BKBES.2023.23
Nichteintreten auf Einsprache
21. März 2023Deutsch8 min
die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2022
wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Sachbeschädigung schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 525.00 verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft [AS]
021 f.). Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post erfolgte am 17. November
2022 durch die Post ein Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer die Annahme
verweigerte (AS 023).
2. Am 3. Januar 2023 liess die Zentrale
Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in Rechnung
gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert zehn Tagen
zukommen (AS 024).
3. Der Beschwerdeführer retournierte
diese Zahlungserinnerung an die Gerichtskasse (Eingang bei der Zentralen
Gerichtskasse am 09.01.2023), dies versehen mit dem handschriftlichen Vermerk
«Welchen Entscheid????» (AS 024). Die Gerichtskasse leitete diese Eingabe an
die Staatsanwaltschaft weiter (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am
13.01.2023), wobei diese wiederum mit Schreiben vom 16. Januar 2023 dem
Beschwerdeführer mitteilte, das Schreiben sei vorsorglich als Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 15. November 2022 entgegengenommen worden. Unter Verweis
auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass diese Einsprache mutmasslich ungültig sein dürfte; bei
allfälligem Festhalten an der Einsprache werde diese jedoch zwecks Prüfung der
Gültigkeit dem Richteramt Olten-Gösgen überwiesen (AS 026 f.).
3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023
teilte der Beschwerdeführer mit, an der Einsprache festzuhalten. Er sehe sich
in der beschuldigten Sache als unschuldig (AS 028). In der Folge überwies
die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
zur Prüfung der Gültigkeit.
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023
trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache wegen
verspäteter Einreichung nicht ein (AS 030).
5. Am 25. Februar 2023 erhob A.___ gegen
diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, er sei am Duschen
gewesen, als die Postbotin am 17. November 2022 geklingelt habe. Er habe kurz
das kleine Badfenster geöffnet. Da er jedoch am Duschen gewesen sei, habe er
keine Zeit gehabt. Er sei sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung
definitiv nicht bewusst gewesen. Auch sei er in der Annahme gewesen, dass die
Zustellung später erneut erfolgen könnte, dass die Sendung deponiert werde,
oder dass er für die Sendung eine Abholungseinladung erhalten werde. Es sei
überhaupt nicht seine Absicht gewesen, die Annahme zu verweigern.
6. Mit Eingabe vom 6. März 2023 leitete
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die Akten
weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2023 kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a
Dispositiv
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der
Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt
nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde
übergeben wird.
2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in
der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO
vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu
befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen
handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)
bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen
Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.
356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und
gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Vorliegend ist der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 17. Februar 2023 auf die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 nicht eingetreten. Die
Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet
eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 15. November 2022 gelte als
zugestellt per 17. November 2022; die Einsprachefrist sei somit am 28. November
2022 abgelaufen. Die Einsprache vom 27. Januar 2023 (Postaufgabe 28. Januar
2023) sei verspätet.
4. Der Beschwerdeführer bringt nun vor,
dass er die Annahme des Strafbefehls nicht bewusst verweigert habe bzw. dass er
im Zeitpunkt des Zustellversuchs sich unter der Dusche befunden habe. Er sei
sich der Wichtigkeit und der Art der Sendung nicht bewusst gewesen. Er sei in
der Annahme gewesen, dass die Zustellung später noch einmal erfolge, das
Schreiben deponiert oder dass dafür eine Abholungseinladung ausgestellt werde.
5. Diese Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft wurde am 15. November 2022 und damit innerhalb von fünf
Wochen seit der ihm zur Last gelegten Sachbeschädigung bzw. innerhalb von 2 ½
Wochen seit Erstellen der polizeilichen Strafanzeige (27. Oktober 2022)
ausgestellt. Der Beschwerdeführer hatte damit mit der Zustellung einer Sendung
durch die Staatsanwaltschaft jederzeit zu rechnen; die Wichtigkeit des
Schreibens musste ihm mit Blick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren
bewusst gewesen sein. Auch mit seinem Einwand, er habe damit gerechnet, dass
ihm das Schreiben später erneut zugestellt bzw. dass eine Abholungseinladung
hinterlegt werde, vermag er nicht durchzudringen. Dass die zuständige Postbotin
keine Abholungseinladung deponierte, war durch den Beschwerdeführer noch am
selben Tag feststellbar; dass kein erneuter Zustellversuch unternommen wurde,
praxisgemäss spätestens am nächsten oder übernächsten Tag. Dies ist
nachweislich nicht erfolgt.
6. Bei persönlicher Zustellung gilt eine
Sendung, deren Annahme die Adressatin oder der Adressat verweigert, am Tag der
Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Da der Beschuldigte
sich am 17. November 2022 weigerte, die ihm persönlich angekündigte
eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft anzunehmen, galt diese per
diesen Tag als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für die in der Sendung
enthaltene Verfügung begann damit am 18. November 2022 zu laufen und endete am
28. November 2022. Der Beschwerdeführer meldete sich erst Anfang Januar 2023
bei der Zentralen Gerichtskasse, als diese ihm eine Zahlungserinnerung
zustellen liess (Eingang des retournierten Schreibens des Beschwerdeführer bei
der ZGK am 09.01.2023). Ausdrücklich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15.
November 2022 erhob der Beschwerdeführer sogar erst am 28. Januar 2023
(Postaufgabe der auf den 27.01.2023 datierten Sendung). Die Frist vom 28.
November 2022 ist damit deutlich verpasst. Die Feststellung der Vorinstanz,
wonach auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, ist
demnach in keiner Weise zu beanstanden.
7. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker