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Entscheid

BKBES.2022.96

Nichtanhandnahmeverfügung

20. Oktober 2022Deutsch9 min

Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und gegen B.___ sei ein Ermittlungsverfahren

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Fejan,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Januar 2022 liess A.___

Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs einreichen.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 nahm die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

13. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und gegen B.___ sei ein Ermittlungsverfahren

einzuleiten.

3. B.___ liess am 15. August 2022 die

Abweisung der Beschwerde beantragen.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.

August 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung

wurde verzichtet.

5. Am 17. August 2022 liess A.___ um

Rückerstattung der irrtümlicherweise zu viel bezahlten Prozesskostensicherheit

(CHF 2'400.00 statt CHF 800.00) beantragen. Die Rückerstattung von CHF 1'600.00

erfolgte am 25. August 2022.

6. Am 23. August 2022 ging die

Honorarnote des Vertreters der Beschuldigten ein, am 30. August 2022 diejenige

des Vertreters der Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme auf die Eingabe der

Beschuldigten vom 15. August 2022).

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.

Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn

der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil

6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1

Die Beschwerdeführerin liess in der

Strafanzeige vorbringen, sie habe bis 2003 in der Schweiz gelebt. Bei der

Beschuldigten handle es sich um die Lebensgefährtin ihres im Jahre 2013

verstorbenen Sohnes. Ursprünglich hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt. Dann habe

die Beschuldigte der Beschwerdeführerin aber immer wieder erzählt, sie erhalte

an ihre Adresse Steuerbescheide, deren Adressatin die Beschwerdeführerin sei.

Die Beschwerdeführerin habe angeblich hohe Steuerschulden aus der Zeit, als sie

in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Durch Vorspielen und Täuschung

falscher Tatsachen habe die Beschwerdeführerin ihr in der Folge namhafte

Beträge überwiesen. Zudem habe sie auch deren neuem Lebensgefährten Geld

überwiesen, angeblich ebenfalls, weil sie noch Steuerschulden habe und der

Lebensgefährte ihr das Geld vorgestreckt habe. Auch wenn sich die

Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum habe täuschen lassen, ändere dies

nichts daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe.

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, die Beschuldigte habe nicht

arglistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Ihre wahren Absichten hätten bei

einem Mindestmass an Aufmerksamkeit resp. mit einem zumutbaren Mindestmass an

Sorgfalt erkannt werden können.

2.3

Die Beschwerdeführerin liess dagegen

vorbringen, nur weil sie sehr leichtgläubig agiert und die von der

Staatsanwaltschaft erwähnten Hinterfragungen nicht durchgeführt habe,

rechtfertige dies das Verhalten der Beschuldigten nicht. Wie nahe das

Vertrauensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem sei, sei nicht

entscheidend. Das Vorspielen falscher Tatsachen habe einzig dem Zweck gedient,

die Beschwerdeführerin in die Irre zu führen. Die Staatsanwaltschaft hätte die

Strafanzeige an die Hand nehmen und Ermittlungshandlungen in die Wege leiten

müssen.

2.4

Die Beschuldigte liess dazu

ausführen, die Beschwerdeführerin stelle absolut absurde Behauptungen auf und

scheue nicht vor falschen Anschuldigungen und der Irreführung der Rechtspflege

zurück. In der Anlage werde eine Kopie der schriftlichen Bestätigung der

Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 eingereicht, wonach ihr Ehemann der

Beschuldigten CHF 162'865.25 schulde. Ein Teil des Geldes sei zurückbezahlt

worden, bezüglich des Rests habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Schuld

anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe sich aus der Schweiz unter Hinterlassung

eines ansehnlichen Schuldenbergs verabschiedet, was in einem weiteren

Strafverfahren ohne grossen Aufwand nachzuweisen sei. Den einzigen Fehler, den

die Beschuldigte gemacht habe, sei die Nichtangabe der Guthaben in der

Steuererklärung. Diesen Fehler habe sie durch eine Selbstanzeige korrigiert.

2.5

In der Stellungnahme vom 25. August

2022.

liess die Beschwerdeführerin dazu geltend machen, sie sei von der

Beschuldigten angewiesen worden, das besagte Schreiben zu verfassen. Eine

Darlehensgewährung habe nie stattgefunden. Dazu müsste ein Darlehensvertrag aus

dem Jahr 1999 vorliegen, den es nicht gebe. Die Beschuldigte hätte die

Darlehensschuld im Erbverfahren betreffend C.___ gegenüber der

Erbengemeinschaft auch zur Anmeldung bringen müssen. Eine solche Anmeldung sei

nicht erfolgt.

3.1

Die Beschuldigte hat im vorliegenden

Verfahren, nachdem sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung von der Strafanzeige

gegen sie erfahren hatte, eine Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an

sie vom 29. Juli 2019 beigelegt. In diesem Schreiben bestätigt die Beschwerdeführerin,

die Beschuldigte habe ihrem verstorbenen Mann C.___ 1999 CHF 162'865.25 als

Darlehen gegeben, weil dieser in […] ein Haus habe kaufen wollen. Leider habe

er sich verspekuliert. Ein Teil des Darlehens (CHF 83'760.00) sei von ihr (der

Beschwerdeführerin) in den Jahren an sie in Raten zurückbezahlt worden. Der

Restbetrag von CHF 79'105.28 würde bis Ende 2021 bezahlt (dieser Vertrag

ersetze denjenigen aus dem Jahr 1999). Weiter erwähnt die Beschwerdeführerin,

sie möchte die Beschuldigte bitten und auf ihre Kulanz hoffen, dass sie gegen

sie keine Betreibung einleite.

3.2

Im Ergebnis ist die

Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Gestützt auf das erwähnte

Schreiben ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die Gelder, die sie der Beschuldigten in Raten überwiesen

hat, auch tatsächlich aufgrund der Darlehensschuld bezahlte. Dass sie ein

derartiges Schreiben nur deshalb und ohne das Geld zu schulden verfasste, weil

sie die Anweisungen der Beschuldigten damals ohne Hinterfragung befolgt habe, ist

kaum anzunehmen. Immerhin handelte es sich doch um eine erhebliche Summe.

Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschuldigte ein solches Schreiben hätte verlangen

sollen, weil Bank und Steuerbehörden bezüglich des Bezugs vom 4. Juli 2019

nachgefragt hätten. Wäre dies so gewesen, hätte die Beschuldigte den Bezug des

Geldes gerade im Anschluss an das Schreiben offen legen können. Dies hat sie

aber offenbar nicht getan, hat sie doch erst im Sommer dieses Jahres eine

Selbstanzeige gegenüber den Steuerbehörden getätigt (vgl. Schreiben vom 2.

resp. 5. August 2022 [Postaufgabe]).

Dass die Beschuldigte den

Darlehensvertrag aus dem Jahre 1999 nicht eingereicht hat, ändert an diesem

Ergebnis nichts. Mit dem eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.

Juli 2019 wurde die Sachlage ausreichend dargelegt. Ferner heisst es nicht,

dass die Schuld nicht bestanden hat, wenn der Darlehensvertrag nicht eingereicht

wurde resp. dieser allenfalls nicht mehr vorhanden sein sollte. Es ist darauf

hinzuweisen, dass die Schuld offenbar im Oktober 2021 beglichen war (s.

Selbstanzeige der Beschuldigten) und die Beschwerdeführerin der Beschuldigten

gegenüber selber erwähnte, dieser «Vertrag» ersetze denjenigen aus dem Jahr

1999.

Es kann daher gut sein, dass die Beschuldigte aus diesem Grund nicht mehr

über den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 verfügt. Die Einforderung dieses

Dispositiv

Vertrages erübrigte sich aus diesen Gründen jedenfalls. Dass von Seiten der Beschuldigten

keine Anmeldung der Darlehensschuld im Erbverfahren C.___ erfolgte, heisst

ebenfalls nicht, dass die Schuld nicht bestanden hat.

4. Zusammenfassend wäre in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.2 Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand des Betrugs handelt es

sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen der Beschuldigten zu

Lasten des Staates.

Rechtsanwalt Dominik Schnyder macht

einen Aufwand von 185 Minuten resp. 3.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF

250.00 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 6.20 und

der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 836.85,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Der Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Der Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 836.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier