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Entscheid

BKBES.2023.53

Entschädigung

14. Juli 2023Deutsch7 min

Verfahrensrechte von CHF 1'133.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Ziff.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 14. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2022

wurde A.___ wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von B.___ zu einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00

verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___ durch Rechtsanwalt Martin

Schwaller Einsprache erheben. Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 22.

April 2022 einen berichtigten Strafbefehl. An den Schuldsprüchen wegen

Beschimpfung und Drohung und dem Strafmass wurde nichts geändert, weshalb die

Einsprache noch gleichentags mit den Akten dem Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 zog B.___ den Strafantrag zurück, weil sich A.___

bei ihm entschuldigt hatte. Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident von

Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ wegen Beschimpfung und Drohung mit

Verfügung vom 2. Mai 2023 ein (Ziff. 1). A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Martin Schwaller, wurde eine Entschädigung für die Ausübung der

Verfahrensrechte von CHF 1'133.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Ziff.

2).

2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___

am 19. Mai 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und

Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'513.95 (inkl. Auslagen

und MwSt.); eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur neuen Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen beantragte am 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne eine

Vernehmlassung einzureichen.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gestützt auf Art. 395 lit. b der

schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung

der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.

2.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den

Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zählen in erster

Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts

der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und die Höhe des

geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt waren.

Der Beizug eines Verteidigers kann sich

als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint.

Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts

zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb

wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines

Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet

werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen

ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle

Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen

insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine

Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,

dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich

unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen

darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte

Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit

selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und

rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens

und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der

beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der

Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im

Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren dauerte oder

mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde,

kann keine Rolle spielen (Urteil 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.1

Bei den Vorhalten der Beschimpfung

und der Drohung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte,

wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer wurde

von der Staatsanwaltschaft – wenn auch bedingt – zu einer Geldstrafe von 35

Tagessätzen zu je CHF 120.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 400.00

verurteilt. Da die Staatsanwaltschaft den Fall an das Gericht überwies, hatte der

Beschwerdeführer vor dem Gerichtspräsidenten zu erscheinen. Es ist daher nicht

als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal an die

Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Dies wird vom

Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen denn auch nicht bestritten, hat er doch

eine Entschädigung zugesprochen.

3.2

Zu prüfen ist, ob sich der von

Rechtsanwalt Schwaller betriebene Aufwand als angemessen erweist.

Als Massstab bei der Beantwortung der

Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren

nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten,

der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über

fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an

zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_950/2020 vom 25. November

2020.

E. 2.3.1).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht für die Zeit vom 9. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Aufwand von 372

Minuten resp. 6,2 Stunden zu je CHF 230.00 und für die Zeit vom 1. Januar 2023

bis 1. Mai 2023 einen solchen von 300 Minuten resp. 5 Stunden zu je CHF 250.00

geltend (vgl. Aufwandkontrolle [Beschwerdebeilage 3], Beschwerdeschrift S. 9).

Dies erscheint unter Berücksichtigung der Teilnahme an einer polizeilichen

Einvernahme und der Vorbereitung für eine Verhandlung vor Gericht (Besprechung

mit Klient, Verfassen eines Plädoyers) nicht unangemessen. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Gerichtspräsident für diese Aufwendungen lediglich 2,4

Stunden entschädigte. Dies wird weder in der angefochtenen Verfügung noch im

Beschwerdeverfahren näher begründet. Die Entschädigung beträgt für diese

Aufwendungen somit CHF 2'676.00 (in der Beschwerde findet sich ein kleiner

Rechnungsfehler: 6,2 Stunden à CHF 230.00 ergeben CHF 1'426.00). Für die

Hauptverhandlung werden insgesamt, d.h. inkl. Weg, 1,6 Stunden zu CHF 250.00

pro Stunde geltend gemacht, d.h. CHF 400.00, was ebenfalls nicht unangemessen

erscheint und vom Gerichtspräsidenten auch entsprechend entschädigt wurde. Unter

Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 184.70 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies insgesamt zu einer Entschädigung von

CHF 3'511.75.

4.

In Gutheissung der Beschwerde sind

dem Beschwerdeführer somit CHF 2'378.75 (CHF 3'511.75 minus die zugesprochenen

CHF 1'133.00) nachzuvergüten.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer steht für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Martin Schwaller macht

für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,7 Stunden zu je CHF 250.00

geltend, was angemessen ist. Inklusive Auslagen von CHF 70.80 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'072.45,

zahlbar durch die Gerichtskasse.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 dahingehend

abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF

3'511.75 zuzusprechen ist. Dem Beschwerdeführer sind somit CHF 2'378.75

nachzuvergüten.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

3. Der

Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'072.45 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier