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Entscheid

BKBES.2023.109

Nichteintreten auf Einsprache

13. November 2023Deutsch6 min

1. Mit Strafbefehl vom

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom

3. Juli 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der

versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des

Missbrauchs des Telefons und von Alarmeinrichtungen (§ 26 Abs. 1 EG StGB)

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je

CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer

Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00

verurteilt. Der Versuch, die zugehörige Gerichtsurkunde dem Beschwerdeführer am

5. Juli 2023 zuzustellen, scheiterte. In der Folge retournierte die

Post die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt».

2. Mit Eingabe vom 28. August 2023

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.

3. Am 1. September 2023 leitete

die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers an das zuständige

Richteramt Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der

Einsprache weiter.

4. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023

trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache des

Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde

dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zugestellt.

5. Am 30. Oktober 2023 erhob der

Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 6. November 2023

leitete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die

Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 kann

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis

Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen

zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Dispositiv

Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der

Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt

nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde

übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene

Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung

rechnen musste.

2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in

der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b

StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu

befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen

handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)

bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen

Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.

356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und

gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die

insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

3. Die Vorinstanz begründet ihre

Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei einvernommen und

über die Einleitung des Vorverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass er

mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Strafbefehl gelte somit am

12. Juli 2023 als zugestellt. Die Einsprache des Beschwerdeführers

sei zu spät erfolgt.

4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend

und finden ihre Stütze in den Akten. Der Strafanzeige der Polizei vom 10. Juni 2023

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zu

beurteilenden Vorfall vom 3. Mai 2023 polizeilich einvernommen worden

war (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 4 ff., 32 ff.). Der Beschwerdeführer

war somit über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren informiert und musste mit

der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft jederzeit rechnen.

4.2 Gemäss Bescheinigung der

Schweizerischen Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom

3. Juli 2023 wurde diese von der Post am 4. Juli 2023

abgestempelt. Gemäss dem Sendungsprotokoll („Track & Trace“) konnte die

Post die Sendung dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 nicht zustellen

und hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine

Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 12. Juli 2023

holte der Beschwerdeführer die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die

Staatsanwaltschaft retournierte. Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten

Ablauf der Abholfrist am 12. Juli 2023 als zugestellt, womit die

Einsprache vom 28. August 2023 nach Ablauf der 10-tägigen

Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer