BKBES.2023.107
Einstellungs- und Beweisverfügung (Verfahrenskosten und Genugtuung)
19. Februar 2024Deutsch16 min
sie 10 bis 15-jährig gewesen sei, während ihres Aufenthaltes im Kinderheim [...]
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain
Langenegger,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungs-
und Beweisverfügung (Verfahrenskosten und Genugtuung)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller
Handlungen mit Kindern und Drohung ein (Ziff. 1). B.___ (geb. 195[...]) war
durch A.___ (geb. 198[...]) am 19. Februar 2018 vorgeworfen worden, an ihr, als
sie 10 bis 15-jährig gewesen sei, während ihres Aufenthaltes im Kinderheim [...]
vom Sommer 1995 bis Sommer 2000 sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. B.___
war als Abwart (Allrounder/Betriebshandwerker) im Kinderheim [...] tätig
gewesen. Er ist [...]. Die Staatsanwaltschaft hatte bei Prof. Dr. C.___ ein
Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen von A.___ erstellen lassen. Gemäss
Ziff. 5 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde B.___ eine Genugtuung von CHF
500.00 zugesprochen. Bezüglich Verfahrenskosten (total CHF 36'416.20)
wurde entschieden, dass diese grundsätzlich zu Lasten des Staates gingen (Ziff.
6). Der Staat nehme indessen für die Verfahrenskosten und die Genugtuung, total
CHF 36'916.20, Rückgriff auf A.___ (Ziff. 7).
2. Gegen Ziff. 7 der Verfügung liess A.___
am 30. Oktober 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
30. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 11. Dezember 2023 ging die
Honorarnote der Vertretung von A.___, Rechtsanwalt Alain Langenegger, ein.
5. Für die Standpunkt der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Wie erwähnt, richtet sich die
Beschwerde nur gegen Ziff. 7 der Verfügung vom 4. Oktober 2023, d.h. auf
den vorgenommenen Rückgriff bezüglich Verfahrenskosten und Genugtuung auf A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B.___
wurde nicht angefochten.
2.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Die
vorliegend angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft erging am 4. Oktober
2023.
und damit noch unter bisherigem Recht. Gemäss Art. 448 StPO werden
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach neuem
Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,
nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat zur Folge, dass vorliegend noch die bis 31.
Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung
gelangen.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
den Rückgriff damit, bei der Beschwerdeführerin liege zwar eine
Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Typus vor. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sei jedoch nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an
einer erhaltenen Aussagetüchtigkeit bzw. –fähigkeit zu begründen. Im Rahmen von
Persönlichkeitsstörungen trete kein krankhaft veränderter Weltbezug auf, der
die Fähigkeit aufhebe, eine gerichtsverwertbare Aussage zu machen. Ebenso könne
eine kognitive Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin
habe gewusst, dass sie nicht lügen dürfe und hätte sich zweifelsfrei
rechtskonform verhalten können. Gestützt auf die ausgeführte Sachverhaltsfeststellung,
insbesondere auch der Einschätzung der Sachverständigen Dr. C.___, sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin um die Unrichtigkeit ihrer Belastungen gewusst und
diese vorsätzlich bei der Polizei deponiert und im Verlauf der Untersuchung
daran festgehalten habe.
3.2
Dazu liess die Beschwerdeführerin
ausführen, sie habe anlässlich ihrer Einvernahmen die Wahrheit erzählt. Der
Schluss, wonach sie gelogen habe, lasse sich dem Gutachten von Dr. C.___ gerade
nicht entnehmen. Die Gutachterin gelange vorab in der inhaltlichen Analyse der
Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss, diese seien aus
aussagepsychologischer Sicht nicht als glaubhaft zu betrachten. Mit anderen
Worten taugten sie nach Auffassung der Gutachterin nicht zum Beweis. Die
Gutachterin führe aber nicht aus, die Beschwerdeführerin habe bewusst die
Unwahrheit gesagt, d.h. gelogen. Sie führe lediglich verschiedene Hypothesen
ins Feld, ohne eine davon jedoch als erwiesen zu betrachten. Nicht zuletzt
führe sie aus, es gebe Punkte, die dafür sprächen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin «zeitweise durchaus bewusstseinsnah erfolgt» seien, nur um
aber sogleich im Zusammenhang mit der – in Bezug auf die Beschwerdeführerin
diagnostizierten – histrionischen Persönlichkeitsstörung wieder festzuhalten,
die Beschwerdeführerin könne sich leichter als andere Personen in einer Grauzone
zwischen bewusst falsch und subjektiv richtig bewegen. In dieser Grauzone
könnten die Grenzen zwischen erfunden und realitätsbezogen möglicherweise auch
schon zu einem früheren Zeitpunkt verschwommen gewesen sein. Wenn die
Staatsanwaltschaft nun mit absoluter Schärfe festhalte, die Beschwerdeführerin
habe gelogen, widerspreche sie den Ausführungen im Gutachten, ohne zu
begründen, weswegen sie vom Gutachten abweiche. Sie gehe auch gerade nicht auf
die erwähnte Abgrenzung zwischen bewusst falsch und subjektiv richtig (Grauzone
zwischen erfunden und realitätsbezogen) ein. Es sei eben gerade nicht als
erwiesen zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Unwahrheit
gesagt habe. Es könne ihr weder Vorsatz noch Grobfahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Somit bleibe kein Raum für eine Kostenauferlegung.
3.3
Die Staatsanwaltschaft erwähnte
dazu, es sei nicht Aufgabe der Gutachterin zu sagen, ob die Beschwerdeführerin
gelogen habe; dies sei eine Frage der Beweiswürdigung. Bei den von der
Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung erwähnten abschliessenden Angaben der
Gutachterin sei festzuhalten, dass die Gutachterin dabei ausdrücklich die
hypothetische Formulierung verwende, dass sich die Beschwerdeführerin leichter
als andere Personen in einer Grauzone befunden haben könnte. Aus der
Formulierung ergebe sich aber auch, dass aus Sicht der Gutachterin vieles dafür
spreche, dass ihre Aussagen doch mindestens zeitweise durchaus bewusstseinsnah
erfolgt seien. Aus der Beweiswürdigung ergebe sich, dass die mögliche
Hypothese, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige resp. ihre Aussage
«subjektiv richtig» gemacht habe, nicht zutreffe. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin könnten allenfalls im Verlauf der Zeit personalisierter
geworden und möglicherweise in einen Graubereich gekommen sein, jedoch sicher
nicht zu Beginn der Anzeige bzw. während den polizeilichen Befragungen. Die
strategische Selbstpräsentation bei der Anzeige bzw. in den Einvernahmen
spreche dafür, dass sie die falschen Aussagen absichtlich gemacht habe. Es sei
darum gegangen, dass man das Gegenüber davon habe überzeugen wollen, die
angezeigten Übergriffe erlebt zu haben, obwohl es nicht so gewesen sei. Hinzu
komme, dass die zeitlichen Abstände zwischen den polizeilichen Einvernahmen
ziemlich kurz gewesen seien und die Widersprüche gedächtnispsychologisch nicht
erklärbar seien. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin spreche deshalb
insgesamt dagegen, dass sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. Befragung
durch die Polizei Scheinerinnerungen geschildert habe oder in einer Grauzone
gewesen wäre, wo sie ihre Aussagen noch für «subjektiv richtig» befunden hätte.
Es werde somit nicht von den Ausführungen der Gutachterin abgewichen. Diese
schliesse eine unabsichtliche Falschaussage aus.
4.
Nach Art. 420 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann der Bund oder Kanton
für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die
vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung solle der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des
Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspreche es
dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und
Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage
oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht habe. Ein Rückgriff komme bei
haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten
Strafanzeige in Frage. Zu denken sei vielmehr an eine falsche Anschuldigung
nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handle beispielsweise der
Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke
missbrauche (vgl. Urteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 und 6B_831/2023
vom 26. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Auch im Basler Kommentar wird darauf
hingewiesen, dass nach Art. 420 lit. a StPO auf diejenige Person Rückgriff genommen
werden könne, die mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen das
Strafverfahren eingeleitet habe. Haltlosigkeit sei jedoch nicht anzunehmen,
wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte habe stützen können
oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten
Sachverhalt anders würdige. Zu denken sei vielmehr an eine falsche
Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Dieser Rückgriff solle nur mit einer gewissen
Zurückhaltung angeordnet werden, habe der Staat doch ein Interesse daran, dass
wirkliche – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen
auch durch Private zur Anzeige gebracht würden. Werde hingegen jemand ohne
hinreichende Grundlage oder sogar aus bösem Willen in ein Strafverfahren
verwickelt, entspreche es der Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen
und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher
aufzuerlegen (Thomas Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.
196.
– 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 420 N.
7; vgl. auch Yvona Griesser in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah
Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 420 N 5 f.).
5.1
Die Gutachterin, Frau Prof. Dr. C.___,
Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zertifizierte forensische Psychologin
SGFP, kommt in ihrem aussagepsychologischen Gutachten vom 5. Januar 2023 –
unter Einbezug der Begutachtung durch Dr. med .D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, spez. forensische Psychiatrie und Psychotherapie – im
Wesentlichen und zusammenfassend (vgl. im Detail das Gutachten und die ausführlichere
Zusammenfassung in der Einstellungsverfügung) zum Schluss, die
Beschwerdeführerin leide zwar an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, es
bestünden aber keine Hinweise darauf, dass sie nicht grundsätzlich in der Lage
wäre, die in Frage stehenden Geschehnisse wahrzunehmen, über einen langen
Zeitraum von 22 bis 27 Jahren im Gedächtnis zu behalten und verbal wiederzugeben,
wenn sie diese erlebt hätte. Die Aussagetüchtigkeit sei aus
forensisch-psychiatrischer und forensisch-psychologischer Sicht somit
grundsätzlich zu bejahen.
Hinsichtlich der Frage der
Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Beschwerdeführerin sei bereits auf Ebene
der Aussagezuverlässigkeit zu konstatieren, dass der gravierende Mangel an
Konstanz der Beschuldigungen eine positive Substantiierung der Beschuldigungen
als erlebnisbegründet nicht zulasse. Aus psychologischer Sicht ergäben sich
unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsbesonderheiten der Beschwerdeführerin
auch mehrere nachvollziehbare Motivkonstellationen für das Vorbringen einer
möglichen bewussten Falschbezichtigung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe
in den von der Beschwerdeführerin dokumentierten Schilderungen anfänglich noch
keine Rolle gespielt, dies habe sich erst mit Bekanntwerden entsprechender
Vorwürfe anderer Personen gegen den ehemaligen Schulabwart geändert. Zum
aktuellen Zeitpunkt – d.h. zum Zeitpunkt der Begutachtung – dürfte ein Widerruf
der einmal konkretisierten und zur Anzeige gebrachten Beschuldigungen gegenüber
B.___ für die Beschwerdeführerin wiederum mit einem erheblichen Gesichtsverlust
verbunden sein, woraus sich auch die Aufrechterhaltung der Beschuldigungen bis
zum aktuellen Zeitpunkt psychologisch nachvollziehbar erklären liesse.
Angesichts der Befundlage sei zu
konstatieren, dass die Beschwerdeführerin fraglos dazu in der Lage gewesen
wäre, die inkriminierten Übergriffe durch den Beschuldigten in der vorliegend
geringen Qualität im Ganzen zu erfinden, zumal die erste dokumentierte Aussage
nicht spontan, sondern nach langem Vorlauf und in Kenntnis früherer
Beschuldigungen des Beschuldigten erfolgt sei. Die Möglichkeit einer
absichtlichen Falschaussage (Hypothese 1a) sei somit nicht abzuweisen. Die
hypothetische Annahme, dass es sich um eine Übertreibung tatsächlicher
Erlebnisse handeln könnte (Hypothese 1b), sei zu verwerfen. Eine unabsichtliche
Falschaussage (Hypothese 2) erscheine angesichts des insgesamt doch sehr
strategisch wirkenden Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin wenig
naheliegend. Das Agieren in der Exploration und in der videodokumentierten
Einvernahme, um unterschiedliche Angaben widerspruchsfrei zu halten, sowie ihre
in früheren und auch in der aktuellen Aussage gezeigten, offensichtlichen
Plausibilisierungsbemühungen sprächen dafür, dass dies doch mindestens
zeitweise durchaus bewusstseinsnah erfolge, auch wenn es vor dem Hintergrund
der histrionischen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin nahe liege,
dass sie sich leichter als andere Personen in einer Grauzone zwischen bewusst
falsch und subjektiv richtig bewegen könnte, in der die Grenzen zwischen
erfunden und realitätsbezogen möglicherweise auch schon zu einem früheren
Zeitpunkt verschwommen sein könnten.
5.2
Im Rahmen einer Stellungnahme zur
Eingabe der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2023 führte die
Gutachterin am 12. Juli 2023 ergänzend aus, die Widersprüche im Kern der
Beschuldigungen seitens der Beschwerdeführerin seien sowohl innerhalb einzelner
Aussagezeitpunkte als auch zwischen verschiedenen Aussagezeitpunkten derart
auffällig, dass dies aussagepsychologisch im vorliegenden Fall als
Ausschlusskriterium für die Annahme eines Erlebnisbezugs zu beurteilen sei. Wie
im Gutachten ausführlich erläutert worden sei, sei die aussagepsychologische
Leitfrage, ob die Beschwerdeführerin sich Angaben vorliegender Qualität
ausgedacht haben könnte (geistige Leistung für falsche Angaben) und diese sowie
sich selbst in einem solchen Fall auch in der vorliegenden Art und Weise
präsentieren würde (strategische Selbstpräsentation) angesichts der Befundlage
klar zu bejahen. Die von der Vertretung als unklar monierte Motivlage sei für
diese aussagepsychologische Beurteilung grundsätzlich von untergeordneter
Bedeutung. Ungeachtet dessen sei die Bedürfnisstruktur der Beschwerdeführerin –
hier gehe es neben dem Bedürfnis nach Aufmerksamkeit v.a. auch um das
Bedürfnis, mit der Schilderung von Schicksalsschlägen ernst genommen zu werden
– im Gutachten ausführlich erörtert worden. Aussagepsychologisch relevant
könnte allenfalls fehlender Belastungseifer sein, der sich in entsprechenden
Merkmalen niederschlagen könne. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise
jedoch auf nicht unerheblichen Belastungseifer hin.
Das von der Vertretung erwähnte
Argument, dass Opfer von Sexualstraftaten aufgrund ihrer Traumatisierung kaum
dazu in der Lage seien, detaillierte Angaben zum Kerngeschehen zu machen, sei
ein populärwissenschaftlich weitverbreiteter Irrtum, der durch wissenschaftlich
anerkannte empirische Studien nicht gestützt werde. Erinnerungen an potenziell
traumatisierende Ereignisse seien in der Regel besser und detailgenauer
abgespeichert als solche an neutrale Ereignisse. Insbesondere
Vergewaltigungsopfer hätten im Gegenteil Mühe, ihre Erlebnisse zu vergessen,
die sich ihnen oftmals unwillkürlich aufdrängten. Die Beschwerdeführerin habe
zudem in ihrer ersten Einvernahme explizit angegeben, das Ganze sei ihr
«absolut präsent. Ich erinnere mich sehr gut daran.» Die im Gutachten
ausführlich dargelegten massiven Widersprüche und Konstanzprobleme bezüglich
der Kernhandlung sprächen sehr deutlich gegen einen Erlebnisbezug der
vorgebrachten Beschuldigungen.
5.3
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Verfahrens
anlässlich der beiden polizeilichen Einvernahmen Widersprüche und
Konstanzprobleme aufwiesen (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
in der Einstellungsverfügung, Ziff. 1.9 [richtig: 1.10]). Die Aussagen muteten
oberflächlich und allgemein an und es zeigten sich erneute Widersprüche im
Vergleich zu den Explorationsgesprächen mit der Gutachterin.
5.4
Es ist daher mit der
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht als erlebnisbasiert eingestuft werden können und es keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür gibt, dass ihre Bezichtigungen unabsichtlich erfolgt wären. Daran ändert
der Hinweis der Vertretung in der Beschwerdeschrift Ziff. 5 auf Seite 59 ff.,
insbesondere S. 63 f., des Gutachtens nichts. Die Gutachterin hält fest, dass
das Agieren der Beschwerdeführerin in der Exploration und in der
videodokumentierten Einvernahme, um unterschiedliche Angaben widerspruchsfrei
halten zu können, sowie ihre in früheren und auch in der aktuellen Aussage
gezeigten, offensichtlichen Plausibilisierungsbemühungen durchaus dafür sprächen,
dass dies doch mindestens zeitweise durchaus bewusstseinsnah erfolgt sei. Zur
erwähnten Grauzone zwischen bewusst falsch und subjektiv richtig hält sie
lediglich fest, dass sich die Beschwerdeführerin leichter als andere Personen
in dieser Grauzone bewegen könnte. Die Gutachterin benennt mehrere
nachvollziehbare Motivkonstellationen für das Vorbringen einer bewussten
Falschbezichtigung des Beschuldigten (S. 60).
Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der
Beweiswürdigung berechtigterweise davon aus, es könne nicht zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Aussagen «subjektiv richtig» gemacht habe. Dagegen
sprechen insbesondere die polizeilichen Einvernahmen, die in relativ kurzem
zeitlichem Abstand erfolgt sind, und in denen bereits Widersprüche festgestellt
werden mussten. Schliesslich wurde die Aussagegeschichte gemäss Gutachterin (S.
57) über alle Aussagezeitpunkte hinweg auffallend widersprüchlich geschildert,
was auf eine Anpassung in der Befragungssituation hinweist. Die Gutachterin
erwähnt, dass die insgesamt sehr strategisch wirkende Aussage wie auch der in
der Exploration diesbezüglich deutlich zutage tretende Belastungseifer eine
Pseudoerinnerung nicht nahelege. Im Aussageverhalten fielen Merkmale einer
strategischen Selbstpräsentation auf (z.B. Schwarz-Weiss-Zeichnung der eigenen
Person und Rolle in Abgrenzung zum Beschuldigten, Belastungseifer,
widersprüchliche Darstellung und auffallende Plausibilisierungsbemühungen in
Bezug auf die Aussageentstehungsgeschichte und auffallendes Bemühen, Gesprächspartner
und –partnerinnen von der Richtigkeit ihrer Aussage zu überzeugen, S. 61). Dies
wäre aber kaum zu erwarten gewesen, wenn die Beschwerdeführerin von ihren
Aussagen überzeugt gewesen wäre. In diesem Fall wären doch eher
Erinnerungslücken eingeräumt worden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass sich vorliegend ein Rückgriff auf die Beschwerdeführerin bezüglich der
Verfahrenskosten und der Genugtuung an den Beschuldigten rechtfertigt, auch
wenn der Staat grundsätzlich nur mit Zurückhaltung von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen sollte. Es entspricht dem Gebot von Recht und Billigkeit, die
Verfahrenskosten und die Genugtuung an den Beschuldigten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, welche ohne hinreichende Grundlage eine Strafanzeige gegen den
Beschuldigten eingereicht und damit das Verfahren verursacht hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen total CHF 800.00. Die
Beschwerdeführerin beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem Antrag kann entsprochen werden. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin daher
von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.2
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alain Langenegger, macht einen Aufwand von 7,26
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint vom
Aufwand her angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtspflege resp.
Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz indessen nur CHF 190.00 (§
158.
Abs. 3 und 4 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die Kostenforderung ist
daher entsprechend zu reduzieren. Inklusive Auslagen von CHF 4.00 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % beträgt die Entschädigung folglich CHF 1'491.30,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 469.55
(7,26 Stunden zu je 60.00, plus MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Alain Langenegger, wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 1'491.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 469.55; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier