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Entscheid

BKBES.2023.105

Nichtanhandnahmeverfügung

15. November 2023Deutsch6 min

Kindermissbrauch, Diebstahl, Beraubung» ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2023 reichte A.___

Strafanzeige gegen seine geschiedene Ehefrau B.___ wegen «Schimpfen,

Kindermissbrauch, Diebstahl, Beraubung» ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023

wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO

zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe

bis zum 9. Oktober 2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen,

dass er zwar keinerlei diesbezüglichen Mitwirkungspflichten unterliege, dennoch

müsste bei unbenutztem Ablauf der Frist eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen

werden. Am 5. Oktober 2023 reichte A.___ eine weitere Eingabe ein.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

23. Oktober 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde

dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 14. November 2023 für allfällige Kosten

und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf diese Verfügung hin beantragte

der Beschwerdeführer am 7. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde

er vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und die Staatsanwaltschaft

ersucht, die Akten einzureichen. Diese gingen am 13. November 2023 ein.

3. Angesichts des nachfolgenden

Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich

zur Beschwerde zu äussern.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11.

Oktober 2023 nicht an die Hand genommen hat.

So wurden die vom Beschwerdeführer

angezeigten Vermögens- und Ehrverletzungsdelikte bereits im Rahmen von

verschiedenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen rechtskräftig

entschieden. Einer erneuten Behandlung dieser Vorhalte steht deshalb das Verbot

der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen. Nach diesem Grundsatz darf wegen

der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Art. 11 Abs. 1 StPO).

Eine Nichtanhandnahme resp. Einstellung des Verfahrens kommt einem Freispruch

gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Gründe, die für eine

Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen würden (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 323

StPO), bringt der Beschwerdeführer weder vor noch wären diese ersichtlich.

In Bezug auf die weiteren Vorhalte gegen

B.___ weist die Staatsanwaltschaft berechtigterweise darauf hin, dass es sich

dabei um blosse Behauptungen handelt, welche nicht ansatzweise glaubhaft

gemacht worden sind. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht kein

hinreichender Tatverdacht hervor, der es rechtfertigen würde, eine

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Auch aus der Beschwerde

lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die

Beschwerde aussichtlos war. Zudem könnte die unentgeltliche Rechtspflege der

Privatklägerschaft ohnehin nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche

gewährt werden (Art. 136 StPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Eine Kopie der Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___

zur Kenntnis zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier