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Entscheid

BKBES.2023.101

Exequaturverfahren

21. Juni 2024Deutsch15 min

Baden-Württemberg um Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Amtsgerichts [...]

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug, vertreten durch Straf- und

Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Exequaturverfahren

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde am 26. Februar 2013 vom Amtsgericht [...] wegen

Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der

Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung – mit einer Bewährungszeit von zwei

Jahren – ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 25. Juni 2015

wurde die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts

[...] vom 4. Januar 2016 wurde die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung

schliesslich widerrufen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten angeordnet.

2. Am 12. Mai

2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Bundeslands

Baden-Württemberg die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks

Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

3. Mit Schreiben vom 24.

November 2022 hatte das Bundesamt für Justiz dem Ministerium der Justiz und für

Migration des Bundeslands Baden-Württemberg mitgeteilt, dass eine Auslieferung

des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht in Betracht komme. Weiter wurde in

Aussicht gestellt, dass hingegen gegebenenfalls eine Übernahme der

Vollstreckung durch die schweizerischen Behörden möglich sei.

4. Am 8. Februar 2023

ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Bundeslands

Baden-Württemberg um Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Amtsgerichts [...]

vom 26. Februar 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun

Monaten abzüglich bereits verbüsster 104 Tage Untersuchungshaft durch die

Schweiz.

5. Am 23. März 2023 teilte

das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (nachfolgend: Amt für

Justizvollzug) dem Bundesamt für Justiz mit, dass sie bereit seien, den Vollzug

zu übernehmen. Daraufhin gelangte das Amt für Justizvollzug gleichentags an das

Richteramt Thal-Gäu (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Ersuchen um Erstellung

einer Vollstreckbarkeitserklärung.

6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde

dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], als amtlicher

Verteidiger beigestellt.

7. Die Hauptverhandlung fand am 26. September 2023

statt und der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte gleichentags das

folgende Urteil:

1.

Das Urteil des Amtsgericht [...] vom 26. Februar 2013 (i.V.m. den

Beschlüssen desselben Gerichts vom 26. Februar 2013, 25. Juni 2015 und

4. Januar 2016) wird als in der Schweiz vollstreckbar erklärt.

2.

Die vom Amtsgericht [...]

ausgefällte Freiheitstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wird in der Schweiz

für vollstreckbar erklärt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wird

mit dem Vollzug dieser Strafe beauftragt.

3.

A.___ werden 128

Tage Untersuchungs- und Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], wird

auf CHF 3'233.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

8. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.

9. Mit Eingabe vom

23. Oktober 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

10. Am 27. Oktober 2023 liess

der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren

beantragen.

11. Nachdem die Frist zur Einreichung

einer allfälligen Replik mehrmals erstreckt worden war, liess der

Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens beantragen. Dies

mit der Begründung, dass in Deutschland ein Gnadengesuch gestellt worden sei und

es deshalb angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Innert Frist teilte

das Amt für Justizvollzug mit, dass es nichts gegen die beantragte Sistierung

einwende.

12. In der Folge sistierte der Präsident

der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Gnadenverfahrens, längstens bis 28. März 2024.

13. Am 28. März 2024 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, dass das Gnadengesuch ohne Begründung abgewiesen

worden sei.

14. Mit Verfügung vom

2. April 2024 hob der Präsident der Beschwerdekammer die Sistierung

auf. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zum Einreichen einer allfälligen Replik.

15. Am 16. April 2024 erfolgte die

Replik des Beschwerdeführers. Er liess die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2023

aufzuheben.

2. Das Gesuch um stellvertretende

Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts [...] vom 26. Februar 2013

i.V.m. den Beschlüssen vom 26. Februar 2013, 25. Juni 2015

und 4. Januar 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

3. Eventualiter sei die Strafe von 1 Jahr

und 9 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, ohne Weisungen

auszusprechen.

4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von

104 Tagen sowie die ausgestandene Auslieferungshaft von 24 Tagen seien an die

Strafe anzurechnen.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

6. Es sei die Entschädigung für die

amtliche Verteidigung von A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der

Höhe der von seinem amtlichen Verteidiger noch einzureichenden Honorarnote

(Verzicht auf Rückzahlung sowie auch für das erstinstanzliche Verfahren)

festzusetzen und zuzusprechen.

7.

Die Kosten des

erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

16. Am 26. April 2024 erfolgte die

Duplik des Amtes für Justizvollzug.

17. Am 8. Mai 2024 liess der

Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen inkl. Honorarnote des

amtlichen Verteidigers.

18. Am 22. Mai 2024 teilte das

Amt für Justizvollzug mit, dass es auf Weiterungen verzichte.

19. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Frage der stellvertretenden Vollstreckung eines

ausländischen Strafurteils in der Schweiz und damit die Vollstreckbarerklärung

eines deutschen Strafurteils (Exequaturverfahren). Die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen wird primär durch die anwendbaren bi- bzw.

multilateralen völkerrechtlichen Verträge geregelt. In casu ist zwischen der

Schweiz und Deutschland das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13.

Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) samt Zusatzprotokollen (SR

0.353.11-13) einschlägig. Gemäss Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht

des ersuchten Staates zur Anwendung, soweit weder das EAUe noch die

Zusatzprotokolle etwas anderes bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb

das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in

Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11)

zur Anwendung gelangen.

3.

Gestützt auf Art. 104

Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt für Justiz nach Rücksprache mit der

kantonalen Vollzugsbehörde zunächst formell über die Annahme eines

ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt das Bundesamt für Justiz das

Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an die Vollzugsbehörde

und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32 StPO zuständige

kantonale Richter hört die verurteilte Person an und entscheidet über die

Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter von Amtes wegen, ob

die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen

Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den ausländischen

Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und trifft

die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2

IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen

(Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale Recht stellt ein

Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Im Kanton

Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (§ 6bis

des EG StPO, BGS 321.3), weshalb die Beschwerdekammer in casu zuständig ist.

III. Materielles

1.

Die Beschwerdekammer hat im

vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Der

Beschwerdeführer hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei

wendet er sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich,

sondern wendet auch ein, dass die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten bedingt zu vollziehen sei.

2.1

Zunächst hat die Vorinstanz

zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt

sind:

2.2

Das fragliche deutsche Urteil des Amtsgerichts

[...] vom 26. Februar 2013 sowie die Beschlüsse desselben Gerichts vom 25. Juni

2015.

und 4. Januar 2016 sind rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt

ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus Deutschland vor. Der Beschwerdeführer

hat seinen Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Er gab an, er wohne seit sieben

Jahren mit seiner Freundin in [...]. Er arbeite Vollzeit als [...] bei der [...]

in [...]. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt infolgedessen in der Schweiz, womit

die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt ist. Dies wird auch vom

Beschwerdeführer anerkannt.

2.3

Gegenstand der deutschen

Urteile ist der Tatbestand des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der

Beschwerdeführer wurde wegen «vorsätzlichen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln» teilweise in Tateinheit mit «vorsätzlicher unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln» schuldig gesprochen. Der Tatablauf war gemäss

Urteil des Amtsgerichts [...] vom 26. Februar 2013 wie folgt: Der

Beschwerdeführer verkaufte und übergab an zwei Personen in 25 Fällen jeweils

verschiedene Betäubungsmittel (Amphetamin, Marihuana, Ecstasy-Tabletten). Der

Beschwerdeführer bezog die von ihm vertriebenen Betäubungsmittel von einer

unbekannten Lieferquelle aus der Schweiz und brachte vor den einzelnen

Verkäufen das vom ihm mitgeführte und verkaufte Rauschgift jeweils aus der Schweiz

über die Grenze nach [...]/Deutschland mit. Er wollte sich durch seine Taten

eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer schaffen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Amtsgericht [...] rechtskräftig festgestellt und

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der Schweiz wäre ein solcher

Tatablauf zumindest als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar

(Art. 19 Abs. 1 BetmG). Damit ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit

i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG ebenfalls erfüllt.

2.4

Zudem ist auch die

Voraussetzung von Art. 94 Abs. 2 IRSG gegeben: Die durch das deutsche Gericht

verhängte Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 3

Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist sich das vorinstanzliche Urteil

betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend.

3.1

Auch vor der Beschwerdeinstanz

bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Beschluss vom 4. Januar 2016 ergebe

sich, dass er an der Widerrufsverhandlung in Deutschland nicht teilgenommen

habe. Ein Abwesenheitsverfahren könne jedoch nur durchgeführt werden, wenn die

Person ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der

Fall, da sich in den Akten kein Nachweis finde, dass der Beschwerdeführer

ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Er habe zudem ausgesagt, dass er keine

Kenntnis vom Widerrufsverfahren gehabt habe. Auch sei nicht aktenkundig, dass

irgendwelche Massnahmen getroffen worden seien, um seine Adresse zu eruieren.

Das dem Gesuch zugrundeliegende Urteil sei entsprechend nicht rechtmässig

ergangen.

3.2

Ist der

Exequaturrichter der Auffassung, der Verurteilte widersetze sich mit guten

Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen

ausländischen Entscheids oder Strafbefehls, gegen den nach dem Recht des

Urteilsstaats kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist, lehnt er die

Vollstreckung ab (Art. 96 lit. c IRSG). Grundsätzlich wird der Exequaturrichter

nur Anlass haben, die Vollstreckung aufgrund von Art. 96 lit. c IRSG

abzulehnen, wenn sich aus seiner Überprüfung ergibt, dass in concreto wegen der

Art der Bildung oder der Qualität des im Abwesenheitsverfahren ergangenen

Entscheids Bedenken bestehen (BSK IRSG, Abo

Youssef/Heimgartner, Art. 96 IRSG N 28).

3.3

Der Argumentation des

Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Parteien sind sich uneinig darüber,

ob der Beschwerdeführer korrekt zur Widerrufsverhandlung vorgeladen worden war

Dispositiv

und demnach Kenntnis vom Widerrufsverfahren hatte. Sie verkennen, dass diese

Frage in casu nicht von Bedeutung ist:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Amtsgerichts […] vom 26. Februar 2013

a) in einem mündlichen Verfahren sowie

b) rechtskräftig

wegen «vorsätzlichen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln» teilweise in Tateinheit mit

«vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln» schuldig gesprochen

und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens

hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich umfassend zu den ihm

vorgeworfenen Vorhalten zu äussern. Dem Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(in Deutschland: Mündlichkeitsgrundsatz), wie es von § 33 Abs. 1 der Deutschen

Strafprozessordnung ausdrücklich stipuliert wird, ist das Amtsgericht […] nachgekommen.

Dass das Amtsgericht sodann die bedingte

Strafe mit Beschluss vom 4. Januar 2016 in einem schriftlichen Verfahren

widerrufen hat (§ 56f des Deutschen Strafgesetzbuches), ist nicht zu

beanstanden, da der Beschwerdeführer zum vorgängigen Anhörungstermin am 16.

Dezember 2015 nicht erschienen war. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er in

früheren Anhörungen auf die Gefahr des Widerrufs der Bewährung hingewiesen

worden war, wenn er den Konsum von Drogen nicht unterlasse, so dass kein

Zweifel besteht, dass er über die für den Fall der Nichterfüllung der Weisungen

resultierenden Konsequenzen vollauf im Bilde war. Hinzu kommt, dass er gegen den

Beschluss vom 4. Januar 2016 sogleich hätte Beschwerde erheben können (§ 453

Abs. 2 der Deutschen Strafprozessordnung), was er nicht getan hat. Soweit

konkrete materielle oder prozessuale Rechtsfehler des Amtsgerichts […] – wie

vorliegend, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig sei –, beanstandet

werden, wären die dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. Es ist

nicht Aufgabe des Exequaturrichters, zu prüfen, ob das beanstandete Vorgehen

des Amtsgerichts tatsächlich mit Rechtsfehlern behaftet war – was im Übrigen, wie

bereits erwähnt, auch nicht ersichtlich ist. Ein Grund für die Ablehnung der

Vollstreckung liegt demnach nicht vor.

4.1 Was der Beschwerdeführer in Bezug

auf die Unverhältnismässigkeit des unbedingten Vollzugs der ausgesprochenen

Strafe des ihm zuz Last gelegten Delikts vorbringt, verfängt nicht. Den

Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein

Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung

rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des

Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Die

Verhältnismässigkeit der betreffenden (unbedingten) Freiheitsstrafe ist im

Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des

Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert

werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public

widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).

4.2 In der vorliegenden Konstellation ist

der internationale ordre public klarerweise nicht verletzt. Auch die besondere

Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein

Hinderungsgrund liegt nur vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zur Schwere

der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich

harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Die

vorliegend zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint zwar nach schweizerischem

Verständnis eher streng, es kann aber nicht gesagt werden, die Strafe sei

geradezu unerträglich hart und unmenschlich. Ausserdem handelt es sich nicht um

ein offensichtliches Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre

public scheidet deshalb aus.

5. Damit ist festzuhalten, dass

sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind. Andere

Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer

Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch

sind solche ersichtlich.

6. Unter diesen Umständen erweisen sich

die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts […]

vom 26. Februar 2013 (i.V.m. den Beschlüssen desselben Gerichts vom 26. Februar

2013, 25. Juni 2015 und 4. Januar 2016) und damit die ausgefällte unbedingte

Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird deshalb als vollstreckbar

erklärt. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Untersuchungs-

und Auslieferungshaft im vollen Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist

übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt in der Schweiz zu vollziehen.

Schliesslich erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe nach schweizerischen

Vollzugsmodalitäten, welcher gemäss Art. 74 ff. StGB unter anderem den

besonderen Umständen und der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen

Person Rechnung tragen muss.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1. Für das Exequaturverfahren werden

gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die

Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren

Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das

Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit

auch das Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG). Auf eine

Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

zu verzichten.

2. Die amtliche Verteidigung ist dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Patrick

Hasler, […], ist ihm als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Dessen

Entschädigung ist aufgrund der eingereichten und angemessenen Honorarnote auf

CHF 2'238.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Aufgrund des Verbots

der Kostenauferlegung besteht kein Rückforderungsanspruch.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], wird auf CHF 2'238.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Kein Rückforderungsanspruch des Staates.

3. Für das Verfahren werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Wiedmer