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Entscheid

BKBES.2023.1

Einreichung Arztberichte

10. Februar 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.

Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einreichung

Arztberichte

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ betreffend Menschenhandel,

Wucher sowie Widerhandlungen gegen das AIG.

2. Am 20. Dezember 2022 erliess

die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:

1. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert

innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die Originale der Arztzeugnisse

einzureichen.

2. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert

innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Arztbericht im Original

einzureichen, der Auskunft über die Art der Erkrankung gibt.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge

stellen:

1. Die Verfügung vom

20. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei in der Person

des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger

beizuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

17. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

5. In der Folge ging die Honorarnote von

Rechtsanwalt Thomas A. Müller ein.

6. Der vorliegende Entscheid ergeht

aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist

u.a. zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 393 Abs. 2

StPO können mit der Beschwerde gerügt werden Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts (lit. b), Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Einfache

verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen sind im Regelfall nicht sofort,

sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 393

Abs. 1 lit. b StPO).

2.

Nach der Rechtsprechung ist der in

Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der

Nachweis eines solchen Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf

die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 136 IV 92 E.

4; je mit Hinweisen).

3.

Vernehmungsfähig ist nach Art. 114

StPO eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der

Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den

Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von Teilnahmerechten nach

Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie

muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und

dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen.

Der Beschuldigte muss körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen

Einvernahmen über seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die

Bedeutung seiner Aussagen erkennen. Als Prozessvoraussetzung ist die

Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen und in jedem

Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel über die

Verhandlungsfähigkeit, ist i.d.R. ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die

Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage. An

die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab

bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen.

In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige

Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und

Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Marc Engler in: Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafprozessrecht, Basel 2014, Art. 114 StPO N 4–7, mit

Nachweisen).

4.

Die Staatsanwaltschaft begründete

ihre Verfügung damit, dass der Beschuldigte zwei Mal nach vorgängiger

Terminabsprache durch die Polizei Kanton Solothurn zur Einvernahme vorgeladen

worden sei. Zu diesen habe er sich jeweils mit einem Arztzeugnis per Mail über

seinen Verteidiger abgemeldet. Für den Entscheid über das weitere Vorgehen

seien einerseits die Originale der entsprechenden Arztzeugnisse erforderlich

sowie ein Arztbericht, der Auskunft über die Art der Erkrankung gebe. Dabei sei

darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer

Einvernahmeunfähigkeit gleich zu setzen sei. Es werde an der Verfahrensleitung

sein, darüber zu befinden, ob der Beschuldigte gegebenenfalls unter Anwendung

von Zwangsmassnahmen vorgeführt werde sowie ob allenfalls durch einen Amteiarzt

über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zu entscheiden sei.

5.

Ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist vorliegend zu

verneinen. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer

unterlässt es, darzulegen, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Der Beschuldigte ist

nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern und

sich selbst zu belasten. Er hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu

verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Mithin ist der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren nicht beschwert, da ihm kein Rechtsnachteil droht. Unterlässt

der Beschuldigte – ohne Konsequenzen – die von der Staatsanwaltschaft verfügte,

den Beschuldigten aber nicht bindende Mitwirkung, und bestehen Zweifel über die

Einvernahmefähigkeit – wie vorliegend offenkundig der Fall ist –, hat die

Staatsanwaltschaft im Fortgang des Verfahrens die Möglichkeit, diesbezüglich

ein ärztliches Gutachten beim Amteiarzt einzuholen.

Dispositiv

6. Demnach fehlt es an einer

Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

III.

1. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1

StPO). Sie sind auf total CHF 800.00 festzusetzen.

2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller ist

amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers. Er beantragt die amtliche

Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch ist abzuweisen.

Ein Beschuldigter soll nicht auf Kosten des Gemeinwesens eine Beschwerde

anstrengen können, die er auf eigene Rechnung nicht führen würde. Die

Beschwerde war von vornherein aussichtslos (vgl. Ziffer 5 vorstehend). Die

Verlustgefahren überwogen die Gewinnchancen somit bei Weitem. Die

Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren sind folglich nicht erfüllt.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen

4. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer