BKBES.2023.117
Nichtanhandnahmeverfügung
23. Januar 2024Deutsch5 min
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Aus dem Schreiben von
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 23. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. November 2023 ging bei der
Staatsanwaltschaft ein Schreiben von A.___ vom 3. November 2023 ein. Darin
führt er aus, aufgrund seines Schreibens vom 4. Oktober 2023 an die Polizei
habe er einen Anruf erhalten. Er wolle ergänzen, dass er gehört habe, die
Immobilie an der [...]strasse gehöre dem Kanton. Er wolle diese zurück. Dies
sei nur ein kleiner Teil davon, welcher ihm durch Betrug der erwähnten Personen
entgangen sei. Er wäre der eigentliche Erbe der [...] Stiftung. Im Schreiben
vom 4. Oktober 2023, betitelt mit Anzeige, hatte er ausgeführt, es gehe ihm um
eine Ausnutzung durch Betrug der [...]. Der heutige B.___, sein Name sei
vermutlich C.___ gewesen, habe Anspruch auf die Immobilien erhoben, die seiner
Familie gehörten. B.___ habe unter Druck gesetzt werden können und habe so der
Umnutzung der Liegenschaft zugestimmt. Jetzt sei es so, dass er, A.___, diese
Parzelle zurückwolle. Diese Strafanzeige war von der Polizei zusammen mit einem
Fürsorgerischen Informationsbericht der KESB überwiesen worden. Am 6. November
2023 wurde sie zusammen mit dem Informationsbericht der Staatsanwaltschaft
zugestellt.
Mit Verfügung vom 8. November 2023 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Aus dem Schreiben von
A.___ gehe nicht hervor, wem was konkret vorgeworfen werde. Ein strafbares
Verhalten seitens einer unbekannten oder auch bestimmten Person sie nicht zu
erkennen. Ein Anfangsverdacht betreffend eine Straftat liege nicht vor.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
17. November 2023 Beschwerde. Die erwähnte Immobilie habe der [...] Stiftung
gehört. Wenn der Staat nicht mehr wisse, wie er an diese Immobilie gekommen
sei, nehme er an, es handle sich um Betrug. Er sei der Erbe dieser Immobilie
und wolle sie zurück, samt Grundstück Nr. [...], [...] und [...].
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte A.___
mit, ihm sei ein B.___ vorgeführt worden, der nicht B.___ sei.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3.
Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter
Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet. Am 5. Januar 2024 leitete die
Staatsanwaltschaft zwei gleichlautende Schreiben von A.___ vom 19. und 30.
Dezember 2023 zu den Akten weiter, die erst nach dem 3. Januar 2024 beim
zuständigen Staatsanwalt eingegangen seien.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der
Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand
genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen
wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Der
Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, gewisse Immobilien seien ihm als
Erben zurückzugeben. Mehr ist aus seinen Schriften indessen nicht zu entnehmen.
Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet
werden können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die
Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 zu
verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen. Von der bezahlten
Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm CHF 400.00 zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier