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Entscheid

BKBES.2023.19

Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

25. Mai 2023Deutsch41 min

I. Eintreten

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 25. Mai 2023

zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.

Dezember 2014

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.

Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 25. Mai 2023:

1. A.___, Beschwerdeführer;

2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher

Verteidiger des Beschwerdeführers;

3. [...], für den Straf- und Massnahmenvollzug

als Beschwerdegegner.

Zudem erscheinen die Mutter des

Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet um 14:00 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung der

Beschwerdekammer des Obergerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende

darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Nachentscheid betreffend

Verlängerung der stationären Massnahme handle.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschwerdeführers;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschwerdeführers;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen

gleichentags um 16:30 Uhr.

Der amtliche Verteidiger

legt seine Honorarnote dem Straf- und Massnahmenvollzug und dem Gericht zur

Einsicht vor.

Vorfragen

Keine Vorfragen seitens

der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschwerdeführer wird,

nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen

worden ist, zur Person befragt.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Der amtliche Verteidiger

Thomas A. Müller stellt und begründet (Aktenseiten Obergericht [nachfolgend:

OG] 95 ff.) im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die folgenden Anträge:

1. Der Nachentscheid vom

16. Januar 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf

Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre

sei abzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug

zu versetzen.

4. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.

5. Subeventualiter sei eine ambulante

Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

[...] stellt und begründet

(OG 104 ff.) für den Straf- und Massnahmenvollzug die folgenden Anträge:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers.

Letztes Wort des

Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht

von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, er wäre

froh, wenn ihm das Gericht die Chance geben würde, sich zu beweisen. Die

Therapiemotivation sei nicht mehr gegeben. Das Setting sei destruktiv. Er würde

bei einer ambulanten Massnahme mitmachen und sich an die Leitplanken halten.

Auch der Anordnung von Bewährungshilfe stehe er positiv gegenüber. Er lehne aber

ein geschlossenes Setting, so wie es jetzt sei, ab, da es nichts mehr bringe.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 15:00 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 16:30 Uhr:

1. A.___, Beschwerdeführer;

2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher

Verteidiger des Beschwerdeführers;

3. [...], für den Straf- und

Massnahmenvollzug als Beschwerdegegner.

Zudem erscheinen […], die Mutter des

Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts im

Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei

die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet

werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest

Oberrichterin Hunkeler den Urteilsspruch.

Um 16:45 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Beschwerdekammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 5. Dezember 2014 wegen Mordes und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse

von CHF 200.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt und

es wurde für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

angeordnet, zu deren Gunsten der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe

aufgeschoben wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar

2018.

wurde die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

StGB um fünf Jahre verlängert.

2.

Nach seiner Inhaftierung am 17.

Januar 2012 trat A.___ am 20. März 2012 in den vorzeitigen Strafvollzug ein.

Vorerst war er im Untersuchungsgefängnis [...] platziert. Am 4. September wurde

er in die JVA [...] überstellt und am 21. Januar in die Strafanstalt [...]. Am

21.

Januar 2013 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt und der

Beschwerdeführer gleichentags in die JVA [...] überstellt. Ab dem 6. Dezember

2018.

befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...].

Am 6. Dezember 2021 verfügte die

Vollzugsbehörde aufgrund eines erneuten Konsumrückfalls die Rückversetzung von A.___

in das Untersuchungsgefängnis [...]. Ab dem 2. Mai 2022 befand er sich erneut

im Massnahmezentrum [...], wo er vorerst auf die geschlossene Beobachtungs- und

Triageabteilung eintrat. Am 30. Mai 2022 erfolgte der erneute Übertritt auf die

offene Abteilung B.

Am 6. September 2022 stellte der Straf-

und Massnahmevollzug (SMV) beim Richteramt Olten-Gösgen einen Antrag auf

Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB für A.___ um weitere

fünf Jahre.

Das Massnahmezentrum [...] informierte

den SMV am 19. Dezember 2022 darüber, dass es mit A.___ nicht gut laufe. Er

mache den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe und wirke depressiv. Er habe

kein Vertrauen mehr und nehme die Betreuung nicht mehr als Helfernetz wahr. Die

Möglichkeiten im Massnahmezentrum [...] seien ausgeschöpft.

Am 4. Januar 2023 stellte der SMV für A.___

ein Ersuchen um Aufnahme in das Massnahmezentrum [...] nachdem es im

Massnahmezentrum [...] zu erneutem Drogenkonsum gekommen und man dort zur

Überzeugung gelangt war, dass es mit ihm definitiv nicht mehr weiter gehe.

Seit dem 24. Januar 2023 befindet sich A.___

im Massnahmezentrum [...].

3.

Am 16. Januar 2023 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgenden Beschluss:

1.

Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom

5.

Dezember 2014 angeordnete und mit Nachentscheid des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB wird um 4 Jahre verlängert.

2.

Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses

Nachentscheids, längstens für die Dauer von 3 Monaten, wird für A.___

Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen Setting (vgl. separater

Beschluss des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Januar 2023).

3.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Gesuchgegners A.___, Rechtsanwalt B.___, wird auf CHF 4'824.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'319.90

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchgegners erlauben.

4.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total

CHF 2'460.40, hat A.___ zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am

23.

Februar 2023 form- und fristgerecht Beschwerde. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Der Nachentscheid vom 16. Januar 2023

des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf

Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre

sei abzuweisen.

3.

Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug

zu versetzen.

4.

Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei in der Person

des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger

beizuordnen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

5.

Das Amt für Straf- und

Massnahmevollzug (Beschwerdegegnerin) liess sich am 13. März 2023 mit folgenden

Anträgen vernehmen:

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.

Am 8. Mai 2023 ging der

Bericht des Massnahmezentrums [...] über den bisherigen Verlauf des Aufenthalts

des Beschwerdeführers ein und wurde umgehend den Parteien zur Kenntnis

zugestellt.

III. Rechtliche Beurteilung

1.

Am 25. Januar 2021

wurde der Beschwerdeführer durch die KoFako beurteilt. Diese hielt eine

ungünstige Entwicklung auf therapeutischer Ebene seit ihrer letzten Beurteilung

(vom 9. September 2019) fest. Der Beschwerdeführer zeige hinsichtlich der

Deliktrelevanz seiner Suchtmittelproblematik wenig Einsicht und präsentiere

sich diesbezüglich wenig offen und transparent, was im Hinblick auf die

Legalprognose als ungünstig zu werten sei. Des Weiteren betreibe er eine

Tendenz zur «doppelten Buchführung» im Sinn eines Auseinanderklaffens seines

verbalisierten Veränderungswillens und des gezeigten Verhaltens. Aufgrund

dessen seien sie der Ansicht, dass neben der Suchterkrankung auch die

problematischen Persönlichkeitsanteile eine zentrale Rolle bei der Tatbegehung

gespielt hätten und therapeutisch eingehend bearbeitet werden müssten. Aus den

vorliegenden Berichten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit

der letzten Beurteilung bedeutsame, die Legalprognose verbessernde, Therapiefortschritte

gemacht habe. Als Risikofaktoren benannte die Kommission einen erneuten Substanzkonsum,

einen Rückfall in die Strukturlosigkeit und in ein kriminogenes Umfeld. Als

günstig wertete sie, dass der Beschwerdeführer auch während Konsumrückfällen

nicht mit aggressivem oder bedrohlichem Verhalten aufgefallen sei.

2.

Im Hinblick auf das vorliegende

Verfahren wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. [...] psychiatrisch

begutachtet. Ihr Gutachten datiert vom 29. März 2022 und ist daher aktuell.

Darin stellte die

Gutachterin A.___ folgende Diagnosen:

Für den Tatzeitraum:

-

unreife Persönlichkeitsstörung

(DSM-V und ICD-10: F60.89);

-

depressive Störung aufgrund

einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10:

F06.32);

-

schwere

Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);

-

leichte

Alkoholkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.10);

-

Alkoholintoxikation mit

leichtgradiger Substanzkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.129).

Für den Zeitpunkt der aktuellen

Begutachtung:

-

schwer ausgeprägte unreife

Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89);

-

depressive Störung aufgrund

einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10:

F06.32) in Remission unter adäquater Substitution mittels Schilddrüsenhormonen;

-

schwer ausgeprägte

Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);

-

Abhängigkeit von GBL (DSM-V

und ICD-10: F18.20)

Bezüglich des

Behandlungsverlaufs im Massnahmenzentrum [...] in der Zeit vom 11. April 2018

bis 6. Dezember 2021 hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer,

nach einem zunächst positiven Verlauf, welcher mit Öffnungsschritten einhergegangen

sei, ab Mai 2019 durch einen zunehmenden Substanzkonsum aufgefallen sei. Von

Mai bis September 2019 sei ein regelmässiger Konsum von GBL dokumentiert,

welcher mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten einhergegangen sei.

Beschrieben seien in diesem Kontext nicht zuletzt dissoziale Verhaltensweisen

des Exploranden. U.a. habe Herr A.___ Nahrungsmittel von Miteingewiesenen

gegessen, weil ihm danach gewesen sei und er habe die Anwesenheit eines Miteingewiesenen,

der Hausverbot gehabt habe, in seinem Zimmer verneint, obschon dies ohne

Weiteres überprüfbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen

Substanzkonsum damit begründet, dass ihm die Progressionen und der ganze

Massnahmenverlauf zu langsam gegangen seien. Der Konsum von Cannabis und weiteren

Substanzen habe ihm geholfen, die schwierige und für ihn zunehmend

aussichtslose Situation besser auszuhalten. Hier zeigten sich nicht zuletzt die

unreifen Persönlichkeitsanteile des Exploranden in aller Deutlichkeit, indem es

ihm schwergefallen sei, sein Verhalten auf ein längerfristiges Ziel

auszurichten und kurzfristige Bedürfnisse aufzuschieben. Für die Hypothese der

Unreife spreche der Umstand, dass die zunehmenden Lockerungen mit einem

ansteigenden Substanzkonsum einhergegangen seien. Dies habe sich beispielsweise

darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in die Grundstufe

zurückversetzt worden sei und deutliche Konsequenzen für sein Fehlverhalten zu

tragen gehabt habe, in der Lage gewesen sei, eine Haaranalyse abzugeben, welche

für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 eine vollständige Abstinenz für

sämtliche nicht verschriebenen Substanzen objektivieren lasse. Der Explorand

habe jedoch angegeben, dass er im weiteren Verlauf ab September 2020 erneut

Cannabis konsumiert habe, weil er sich aufgrund der Corona-Pandemie und den

damit zusammenhängenden Lockdowns und Rückstufungen wiederum sämtlicher

Entwicklungsperspektiven beraubt gefühlt habe. Aus den Therapieberichten gehe

ferner hervor, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver therapeutischer

Bemühungen im Einzel- wie auch im Gruppensetting bis zu seiner Versetzung ins

Timeout nicht in der Lage gewesen sei, eine längerfristige Abstinenzmotivation

zu erarbeiten. Auch sei diesen zu entnehmen, dass er seinen Cannabiskonsum bis

zuletzt bagatellisiert und im weiteren Verlauf des Vollzugs jegliche

suchttherapeutischen Interventionen abgelehnt habe. Schliesslich sei die

Situation weiter eskaliert, indem Herr A.___ nicht nur Cannabis, sondern auch

Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD konsumiert habe und im November 2021 nicht

zuletzt zu seinem Selbstschutz in den geschlossenen Bereich der JVA [...] habe

versetzt werden müssen. Nachdem er einen Schmuggelversuch von Cannabis

unternommen habe (den Akten sei zu entnehmen, dass im Spazierhof der Abteilung BeoT

in Folien gewickelte Steine mit Cannabis vorgefunden worden seien, welche für den

Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien), habe das Behandlungsteam entschieden,

diesen in ein Timeout zu versetzen und das Resultat des vorliegenden Gutachtens

abzuwarten.

Aus gutachterlicher Sicht könne beim

Beschwerdeführer ein deutliches therapieschädigendes und nicht zuletzt

selbstgefährdendes Verhalten festgestellt werden. Wie bereits erläutert, gehe

sie einerseits von der Hypothese aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

unreifen Persönlichkeitsstruktur nur schwer in der Lage sei, kurzfristige

Bedürfnisse zugunsten eines übergeordneten Ziels zurückzustecken und deshalb zu

impulsiven, wenig überlegten und nicht zuletzt selbstschädigenden Handlungen

neige. Obschon sie die (von den Therapeuten des Massnahmenzentrums [...]

aufgestellte) Hypothese einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

sowie einer dissoziativen Identitätsstörung verworfen habe, könne dem

Substanzkonsum des Exploranden durchaus ein inadäquater

Selbstmedikationsversuch zugeschrieben werden. Dafür spreche, dass er

wiederholt angegeben habe, ihm habe der Konsum von Substanzen dazu gedient, die

für ihn aussichtslose Situation besser auszuhalten. Seine Ausführungen, wonach

er nebst Cannabis weitere Substanzen wie Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD

konsumiert habe, um eine abschreckende und damit aversive Wirkung zu erzielen,

muteten aus gutachterlicher Sicht in erster Linie unreif an. Anlässlich der

aktuellen Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass sich der

Beschwerdeführer seiner unreifen Verhaltensmuster bewusst sei und er seine

impulsiven Entscheidungen – zumindest teilweise – kritisch habe reflektieren

können. Selbstkritisch habe er angegeben, dass er rückblickend bedaure, die

Massnahme nicht nach dem Prinzip „Augen zu und durch“ absolviert zu haben,

zumal er heute an einem ganz anderen Punkt stehe. Gleichzeitig hätten sich aber

auch hier die unreifen Persönlichkeitsanteile sehr deutlich gezeigt, indem er

sich zunächst konsequent auf den Standpunkt gestellt habe, dass er keinesfalls

mehr bereit sei, die Massnahme weiterzuführen. Dabei hätten Trotz aber auch

eine gewisse Enttäuschung mitgeschwungen, dass er vom Behandlungsteam nicht

mehr in die Entscheidungsprozesse miteinbezogen worden sei. Erst nachdem die

Gutachterin kritische Rückfragen gestellt habe, sei es dem Beschwerdeführer

gelungen, weitere Sichtweisen einzunehmen und seine Zukunftspläne zu hinterfragen.

Schliesslich habe er seine Bereitschaft geäussert, von seinem ursprünglichen

Plan, sofort entlassen werden zu wollen, abzusehen und Vollzugsprogressionen im

Rahmen einer Inhaftierung in einer offenen Vollzugseinrichtung wie der JVA [...]

zu durchlaufen, um seine Fortschritte unter Beweis zu stellen. Der Explorand

habe angegeben, dass er seit seiner Versetzung in den geschlossenen Vollzug des

Untersuchungsgefängnisses [...] einen Cannabisentzug gemacht habe und

mittlerweile motiviert sei, auch in Zukunft auf den Konsum sämtlicher, nicht

verschriebener, Substanzen zu verzichten. Zur Objektivierung der Abstinenz

seien eine Haaranalyse sowie eine Urinprobe veranlasst worden. In der Urinprobe

hätten keine nicht verschriebenen Substanzen nachgewiesen werden können, so

dass sich dieser Befund mit den Aussagen des Exploranden decke, wonach er zum

Begutachtungszeitpunkt keine nicht verschriebenen Substanzen konsumiert habe.

Das definitive Resultat der Haaranalyse sei noch ausstehend. Gemäss Angaben des

IRM Bern vom 29.3.2022 sei bislang kein Ethylglucuronid nachgewiesen worden,

was die Abstinenz des Exploranden von Alkohol für einen Zeitraum von mehreren

Wochen bis Monaten belege.

Aufgrund dessen könne festgehalten

werden, dass die Versetzung des Exploranden in das Untersuchungsgefängnis [...]

zu einer deutlichen Beruhigung der Gesamtsituation geführt und dem

Beschwerdeführer ermöglicht habe, sein Verhalten der letzten Monate kritisch zu

reflektieren. Als positiv sei ferner zu werten, dass der Explorand ohne Weiteres

in der Lage gewesen sei, der Gutachterin einen „Vertrauensvorschuss“ zu geben

und sich offen zu sämtlichen Themen zu äussern. […] Somit könne festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene die bereits in der JVA [...]

beschriebenen Fortschritte in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und

offenerer Emotionalität habe fortführen können. Hingegen habe er aufgrund

seines Konsummusters und wiederholter, teils schwerer Rückfälle ein deutlich

therapiebehinderndes Verhalten gezeigt. Dies habe nicht zuletzt dazu geführt,

dass die vom Exploranden gewünschte berufliche Entwicklung und weitere

Öffnungsschritte in Richtung Resozialisierung hätten zurückgestellt werden

müssen.

Gestützt auf die von ihr

unter Anwendung des V-RAG und der FORTRES-Wertung vorgenommenen

Risikoeinschätzung hielt die Gutachterin fest, dass sich aktuell das

Rückfallrisiko für ein Tötungsdelikt vor dem Hintergrund der Remission der

depressiven Symptomatik und der objektivierbaren Alkoholabstinenz auf eine moderate

Ausprägung zurückgebildet habe (aktuelles persönlichkeitsbedingtes

Risikopotential). Einschränkend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

auch unter hoch strukturierten und kontrollierenden Bedingungen wiederholt

nicht verschriebene Substanzen konsumiert und im Zuge dessen auch dissozial

anmutende Verhaltensweisen gezeigt habe. Ferner sei nach wie vor von einer

schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven

Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Dies gelte insbesondere

für das nach wie vor äusserst fragile Risikomanagement des Exploranden

(Selbstkontrolle), welches im Spät-herbst 2021 trotz intensiver therapeutischer

Bemühungen zunehmend versagt habe. Im Falle einer Entlassung des Exploranden

aus dem Massnahmenvollzug, ohne engmaschige, flankierende Massnahmen, sei mit

einer raschen Rückkehr zum destruktiven Konsummuster und als Folge davon mit

einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Dies

würde mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für erneute Gewaltdelikte

auf das bisherige Ausmass von moderat bis deutlich einhergehen. Der

Beschwerdeführer benötige auch auf längere Sicht einen hoch strukturierten und

intensiven stationären therapeutischen Rahmen. In diesem Zusammenhang sei

festzuhalten, dass bei Absetzen der [...] mit einer raschen Zunahme depressiver

und damit weiterer deliktrelevanter Symptome zu rechnen wäre. Aufgrund der

unreifen Persönlichkeitsstruktur bedürfe der Beschwerdeführer auch hierfür

einen strukturierten Rahmen, welcher die medikamentöse Behandlung sicherstelle.

Vor dem Hintergrund ihrer

Risikoeinschätzung führte die Gutachterin zur Frage nach der Legalprognose aus,

unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem hoch

strukturierten und intensiven Behandlungssetting untergebracht sei, wie es

beispielsweise das Massnahmenzentrum [...] anbiete und er seine

Abstinenzmotivation aufrechterhalten könne, bestehe eine moderate

Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte bis hin zu einem Tötungsdelikt. Im

Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting wäre hingegen mit einer raschen

Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit auch des psychischen

Zustandsbildes des Exploranden zu rechnen. Damit würde das Rückfallrisiko für

schwere Gewaltdelikte rasch wieder auf das Ausgangsniveau von moderat bis

deutlich steigen. Das Risiko für eine allgemeine Delinquenz und insbesondere

Beschaffungskriminalität sowie Betäubungsmitteldelikte würde im Falle einer

Entlassung rasch auf ein hohes Ausmass steigen. Der Beschwerdeführer habe im

hoch strukturierten Behandlungssetting des Massnahmenzentrums [...] unter

Einfluss von illegalen Substanzen deutliche Anzeichen von dissozialen

Persönlichkeitsteilen aufgewiesen, indem er einen Miteingewiesenen bestohlen

und das Behandlungsteam wiederholt belogen habe. Ferner habe er illegale

Substanzen geschmuggelt und konsumiert. Somit könne abschliessend festgehalten

werden, dass das Risiko für eine allgemeine Delinquenz steige, sobald der

Beschwerdeführer nicht verschriebene Substanzen konsumiere.

Im Hinblick auf die Vollzugsplanung

und allfällige Vollzugsöffnungen hielt die Gutachterin fest, zum aktuellen

Zeitpunkt empfehle sie, den Beschwerdeführer trotz fehlender Behandlungsmotivation

so bald als möglich in das Massnahmenzentrum [...] zurückzuversetzen. In einem

ersten Schritt solle versucht werden, die Abstinenzmotivation des Exploranden

zu stärken und ihm verbesserte Emotionsregulationsstrategien zu vermitteln, um

das Risiko eines Konsumrückfalls möglichst zu senken und seine

Selbstwirksamkeit zu erhöhen. Öffnungsschritte sollten in erster Linie von der

Fähigkeit des Exploranden, seinen Substanzkonsum zu steuern, abhängig gemacht

werden. Es empfehle sich, vor dem Hintergrund der unreifen Persönlichkeitsstruktur

des Exploranden und seiner damit einhergehenden Impulsivität, mit ihm weiterhin

klare Behandlungsziele und „Belohnungen“ im Sinne von Vollzugsprogressionen und

Entwicklungsschritten zu vereinbaren.

Auf Frage nach der

Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB empfiehlt die

Gutachterin, die stationäre Massnahme nach Erreichen deren Höchstdauer um

mindestens 4 Jahre zu verlängern, um dem Beschwerdeführer erfolgreiche

Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Was den Zeitbedarf bei einer stufenweisen

Ausweitung von Vollzugsöffnungen unter gutem Massnahmenverlauf bis hin zu einer

bedingten Entlassung betreffe, so sei aufgrund der Schwere der diagnostizierten

Störungen und deren Komplexität mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu

rechnen.

3.

Die Vorinstanz stellte in Bezug auf

den psychischen Gesundheitszustand auf das Gutachten von Dr. med. [...] vom 29.

März 2022 ab, das die notwendige Aktualität aufweise. Weiter hielt sie fest:

Gemäss vorerwähntem Gutachten handle es sich bei sämtlichen beim

Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen um sowohl schwere als auch komplexe

psychische Störungen, die eine hohe Deliktrelevanz hätten. Ebenfalls ergebe

sich aus dem Gutachten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus

dem stationären Vollzug nach Art. 62 Abs. 1 StGB aktuell nicht gegeben seien.

Die Gutachterin halte aufgrund der Schwere der diagnostizierten Störungen und

deren Komplexität bis zu einer bedingten Entlassung des Gesuchgegners noch eine

mehrjährige intensive Behandlung für notwendig. Hinzu komme, dass sämtliche, mit

A.___ im Massnahmenzentrum [...] befassten, Abteilungen eine bedingte

Entlassung als verfrüht bezeichneten (vgl. dazu Vollzugsbericht vom 10. August

2022) und eine solche auch aufgrund seines Konsumverhaltens ausgeschlossen

erscheine. Des Weiteren knüpfe eine allfällige bedingte Entlassung an eine

positive Legalprognose an, welche dem Beschwerdeführer angesichts dessen, dass

die Gutachterin im Falle einer Entlassung aus dem aktuellen Setting das

Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte als rasch wieder auf das

Ausgangsniveau von moderat bis deutlich ansteigend sowie für allgemeine

Delinquenz als rasch auf ein hohes Ausmass ansteigend einschätzt, dem

Beschwerdeführer offensichtlich nicht attestiert werden könne. Aus diesen

Gründen sei die stationäre Massnahme antragsgemäss um vier Jahre zu verlängern.

4.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei bereits im Hauptprozess der Ansicht gewesen, dass eine Massnahme

nach Art. 59 StGB nicht zielführend sei, weswegen er eine solche für junge

Erwachsene nach Art. 61 StGB habe beantragen lassen. Die Staatsanwaltschaft

habe die Ansicht vertreten, dass eine auf vier Jahre ausgerichtete Massnahme

ein falsches Bild vermitteln würde. Damit habe sie die Bedeutung der Massnahme

verkannt. Es stehe vielmehr der spezialpräventive Gedanke im Vordergrund.

Letztlich gehe es darum, einen Straftäter zu einer Persönlichkeit reifen zu

lassen, die ohne grosse Friktionen in die Gesellschaft integriert werden könne.

Für ihn sei immer das Nachholen der fehlenden Ausbildung im Vordergrund

gestanden. Diese sei im Gutachten und auch in den Therapieberichten als

zentrales, wichtiges Element erwähnt worden. Heute, mehr als elf Jahre nach

Therapiebeginn, habe er immer noch keine Ausbildung absolviert. Stets seien

Therapien und Gespräche im Vordergrund gestanden.

Inzwischen müsse die Therapie im

Massnahmezentrum [...] als gescheitert angesehen werden. Anstatt der Sache auf

den Grund zu gehen, sei er in die nächste Institution weitergeschoben worden.

Er möchte eine Lehre als [...] absolvieren. Das sei auch im Zentrum [...] nicht

möglich. Wiederum stünden Therapien im Vordergrund. Er sehe drei Gründe, weshalb

die Massnahme nicht verlängert werden sollte:

Erstens könne der gelegentliche Konsum

von Marihuana nicht der Grund sein, weshalb er elf Jahre lang keine Ausbildung

habe machen können. Er habe nie körperliche Symptome entwickelt und sei nie in

seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

Zweitens sei unbestritten, dass die

Therapien etwas bewirkt hätten. Er sei inzwischen elf Jahre älter und reifer.

Er sei nicht mehr bereit, sich therapieren zu lassen. Er wolle auch nicht einen

der im Massnahmezentrum [...] angebotenen Berufe erlernen, sondern wolle sich

zum [...] ausbilden lassen.

Drittens werde befürchtet, dass er ohne

stationäre Therapie abstürze. Er sei inzwischen eine gefestigte Persönlichkeit

und wisse genau was er wolle. Den Drogenkonsum habe er im Griff. Er konsumiere

primär aus Langeweile und könne ohne weiteres drogenfrei leben, wenn er das

wolle. Was er jetzt brauche, sei eine klare Perspektive und den Bezug zur

realen Welt.

Weiter äussert sich der Beschwerdeführer

zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]: Er bestreite nicht, dass

dieses zeitlich aktuell sei. Hingegen sei es inhaltlich veraltet. Die positiven

Aussagen zum Vollzugs- und Therapieverlauf seien falsch. Sie sei damals davon

ausgegangen, dass das Time Out Positives bewirke. Inzwischen sei die Therapie

im Zentrum [...] gescheitert. Er wolle sich nicht mehr auf die Therapie

einlassen. Die Therapiefähigkeit sei deshalb nicht mehr gegeben. Zur Zeit der

Begutachtung sei er noch zu weiteren Therapien bereit gewesen. Die Motivation

sei eine Voraussetzung für den Erfolg der Therapie.

Auch die Legalprognose müsste überprüft

werden. Die Gutachterin halte fest, die eingetretene Reifung sei nicht

ausreichend. Nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung, dass die

Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ohne intensives Behandlungssetting

wieder ansteigen könnte. Festzuhalten sei, dass er in den ganzen elf Jahren des

bisherigen Vollzugs nie gewalttätig geworden sei. Konkrete Anzeichen für

Gewalttätigkeit fehlten daher. Schliesslich müsse überprüft werden, ob er noch

therapierbar und –fähig sei. Dazu sei ein neues Gutachten nötig.

Die Verlängerung sei nur zulässig, wenn

dadurch die Rückfallgefahr vermindert werden könne. Eine aussichtslos gewordene

Massnahme sei aufzuheben. Selbstverständlich könnte auch eine adäquate

Nachbetreuung installiert werden. Er sei bereit, da mitzuarbeiten.

5.

Die Vertreterin des Amts für Straf-

und Massnahmevollzug weist darauf hin, dass diverse Gutachten über den Beschwerdeführer

erstellt worden seien, die samt und sonders dessen Massnahmebedürftigkeit

bejahten. Primärer Zweck der Massnahme sei die Verminderung des Rückfallrisikos

durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung. Auch eine Berufsausbildung

könnte darin Platz haben, vorausgesetzt werde jedoch, dass der therapeutische

Prozess ausreichend weit fortgeschritten sei. Das sei beim Beschwerdeführer

nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die

Vollzugsplanung im Massnahmezentrum [...] einen Ausbildungsstart im Sommer 2023

vorgesehen habe, bevor es zu den letzten negativen Entwicklungen gekommen sei.

Unbestritten habe der Beschwerdeführer

in der Therapie Fortschritte im Sinn der Verbesserung der Legalprognose

gemacht. Allerdings habe das Rückfallrisiko nicht in dem Ausmass gesenkt werden

können, dass der Massnahmezweck als erfüllt betrachtet werden könne. Die

Gutachterin habe festgehalten, es sei auch aktuell noch von einer

schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven

Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Das gelte insbesondere

für das Risikomanagement. Im Fall einer Entlassung ohne engmaschige

flankierende Massnahmen sei mit einer erneuten Verschlechterung des Zustandsbildes

zu rechnen. Das gehe mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für

Gewalttaten einher. Der Substanzkonsum habe beim Beschwerdeführer eine grosse

Relevanz und wirke sich negativ auf die Legalprognose aus. Dass er auch aus

reiner Langeweile konsumiere, zeige die nach wie vor vorhandenen unreifen

Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer scheine sich den negativen

Auswirkungen seines Drogenkonsums auf seinen Gesundheitszustand nicht bewusst

zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer trotz

geäusserter Therapiemüdigkeit im Frühjahr 2022 nach seinem Wiedereintritt in

das Massnahmezentrum [...] vorerst gelungen sei, erneut Fortschritte zu erzielen

und Vollzugsöffnungen erfolgreich zu bestehen. Das zeige, dass er nach wie vor

in der Lage sei, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. Somit

bestehe nach wie vor die Aussicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu

einer aktiven Mitarbeit an den Massnahmezielen motivieren lasse. Eine

schwankende Motivation gehöre zum Behandlungsprozess. Gerade beim

Beschwerdeführer habe es wiederholt Phasen gegeben, in denen er sich schwerer

getan habe.

6.

Was der

Beschwerdeführer gegen die Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vorbringt,

überzeugt nicht. Selbstredend ist er inzwischen elf Jahre älter als zu Beginn

des Strafverfahrens, jedoch nur eines seit Erstellung des Gutachtens von Dr.

med. [...]. Die Gutachterin bescheinigt ihm einen durchgemachten Reifeprozess.

Allein die Behauptung, dass sich seit Eingang des Gutachtens im Ende März 2022,

eine grundlegende Veränderung eingestellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Dass

dem nicht so ist, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seither sowohl in

dem Massnahmezentrum [...] als auch im Massnahmezentrum [...] altbekannte

Verhaltensmuster zeigt (periodischer Rückfall in den Drogenkonsum).

Ergänzend kann auf die zutreffende

Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. März 2023 verwiesen werden

(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).

7.

Die Massnahmenverlängerung

knüpft an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind,

dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.

Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden

können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit

der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und

Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit

und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und

welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der

Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt mithin, dass die

Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen

als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch:

Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung

nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; siehe

ferner: BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161 f.; Marianne Heer, in Basler

Kommentar Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl. N. 128 zu Art.

59.

StGB). Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen

Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme

auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen

können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob

die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme

verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei

kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.

8.1

Der Täter wird gemäss

Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Massnahmevollzug bedingt entlassen,

sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in

der Freiheit zu bewähren.

Bezüglich der

Voraussetzungen für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für

A.___ kann vollumfänglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 5. Dezember 2014 verwiesen werden.

Die Voraussetzungen für

die Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB können im übrigen Ziff. II.3 des vorinstanzlichen

Urteils entnommen werden.

8.2

Nach dem oben

Gesagten, liegt mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]

vom 29. März 2022 eine aktuelle sachverständige Begutachtung vor, womit diese

Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme erfüllt ist.

Gemäss vorerwähntem

Gutachten handelt es sich bei sämtlichen beim Beschwerdeführer diagnostizierten

Störungen um ebenso schwere wie auch komplexe psychische Störungen, die eine

hohe Deliktrelevanz besassen und nach wie vor besitzen. Die Gutachterin hält

die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug

nach Art. 62 Abs. 1 StGB für derzeit nicht erfüllt.

8.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in

appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und Verharmlosung seiner

Störung.

8.4

Der Beschwerdeführer

bestreitet, das Erreichen höherer Progressionsstufen aufgrund seines

wiederholten Drogenkonsums selber verunmöglicht zu haben, indem er geltend

macht, nie eine körperliche Sucht entwickelt und stets voll leistungsfähig

gewesen zu sein. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer grossmehrheitlich seine

Arbeitseinsätze pflichtbewusst und mit guten Arbeitsleistungen erfüllt. Ihm

wurden von den Betreuern sowohl Zuverlässigkeit als auch

Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit in der Arbeitsausführung

attestiert.

Andererseits fällt gerade in

den neueren Vollzugsberichten auf, dass sich ein Verdacht auf regelmässigen

THC- und GBL-Konsum erhärtet habe (Vollzugsbericht [...] vom 31. Juli 2019). In

diesem Zusammenhang wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben,

dass er durch den Konsum emotional abgestumpft und gleichgültig geworden sei.

Auch habe er einen Suchtdruck angegeben. Im Vollzugsbericht vom 23. April 2020

wurde festgehalten, dass er in der Zeit zwischen Mai und September 2019

wiederholt durch verwirrtes, angespanntes und dissoziales Verhalten aufgefallen

sei. Im Vollzugsbericht vom 20. Juli 2021 wurde erwähnt, dass der

Beschwerdeführer im Berichtszeitraum zwei bis drei Mal nicht verschriebene

opioidhaltige Medikamente konsumiert habe. Am 25. November 2021 wurde der

Beschwerdeführer positiv auf Morphin getestet und wurde bei ihm eine Packung

Sevre-Long (Opioid-Analgetikum) gefunden. Am 29. November 2021 wurde im

Spazierhof in Alufolie eingepacktes Cannabis gefunden, welches für den

Beschwerdeführer bestimmt gewesen sein soll. Im anschliessenden Gespräch mit

der Bezugsperson offenbarte der Beschwerdeführer einen enormen Suchtdruck und

auch Suizidgedanken. Erst im Vollzugsbericht vom 10. August 2022 wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell medikamentös gut eingestellt

sei, die Medikamente zuverlässig einnehme und derzeit drogenfrei lebe. In einer

Aktennotiz vom 19. Dezember 2022 (AS 59) hielt die Fallverantwortliche des

Straf- und Massnahmevollzugs fest, der Beschwerdeführer lasse sich wieder

vermehrt krankschreiben. Er erwecke den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe

und er wirke depressiv. Auch sei es erneut zu Cannabiskonsum gekommen. Dieser

Verlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer dazu zu neigen scheint, in

persönlichen Krisen in den Drogenkonsum zurückzufallen. Auch aus dem neuesten

Vollzugsbericht des Massnahmezentrums [...] geht hervor, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor gelegentlich Cannabis konsumiert.

Diese Auszüge aus den

Vollzugsberichten der letzten vier Jahre zeigen, dass der Beschwerdeführer nach

wie vor Probleme im Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Bedenklich stimmt, dass

sie in dieser Zeit nicht kleiner wurden. Vielmehr hat er seinen Konsum zwischenzeitlich

auf weitere, auch harte Drogen (Kokain, Crystal Meth, Heroin, MDMA) ausgedehnt.

Die Erklärung, die er dafür gab (eine abschreckende Wirkung zu erzeugen), wirkt

naiv und realitätsfern. Er kann dies auch nicht allein mit den Folgen der Pandemie

begründen, zumal die erste Episode des GBL-Konsums bereits aus dem Jahr 2019

datiert. Gegenüber der Gutachterin räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass

er vom GBL auch körperlich abhängig geworden und Entzugserscheinung (schlimmes

Zittern) verspürt habe. Von Drittpersonen sei er auf seltsames Verhalten und

«herumfuchteln» aufmerksam gemacht worden. Die Schwere und Häufigkeit der

Rückfälle zeigt aktuell auf, dass überdauernd mindestens eine psychische

Abhängigkeit von illegalen Substanzen vorhanden ist.

Die Gutachterin

diagnostizierte im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2022) eine schwere

Cannabiskonsumstörung und –abhängigkeit (Gutachten S. 129) sowie eine

Abhängigkeit von GBL (Gutachten S. 115). Dass sich der Drogenkonsum nicht auf

die Arbeitsleistung auswirken soll, wie der Beschwerdeführers hier behauptete,

ist ein Trugschluss. Das zeigt sich allein schon darin, dass er gegenüber der

Gutachterin angegeben hat, teilweise einen «enormen Suchtdruck» und auch

körperliche Entzugserscheinungen verspürt zu haben, was seiner hiesigen

Argumentation klar widerspricht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass er in einer

solchen Situation regelrechte Arbeitsleistungen erbringen kann, zumal er

zuweilen deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben soll. Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Rückfallgefahr gerade die

Drogenproblematik als erheblich risikosteigernd auswirkt (Gutachten S. 133). Unter

diesen Umständen kann keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer lediglich

wegen gelegentlichen Drogenkonsums die Progression verwehrt worden sei. Vielmehr

sind die Episoden mit erhöhtem Drogenkonsum ein nicht unerheblicher Teil des

Problems des Beschwerdeführers. Die Argumentation des Beschwerdeführers spricht

daher für eine Verkennung der Situation und die Negierung der mit dem

Drogenkonsum einhergehenden Gefahren für sich und seine Umgebung.

8.5

Der Beschwerdeführer

beruft sich weiter auf seine bisherigen Erfolge in der Therapie und seine

Motivation weiter an sich zu arbeiten. Es ist zutreffend, dass er in der

Therapie grosse Fortschritte gemacht und insbesondere eine erhebliche

Nachreifung stattgefunden hat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten auch klar,

dass er nach wie vor ein Entwicklungsdefizit aufweist und weitere Fortschritte

nötig sind. Auch die Gutachterin weist darauf hin, dass bereits in der JVA [...]

eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt habe, die sich im

Massnahmezentrum [...] vorerst fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte

in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und offenerer Emotionalität gemacht.

Hingegen zeige er aufgrund seines problematischen Konsummusters und

wiederholter, zum Teil schwerer, Rückfälle ein deutlich therapiehinderndes

Verhalten (Gutachten S. 124). Die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung bestehe

daher nach wie vor (Gutachten S. 116 und 129). Diese beeinflusse die

Lebensgestaltung des Beschwerdeführers massgeblich und habe ihn bis anhin daran

gehindert, ein selbstständiges Leben zu führen. Daher könne (nach wie vor) von

einer schweren Persönlichkeitsstörung gesprochen werden.

8.6

Dass der

Beschwerdeführer eine Ausbildung machen möchte, ist nachvollziehbar. Hingegen

verkennt er, dass es dafür nicht nur die nötigen schulischen Kenntnisse braucht,

sondern er auch in der Lage sein muss, über eine längere Zeit durchgängig

mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Dass er die schulischen

Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllt, steht nicht mehr in Frage. Er hat

sich diverse schulische Kenntnisse im Lauf der Therapie noch aneignen können. Hingegen

gibt es Zweifel, ob er die dafür nötige Selbstdisziplin und Konstanz aufbringen

kann.

8.7

Auch weist die

Gutachterin zu recht auf die erhöhte Wiederholungsgefahr im Fall erneuten

Drogenkonsums hin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seinen

Drogenkonsums «im Griff» habe, trifft offensichtlich nicht zu. Letztmals 2021

entgleiste sein Konsum dermassen, dass er in eine psychische Abhängigkeit von

THC (Gutachten S. 74) und eine körperliche Abhängigkeit von GBL geriet (vgl.

Gutachten S. 75). Diese Episode in der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass sich

der Beschwerdeführer den Gefahren des Drogenkonsums nach wie vor nicht bewusst oder

nicht in der Lage ist, nach diesem Bewusstsein zu handeln. In solchen Episode

besteht immer das Risiko in eine Abhängigkeit abzugleiten und die Kontrolle zu

verlieren. Auch seit der Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer

wiederholt positive Urinproben produziert.

Der Beschwerdeführer widerspricht

der Befürchtung der Gutachterin, dass es ohne weitere stationäre Therapie zu

einem Absturz komme. Er macht geltend, er sei inzwischen eine durchaus

gefestigte Persönlichkeit und wisse, was er wolle. Er konsumiere primär aus

Langeweile und könnte drogenfrei leben, falls er das möchte. Hier kann

grundsätzlich auf das oben Gesagte verwiesen werden.

8.8

Bei der Frage, wie sich der

Beschwerdeführer in Freiheit verhalten wird, handelt es sich um eine

Zukunftsprognose, die naturgemäss nicht anhand von harten Fakten gestellt

werden kann. Es ist offensichtlich, dass der Vollzug (egal ob Straf- oder

Massnahmevollzug) für Betroffene keine einfache Lebenssituation ist, da in

dieser Zeit die eigenverantwortliche Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt

ist. Hingegen besteht im Massnahmevollzug, die Möglichkeit, sich mit adäquatem

Verhalten in Stufensystem Vorteile und mehr Freiheiten zu erarbeiten (z.B Ausgang,

Arbeits- und Wohnexternat). Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder betont

hat, wie wichtig ihm eine Berufsausbildung ist, ist es ihm im bisherigen, rund

10.

Jahren andauernden Massnahmevollzug nie gelungen, eine Progressionsstufe zu

erreichen, die ihm externes Arbeiten und damit den Beginn einer Ausbildung ermöglicht

hätte. Mehrmals kam es zu Disziplinarverstössen, i.d.R. Drogenkonsum, als er

kurz davor war diese Stufe zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich

erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum tatsächlich im

Griff hat. Vielmehr scheint die Feststellung der Gutachterin richtig, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für ein übergeordnetes Ziel auf

kurzfristige Bedürfnisbefriedigung zu verzichten. Es ist daher nicht

auszuschliessen, dass trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers realistisch,

auch für den Fall einer allfälligen Haftentlassung mit Rückfällen in den

Drogenkonsum zu rechnen ist. Das gilt umso mehr, als die Ansprüche an die

Lebensgestaltung in Freiheit um ein Vielfaches grösser sind als im geschützten

Rahmen des Massnahmevollzugs. Zudem ist man auch in Freiheit nicht vor

gelegentlicher Langeweile und v.a. gefeit. Die Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung

und damit auch die sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei jedem einzelnen. Dabei

geht es nicht immer nach dem eigenen Willen. Rückschläge und/oder Misserfolge im

Berufs- oder Privatleben gehören genauso zum Leben ausserhalb wie innerhalb des

Straf- und Massnahmevollzugs. Diese müssen verkraftet und überwunden werden,

ohne in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen. Vor diesem

Hintergrund sind die Bedenken der Gutachterin ohne weiteres nachvollziehbar.

Dass mit der stationären Massnahme der

Gefahr weiterer schwerer Delinquenz des Beschwerdeführers begegnet werden kann,

haben die vergangenen zehn Jahre gezeigt. Das ist auch für die nahe Zukunft

nicht anders.

Zu prüfen bleibt, ob die

Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben ist. Dieser macht

geltend, dass er therapiemüde und nicht mehr motiviert sei. Auch anlässlich der

Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seine Therapiemüdigkeit. Er machte

geltend, dass er für sich keinen Nutzen mehr darin sehe und betonte, dass er

endlich eine Chance haben möchte, sich und seine Leistungsfähigkeit und

–bereitschaft zu beweisen. Vor allem, dass er bis jetzt keine Möglichkeit

gehabt habe, eine Ausbildung zu machen, belaste ihn, obwohl das von Beginn an

sein Ziel gewesen sei. Es ist verständlich, dass es dem Beschwerdeführer nach

der bereits absolvierten Therapiedauer schwerfällt, sich weiter zu motivieren.

Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass er im bisherigen Verlauf der Therapie immer

bestrebt war, seine Persönlichkeitsentwicklung voranzutreiben und es ist ihm

wiederholt gelungen, nach gelegentlichen Tiefs «den Rank» wieder zu finden.

Aufgrund dessen besteht die berechtigte Hoffnung, dass er auch jetzt in der

Lage sein wird, die Vorteile der Fortsetzung der Therapie für sich zu erkennen.

Hingegen ist auch sein Wunsch nach Absolvierung einer Ausbildung

verständlicherweise sehr gross. Auf Nachfragen hin zeigt er Bereitschaft, sich

auch auf einen vom Massnahmezentrum [...] angebotenen Lehrberuf einzulassen,

obwohl diese nicht seiner Präferenz entsprechen. Er erklärte, eine Lehre als [...]

könne er sich auch vorstellen. Die Arbeit in der [...], wo er im [...] derzeit

arbeite, gefalle ihm.

Im Hinblick auf die weitere erfolgreiche

Behandlung des Beschwerdeführers tut es auch aus Gründen der

Verhältnismässigkeit not, ihm nach der langen Therapiedauer eine ganz konkrete

Zukunftsperspektive zu eröffnen. Unter diesen Umständen ist eine weitere Verlängerung

der stationären Massnahme gerechtfertigt. Mit der Chance einer Berufsausbildung

und einem entsprechenden Abschluss als Ziel vor Augen, hätte der

Beschwerdeführer einen ganz konkreten Anreiz, sich weiterhin den Anforderungen

der Therapie zu stellen und etwas für seine Persönlichkeitsentwicklung zu tun. Ob

er eine solche Gelegenheit schliesslich zu seinem Vorteil nutzt, liegt dann in

den Händen des Beschwerdeführers.

8.9

Der Massnahmevollzug dauert

ordentlicherweise fünf Jahre und soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen

verlängert werden (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der

Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB trägt in erster Linie dem

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der

Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv angesehen und

im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts

6B_109/213 E. 4.4 mit Hinweisen und 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Je länger der

Massnahmevollzug gedauert hat, desto mehr Beachtung ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

zu schenken. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen der schwer

ausgeprägten unreifen Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89) und der

schwer ausgeprägten Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20) nach wie

vor bestehen. Hinzu gekommen ist eine GBL-Konsumstörung, während die [...]

aufgrund der [...]medikamente derzeit unter Kontrolle sind. Die Gutachterin attestiert

dem Beschwerdeführer in einem hoch strukturierten und intensiven Behandlungssetting

und unter der Bedingung, dass er seine Abstinenzmotivation aufrechterhalten

kann, eine moderate Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten. Sie geht jedoch

davon aus, dass im Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting rasch mit

einer Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit des psychischen Zustands

des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Damit würde auch das Risiko für schwere

Gewalttaten rasch auf das Ausgangsniveau von moderat bis deutlich steigen. Sie hält

die laufende stationäre Massnahme aufgrund dessen nach wie vor für verhältnismässig

und sieht derzeit keine mildere Alternative.

Es ist vorliegend zu berücksichtigen,

dass als mildere Massnahme einzig eine ambulante Therapie in Frage kommt. Das

ist aktuell für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, zumal

er ausserhalb der Therapie auf kein intaktes Umfeld zählen kann und nach wie vor

auf einen schützenden Rahmen angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer scheinbar

nach wie vor favorisierte Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), kommt

nicht in Frage, zumal die inzwischen stattgefundene Nachreifung eine allein

darauf fokussierte Massnahme nicht mehr rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

in rund [...] Monaten 30 Jahre alt wird, was die absolute Obergrenze für jene

Massnahmeunterworfenen ist (Art. 61 Abs. 4 StGB). Die bis dahin verbleibende

Zeit reichte nicht aus, um diese Massnahme sinnvoll durchzuführen.

Auch ist darauf

hinzuweisen, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug die Dauer

der mit Urteil vom 5. Dezember 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch nicht

erreicht hat (Art. 62c Abs. 2 StGB), obwohl die Relation zwischen Strafe und

Massnahme lediglich ein Aspekt im Zusammenhang mit der Verhältnisprüfung bei

der Verlängerung der Massnahme sein kann. Angesichts der nach wie vor

Dispositiv

ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht demnach derzeit

objektiv nichts gegen die Verlängerung der Massnahme.

Subjektiv macht der

Beschwerdeführer fehlende Motivation für die Fortsetzung der Therapie geltend. Tatsächlich

hat eine solche erheblich grössere Erfolgsaussichten, wenn der Betroffene

motiviert mitarbeitet. Dem Beschwerdeführer ist es wie oben ausgeführt, in der

Vergangenheit immer wieder gelungen, nach Phasen von Motivationsverlust, die

Vorteile der Weiterführung der Therapie zu erkennen und sich darauf einzulassen.

Es ist zu hoffen, dass er auch dieses Mal die Vorteile einer engagierten

Mitarbeit für sich erkennt, insbesondere im Zusammenhang mit einer

Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass eine unmittelbare Haftentlassung aufgrund

des verbleibenden Strafrests wenig wahrscheinlich ist.

Mit Blick auf die verbleibende

Reststrafe ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung darauf hinzuweisen,

dass sich die weitere Vollzugsplanung verstärkt mit der Beendigung der

Massnahme und dem Erwerb der dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die

Bewältigung seines Lebens in Freiheit noch fehlenden Kompetenzen auseinandersetzen

muss. Auch die konkrete Gestaltung des Lebens nach der Entlassung aus dem

Vollzug sollte vermehrt in die Therapie des Beschwerdeführers mit einbezogen werden.

Nach der langen Dauer des Freiheitsentzugs muss er über Vollzugslockerungen wieder

an das Leben ausserhalb des geschützten Rahmens des Massnahmezentrums herangeführt

werden, was sinnvollerweise im Rahmen der Therapie geschieht. Das gilt

vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in jungem Alter in den Straf-

und Massnahmevollzug kam und bisher noch nie allein gelebt hat. Ohne die dafür

notwendigen lebenspraktischen Fähigkeiten ist die Gefahr eines Scheiterns in

Freiheit erheblich höher. Das gilt umso mehr, als auch die Gutachterin die Chancen

des Beschwerdeführers, sich in Freiheit zu bewähren immer noch als erheblich

beeinträchtigt sieht, weshalb eine Entlassung aus der Massnahme derzeit nicht

in Frage kommt.

Das Erlernen eines Berufs würde dem

Beschwerdeführer den Einstieg in die in Freiheit notwendige Erwerbstätigkeit

erheblich erleichtern. Hinzu kommt, dass dies für ihn eine zusätzliche

Motivation sein könnte, um sich weiterhin auf die Therapie einzulassen, in der

er subjektiv aktuell keinen Mehrwert mehr für sich sieht. Das gilt umso mehr,

als er daraus mit zumutbarem Engagement nicht nur einen konkreten, sondern auch

einen für ihn unmittelbar sicht- und spürbaren Nutzen ziehen könnte. Vor diesem

Hintergrund muss nun auch von Seiten der Vollzugsbehörde darauf hingewirkt

werden, dem Beschwerdeführer diese Perspektive zu geben und ihm im August 2023

den Beginn einer Berufsausbildung als [...] zu ermöglichen. Sodann liegt es am

Beschwerdeführer, sich als verantwortungsvolle und leistungsfähige Person zu

beweisen.

8.10 Unter

Berücksichtigung der geschilderten Umstände scheint die Verlängerung der

stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB für A.___ derzeit noch

verhältnismässig. Hingegen ist die Verlängerung auf zwei Jahre und sechs Monate

zu beschränken. Diese Zeit würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Rahmen

der Massnahme eine Ausbildung zu beginnen und in Freiheit abzuschliessen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens.

2. Der Beschwerdeführer

ist mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2'000.00, je zur Hälfte zu Lasten

von A.___ und des Staates. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren Kosten von CHF

2'460.40 erhoben. Diese sind ebenfalls je hälftig vom Beschwerdeführer und dem

Staat zu tragen.

3. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird für

das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf CHF 3'580.90 und ist zufolge

amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'790.45

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

Die Entschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'824.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.)

ist in Rechtskraft erwachsen. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von

CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.

Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 angeordnete und

mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 15.

Januar 2023 um zwei Jahre und sechs Monate verlängert.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das

erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 4'824.30

(inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher

Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

im Umfang von CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen

Honorar, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'580.90 (inkl. Auslagen und

7,7 % MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF

1'790.45 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 527.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.

Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens belaufen sich rechtskräftig auf CHF 2'460.40. Sie sind je im Umfang

von CHF 1'230.20 vom Staat und von A.___ zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 haben der Staat und A.___ zu je CHF

1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer