BKBES.2023.52
Nichteintreten auf Einsprache
30. Mai 2023Deutsch11 min
Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022
wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Störung der Nachbarschaft
durch Radio oder Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB) schuldig gesprochen und
zu einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag
Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.
Die zugehörige Gerichtsurkunde wurde durch die Beschuldigte (an einem
unbekannten Datum) mit den handschriftlichen Vermerken «Meine Anwälte sind im
Moment mit CHINA / TAIWAN / USA beschäftigt. Ich bin krank + zudem bis ca. Ende
September in den Ferien!» versehen und der Post retourniert. Diese wiederum
leitete die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft
zurück.
2. Dem Journal der Verfahrensschritte
der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 14. März 2023
im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren bei der Gerichtskasse
vorgesprochen und erklärt habe, die daraus geschuldete Summe von CHF 18'000.00
nicht bezahlen zu wollen. Bei dieser Gelegenheit händigte die Ansprechperson
der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten eine Kopie des Strafbefehls vom 3.
August 2022 und der zugehörigen Rechnung aus mit der Bitte, dies zu Hause
durchzulesen. Bei Beanstandung sei eine schriftliche Einsprache auf dem
postalischen Weg unumgänglich. Am Schluss sei die Beschwerdeführerin mehrfach
eindringlich gebeten worden, die Staatsanwaltschaft zu verlassen.
3. Mit Eingabe vom 11. April 2023
verlangte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft schriftlich die
Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3.
August 2022. Zur Begründung führte sie Stichworte an wie «Postmail AG», «Post
nicht erhalten», «Frau B.___([...])», «Postbote [...] etc.», «SBB Fahrt am
18.6.2022», «[...] Ticket», «Nachbarn stört alles, sogar meine Anwesenheit auf
Terrasse meines Hauses an der [...]», «sogar Windspiel stört» und «Ich
akzeptiere keine weitere Willkür». Dem Schreiben beigelegt war eine Verfügung
des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2023 betreffend das
Rechtsöffnungsverfahren-Nr. BWZPR.2023.270.
4. Am 13. April 2023 leitete die
Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 an das
zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid weiter. Am 14. April
2023 wurden die Gerichtskasse und der Straf- und Massnahmenvollzug über das
Gesuch der Beschwerdeführerin informiert.
5. Mit Verfügung vom 26. April 2023 trat
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
6. Am 12. Mai 2023 erhob A.___ gegen
diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor,
seit dem 9. November 2021 seien aus ihrem Briefkasten von Unbekannten viele
Postsendungen und Post-Avisierungen gestohlen worden, weswegen sie oft erst
Tage oder Wochen später die Abholungseinladungen in ihrem Briefkasten gefunden
habe. Teilweise seien die Briefe schon geöffnet und mit beleidigenden
Kommentaren («Schlampe») versehen gewesen. Mit Vertretern der Post sei schon
mehrfach versucht worden, eine Lösung für das Problem zu finden, sämtliche
Bemühungen seien jedoch ins Leere gelaufen. In den Monaten September und
Oktober sei die Post zudem nicht an sie übergeben worden, obwohl sie persönlich
am Schalter vorgesprochen habe. Eine Einhaltung der Frist sei ihr unter diesen
Umständen nicht möglich gewesen. Dazu komme, dass sie seit ca. 15. Januar 2022
weder über ein Telefon noch über Internet oder ein Handy verfüge. Hinsichtlich
des Hinweises des Gerichts, sie sei über das Strafverfahren informiert worden,
sei wichtig zu wissen, dass sie unter einer Schwerhörigkeit von ca. 80
Prozent leide und an einem chronischen Hörekzem seit 2015. Aufgrund der
Krankheit, der schwankenden Hörfähigkeit und dem Verlust des alten Hörgeräts am
27./28. April 2022 sei sie darauf angewiesen, dass man laut und deutlich
mit ihr spreche, damit sie es auch verstehe. Nach vielen negativen Erlebnissen
und Erfahrungen mit der Polizei Kanton Solothurn sei ihr Vertrauen in die
Polizei zutiefst verletzt; auch die negativen Vorkommnisse in der
Untersuchungshaft im Oktober 2022 seien sehr traumatisierend gewesen.
7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 leitete
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt der Beschwerdekammer die
Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde unter Verweis auf
den Nichteintretensentscheid vom 26. April 2023 verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. April 2023 kann mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Gemäss vorliegenden Bescheinigungen der Schweizerischen Post
ging die Verfügung des Gerichts der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 zu, wobei
die Beschwerde (fälschlicherweise datiert mit 12. Mai 2023) am 15. Mai 2023 der
Dispositiv
Post aufgegeben wurde. Die Beschwerdefrist ist demnach eingehalten. Da
sämtliche Voraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf
sie einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann
die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der
Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt
nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde
übergeben wird.
2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in
der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu
befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen
handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)
bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen
Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.
356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und
gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Vorliegend ist der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 26. April
2023 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 nicht
eingetreten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin
am 18. Juni 2022 von den ausgerückten Polizeibeamten in Kenntnis gesetzt worden
sei, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Ruhestörung erfolgen
werde. Am 3. August 2022 habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl
erlassen. Da dieser nicht habe zugestellt werden können, sei am 10. August 2022
eine Abholungseinladung hinterlegt worden. Die Beschuldigte habe hierauf die
Sendung zwar offenbar einmal in der Zeit bis zum 17. August 2022 kurzzeitig in
ihrem Besitz gehabt (das Couvert sei von ihr mit Kommentaren versehen worden),
jedoch habe sie die Urkunde nicht definitiv entgegengenommen. Am 18. August
2022 sei die Urkunde mit dem Vermerk «nicht entgegengenommen» an die
Staatsanwaltschaft retourniert worden. Es sei somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
mit der Zustellung einer Urkunde habe rechnen müssen, weswegen in Anwendung von
Art. 85 Abs. 4 StPO der Strafbefehl vom 3. August 2022 am siebten Tag der
Abholfrist, d.h. am 17. August 2022, als zugestellt gelte. Die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 sei zu spät.
4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend
und finden ihre Stütze in den Akten. Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen
Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom 3. August 2022 wurde diese
von der Post am 9. August 2022 abgestempelt. Als Ende der Abholfrist wurde der
17. August 2022 bescheinigt, womit die zugehörige Abholungseinladung auf den
10. August 2022 zu datieren ist. Dies ist auch der zugehörigen
Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Auf welchem Weg diese
Abholungseinladung der Beschwerdeführerin konkret zugegangen ist – d.h. ob via
ihren eigenen Briefkasten oder ob per Hinterlegung am Postschalter – ist nicht
zweifelsfrei eruierbar. Dem Schreiben der Schweizerischen Post an die
Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 (Beilage 4 der Beschwerde) ist zu
entnehmen, dass die Mitarbeitenden in der Zustellung bei der Post festgestellt
haben, dass der Briefkasten / das Postfach der Beschwerdeführerin so voll ist,
dass die Sendungen leider nicht mehr zugestellt werden können. Es werde ab
sofort ein Auftrag «Post zurückbehalten» eingerichtet. Ob dies bereits am 10.
August 2022 der Fall war, ist offen. Wie die Abholungseinladung an die
Beschwerdeführerin gelangte, ist letztlich aber nicht von Belang. Die
Beschwerdeführerin hat die Gerichtsurkunde mit dem Strafbefehl vom
3. August 2022 mindestens einmal physisch in der Hand gehabt, wurde diese
doch von der Beschwerdeführerin persönlich mit zahlreichen handschriftlichen
Vermerken versehen. Dass sie vom Schreiben Kenntnis hatte, ist somit
zweifelsfrei belegt.
4.2. Unabhängig davon musste die
Beschuldigte mit der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft
rechnen. Der Strafanzeige der Polizei vom 6. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass
im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorfall vom 18. Juni 2022 von den
ausgerückten Polizeibeamten versucht worden war, mit der Beschwerdeführerin ein
konstruktives Gespräch zu führen. Als dies nicht funktioniert habe, sei sie
angewiesen worden, ihr Verhalten zu unterlassen und es sei ihr eine Anzeige
wegen Ruhestörung eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin war somit über das
gegen sie zu eröffnende Strafverfahren informiert.
Bei einer eingeschriebenen Postsendung,
die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, als
zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 3. August 2022 gilt
damit am 17. August 2022 als zugestellt.
5. Die Einsprache der Beschwerdeführerin
datiert vom 11. April 2023 und liegt damit deutlich über dem Termin der letzten
möglichen Einsprache vom (Montag) 29. August 2022. Sie ist mit der Vorinstanz
als zu spät zu qualifizieren.
6. Wie vorstehend ausgeführt, ist mit
den vorliegenden Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis
vom Strafbefehl vom 3. August 2022 gehabt hat. Die Ausführungen in der
Beschwerde, wonach sie wiederholt keine Post erhalten bzw. vom Strafbefehl
keine Kenntnis gehabt habe, gehen damit an der Sache vorbei. Weshalb die
Beschwerdeführerin die Urkunde vom 10. August 2022 nicht hat annehmen
wollen und diese nur mit handschriftlichen Kommentaren versehen hat, sind der
Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen. Gestützt auf die Ausführungen der
Polizei Kanton Solothurn in ihrer Anzeige vom 6. Juli 2022 ist schliesslich
nicht näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
schlechten Hörfähigkeit einzugehen. Der Anzeige lässt sich deutlich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 vielmehr nicht gewillt war, den
anwesenden Polizeibeamten zuzuhören, als dass sie diese tatsächlich akustisch nicht
verstanden hätte. Dieses Verhalten vermag nicht, das Verpassen der
Einsprachefrist zu rechtfertigen.
7. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker