BKBES.2023.29
Nichtanhandnahmeverfügung
31. Mai 2023Deutsch10 min
Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter B.___ und ihrer Grossmutter C.___ ein.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 19. Januar 2023 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine 42-seitige Strafanzeige im
Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter B.___ und ihrer Grossmutter C.___ ein.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023
erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:
1. Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar
2023 wird im Original zu den Akten genommen.
Erwägungen
2.
Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar
2023.
wird gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurückgewiesen. Die Eingabe ist
unverständlich und weitschweifig.
3.
A.___ wird Gelegenheit gegeben, die
obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu
präzisieren bzw. näher zu erläutern.
4.
Geht innert hiervor genannter Frist
keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe ein, bleibt die Eingabe vom 19.
Januar 2023 unbeachtet und es wird eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
5.
Es ergeht der Hinweis, dass das
Verfahren STA.2020.3311, auf welches A.___ verweist, mit Nichtanhandnahme vom 28.
Juni 2021 rechtskräftig erledigt wurde.
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
es werde aus den Eingaben von A.___ nicht ausreichend klar, wem sie konkret was
vorwerfe bzw. wer konkret welches möglicherweise strafbare Verhalten an den Tag
gelegt haben solle. Entsprechend erhalte sie Gelegenheit, die von ihr erhobenen
Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu präzisieren bzw. zu erläutern, inwiefern es
sich um neue Vorwürfe handle (welche nicht bereits im Verfahren STA.2020.3311
rechtskräftig erledigt worden seien).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2023
ersuchte A.___ um Einsicht in das abgeschlossene Verfahren STA.2020.3311 sowie
den Erhalt des Einvernahmeprotokolls der kantonalen Polizei, Standort [...],
der Anzeigenden. Im Weiteren ersuchte sie um eine Fristerstreckung zur
Beantwortung des komplexen, rechtlichen Begründungsauftrages gemäss Verfügung
vom 23. Januar 2023 bis nach erfolgter Akteneinsicht.
Die Staatsanwaltschaft teilte ihr am 2.
Februar 2023 mit, die Frist betreffend Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Januar
2023.
werde erstreckt bis spätestens 28. Februar 2023. Zudem habe sie die
Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei
der Staatsanwaltschaft in Olten oder Solothurn einzusehen.
Am 9. Februar 2023 meldete sich A.___
telefonisch bei der Staatsanwaltschaft. Es wurde vereinbart, dass sie die Akten
am 28. Februar 2023, 14.15 Uhr in Olten einsehen komme. Zu diesem Termin
erschien sie nicht (vgl. Journal Verfahrensschritte).
1.2
Mit Verfügung vom 3. März 2023 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung, Betrugs
etc. mit der Begründung nicht an die Hand, die auf den 28. Februar 2023
erstreckte Frist sei verstrichen, ohne dass A.___ die geltend gemachten
Dispositiv
Vorwürfe präzisiert habe. Es sei demnach nach wie vor völlig unklar, welches
strafrechtlich relevante Verhalten wem vorgehalten werde. Die Anzeige gegen
Unbekannt (u.a. Notar D.___, Treuhänder E.___) sei daher gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ergehe der Hinweis, dass A.___ bereits im zuvor
erwähnten Verfahren (STA.2020.3311) Strafanzeige im Zusammenhang mit dem
Nachlass ihrer Mutter erstattet habe. Diese Strafanzeige sei mit Entscheid vom
28. Juni 2021 nicht an die Hand genommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass
sie in der gleichen Sache zuvor auch im Kanton […] Strafanzeige eingereicht
habe, worauf die Staatsanwaltschaft […] am 1. Oktober 2020 eine
Nichtanhandnahmeverfügung (kein genügender Anfangsverdacht) erlassen habe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
24. März 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Verfahren sei
an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen
und es sei ihr Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Schliesslich sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre (der Beschwerdeführerin) Eingabe vom 19.
Januar 2023, wenn sie durch prozessuale Mithilfe der Staatsanwaltschaft in verbesserter
Form vorliege, dahingehend zu prüfen, ob zumindest teilweise in der Eingabe vom
19. Januar 2023 ein Revisionsgesuch der Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren
STA.2020.3311 vorliege und die Staatsanwaltschaft sei «anzuweisen, ob die
vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung wegen der aktenwidrigen
Sachverhaltsfeststellung nicht von Amtes wegen zu berichtigen sei wegen
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit».
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich und verständlich – im Wesentlichen aus,
sie habe sich nach Erhalt der Verfügung vom 23. Januar 2023 an die
Staatsanwaltschaft gewandt und habe Akteneinsicht in das Verfahren
STA.2020.3311 verlangt. Die Anweisung in der Verfügung sei nur in Bezug auf die
Nichtanhandnahmeverfügung des Verfahrens STA.2020.3311 klar. Sie habe
telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht abgemacht und mündlich
vereinbart, dass die Staatsanwältin ihr den Termin schriftlich bestätige und
eine Nachfrist setze, um zu Ziff. 5 der Verfügung vom 23. Januar 2023 Stellung
nehmen zu können. Eine solche Verfügung habe sie aber nicht erhalten. Der
Treuhänder E.___ existiere in ihrem «Kenntnisrahmen» nicht und gegen eine nicht
existierende Person könne kein Strafverfahren eröffnet werden. D.___ wohne im
Kanton [...] und arbeite in der Stadt [...]. Er falle daher nicht in die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn, ausser als Mittäter des in [...]
wohnenden Haupttäters F.___.
Ihr rechtliches Gehör sei beschränkt
worden. Es sei nicht klar, weshalb die Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der
Verfügung vom 3. März 2023 zugewartet habe ohne nachzufragen, weshalb die
telefonisch vereinbarte Akteneinsicht unterblieben sei. Sie stelle nochmals
klar, dass sich die Eingabe vom 19. Januar 2023 auf F.___ beziehe, wie sich das
Verfahren STA.2020.3311 auch auf F.___ bezogen habe. Der Sachverhalt der
Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2020.3311 sei indessen falsch.
3. Die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 umfasste 42 Seiten. Gleichzeitig wurde
eine Vielzahl von Beilagen eingereicht. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht
hervor, welche Vorhalte sie konkret gegen wen und weshalb erhebt. Die
Staatsanwaltschaft hat ihr deshalb gestützt auf Art. 110 Abs. 4 des
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine Nachfrist
gesetzt, um ihre Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern. Denn es ist
nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, umfangreiche Anzeigen und
Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten. Zu Recht hat die
Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die erwähnte
Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 19. Januar 2023 unbeachtet
bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe
eingehe. Die Beschwerdeführerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.
Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 30. Januar 2023 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 eine
Fristerstreckung bis 28. Februar 2023 und wies sie gleichzeitig auf die
Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten nach telefonischer
Terminvereinbarung hin. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin am
9. Februar 2023 Gebrauch und vereinbarte telefonisch einen Termin für die
Akteneinsicht auf den 28. Februar 2023. Zu diesem Termin erschien sie
unbestrittenermassen nicht und sie entschuldigte sich auch nicht. Ebenso wenig
reichte sie innert Frist eine weitere Eingabe oder eine weitere
Fristerstreckung ein. Folgerichtig erliess die Staatsanwaltschaft dann am 3.
März 2023 die in Aussicht gestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Dieses Vorgehen
ist absolut nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann es nicht zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft ihr anlässlich des
Telefongesprächs vom 9. Februar 2023 in Aussicht gestellt haben soll, den
Termin vom 28. Februar 2023 noch schriftlich zu bestätigen. So findet sich im
Journal kein entsprechender Hinweis und die Beschwerdeführerin schien sich im
März 2023 selber nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob tatsächlich über eine
schriftliche Bestätigung gesprochen worden ist. Jedenfalls erwähnte sie in der
Eingabe vom 13. März 2023, sie meine so verblieben zu sein, dass ihr der Termin
vom 28. Februar 2023 noch schriftlich bestätigt werde. Es ist auch nicht
einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Termin noch schriftlich hätte
bestätigen sollen, wenn dieser zuvor telefonisch vereinbart und dies im Journal
so vermerkt worden ist. Im Weiteren bestand auch keine Verpflichtung der
Staatsanwaltschaft, ihr den Termin für die Akteneinsicht noch schriftlich zu
bestätigen.
Es wäre deshalb an der
Beschwerdeführerin gelegen, sich hinsichtlich einer allfälligen Unpässlichkeit des
Termins vom 28. Februar 2023 zu entschuldigen, andernfalls sie mit den
angedrohten Konsequenzen zu rechnen hatte. Aus der Verfügung resp. der gewährten
Fristerstreckung ging ausreichend klar hervor, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen wird, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe
eingeht. Die Beschwerdeführerin entlastet auch nicht, dass der Termin der
Akteneinsicht und derjenige für die Einreichung einer präzisierenden Eingabe
zusammenfiel, hätte die Beschwerdeführerin doch immer noch eine schriftliche
Fristerstreckung einreichen können, wenn es ihr nach erfolgter Akteneinsicht
zeitlich nicht mehr für eine entsprechende Eingabe hätte reichen sollen.
Stattdessen hat sie nichts unternommen und sich für den Termin auch nicht
entschuldigt (resp. erst am 13. März 2023 reagiert; vgl. Ausführungen im
nachfolgenden Abschnitt).
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft nach
Abschluss des Verfahrens wiederholt ohne direkt von ihr angeschrieben worden zu
sein, mit ihr kommuniziert habe (was die Beschwerdeführerin zur Annahme führt,
die Staatsanwaltschaft hätte sie daher auch anhören können oder gar müssen). Es
war die Beschwerdeführerin, die sich am 13. März 2023 per Mail an die
Staatanwaltschaft wandte und um einen neuen Termin für Akteneinsicht ersuchte.
Darauf teilte ihr die Staatsanwaltschaft am 15. März 2023 per Mail mit, es sei
inzwischen eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche sie am Tag zuvor
entgegengenommen habe. Wenn sie damit nicht einverstanden sei, könne sie
Beschwerde beim Obergericht erheben. Auf dieses Mail antwortete die
Beschwerdeführerin gleichentags und ersuchte u.a. nochmals um Akteneinsicht.
Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr darauf mit Mail vom 16. März 2023 und
teilte ihr mit, selbstverständlich könne sie die Akten innerhalb der laufenden
Rechtsmittelfrist nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei der
Staatsanwaltschaft Olten einsehen. Darauf ersuchte die Beschwerdeführerin um
Zustellung der ersten Verfügung, mit welcher ihr die Staatsanwaltschaft eine
Begründungspflicht auferlegt habe, sowie der ersten Nichtanhandnahmeverfügung
aus dem Jahr 2021. Diese beiden Verfügungen stellte ihr die Staatsanwaltschaft
in der Folge zu.
Schliesslich ist festzuhalten, dass es
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der
Staatsanwaltschaft ist, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bei einer
Person, die Anzeige erstattet und mit der ein Termin für Akteneinsicht
vereinbart worden ist, nachzufragen, weshalb die Person nicht zum Termin erschienen
ist.
4. Zusammenfassend ist der Erlass der in
Aussicht gestellten Nichtanhandnahmeverfügung somit wie erwähnt nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist
entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier