BKBES.2023.32
Nichteintreten auf Einsprache
17. April 2023Deutsch10 min
eine Gerichtsurkunde mit dem letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist als zugestellt.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2023
wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1
SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 50.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von CHF 125.00 schuldig gesprochen. Gemäss Bescheinigung
der Schweizerischen Post wurde die Gerichtsurkunde am 9. Januar 2023 dem
Beschwerdeführer mit Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Da der
Beschwerdeführer das Schreiben nicht abholte, wurde die Gerichtsurkunde der
Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder retourniert.
2. Am 20. Februar 2023 liess die
Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in
Rechnung gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert 10
Tagen zukommen.
3. Der Beschwerdeführer liess am 23.
Februar 2023 eine Kopie dieser Zahlungserinnerung der Staatsanwaltschaft
zukommen und vermerkte, es müsse sich dabei um einen Irrtum handeln. Am 20.
Oktober 2022 habe ihn eine Frau [...] mit ihrem Auto angefahren. Sie sei mit
übersetzter Geschwindigkeit von links gekommen und habe ihm, auf dem Velo
sitzend, den Vortritt genommen. Er sei schwer gestürzt und habe mit dem Kopf
auf dem Boden aufgeschlagen. Er seinerseits sei absolut korrekt gefahren. Bis
jetzt habe er Rechnungen von fast CHF 2'000.00 und habe noch kein Geld von
einer Versicherung gesehen; ob man eigentlich in einem Drittweltland sei. Zu
guter Letzt komme noch die Staatsanwaltschaft und stelle eine Rechnung aus. Er
sei Opfer und nicht Täter. Er habe sich von Januar 2023 bis 10. Februar
2023 im Ausland aufgehalten und habe möglicherweise eine Meldung nicht
erhalten. Es werde um Klärung des Falles gebeten; er sei verärgert.
4. Am 14. März 2023 leitete die
Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weiter zur Prüfung der Gültigkeit des
Schreibens als Einsprache. In ihrer Kurzbegründung wies sie u.a. darauf hin,
dass der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls als beschuldigte Person
polizeilich erstbefragt worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er
mit Zustellungen von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde,
insbesondere mit einem Strafbefehl, rechnen müsse. Unter Verweis auf Art. 85
Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), gelte
eine Gerichtsurkunde mit dem letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist als zugestellt.
5. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache des Beschwerdeführers
wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
6. Am 1. April 2023 erhob A.___ gegen
diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, mit ihm sei am
Unfalltag tatsächlich eine polizeiliche Befragung durchgeführt worden. Seine
Oberlippe und das linke Knie hätten noch geblutet, und die Frontzähne hätten
geschmerzt. Er habe nur schwankend gehen können und ihm sei schwindlig gewesen.
Er habe auch Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze gehabt. Erst am Abend
nach der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn habe er erfahren, dass er auch
an einer Hirnerschütterung gelitten habe. Sein Rechtsvortritt sei von einer
rücksichtslosen Fahrerin missachtet worden. Sie sei mit übersetzter
Geschwindigkeit von links über die Kreuzung gefahren und habe die Fahrt nicht
verlangsamt. Von der Polizei sei er nicht informiert worden, dass er
beschuldigte Person sei. Er habe letzten Herbst bei der Polizei […] mehrmals
telefonisch angefragt, ob er den Unfallrapport erhalten könne. Die Polizei habe
dies abgelehnt; nur die Versicherungen würden gemäss Polizei einen Rapport
erhalten. Das erste Schreiben, welches er nach dem Unfall erhalten habe, sei
die Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2023 gewesen. Den Strafbefehl habe er
wegen seines Auslandaufenthalts im Januar 2023 verpasst und habe deshalb auch
keine Einsprache gemacht. Er bitte um nochmalige Beurteilung des Falles.
7. Mit Eingabe vom 6. April 2023 leitete
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu der Beschwerdekammer die Akten weiter.
Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 23. März 2023 kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdekammer des
Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
Dispositiv
125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der
Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt
nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde
übergeben wird.
2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in
der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu
befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen
handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)
bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen
Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.
356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und
gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Vorliegend ist der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 23. März 2023 auf die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 nicht eingetreten. Die
Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätetet
eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2023 gelte als zugestellt
per 16. Januar 2023; die Einsprachefrist sei somit am 26. Januar 2023
abgelaufen. Die Einsprache vom 23. Februar 2023 sei verspätet.
4.1. Diese Vorbringen sind zutreffend.
Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer am 9.
Januar 2023 eine Abholungseinladung zugestellt. Bei einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 5.
Januar 2023 gilt damit am 16. Januar 2023 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist
für die in der Sendung enthaltene Verfügung begann damit am 17. Januar 2023 zu
laufen und endete am 26. Januar 2023. Der Beschwerdeführer meldete sich aber
erst Ende Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft, als ihm die Zentrale
Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung zustellen liess. Die Frist vom 26. Januar
2023 ist damit deutlich verpasst.
Zur Begründung, weshalb er diese Frist
verpasst habe, bringt der Beschwerdeführer nun vor, er habe den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 nicht bewusst nicht abgeholt. Direkt nach
dem Unfall habe er sich in einem verletzten Zustand befunden; das Schreiben
selber habe er wegen eines Auslandaufenthaltes verpasst. Er sei zwar von der Polizei
befragt worden; dass er dabei als beschuldigte Person gegolten habe, sei ihm
nicht gesagt worden. Er habe nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls
rechnen müssen.
4.2. Diese Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Auf der einen Seite ist
auszuführen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Gesundheitszustand direkt nach dem Unfall in der Beschwerde wohl übertrieben
dargestellt sind. Bringt er selber vor, er habe «nur schwankend gehen können»,
ihm sei «schwindlig» gewesen, er habe geblutet und Schmerzen gehabt, er habe
«Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» gehabt, so ist auf die Akten der
Staatsanwaltschaft zu verweisen. Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn
vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober
2022 «leicht verletzt» (a.a.O., S. 3). Der Fahrradlenker habe noch seinen Helm
getragen und habe an der Oberlippe geblutet, «schien aber weiter nicht verletzt
zu sein» (a.a.O., S. 4). Ebenso vermerkt wurde, dass der Lenker selbst
angegeben habe, «leicht verletzt» zu sein, wobei er diese Verletzungen
(«Oberlippe blutend, leichte Kopf- und Zahnschmerzen» selbständig bei einem
Arzt abklären werde (a.a.O., S. 4). Dies ist in der Niederschrift der
polizeilichen Erstbefragung vom 20. Oktober 2022 ebenfalls so vermerkt. Zu
Symptomen wie «Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» oder «Schwindel»,
welche ihn daran gehindert hätten, das Geschehen um ihn herum richtig
wahrzunehmen oder an ihn gerichtete Informationen nicht zu verstehen, ist weder
dem Polizeibericht noch dem Erstbefragungsprotokoll etwas zu entnehmen.
4.3. Auf der anderen Seite lässt sich
den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei Kanton
Solothurn sehr wohl über seine Stellung als beschuldigte Person informiert
worden ist. In der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 20.
Oktober 2022 wurde das Feld «Beschuldigte/r» angekreuzt. Ebenso findet sich auf
der Rückseite des Formulars eine Rechtsbelehrung der beschuldigten Person,
deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt hat.
Ausdrücklich vermerkt und unterschriftlich anerkannt wurde denn auch, dass die
beschuldigte Person – also der Beschwerdeführer – darüber informiert wurde,
dass an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde und sie mit der
Zustellung von Mitteilungen und Entscheidungen der Strafbehörde, insbesondere
einem Strafbefehl, rechnen müsse. Diese Belehrung bzw. Information wurden weiter
im Bericht der Polizei vom 17. November 2022 ausdrücklich so niedergeschrieben.
Dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend belehrt worden sei, ist vor diesem
Hintergrund nicht glaubhaft. Er musste somit mit einer Zustellung einer
Mitteilung der Staatsanwaltschaft rechnen.
4.4. Auch mit seinem Argument der
Auslandabwesenheit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Selbst,
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auslandabwesend gewesen ist, wäre ihm
nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Februar spätestens aufgrund der Abholungseinladung
der Post im Briefkasten bewusst geworden, dass er die Zustellung einer
Gerichtsurkunde verpasst hatte. Dennoch kümmerte er sich in keinster Weise um
die Bedeutung der Abholungseinladung, sondern ignorierte diese weiter. Insbesondere
wenn er geltend macht, er habe mehrfach versucht, bei der Polizei weitere
Informationen zum Unfall(rapport) zu erhalten, wäre ihm dienlich gewesen,
spätestens beim Auffinden der Abholungseinladung bei der Staatsanwaltschaft
über das weitere Vorgehen nachzufragen. Stattdessen hat er weiter zugewartet,
bis die Behörden erneut von sich aus tätig werden mussten. Dieses Verhalten
vermag nicht, das Verpassen der Einsprachefrist zu rechtfertigen.
5. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schenker