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Entscheid

BKBES.2023.29

Nichtanhandnahmeverfügung

31. Mai 2023Deutsch10 min

Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter B.___ und ihrer Grossmutter C.___ ein.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Am 19. Januar 2023 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine 42-seitige Strafanzeige im

Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Mutter B.___ und ihrer Grossmutter C.___ ein.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2023

erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:

1. Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar

2023 wird im Original zu den Akten genommen.

Erwägungen

2.

Die Eingabe von A.___ vom 19. Januar

2023.

wird gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurückgewiesen. Die Eingabe ist

unverständlich und weitschweifig.

3.

A.___ wird Gelegenheit gegeben, die

obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu

präzisieren bzw. näher zu erläutern.

4.

Geht innert hiervor genannter Frist

keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe ein, bleibt die Eingabe vom 19.

Januar 2023 unbeachtet und es wird eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

5.

Es ergeht der Hinweis, dass das

Verfahren STA.2020.3311, auf welches A.___ verweist, mit Nichtanhandnahme vom 28.

Juni 2021 rechtskräftig erledigt wurde.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,

es werde aus den Eingaben von A.___ nicht ausreichend klar, wem sie konkret was

vorwerfe bzw. wer konkret welches möglicherweise strafbare Verhalten an den Tag

gelegt haben solle. Entsprechend erhalte sie Gelegenheit, die von ihr erhobenen

Vorwürfe bis zum 31. Januar 2023 zu präzisieren bzw. zu erläutern, inwiefern es

sich um neue Vorwürfe handle (welche nicht bereits im Verfahren STA.2020.3311

rechtskräftig erledigt worden seien).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2023

ersuchte A.___ um Einsicht in das abgeschlossene Verfahren STA.2020.3311 sowie

den Erhalt des Einvernahmeprotokolls der kantonalen Polizei, Standort [...],

der Anzeigenden. Im Weiteren ersuchte sie um eine Fristerstreckung zur

Beantwortung des komplexen, rechtlichen Begründungsauftrages gemäss Verfügung

vom 23. Januar 2023 bis nach erfolgter Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft teilte ihr am 2.

Februar 2023 mit, die Frist betreffend Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Januar

2023.

werde erstreckt bis spätestens 28. Februar 2023. Zudem habe sie die

Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei

der Staatsanwaltschaft in Olten oder Solothurn einzusehen.

Am 9. Februar 2023 meldete sich A.___

telefonisch bei der Staatsanwaltschaft. Es wurde vereinbart, dass sie die Akten

am 28. Februar 2023, 14.15 Uhr in Olten einsehen komme. Zu diesem Termin

erschien sie nicht (vgl. Journal Verfahrensschritte).

1.2

Mit Verfügung vom 3. März 2023 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung, Betrugs

etc. mit der Begründung nicht an die Hand, die auf den 28. Februar 2023

erstreckte Frist sei verstrichen, ohne dass A.___ die geltend gemachten

Dispositiv

Vorwürfe präzisiert habe. Es sei demnach nach wie vor völlig unklar, welches

strafrechtlich relevante Verhalten wem vorgehalten werde. Die Anzeige gegen

Unbekannt (u.a. Notar D.___, Treuhänder E.___) sei daher gestützt auf Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu nehmen.

Der Vollständigkeit halber ergehe der Hinweis, dass A.___ bereits im zuvor

erwähnten Verfahren (STA.2020.3311) Strafanzeige im Zusammenhang mit dem

Nachlass ihrer Mutter erstattet habe. Diese Strafanzeige sei mit Entscheid vom

28. Juni 2021 nicht an die Hand genommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass

sie in der gleichen Sache zuvor auch im Kanton […] Strafanzeige eingereicht

habe, worauf die Staatsanwaltschaft […] am 1. Oktober 2020 eine

Nichtanhandnahmeverfügung (kein genügender Anfangsverdacht) erlassen habe.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

24. März 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Verfahren sei

an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen

und es sei ihr Gelegenheit zur Überarbeitung zu geben. Schliesslich sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihre (der Beschwerdeführerin) Eingabe vom 19.

Januar 2023, wenn sie durch prozessuale Mithilfe der Staatsanwaltschaft in verbesserter

Form vorliege, dahingehend zu prüfen, ob zumindest teilweise in der Eingabe vom

19. Januar 2023 ein Revisionsgesuch der Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren

STA.2020.3311 vorliege und die Staatsanwaltschaft sei «anzuweisen, ob die

vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung wegen der aktenwidrigen

Sachverhaltsfeststellung nicht von Amtes wegen zu berichtigen sei wegen

ursprünglicher Fehlerhaftigkeit».

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich und verständlich – im Wesentlichen aus,

sie habe sich nach Erhalt der Verfügung vom 23. Januar 2023 an die

Staatsanwaltschaft gewandt und habe Akteneinsicht in das Verfahren

STA.2020.3311 verlangt. Die Anweisung in der Verfügung sei nur in Bezug auf die

Nichtanhandnahmeverfügung des Verfahrens STA.2020.3311 klar. Sie habe

telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht abgemacht und mündlich

vereinbart, dass die Staatsanwältin ihr den Termin schriftlich bestätige und

eine Nachfrist setze, um zu Ziff. 5 der Verfügung vom 23. Januar 2023 Stellung

nehmen zu können. Eine solche Verfügung habe sie aber nicht erhalten. Der

Treuhänder E.___ existiere in ihrem «Kenntnisrahmen» nicht und gegen eine nicht

existierende Person könne kein Strafverfahren eröffnet werden. D.___ wohne im

Kanton [...] und arbeite in der Stadt [...]. Er falle daher nicht in die

Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn, ausser als Mittäter des in [...]

wohnenden Haupttäters F.___.

Ihr rechtliches Gehör sei beschränkt

worden. Es sei nicht klar, weshalb die Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der

Verfügung vom 3. März 2023 zugewartet habe ohne nachzufragen, weshalb die

telefonisch vereinbarte Akteneinsicht unterblieben sei. Sie stelle nochmals

klar, dass sich die Eingabe vom 19. Januar 2023 auf F.___ beziehe, wie sich das

Verfahren STA.2020.3311 auch auf F.___ bezogen habe. Der Sachverhalt der

Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2020.3311 sei indessen falsch.

3. Die Strafanzeige der

Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 umfasste 42 Seiten. Gleichzeitig wurde

eine Vielzahl von Beilagen eingereicht. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht

hervor, welche Vorhalte sie konkret gegen wen und weshalb erhebt. Die

Staatsanwaltschaft hat ihr deshalb gestützt auf Art. 110 Abs. 4 des

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine Nachfrist

gesetzt, um ihre Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern. Denn es ist

nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, umfangreiche Anzeigen und

Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten. Zu Recht hat die

Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die erwähnte

Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 19. Januar 2023 unbeachtet

bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe

eingehe. Die Beschwerdeführerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.

Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 30. Januar 2023 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 eine

Fristerstreckung bis 28. Februar 2023 und wies sie gleichzeitig auf die

Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten nach telefonischer

Terminvereinbarung hin. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin am

9. Februar 2023 Gebrauch und vereinbarte telefonisch einen Termin für die

Akteneinsicht auf den 28. Februar 2023. Zu diesem Termin erschien sie

unbestrittenermassen nicht und sie entschuldigte sich auch nicht. Ebenso wenig

reichte sie innert Frist eine weitere Eingabe oder eine weitere

Fristerstreckung ein. Folgerichtig erliess die Staatsanwaltschaft dann am 3.

März 2023 die in Aussicht gestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Dieses Vorgehen

ist absolut nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann es nicht zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft ihr anlässlich des

Telefongesprächs vom 9. Februar 2023 in Aussicht gestellt haben soll, den

Termin vom 28. Februar 2023 noch schriftlich zu bestätigen. So findet sich im

Journal kein entsprechender Hinweis und die Beschwerdeführerin schien sich im

März 2023 selber nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob tatsächlich über eine

schriftliche Bestätigung gesprochen worden ist. Jedenfalls erwähnte sie in der

Eingabe vom 13. März 2023, sie meine so verblieben zu sein, dass ihr der Termin

vom 28. Februar 2023 noch schriftlich bestätigt werde. Es ist auch nicht

einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Termin noch schriftlich hätte

bestätigen sollen, wenn dieser zuvor telefonisch vereinbart und dies im Journal

so vermerkt worden ist. Im Weiteren bestand auch keine Verpflichtung der

Staatsanwaltschaft, ihr den Termin für die Akteneinsicht noch schriftlich zu

bestätigen.

Es wäre deshalb an der

Beschwerdeführerin gelegen, sich hinsichtlich einer allfälligen Unpässlichkeit des

Termins vom 28. Februar 2023 zu entschuldigen, andernfalls sie mit den

angedrohten Konsequenzen zu rechnen hatte. Aus der Verfügung resp. der gewährten

Fristerstreckung ging ausreichend klar hervor, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlassen wird, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde Eingabe

eingeht. Die Beschwerdeführerin entlastet auch nicht, dass der Termin der

Akteneinsicht und derjenige für die Einreichung einer präzisierenden Eingabe

zusammenfiel, hätte die Beschwerdeführerin doch immer noch eine schriftliche

Fristerstreckung einreichen können, wenn es ihr nach erfolgter Akteneinsicht

zeitlich nicht mehr für eine entsprechende Eingabe hätte reichen sollen.

Stattdessen hat sie nichts unternommen und sich für den Termin auch nicht

entschuldigt (resp. erst am 13. März 2023 reagiert; vgl. Ausführungen im

nachfolgenden Abschnitt).

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft nach

Abschluss des Verfahrens wiederholt ohne direkt von ihr angeschrieben worden zu

sein, mit ihr kommuniziert habe (was die Beschwerdeführerin zur Annahme führt,

die Staatsanwaltschaft hätte sie daher auch anhören können oder gar müssen). Es

war die Beschwerdeführerin, die sich am 13. März 2023 per Mail an die

Staatanwaltschaft wandte und um einen neuen Termin für Akteneinsicht ersuchte.

Darauf teilte ihr die Staatsanwaltschaft am 15. März 2023 per Mail mit, es sei

inzwischen eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, welche sie am Tag zuvor

entgegengenommen habe. Wenn sie damit nicht einverstanden sei, könne sie

Beschwerde beim Obergericht erheben. Auf dieses Mail antwortete die

Beschwerdeführerin gleichentags und ersuchte u.a. nochmals um Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft antwortete ihr darauf mit Mail vom 16. März 2023 und

teilte ihr mit, selbstverständlich könne sie die Akten innerhalb der laufenden

Rechtsmittelfrist nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung bei der

Staatsanwaltschaft Olten einsehen. Darauf ersuchte die Beschwerdeführerin um

Zustellung der ersten Verfügung, mit welcher ihr die Staatsanwaltschaft eine

Begründungspflicht auferlegt habe, sowie der ersten Nichtanhandnahmeverfügung

aus dem Jahr 2021. Diese beiden Verfügungen stellte ihr die Staatsanwaltschaft

in der Folge zu.

Schliesslich ist festzuhalten, dass es

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der

Staatsanwaltschaft ist, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bei einer

Person, die Anzeige erstattet und mit der ein Termin für Akteneinsicht

vereinbart worden ist, nachzufragen, weshalb die Person nicht zum Termin erschienen

ist.

4. Zusammenfassend ist der Erlass der in

Aussicht gestellten Nichtanhandnahmeverfügung somit wie erwähnt nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist

entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier