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Entscheid

BKBES.2023.49

Nichtanhandnahmeverfügung

6. Juli 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 6. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese

Hintermann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht der Präsident der

Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. März 2019 erstattete

A.___ gegen die Beschuldigte B.___ Strafanzeige wegen Entziehens von

Minderjährigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Konkret soll die

Beschuldigte die gemeinsamen Kinder, [...] und [...], während genanntem

Zeitraum nicht wie vereinbart bzw. gemäss Entscheid der KESB [...] dem

Kindsvater übergeben haben, wodurch dessen Besuchsrecht vereitelt worden sei.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit Verfügung vom 13. April 2023 nicht an die Hand

(Ziffer 1). Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 400.00 A.___ auferlegt (Ziffer 2).

3. Gegen diese Verfügung

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Mai 2023 Beschwerde

mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. April 2023 sei aufzuheben.

2.

Die Verfahrenskosten

seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

23. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist Ziffer 2 der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023,

mithin ausschliesslich die Kostenauferlegung.

2.

Da vorliegend mit der Beschwerde nur

die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Entscheides angefochten werden und nicht

mehr als ein Betrag von CHF 5'000.00 strittig ist, ist die Angelegenheit

von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der

Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).

3.

Nach Art. 427 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei Antragsdelikten

die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese

mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder

dessen Durchführung erschwert hat. Diesbezüglich gelten grundsätzlich dieselben

Voraussetzungen wie in Art. 420 lit. a und b StPO. Die Verlegung der Kosten

folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das

Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei

Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger

auferlegt werden. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren

teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung

ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die

Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil

6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.

Zunächst geht die Argumentation des

Beschwerdeführers fehl, wonach bei Nichtanhandnahmeverfügungen keine Kostenverlegungen

an die Privatklägerschaft bzw. die Antragsteller verfügt werden dürften, denn die

Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen

auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO) und die Normen betreffend

Verfahrenskosten gelangen für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur

Anwendung (Art. 416 StPO).

5.

Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer vor Beanzeigung des vorliegend zu beurteilenden Falles seit

dem 31. Dezember 2022 sechs Mal Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete,

wobei es – wie auch in casu – jeweils um die Vorhalte des Entziehens von

Minderjährigen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ging. In jedem

Fall erging seitens der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung mit

derselben Begründung.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, wusste der Beschwerdeführer aufgrund der diversen

Nichtanhandnahmeverfügung (die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind) um den

Umstand, dass sowohl der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen als auch

der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eindeutig nicht

erfüllt ist. Trotz der bisher ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen hat der

Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen denselben

Delikten erstattet und somit mutwillig die Einleitung dieses Strafverfahrens

bewirkt. Er hat willkürlich eine weitere Strafanzeige eingereicht und die

Vorwürfe unbegründet zum siebten Mal erhoben.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die

Staatsanwaltschaft habe sich widersprüchlich verhalten und es liege ein «venire

contra factum proprium» vor, wenn sie sich nicht an Ziffer 3 ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2023 halte und eine bereits am 19. März

2023, d.h. vor dem Erlass der Verwarnung eingereichte Strafanzeige, mit der

Auflage von Verfahrenskosten sanktioniere, geht fehl. Wie gesagt hat der

Beschwerdeführer zum siebten Mal unbegründet dieselben Vorwürfe erhoben. Es

hätte ihm bzw. seiner Anwältin aufgrund der bisher ergangenen

Nichtanhandnahmeverfügungen bereits viel früher – und nicht erst mit der

Verwarnung – bewusst sein müssen, dass ihm jederzeit die Verfahrenskosten

auferlegt werden können. Er – und insbesondere seine Anwältin – wussten, dass

die Tatbestände auch beim siebten Mal nicht erfüllt sind und das Verfahren

nicht anhand genommen wird. Die wissentlich aussichtslose und haltlose

Strafanzeige, die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens führte, welches

Dispositiv

mit der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, rechtfertigt demnach die

staatsanwaltschaftlich verfügte Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. a StPO

ohne Weiteres.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer