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Entscheid

BKBES.2023.32

Nichteintreten auf Einsprache

17. April 2023Deutsch10 min

eine Gerichtsurkunde mit dem letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist als zugestellt.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2023

wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1

SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 50.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe sowie zur Tragung

der Verfahrenskosten von CHF 125.00 schuldig gesprochen. Gemäss Bescheinigung

der Schweizerischen Post wurde die Gerichtsurkunde am 9. Januar 2023 dem

Beschwerdeführer mit Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Da der

Beschwerdeführer das Schreiben nicht abholte, wurde die Gerichtsurkunde der

Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder retourniert.

2. Am 20. Februar 2023 liess die

Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in

Rechnung gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert 10

Tagen zukommen.

3. Der Beschwerdeführer liess am 23.

Februar 2023 eine Kopie dieser Zahlungserinnerung der Staatsanwaltschaft

zukommen und vermerkte, es müsse sich dabei um einen Irrtum handeln. Am 20.

Oktober 2022 habe ihn eine Frau [...] mit ihrem Auto angefahren. Sie sei mit

übersetzter Geschwindigkeit von links gekommen und habe ihm, auf dem Velo

sitzend, den Vortritt genommen. Er sei schwer gestürzt und habe mit dem Kopf

auf dem Boden aufgeschlagen. Er seinerseits sei absolut korrekt gefahren. Bis

jetzt habe er Rechnungen von fast CHF 2'000.00 und habe noch kein Geld von

einer Versicherung gesehen; ob man eigentlich in einem Drittweltland sei. Zu

guter Letzt komme noch die Staatsanwaltschaft und stelle eine Rechnung aus. Er

sei Opfer und nicht Täter. Er habe sich von Januar 2023 bis 10. Februar

2023 im Ausland aufgehalten und habe möglicherweise eine Meldung nicht

erhalten. Es werde um Klärung des Falles gebeten; er sei verärgert.

4. Am 14. März 2023 leitete die

Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 dem

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weiter zur Prüfung der Gültigkeit des

Schreibens als Einsprache. In ihrer Kurzbegründung wies sie u.a. darauf hin,

dass der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls als beschuldigte Person

polizeilich erstbefragt worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er

mit Zustellungen von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde,

insbesondere mit einem Strafbefehl, rechnen müsse. Unter Verweis auf Art. 85

Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), gelte

eine Gerichtsurkunde mit dem letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist als zugestellt.

5. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache des Beschwerdeführers

wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

6. Am 1. April 2023 erhob A.___ gegen

diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, mit ihm sei am

Unfalltag tatsächlich eine polizeiliche Befragung durchgeführt worden. Seine

Oberlippe und das linke Knie hätten noch geblutet, und die Frontzähne hätten

geschmerzt. Er habe nur schwankend gehen können und ihm sei schwindlig gewesen.

Er habe auch Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze gehabt. Erst am Abend

nach der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn habe er erfahren, dass er auch

an einer Hirnerschütterung gelitten habe. Sein Rechtsvortritt sei von einer

rücksichtslosen Fahrerin missachtet worden. Sie sei mit übersetzter

Geschwindigkeit von links über die Kreuzung gefahren und habe die Fahrt nicht

verlangsamt. Von der Polizei sei er nicht informiert worden, dass er

beschuldigte Person sei. Er habe letzten Herbst bei der Polizei […] mehrmals

telefonisch angefragt, ob er den Unfallrapport erhalten könne. Die Polizei habe

dies abgelehnt; nur die Versicherungen würden gemäss Polizei einen Rapport

erhalten. Das erste Schreiben, welches er nach dem Unfall erhalten habe, sei

die Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2023 gewesen. Den Strafbefehl habe er

wegen seines Auslandaufenthalts im Januar 2023 verpasst und habe deshalb auch

keine Einsprache gemacht. Er bitte um nochmalige Beurteilung des Falles.

7. Mit Eingabe vom 6. April 2023 leitete

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu der Beschwerdekammer die Akten weiter.

Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 23. März 2023 kann mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdekammer des

Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig

(§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

Dispositiv

125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der

Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt

nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde

übergeben wird.

2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in

der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b

StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu

befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen

handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)

bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen

Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.

356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und

gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die

insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

3. Vorliegend ist der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 23. März 2023 auf die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 nicht eingetreten. Die

Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätetet

eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2023 gelte als zugestellt

per 16. Januar 2023; die Einsprachefrist sei somit am 26. Januar 2023

abgelaufen. Die Einsprache vom 23. Februar 2023 sei verspätet.

4.1. Diese Vorbringen sind zutreffend.

Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer am 9.

Januar 2023 eine Abholungseinladung zugestellt. Bei einer eingeschriebenen

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen

musste, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 5.

Januar 2023 gilt damit am 16. Januar 2023 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist

für die in der Sendung enthaltene Verfügung begann damit am 17. Januar 2023 zu

laufen und endete am 26. Januar 2023. Der Beschwerdeführer meldete sich aber

erst Ende Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft, als ihm die Zentrale

Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung zustellen liess. Die Frist vom 26. Januar

2023 ist damit deutlich verpasst.

Zur Begründung, weshalb er diese Frist

verpasst habe, bringt der Beschwerdeführer nun vor, er habe den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 nicht bewusst nicht abgeholt. Direkt nach

dem Unfall habe er sich in einem verletzten Zustand befunden; das Schreiben

selber habe er wegen eines Auslandaufenthaltes verpasst. Er sei zwar von der Polizei

befragt worden; dass er dabei als beschuldigte Person gegolten habe, sei ihm

nicht gesagt worden. Er habe nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls

rechnen müssen.

4.2. Diese Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Auf der einen Seite ist

auszuführen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem

Gesundheitszustand direkt nach dem Unfall in der Beschwerde wohl übertrieben

dargestellt sind. Bringt er selber vor, er habe «nur schwankend gehen können»,

ihm sei «schwindlig» gewesen, er habe geblutet und Schmerzen gehabt, er habe

«Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» gehabt, so ist auf die Akten der

Staatsanwaltschaft zu verweisen. Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn

vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober

2022 «leicht verletzt» (a.a.O., S. 3). Der Fahrradlenker habe noch seinen Helm

getragen und habe an der Oberlippe geblutet, «schien aber weiter nicht verletzt

zu sein» (a.a.O., S. 4). Ebenso vermerkt wurde, dass der Lenker selbst

angegeben habe, «leicht verletzt» zu sein, wobei er diese Verletzungen

(«Oberlippe blutend, leichte Kopf- und Zahnschmerzen» selbständig bei einem

Arzt abklären werde (a.a.O., S. 4). Dies ist in der Niederschrift der

polizeilichen Erstbefragung vom 20. Oktober 2022 ebenfalls so vermerkt. Zu

Symptomen wie «Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» oder «Schwindel»,

welche ihn daran gehindert hätten, das Geschehen um ihn herum richtig

wahrzunehmen oder an ihn gerichtete Informationen nicht zu verstehen, ist weder

dem Polizeibericht noch dem Erstbefragungsprotokoll etwas zu entnehmen.

4.3. Auf der anderen Seite lässt sich

den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei Kanton

Solothurn sehr wohl über seine Stellung als beschuldigte Person informiert

worden ist. In der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 20.

Oktober 2022 wurde das Feld «Beschuldigte/r» angekreuzt. Ebenso findet sich auf

der Rückseite des Formulars eine Rechtsbelehrung der beschuldigten Person,

deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt hat.

Ausdrücklich vermerkt und unterschriftlich anerkannt wurde denn auch, dass die

beschuldigte Person – also der Beschwerdeführer – darüber informiert wurde,

dass an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde und sie mit der

Zustellung von Mitteilungen und Entscheidungen der Strafbehörde, insbesondere

einem Strafbefehl, rechnen müsse. Diese Belehrung bzw. Information wurden weiter

im Bericht der Polizei vom 17. November 2022 ausdrücklich so niedergeschrieben.

Dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend belehrt worden sei, ist vor diesem

Hintergrund nicht glaubhaft. Er musste somit mit einer Zustellung einer

Mitteilung der Staatsanwaltschaft rechnen.

4.4. Auch mit seinem Argument der

Auslandabwesenheit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Selbst,

wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auslandabwesend gewesen ist, wäre ihm

nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Februar spätestens aufgrund der Abholungseinladung

der Post im Briefkasten bewusst geworden, dass er die Zustellung einer

Gerichtsurkunde verpasst hatte. Dennoch kümmerte er sich in keinster Weise um

die Bedeutung der Abholungseinladung, sondern ignorierte diese weiter. Insbesondere

wenn er geltend macht, er habe mehrfach versucht, bei der Polizei weitere

Informationen zum Unfall(rapport) zu erhalten, wäre ihm dienlich gewesen,

spätestens beim Auffinden der Abholungseinladung bei der Staatsanwaltschaft

über das weitere Vorgehen nachzufragen. Stattdessen hat er weiter zugewartet,

bis die Behörden erneut von sich aus tätig werden mussten. Dieses Verhalten

vermag nicht, das Verpassen der Einsprachefrist zu rechtfertigen.

5. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Schenker