BKBES.2023.101
Exequaturverfahren
21. Juni 2024Deutsch15 min
Baden-Württemberg um Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Amtsgerichts [...]
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug, vertreten durch Straf- und
Massnahmenvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Exequaturverfahren
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde am 26. Februar 2013 vom Amtsgericht [...] wegen
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung – mit einer Bewährungszeit von zwei
Jahren – ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 25. Juni 2015
wurde die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts
[...] vom 4. Januar 2016 wurde die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung
schliesslich widerrufen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten angeordnet.
2. Am 12. Mai
2022 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Bundeslands
Baden-Württemberg die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks
Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
3. Mit Schreiben vom 24.
November 2022 hatte das Bundesamt für Justiz dem Ministerium der Justiz und für
Migration des Bundeslands Baden-Württemberg mitgeteilt, dass eine Auslieferung
des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht in Betracht komme. Weiter wurde in
Aussicht gestellt, dass hingegen gegebenenfalls eine Übernahme der
Vollstreckung durch die schweizerischen Behörden möglich sei.
4. Am 8. Februar 2023
ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Bundeslands
Baden-Württemberg um Vollstreckungsübernahme der mit Urteil des Amtsgerichts [...]
vom 26. Februar 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun
Monaten abzüglich bereits verbüsster 104 Tage Untersuchungshaft durch die
Schweiz.
5. Am 23. März 2023 teilte
das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (nachfolgend: Amt für
Justizvollzug) dem Bundesamt für Justiz mit, dass sie bereit seien, den Vollzug
zu übernehmen. Daraufhin gelangte das Amt für Justizvollzug gleichentags an das
Richteramt Thal-Gäu (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Ersuchen um Erstellung
einer Vollstreckbarkeitserklärung.
6. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde
dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], als amtlicher
Verteidiger beigestellt.
7. Die Hauptverhandlung fand am 26. September 2023
statt und der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte gleichentags das
folgende Urteil:
1.
Das Urteil des Amtsgericht [...] vom 26. Februar 2013 (i.V.m. den
Beschlüssen desselben Gerichts vom 26. Februar 2013, 25. Juni 2015 und
4. Januar 2016) wird als in der Schweiz vollstreckbar erklärt.
2.
Die vom Amtsgericht [...]
ausgefällte Freiheitstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wird in der Schweiz
für vollstreckbar erklärt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wird
mit dem Vollzug dieser Strafe beauftragt.
3.
A.___ werden 128
Tage Untersuchungs- und Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], wird
auf CHF 3'233.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
8. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.
9. Mit Eingabe vom
23. Oktober 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
10. Am 27. Oktober 2023 liess
der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren
beantragen.
11. Nachdem die Frist zur Einreichung
einer allfälligen Replik mehrmals erstreckt worden war, liess der
Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens beantragen. Dies
mit der Begründung, dass in Deutschland ein Gnadengesuch gestellt worden sei und
es deshalb angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Innert Frist teilte
das Amt für Justizvollzug mit, dass es nichts gegen die beantragte Sistierung
einwende.
12. In der Folge sistierte der Präsident
der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Gnadenverfahrens, längstens bis 28. März 2024.
13. Am 28. März 2024 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass das Gnadengesuch ohne Begründung abgewiesen
worden sei.
14. Mit Verfügung vom
2. April 2024 hob der Präsident der Beschwerdekammer die Sistierung
auf. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zum Einreichen einer allfälligen Replik.
15. Am 16. April 2024 erfolgte die
Replik des Beschwerdeführers. Er liess die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2023
aufzuheben.
2. Das Gesuch um stellvertretende
Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts [...] vom 26. Februar 2013
i.V.m. den Beschlüssen vom 26. Februar 2013, 25. Juni 2015
und 4. Januar 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
3. Eventualiter sei die Strafe von 1 Jahr
und 9 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, ohne Weisungen
auszusprechen.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
104 Tagen sowie die ausgestandene Auslieferungshaft von 24 Tagen seien an die
Strafe anzurechnen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Es sei die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung von A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der
Höhe der von seinem amtlichen Verteidiger noch einzureichenden Honorarnote
(Verzicht auf Rückzahlung sowie auch für das erstinstanzliche Verfahren)
festzusetzen und zuzusprechen.
7.
Die Kosten des
erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
16. Am 26. April 2024 erfolgte die
Duplik des Amtes für Justizvollzug.
17. Am 8. Mai 2024 liess der
Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen inkl. Honorarnote des
amtlichen Verteidigers.
18. Am 22. Mai 2024 teilte das
Amt für Justizvollzug mit, dass es auf Weiterungen verzichte.
19. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage der stellvertretenden Vollstreckung eines
ausländischen Strafurteils in der Schweiz und damit die Vollstreckbarerklärung
eines deutschen Strafurteils (Exequaturverfahren). Die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen wird primär durch die anwendbaren bi- bzw.
multilateralen völkerrechtlichen Verträge geregelt. In casu ist zwischen der
Schweiz und Deutschland das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13.
Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) samt Zusatzprotokollen (SR
0.353.11-13) einschlägig. Gemäss Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht
des ersuchten Staates zur Anwendung, soweit weder das EAUe noch die
Zusatzprotokolle etwas anderes bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung gelangen.
3.
Gestützt auf Art. 104
Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt für Justiz nach Rücksprache mit der
kantonalen Vollzugsbehörde zunächst formell über die Annahme eines
ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt das Bundesamt für Justiz das
Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an die Vollzugsbehörde
und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32 StPO zuständige
kantonale Richter hört die verurteilte Person an und entscheidet über die
Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter von Amtes wegen, ob
die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen
Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den ausländischen
Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und trifft
die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2
IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen
(Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale Recht stellt ein
Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Im Kanton
Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (§ 6bis
des EG StPO, BGS 321.3), weshalb die Beschwerdekammer in casu zuständig ist.
III. Materielles
1.
Die Beschwerdekammer hat im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Der
Beschwerdeführer hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei
wendet er sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich,
sondern wendet auch ein, dass die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten bedingt zu vollziehen sei.
2.1
Zunächst hat die Vorinstanz
zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt
sind:
2.2
Das fragliche deutsche Urteil des Amtsgerichts
[...] vom 26. Februar 2013 sowie die Beschlüsse desselben Gerichts vom 25. Juni
2015.
und 4. Januar 2016 sind rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt
ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus Deutschland vor. Der Beschwerdeführer
hat seinen Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Er gab an, er wohne seit sieben
Jahren mit seiner Freundin in [...]. Er arbeite Vollzeit als [...] bei der [...]
in [...]. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt infolgedessen in der Schweiz, womit
die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt ist. Dies wird auch vom
Beschwerdeführer anerkannt.
2.3
Gegenstand der deutschen
Urteile ist der Tatbestand des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der
Beschwerdeführer wurde wegen «vorsätzlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln» teilweise in Tateinheit mit «vorsätzlicher unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln» schuldig gesprochen. Der Tatablauf war gemäss
Urteil des Amtsgerichts [...] vom 26. Februar 2013 wie folgt: Der
Beschwerdeführer verkaufte und übergab an zwei Personen in 25 Fällen jeweils
verschiedene Betäubungsmittel (Amphetamin, Marihuana, Ecstasy-Tabletten). Der
Beschwerdeführer bezog die von ihm vertriebenen Betäubungsmittel von einer
unbekannten Lieferquelle aus der Schweiz und brachte vor den einzelnen
Verkäufen das vom ihm mitgeführte und verkaufte Rauschgift jeweils aus der Schweiz
über die Grenze nach [...]/Deutschland mit. Er wollte sich durch seine Taten
eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer schaffen.
Dieser Sachverhalt wurde vom Amtsgericht [...] rechtskräftig festgestellt und
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der Schweiz wäre ein solcher
Tatablauf zumindest als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar
(Art. 19 Abs. 1 BetmG). Damit ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit
i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG ebenfalls erfüllt.
2.4
Zudem ist auch die
Voraussetzung von Art. 94 Abs. 2 IRSG gegeben: Die durch das deutsche Gericht
verhängte Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 3
Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist sich das vorinstanzliche Urteil
betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend.
3.1
Auch vor der Beschwerdeinstanz
bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Beschluss vom 4. Januar 2016 ergebe
sich, dass er an der Widerrufsverhandlung in Deutschland nicht teilgenommen
habe. Ein Abwesenheitsverfahren könne jedoch nur durchgeführt werden, wenn die
Person ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Dies sei vorliegend nicht der
Fall, da sich in den Akten kein Nachweis finde, dass der Beschwerdeführer
ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Er habe zudem ausgesagt, dass er keine
Kenntnis vom Widerrufsverfahren gehabt habe. Auch sei nicht aktenkundig, dass
irgendwelche Massnahmen getroffen worden seien, um seine Adresse zu eruieren.
Das dem Gesuch zugrundeliegende Urteil sei entsprechend nicht rechtmässig
ergangen.
3.2
Ist der
Exequaturrichter der Auffassung, der Verurteilte widersetze sich mit guten
Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen
ausländischen Entscheids oder Strafbefehls, gegen den nach dem Recht des
Urteilsstaats kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist, lehnt er die
Vollstreckung ab (Art. 96 lit. c IRSG). Grundsätzlich wird der Exequaturrichter
nur Anlass haben, die Vollstreckung aufgrund von Art. 96 lit. c IRSG
abzulehnen, wenn sich aus seiner Überprüfung ergibt, dass in concreto wegen der
Art der Bildung oder der Qualität des im Abwesenheitsverfahren ergangenen
Entscheids Bedenken bestehen (BSK IRSG, Abo
Youssef/Heimgartner, Art. 96 IRSG N 28).
3.3
Der Argumentation des
Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Parteien sind sich uneinig darüber,
ob der Beschwerdeführer korrekt zur Widerrufsverhandlung vorgeladen worden war
Dispositiv
und demnach Kenntnis vom Widerrufsverfahren hatte. Sie verkennen, dass diese
Frage in casu nicht von Bedeutung ist:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Amtsgerichts […] vom 26. Februar 2013
a) in einem mündlichen Verfahren sowie
b) rechtskräftig
wegen «vorsätzlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln» teilweise in Tateinheit mit
«vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln» schuldig gesprochen
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens
hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich umfassend zu den ihm
vorgeworfenen Vorhalten zu äussern. Dem Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(in Deutschland: Mündlichkeitsgrundsatz), wie es von § 33 Abs. 1 der Deutschen
Strafprozessordnung ausdrücklich stipuliert wird, ist das Amtsgericht […] nachgekommen.
Dass das Amtsgericht sodann die bedingte
Strafe mit Beschluss vom 4. Januar 2016 in einem schriftlichen Verfahren
widerrufen hat (§ 56f des Deutschen Strafgesetzbuches), ist nicht zu
beanstanden, da der Beschwerdeführer zum vorgängigen Anhörungstermin am 16.
Dezember 2015 nicht erschienen war. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er in
früheren Anhörungen auf die Gefahr des Widerrufs der Bewährung hingewiesen
worden war, wenn er den Konsum von Drogen nicht unterlasse, so dass kein
Zweifel besteht, dass er über die für den Fall der Nichterfüllung der Weisungen
resultierenden Konsequenzen vollauf im Bilde war. Hinzu kommt, dass er gegen den
Beschluss vom 4. Januar 2016 sogleich hätte Beschwerde erheben können (§ 453
Abs. 2 der Deutschen Strafprozessordnung), was er nicht getan hat. Soweit
konkrete materielle oder prozessuale Rechtsfehler des Amtsgerichts […] – wie
vorliegend, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig sei –, beanstandet
werden, wären die dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. Es ist
nicht Aufgabe des Exequaturrichters, zu prüfen, ob das beanstandete Vorgehen
des Amtsgerichts tatsächlich mit Rechtsfehlern behaftet war – was im Übrigen, wie
bereits erwähnt, auch nicht ersichtlich ist. Ein Grund für die Ablehnung der
Vollstreckung liegt demnach nicht vor.
4.1 Was der Beschwerdeführer in Bezug
auf die Unverhältnismässigkeit des unbedingten Vollzugs der ausgesprochenen
Strafe des ihm zuz Last gelegten Delikts vorbringt, verfängt nicht. Den
Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein
Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung
rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des
Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Die
Verhältnismässigkeit der betreffenden (unbedingten) Freiheitsstrafe ist im
Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des
Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert
werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public
widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).
4.2 In der vorliegenden Konstellation ist
der internationale ordre public klarerweise nicht verletzt. Auch die besondere
Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein
Hinderungsgrund liegt nur vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zur Schwere
der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich
harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Die
vorliegend zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint zwar nach schweizerischem
Verständnis eher streng, es kann aber nicht gesagt werden, die Strafe sei
geradezu unerträglich hart und unmenschlich. Ausserdem handelt es sich nicht um
ein offensichtliches Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre
public scheidet deshalb aus.
5. Damit ist festzuhalten, dass
sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind. Andere
Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer
Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich.
6. Unter diesen Umständen erweisen sich
die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts […]
vom 26. Februar 2013 (i.V.m. den Beschlüssen desselben Gerichts vom 26. Februar
2013, 25. Juni 2015 und 4. Januar 2016) und damit die ausgefällte unbedingte
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird deshalb als vollstreckbar
erklärt. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Untersuchungs-
und Auslieferungshaft im vollen Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist
übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt in der Schweiz zu vollziehen.
Schliesslich erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe nach schweizerischen
Vollzugsmodalitäten, welcher gemäss Art. 74 ff. StGB unter anderem den
besonderen Umständen und der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen
Person Rechnung tragen muss.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1. Für das Exequaturverfahren werden
gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das
Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit
auch das Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG). Auf eine
Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zu verzichten.
2. Die amtliche Verteidigung ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Patrick
Hasler, […], ist ihm als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Dessen
Entschädigung ist aufgrund der eingereichten und angemessenen Honorarnote auf
CHF 2'238.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Aufgrund des Verbots
der Kostenauferlegung besteht kein Rückforderungsanspruch.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, [...], wird auf CHF 2'238.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Kein Rückforderungsanspruch des Staates.
3. Für das Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Wiedmer