Lexipedia

Entscheid

BKBES.2023.100

Einstellungsverfügung

18. Januar 2024Deutsch14 min

bestätigten, dass †B.___ Suizid begangen hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

vertreten durch

Rechtsanwältin Riccarda Kummer,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Oktober 2021 ging bei der Polizei

Kanton Solothurn die Meldung ein, wonach in […] auf den Bahngleisen eine tote

Person gefunden worden sei. Es handelte sich dabei um †B.___.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags

ein entsprechendes Verfahren und verfügte eine Obduktion. Die Untersuchungen

bestätigten, dass †B.___ Suizid begangen hatte. Die Staatsanwaltschaft teilte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Mutter des Verstorbenen, am 14. Februar

2022 die Einstellung des Verfahrens betreffend aussergewöhnlicher Todesfall in

Aussicht.

3. Mit Eingabe vom 1. September 2022

erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda

Kummer, Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der

fahrlässigen Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung, Verletzung der

Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie allfälliger weiterer Delikte.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete

aufgrund der Anzeige am 7. September 2022 ein Verfahren gegen eine unbekannte

Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung.

5. Mit Verfügung vom 27. September 2023

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen

fahrlässiger Tötung, Aussetzung, Unterlassens der Nothilfe und Verletzung der

Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein.

6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob

die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte, die

Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, sie sei insbesondere

anzuweisen, die beantragten Einvernahmen durchzuführen und der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

auf eine Vernehmlassung.

8. Mit Verfügung vom 10. November 2023 wies

die Beschwerdekammer des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege ab.

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim

Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen

Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben,

d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl.

Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen

anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben

(Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1

StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten

unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine

geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft

verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110

Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im

Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader

Linie.

Bei der

Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von †B.___, der beim Bahnunfall

am 28. Oktober 2021 verstarb. Sie ist damit Rechtsnachfolgerin von †B.___ im

Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft

verfügte Verfahrenseinstellung ist sie beschwert und zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a),

kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des

Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem

Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt

werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben.

Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt

werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände

anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die

Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020).

3.1

Unbestritten ist die Feststellung

der Staatsanwaltschaft, dass sich †B.___ in suizidaler Absicht am 28. Oktober

2021.

auf das Gleis in [...] begab und in der Folge von einem Zug überrollt

wurde, woraufhin er noch vor Ort verstarb. Die Beschwerdeführerin wirft sämtlichen

involvierten Fach- und Betreuungspersonen vor, †B.___ nicht genügend

unterstützt und gefördert und es unterlassen zu haben, die notwendigen Massnahmen

zu ergreifen, wodurch sie durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit resp.

Untätigkeit fahrlässig seinen Tod verursacht hätten.

3.2

Ein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg

durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch

durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung

ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung

(Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die

Handlungsweise ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat

aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung

der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er

zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.

Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des

Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten

Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.1 f.).

3.3

Die

Beschwerdeführerin führt nicht konkret aus, worin sie eine Sorgfaltspflichtverletzung

erblickt, sondern bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen

Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Es gäbe vorliegend

zahlreiche ungeklärte und nicht erstellte Tatsachen wie auch offene Fragen. Sie

kritisiert, †B.___ hätte ursprünglich in einem Kinderheim platziert werden

sollen und sei zu jung für die Wohngruppe [...] gewesen. Trotz entsprechender

Firewall sei es †B.___ möglich gewesen, am 11. November 2020 eine Google-Suche

«Wie kann ich mich umbringen?» zu tätigen, ohne dass darauf reagiert worden

sei. Auf dem Personalienblatt des Wohnheims von †B.___ sei vermerkt gewesen,

dass bei Kurvengängen nach zwei Stunden die Polizei alarmiert sowie unter

anderem die Mutter informiert werden solle, die Mutter sei über Kurvengänge

jedoch nie informiert worden. Das Wohnheim habe die Beschwerdeführerin auch

nicht über einen Gewaltvorfall mit einem anderen Bewohner informiert. Die Beschwerdeführerin

habe ihre Bedenken und Besorgnis wiederholt mündlich gegenüber der KESB Region

Solothurn, den Betreuungspersonen im Wohnheim, der Beistandsperson und auch der

Polizei geäussert. Im Februar 2020 sei sie schriftlich an die KESB gelangt,

passiert sei jedoch einmal mehr nichts. Auch betreffend Schnittwunden an den

Unterarmen seit seiner Fremdplatzierung seien keine weiteren Schritte

unternommen worden, obwohl die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich gegenüber

den Behörden und Betreuungspersonen Besorgnis geäussert habe. Anlässlich der

Besprechung vom 27. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin ihrem Sohn

mitteilen müssen, dass er sein Handy abgeben müsse und seine SIM-Karte gesperrt

werde. Eine von ihrem Sohn an dieser Sitzung den Betreuungspersonen übergebene

handschriftliche Notiz sei nie mehr aufgetaucht. Als †B.___ völlig aufgelöst

aus dem Raum gestürmt sei, hätten die Betreuungspersonen die Beschwerdeführerin

davon abgehalten, ihrem Sohn zu folgen. Erst um 22:03 Uhr habe das Wohnheim die

Polizei informiert, dass †B.___ seit 18:00 Uhr entlaufen sei. Auch sei die

Beschwerdeführerin nicht informiert worden, sondern habe selbst stündlich

angerufen und sei dann aufgefordert worden, damit aufzuhören. Obwohl sich †B.___

in einem alarmierenden Zustand befunden habe und die ganze Nacht nicht

zurückkehrte, seien seitens des Wohnheims keine weiteren Massnahmen ergriffen

worden. Die Beschwerdeführerin habe von keiner Institution schriftliche

Informationen zum Gesundheitszustand ihres Sohnes erhalten, habe jedoch in

Erfahrung bringen können, dass angeblich die Diagnose «triple trauma» diverse

Probleme verursacht habe und †B.___ deutlich mehr Unterstützung benötigt hätte

als andere Kinder. Dies sei den Betreuungspersonen mitgeteilt, aber dennoch

nichts unternommen worden. Es sei erstellt, dass †B.___ wiederholt

Suizidgedanken gehabt habe. Acht Wochen vor seinen Tod habe er gegenüber seiner

Therapeutin entsprechende Äusserungen gemacht. Die Therapeutin habe das

Wohnheim sodann informiert, dass der Entzug der Medien in †B.___ eine Not

auslöse. Es sei erstellt, dass Reduktionen oder der Entzug von Medien bereits

früher zu grosser Belastung und Verzweiflung geführt hätten. Ungerechtigkeit

sowie das Gefühl von Ohnmacht stellten Trigger dar, was auch nur zwei Wochen

vor seinem Tod in den Krankenakten vermerkt worden sei. Aufgrund der Flucht

habe †B.___ ein Trauma erlitten und zeitweise nachweislich Panikattacken und

Flashbacks erlitten. †B.___ sei hochbegabt gewesen, was von sämtlichen Stellen

unberücksichtigt geblieben sei. Unter all diesen Umständen hätte mit einer

derartigen Reaktion von †B.___ am 27. Oktober 2021 gerechnet werden müssen.

3.4

Inwiefern

eine andere Unterbringung von †B.___ seinen Suizid hätte verhindern können, ist

tatsächlich nicht ersichtlich. Damit wird lediglich ein abstraktes

Alternativszenario aufgezeigt, das das ganze weitere Leben von †B.___

beeinflusst hätte und nicht konkret mit seinem Tod in Verbindung gebracht

werden kann. Die Platzierung im Wohnheim durch die KESB wurde schliesslich auch

durch das Verwaltungsgericht gestützt. Dasselbe gilt für die weiteren Vorwürfe

der Beschwerdeführerin, wonach die Betreuung und Begleitung ihres Sohnes sowie

der Familie allgemein nicht ausreichend bzw. nicht zielführend gewesen sei. Es

liegt in der Natur der Sache, dass andere Betreuungsangebote oder andere

Therapieformen womöglich andere Auswirkungen auf †B.___ gehabt hätten. Es ist

verständlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem tragischen Tod ihres Sohnes

die damaligen aufgebauten Strukturen – noch mehr als zuvor – in Frage stellt und

der Meinung ist, andere Massnahmen wären besser gewesen. Dies lässt sich jedoch

nicht rechtsgenüglich nachweisen, ist im Nachhinein doch immer klarer, was die

adäquateste Lösung gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin versucht damit eine

Kausalkette zu begründen, die viel zu weit in die Vergangenheit reicht, als

dass sich daraus eine konkrete Verfehlung in Bezug auf den Suizid ihres Sohnes

ergeben würde. Auch dass die involvierten Personen †B.___ am 27. Oktober 2021

nach der Sitzung ungehindert gehen liessen, stellt keine

Sorgfaltspflichtverletzung dar. Zwar hatte †B.___ früher vereinzelt Suizidgedanken

geäussert und auch einmal nachweislich eine entsprechende Google-Suche

getätigt, doch distanzierte er sich jeweils klar und überzeugend von einer

Ausführung. Eine konkrete Suizidalität wies er nicht auf. Ebenso kann aufgrund

allfälliger nach der Fremdplatzierung aufgetretenen Selbstverletzungen – ohne

solche bagatellisieren zu wollen – nicht auf eine akute Selbstgefährdung vor

dem Zeitpunkt des Selbstmordes geschlossen werden, traten diese doch gemäss der

Beschwerdeführerin in der Anfangsphase der Platzierung auf und sind zudem nicht

nachgewiesen. Die involvierten Fach- und Betreuungspersonen hatten an dieser

Sitzung vom 27. Oktober 2021 bzw. in deren Nachgang aufgrund der

Vorgeschichte nicht damit rechnen müssen, dass †B.___ sich ernsthaft etwas

antun würde. Dass er sehr emotional und aufgebracht auf die angedrohte

Massnahme reagierte, ist angesichts seines Alters wie auch früherer

entsprechender Reaktionen von ihm sodann nicht erstaunlich. Auch wenn †B.___

mehrfach äusserte, dass er die Medien brauche und ohne sie in eine Not gerate,

war eine solch drastische Reaktion auf die angedrohte Massnahme nicht

vorhersehbar. Der exzessive Medienkonsum war mit †B.___ bereits häufig

diskutiert worden, wie auch Massnahmen, diesem entgegenzuwirken. Sodann

erkannte er auch selbst, dass darin eine Problematik lag. Dass die Situation in

der Selbsttötung von †B.___ endete, war nicht vorhersehbar. Es mag sich im

Nachhinein als Fehler herausgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin daran

gehindert wurde, ihrem Sohn zu folgen. Dies konnten die involvierten Personen

aber keinesfalls wissen, erweist es sich in solchen Situationen doch oft als

zielführender, der Person etwas Raum für sich zuzugestehen. Es trifft zu, dass

die Polizei erst um kurz nach 22 Uhr informiert wurde und nicht, wie es die

interne Richtlinie vorgesehen hätte, bereits nach zwei Stunden Abwesenheit von

†B.___. Die Polizei ergriff gemäss dem Bericht zur abgängigen Person vom 28.

Oktober 2021 aufgrund der geschilderten Situation – keine Anhaltspunkte auf

Aufenthaltsort, nicht auf Medikamente angewiesen, weder fremd- noch

selbstgefährdet, bereits einmal dem Heim ferngeblieben und bei der Mutter

aufgetaucht – keine weiteren Massnahmen ausser der Ausschreibung im Ripol. Eine

solche hätte auch zwei Stunden früher nichts bewirken können. Dass die

Einschätzung, †B.___ sei nicht selbstgefährdet, sich letztlich als fatale

Täuschung erwies, war für die Polizei nicht erkennbar und den Mitarbeitern der

Wohngruppe [...] kann – wie bereits ausgeführt – nicht zum Vorwurf gemacht

werden, dass sie die Selbstgefährdung falsch eingeschätzt hatten. Es mag

zutreffen, dass im gesamten Fall von †B.___ vieles anders und womöglich auch

besser hätte gemacht werden können, jedoch haben alle Beteiligten – wie

zweifellos auch die Beschwerdeführerin selbst – nach bestem Wissen und

Gewissen gehandelt und es ist daher festzuhalten, dass den involvierten Fach-

und Betreuungspersonen objektiv kein Vorwurf eines strafrechtlich relevanten

Verhaltens gemacht werden kann.

3.5

Es ist im

Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme diverser involvierter

Personen weitere Erkenntnisse bringen könnte. Die Fach- und Betreuungspersonen

betreffend sind deren Handlungen sowie die Gespräche mit †B.___ in den

umfangreichen Unterlagen bereits sehr gut und ausführlich dokumentiert. Dass

mündliche Aussagen sich von diesen unterscheiden oder diese im Nachhinein zu

ergänzen vermöchten, ist nicht anzunehmen. Auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin

würde keine relevanten Ergänzungen bringen. Es ist durchaus verständlich, dass

die Beschwerdeführerin als Mutter des Verstorbenen ein starkes Bedürfnis

verspürt, ihre Sicht der Dinge darzulegen und es ist auch nachvollziehbar, dass

sie sich teilweise unverstanden oder gar übergangen fühlte. Jedoch konnte sie

ihre Ansichten in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift umfangreich

äussern und lieferte dabei keine neuen Erkenntnisse, widersprachen ihre

Schilderungen doch teilweise den Akten. So kritisiert sie die †B.___ am 27.

Oktober 2021 angedrohte Sperrung seiner SIM-Karte, jedoch war sie es – wie dies

auch die Staatsanwaltschaft festhielt –, die am 4. Oktober 2021 selbst

diesen Vorschlag machte, um seinem Medienkonsum Einhalt zu gebieten. Die

Beschwerdeführerin wirft der Wohngruppe [...] zudem vor, eine handschriftliche

Notiz von †B.___ vom 27. Oktober 2021 sei nicht mehr aufgetaucht,

wohingegen die Wohngruppe anlässlich der Edition ihrer Akten schilderte, dass

sich ebendiese Notiz in einem Ordner befunden habe, den die Beschwerdeführerin

bei einem Besuch an sich genommen habe. Wobei hierzu auch festzuhalten ist,

dass eine solche Reaktion der Beschwerdeführerin – das Ansichnehmen der

Unterlagen den eigenen Sohn betreffend – angesichts ihrer Ausnahmesituation

verständlich ist.

3.6

Nach dem

Gesagten ist die Rüge, es sei vorhersehbar gewesen, das sich †B.___ das Leben

nehmen würde, unbegründet. Den involvierten Personen kann keine

Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Der Tatbestand nach Art. 117

StGB entfällt. Auch betreffend die anderen von der Beschwerdeführerin

aufgeworfenen Tatbestände ergibt sich nichts anderes, mussten die involvierten

Personen schliesslich nicht mit dem tragischen Suizid von †B.___ rechnen. Die

Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist damit wesentlich höher als die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind

von der Beschwerdeführerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Schmid