BKBES.2022.87
Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
12. September 2023Deutsch14 min
Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Nachträglicher Beschluss vom 12. September 2023 zum Beschluss
des Obergerichts vom 16. August 2022 zum Nachentscheid des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 (zum Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 18. November 2020)
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Philipp
Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
Festlegung
einer Genugtuung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___
(Beschwerdeführer) wegen der Vorhalte der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis
18. November 2017 (Ziff. 3.1. der Anklageschrift vom 30.04.2020, nachfolgend
AKS) und des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2017
(AKS Ziff. 15) eingestellt (Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils). Schuldig
gesprochen wurde er dagegen
-
der mehrfachen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. August
2016 bis 8. Mai 2018 (AKS Ziff. 1);
-
der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. März
2018 bis 7. Juli 2018 (AKS Ziff. 2);
-
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 19. November
2017 bis 4. Juni 2018 (AKS Ziff. 3.1. – 3.3.);
-
des mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; andere Gründe), begangen am 9.
März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 4);
-
des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 9.
März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 5);
-
des Führens eines
nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs durch Fahren mit verbogenem
Kontrollschild, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 6);
-
des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 7);
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige, begangen am 9. März 2018
(AKS Ziff. 8);
-
der widerrechtlichen
Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 9);
-
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 10);
-
des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 11);
-
der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
13. Mai 2018 (AKS Ziff. 12);
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 13);
-
des Vergehens gegen
das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, begangen in den Monaten Mai 2016, Juli 2016 und
Dezember 2016 (AKS Ziff. 14, s. zum Ganzen Ziff. 9 des erstinstanzlichen
Urteils).
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Ziff. 10 lit. a des
erstinstanzlichen Urteils), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren
(Ziff. 10 lit. b) sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft
(19.4.2017 – 11.08.2017 und 10.8.2018 – 5.11.2018), des vorzeitigen
Strafvollzugs (6.11.2018 – 23.6.2019) sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
seit dem 26. Juni 2019 (Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils, recte 24.
Juni 2019). Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht von Olten-Gösgen eine
stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB an. Die gemäss Ziff. 10
lit. a des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zu
Gunsten der suchttherapeutischen Massnahme aufgeschoben (Ziff. 11 des
erstinstanzlichen Urteils).
2. Mit Nachentscheid vom 13. Juni 2022
zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 verlängerte das
Amtsgericht von Olten-Gösgen auf Gesuch des Straf- und Massnahmenvollzugs die
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 24. Juni
2022 – um ein Jahr (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Nachentscheids). Bis zum
Eintritt der Rechtskraft dieses Nachentscheids ordnete sie ab dem 24. Juni 2022
gegen den Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (Ziff. 2).
3. Mit Beschluss vom 16. August 2022
hiess die Beschwerdekammer eine gegen den erstinstanzlichen Nachentscheid
erhobene Beschwerde gut und hob den Nachentscheid des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18.
November 2020 auf (BKBES.2022.87, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer war
unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Ziff. 2), die Kosten der
Verfahren gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3 und Ziff. 6).
4. Am 19. September 2022 ging bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16.
September 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts
vom 16. August 2022 Beschwerde eingereicht hatte. Für den Fall, dass kein
kantonales Verfahren mehr hängig sei, wurde darum gebeten, dem Bundesgericht
umgehend die in der Sache ergangenen Akten mit einem Aktenverzeichnis
zuzustellen. Der Fall wurde unter der Nummer 6B_1111/2022 aufgenommen. Eine
Vernehmlassung wurde vorerst nicht eingeholt.
5. Am 24. Juli 2023 teilte das
Bundesgericht der Beschwerdekammer mit, aufgrund einer internen Reorganisation
des Bundesgerichts werde der Fall neu durch die seit dem 1. Juli 2023
geschaffene zweite strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt. Mitgeteilt
wurde ebenso, dass das Verfahren neu unter der Nummer 7B_190/2022 weitergeführt
werde. Gleichentags ging eine Verfügung des Bundesgerichts ein, wonach die
Beschwerdekammer eingeladen wurde, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.
6. Mit Verfügung vom 18. August 2023
stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Eingabe von A.___ an das Bundesgericht
als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts
vom 16. August 2022 entgegengenommen werde (Ziff. 1). Eine Kopie der Verfügung
ging zur Stellungnahme an den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 2). Das
Bundesgericht wurde ersucht, der Beschwerdekammer die Akten erneut für kurze
Zeit zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3). Gleichentags wurde das Bundesgericht ersucht,
die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2023 zu
erstrecken, was mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. August 2023 genehmigt
wurde.
7. Am 23. August 2023 reichte der Straf-
und Massnahmenvollzug seine Stellungnahme zu Handen der Beschwerdekammer ein
und verwies hauptsächlich auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 10. August
2023.
8. Für die nachträglichen Ausführungen
wird grundsätzlich auf die vorliegenden Akten verwiesen. Wo nötig, wird näher
auf die einzelnen Standpunkte eingegangen.
Erwägungen
II. Materielles
1.
Mit Beschluss vom 16. August 2022 hob
die Beschwerdekammer des Obergerichts den Nachentscheid des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts vom 18. November
2020.
vollumfänglich auf. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Wie sowohl der amtliche
Verteidiger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wie auch der Straf- und
Massnahmenvollzug korrekt festgestellt haben, wurde durch die Beschwerdekammer
versäumt, sich im Beschluss vom 16. August 2022 inhaltlich zur Frage einer
allfällig unzulässigen Überhaft und zu möglichen Entschädigungsfolgen
(Schadenersatz, Genugtuung) zu äussern. Dies ist nun nachzuholen.
2.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die
beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Bei
rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder
ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so
erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine
Genugtuung zuzusprechen ist. Als Zwangsmassnahmen gelten nach Art. 196 StPO
jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, welche in die Grundrechte des
Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von
Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheides zu
gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorführung, polizeiliche Anhaltung,
vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen, Beschlagnahmungen und geheime
Überwachungsmassnahmen. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig
bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h.
wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder
formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.) nicht erfüllt sind,
also z.B. Fälle ungesetzlicher Haft, wenn kein gesetzmässiges
Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. durchgeführt wurde oder ohne
Vorliegen der gesetzlichen materiellen bzw. formellen Voraussetzungen
angeordnete Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Überwachungen des
Fernmeldeverkehrs u.ä. (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank in: BSK-StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 431 N 3e ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 431 N 1).
Im Fall von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten ist und der über mässige Freiheitsentzug nicht die wegen anderer
Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2
StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst somit den Fall der Überhaft, in
welchem Untersuchungs- und / oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der
formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im
Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger
dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten also die Tage (evtl. Wochen oder
Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber
als übermässig, d. h. nicht «zulässig» und damit ungerechtfertigt
erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits
verbüsste Haftdauer ausfällt. In diesem Sinne ist der Begriff «zulässige
Haftdauer» ungenau: Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des
Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft aber durchaus
rechtmässig (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 21
m.w.Verw.).
Die Höhe der allfällig auszurichtenden
Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist
aber nur die Höhe von Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der
zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die
Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts,
die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der
Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (Stefan
Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 11).
3.1
Zur Begründung, weshalb die
Voraussetzungen zur Festlegung einer solchen Entschädigung vorliegend
grundsätzlich gegeben sind, ist vorab auf die Ausführungen des amtlichen
Verteidigers des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesgericht
vom 15. September 2022 zu verweisen.
Gestützt auf die vorliegenden Akten des
Beschwerdeverfahrens BKBES.2022.87, insb. die Ausführungen des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 28. Juli 2022 betreffend den bereits ausgestandenen
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, fiel das rechnerische Strafende der
ursprünglich gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme auf den 23. Juni
2022.
Mit Beschluss vom 16. August 2022 wurde der Entscheid des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022, welcher die gegen den Beschwerdeführer
angeordnete Massnahme verlängern wollte, aufgehoben. Die vom Amtsgericht
Olten-Gösgen angeordnete Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die angeordnete Massnahme (Art. 364a StPO) wurde dadurch unzulässig im Sinne
der vorstehenden Ausführungen. Das rechnerische Strafende blieb beim 23. Juni
2022.
bestehen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2022 im Verlauf
des 17. August 2022 aus der Haft entlassen worden ist. Der Beschwerdeführer
befand sich somit 55 Tage (nachträglich) ungerechtfertigt in Haft.
3.2
Wie erwähnt beruht die Festlegung
der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen; das Bundesrecht setzt keinen
bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der
Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes
Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der infrage
kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung
massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des
Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der
zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtete bei kurzen
Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht
aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere
Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren
Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit
in Berücksichtigung der Persönlichkeitsverletzung besonders erschwerend ins
Gewicht fällt. Bei längeren Freiheitsenzügen ist nach der Praxis der
Beschwerde- und Strafkammer des Obergerichts ein degressiver Tagessatz
anzuwenden. Die Beschwerdekammer hat in einem Fall, bei dem nach einem
mehrjährigen Freiheitsentzug durch Straf- und Massnahmevollzug insgesamt 521
Tage zu entschädigen waren, einen durchschnittlichen Ansatz von CHF 100.00 pro Tag
angewandt (BKBES.2017.44 E. 4.2).
3.3
Auch im vorliegenden Fall erscheint
eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.
So ist der Regelsatz zunächst zu
reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Der
Beschwerdeführer befand sich seit dem 10. August 2018 (Beginn der 2.
Untersuchungshaft) ununterbrochen im Straf- resp. Massnahmenvollzug. Zwar
konnte er schrittweise die vorgesehenen Progressionsstufen absolvieren und das
individuelle Mass der Freiheitsbeschränkung reduzieren, doch entwich er im
April 2022 aus dem Vollzug und begab sich auf die Flucht, bevor er am 10. Mai
2022.
angehalten und ins UG Solothurn verbracht wurde, wo er dann auch die zu
entschädigende Zeit verbrachte. Insgesamt ist jedoch von einer langen Haftdauer
auszugehen, die auch zu Beginn den Beschwerdeführer nicht aus einem stabilen
Umfeld hinaus riss (er befand sich bereits vom 19. April 2017 bis zum 11.
August 2017 in Untersuchungshaft). Im Verlauf des letzten Jahres hatte sich
seine persönliche Situation im Gegenteil weiter destabilisiert, was
letztendlich auch zur Abweisung seines Antrags auf bedingte Entlassung im
Dezember 2021 führte. Er erlitt keinen Ansehensverlust und die nachträglich
ungerechtfertigte Haft gefährdete weder seine berufliche noch seine
gesellschaftliche Stellung.
In Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO
Dispositiv
und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung
von insgesamt CHF 5'500.00 (55 x CHF 100.00), zzgl. Zins zu 5 % seit dem
17. August 2022, zuzusprechen.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um
Zusprache einer Entschädigung vollumfänglich durchgedrungen. Daher gehen die Kosten
des vorliegenden nachträglichen Beschlusses zu Lasten des Staates.
2. Die Beschwerde in Strafsachen vom 15.
September 2022 ist als Gesuch um einen nachträglichen Beschluss
entgegenzunehmen und Rechtsanwalt Philipp Kunz ist auch für das vorliegende
Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Für das erstmalige obergerichtliche
Beschwerdeverfahren, welches zum Beschluss vom 16. August 2022 führte, wurden
dem Beschwerdeführer 4.75 Stunden an Aufwand entschädigt, zzgl. Auslagen von
CHF 31.55 und MwSt., ausmachend insgesamt CHF 928.15. Unter
Berücksichtigung, dass vorliegend mit der Frage der Genugtuung zwar nur noch
ein Teilbereich der gesamten Fragestellung zu beurteilen war, dagegen eine
Beschwerde ans Bundesgericht erarbeitet werden musste, erscheint eine
Entschädigung in derselben Grössenordnung auch vorliegend angemessen.
Ermessensweise wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Philipp Kunz deshalb auf
pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Da der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates.
Demnach wird beschlossen:
1. A.___ wird für die im Zeitraum vom 24.
Juni 2022 bis 17. August 2022 ausgestandene, nachträglich ungerechtfertigte
Sicherheitshaft von 55 Tagen eine Entschädigung von CHF 5'500.00 zzgl. Zins
seit dem 17. August 2022 zugesprochen.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wird ermessensweise auf
pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer