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Entscheid

BKBES.2022.87

Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

12. September 2023Deutsch14 min

Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Nachträglicher Beschluss vom 12. September 2023 zum Beschluss

des Obergerichts vom 16. August 2022 zum Nachentscheid des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 (zum Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 18. November 2020)

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Philipp

Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Festlegung

einer Genugtuung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___

(Beschwerdeführer) wegen der Vorhalte der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis

18. November 2017 (Ziff. 3.1. der Anklageschrift vom 30.04.2020, nachfolgend

AKS) und des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2017

(AKS Ziff. 15) eingestellt (Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils). Schuldig

gesprochen wurde er dagegen

-

der mehrfachen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. August

2016 bis 8. Mai 2018 (AKS Ziff. 1);

-

der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. März

2018 bis 7. Juli 2018 (AKS Ziff. 2);

-

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 19. November

2017 bis 4. Juni 2018 (AKS Ziff. 3.1. – 3.3.);

-

des mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; andere Gründe), begangen am 9.

März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 4);

-

des mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 9.

März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 5);

-

des Führens eines

nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs durch Fahren mit verbogenem

Kontrollschild, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 6);

-

des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 7);

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige, begangen am 9. März 2018

(AKS Ziff. 8);

-

der widerrechtlichen

Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 9);

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 10);

-

des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 11);

-

der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

13. Mai 2018 (AKS Ziff. 12);

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 13);

-

des Vergehens gegen

das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung, begangen in den Monaten Mai 2016, Juli 2016 und

Dezember 2016 (AKS Ziff. 14, s. zum Ganzen Ziff. 9 des erstinstanzlichen

Urteils).

Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Ziff. 10 lit. a des

erstinstanzlichen Urteils), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren

(Ziff. 10 lit. b) sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft

(19.4.2017 – 11.08.2017 und 10.8.2018 – 5.11.2018), des vorzeitigen

Strafvollzugs (6.11.2018 – 23.6.2019) sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

seit dem 26. Juni 2019 (Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils, recte 24.

Juni 2019). Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht von Olten-Gösgen eine

stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB an. Die gemäss Ziff. 10

lit. a des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zu

Gunsten der suchttherapeutischen Massnahme aufgeschoben (Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils).

2. Mit Nachentscheid vom 13. Juni 2022

zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 verlängerte das

Amtsgericht von Olten-Gösgen auf Gesuch des Straf- und Massnahmenvollzugs die

angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 24. Juni

2022 – um ein Jahr (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Nachentscheids). Bis zum

Eintritt der Rechtskraft dieses Nachentscheids ordnete sie ab dem 24. Juni 2022

gegen den Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (Ziff. 2).

3. Mit Beschluss vom 16. August 2022

hiess die Beschwerdekammer eine gegen den erstinstanzlichen Nachentscheid

erhobene Beschwerde gut und hob den Nachentscheid des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18.

November 2020 auf (BKBES.2022.87, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer war

unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Ziff. 2), die Kosten der

Verfahren gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3 und Ziff. 6).

4. Am 19. September 2022 ging bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16.

September 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts

vom 16. August 2022 Beschwerde eingereicht hatte. Für den Fall, dass kein

kantonales Verfahren mehr hängig sei, wurde darum gebeten, dem Bundesgericht

umgehend die in der Sache ergangenen Akten mit einem Aktenverzeichnis

zuzustellen. Der Fall wurde unter der Nummer 6B_1111/2022 aufgenommen. Eine

Vernehmlassung wurde vorerst nicht eingeholt.

5. Am 24. Juli 2023 teilte das

Bundesgericht der Beschwerdekammer mit, aufgrund einer internen Reorganisation

des Bundesgerichts werde der Fall neu durch die seit dem 1. Juli 2023

geschaffene zweite strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt. Mitgeteilt

wurde ebenso, dass das Verfahren neu unter der Nummer 7B_190/2022 weitergeführt

werde. Gleichentags ging eine Verfügung des Bundesgerichts ein, wonach die

Beschwerdekammer eingeladen wurde, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.

6. Mit Verfügung vom 18. August 2023

stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Eingabe von A.___ an das Bundesgericht

als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts

vom 16. August 2022 entgegengenommen werde (Ziff. 1). Eine Kopie der Verfügung

ging zur Stellungnahme an den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 2). Das

Bundesgericht wurde ersucht, der Beschwerdekammer die Akten erneut für kurze

Zeit zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3). Gleichentags wurde das Bundesgericht ersucht,

die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2023 zu

erstrecken, was mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. August 2023 genehmigt

wurde.

7. Am 23. August 2023 reichte der Straf-

und Massnahmenvollzug seine Stellungnahme zu Handen der Beschwerdekammer ein

und verwies hauptsächlich auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 10. August

2023.

8. Für die nachträglichen Ausführungen

wird grundsätzlich auf die vorliegenden Akten verwiesen. Wo nötig, wird näher

auf die einzelnen Standpunkte eingegangen.

Erwägungen

II. Materielles

1.

Mit Beschluss vom 16. August 2022 hob

die Beschwerdekammer des Obergerichts den Nachentscheid des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts vom 18. November

2020.

vollumfänglich auf. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Wie sowohl der amtliche

Verteidiger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wie auch der Straf- und

Massnahmenvollzug korrekt festgestellt haben, wurde durch die Beschwerdekammer

versäumt, sich im Beschluss vom 16. August 2022 inhaltlich zur Frage einer

allfällig unzulässigen Überhaft und zu möglichen Entschädigungsfolgen

(Schadenersatz, Genugtuung) zu äussern. Dies ist nun nachzuholen.

2.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die

beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen

(Art. 429 Abs. 2 StPO).

Sind gegenüber der beschuldigten Person

rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Bei

rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder

ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so

erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine

Genugtuung zuzusprechen ist. Als Zwangsmassnahmen gelten nach Art. 196 StPO

jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, welche in die Grundrechte des

Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von

Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheides zu

gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere die

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorführung, polizeiliche Anhaltung,

vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen, Beschlagnahmungen und geheime

Überwachungsmassnahmen. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig

bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h.

wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder

formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.) nicht erfüllt sind,

also z.B. Fälle ungesetzlicher Haft, wenn kein gesetzmässiges

Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. durchgeführt wurde oder ohne

Vorliegen der gesetzlichen materiellen bzw. formellen Voraussetzungen

angeordnete Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Überwachungen des

Fernmeldeverkehrs u.ä. (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank in: BSK-StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 431 N 3e ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 431 N 1).

Im Fall von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer

überschritten ist und der über mässige Freiheitsentzug nicht die wegen anderer

Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2

StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst somit den Fall der Überhaft, in

welchem Untersuchungs- und / oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der

formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im

Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger

dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten also die Tage (evtl. Wochen oder

Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber

als übermässig, d. h. nicht «zulässig» und damit ungerechtfertigt

erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits

verbüsste Haftdauer ausfällt. In diesem Sinne ist der Begriff «zulässige

Haftdauer» ungenau: Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des

Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft aber durchaus

rechtmässig (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 21

m.w.Verw.).

Die Höhe der allfällig auszurichtenden

Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen

gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist

aber nur die Höhe von Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der

zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die

Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts,

die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der

Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (Stefan

Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 11).

3.1

Zur Begründung, weshalb die

Voraussetzungen zur Festlegung einer solchen Entschädigung vorliegend

grundsätzlich gegeben sind, ist vorab auf die Ausführungen des amtlichen

Verteidigers des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesgericht

vom 15. September 2022 zu verweisen.

Gestützt auf die vorliegenden Akten des

Beschwerdeverfahrens BKBES.2022.87, insb. die Ausführungen des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 28. Juli 2022 betreffend den bereits ausgestandenen

Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, fiel das rechnerische Strafende der

ursprünglich gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme auf den 23. Juni

2022.

Mit Beschluss vom 16. August 2022 wurde der Entscheid des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022, welcher die gegen den Beschwerdeführer

angeordnete Massnahme verlängern wollte, aufgehoben. Die vom Amtsgericht

Olten-Gösgen angeordnete Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über

die angeordnete Massnahme (Art. 364a StPO) wurde dadurch unzulässig im Sinne

der vorstehenden Ausführungen. Das rechnerische Strafende blieb beim 23. Juni

2022.

bestehen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2022 im Verlauf

des 17. August 2022 aus der Haft entlassen worden ist. Der Beschwerdeführer

befand sich somit 55 Tage (nachträglich) ungerechtfertigt in Haft.

3.2

Wie erwähnt beruht die Festlegung

der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen; das Bundesrecht setzt keinen

bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der

Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes

Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der infrage

kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung

massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des

Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der

zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtete bei kurzen

Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht

aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere

Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren

Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit

in Berücksichtigung der Persönlichkeitsverletzung besonders erschwerend ins

Gewicht fällt. Bei längeren Freiheitsenzügen ist nach der Praxis der

Beschwerde- und Strafkammer des Obergerichts ein degressiver Tagessatz

anzuwenden. Die Beschwerdekammer hat in einem Fall, bei dem nach einem

mehrjährigen Freiheitsentzug durch Straf- und Massnahmevollzug insgesamt 521

Tage zu entschädigen waren, einen durchschnittlichen Ansatz von CHF 100.00 pro Tag

angewandt (BKBES.2017.44 E. 4.2).

3.3

Auch im vorliegenden Fall erscheint

eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.

So ist der Regelsatz zunächst zu

reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Der

Beschwerdeführer befand sich seit dem 10. August 2018 (Beginn der 2.

Untersuchungshaft) ununterbrochen im Straf- resp. Massnahmenvollzug. Zwar

konnte er schrittweise die vorgesehenen Progressionsstufen absolvieren und das

individuelle Mass der Freiheitsbeschränkung reduzieren, doch entwich er im

April 2022 aus dem Vollzug und begab sich auf die Flucht, bevor er am 10. Mai

2022.

angehalten und ins UG Solothurn verbracht wurde, wo er dann auch die zu

entschädigende Zeit verbrachte. Insgesamt ist jedoch von einer langen Haftdauer

auszugehen, die auch zu Beginn den Beschwerdeführer nicht aus einem stabilen

Umfeld hinaus riss (er befand sich bereits vom 19. April 2017 bis zum 11.

August 2017 in Untersuchungshaft). Im Verlauf des letzten Jahres hatte sich

seine persönliche Situation im Gegenteil weiter destabilisiert, was

letztendlich auch zur Abweisung seines Antrags auf bedingte Entlassung im

Dezember 2021 führte. Er erlitt keinen Ansehensverlust und die nachträglich

ungerechtfertigte Haft gefährdete weder seine berufliche noch seine

gesellschaftliche Stellung.

In Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO

Dispositiv

und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung

von insgesamt CHF 5'500.00 (55 x CHF 100.00), zzgl. Zins zu 5 % seit dem

17. August 2022, zuzusprechen.

III. Kosten und Entschädigungen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um

Zusprache einer Entschädigung vollumfänglich durchgedrungen. Daher gehen die Kosten

des vorliegenden nachträglichen Beschlusses zu Lasten des Staates.

2. Die Beschwerde in Strafsachen vom 15.

September 2022 ist als Gesuch um einen nachträglichen Beschluss

entgegenzunehmen und Rechtsanwalt Philipp Kunz ist auch für das vorliegende

Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Für das erstmalige obergerichtliche

Beschwerdeverfahren, welches zum Beschluss vom 16. August 2022 führte, wurden

dem Beschwerdeführer 4.75 Stunden an Aufwand entschädigt, zzgl. Auslagen von

CHF 31.55 und MwSt., ausmachend insgesamt CHF 928.15. Unter

Berücksichtigung, dass vorliegend mit der Frage der Genugtuung zwar nur noch

ein Teilbereich der gesamten Fragestellung zu beurteilen war, dagegen eine

Beschwerde ans Bundesgericht erarbeitet werden musste, erscheint eine

Entschädigung in derselben Grössenordnung auch vorliegend angemessen.

Ermessensweise wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Philipp Kunz deshalb auf

pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Da der

Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

Demnach wird beschlossen:

1. A.___ wird für die im Zeitraum vom 24.

Juni 2022 bis 17. August 2022 ausgestandene, nachträglich ungerechtfertigte

Sicherheitshaft von 55 Tagen eine Entschädigung von CHF 5'500.00 zzgl. Zins

seit dem 17. August 2022 zugesprochen.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wird ermessensweise auf

pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer