BKBES.2022.96
Nichtanhandnahmeverfügung
20. Oktober 2022Deutsch9 min
Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und gegen B.___ sei ein Ermittlungsverfahren
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Fejan,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Januar 2022 liess A.___
Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs einreichen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
13. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und gegen B.___ sei ein Ermittlungsverfahren
einzuleiten.
3. B.___ liess am 15. August 2022 die
Abweisung der Beschwerde beantragen.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.
August 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung
wurde verzichtet.
5. Am 17. August 2022 liess A.___ um
Rückerstattung der irrtümlicherweise zu viel bezahlten Prozesskostensicherheit
(CHF 2'400.00 statt CHF 800.00) beantragen. Die Rückerstattung von CHF 1'600.00
erfolgte am 25. August 2022.
6. Am 23. August 2022 ging die
Honorarnote des Vertreters der Beschuldigten ein, am 30. August 2022 diejenige
des Vertreters der Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme auf die Eingabe der
Beschuldigten vom 15. August 2022).
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.
Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn
der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil
6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1
Die Beschwerdeführerin liess in der
Strafanzeige vorbringen, sie habe bis 2003 in der Schweiz gelebt. Bei der
Beschuldigten handle es sich um die Lebensgefährtin ihres im Jahre 2013
verstorbenen Sohnes. Ursprünglich hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt. Dann habe
die Beschuldigte der Beschwerdeführerin aber immer wieder erzählt, sie erhalte
an ihre Adresse Steuerbescheide, deren Adressatin die Beschwerdeführerin sei.
Die Beschwerdeführerin habe angeblich hohe Steuerschulden aus der Zeit, als sie
in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Durch Vorspielen und Täuschung
falscher Tatsachen habe die Beschwerdeführerin ihr in der Folge namhafte
Beträge überwiesen. Zudem habe sie auch deren neuem Lebensgefährten Geld
überwiesen, angeblich ebenfalls, weil sie noch Steuerschulden habe und der
Lebensgefährte ihr das Geld vorgestreckt habe. Auch wenn sich die
Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum habe täuschen lassen, ändere dies
nichts daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe.
2.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, die Beschuldigte habe nicht
arglistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Ihre wahren Absichten hätten bei
einem Mindestmass an Aufmerksamkeit resp. mit einem zumutbaren Mindestmass an
Sorgfalt erkannt werden können.
2.3
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
vorbringen, nur weil sie sehr leichtgläubig agiert und die von der
Staatsanwaltschaft erwähnten Hinterfragungen nicht durchgeführt habe,
rechtfertige dies das Verhalten der Beschuldigten nicht. Wie nahe das
Vertrauensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem sei, sei nicht
entscheidend. Das Vorspielen falscher Tatsachen habe einzig dem Zweck gedient,
die Beschwerdeführerin in die Irre zu führen. Die Staatsanwaltschaft hätte die
Strafanzeige an die Hand nehmen und Ermittlungshandlungen in die Wege leiten
müssen.
2.4
Die Beschuldigte liess dazu
ausführen, die Beschwerdeführerin stelle absolut absurde Behauptungen auf und
scheue nicht vor falschen Anschuldigungen und der Irreführung der Rechtspflege
zurück. In der Anlage werde eine Kopie der schriftlichen Bestätigung der
Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 eingereicht, wonach ihr Ehemann der
Beschuldigten CHF 162'865.25 schulde. Ein Teil des Geldes sei zurückbezahlt
worden, bezüglich des Rests habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Schuld
anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe sich aus der Schweiz unter Hinterlassung
eines ansehnlichen Schuldenbergs verabschiedet, was in einem weiteren
Strafverfahren ohne grossen Aufwand nachzuweisen sei. Den einzigen Fehler, den
die Beschuldigte gemacht habe, sei die Nichtangabe der Guthaben in der
Steuererklärung. Diesen Fehler habe sie durch eine Selbstanzeige korrigiert.
2.5
In der Stellungnahme vom 25. August
2022.
liess die Beschwerdeführerin dazu geltend machen, sie sei von der
Beschuldigten angewiesen worden, das besagte Schreiben zu verfassen. Eine
Darlehensgewährung habe nie stattgefunden. Dazu müsste ein Darlehensvertrag aus
dem Jahr 1999 vorliegen, den es nicht gebe. Die Beschuldigte hätte die
Darlehensschuld im Erbverfahren betreffend C.___ gegenüber der
Erbengemeinschaft auch zur Anmeldung bringen müssen. Eine solche Anmeldung sei
nicht erfolgt.
3.1
Die Beschuldigte hat im vorliegenden
Verfahren, nachdem sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung von der Strafanzeige
gegen sie erfahren hatte, eine Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an
sie vom 29. Juli 2019 beigelegt. In diesem Schreiben bestätigt die Beschwerdeführerin,
die Beschuldigte habe ihrem verstorbenen Mann C.___ 1999 CHF 162'865.25 als
Darlehen gegeben, weil dieser in […] ein Haus habe kaufen wollen. Leider habe
er sich verspekuliert. Ein Teil des Darlehens (CHF 83'760.00) sei von ihr (der
Beschwerdeführerin) in den Jahren an sie in Raten zurückbezahlt worden. Der
Restbetrag von CHF 79'105.28 würde bis Ende 2021 bezahlt (dieser Vertrag
ersetze denjenigen aus dem Jahr 1999). Weiter erwähnt die Beschwerdeführerin,
sie möchte die Beschuldigte bitten und auf ihre Kulanz hoffen, dass sie gegen
sie keine Betreibung einleite.
3.2
Im Ergebnis ist die
Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Gestützt auf das erwähnte
Schreiben ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Gelder, die sie der Beschuldigten in Raten überwiesen
hat, auch tatsächlich aufgrund der Darlehensschuld bezahlte. Dass sie ein
derartiges Schreiben nur deshalb und ohne das Geld zu schulden verfasste, weil
sie die Anweisungen der Beschuldigten damals ohne Hinterfragung befolgt habe, ist
kaum anzunehmen. Immerhin handelte es sich doch um eine erhebliche Summe.
Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschuldigte ein solches Schreiben hätte verlangen
sollen, weil Bank und Steuerbehörden bezüglich des Bezugs vom 4. Juli 2019
nachgefragt hätten. Wäre dies so gewesen, hätte die Beschuldigte den Bezug des
Geldes gerade im Anschluss an das Schreiben offen legen können. Dies hat sie
aber offenbar nicht getan, hat sie doch erst im Sommer dieses Jahres eine
Selbstanzeige gegenüber den Steuerbehörden getätigt (vgl. Schreiben vom 2.
resp. 5. August 2022 [Postaufgabe]).
Dass die Beschuldigte den
Darlehensvertrag aus dem Jahre 1999 nicht eingereicht hat, ändert an diesem
Ergebnis nichts. Mit dem eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.
Juli 2019 wurde die Sachlage ausreichend dargelegt. Ferner heisst es nicht,
dass die Schuld nicht bestanden hat, wenn der Darlehensvertrag nicht eingereicht
wurde resp. dieser allenfalls nicht mehr vorhanden sein sollte. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Schuld offenbar im Oktober 2021 beglichen war (s.
Selbstanzeige der Beschuldigten) und die Beschwerdeführerin der Beschuldigten
gegenüber selber erwähnte, dieser «Vertrag» ersetze denjenigen aus dem Jahr
1999.
Es kann daher gut sein, dass die Beschuldigte aus diesem Grund nicht mehr
über den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 verfügt. Die Einforderung dieses
Dispositiv
Vertrages erübrigte sich aus diesen Gründen jedenfalls. Dass von Seiten der Beschuldigten
keine Anmeldung der Darlehensschuld im Erbverfahren C.___ erfolgte, heisst
ebenfalls nicht, dass die Schuld nicht bestanden hat.
4. Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.2 Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand des Betrugs handelt es
sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen der Beschuldigten zu
Lasten des Staates.
Rechtsanwalt Dominik Schnyder macht
einen Aufwand von 185 Minuten resp. 3.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF
250.00 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 6.20 und
der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 836.85,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Der Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 836.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier