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Entscheid

BKBES.2022.85

Nichteintreten auf Einsprache

21. Juli 2022Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Flückiger

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021

wurde A.___ wegen Drohung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie missbräuchlicher

Abgabe von Warnsignalen schuldig gesprochen und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer Busse von CHF 100.00 sowie

Verfahrenskosten von CHF 610.00 verurteilt. Der Strafbefehl konnte A.___

gemäss Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am

16. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert.

2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022

erhob A.___ Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn.

3. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft

die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.

4. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022

trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache

wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

5. Innert Frist erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Beschwerde bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. Die Einsprache des Beschuldigten gegen

den Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 sei für gültig zu erklären.

3. Dem Beschuldigten sei für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der

Unterzeichnete als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Eingabe vom

22. Juni 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine

Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322

Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

2.

Die Vorinstanz begründet ihre

Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Am

13.

Dezember 2021 sei die Abholfrist abgelaufen, womit die

Einsprachefrist am 23. Dezember 2021 abgelaufen sei. Die Einsprache

sei erst am 26. Januar 2022 und damit verspätet der Schweizerischen Post

übergeben worden.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass

ihm nie eine Gerichtsurkunde zugestellt worden sei und er auch nie eine

Postabholungseinladung erhalten habe. Dem Beschuldigten sei in der

polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2021 zwar gesagt worden, dass

an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde. Es sei ihm aber nicht

gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse.

Demzufolge könne keine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls vorliegen.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung in den Briefkasten

gelegt worden sei, bestehe nur eine widerlegbare Vermutung. Auch die Ehefrau

des Beschuldigten, die an derselben Adresse wohne, hätte den Strafbefehl per

B-Post erhalten müssen. Gemäss den Abklärungen habe sie jedoch den Strafbefehl

ebenfalls nicht erhalten. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass dem

Beschwerdeführer auch keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden

sei. Es habe der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass aufgrund der

Spannungen in der Ehe des Beschuldigten nicht gewährleistet sei, dass die

Ehefrau einen im Briefkasten aufgefundenen Abholungszettel auch wirklich dem

Beschuldigten weiterleite. Aus diesem Grund hätte die Staatsanwaltschaft dafür

sorgen müssen, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl effektiv zugestellt

werde. Da es sich um keinen Bagatellfall handle, und der Beschwerdeführer

erwerbslos sei und auf die Hilfe eines Anwaltes angewiesen sei, sei ihm für das

vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

3.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt

Dispositiv

demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1

StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die

betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen

Post oder der Strafbehörde übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt

eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit

einer Zustellung rechnen musste.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare

Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung)

ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt

hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in

diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt solange, als der Empfänger nicht den

Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung

erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache

ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer

bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die

Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler

vorhanden sein (vgl. Urteil 6B_634/2019 vom 25. September 2019, E. 2.3;

BGE 142 IV 201 bzw. Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, E.2.3, mit Verweis auf

die Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012, E. 3.3, 6B_276/2013 vom

30. Juli 2013, E. 1., 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012, E. 2.2, 6B_314/2012

vom 18. Februar 2013, E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

4. Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2;

Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.).

Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339

Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des

Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um

Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen

verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –

jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)

bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und

gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die

insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

vermögen nicht zu überzeugen.

5.1 Der Einwand, es sei dem

Beschuldigten nicht gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen

rechnen müsse, ist unbeachtlich, denn der Strafbefehl wurde innert vier Monaten

nach der polizeilichen Einvernahme erlassen, in deren Verlauf der

Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft

orientiert worden war. Er hatte daher mit einer solchen Zustellung jederzeit rechnen

müssen.

5.2 Auch mit dem Einwand, er habe keine

Abholungseinladung erhalten, vermag er nicht durchzudringen, denn es liegen

keine objektiven Anzeichen für einen Fehler bei der Postzustellung vor. Es darf

auf das Suchsystem „Track und Trace“ der Post abgestellt werden. Bei Vorhandensein

des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden,

dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Denn wenn die Post

für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen schon über ein solches

Nachweissystem verfügt und im konkreten Fall auch angewendet hat, darf

grundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden. Um die Vermutung, dass der

oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den

Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das

Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, zu widerlegen, müssen konkrete

Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Um die fiktive Zustellung zu

widerlegen, kann sich der Beschwerdeführer nicht pauschal darauf berufen, seine

Ehefrau habe den Strafbefehl per B-Post auch nicht erhalten oder es bestünden

Streitigkeiten in der Ehe, weshalb denkbar sei, dass die Ehefrau ihm den

Strafbefehl nicht übergeben habe. Dabei handelt es sich um reine Behauptungen

und Spekulationen, die durch keine Fakten belegt sind und als solche nicht

genügen. Die Vermutungen müssen auf plausiblen Anzeichen beruhen, aus welchen

sich die konkrete Möglichkeit der Nichtzustellung der eingeschriebenen Sendung

ergibt. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer angeblich

erfolgte Abklärung nichts, denn es wird nicht ausgeführt, worin diese konkret

bestanden haben soll.

6. Im vorliegenden Fall liegt ein

Sendungsprotokoll („Track & Trace“) der Schweizerischen Post bei den Akten.

In Kombination mit dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Barcode lässt

sich daraus ersehen, dass sie den am 1. Dezember 2021 erlassenen

Strafbefehl der Schweizerischen Post am 3. Dezember 2021 übergab. Die Post

konnte die Sendung A.___ am 6. Dezember 2021 nicht zustellen und

hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine

Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 13. Dezember 2021 holte

A.___ die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die Staatsanwaltschaft zurücksandte.

Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten Ablauf der Abholfrist am

13. Dezember 2021 als zugestellt, womit die über seinen Verteidiger

erhobene Einsprache, die am 26. Januar 2022 der Post übergeben wurde

(Schreiben datiert vom 25. Januar 2022; bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn am 27. Januar 2022 eingegangen), nach Ablauf der

10-tägigen Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.

7. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten

des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9. Dem Antrag, es sei dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und Rechtsanwalt Peter Steiner ihm als amtlicher Verteidiger

beizuordnen, ist stattzugeben. Dessen Entschädigung ist der eingereichten

Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 180.00 entsprechend auf CHF 807.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.

Peter Steiner, Wettingen, wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

3. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger

wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 807.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 30. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

6B_1057/2022).