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Entscheid

BKBES.2023.52

Nichteintreten auf Einsprache

30. Mai 2023Deutsch11 min

Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten

auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022

wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Störung der Nachbarschaft

durch Radio oder Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB) schuldig gesprochen und

zu einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.

Die zugehörige Gerichtsurkunde wurde durch die Beschuldigte (an einem

unbekannten Datum) mit den handschriftlichen Vermerken «Meine Anwälte sind im

Moment mit CHINA / TAIWAN / USA beschäftigt. Ich bin krank + zudem bis ca. Ende

September in den Ferien!» versehen und der Post retourniert. Diese wiederum

leitete die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft

zurück.

2. Dem Journal der Verfahrensschritte

der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 14. März 2023

im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren bei der Gerichtskasse

vorgesprochen und erklärt habe, die daraus geschuldete Summe von CHF 18'000.00

nicht bezahlen zu wollen. Bei dieser Gelegenheit händigte die Ansprechperson

der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten eine Kopie des Strafbefehls vom 3.

August 2022 und der zugehörigen Rechnung aus mit der Bitte, dies zu Hause

durchzulesen. Bei Beanstandung sei eine schriftliche Einsprache auf dem

postalischen Weg unumgänglich. Am Schluss sei die Beschwerdeführerin mehrfach

eindringlich gebeten worden, die Staatsanwaltschaft zu verlassen.

3. Mit Eingabe vom 11. April 2023

verlangte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft schriftlich die

Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3.

August 2022. Zur Begründung führte sie Stichworte an wie «Postmail AG», «Post

nicht erhalten», «Frau B.___([...])», «Postbote [...] etc.», «SBB Fahrt am

18.6.2022», «[...] Ticket», «Nachbarn stört alles, sogar meine Anwesenheit auf

Terrasse meines Hauses an der [...]», «sogar Windspiel stört» und «Ich

akzeptiere keine weitere Willkür». Dem Schreiben beigelegt war eine Verfügung

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2023 betreffend das

Rechtsöffnungsverfahren-Nr. BWZPR.2023.270.

4. Am 13. April 2023 leitete die

Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 an das

zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid weiter. Am 14. April

2023 wurden die Gerichtskasse und der Straf- und Massnahmenvollzug über das

Gesuch der Beschwerdeführerin informiert.

5. Mit Verfügung vom 26. April 2023 trat

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

6. Am 12. Mai 2023 erhob A.___ gegen

diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor,

seit dem 9. November 2021 seien aus ihrem Briefkasten von Unbekannten viele

Postsendungen und Post-Avisierungen gestohlen worden, weswegen sie oft erst

Tage oder Wochen später die Abholungseinladungen in ihrem Briefkasten gefunden

habe. Teilweise seien die Briefe schon geöffnet und mit beleidigenden

Kommentaren («Schlampe») versehen gewesen. Mit Vertretern der Post sei schon

mehrfach versucht worden, eine Lösung für das Problem zu finden, sämtliche

Bemühungen seien jedoch ins Leere gelaufen. In den Monaten September und

Oktober sei die Post zudem nicht an sie übergeben worden, obwohl sie persönlich

am Schalter vorgesprochen habe. Eine Einhaltung der Frist sei ihr unter diesen

Umständen nicht möglich gewesen. Dazu komme, dass sie seit ca. 15. Januar 2022

weder über ein Telefon noch über Internet oder ein Handy verfüge. Hinsichtlich

des Hinweises des Gerichts, sie sei über das Strafverfahren informiert worden,

sei wichtig zu wissen, dass sie unter einer Schwerhörigkeit von ca. 80

Prozent leide und an einem chronischen Hörekzem seit 2015. Aufgrund der

Krankheit, der schwankenden Hörfähigkeit und dem Verlust des alten Hörgeräts am

27./28. April 2022 sei sie darauf angewiesen, dass man laut und deutlich

mit ihr spreche, damit sie es auch verstehe. Nach vielen negativen Erlebnissen

und Erfahrungen mit der Polizei Kanton Solothurn sei ihr Vertrauen in die

Polizei zutiefst verletzt; auch die negativen Vorkommnisse in der

Untersuchungshaft im Oktober 2022 seien sehr traumatisierend gewesen.

7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 leitete

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt der Beschwerdekammer die

Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde unter Verweis auf

den Nichteintretensentscheid vom 26. April 2023 verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. April 2023 kann mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die

Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Gemäss vorliegenden Bescheinigungen der Schweizerischen Post

ging die Verfügung des Gerichts der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 zu, wobei

die Beschwerde (fälschlicherweise datiert mit 12. Mai 2023) am 15. Mai 2023 der

Dispositiv

Post aufgegeben wurde. Die Beschwerdefrist ist demnach eingehalten. Da

sämtliche Voraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf

sie einzutreten.

2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann

die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der

Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt

nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde

übergeben wird.

2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in

der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b

StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu

befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen

handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung)

bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen

Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art.

356 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und

gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die

insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

3. Vorliegend ist der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 26. April

2023 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 nicht

eingetreten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin

am 18. Juni 2022 von den ausgerückten Polizeibeamten in Kenntnis gesetzt worden

sei, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Ruhestörung erfolgen

werde. Am 3. August 2022 habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl

erlassen. Da dieser nicht habe zugestellt werden können, sei am 10. August 2022

eine Abholungseinladung hinterlegt worden. Die Beschuldigte habe hierauf die

Sendung zwar offenbar einmal in der Zeit bis zum 17. August 2022 kurzzeitig in

ihrem Besitz gehabt (das Couvert sei von ihr mit Kommentaren versehen worden),

jedoch habe sie die Urkunde nicht definitiv entgegengenommen. Am 18. August

2022 sei die Urkunde mit dem Vermerk «nicht entgegengenommen» an die

Staatsanwaltschaft retourniert worden. Es sei somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

mit der Zustellung einer Urkunde habe rechnen müssen, weswegen in Anwendung von

Art. 85 Abs. 4 StPO der Strafbefehl vom 3. August 2022 am siebten Tag der

Abholfrist, d.h. am 17. August 2022, als zugestellt gelte. Die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 sei zu spät.

4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend

und finden ihre Stütze in den Akten. Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen

Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom 3. August 2022 wurde diese

von der Post am 9. August 2022 abgestempelt. Als Ende der Abholfrist wurde der

17. August 2022 bescheinigt, womit die zugehörige Abholungseinladung auf den

10. August 2022 zu datieren ist. Dies ist auch der zugehörigen

Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Auf welchem Weg diese

Abholungseinladung der Beschwerdeführerin konkret zugegangen ist – d.h. ob via

ihren eigenen Briefkasten oder ob per Hinterlegung am Postschalter – ist nicht

zweifelsfrei eruierbar. Dem Schreiben der Schweizerischen Post an die

Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 (Beilage 4 der Beschwerde) ist zu

entnehmen, dass die Mitarbeitenden in der Zustellung bei der Post festgestellt

haben, dass der Briefkasten / das Postfach der Beschwerdeführerin so voll ist,

dass die Sendungen leider nicht mehr zugestellt werden können. Es werde ab

sofort ein Auftrag «Post zurückbehalten» eingerichtet. Ob dies bereits am 10.

August 2022 der Fall war, ist offen. Wie die Abholungseinladung an die

Beschwerdeführerin gelangte, ist letztlich aber nicht von Belang. Die

Beschwerdeführerin hat die Gerichtsurkunde mit dem Strafbefehl vom

3. August 2022 mindestens einmal physisch in der Hand gehabt, wurde diese

doch von der Beschwerdeführerin persönlich mit zahlreichen handschriftlichen

Vermerken versehen. Dass sie vom Schreiben Kenntnis hatte, ist somit

zweifelsfrei belegt.

4.2. Unabhängig davon musste die

Beschuldigte mit der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft

rechnen. Der Strafanzeige der Polizei vom 6. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass

im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorfall vom 18. Juni 2022 von den

ausgerückten Polizeibeamten versucht worden war, mit der Beschwerdeführerin ein

konstruktives Gespräch zu führen. Als dies nicht funktioniert habe, sei sie

angewiesen worden, ihr Verhalten zu unterlassen und es sei ihr eine Anzeige

wegen Ruhestörung eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin war somit über das

gegen sie zu eröffnende Strafverfahren informiert.

Bei einer eingeschriebenen Postsendung,

die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, als

zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 3. August 2022 gilt

damit am 17. August 2022 als zugestellt.

5. Die Einsprache der Beschwerdeführerin

datiert vom 11. April 2023 und liegt damit deutlich über dem Termin der letzten

möglichen Einsprache vom (Montag) 29. August 2022. Sie ist mit der Vorinstanz

als zu spät zu qualifizieren.

6. Wie vorstehend ausgeführt, ist mit

den vorliegenden Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis

vom Strafbefehl vom 3. August 2022 gehabt hat. Die Ausführungen in der

Beschwerde, wonach sie wiederholt keine Post erhalten bzw. vom Strafbefehl

keine Kenntnis gehabt habe, gehen damit an der Sache vorbei. Weshalb die

Beschwerdeführerin die Urkunde vom 10. August 2022 nicht hat annehmen

wollen und diese nur mit handschriftlichen Kommentaren versehen hat, sind der

Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen. Gestützt auf die Ausführungen der

Polizei Kanton Solothurn in ihrer Anzeige vom 6. Juli 2022 ist schliesslich

nicht näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer

schlechten Hörfähigkeit einzugehen. Der Anzeige lässt sich deutlich entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 vielmehr nicht gewillt war, den

anwesenden Polizeibeamten zuzuhören, als dass sie diese tatsächlich akustisch nicht

verstanden hätte. Dieses Verhalten vermag nicht, das Verpassen der

Einsprachefrist zu rechtfertigen.

7. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker