BKBES.2023.49
Nichtanhandnahmeverfügung
6. Juli 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 6. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht der Präsident der
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. März 2019 erstattete
A.___ gegen die Beschuldigte B.___ Strafanzeige wegen Entziehens von
Minderjährigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Konkret soll die
Beschuldigte die gemeinsamen Kinder, [...] und [...], während genanntem
Zeitraum nicht wie vereinbart bzw. gemäss Entscheid der KESB [...] dem
Kindsvater übergeben haben, wodurch dessen Besuchsrecht vereitelt worden sei.
2. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit Verfügung vom 13. April 2023 nicht an die Hand
(Ziffer 1). Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 400.00 A.___ auferlegt (Ziffer 2).
3. Gegen diese Verfügung
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Mai 2023 Beschwerde
mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. April 2023 sei aufzuheben.
2.
Die Verfahrenskosten
seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist Ziffer 2 der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023,
mithin ausschliesslich die Kostenauferlegung.
2.
Da vorliegend mit der Beschwerde nur
die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Entscheides angefochten werden und nicht
mehr als ein Betrag von CHF 5'000.00 strittig ist, ist die Angelegenheit
von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der
Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
3.
Nach Art. 427 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei Antragsdelikten
die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese
mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat. Diesbezüglich gelten grundsätzlich dieselben
Voraussetzungen wie in Art. 420 lit. a und b StPO. Die Verlegung der Kosten
folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei
Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger
auferlegt werden. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren
teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung
ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die
Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil
6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.
Zunächst geht die Argumentation des
Beschwerdeführers fehl, wonach bei Nichtanhandnahmeverfügungen keine Kostenverlegungen
an die Privatklägerschaft bzw. die Antragsteller verfügt werden dürften, denn die
Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen
auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO) und die Normen betreffend
Verfahrenskosten gelangen für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur
Anwendung (Art. 416 StPO).
5.
Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer vor Beanzeigung des vorliegend zu beurteilenden Falles seit
dem 31. Dezember 2022 sechs Mal Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete,
wobei es – wie auch in casu – jeweils um die Vorhalte des Entziehens von
Minderjährigen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ging. In jedem
Fall erging seitens der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung mit
derselben Begründung.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, wusste der Beschwerdeführer aufgrund der diversen
Nichtanhandnahmeverfügung (die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind) um den
Umstand, dass sowohl der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen als auch
der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eindeutig nicht
erfüllt ist. Trotz der bisher ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen hat der
Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen denselben
Delikten erstattet und somit mutwillig die Einleitung dieses Strafverfahrens
bewirkt. Er hat willkürlich eine weitere Strafanzeige eingereicht und die
Vorwürfe unbegründet zum siebten Mal erhoben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten und es liege ein «venire
contra factum proprium» vor, wenn sie sich nicht an Ziffer 3 ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2023 halte und eine bereits am 19. März
2023, d.h. vor dem Erlass der Verwarnung eingereichte Strafanzeige, mit der
Auflage von Verfahrenskosten sanktioniere, geht fehl. Wie gesagt hat der
Beschwerdeführer zum siebten Mal unbegründet dieselben Vorwürfe erhoben. Es
hätte ihm bzw. seiner Anwältin aufgrund der bisher ergangenen
Nichtanhandnahmeverfügungen bereits viel früher – und nicht erst mit der
Verwarnung – bewusst sein müssen, dass ihm jederzeit die Verfahrenskosten
auferlegt werden können. Er – und insbesondere seine Anwältin – wussten, dass
die Tatbestände auch beim siebten Mal nicht erfüllt sind und das Verfahren
nicht anhand genommen wird. Die wissentlich aussichtslose und haltlose
Strafanzeige, die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens führte, welches
Dispositiv
mit der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, rechtfertigt demnach die
staatsanwaltschaftlich verfügte Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. a StPO
ohne Weiteres.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer