BKBES.2023.109
Nichteintreten auf Einsprache
13. November 2023Deutsch6 min
1. Mit Strafbefehl vom
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom
3. Juli 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der
versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des
Missbrauchs des Telefons und von Alarmeinrichtungen (§ 26 Abs. 1 EG StGB)
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer
Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag
Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00
verurteilt. Der Versuch, die zugehörige Gerichtsurkunde dem Beschwerdeführer am
5. Juli 2023 zuzustellen, scheiterte. In der Folge retournierte die
Post die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt».
2. Mit Eingabe vom 28. August 2023
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.
3. Am 1. September 2023 leitete
die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers an das zuständige
Richteramt Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der
Einsprache weiter.
4. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023
trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache des
Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zugestellt.
5. Am 30. Oktober 2023 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 6. November 2023
leitete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die
Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 kann
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen
zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Dispositiv
Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der
Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt
nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde
übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene
Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste.
2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in
der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu
befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen
handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)
bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen
Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.
356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und
gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Die Vorinstanz begründet ihre
Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei einvernommen und
über die Einleitung des Vorverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass er
mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Strafbefehl gelte somit am
12. Juli 2023 als zugestellt. Die Einsprache des Beschwerdeführers
sei zu spät erfolgt.
4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend
und finden ihre Stütze in den Akten. Der Strafanzeige der Polizei vom 10. Juni 2023
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zu
beurteilenden Vorfall vom 3. Mai 2023 polizeilich einvernommen worden
war (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 4 ff., 32 ff.). Der Beschwerdeführer
war somit über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren informiert und musste mit
der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft jederzeit rechnen.
4.2 Gemäss Bescheinigung der
Schweizerischen Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom
3. Juli 2023 wurde diese von der Post am 4. Juli 2023
abgestempelt. Gemäss dem Sendungsprotokoll („Track & Trace“) konnte die
Post die Sendung dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 nicht zustellen
und hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine
Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 12. Juli 2023
holte der Beschwerdeführer die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die
Staatsanwaltschaft retournierte. Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten
Ablauf der Abholfrist am 12. Juli 2023 als zugestellt, womit die
Einsprache vom 28. August 2023 nach Ablauf der 10-tägigen
Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer