BKBES.2023.100
Einstellungsverfügung
18. Januar 2024Deutsch14 min
bestätigten, dass †B.___ Suizid begangen hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
vertreten durch
Rechtsanwältin Riccarda Kummer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Oktober 2021 ging bei der Polizei
Kanton Solothurn die Meldung ein, wonach in […] auf den Bahngleisen eine tote
Person gefunden worden sei. Es handelte sich dabei um †B.___.
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags
ein entsprechendes Verfahren und verfügte eine Obduktion. Die Untersuchungen
bestätigten, dass †B.___ Suizid begangen hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Mutter des Verstorbenen, am 14. Februar
2022 die Einstellung des Verfahrens betreffend aussergewöhnlicher Todesfall in
Aussicht.
3. Mit Eingabe vom 1. September 2022
erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda
Kummer, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der
fahrlässigen Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung, Verletzung der
Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie allfälliger weiterer Delikte.
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
aufgrund der Anzeige am 7. September 2022 ein Verfahren gegen eine unbekannte
Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung.
5. Mit Verfügung vom 27. September 2023
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen
fahrlässiger Tötung, Aussetzung, Unterlassens der Nothilfe und Verletzung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein.
6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob
die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte, die
Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, sie sei insbesondere
anzuweisen, die beantragten Einvernahmen durchzuführen und der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023
beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
auf eine Vernehmlassung.
8. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies
die Beschwerdekammer des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim
Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen
Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben,
d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl.
Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen
anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben
(Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine
geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft
verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110
Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im
Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader
Linie.
Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von †B.___, der beim Bahnunfall
am 28. Oktober 2021 verstarb. Sie ist damit Rechtsnachfolgerin von †B.___ im
Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft
verfügte Verfahrenseinstellung ist sie beschwert und zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem
Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt
werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt
werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände
anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die
Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020).
3.1
Unbestritten ist die Feststellung
der Staatsanwaltschaft, dass sich †B.___ in suizidaler Absicht am 28. Oktober
2021.
auf das Gleis in [...] begab und in der Folge von einem Zug überrollt
wurde, woraufhin er noch vor Ort verstarb. Die Beschwerdeführerin wirft sämtlichen
involvierten Fach- und Betreuungspersonen vor, †B.___ nicht genügend
unterstützt und gefördert und es unterlassen zu haben, die notwendigen Massnahmen
zu ergreifen, wodurch sie durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit resp.
Untätigkeit fahrlässig seinen Tod verursacht hätten.
3.2
Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg
durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch
durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung
ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung
(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die
Handlungsweise ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des
Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten
Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.1 f.).
3.3
Die
Beschwerdeführerin führt nicht konkret aus, worin sie eine Sorgfaltspflichtverletzung
erblickt, sondern bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Es gäbe vorliegend
zahlreiche ungeklärte und nicht erstellte Tatsachen wie auch offene Fragen. Sie
kritisiert, †B.___ hätte ursprünglich in einem Kinderheim platziert werden
sollen und sei zu jung für die Wohngruppe [...] gewesen. Trotz entsprechender
Firewall sei es †B.___ möglich gewesen, am 11. November 2020 eine Google-Suche
«Wie kann ich mich umbringen?» zu tätigen, ohne dass darauf reagiert worden
sei. Auf dem Personalienblatt des Wohnheims von †B.___ sei vermerkt gewesen,
dass bei Kurvengängen nach zwei Stunden die Polizei alarmiert sowie unter
anderem die Mutter informiert werden solle, die Mutter sei über Kurvengänge
jedoch nie informiert worden. Das Wohnheim habe die Beschwerdeführerin auch
nicht über einen Gewaltvorfall mit einem anderen Bewohner informiert. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Bedenken und Besorgnis wiederholt mündlich gegenüber der KESB Region
Solothurn, den Betreuungspersonen im Wohnheim, der Beistandsperson und auch der
Polizei geäussert. Im Februar 2020 sei sie schriftlich an die KESB gelangt,
passiert sei jedoch einmal mehr nichts. Auch betreffend Schnittwunden an den
Unterarmen seit seiner Fremdplatzierung seien keine weiteren Schritte
unternommen worden, obwohl die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich gegenüber
den Behörden und Betreuungspersonen Besorgnis geäussert habe. Anlässlich der
Besprechung vom 27. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin ihrem Sohn
mitteilen müssen, dass er sein Handy abgeben müsse und seine SIM-Karte gesperrt
werde. Eine von ihrem Sohn an dieser Sitzung den Betreuungspersonen übergebene
handschriftliche Notiz sei nie mehr aufgetaucht. Als †B.___ völlig aufgelöst
aus dem Raum gestürmt sei, hätten die Betreuungspersonen die Beschwerdeführerin
davon abgehalten, ihrem Sohn zu folgen. Erst um 22:03 Uhr habe das Wohnheim die
Polizei informiert, dass †B.___ seit 18:00 Uhr entlaufen sei. Auch sei die
Beschwerdeführerin nicht informiert worden, sondern habe selbst stündlich
angerufen und sei dann aufgefordert worden, damit aufzuhören. Obwohl sich †B.___
in einem alarmierenden Zustand befunden habe und die ganze Nacht nicht
zurückkehrte, seien seitens des Wohnheims keine weiteren Massnahmen ergriffen
worden. Die Beschwerdeführerin habe von keiner Institution schriftliche
Informationen zum Gesundheitszustand ihres Sohnes erhalten, habe jedoch in
Erfahrung bringen können, dass angeblich die Diagnose «triple trauma» diverse
Probleme verursacht habe und †B.___ deutlich mehr Unterstützung benötigt hätte
als andere Kinder. Dies sei den Betreuungspersonen mitgeteilt, aber dennoch
nichts unternommen worden. Es sei erstellt, dass †B.___ wiederholt
Suizidgedanken gehabt habe. Acht Wochen vor seinen Tod habe er gegenüber seiner
Therapeutin entsprechende Äusserungen gemacht. Die Therapeutin habe das
Wohnheim sodann informiert, dass der Entzug der Medien in †B.___ eine Not
auslöse. Es sei erstellt, dass Reduktionen oder der Entzug von Medien bereits
früher zu grosser Belastung und Verzweiflung geführt hätten. Ungerechtigkeit
sowie das Gefühl von Ohnmacht stellten Trigger dar, was auch nur zwei Wochen
vor seinem Tod in den Krankenakten vermerkt worden sei. Aufgrund der Flucht
habe †B.___ ein Trauma erlitten und zeitweise nachweislich Panikattacken und
Flashbacks erlitten. †B.___ sei hochbegabt gewesen, was von sämtlichen Stellen
unberücksichtigt geblieben sei. Unter all diesen Umständen hätte mit einer
derartigen Reaktion von †B.___ am 27. Oktober 2021 gerechnet werden müssen.
3.4
Inwiefern
eine andere Unterbringung von †B.___ seinen Suizid hätte verhindern können, ist
tatsächlich nicht ersichtlich. Damit wird lediglich ein abstraktes
Alternativszenario aufgezeigt, das das ganze weitere Leben von †B.___
beeinflusst hätte und nicht konkret mit seinem Tod in Verbindung gebracht
werden kann. Die Platzierung im Wohnheim durch die KESB wurde schliesslich auch
durch das Verwaltungsgericht gestützt. Dasselbe gilt für die weiteren Vorwürfe
der Beschwerdeführerin, wonach die Betreuung und Begleitung ihres Sohnes sowie
der Familie allgemein nicht ausreichend bzw. nicht zielführend gewesen sei. Es
liegt in der Natur der Sache, dass andere Betreuungsangebote oder andere
Therapieformen womöglich andere Auswirkungen auf †B.___ gehabt hätten. Es ist
verständlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem tragischen Tod ihres Sohnes
die damaligen aufgebauten Strukturen – noch mehr als zuvor – in Frage stellt und
der Meinung ist, andere Massnahmen wären besser gewesen. Dies lässt sich jedoch
nicht rechtsgenüglich nachweisen, ist im Nachhinein doch immer klarer, was die
adäquateste Lösung gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin versucht damit eine
Kausalkette zu begründen, die viel zu weit in die Vergangenheit reicht, als
dass sich daraus eine konkrete Verfehlung in Bezug auf den Suizid ihres Sohnes
ergeben würde. Auch dass die involvierten Personen †B.___ am 27. Oktober 2021
nach der Sitzung ungehindert gehen liessen, stellt keine
Sorgfaltspflichtverletzung dar. Zwar hatte †B.___ früher vereinzelt Suizidgedanken
geäussert und auch einmal nachweislich eine entsprechende Google-Suche
getätigt, doch distanzierte er sich jeweils klar und überzeugend von einer
Ausführung. Eine konkrete Suizidalität wies er nicht auf. Ebenso kann aufgrund
allfälliger nach der Fremdplatzierung aufgetretenen Selbstverletzungen – ohne
solche bagatellisieren zu wollen – nicht auf eine akute Selbstgefährdung vor
dem Zeitpunkt des Selbstmordes geschlossen werden, traten diese doch gemäss der
Beschwerdeführerin in der Anfangsphase der Platzierung auf und sind zudem nicht
nachgewiesen. Die involvierten Fach- und Betreuungspersonen hatten an dieser
Sitzung vom 27. Oktober 2021 bzw. in deren Nachgang aufgrund der
Vorgeschichte nicht damit rechnen müssen, dass †B.___ sich ernsthaft etwas
antun würde. Dass er sehr emotional und aufgebracht auf die angedrohte
Massnahme reagierte, ist angesichts seines Alters wie auch früherer
entsprechender Reaktionen von ihm sodann nicht erstaunlich. Auch wenn †B.___
mehrfach äusserte, dass er die Medien brauche und ohne sie in eine Not gerate,
war eine solch drastische Reaktion auf die angedrohte Massnahme nicht
vorhersehbar. Der exzessive Medienkonsum war mit †B.___ bereits häufig
diskutiert worden, wie auch Massnahmen, diesem entgegenzuwirken. Sodann
erkannte er auch selbst, dass darin eine Problematik lag. Dass die Situation in
der Selbsttötung von †B.___ endete, war nicht vorhersehbar. Es mag sich im
Nachhinein als Fehler herausgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin daran
gehindert wurde, ihrem Sohn zu folgen. Dies konnten die involvierten Personen
aber keinesfalls wissen, erweist es sich in solchen Situationen doch oft als
zielführender, der Person etwas Raum für sich zuzugestehen. Es trifft zu, dass
die Polizei erst um kurz nach 22 Uhr informiert wurde und nicht, wie es die
interne Richtlinie vorgesehen hätte, bereits nach zwei Stunden Abwesenheit von
†B.___. Die Polizei ergriff gemäss dem Bericht zur abgängigen Person vom 28.
Oktober 2021 aufgrund der geschilderten Situation – keine Anhaltspunkte auf
Aufenthaltsort, nicht auf Medikamente angewiesen, weder fremd- noch
selbstgefährdet, bereits einmal dem Heim ferngeblieben und bei der Mutter
aufgetaucht – keine weiteren Massnahmen ausser der Ausschreibung im Ripol. Eine
solche hätte auch zwei Stunden früher nichts bewirken können. Dass die
Einschätzung, †B.___ sei nicht selbstgefährdet, sich letztlich als fatale
Täuschung erwies, war für die Polizei nicht erkennbar und den Mitarbeitern der
Wohngruppe [...] kann – wie bereits ausgeführt – nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie die Selbstgefährdung falsch eingeschätzt hatten. Es mag
zutreffen, dass im gesamten Fall von †B.___ vieles anders und womöglich auch
besser hätte gemacht werden können, jedoch haben alle Beteiligten – wie
zweifellos auch die Beschwerdeführerin selbst – nach bestem Wissen und
Gewissen gehandelt und es ist daher festzuhalten, dass den involvierten Fach-
und Betreuungspersonen objektiv kein Vorwurf eines strafrechtlich relevanten
Verhaltens gemacht werden kann.
3.5
Es ist im
Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme diverser involvierter
Personen weitere Erkenntnisse bringen könnte. Die Fach- und Betreuungspersonen
betreffend sind deren Handlungen sowie die Gespräche mit †B.___ in den
umfangreichen Unterlagen bereits sehr gut und ausführlich dokumentiert. Dass
mündliche Aussagen sich von diesen unterscheiden oder diese im Nachhinein zu
ergänzen vermöchten, ist nicht anzunehmen. Auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin
würde keine relevanten Ergänzungen bringen. Es ist durchaus verständlich, dass
die Beschwerdeführerin als Mutter des Verstorbenen ein starkes Bedürfnis
verspürt, ihre Sicht der Dinge darzulegen und es ist auch nachvollziehbar, dass
sie sich teilweise unverstanden oder gar übergangen fühlte. Jedoch konnte sie
ihre Ansichten in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift umfangreich
äussern und lieferte dabei keine neuen Erkenntnisse, widersprachen ihre
Schilderungen doch teilweise den Akten. So kritisiert sie die †B.___ am 27.
Oktober 2021 angedrohte Sperrung seiner SIM-Karte, jedoch war sie es – wie dies
auch die Staatsanwaltschaft festhielt –, die am 4. Oktober 2021 selbst
diesen Vorschlag machte, um seinem Medienkonsum Einhalt zu gebieten. Die
Beschwerdeführerin wirft der Wohngruppe [...] zudem vor, eine handschriftliche
Notiz von †B.___ vom 27. Oktober 2021 sei nicht mehr aufgetaucht,
wohingegen die Wohngruppe anlässlich der Edition ihrer Akten schilderte, dass
sich ebendiese Notiz in einem Ordner befunden habe, den die Beschwerdeführerin
bei einem Besuch an sich genommen habe. Wobei hierzu auch festzuhalten ist,
dass eine solche Reaktion der Beschwerdeführerin – das Ansichnehmen der
Unterlagen den eigenen Sohn betreffend – angesichts ihrer Ausnahmesituation
verständlich ist.
3.6
Nach dem
Gesagten ist die Rüge, es sei vorhersehbar gewesen, das sich †B.___ das Leben
nehmen würde, unbegründet. Den involvierten Personen kann keine
Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Der Tatbestand nach Art. 117
StGB entfällt. Auch betreffend die anderen von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Tatbestände ergibt sich nichts anderes, mussten die involvierten
Personen schliesslich nicht mit dem tragischen Suizid von †B.___ rechnen. Die
Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist damit wesentlich höher als die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind
von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schmid