BKBES.2023.1
Einreichung Arztberichte
10. Februar 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.
Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einreichung
Arztberichte
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ betreffend Menschenhandel,
Wucher sowie Widerhandlungen gegen das AIG.
2. Am 20. Dezember 2022 erliess
die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:
1. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert
innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die Originale der Arztzeugnisse
einzureichen.
2. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert
innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Arztbericht im Original
einzureichen, der Auskunft über die Art der Erkrankung gibt.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge
stellen:
1. Die Verfügung vom
20. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei in der Person
des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger
beizuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
17. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
5. In der Folge ging die Honorarnote von
Rechtsanwalt Thomas A. Müller ein.
6. Der vorliegende Entscheid ergeht
aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist
u.a. zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO können mit der Beschwerde gerügt werden Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b), Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Einfache
verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen sind im Regelfall nicht sofort,
sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO).
2.
Nach der Rechtsprechung ist der in
Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der
Nachweis eines solchen Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 136 IV 92 E.
4; je mit Hinweisen).
3.
Vernehmungsfähig ist nach Art. 114
StPO eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der
Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den
Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von Teilnahmerechten nach
Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie
muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und
dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen.
Der Beschuldigte muss körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen
Einvernahmen über seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die
Bedeutung seiner Aussagen erkennen. Als Prozessvoraussetzung ist die
Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen und in jedem
Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel über die
Verhandlungsfähigkeit, ist i.d.R. ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die
Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage. An
die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab
bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen.
In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige
Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und
Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Marc Engler in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafprozessrecht, Basel 2014, Art. 114 StPO N 4–7, mit
Nachweisen).
4.
Die Staatsanwaltschaft begründete
ihre Verfügung damit, dass der Beschuldigte zwei Mal nach vorgängiger
Terminabsprache durch die Polizei Kanton Solothurn zur Einvernahme vorgeladen
worden sei. Zu diesen habe er sich jeweils mit einem Arztzeugnis per Mail über
seinen Verteidiger abgemeldet. Für den Entscheid über das weitere Vorgehen
seien einerseits die Originale der entsprechenden Arztzeugnisse erforderlich
sowie ein Arztbericht, der Auskunft über die Art der Erkrankung gebe. Dabei sei
darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer
Einvernahmeunfähigkeit gleich zu setzen sei. Es werde an der Verfahrensleitung
sein, darüber zu befinden, ob der Beschuldigte gegebenenfalls unter Anwendung
von Zwangsmassnahmen vorgeführt werde sowie ob allenfalls durch einen Amteiarzt
über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zu entscheiden sei.
5.
Ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist vorliegend zu
verneinen. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer
unterlässt es, darzulegen, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Der Beschuldigte ist
nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern und
sich selbst zu belasten. Er hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu
verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Mithin ist der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht beschwert, da ihm kein Rechtsnachteil droht. Unterlässt
der Beschuldigte – ohne Konsequenzen – die von der Staatsanwaltschaft verfügte,
den Beschuldigten aber nicht bindende Mitwirkung, und bestehen Zweifel über die
Einvernahmefähigkeit – wie vorliegend offenkundig der Fall ist –, hat die
Staatsanwaltschaft im Fortgang des Verfahrens die Möglichkeit, diesbezüglich
ein ärztliches Gutachten beim Amteiarzt einzuholen.
Dispositiv
6. Demnach fehlt es an einer
Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
III.
1. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1
StPO). Sie sind auf total CHF 800.00 festzusetzen.
2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller ist
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers. Er beantragt die amtliche
Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch ist abzuweisen.
Ein Beschuldigter soll nicht auf Kosten des Gemeinwesens eine Beschwerde
anstrengen können, die er auf eigene Rechnung nicht führen würde. Die
Beschwerde war von vornherein aussichtslos (vgl. Ziffer 5 vorstehend). Die
Verlustgefahren überwogen die Gewinnchancen somit bei Weitem. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren sind folglich nicht erfüllt.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen
4. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer