BKBES.2023.53
Entschädigung
14. Juli 2023Deutsch7 min
Verfahrensrechte von CHF 1'133.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Ziff.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2022
wurde A.___ wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von B.___ zu einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00
verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___ durch Rechtsanwalt Martin
Schwaller Einsprache erheben. Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 22.
April 2022 einen berichtigten Strafbefehl. An den Schuldsprüchen wegen
Beschimpfung und Drohung und dem Strafmass wurde nichts geändert, weshalb die
Einsprache noch gleichentags mit den Akten dem Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 zog B.___ den Strafantrag zurück, weil sich A.___
bei ihm entschuldigt hatte. Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident von
Olten-Gösgen das Verfahren gegen A.___ wegen Beschimpfung und Drohung mit
Verfügung vom 2. Mai 2023 ein (Ziff. 1). A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Schwaller, wurde eine Entschädigung für die Ausübung der
Verfahrensrechte von CHF 1'133.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Ziff.
2).
2. Gegen Ziff. 2 dieser Verfügung liess A.___
am 19. Mai 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung und
Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'513.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.); eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen beantragte am 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne eine
Vernehmlassung einzureichen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gestützt auf Art. 395 lit. b der
schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung
der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
2.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den
Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zählen in erster
Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts
der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und die Höhe des
geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt waren.
Der Beizug eines Verteidigers kann sich
als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint.
Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts
zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb
wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines
Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet
werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen
ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle
Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen
insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine
Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,
dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich
unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen
darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte
Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit
selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines
Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und
rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens
und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der
beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der
Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im
Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren dauerte oder
mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde,
kann keine Rolle spielen (Urteil 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.1
Bei den Vorhalten der Beschimpfung
und der Drohung handelt es sich um Vergehen, also nicht um leichte Vorhalte,
wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschwerdeführer wurde
von der Staatsanwaltschaft – wenn auch bedingt – zu einer Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu je CHF 120.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 400.00
verurteilt. Da die Staatsanwaltschaft den Fall an das Gericht überwies, hatte der
Beschwerdeführer vor dem Gerichtspräsidenten zu erscheinen. Es ist daher nicht
als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal an die
Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Dies wird vom
Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen denn auch nicht bestritten, hat er doch
eine Entschädigung zugesprochen.
3.2
Zu prüfen ist, ob sich der von
Rechtsanwalt Schwaller betriebene Aufwand als angemessen erweist.
Als Massstab bei der Beantwortung der
Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren
nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten,
der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über
fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an
zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_950/2020 vom 25. November
2020.
E. 2.3.1).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht für die Zeit vom 9. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Aufwand von 372
Minuten resp. 6,2 Stunden zu je CHF 230.00 und für die Zeit vom 1. Januar 2023
bis 1. Mai 2023 einen solchen von 300 Minuten resp. 5 Stunden zu je CHF 250.00
geltend (vgl. Aufwandkontrolle [Beschwerdebeilage 3], Beschwerdeschrift S. 9).
Dies erscheint unter Berücksichtigung der Teilnahme an einer polizeilichen
Einvernahme und der Vorbereitung für eine Verhandlung vor Gericht (Besprechung
mit Klient, Verfassen eines Plädoyers) nicht unangemessen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Gerichtspräsident für diese Aufwendungen lediglich 2,4
Stunden entschädigte. Dies wird weder in der angefochtenen Verfügung noch im
Beschwerdeverfahren näher begründet. Die Entschädigung beträgt für diese
Aufwendungen somit CHF 2'676.00 (in der Beschwerde findet sich ein kleiner
Rechnungsfehler: 6,2 Stunden à CHF 230.00 ergeben CHF 1'426.00). Für die
Hauptverhandlung werden insgesamt, d.h. inkl. Weg, 1,6 Stunden zu CHF 250.00
pro Stunde geltend gemacht, d.h. CHF 400.00, was ebenfalls nicht unangemessen
erscheint und vom Gerichtspräsidenten auch entsprechend entschädigt wurde. Unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 184.70 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies insgesamt zu einer Entschädigung von
CHF 3'511.75.
4.
In Gutheissung der Beschwerde sind
dem Beschwerdeführer somit CHF 2'378.75 (CHF 3'511.75 minus die zugesprochenen
CHF 1'133.00) nachzuvergüten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Martin Schwaller macht
für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3,7 Stunden zu je CHF 250.00
geltend, was angemessen ist. Inklusive Auslagen von CHF 70.80 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'072.45,
zahlbar durch die Gerichtskasse.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2023 dahingehend
abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF
3'511.75 zuzusprechen ist. Dem Beschwerdeführer sind somit CHF 2'378.75
nachzuvergüten.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3. Der
Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'072.45 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier