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Entscheid

BKBES.2023.122

Beschwerden gegen Entschädigung amtl. Verteidigung

22. März 2024Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 22. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde

gegen Entschädigung amtl. Verteidigung

zieht der Präsident der

Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 6. November 2023 wurde B.___ im abgekürzten Verfahren wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs und

Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau

vom 15. November 2022. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'844.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 9).

2. Gegen Ziff. 9 dieser Verfügung erhob

Rechtsanwältin A.___ am 21. Dezember 2023 Beschwerde mit den Anträgen auf deren

Aufhebung sowie auf Festsetzung ihrer Entschädigung auf CHF 11'811.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern

beantragte am 3. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Am 15. Januar 2024 ging die

Honorarnote von Rechtsanwältin A.___ für das Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen

II.

1.

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten hatte im erstinstanzlichen Verfahren einen Entschädigungsanspruch

von CHF 11'946.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht. Das Urteil im

abgekürzten Verfahren erging am 6. November 2023, zugesprochen wurde wie

erwähnt eine Entschädigung von CHF 8'844.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die

amtliche Verteidigerin wurde im Urteil darauf hingewiesen, dass sie – da eine

Begründung nur erfolge, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen werde

oder dies verlangt werde – innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung des

Entschädigungsentscheids verlangen müsse, wenn sie dagegen eine Beschwerde

erheben wolle. Am 16. November 2023 ersuchte Rechtsanwältin A.___ um eine

Begründung der Kürzung. Diese Begründung wurde ihr am 11. Dezember 2023

zugestellt. Wie erwähnt, erhob sie am 21. Dezember 2023 dagegen Beschwerde. Der

Entscheid über die Kürzung ergeht daher noch unter den bis Ende Dezember 2023

geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Für die Beurteilung ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zuständig,

hier der Präsident der Beschwerdekammer (Art. 395 lit. b StPO).

2.

Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit

der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von

der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre

Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.

Bezüglich der rechtlichen Erwägungen

hinsichtlich Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann

vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden

(Ziff. 1). Diese sind auch nicht bestritten worden.

3.

Die Vorinstanz hat die Kostennote der

amtlichen Verteidigerin in mehreren Punkten gekürzt. Darauf ist nachfolgend

einzugehen. Festzuhalten ist vorgängig, dass bezüglich des Aufwandes vom 30.

August 2023 unbestrittenermassen ein Fehler vorlag, indem in der Kostennote der

Aufwand von 2,5 Stunden mit CHF 240.00 berechnet worden war, statt mit CHF

190.00

pro Stunde. Dies führt zu einer Kürzung von CHF 125.00 und einer

entsprechend tieferen Mehrwertsteuer.

3.1

Aufwand vom 11. Dezember 2022: Hier

rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Aufwand von

4,5 Stunden zu entschädigen. Sie hat zu diesem Zeitpunkt erstmals Einblick in

die Akten erhalten, musste diese studieren, sich mit dem Haftantrag

auseinandersetzen und eine Stellungnahme verfassen.

3.2

Aufwand vom 12. Dezember 2022:

Diesbezüglich rechtfertigt sich die Kürzung um eine Stunde, da bereits am Tag

zuvor Zeit für das Verfassen der Stellungnahme aufgewendet worden war, dieser

Aufwand als ausreichend zu qualifizieren ist und er nun auch vollumfänglich entschädigt

wird (vgl. Ziff. 3.1). Für die anderen Aufwendungen erscheint die zugesprochene

Stunde als angemessen.

3.3

Aufwand vom 14. Dezember 2022: Auch

diesbezüglich überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie nur

0,75 Stunden entschädigte. Während einer Dreiviertelstunde sollte es möglich

sein, den Entscheid des Haftgerichts zur Kenntnis zu nehmen und den Beschwerdeführer

über das weitere Vorgehen, inkl. Prüfung eines allfälligen Rechtsmittels, zu

orientieren, auch wenn diese Orientierung teilweise schriftlich erfolgte.

3.4

Aufwand vom 29. Dezember 2022: Betreffend

diesen Aufwand rechtfertigt sich keine Kürzung. Die Beschwerdeführerin

erläutert in ihrer Beschwerde einleuchtend, weshalb sie die entsprechenden

Reise- und Wartezeiten hatte, insbesondere weil sie ihren Arbeitsort in [...]

hat.

3.5

Aufwand vom 14. Februar 2023: Diesbezüglich

ist der Beschwerdeführerin ebenfalls der geltend gemachte Aufwand zu

entschädigen. Es haben an diesem Tag tatsächlich fünf Einvernahmen stattgefunden

und nicht nur zwei, welche insgesamt zwei Stunden dauerten. Inklusive Weg- und

Wartezeiten, der Vorbesprechung und der Vorarbeitszeit für den Antrag auf

Durchführung des abgekürzten Verfahrens erscheinen 3,42 Stunden gerechtfertigt.

3.6

Aufwand vom 15. Februar 2023: Auch

diesbezüglich erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin den geltend

gemachten Aufwand für den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens

und den vorzeitigen Strafantritt zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat auch

dargelegt, weshalb es sich bei ihren Schreiben nicht um Kanzleiaufwand

gehandelt hatte. Von einer Kürzung hätte daher abgesehen werden müssen.

3.7

Aufwendungen vom 30. Mai 2023 bis

und mit 16. August 2023: Während dieser Zeit macht die Beschwerdeführerin einen

Aufwand von 6,58 Stunden geltend, was tatsächlich sehr hoch ist, angesichts des

Umstandes, dass es sich dabei hauptsächlich um Korrespondenzaufwendungen mit

dem Beschuldigten handelte. Auch wenn der Beschuldigte gesundheitliche Probleme

hatte und dies einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigte, kann ein

übermässiger sozialer Betreuungsaufwand nicht entschädigt werden. Auch in Bezug

auf die Besprechung des weiteren Vorgehens rechtfertigt es sich nicht, dies –

wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – immer wieder von Neuem zu

besprechen. Eine Kürzung um 3,08 Stunden, d.h. um fast die Hälfte des geltend

gemachten Aufwandes erscheint aber zu stark. Gerechtfertigt erscheint eine

Kürzung um zwei Stunden.

3.8

Aufwendungen vom 30. und 31. August

2023: Diesbezüglich erscheint eine Kürzung angemessen, nicht aber um 1,67

Stunden. Eine Kürzung rechtfertigt sich einerseits, weil für die Sichtung der

Anklageschrift und den Beschlagnahmebefehl bereits am 21. August 2023 0,75

Stunden (inkl. Korr. UPD Triage Etoine) geltend gemacht wurden und es sich bei

der Eingabe vom 31. August 2023 tatsächlich nur um ein kurzes Schreiben

hinsichtlich des abgekürzten Verfahrens und der Beschlagnahme handelte. Eine

geringere Kürzung rechtfertigt sich, weil das Studium der Anklageschrift und

der Beschlagnahmen vorliegend doch zweifelsohne eine gewisse Zeit in Anspruch

nahm. Angemessen erscheint eine Kürzung um 0,67 Stunden.

3.9

Aufwand vom 18. September 2023:

Dieser Aufwand ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu entschädigen. Sie

legt überzeugend dar, dass sie die erhaltenen Unterlagen dem Beschuldigten

schriftlich erklärt hat und ihm den Ablauf der Verhandlung aufgezeigt hat.

Dafür 0,67 Stunden zu veranschlagen ist nicht unangemessen.

3.10

Aufwendungen vom 20. und 26.

September 2023: Hier rechtfertigt sich eine Kürzung, wenn auch nicht im Umfang

von 2,33 Stunden. Für die Eingabe vom 20. September 2023 ist

unbestrittenermassen eine Viertelstunde angemessen. Dies bedeutet, dass die

Beschwerdeführerin für die Sichtung der Akten und die Vorbereitung der

Verhandlung in einem abgekürzten Verfahren 3,58 Stunden aufgewendet hat. Dies

erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu

diesem Zeitpunkt bereits über Aktenkenntnis verfügte, zu viel. Andererseits

muss auch für die Vorbereitung auf eine Verhandlung in einem abgekürzten

Verfahren genügend Zeit zur Verfügung stehen. Angemessen erscheint daher nur

eine Kürzung um eine Stunde.

3.11

Aufwendungen vom 19. und 26.

Oktober 2023: Diese Aufwendungen sind zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin

hat näher begründet, weshalb sie für das Gespräch mit dem Beschuldigten (unter

Beizug eines Dolmetschers) den geltend gemachten Aufwand benötigte; ebenso,

weshalb sie eine gute halbe Stunde für die Besprechung mit dem Klienten

aufwendete.

3.12

Aufwand vom 2. November 2023: Mit

dieser Kürzung um eine Stunde hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht

überschritten. Der Beschwerdeführerin sind für die Sichtung der Akten und die

Vorbereitung der Verhandlung bereits Aufwendungen vom 20. und 26. September

2023.

zu entschädigen (2,58 Stunden) und nun nochmals eine halbe Stunde. Dies

scheint angemessen, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrem Plädoyer vollumfänglich

der Staatsanwaltschaft anschloss und auf weitergehende Ausführungen

verzichtete.

3.2

Zusammenfassend erscheint somit eine

Kürzung des Aufwandes um insgesamt 6,42 Stunden als angemessen (12.12.2022: 1

Std., 14.12.2022: 0,75 Std., 30.5.-16.8.2023: 2 Std., 30./31.8.2023: 0,67 Std.,

20./26.10.2023: 1 Std., 2.11.2023: 1 Std). Dies bedeutet im Jahr 2022 eine

Kürzung um 1,75 Stunden und im Jahr 2023 um 4,67 Stunden. Hinzu kommt eine

Kürzung um CHF 125.00 betreffend den Fehler vom 30. August 2023. Für das Jahr

2022.

hat die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 21,51 Stunden geltend

gemacht, womit ihr nun 19,76 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu

entschädigen sind. Für das Jahr 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Aufwand

von 32,24 Stunden geltend gemacht, womit ihr nun 27,57 Stunden bei einem

Stundenansatz von CHF 190.00 zu entschädigen sind. Dies führt zu einer

Entschädigung von CHF 8'670.10 (CHF 3'556.80 für 2022; CHF 5'113.30 für 2023

[inkl. Kürzung um CHF 125.00]). Inklusive mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von

CHF 603.70 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 9'987.90

resp. unter Einbezug der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF

394.20

zu einer Entschädigung von total CHF 10'382.10.

4.

Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind zusätzlich CHF 1'537.65 zu

entschädigen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist

somit auf CHF 10'382.10 festzusetzen, dies, sobald es die wirtschaftlichen

Dispositiv

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine

Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.

5. Gestützt auf diesen Ausgang des

Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zur Hälfte zu Lasten

der Beschwerdeführerin. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

Der Beschwerdeführerin steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine

Entschädigung von total CHF 1'708.05 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr

zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 854.00 (50 %

von CHF 1'708.05) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu

tragenden Kosten von CHF 400.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der

Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 454.00 auszubezahlen ist.

Demnach wird verfügt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 9 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. November 2023 dahingehend abgeändert,

als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___,

Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 10'382.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits

geleisteten Zahlung von CHF 8'844.45 verbleibt eine Restanz von

CHF 1'537.65 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10'382.10,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin

zur Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 400.00.

3. Der

Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 854.00 auszurichten (vgl. nachfolgend

Ziff. 4).

4. Die

von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 400.00

sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 854.00 zu verrechnen,

sodass ihr noch eine Entschädigung von CHF 454.00 auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier