BKBES.2023.19
Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
25. Mai 2023Deutsch41 min
I. Eintreten
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. Mai 2023
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.
Dezember 2014
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.
Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 25. Mai 2023:
1. A.___, Beschwerdeführer;
2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher
Verteidiger des Beschwerdeführers;
3. [...], für den Straf- und Massnahmenvollzug
als Beschwerdegegner.
Zudem erscheinen die Mutter des
Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet um 14:00 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung der
Beschwerdekammer des Obergerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende
darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Nachentscheid betreffend
Verlängerung der stationären Massnahme handle.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung des Beschwerdeführers;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschwerdeführers;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen
gleichentags um 16:30 Uhr.
Der amtliche Verteidiger
legt seine Honorarnote dem Straf- und Massnahmenvollzug und dem Gericht zur
Einsicht vor.
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens
der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschwerdeführer wird,
nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen
worden ist, zur Person befragt.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Der amtliche Verteidiger
Thomas A. Müller stellt und begründet (Aktenseiten Obergericht [nachfolgend:
OG] 95 ff.) im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die folgenden Anträge:
1. Der Nachentscheid vom
16. Januar 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf
Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre
sei abzuweisen.
3. Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug
zu versetzen.
4. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.
5. Subeventualiter sei eine ambulante
Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
[...] stellt und begründet
(OG 104 ff.) für den Straf- und Massnahmenvollzug die folgenden Anträge:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers.
Letztes Wort des
Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer macht
von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, er wäre
froh, wenn ihm das Gericht die Chance geben würde, sich zu beweisen. Die
Therapiemotivation sei nicht mehr gegeben. Das Setting sei destruktiv. Er würde
bei einer ambulanten Massnahme mitmachen und sich an die Leitplanken halten.
Auch der Anordnung von Bewährungshilfe stehe er positiv gegenüber. Er lehne aber
ein geschlossenes Setting, so wie es jetzt sei, ab, da es nichts mehr bringe.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 15:00 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 16:30 Uhr:
1. A.___, Beschwerdeführer;
2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher
Verteidiger des Beschwerdeführers;
3. [...], für den Straf- und
Massnahmenvollzug als Beschwerdegegner.
Zudem erscheinen […], die Mutter des
Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts im
Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei
die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet
werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest
Oberrichterin Hunkeler den Urteilsspruch.
Um 16:45 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Beschwerdekammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Dezember 2014 wegen Mordes und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse
von CHF 200.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt und
es wurde für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
angeordnet, zu deren Gunsten der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe
aufgeschoben wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar
2018.
wurde die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
StGB um fünf Jahre verlängert.
2.
Nach seiner Inhaftierung am 17.
Januar 2012 trat A.___ am 20. März 2012 in den vorzeitigen Strafvollzug ein.
Vorerst war er im Untersuchungsgefängnis [...] platziert. Am 4. September wurde
er in die JVA [...] überstellt und am 21. Januar in die Strafanstalt [...]. Am
21.
Januar 2013 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt und der
Beschwerdeführer gleichentags in die JVA [...] überstellt. Ab dem 6. Dezember
2018.
befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...].
Am 6. Dezember 2021 verfügte die
Vollzugsbehörde aufgrund eines erneuten Konsumrückfalls die Rückversetzung von A.___
in das Untersuchungsgefängnis [...]. Ab dem 2. Mai 2022 befand er sich erneut
im Massnahmezentrum [...], wo er vorerst auf die geschlossene Beobachtungs- und
Triageabteilung eintrat. Am 30. Mai 2022 erfolgte der erneute Übertritt auf die
offene Abteilung B.
Am 6. September 2022 stellte der Straf-
und Massnahmevollzug (SMV) beim Richteramt Olten-Gösgen einen Antrag auf
Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB für A.___ um weitere
fünf Jahre.
Das Massnahmezentrum [...] informierte
den SMV am 19. Dezember 2022 darüber, dass es mit A.___ nicht gut laufe. Er
mache den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe und wirke depressiv. Er habe
kein Vertrauen mehr und nehme die Betreuung nicht mehr als Helfernetz wahr. Die
Möglichkeiten im Massnahmezentrum [...] seien ausgeschöpft.
Am 4. Januar 2023 stellte der SMV für A.___
ein Ersuchen um Aufnahme in das Massnahmezentrum [...] nachdem es im
Massnahmezentrum [...] zu erneutem Drogenkonsum gekommen und man dort zur
Überzeugung gelangt war, dass es mit ihm definitiv nicht mehr weiter gehe.
Seit dem 24. Januar 2023 befindet sich A.___
im Massnahmezentrum [...].
3.
Am 16. Januar 2023 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgenden Beschluss:
1.
Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom
5.
Dezember 2014 angeordnete und mit Nachentscheid des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB wird um 4 Jahre verlängert.
2.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses
Nachentscheids, längstens für die Dauer von 3 Monaten, wird für A.___
Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen Setting (vgl. separater
Beschluss des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Januar 2023).
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Gesuchgegners A.___, Rechtsanwalt B.___, wird auf CHF 4'824.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'319.90
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchgegners erlauben.
4.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total
CHF 2'460.40, hat A.___ zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am
23.
Februar 2023 form- und fristgerecht Beschwerde. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Der Nachentscheid vom 16. Januar 2023
des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf
Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre
sei abzuweisen.
3.
Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug
zu versetzen.
4.
Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei in der Person
des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger
beizuordnen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
5.
Das Amt für Straf- und
Massnahmevollzug (Beschwerdegegnerin) liess sich am 13. März 2023 mit folgenden
Anträgen vernehmen:
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.
Am 8. Mai 2023 ging der
Bericht des Massnahmezentrums [...] über den bisherigen Verlauf des Aufenthalts
des Beschwerdeführers ein und wurde umgehend den Parteien zur Kenntnis
zugestellt.
III. Rechtliche Beurteilung
1.
Am 25. Januar 2021
wurde der Beschwerdeführer durch die KoFako beurteilt. Diese hielt eine
ungünstige Entwicklung auf therapeutischer Ebene seit ihrer letzten Beurteilung
(vom 9. September 2019) fest. Der Beschwerdeführer zeige hinsichtlich der
Deliktrelevanz seiner Suchtmittelproblematik wenig Einsicht und präsentiere
sich diesbezüglich wenig offen und transparent, was im Hinblick auf die
Legalprognose als ungünstig zu werten sei. Des Weiteren betreibe er eine
Tendenz zur «doppelten Buchführung» im Sinn eines Auseinanderklaffens seines
verbalisierten Veränderungswillens und des gezeigten Verhaltens. Aufgrund
dessen seien sie der Ansicht, dass neben der Suchterkrankung auch die
problematischen Persönlichkeitsanteile eine zentrale Rolle bei der Tatbegehung
gespielt hätten und therapeutisch eingehend bearbeitet werden müssten. Aus den
vorliegenden Berichten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit
der letzten Beurteilung bedeutsame, die Legalprognose verbessernde, Therapiefortschritte
gemacht habe. Als Risikofaktoren benannte die Kommission einen erneuten Substanzkonsum,
einen Rückfall in die Strukturlosigkeit und in ein kriminogenes Umfeld. Als
günstig wertete sie, dass der Beschwerdeführer auch während Konsumrückfällen
nicht mit aggressivem oder bedrohlichem Verhalten aufgefallen sei.
2.
Im Hinblick auf das vorliegende
Verfahren wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. [...] psychiatrisch
begutachtet. Ihr Gutachten datiert vom 29. März 2022 und ist daher aktuell.
Darin stellte die
Gutachterin A.___ folgende Diagnosen:
Für den Tatzeitraum:
-
unreife Persönlichkeitsstörung
(DSM-V und ICD-10: F60.89);
-
depressive Störung aufgrund
einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10:
F06.32);
-
schwere
Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);
-
leichte
Alkoholkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.10);
-
Alkoholintoxikation mit
leichtgradiger Substanzkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.129).
Für den Zeitpunkt der aktuellen
Begutachtung:
-
schwer ausgeprägte unreife
Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89);
-
depressive Störung aufgrund
einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10:
F06.32) in Remission unter adäquater Substitution mittels Schilddrüsenhormonen;
-
schwer ausgeprägte
Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);
-
Abhängigkeit von GBL (DSM-V
und ICD-10: F18.20)
Bezüglich des
Behandlungsverlaufs im Massnahmenzentrum [...] in der Zeit vom 11. April 2018
bis 6. Dezember 2021 hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer,
nach einem zunächst positiven Verlauf, welcher mit Öffnungsschritten einhergegangen
sei, ab Mai 2019 durch einen zunehmenden Substanzkonsum aufgefallen sei. Von
Mai bis September 2019 sei ein regelmässiger Konsum von GBL dokumentiert,
welcher mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten einhergegangen sei.
Beschrieben seien in diesem Kontext nicht zuletzt dissoziale Verhaltensweisen
des Exploranden. U.a. habe Herr A.___ Nahrungsmittel von Miteingewiesenen
gegessen, weil ihm danach gewesen sei und er habe die Anwesenheit eines Miteingewiesenen,
der Hausverbot gehabt habe, in seinem Zimmer verneint, obschon dies ohne
Weiteres überprüfbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen
Substanzkonsum damit begründet, dass ihm die Progressionen und der ganze
Massnahmenverlauf zu langsam gegangen seien. Der Konsum von Cannabis und weiteren
Substanzen habe ihm geholfen, die schwierige und für ihn zunehmend
aussichtslose Situation besser auszuhalten. Hier zeigten sich nicht zuletzt die
unreifen Persönlichkeitsanteile des Exploranden in aller Deutlichkeit, indem es
ihm schwergefallen sei, sein Verhalten auf ein längerfristiges Ziel
auszurichten und kurzfristige Bedürfnisse aufzuschieben. Für die Hypothese der
Unreife spreche der Umstand, dass die zunehmenden Lockerungen mit einem
ansteigenden Substanzkonsum einhergegangen seien. Dies habe sich beispielsweise
darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in die Grundstufe
zurückversetzt worden sei und deutliche Konsequenzen für sein Fehlverhalten zu
tragen gehabt habe, in der Lage gewesen sei, eine Haaranalyse abzugeben, welche
für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 eine vollständige Abstinenz für
sämtliche nicht verschriebenen Substanzen objektivieren lasse. Der Explorand
habe jedoch angegeben, dass er im weiteren Verlauf ab September 2020 erneut
Cannabis konsumiert habe, weil er sich aufgrund der Corona-Pandemie und den
damit zusammenhängenden Lockdowns und Rückstufungen wiederum sämtlicher
Entwicklungsperspektiven beraubt gefühlt habe. Aus den Therapieberichten gehe
ferner hervor, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver therapeutischer
Bemühungen im Einzel- wie auch im Gruppensetting bis zu seiner Versetzung ins
Timeout nicht in der Lage gewesen sei, eine längerfristige Abstinenzmotivation
zu erarbeiten. Auch sei diesen zu entnehmen, dass er seinen Cannabiskonsum bis
zuletzt bagatellisiert und im weiteren Verlauf des Vollzugs jegliche
suchttherapeutischen Interventionen abgelehnt habe. Schliesslich sei die
Situation weiter eskaliert, indem Herr A.___ nicht nur Cannabis, sondern auch
Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD konsumiert habe und im November 2021 nicht
zuletzt zu seinem Selbstschutz in den geschlossenen Bereich der JVA [...] habe
versetzt werden müssen. Nachdem er einen Schmuggelversuch von Cannabis
unternommen habe (den Akten sei zu entnehmen, dass im Spazierhof der Abteilung BeoT
in Folien gewickelte Steine mit Cannabis vorgefunden worden seien, welche für den
Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien), habe das Behandlungsteam entschieden,
diesen in ein Timeout zu versetzen und das Resultat des vorliegenden Gutachtens
abzuwarten.
Aus gutachterlicher Sicht könne beim
Beschwerdeführer ein deutliches therapieschädigendes und nicht zuletzt
selbstgefährdendes Verhalten festgestellt werden. Wie bereits erläutert, gehe
sie einerseits von der Hypothese aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
unreifen Persönlichkeitsstruktur nur schwer in der Lage sei, kurzfristige
Bedürfnisse zugunsten eines übergeordneten Ziels zurückzustecken und deshalb zu
impulsiven, wenig überlegten und nicht zuletzt selbstschädigenden Handlungen
neige. Obschon sie die (von den Therapeuten des Massnahmenzentrums [...]
aufgestellte) Hypothese einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
sowie einer dissoziativen Identitätsstörung verworfen habe, könne dem
Substanzkonsum des Exploranden durchaus ein inadäquater
Selbstmedikationsversuch zugeschrieben werden. Dafür spreche, dass er
wiederholt angegeben habe, ihm habe der Konsum von Substanzen dazu gedient, die
für ihn aussichtslose Situation besser auszuhalten. Seine Ausführungen, wonach
er nebst Cannabis weitere Substanzen wie Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD
konsumiert habe, um eine abschreckende und damit aversive Wirkung zu erzielen,
muteten aus gutachterlicher Sicht in erster Linie unreif an. Anlässlich der
aktuellen Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass sich der
Beschwerdeführer seiner unreifen Verhaltensmuster bewusst sei und er seine
impulsiven Entscheidungen – zumindest teilweise – kritisch habe reflektieren
können. Selbstkritisch habe er angegeben, dass er rückblickend bedaure, die
Massnahme nicht nach dem Prinzip „Augen zu und durch“ absolviert zu haben,
zumal er heute an einem ganz anderen Punkt stehe. Gleichzeitig hätten sich aber
auch hier die unreifen Persönlichkeitsanteile sehr deutlich gezeigt, indem er
sich zunächst konsequent auf den Standpunkt gestellt habe, dass er keinesfalls
mehr bereit sei, die Massnahme weiterzuführen. Dabei hätten Trotz aber auch
eine gewisse Enttäuschung mitgeschwungen, dass er vom Behandlungsteam nicht
mehr in die Entscheidungsprozesse miteinbezogen worden sei. Erst nachdem die
Gutachterin kritische Rückfragen gestellt habe, sei es dem Beschwerdeführer
gelungen, weitere Sichtweisen einzunehmen und seine Zukunftspläne zu hinterfragen.
Schliesslich habe er seine Bereitschaft geäussert, von seinem ursprünglichen
Plan, sofort entlassen werden zu wollen, abzusehen und Vollzugsprogressionen im
Rahmen einer Inhaftierung in einer offenen Vollzugseinrichtung wie der JVA [...]
zu durchlaufen, um seine Fortschritte unter Beweis zu stellen. Der Explorand
habe angegeben, dass er seit seiner Versetzung in den geschlossenen Vollzug des
Untersuchungsgefängnisses [...] einen Cannabisentzug gemacht habe und
mittlerweile motiviert sei, auch in Zukunft auf den Konsum sämtlicher, nicht
verschriebener, Substanzen zu verzichten. Zur Objektivierung der Abstinenz
seien eine Haaranalyse sowie eine Urinprobe veranlasst worden. In der Urinprobe
hätten keine nicht verschriebenen Substanzen nachgewiesen werden können, so
dass sich dieser Befund mit den Aussagen des Exploranden decke, wonach er zum
Begutachtungszeitpunkt keine nicht verschriebenen Substanzen konsumiert habe.
Das definitive Resultat der Haaranalyse sei noch ausstehend. Gemäss Angaben des
IRM Bern vom 29.3.2022 sei bislang kein Ethylglucuronid nachgewiesen worden,
was die Abstinenz des Exploranden von Alkohol für einen Zeitraum von mehreren
Wochen bis Monaten belege.
Aufgrund dessen könne festgehalten
werden, dass die Versetzung des Exploranden in das Untersuchungsgefängnis [...]
zu einer deutlichen Beruhigung der Gesamtsituation geführt und dem
Beschwerdeführer ermöglicht habe, sein Verhalten der letzten Monate kritisch zu
reflektieren. Als positiv sei ferner zu werten, dass der Explorand ohne Weiteres
in der Lage gewesen sei, der Gutachterin einen „Vertrauensvorschuss“ zu geben
und sich offen zu sämtlichen Themen zu äussern. […] Somit könne festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene die bereits in der JVA [...]
beschriebenen Fortschritte in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und
offenerer Emotionalität habe fortführen können. Hingegen habe er aufgrund
seines Konsummusters und wiederholter, teils schwerer Rückfälle ein deutlich
therapiebehinderndes Verhalten gezeigt. Dies habe nicht zuletzt dazu geführt,
dass die vom Exploranden gewünschte berufliche Entwicklung und weitere
Öffnungsschritte in Richtung Resozialisierung hätten zurückgestellt werden
müssen.
Gestützt auf die von ihr
unter Anwendung des V-RAG und der FORTRES-Wertung vorgenommenen
Risikoeinschätzung hielt die Gutachterin fest, dass sich aktuell das
Rückfallrisiko für ein Tötungsdelikt vor dem Hintergrund der Remission der
depressiven Symptomatik und der objektivierbaren Alkoholabstinenz auf eine moderate
Ausprägung zurückgebildet habe (aktuelles persönlichkeitsbedingtes
Risikopotential). Einschränkend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
auch unter hoch strukturierten und kontrollierenden Bedingungen wiederholt
nicht verschriebene Substanzen konsumiert und im Zuge dessen auch dissozial
anmutende Verhaltensweisen gezeigt habe. Ferner sei nach wie vor von einer
schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven
Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Dies gelte insbesondere
für das nach wie vor äusserst fragile Risikomanagement des Exploranden
(Selbstkontrolle), welches im Spät-herbst 2021 trotz intensiver therapeutischer
Bemühungen zunehmend versagt habe. Im Falle einer Entlassung des Exploranden
aus dem Massnahmenvollzug, ohne engmaschige, flankierende Massnahmen, sei mit
einer raschen Rückkehr zum destruktiven Konsummuster und als Folge davon mit
einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Dies
würde mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für erneute Gewaltdelikte
auf das bisherige Ausmass von moderat bis deutlich einhergehen. Der
Beschwerdeführer benötige auch auf längere Sicht einen hoch strukturierten und
intensiven stationären therapeutischen Rahmen. In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass bei Absetzen der [...] mit einer raschen Zunahme depressiver
und damit weiterer deliktrelevanter Symptome zu rechnen wäre. Aufgrund der
unreifen Persönlichkeitsstruktur bedürfe der Beschwerdeführer auch hierfür
einen strukturierten Rahmen, welcher die medikamentöse Behandlung sicherstelle.
Vor dem Hintergrund ihrer
Risikoeinschätzung führte die Gutachterin zur Frage nach der Legalprognose aus,
unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem hoch
strukturierten und intensiven Behandlungssetting untergebracht sei, wie es
beispielsweise das Massnahmenzentrum [...] anbiete und er seine
Abstinenzmotivation aufrechterhalten könne, bestehe eine moderate
Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte bis hin zu einem Tötungsdelikt. Im
Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting wäre hingegen mit einer raschen
Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit auch des psychischen
Zustandsbildes des Exploranden zu rechnen. Damit würde das Rückfallrisiko für
schwere Gewaltdelikte rasch wieder auf das Ausgangsniveau von moderat bis
deutlich steigen. Das Risiko für eine allgemeine Delinquenz und insbesondere
Beschaffungskriminalität sowie Betäubungsmitteldelikte würde im Falle einer
Entlassung rasch auf ein hohes Ausmass steigen. Der Beschwerdeführer habe im
hoch strukturierten Behandlungssetting des Massnahmenzentrums [...] unter
Einfluss von illegalen Substanzen deutliche Anzeichen von dissozialen
Persönlichkeitsteilen aufgewiesen, indem er einen Miteingewiesenen bestohlen
und das Behandlungsteam wiederholt belogen habe. Ferner habe er illegale
Substanzen geschmuggelt und konsumiert. Somit könne abschliessend festgehalten
werden, dass das Risiko für eine allgemeine Delinquenz steige, sobald der
Beschwerdeführer nicht verschriebene Substanzen konsumiere.
Im Hinblick auf die Vollzugsplanung
und allfällige Vollzugsöffnungen hielt die Gutachterin fest, zum aktuellen
Zeitpunkt empfehle sie, den Beschwerdeführer trotz fehlender Behandlungsmotivation
so bald als möglich in das Massnahmenzentrum [...] zurückzuversetzen. In einem
ersten Schritt solle versucht werden, die Abstinenzmotivation des Exploranden
zu stärken und ihm verbesserte Emotionsregulationsstrategien zu vermitteln, um
das Risiko eines Konsumrückfalls möglichst zu senken und seine
Selbstwirksamkeit zu erhöhen. Öffnungsschritte sollten in erster Linie von der
Fähigkeit des Exploranden, seinen Substanzkonsum zu steuern, abhängig gemacht
werden. Es empfehle sich, vor dem Hintergrund der unreifen Persönlichkeitsstruktur
des Exploranden und seiner damit einhergehenden Impulsivität, mit ihm weiterhin
klare Behandlungsziele und „Belohnungen“ im Sinne von Vollzugsprogressionen und
Entwicklungsschritten zu vereinbaren.
Auf Frage nach der
Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB empfiehlt die
Gutachterin, die stationäre Massnahme nach Erreichen deren Höchstdauer um
mindestens 4 Jahre zu verlängern, um dem Beschwerdeführer erfolgreiche
Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Was den Zeitbedarf bei einer stufenweisen
Ausweitung von Vollzugsöffnungen unter gutem Massnahmenverlauf bis hin zu einer
bedingten Entlassung betreffe, so sei aufgrund der Schwere der diagnostizierten
Störungen und deren Komplexität mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu
rechnen.
3.
Die Vorinstanz stellte in Bezug auf
den psychischen Gesundheitszustand auf das Gutachten von Dr. med. [...] vom 29.
März 2022 ab, das die notwendige Aktualität aufweise. Weiter hielt sie fest:
Gemäss vorerwähntem Gutachten handle es sich bei sämtlichen beim
Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen um sowohl schwere als auch komplexe
psychische Störungen, die eine hohe Deliktrelevanz hätten. Ebenfalls ergebe
sich aus dem Gutachten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus
dem stationären Vollzug nach Art. 62 Abs. 1 StGB aktuell nicht gegeben seien.
Die Gutachterin halte aufgrund der Schwere der diagnostizierten Störungen und
deren Komplexität bis zu einer bedingten Entlassung des Gesuchgegners noch eine
mehrjährige intensive Behandlung für notwendig. Hinzu komme, dass sämtliche, mit
A.___ im Massnahmenzentrum [...] befassten, Abteilungen eine bedingte
Entlassung als verfrüht bezeichneten (vgl. dazu Vollzugsbericht vom 10. August
2022) und eine solche auch aufgrund seines Konsumverhaltens ausgeschlossen
erscheine. Des Weiteren knüpfe eine allfällige bedingte Entlassung an eine
positive Legalprognose an, welche dem Beschwerdeführer angesichts dessen, dass
die Gutachterin im Falle einer Entlassung aus dem aktuellen Setting das
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte als rasch wieder auf das
Ausgangsniveau von moderat bis deutlich ansteigend sowie für allgemeine
Delinquenz als rasch auf ein hohes Ausmass ansteigend einschätzt, dem
Beschwerdeführer offensichtlich nicht attestiert werden könne. Aus diesen
Gründen sei die stationäre Massnahme antragsgemäss um vier Jahre zu verlängern.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er sei bereits im Hauptprozess der Ansicht gewesen, dass eine Massnahme
nach Art. 59 StGB nicht zielführend sei, weswegen er eine solche für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB habe beantragen lassen. Die Staatsanwaltschaft
habe die Ansicht vertreten, dass eine auf vier Jahre ausgerichtete Massnahme
ein falsches Bild vermitteln würde. Damit habe sie die Bedeutung der Massnahme
verkannt. Es stehe vielmehr der spezialpräventive Gedanke im Vordergrund.
Letztlich gehe es darum, einen Straftäter zu einer Persönlichkeit reifen zu
lassen, die ohne grosse Friktionen in die Gesellschaft integriert werden könne.
Für ihn sei immer das Nachholen der fehlenden Ausbildung im Vordergrund
gestanden. Diese sei im Gutachten und auch in den Therapieberichten als
zentrales, wichtiges Element erwähnt worden. Heute, mehr als elf Jahre nach
Therapiebeginn, habe er immer noch keine Ausbildung absolviert. Stets seien
Therapien und Gespräche im Vordergrund gestanden.
Inzwischen müsse die Therapie im
Massnahmezentrum [...] als gescheitert angesehen werden. Anstatt der Sache auf
den Grund zu gehen, sei er in die nächste Institution weitergeschoben worden.
Er möchte eine Lehre als [...] absolvieren. Das sei auch im Zentrum [...] nicht
möglich. Wiederum stünden Therapien im Vordergrund. Er sehe drei Gründe, weshalb
die Massnahme nicht verlängert werden sollte:
Erstens könne der gelegentliche Konsum
von Marihuana nicht der Grund sein, weshalb er elf Jahre lang keine Ausbildung
habe machen können. Er habe nie körperliche Symptome entwickelt und sei nie in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
Zweitens sei unbestritten, dass die
Therapien etwas bewirkt hätten. Er sei inzwischen elf Jahre älter und reifer.
Er sei nicht mehr bereit, sich therapieren zu lassen. Er wolle auch nicht einen
der im Massnahmezentrum [...] angebotenen Berufe erlernen, sondern wolle sich
zum [...] ausbilden lassen.
Drittens werde befürchtet, dass er ohne
stationäre Therapie abstürze. Er sei inzwischen eine gefestigte Persönlichkeit
und wisse genau was er wolle. Den Drogenkonsum habe er im Griff. Er konsumiere
primär aus Langeweile und könne ohne weiteres drogenfrei leben, wenn er das
wolle. Was er jetzt brauche, sei eine klare Perspektive und den Bezug zur
realen Welt.
Weiter äussert sich der Beschwerdeführer
zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]: Er bestreite nicht, dass
dieses zeitlich aktuell sei. Hingegen sei es inhaltlich veraltet. Die positiven
Aussagen zum Vollzugs- und Therapieverlauf seien falsch. Sie sei damals davon
ausgegangen, dass das Time Out Positives bewirke. Inzwischen sei die Therapie
im Zentrum [...] gescheitert. Er wolle sich nicht mehr auf die Therapie
einlassen. Die Therapiefähigkeit sei deshalb nicht mehr gegeben. Zur Zeit der
Begutachtung sei er noch zu weiteren Therapien bereit gewesen. Die Motivation
sei eine Voraussetzung für den Erfolg der Therapie.
Auch die Legalprognose müsste überprüft
werden. Die Gutachterin halte fest, die eingetretene Reifung sei nicht
ausreichend. Nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung, dass die
Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ohne intensives Behandlungssetting
wieder ansteigen könnte. Festzuhalten sei, dass er in den ganzen elf Jahren des
bisherigen Vollzugs nie gewalttätig geworden sei. Konkrete Anzeichen für
Gewalttätigkeit fehlten daher. Schliesslich müsse überprüft werden, ob er noch
therapierbar und –fähig sei. Dazu sei ein neues Gutachten nötig.
Die Verlängerung sei nur zulässig, wenn
dadurch die Rückfallgefahr vermindert werden könne. Eine aussichtslos gewordene
Massnahme sei aufzuheben. Selbstverständlich könnte auch eine adäquate
Nachbetreuung installiert werden. Er sei bereit, da mitzuarbeiten.
5.
Die Vertreterin des Amts für Straf-
und Massnahmevollzug weist darauf hin, dass diverse Gutachten über den Beschwerdeführer
erstellt worden seien, die samt und sonders dessen Massnahmebedürftigkeit
bejahten. Primärer Zweck der Massnahme sei die Verminderung des Rückfallrisikos
durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung. Auch eine Berufsausbildung
könnte darin Platz haben, vorausgesetzt werde jedoch, dass der therapeutische
Prozess ausreichend weit fortgeschritten sei. Das sei beim Beschwerdeführer
nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die
Vollzugsplanung im Massnahmezentrum [...] einen Ausbildungsstart im Sommer 2023
vorgesehen habe, bevor es zu den letzten negativen Entwicklungen gekommen sei.
Unbestritten habe der Beschwerdeführer
in der Therapie Fortschritte im Sinn der Verbesserung der Legalprognose
gemacht. Allerdings habe das Rückfallrisiko nicht in dem Ausmass gesenkt werden
können, dass der Massnahmezweck als erfüllt betrachtet werden könne. Die
Gutachterin habe festgehalten, es sei auch aktuell noch von einer
schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven
Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Das gelte insbesondere
für das Risikomanagement. Im Fall einer Entlassung ohne engmaschige
flankierende Massnahmen sei mit einer erneuten Verschlechterung des Zustandsbildes
zu rechnen. Das gehe mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für
Gewalttaten einher. Der Substanzkonsum habe beim Beschwerdeführer eine grosse
Relevanz und wirke sich negativ auf die Legalprognose aus. Dass er auch aus
reiner Langeweile konsumiere, zeige die nach wie vor vorhandenen unreifen
Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer scheine sich den negativen
Auswirkungen seines Drogenkonsums auf seinen Gesundheitszustand nicht bewusst
zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer trotz
geäusserter Therapiemüdigkeit im Frühjahr 2022 nach seinem Wiedereintritt in
das Massnahmezentrum [...] vorerst gelungen sei, erneut Fortschritte zu erzielen
und Vollzugsöffnungen erfolgreich zu bestehen. Das zeige, dass er nach wie vor
in der Lage sei, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. Somit
bestehe nach wie vor die Aussicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu
einer aktiven Mitarbeit an den Massnahmezielen motivieren lasse. Eine
schwankende Motivation gehöre zum Behandlungsprozess. Gerade beim
Beschwerdeführer habe es wiederholt Phasen gegeben, in denen er sich schwerer
getan habe.
6.
Was der
Beschwerdeführer gegen die Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vorbringt,
überzeugt nicht. Selbstredend ist er inzwischen elf Jahre älter als zu Beginn
des Strafverfahrens, jedoch nur eines seit Erstellung des Gutachtens von Dr.
med. [...]. Die Gutachterin bescheinigt ihm einen durchgemachten Reifeprozess.
Allein die Behauptung, dass sich seit Eingang des Gutachtens im Ende März 2022,
eine grundlegende Veränderung eingestellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Dass
dem nicht so ist, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seither sowohl in
dem Massnahmezentrum [...] als auch im Massnahmezentrum [...] altbekannte
Verhaltensmuster zeigt (periodischer Rückfall in den Drogenkonsum).
Ergänzend kann auf die zutreffende
Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. März 2023 verwiesen werden
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
7.
Die Massnahmenverlängerung
knüpft an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind,
dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.
Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden
können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit
der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und
Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit
und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und
welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der
Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt mithin, dass die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch:
Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung
nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; siehe
ferner: BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161 f.; Marianne Heer, in Basler
Kommentar Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl. N. 128 zu Art.
59.
StGB). Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen
Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme
auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen
können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob
die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme
verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei
kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.
8.1
Der Täter wird gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Massnahmevollzug bedingt entlassen,
sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in
der Freiheit zu bewähren.
Bezüglich der
Voraussetzungen für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für
A.___ kann vollumfänglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Dezember 2014 verwiesen werden.
Die Voraussetzungen für
die Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB können im übrigen Ziff. II.3 des vorinstanzlichen
Urteils entnommen werden.
8.2
Nach dem oben
Gesagten, liegt mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]
vom 29. März 2022 eine aktuelle sachverständige Begutachtung vor, womit diese
Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme erfüllt ist.
Gemäss vorerwähntem
Gutachten handelt es sich bei sämtlichen beim Beschwerdeführer diagnostizierten
Störungen um ebenso schwere wie auch komplexe psychische Störungen, die eine
hohe Deliktrelevanz besassen und nach wie vor besitzen. Die Gutachterin hält
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug
nach Art. 62 Abs. 1 StGB für derzeit nicht erfüllt.
8.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in
appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und Verharmlosung seiner
Störung.
8.4
Der Beschwerdeführer
bestreitet, das Erreichen höherer Progressionsstufen aufgrund seines
wiederholten Drogenkonsums selber verunmöglicht zu haben, indem er geltend
macht, nie eine körperliche Sucht entwickelt und stets voll leistungsfähig
gewesen zu sein. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer grossmehrheitlich seine
Arbeitseinsätze pflichtbewusst und mit guten Arbeitsleistungen erfüllt. Ihm
wurden von den Betreuern sowohl Zuverlässigkeit als auch
Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit in der Arbeitsausführung
attestiert.
Andererseits fällt gerade in
den neueren Vollzugsberichten auf, dass sich ein Verdacht auf regelmässigen
THC- und GBL-Konsum erhärtet habe (Vollzugsbericht [...] vom 31. Juli 2019). In
diesem Zusammenhang wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben,
dass er durch den Konsum emotional abgestumpft und gleichgültig geworden sei.
Auch habe er einen Suchtdruck angegeben. Im Vollzugsbericht vom 23. April 2020
wurde festgehalten, dass er in der Zeit zwischen Mai und September 2019
wiederholt durch verwirrtes, angespanntes und dissoziales Verhalten aufgefallen
sei. Im Vollzugsbericht vom 20. Juli 2021 wurde erwähnt, dass der
Beschwerdeführer im Berichtszeitraum zwei bis drei Mal nicht verschriebene
opioidhaltige Medikamente konsumiert habe. Am 25. November 2021 wurde der
Beschwerdeführer positiv auf Morphin getestet und wurde bei ihm eine Packung
Sevre-Long (Opioid-Analgetikum) gefunden. Am 29. November 2021 wurde im
Spazierhof in Alufolie eingepacktes Cannabis gefunden, welches für den
Beschwerdeführer bestimmt gewesen sein soll. Im anschliessenden Gespräch mit
der Bezugsperson offenbarte der Beschwerdeführer einen enormen Suchtdruck und
auch Suizidgedanken. Erst im Vollzugsbericht vom 10. August 2022 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell medikamentös gut eingestellt
sei, die Medikamente zuverlässig einnehme und derzeit drogenfrei lebe. In einer
Aktennotiz vom 19. Dezember 2022 (AS 59) hielt die Fallverantwortliche des
Straf- und Massnahmevollzugs fest, der Beschwerdeführer lasse sich wieder
vermehrt krankschreiben. Er erwecke den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe
und er wirke depressiv. Auch sei es erneut zu Cannabiskonsum gekommen. Dieser
Verlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer dazu zu neigen scheint, in
persönlichen Krisen in den Drogenkonsum zurückzufallen. Auch aus dem neuesten
Vollzugsbericht des Massnahmezentrums [...] geht hervor, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor gelegentlich Cannabis konsumiert.
Diese Auszüge aus den
Vollzugsberichten der letzten vier Jahre zeigen, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor Probleme im Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Bedenklich stimmt, dass
sie in dieser Zeit nicht kleiner wurden. Vielmehr hat er seinen Konsum zwischenzeitlich
auf weitere, auch harte Drogen (Kokain, Crystal Meth, Heroin, MDMA) ausgedehnt.
Die Erklärung, die er dafür gab (eine abschreckende Wirkung zu erzeugen), wirkt
naiv und realitätsfern. Er kann dies auch nicht allein mit den Folgen der Pandemie
begründen, zumal die erste Episode des GBL-Konsums bereits aus dem Jahr 2019
datiert. Gegenüber der Gutachterin räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass
er vom GBL auch körperlich abhängig geworden und Entzugserscheinung (schlimmes
Zittern) verspürt habe. Von Drittpersonen sei er auf seltsames Verhalten und
«herumfuchteln» aufmerksam gemacht worden. Die Schwere und Häufigkeit der
Rückfälle zeigt aktuell auf, dass überdauernd mindestens eine psychische
Abhängigkeit von illegalen Substanzen vorhanden ist.
Die Gutachterin
diagnostizierte im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2022) eine schwere
Cannabiskonsumstörung und –abhängigkeit (Gutachten S. 129) sowie eine
Abhängigkeit von GBL (Gutachten S. 115). Dass sich der Drogenkonsum nicht auf
die Arbeitsleistung auswirken soll, wie der Beschwerdeführers hier behauptete,
ist ein Trugschluss. Das zeigt sich allein schon darin, dass er gegenüber der
Gutachterin angegeben hat, teilweise einen «enormen Suchtdruck» und auch
körperliche Entzugserscheinungen verspürt zu haben, was seiner hiesigen
Argumentation klar widerspricht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass er in einer
solchen Situation regelrechte Arbeitsleistungen erbringen kann, zumal er
zuweilen deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben soll. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Rückfallgefahr gerade die
Drogenproblematik als erheblich risikosteigernd auswirkt (Gutachten S. 133). Unter
diesen Umständen kann keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer lediglich
wegen gelegentlichen Drogenkonsums die Progression verwehrt worden sei. Vielmehr
sind die Episoden mit erhöhtem Drogenkonsum ein nicht unerheblicher Teil des
Problems des Beschwerdeführers. Die Argumentation des Beschwerdeführers spricht
daher für eine Verkennung der Situation und die Negierung der mit dem
Drogenkonsum einhergehenden Gefahren für sich und seine Umgebung.
8.5
Der Beschwerdeführer
beruft sich weiter auf seine bisherigen Erfolge in der Therapie und seine
Motivation weiter an sich zu arbeiten. Es ist zutreffend, dass er in der
Therapie grosse Fortschritte gemacht und insbesondere eine erhebliche
Nachreifung stattgefunden hat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten auch klar,
dass er nach wie vor ein Entwicklungsdefizit aufweist und weitere Fortschritte
nötig sind. Auch die Gutachterin weist darauf hin, dass bereits in der JVA [...]
eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt habe, die sich im
Massnahmezentrum [...] vorerst fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte
in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und offenerer Emotionalität gemacht.
Hingegen zeige er aufgrund seines problematischen Konsummusters und
wiederholter, zum Teil schwerer, Rückfälle ein deutlich therapiehinderndes
Verhalten (Gutachten S. 124). Die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung bestehe
daher nach wie vor (Gutachten S. 116 und 129). Diese beeinflusse die
Lebensgestaltung des Beschwerdeführers massgeblich und habe ihn bis anhin daran
gehindert, ein selbstständiges Leben zu führen. Daher könne (nach wie vor) von
einer schweren Persönlichkeitsstörung gesprochen werden.
8.6
Dass der
Beschwerdeführer eine Ausbildung machen möchte, ist nachvollziehbar. Hingegen
verkennt er, dass es dafür nicht nur die nötigen schulischen Kenntnisse braucht,
sondern er auch in der Lage sein muss, über eine längere Zeit durchgängig
mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Dass er die schulischen
Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllt, steht nicht mehr in Frage. Er hat
sich diverse schulische Kenntnisse im Lauf der Therapie noch aneignen können. Hingegen
gibt es Zweifel, ob er die dafür nötige Selbstdisziplin und Konstanz aufbringen
kann.
8.7
Auch weist die
Gutachterin zu recht auf die erhöhte Wiederholungsgefahr im Fall erneuten
Drogenkonsums hin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seinen
Drogenkonsums «im Griff» habe, trifft offensichtlich nicht zu. Letztmals 2021
entgleiste sein Konsum dermassen, dass er in eine psychische Abhängigkeit von
THC (Gutachten S. 74) und eine körperliche Abhängigkeit von GBL geriet (vgl.
Gutachten S. 75). Diese Episode in der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass sich
der Beschwerdeführer den Gefahren des Drogenkonsums nach wie vor nicht bewusst oder
nicht in der Lage ist, nach diesem Bewusstsein zu handeln. In solchen Episode
besteht immer das Risiko in eine Abhängigkeit abzugleiten und die Kontrolle zu
verlieren. Auch seit der Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer
wiederholt positive Urinproben produziert.
Der Beschwerdeführer widerspricht
der Befürchtung der Gutachterin, dass es ohne weitere stationäre Therapie zu
einem Absturz komme. Er macht geltend, er sei inzwischen eine durchaus
gefestigte Persönlichkeit und wisse, was er wolle. Er konsumiere primär aus
Langeweile und könnte drogenfrei leben, falls er das möchte. Hier kann
grundsätzlich auf das oben Gesagte verwiesen werden.
8.8
Bei der Frage, wie sich der
Beschwerdeführer in Freiheit verhalten wird, handelt es sich um eine
Zukunftsprognose, die naturgemäss nicht anhand von harten Fakten gestellt
werden kann. Es ist offensichtlich, dass der Vollzug (egal ob Straf- oder
Massnahmevollzug) für Betroffene keine einfache Lebenssituation ist, da in
dieser Zeit die eigenverantwortliche Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt
ist. Hingegen besteht im Massnahmevollzug, die Möglichkeit, sich mit adäquatem
Verhalten in Stufensystem Vorteile und mehr Freiheiten zu erarbeiten (z.B Ausgang,
Arbeits- und Wohnexternat). Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder betont
hat, wie wichtig ihm eine Berufsausbildung ist, ist es ihm im bisherigen, rund
10.
Jahren andauernden Massnahmevollzug nie gelungen, eine Progressionsstufe zu
erreichen, die ihm externes Arbeiten und damit den Beginn einer Ausbildung ermöglicht
hätte. Mehrmals kam es zu Disziplinarverstössen, i.d.R. Drogenkonsum, als er
kurz davor war diese Stufe zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich
erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum tatsächlich im
Griff hat. Vielmehr scheint die Feststellung der Gutachterin richtig, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für ein übergeordnetes Ziel auf
kurzfristige Bedürfnisbefriedigung zu verzichten. Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers realistisch,
auch für den Fall einer allfälligen Haftentlassung mit Rückfällen in den
Drogenkonsum zu rechnen ist. Das gilt umso mehr, als die Ansprüche an die
Lebensgestaltung in Freiheit um ein Vielfaches grösser sind als im geschützten
Rahmen des Massnahmevollzugs. Zudem ist man auch in Freiheit nicht vor
gelegentlicher Langeweile und v.a. gefeit. Die Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung
und damit auch die sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei jedem einzelnen. Dabei
geht es nicht immer nach dem eigenen Willen. Rückschläge und/oder Misserfolge im
Berufs- oder Privatleben gehören genauso zum Leben ausserhalb wie innerhalb des
Straf- und Massnahmevollzugs. Diese müssen verkraftet und überwunden werden,
ohne in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen. Vor diesem
Hintergrund sind die Bedenken der Gutachterin ohne weiteres nachvollziehbar.
Dass mit der stationären Massnahme der
Gefahr weiterer schwerer Delinquenz des Beschwerdeführers begegnet werden kann,
haben die vergangenen zehn Jahre gezeigt. Das ist auch für die nahe Zukunft
nicht anders.
Zu prüfen bleibt, ob die
Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben ist. Dieser macht
geltend, dass er therapiemüde und nicht mehr motiviert sei. Auch anlässlich der
Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seine Therapiemüdigkeit. Er machte
geltend, dass er für sich keinen Nutzen mehr darin sehe und betonte, dass er
endlich eine Chance haben möchte, sich und seine Leistungsfähigkeit und
–bereitschaft zu beweisen. Vor allem, dass er bis jetzt keine Möglichkeit
gehabt habe, eine Ausbildung zu machen, belaste ihn, obwohl das von Beginn an
sein Ziel gewesen sei. Es ist verständlich, dass es dem Beschwerdeführer nach
der bereits absolvierten Therapiedauer schwerfällt, sich weiter zu motivieren.
Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass er im bisherigen Verlauf der Therapie immer
bestrebt war, seine Persönlichkeitsentwicklung voranzutreiben und es ist ihm
wiederholt gelungen, nach gelegentlichen Tiefs «den Rank» wieder zu finden.
Aufgrund dessen besteht die berechtigte Hoffnung, dass er auch jetzt in der
Lage sein wird, die Vorteile der Fortsetzung der Therapie für sich zu erkennen.
Hingegen ist auch sein Wunsch nach Absolvierung einer Ausbildung
verständlicherweise sehr gross. Auf Nachfragen hin zeigt er Bereitschaft, sich
auch auf einen vom Massnahmezentrum [...] angebotenen Lehrberuf einzulassen,
obwohl diese nicht seiner Präferenz entsprechen. Er erklärte, eine Lehre als [...]
könne er sich auch vorstellen. Die Arbeit in der [...], wo er im [...] derzeit
arbeite, gefalle ihm.
Im Hinblick auf die weitere erfolgreiche
Behandlung des Beschwerdeführers tut es auch aus Gründen der
Verhältnismässigkeit not, ihm nach der langen Therapiedauer eine ganz konkrete
Zukunftsperspektive zu eröffnen. Unter diesen Umständen ist eine weitere Verlängerung
der stationären Massnahme gerechtfertigt. Mit der Chance einer Berufsausbildung
und einem entsprechenden Abschluss als Ziel vor Augen, hätte der
Beschwerdeführer einen ganz konkreten Anreiz, sich weiterhin den Anforderungen
der Therapie zu stellen und etwas für seine Persönlichkeitsentwicklung zu tun. Ob
er eine solche Gelegenheit schliesslich zu seinem Vorteil nutzt, liegt dann in
den Händen des Beschwerdeführers.
8.9
Der Massnahmevollzug dauert
ordentlicherweise fünf Jahre und soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen
verlängert werden (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der
Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB trägt in erster Linie dem
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv angesehen und
im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts
6B_109/213 E. 4.4 mit Hinweisen und 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Je länger der
Massnahmevollzug gedauert hat, desto mehr Beachtung ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
zu schenken. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen der schwer
ausgeprägten unreifen Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89) und der
schwer ausgeprägten Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20) nach wie
vor bestehen. Hinzu gekommen ist eine GBL-Konsumstörung, während die [...]
aufgrund der [...]medikamente derzeit unter Kontrolle sind. Die Gutachterin attestiert
dem Beschwerdeführer in einem hoch strukturierten und intensiven Behandlungssetting
und unter der Bedingung, dass er seine Abstinenzmotivation aufrechterhalten
kann, eine moderate Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten. Sie geht jedoch
davon aus, dass im Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting rasch mit
einer Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit des psychischen Zustands
des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Damit würde auch das Risiko für schwere
Gewalttaten rasch auf das Ausgangsniveau von moderat bis deutlich steigen. Sie hält
die laufende stationäre Massnahme aufgrund dessen nach wie vor für verhältnismässig
und sieht derzeit keine mildere Alternative.
Es ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass als mildere Massnahme einzig eine ambulante Therapie in Frage kommt. Das
ist aktuell für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, zumal
er ausserhalb der Therapie auf kein intaktes Umfeld zählen kann und nach wie vor
auf einen schützenden Rahmen angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer scheinbar
nach wie vor favorisierte Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), kommt
nicht in Frage, zumal die inzwischen stattgefundene Nachreifung eine allein
darauf fokussierte Massnahme nicht mehr rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
in rund [...] Monaten 30 Jahre alt wird, was die absolute Obergrenze für jene
Massnahmeunterworfenen ist (Art. 61 Abs. 4 StGB). Die bis dahin verbleibende
Zeit reichte nicht aus, um diese Massnahme sinnvoll durchzuführen.
Auch ist darauf
hinzuweisen, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug die Dauer
der mit Urteil vom 5. Dezember 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch nicht
erreicht hat (Art. 62c Abs. 2 StGB), obwohl die Relation zwischen Strafe und
Massnahme lediglich ein Aspekt im Zusammenhang mit der Verhältnisprüfung bei
der Verlängerung der Massnahme sein kann. Angesichts der nach wie vor
Dispositiv
ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht demnach derzeit
objektiv nichts gegen die Verlängerung der Massnahme.
Subjektiv macht der
Beschwerdeführer fehlende Motivation für die Fortsetzung der Therapie geltend. Tatsächlich
hat eine solche erheblich grössere Erfolgsaussichten, wenn der Betroffene
motiviert mitarbeitet. Dem Beschwerdeführer ist es wie oben ausgeführt, in der
Vergangenheit immer wieder gelungen, nach Phasen von Motivationsverlust, die
Vorteile der Weiterführung der Therapie zu erkennen und sich darauf einzulassen.
Es ist zu hoffen, dass er auch dieses Mal die Vorteile einer engagierten
Mitarbeit für sich erkennt, insbesondere im Zusammenhang mit einer
Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass eine unmittelbare Haftentlassung aufgrund
des verbleibenden Strafrests wenig wahrscheinlich ist.
Mit Blick auf die verbleibende
Reststrafe ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung darauf hinzuweisen,
dass sich die weitere Vollzugsplanung verstärkt mit der Beendigung der
Massnahme und dem Erwerb der dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Bewältigung seines Lebens in Freiheit noch fehlenden Kompetenzen auseinandersetzen
muss. Auch die konkrete Gestaltung des Lebens nach der Entlassung aus dem
Vollzug sollte vermehrt in die Therapie des Beschwerdeführers mit einbezogen werden.
Nach der langen Dauer des Freiheitsentzugs muss er über Vollzugslockerungen wieder
an das Leben ausserhalb des geschützten Rahmens des Massnahmezentrums herangeführt
werden, was sinnvollerweise im Rahmen der Therapie geschieht. Das gilt
vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in jungem Alter in den Straf-
und Massnahmevollzug kam und bisher noch nie allein gelebt hat. Ohne die dafür
notwendigen lebenspraktischen Fähigkeiten ist die Gefahr eines Scheiterns in
Freiheit erheblich höher. Das gilt umso mehr, als auch die Gutachterin die Chancen
des Beschwerdeführers, sich in Freiheit zu bewähren immer noch als erheblich
beeinträchtigt sieht, weshalb eine Entlassung aus der Massnahme derzeit nicht
in Frage kommt.
Das Erlernen eines Berufs würde dem
Beschwerdeführer den Einstieg in die in Freiheit notwendige Erwerbstätigkeit
erheblich erleichtern. Hinzu kommt, dass dies für ihn eine zusätzliche
Motivation sein könnte, um sich weiterhin auf die Therapie einzulassen, in der
er subjektiv aktuell keinen Mehrwert mehr für sich sieht. Das gilt umso mehr,
als er daraus mit zumutbarem Engagement nicht nur einen konkreten, sondern auch
einen für ihn unmittelbar sicht- und spürbaren Nutzen ziehen könnte. Vor diesem
Hintergrund muss nun auch von Seiten der Vollzugsbehörde darauf hingewirkt
werden, dem Beschwerdeführer diese Perspektive zu geben und ihm im August 2023
den Beginn einer Berufsausbildung als [...] zu ermöglichen. Sodann liegt es am
Beschwerdeführer, sich als verantwortungsvolle und leistungsfähige Person zu
beweisen.
8.10 Unter
Berücksichtigung der geschilderten Umstände scheint die Verlängerung der
stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB für A.___ derzeit noch
verhältnismässig. Hingegen ist die Verlängerung auf zwei Jahre und sechs Monate
zu beschränken. Diese Zeit würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Rahmen
der Massnahme eine Ausbildung zu beginnen und in Freiheit abzuschliessen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens.
2. Der Beschwerdeführer
ist mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2'000.00, je zur Hälfte zu Lasten
von A.___ und des Staates. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren Kosten von CHF
2'460.40 erhoben. Diese sind ebenfalls je hälftig vom Beschwerdeführer und dem
Staat zu tragen.
3. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird für
das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf CHF 3'580.90 und ist zufolge
amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'790.45
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
Die Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'824.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.)
ist in Rechtskraft erwachsen. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von
CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.
Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 angeordnete und
mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 15.
Januar 2023 um zwei Jahre und sechs Monate verlängert.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das
erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 4'824.30
(inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher
Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
im Umfang von CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen
Honorar, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'580.90 (inkl. Auslagen und
7,7 % MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF
1'790.45 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 527.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.
Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens belaufen sich rechtskräftig auf CHF 2'460.40. Sie sind je im Umfang
von CHF 1'230.20 vom Staat und von A.___ zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 haben der Staat und A.___ zu je CHF
1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer