BKBES.2022.85
Nichteintreten auf Einsprache
21. Juli 2022Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Flückiger
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021
wurde A.___ wegen Drohung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie missbräuchlicher
Abgabe von Warnsignalen schuldig gesprochen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer Busse von CHF 100.00 sowie
Verfahrenskosten von CHF 610.00 verurteilt. Der Strafbefehl konnte A.___
gemäss Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am
16. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert.
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022
erhob A.___ Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn.
3. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft
die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.
4. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022
trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache
wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
5. Innert Frist erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Die Einsprache des Beschuldigten gegen
den Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 sei für gültig zu erklären.
3. Dem Beschuldigten sei für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der
Unterzeichnete als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom
22. Juni 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine
Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322
Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
2.
Die Vorinstanz begründet ihre
Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Am
13.
Dezember 2021 sei die Abholfrist abgelaufen, womit die
Einsprachefrist am 23. Dezember 2021 abgelaufen sei. Die Einsprache
sei erst am 26. Januar 2022 und damit verspätet der Schweizerischen Post
übergeben worden.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass
ihm nie eine Gerichtsurkunde zugestellt worden sei und er auch nie eine
Postabholungseinladung erhalten habe. Dem Beschuldigten sei in der
polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2021 zwar gesagt worden, dass
an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde. Es sei ihm aber nicht
gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse.
Demzufolge könne keine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls vorliegen.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung in den Briefkasten
gelegt worden sei, bestehe nur eine widerlegbare Vermutung. Auch die Ehefrau
des Beschuldigten, die an derselben Adresse wohne, hätte den Strafbefehl per
B-Post erhalten müssen. Gemäss den Abklärungen habe sie jedoch den Strafbefehl
ebenfalls nicht erhalten. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer auch keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden
sei. Es habe der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass aufgrund der
Spannungen in der Ehe des Beschuldigten nicht gewährleistet sei, dass die
Ehefrau einen im Briefkasten aufgefundenen Abholungszettel auch wirklich dem
Beschuldigten weiterleite. Aus diesem Grund hätte die Staatsanwaltschaft dafür
sorgen müssen, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl effektiv zugestellt
werde. Da es sich um keinen Bagatellfall handle, und der Beschwerdeführer
erwerbslos sei und auf die Hilfe eines Anwaltes angewiesen sei, sei ihm für das
vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
3.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt
Dispositiv
demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die
betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen
Post oder der Strafbehörde übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt
eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit
einer Zustellung rechnen musste.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare
Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung)
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt
hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in
diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt solange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache
ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer
bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die
Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler
vorhanden sein (vgl. Urteil 6B_634/2019 vom 25. September 2019, E. 2.3;
BGE 142 IV 201 bzw. Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, E.2.3, mit Verweis auf
die Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012, E. 3.3, 6B_276/2013 vom
30. Juli 2013, E. 1., 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012, E. 2.2, 6B_314/2012
vom 18. Februar 2013, E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
4. Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;
Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.).
Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339
Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des
Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um
Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen
verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –
jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und
gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen nicht zu überzeugen.
5.1 Der Einwand, es sei dem
Beschuldigten nicht gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen
rechnen müsse, ist unbeachtlich, denn der Strafbefehl wurde innert vier Monaten
nach der polizeilichen Einvernahme erlassen, in deren Verlauf der
Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft
orientiert worden war. Er hatte daher mit einer solchen Zustellung jederzeit rechnen
müssen.
5.2 Auch mit dem Einwand, er habe keine
Abholungseinladung erhalten, vermag er nicht durchzudringen, denn es liegen
keine objektiven Anzeichen für einen Fehler bei der Postzustellung vor. Es darf
auf das Suchsystem „Track und Trace“ der Post abgestellt werden. Bei Vorhandensein
des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden,
dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Denn wenn die Post
für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen schon über ein solches
Nachweissystem verfügt und im konkreten Fall auch angewendet hat, darf
grundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden. Um die Vermutung, dass der
oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den
Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das
Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, zu widerlegen, müssen konkrete
Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Um die fiktive Zustellung zu
widerlegen, kann sich der Beschwerdeführer nicht pauschal darauf berufen, seine
Ehefrau habe den Strafbefehl per B-Post auch nicht erhalten oder es bestünden
Streitigkeiten in der Ehe, weshalb denkbar sei, dass die Ehefrau ihm den
Strafbefehl nicht übergeben habe. Dabei handelt es sich um reine Behauptungen
und Spekulationen, die durch keine Fakten belegt sind und als solche nicht
genügen. Die Vermutungen müssen auf plausiblen Anzeichen beruhen, aus welchen
sich die konkrete Möglichkeit der Nichtzustellung der eingeschriebenen Sendung
ergibt. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer angeblich
erfolgte Abklärung nichts, denn es wird nicht ausgeführt, worin diese konkret
bestanden haben soll.
6. Im vorliegenden Fall liegt ein
Sendungsprotokoll („Track & Trace“) der Schweizerischen Post bei den Akten.
In Kombination mit dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Barcode lässt
sich daraus ersehen, dass sie den am 1. Dezember 2021 erlassenen
Strafbefehl der Schweizerischen Post am 3. Dezember 2021 übergab. Die Post
konnte die Sendung A.___ am 6. Dezember 2021 nicht zustellen und
hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine
Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 13. Dezember 2021 holte
A.___ die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die Staatsanwaltschaft zurücksandte.
Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten Ablauf der Abholfrist am
13. Dezember 2021 als zugestellt, womit die über seinen Verteidiger
erhobene Einsprache, die am 26. Januar 2022 der Post übergeben wurde
(Schreiben datiert vom 25. Januar 2022; bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 27. Januar 2022 eingegangen), nach Ablauf der
10-tägigen Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.
7. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9. Dem Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und Rechtsanwalt Peter Steiner ihm als amtlicher Verteidiger
beizuordnen, ist stattzugeben. Dessen Entschädigung ist der eingereichten
Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 180.00 entsprechend auf CHF 807.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.
Peter Steiner, Wettingen, wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
3. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger
wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 807.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 30. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
6B_1057/2022).