BKBES.2023.105
Nichtanhandnahmeverfügung
15. November 2023Deutsch6 min
Kindermissbrauch, Diebstahl, Beraubung» ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2023 reichte A.___
Strafanzeige gegen seine geschiedene Ehefrau B.___ wegen «Schimpfen,
Kindermissbrauch, Diebstahl, Beraubung» ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023
wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO
zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe
bis zum 9. Oktober 2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen,
dass er zwar keinerlei diesbezüglichen Mitwirkungspflichten unterliege, dennoch
müsste bei unbenutztem Ablauf der Frist eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen
werden. Am 5. Oktober 2023 reichte A.___ eine weitere Eingabe ein.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
23. Oktober 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde
dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 14. November 2023 für allfällige Kosten
und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf diese Verfügung hin beantragte
der Beschwerdeführer am 7. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde
er vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und die Staatsanwaltschaft
ersucht, die Akten einzureichen. Diese gingen am 13. November 2023 ein.
3. Angesichts des nachfolgenden
Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich
zur Beschwerde zu äussern.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11.
Oktober 2023 nicht an die Hand genommen hat.
So wurden die vom Beschwerdeführer
angezeigten Vermögens- und Ehrverletzungsdelikte bereits im Rahmen von
verschiedenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen rechtskräftig
entschieden. Einer erneuten Behandlung dieser Vorhalte steht deshalb das Verbot
der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen. Nach diesem Grundsatz darf wegen
der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Art. 11 Abs. 1 StPO).
Eine Nichtanhandnahme resp. Einstellung des Verfahrens kommt einem Freispruch
gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Gründe, die für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen würden (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 323
StPO), bringt der Beschwerdeführer weder vor noch wären diese ersichtlich.
In Bezug auf die weiteren Vorhalte gegen
B.___ weist die Staatsanwaltschaft berechtigterweise darauf hin, dass es sich
dabei um blosse Behauptungen handelt, welche nicht ansatzweise glaubhaft
gemacht worden sind. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht kein
hinreichender Tatverdacht hervor, der es rechtfertigen würde, eine
Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Auch aus der Beschwerde
lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde aussichtlos war. Zudem könnte die unentgeltliche Rechtspflege der
Privatklägerschaft ohnehin nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche
gewährt werden (Art. 136 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Eine Kopie der Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___
zur Kenntnis zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier