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Entscheid

BKBES.2023.23

Nichteintreten auf Einsprache

21. März 2023Deutsch8 min

die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2022

wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Sachbeschädigung schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft [AS]

021 f.). Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post erfolgte am 17. November

2022 durch die Post ein Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer die Annahme

verweigerte (AS 023).

2. Am 3. Januar 2023 liess die Zentrale

Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in Rechnung

gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert zehn Tagen

zukommen (AS 024).

3. Der Beschwerdeführer retournierte

diese Zahlungserinnerung an die Gerichtskasse (Eingang bei der Zentralen

Gerichtskasse am 09.01.2023), dies versehen mit dem handschriftlichen Vermerk

«Welchen Entscheid????» (AS 024). Die Gerichtskasse leitete diese Eingabe an

die Staatsanwaltschaft weiter (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am

13.01.2023), wobei diese wiederum mit Schreiben vom 16. Januar 2023 dem

Beschwerdeführer mitteilte, das Schreiben sei vorsorglich als Einsprache gegen

den Strafbefehl vom 15. November 2022 entgegengenommen worden. Unter Verweis

auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, dass diese Einsprache mutmasslich ungültig sein dürfte; bei

allfälligem Festhalten an der Einsprache werde diese jedoch zwecks Prüfung der

Gültigkeit dem Richteramt Olten-Gösgen überwiesen (AS 026 f.).

3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023

teilte der Beschwerdeführer mit, an der Einsprache festzuhalten. Er sehe sich

in der beschuldigten Sache als unschuldig (AS 028). In der Folge überwies

die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

zur Prüfung der Gültigkeit.

4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023

trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache wegen

verspäteter Einreichung nicht ein (AS 030).

5. Am 25. Februar 2023 erhob A.___ gegen

diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, er sei am Duschen

gewesen, als die Postbotin am 17. November 2022 geklingelt habe. Er habe kurz

das kleine Badfenster geöffnet. Da er jedoch am Duschen gewesen sei, habe er

keine Zeit gehabt. Er sei sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung

definitiv nicht bewusst gewesen. Auch sei er in der Annahme gewesen, dass die

Zustellung später erneut erfolgen könnte, dass die Sendung deponiert werde,

oder dass er für die Sendung eine Abholungseinladung erhalten werde. Es sei

überhaupt nicht seine Absicht gewesen, die Annahme zu verweigern.

6. Mit Eingabe vom 6. März 2023 leitete

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die Akten

weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2023 kann mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a

Dispositiv

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der

Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt

nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde

übergeben wird.

2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in

der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO

vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu

befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen

handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)

bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen

Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.

356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und

gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die

insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

3. Vorliegend ist der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 17. Februar 2023 auf die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 nicht eingetreten. Die

Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet

eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 15. November 2022 gelte als

zugestellt per 17. November 2022; die Einsprachefrist sei somit am 28. November

2022 abgelaufen. Die Einsprache vom 27. Januar 2023 (Postaufgabe 28. Januar

2023) sei verspätet.

4. Der Beschwerdeführer bringt nun vor,

dass er die Annahme des Strafbefehls nicht bewusst verweigert habe bzw. dass er

im Zeitpunkt des Zustellversuchs sich unter der Dusche befunden habe. Er sei

sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung nicht bewusst gewesen. Er sei in

der Annahme gewesen, dass die Zustellung später noch einmal erfolge, das

Schreiben deponiert oder dass dafür eine Abholungseinladung ausgestellt werde.

5. Diese Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft wurde am 15. November 2022 und damit innerhalb von fünf

Wochen seit der ihm zur Last gelegten Sachbeschädigung bzw. innerhalb von 2 ½

Wochen seit Erstellen der polizeilichen Strafanzeige (27. Oktober 2022)

ausgestellt. Der Beschwerdeführer hatte damit mit der Zustellung einer Sendung

durch die Staatsanwaltschaft jederzeit zu rechnen; die Wichtigkeit des

Schreibens musste ihm mit Blick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren

bewusst gewesen sein. Auch mit seinem Einwand, er habe damit gerechnet, dass

ihm das Schreiben später erneut zugestellt bzw. dass eine Abholungseinladung

hinterlegt werde, vermag er nicht durchzudringen. Dass die zuständige Postbotin

keine Abholungseinladung deponierte, war durch den Beschwerdeführer noch am

selben Tag feststellbar; dass kein erneuter Zustellversuch unternommen wurde,

praxisgemäss spätestens am nächsten oder übernächsten Tag. Dies ist

nachweislich nicht erfolgt.

6. Bei persönlicher Zustellung gilt eine

Sendung, deren Annahme die Adressatin oder der Adressat verweigert, am Tag der

Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Da der Beschuldigte

sich am 17. November 2022 weigerte, die ihm persönlich angekündigte

eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft anzunehmen, galt diese per

diesen Tag als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für die in der Sendung

enthaltene Verfügung begann damit am 18. November 2022 zu laufen und endete am

28. November 2022. Der Beschwerdeführer meldete sich erst Anfang Januar 2023

bei der Zentralen Gerichtskasse, als diese ihm eine Zahlungserinnerung

zustellen liess (Eingang des retournierten Schreibens des Beschwerdeführer bei

der ZGK am 09.01.2023). Ausdrücklich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15.

November 2022 erhob der Beschwerdeführer sogar erst am 28. Januar 2023

(Postaufgabe der auf den 27.01.2023 datierten Sendung). Die Frist vom 28.

November 2022 ist damit deutlich verpasst. Die Feststellung der Vorinstanz,

wonach auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, ist

demnach in keiner Weise zu beanstanden.

7. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker