das Gutachten als methodisch korrekt, transparent und
betreffend die Fragestellung als vollständig; insgesamt lässt sich feststellen,
dass das fragliche Gutachten durchwegs lege artis erstellt wurde.
3.5.3
Unbehilflich ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe die Expertise ohne persönliche
Exploration des Kindes vorgenommen. Eine eigene Exploration des Kindes wäre
aufgrund der umfangreichen Aktenlage zur Beantwortung der Fragestellung nicht
angezeigt gewesen, weil sie zu keinem anderen Schluss mehr hätten führen
können. Durch den Verzicht auf eine Exploration ergeben sich im vorliegenden
Fall keine bedeutsamen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.
Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, das Kind durch eine
unnötige weitere Befragung zur Sache ohne Not zu belasten, wäre aus
professionsethischen Gründen bei dieser Ausgangslage nicht vertretbar gewesen.
3.5.4
Nicht zu folgen ist der
Beschwerdeführerin sodann, wenn sie geltend macht, das Gutachten sei ohne
merkmalsorientierte Inhaltsanalyse erfolgt. Wie bereits ausgeführt besteht bei
der Begutachtung Methodenfreiheit. Es ist zwar zutreffend, dass zur Prüfung
einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der Aussagequalität von
Originalaussagen grundsätzlich mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse
vorgenommen wird; deren Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall
jedoch nicht gegeben. Die Entstehungsbedingungen der vorliegenden
Beschuldigungen sind, wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der
Aussageentstehung von der Gutachterin ausgeführt wurde, aussagepsychologisch
als hochgradig suggestiv zu bewerten. Unter solchen Befragungsbedingungen
entstandene Aussagen können nicht inhaltsanalytisch verwertet werden. Eine
Analyse der Aussagequalität ist daher als obsolet zu betrachten, da diese nicht
mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte.
3.6.1
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, das Gutachten sei inhaltlich falsch.
3.6.2
Die Unterstellung der inhaltlich
undifferenzierten Anwendung der Aussagepsychologie wird weder substantiiert
dargestellt noch begründet, vielmehr werden die umstrittenen
psychotraumatologischen Behauptungen wiederholt.
Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen
Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche
Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige eingehend auf die
Persönlichkeit des Opfers ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des
Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem
Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse
zuverlässig beantwortet werden. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit des
Opfers klar bejaht wurde. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen
Begutachtung war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes. Diese
Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche
Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Hierfür wurden
fallspezifische Gegenhypothesen zur Erlebnisannahme abgeklärt. Durch eine Analyse
der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt
werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche
Kompetenz der aussagenden Person analysiert. Die von der Gutachterin
vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an
entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie
entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt
verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die
Aussagen des Opfers realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die
Motivlage des Opfers für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die
plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen
Angaben von C.___ kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen
insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sind.
3.6.3
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, für die Authentizität der Erinnerungen des Opfers spreche der
Detailreichtum und diesen könne sie nicht aus Romanen haben, verkennt sie, dass
bei Menschen verfälschte Erinnerungen mit vielen Details erzeugt werden
können. Detailreichtum ist ein wichtiges, aber bewiesenermassen kein
alleiniges Kriterium, um ein erinnertes Ereignis als erlebnisfundiert („echt“)
beurteilen zu können. Um eine Aussage als erlebnisfundiert beurteilen zu
können, müssen – und das zeigt das Gutachten auf – deutlich mehr Kriterien
erfüllt werden.
3.6.4
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt
wird, an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu
ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren
Aussagen des Opfers, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme,
die in der Persönlichkeit des Opfers selbst begründet sind und Zweifel darüber
entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität
durch diverse Personen) lassen sich durch weitere Beweisvorkehren nicht
beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen des Opfers bzw. ein
Zweitgutachten würden kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen.
4.
Nach dem Gesagten kann auf das
Gutachten von Prof. Dr. D.___ vollumfänglich abgestützt werden; es ist
überzeugend und nachvollziehbar.
Rechtmässigkeit der Einstellung
1.
Im vorliegenden Fall wurden alle nur
erdenklichen Abklärungen und Ermittlungen getätigt, um den Sachverhalt bzw. die
dem Beschuldigten vorgehaltenen gravierenden Anschuldigungen und Delikte
restlos zu klären.
2.
Die Anschuldigungen gegenüber dem
Beschuldigten basieren einzig auf den Aussagen von C.___ sowie den Aussagen
aller anderen Auskunftspersonen aus dem unmittelbaren Umfeld von C.___,
insbesondere denen der Beschwerdeführerin, wobei zu erwähnen ist, dass sich die
Aussagen aus dem Umfeld von C.___ einzig auf die gemachten Aussagen des Kindes
stützen. Hinzu kommen die von der Beschwerdeführerin abgefassten und
eingereichten 16 Statements, welchen aber ebenfalls keine objektive Bedeutung
zukommen kann.
3.
Es sind insbesondere mit Verweis auf
das Gutachten keinerlei objektive Beweismittel vorhanden, welche die
Behauptungen von C.___ und ihrem Umfeld untermauern würden. Diverse
Behauptungen des Kindes erscheinen bereits aus objektiven Gründen nicht
glaubwürdig. So ist davon auszugehen, dass die angeblichen regelmässigen und
teils massiven Verletzungen, die sie erlitten haben soll, mit grösster
Wahrscheinlichkeit bereits früher entdeckt worden wären. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass die Behauptungen von C.___ zum Teil physikalisch unmöglich
erscheinen. Beispielsweise lassen sich Wildtiere nicht mit blossen Händen
einfangen und menschliche Leichen können mit einem gewöhnlichen Feuer nicht zu
purer Asche verbrannt werden. Im Gegenzug förderten die anlässlich der
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten
Gegenstände sogar eindeutig entlastende Momente zu Tage, so u.a. normale Fotos
und bunte Zeichnungen von C.___ sowie ein Video, auf welchem C.___ zu sehen
ist, wie sie zufrieden durch den Gemüsegarten tanzt, welchen sie zuvor bei
ihrem Vater angepflanzt hatte.
4.
Was die
Aussageglaubhaftigkeit von C.___ anbelangt, kann vollumfänglich auf das
ausführliche Gutachten von Dr. med. D.___ und deren nachvollziehbaren
Schlussfolgerungen verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zum Gutachten
hiervor). Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das schlüssige Gutachten
festhalten, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und
schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete
Tötungen von Menschen und sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc.
erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren liessen.
Vielmehr ist gemäss dem Gutachten von Frau Prof. Dr. D.___ davon auszugehen,
dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen Fragen zunächst Aussagen
erzeugt wurden, welche in erster Linie den Vorstellungen der Befragenden (I.___,
J.___ und Kindsmutter) über das fragliche Geschehen entsprachen, aber keine
Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten. Insbesondere die Ausführungen
der nahen Bezugsperson von C.___, I.___, seien aus aussagepsychologischer
Perspektive gar wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen zu
lesen. Es bestehen gemäss Gutachten keine erkennbaren Zweifel daran, dass es
bei den gemachten Vorwürfen von C.___ gegenüber dem Beschuldigten mit grosser
Wahrscheinlichkeit um eine durch fremd- und autosuggestive Prozesse
entstandene, d.h. konkret einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie
die Babysitterin induzierte und durch das Helfersystem – hier v.a. durch den
Psychiater (und die Presse) – weiter beförderte, Falschaussagen handelt, von
deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen möglicherweise auch selbst überzeugt
sein könnte (sog. Pseudoerinnerung).
5.
Erschwerend kommt das Narrativ dazu,
dem sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihren 16 Statements an die
Staatsanwaltschaft bedient, das typische Elemente der international
verbreiteten Verschwörungserzählung unter dem Titel der «Rituelle Gewalt»-Theorie
enthält. Gestärkt wird diese Tatsache durch das Gutachten, in dem von
Implantation von Pseudoerinnerungen durch die nahen Bezugspersonen die Rede
ist.
5.1
Die «Rituelle Gewalt»-Theorie verbreitete
sich, weil plötzlich viele Betroffene erzählten, sich daran erinnern zu können,
von satanistischen Täterkreisen missbraucht worden zu sein. Beweise für solche
Zirkel und Rituale, von deren Existenz auch die Beschwerdeführerin ausgeht, konnten
trotz intensiver polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen in
zahlreichen Ländern nie erbracht werden. Gestützt wird die These allein durch
die Berichte von Betroffenen, deren Erinnerung an schwerste psychische, physische
und sexuelle Grausamkeiten meist erst später wiedererlangt wurde. Dies wird
dadurch begründet, dass die Erinnerungen verdrängt worden seien und nun
„wiederhergestellt“ werden müssten.
Klar ist, dass sich niemand absichtlich
falsche Wirklichkeiten zu eigen macht. Die Gründe, weshalb es dennoch dazu
kommen kann, sind individuell und komplex. Einer davon ist die Induzierung
und Beförderung von Pseudoerinnerungen. Wenn die Betroffenen sich zuerst an keinen
Missbrauch erinnern und die Erinnerungen – so auch vorliegend – erst nach und
nach und in einer zunehmenden Intensivität zurückkehren, liegt der Schluss
nahe, dass durch fremd- und autosuggestive Prozesse verfälschte Erinnerungen entstanden
sind. Von dem geht auch die Gutachterin aus.
5.2
Basierend darauf wird das
Argumentationsmuster der Beschwerdeführerin bzw. ihres Umfelds deutlich: Es ist
lediglich eine Frage des Glaubens, nicht aber der Prüfung des Realitätsgehaltes
oder der Glaubhaftigkeit. Zum einen werden allgemein gültige und
unumstrittene Erkenntnisse zu sexuellem Missbrauch und Gewalt als Belege so
herangezogen, als würde daraus folgen müssen, es gebe daher auch das Phänomen
der „rituellen Gewalt“. Zum anderen werden Aussagen gemacht, die
wissenschaftlich nicht belegt werden können, sondern nur auf dem Expertenstatus
von Drittpersonen (exemplarisch zu sehen bei den Eingaben von Dr. G.___ und H.___)
beruhen. Wenn man etwas glaubt, wofür es keinen Beleg gibt, dann entzieht man
sich der Realitätskontrolle. Damit lässt sich eine Theorie wie die der rituellen
Gewalt hermetisch gegen Kritik abschirmen. Am Anfang steht der feste Glaube: Die
Opfer werden so geschickt ferngesteuert, dass nichts ans Tageslicht kommt. Dann
wird die Tatsache, dass man – wie vorliegend – nichts beweisen kann, zu einem
Beleg für die Theorie. Das ist ein geschlossener Kreis.
6.
Mit Blick auf die genannten Fakten
ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum
Nachteil von C.___ zu Recht eingestellt hat. Eine Verurteilung des
Beschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich.
7.
Gleich verhält es sich bezüglich das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine
Aussage-gegen-Aussage-Situation. Es sind weder objektive Beweise wie
beispielsweise Video- oder Tonaufnahmen oder Arztberichte von allfälligen
Verletzungen der Geschädigten, noch Spuren oder Aussagen von Auskunftspersonen
bzw. Zeugen vorhanden, welche die Aussagen der Geschädigten bestätigen und den
Beschuldigten belasten. Mithin kann einzig und alleine auf die Aussagen der Beteiligten
Dispositiv
abgestellt werden, und die Schilderungen der Direktbeteiligten sind demnach die
zentralen Beweismittel. Die Aussagen der Geschädigten sind in einer Gesamtschau
nicht zuverlässig, unbefangen, plausibel und (angesichts der Qualität der
Aussagen hinsichtlich Homogenität und Verflechtung) derart glaubhaft, dass sie
geeignet wären, ohne Unterstützung durch andere Beweismittel und entgegen der
Beteuerungen sowie den zumindest nicht weniger glaubhaften Aussagen des
Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Das Ergebnis der
Strafuntersuchung lässt keine andere Möglichkeit als die Einstellung des
Verfahrens zu. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weder neue
tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Der von ihr gestellte Beweisantrag
bzgl. Befragung von noch zu bestimmenden Auskunftspersonen / Zeugen vermöchte
keine neuen Erkenntnisse zu bringen.
8. Die Beschwerde erweist sich nach dem
Vorgenannten als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 2’000.00 sind infolge Unterliegens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
2. Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um
ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den hier zu beurteilenden Delikten
handelt es sich um Offizialdelikte, die Parteientschädigung an den
Beschuldigten hat demnach der Staat zu bezahlen.
Rechtsanwalt Alain Joset macht einen
Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 sowie 0.25
Stunden à CHF 280.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen
erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00
entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität
vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 144.00
für Fotokopien (CHF 1.00 pro Stück) sind zu halbieren, da für Fotokopien
nur 50 Rappen pro Stück vergütet werden.
Es sind demnach 7,75 Stunden zu CHF
260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 2’015.00. Inklusive Auslagen
von CHF 122.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine
Entschädigung von CHF 2'301.65.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 2’000.00
gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. Sie hat noch CHF 500.00
nachzubezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt
Alain Joset, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'301.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch den
Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 24. Oktober 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger
7B_28/2023).