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Entscheid

BKBES.2023.117

Nichtanhandnahmeverfügung

23. Januar 2024Deutsch5 min

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Aus dem Schreiben von

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 23. Januar 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. November 2023 ging bei der

Staatsanwaltschaft ein Schreiben von A.___ vom 3. November 2023 ein. Darin

führt er aus, aufgrund seines Schreibens vom 4. Oktober 2023 an die Polizei

habe er einen Anruf erhalten. Er wolle ergänzen, dass er gehört habe, die

Immobilie an der [...]strasse gehöre dem Kanton. Er wolle diese zurück. Dies

sei nur ein kleiner Teil davon, welcher ihm durch Betrug der erwähnten Personen

entgangen sei. Er wäre der eigentliche Erbe der [...] Stiftung. Im Schreiben

vom 4. Oktober 2023, betitelt mit Anzeige, hatte er ausgeführt, es gehe ihm um

eine Ausnutzung durch Betrug der [...]. Der heutige B.___, sein Name sei

vermutlich C.___ gewesen, habe Anspruch auf die Immobilien erhoben, die seiner

Familie gehörten. B.___ habe unter Druck gesetzt werden können und habe so der

Umnutzung der Liegenschaft zugestimmt. Jetzt sei es so, dass er, A.___, diese

Parzelle zurückwolle. Diese Strafanzeige war von der Polizei zusammen mit einem

Fürsorgerischen Informationsbericht der KESB überwiesen worden. Am 6. November

2023 wurde sie zusammen mit dem Informationsbericht der Staatsanwaltschaft

zugestellt.

Mit Verfügung vom 8. November 2023 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Aus dem Schreiben von

A.___ gehe nicht hervor, wem was konkret vorgeworfen werde. Ein strafbares

Verhalten seitens einer unbekannten oder auch bestimmten Person sie nicht zu

erkennen. Ein Anfangsverdacht betreffend eine Straftat liege nicht vor.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

17. November 2023 Beschwerde. Die erwähnte Immobilie habe der [...] Stiftung

gehört. Wenn der Staat nicht mehr wisse, wie er an diese Immobilie gekommen

sei, nehme er an, es handle sich um Betrug. Er sei der Erbe dieser Immobilie

und wolle sie zurück, samt Grundstück Nr. [...], [...] und [...].

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte A.___

mit, ihm sei ein B.___ vorgeführt worden, der nicht B.___ sei.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3.

Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter

Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet. Am 5. Januar 2024 leitete die

Staatsanwaltschaft zwei gleichlautende Schreiben von A.___ vom 19. und 30.

Dezember 2023 zu den Akten weiter, die erst nach dem 3. Januar 2024 beim

zuständigen Staatsanwalt eingegangen seien.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der

Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand

genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen

wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Der

Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, gewisse Immobilien seien ihm als

Erben zurückzugeben. Mehr ist aus seinen Schriften indessen nicht zu entnehmen.

Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet

werden können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die

Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 zu

verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen. Von der bezahlten

Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm CHF 400.00 zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier