BKBES.2023.54
Einstellungsverfügung
16. August 2023Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Peter
Stein,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 8. Dezember 2021 liessen die A.___
AG und C.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen «Verdacht auf Urkundenfälschung und
Vermögensdelikte» einreichen. B.___, ehemaliger Mitarbeiter und Geschäftsführer
der A.___ AG, wird vorgeworfen, Einnahmen aus dem Verkauf von […] nicht
abgerechnet und für sich behalten zu haben. Zur Rechtfertigung habe er eine
gefälschte Urkunde erstellt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 13.
März 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung und beauftragte die Polizei
gleichentags mit entsprechenden Ermittlungen.
1.3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2023
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen
Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung ein.
2. Am 22. Mai 2023 liess die A.___ AG
gegen diese Verfügung Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.
Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ liess am 10. Juli 2023
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Als Privatklägerschaft gilt die
geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf-
oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch
die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO).
Straftatbestände wie ungetreue
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder Veruntreuung von Vermögenswerten (Art.
138.
Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zeichnen sich dadurch aus, dass die
Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Sie
schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten
wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen
«wirtschaftlich-juristischen» Vermögensbegriff. Als geschädigte Person gilt
somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten
Vermögens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer
Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger
unmittelbar verletzt. Urkundendelikte schützen in erster Linie die
Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Auch
private Geschäftsinteressen können daneben unmittelbar verletzt werden, falls
die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder
anderer Art) einer bestimmten Person abzielt. In der Praxis wird die
Geschädigtenstellung von Privaten bspw. bejaht, wenn die Urkundenfälschung
gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdeliktes ist (Goran
Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.
1.
- 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 56 und 73).
Die A.___ AG ist durch die dem
Beschuldigten vorgehaltenen Straftatbestände unmittelbar beeinträchtigt,
weshalb ihr Geschädigtenstellung zukommt und sie zur Beschwerde legitimiert
ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.
Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung
des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit
gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer
Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.
April 2020 E. 3.1).
3.1
Dem Beschuldigten, welcher bis zu
seiner fristlosen Entlassung am 6. August 2021 Betriebsleiter und
stellvertretender Geschäftsführer der A.___ AG gewesen sei, wird in der
Strafanzeige vorgehalten, Einnahmen aus dem Verkauf von […] für sich behalten
zu haben. Nachdem sich C.___, Geschäftsführer der Firma, bei ihm erkundigt
habe, wo die durch das Recycling von […] erzielten Erträge gebucht worden seien
und wie der aktuelle Marktpreis sei (dieser sei in den letzten Jahren stetig
gestiegen), habe ihm der Beschuldigte eine Vereinbarung vorgelegt, wonach das
Geld für die Kaffeekasse verwendet werden könne. Eine solche Vereinbarung habe
er indessen nie unterzeichnet. Es gebe keinerlei Belege für die Verwendung
dieser Beträge. Der Deliktsbetrag belaufe sich seit Juni 2017 auf mehrere tausend
Franken.
3.2
Die Staatsanwaltschaft stellte das
Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, die polizeilichen
Auswertungen des Büro-Laptops der A.___ AG hätten ergeben, dass die
ursprüngliche Datei (die fragliche Vereinbarung) am 9. August 2021
geöffnet, eventuell gedruckt oder bearbeitet worden sei. Die Originaldatei sei
nicht gefunden worden und die ursprüngliche Erstellung sei nicht nachweisbar
bzw. könnte längere Zeit zurückliegen; in welchem Zeithorizont sei nicht mehr
rekonstruierbar. Es könne deshalb nicht gesagt werden, ob das Dokument zu einem
Zeitpunkt erstellt worden sei, in welchem sich der Beschuldigte und Herr C.___
über die Abrechnung des […] uneins gewesen seien oder nicht und entsprechend
könne auch nicht gesagt werden, ob davon auszugehen sei, es handle sich um eine
nachträglich erstellte Fälschung oder nicht. Zudem sei nicht klar, durch wen
das Dokument am 9. August 2021 geöffnet, evtl. gedruckt und bearbeitet worden
sei. Aus dem auf dem Laptop noch vorhandenen Fragment lasse sich somit kein
Beweis ableiten, der nur ansatzweise die Anschuldigungen der Anzeigeerstatter
zu stützen vermöchten. Ebenso wenig sei eine Überprüfung der Echtheit der
Handschrift auf der Vereinbarung möglich. Der Tatverdacht habe sich nicht erhärtet.
3.3
Die Beschwerdeführerin stellt sich
auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Unrecht
eingestellt und müsse sich eine lustlose Untersuchungsführung vorwerfen lassen.
C.___ habe glaubhaft ausgesagt, dass weder die Unterschrift noch das «Ok» auf
der Vereinbarung von ihm stamme. Der Preis für […] habe bis anfangs 2020 bei
ca. CHF 100.00 pro Tonne gelegen und sei danach stetig auf ca. CHF 400.00
angestiegen. C.___ gehe von 7 bis 8 Tonnen […] pro Monat aus, welches anfalle.
Es sei nicht glaubhaft, dass er erlaubt haben solle, einen derart hohen Betrag
für die Kaffeekasse abzuführen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um
einen Zweimannbetrieb, welcher seit Jahren von Vater und Sohn B.___ und D.___ geführt
werde. Im Betrieb habe auch keine entsprechende Kaffeekasse sichergestellt
werden können. Auch ein Kassabuch habe nicht existiert und der Barkassenbestand
sei auch nie buchhalterisch erfasst worden. Allein schon diese Versäumnisse
seien strafrechtlich relevant und hätten zu einer Anklage führen müssen. Es
hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden sollen, zum Beispiel beim
Abnehmer des […] und beim Nachfolger des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin
sei der Meinung, dass die Vereinbarung vom Beschuldigten am 9. August 2021
erstellt und widerrechtlich mit der Unterschrift von C.___ versehen worden sei.
Schliesslich sei die IT-Auswertung mangelhaft. Dazu könne auf die mannigfache
Berichterstattung im Internet verwiesen werden.
3.4
Die Staatsanwaltschaft führte dazu
aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob
die Vereinbarung gefälscht worden sei oder nicht. Da keine hinreichenden
Beweise auf eine Fälschung vorlägen, könne auf die Prüfung von weiteren
Straftatbeständen verzichtet werden und es müsse auch nicht darüber Beweis
geführt werden, wie hoch ein allfälliger finanzieller Schaden zu Lasten der
Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Allfällige buchhalterische Versäumnisse
wären aufgrund der Aufgabenteilung und Positionen in der Firma wohl am ehesten
dem Geschäftsführer C.___ anzulasten. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei
aufgrund des bereits fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens lediglich nach
elektronischen Geräten gesucht worden. Nach einer Kaffeekasse mit Bargeld sei
nicht gesucht worden. Schliesslich erscheine es nicht sachgerecht, wenn die
Beschwerdeführerin mit Kenntnissen, die sie aus dem Internet gewonnen habe, die
Erläuterungen der IT-Spezialisten der Polizei in Frage stellen wolle.
3.5
Der Beschuldigte erwähnte dazu, Herr
C.___ sei [..] Jahre alt. Möglicherweise erinnere er sich nicht mehr an alles,
was er an Dokumenten erstellt oder unterschrieben habe. Die Strafanzeige sei
nur zum Zweck eingereicht worden, zivilrechtliche Ansprüche abzuwehren. So sei
die Strafanzeige erst vier Monate nach dem behaupteten Vorfall vom 9. August
2021.
eingereicht worden und erst, nachdem der Beschuldigte das
arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren eingereicht habe. Es habe nicht eruiert
werden können, wann die Datei «Vereinbarung» erstellt und ob sie abgeändert
worden sei. Dem Beschuldigten könne deshalb selbstredend keine
Urkundenfälschung nachgewiesen werden. Ebenso wenig gebe es einen Verdacht
gegen ihn wegen weiterer Vermögensdelikte.
4.1
Der Beschuldigte stellt sich auf den
Standpunkt, er habe die Erträge aus dem […]verkauf für die Kaffeekasse brauchen
dürfen. Dazu legte er eine Kopie einer Vereinbarung mit C.___ vor. Das Original
dieses Dokuments liess sich nicht finden. Die Vereinbarung ist undatiert und
trägt folgenden Text:
«Die Anforderung für die
Teuerungsausgleich die jedes Jahr um ca. 1 % erhöht wurde denn wir nie erhalten
haben, wurde von C.___ abgelehnt.
Die Idee von uns, dass wir die Einnahmen
von Ausschuss von Material für unseren Kaffeekasse A.___ behalten dürfen.»
Versehen ist der Text mit «Ok» und der
Unterschrift von C.___. Dieser macht geltend, die Vereinbarung nicht
unterzeichnet zu haben, es handle sich um eine Fälschung seiner Unterschrift.
4.2
Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich
der fraglichen Vereinbarung beim Forensischen Institut Zürich abgeklärt, ob
sich das auf der Vereinbarung befindende Wort «Ok» mit der auf dem Schreiben
vorhandenen Unterschrift abgleichen lasse oder ob es sich dabei um zu wenig
Vergleichsmaterial handle. Von Interesse sei einerseits die Frage, ob
festgestellt werden könne, ob die beschuldigte Person das Dokument gefälscht
habe und somit die Unterschrift und das Wort «Ok» selber auf dem Dokument
angebracht habe oder nicht. Weiter würde die Frage interessieren, ob
festgestellt werden könne, ob das «Ok» möglicherweise auch von einem anderen
Verfasser stamme, als die Unterschrift. Das Forensische Institut antwortete
darauf am 6. September 2022, die beiden Schriftzüge liessen sich durch den
unterschiedlichen Wortlaut nicht sinnvoll miteinander vergleichen. Jedoch könne
die Unterschrift auf Echtheit (in Bezug auf den/die Namenseigner/in) und der
Eintrag «Ok» auf potentielle Urheber überprüft werden. Die Qualität des
übermittelten Scans sei hingegen für eine schriftvergleichende Untersuchung
ungenügend. Zudem sei zu beachten, dass besonders beim Schriftzug «Ok» durch
den geringen Umfang die Aussagekraft sehr limitiert bleiben dürfte.
Gestützt auf diese Ermittlung kann somit
– nachdem das Original der fraglichen Vereinbarung fehlt – nicht nachgeprüft
werden, ob es sich beim Wort «Ok» und der Unterschrift von C.___ um eine
Fälschung handelt oder nicht. Dies hat zur Folge, dass dem Beschuldigten nicht
nachgewiesen werden kann, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Es kann genauso
gut sein, wie dieser behauptet, dass C.___ diese Vereinbarung (vor mehreren
Jahren) unterzeichnet und das Original mitgenommen hat, er sich aber heute
nicht mehr daran erinnert. Für diese Version spricht insbesondere die Aussage
des Sohnes des Beschuldigten, der zusammen mit seinem Vater in der Firma A.___
AG tätig war und immer noch dort arbeitet. Dieser hat anlässlich der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. August 2022 bestätigt, C.___ habe die
Vereinbarung in seiner Anwesenheit unterzeichnet und das Original mitgenommen.
Aussagen von Familienangehörigen mag bisweilen zwar nicht das gleiche Gewicht
zukommen, wie von unbeteiligten Personen. Vorliegend ist aber zu
berücksichtigen, dass der Sohn des Beschuldigten wie erwähnt nach wie vor in der
Firma A.___ AG arbeitet – und dies als stellvertretender Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift –, weshalb anzunehmen ist, dass er nicht ohne Not gegen
seine Arbeitgeberin aussagen würde. Dieser Loyalitätskonflikt zeigt sich mit
aller Deutlichkeit in der Einvernahme vom 27. Februar 2023, aber auch in Rz 139
ff. der Einvernahme vom 26. August 2022. Zu berücksichtigen ist zudem in diesem
Zusammenhang, dass D.___ die Aussagen als Zeuge gemacht hatte, d.h. nach dem
Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage.
4.3
Die polizeilichen Ermittlungen haben
ergeben, dass das fragliche Dokument «Vereinbarung mit Herr C.___» am 9. August
2021.
auf dem Laptop der Firma geöffnet und evtl. gedruckt oder bearbeitet
worden ist. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten in der Beschwerde (S.
12) deswegen vor, er habe die Vereinbarung an diesem Datum erstellt und
widerrechtlich mit der Unterschrift von C.___ versehen. Dabei widerspricht sie
sich indessen selber. So reichte sie mit der Strafanzeige Beilage 7 ein, d.h.
ein Mail von C.___ vom 8. Juli 2021 an den Beschuldigten, in dem C.___ ausführt,
er anerkenne sein Schreiben (gemeint ist die fragliche Vereinbarung) mit seiner
(C.___) Unterschrift nicht an und widerspreche dem. Der Beschuldigte muss ihm
die Vereinbarung somit vor dem 9. August 2021 (vermutlich anfangs Juli 2021;
vgl. auch Ausführungen in der Strafanzeige S. 4 f.) zugestellt haben, weshalb
er die Vereinbarung nicht am 9. August 2021 erstellt haben kann (s. dazu auch
die Ausführungen in der Beschwerde S. 9, wo ebenfalls auf die Beilage 7
verwiesen wird).
In Bezug auf den Vorhalt, die erstellte
IT-Auswertung des Laptops durch die Polizei sei mangelhaft (Beschwerde S. 12),
erwähnt die Staatsanwaltschaft absolut zu Recht, dass es nicht sachgerecht
erscheint, wenn die Beschwerdeführerin mit Kenntnissen, die sie aus dem
Internet recherchiert hat, die Erläuterungen der IT-Spezialisten der Polizei in
Frage stellen will.
4.4
Kann dem Beschuldigten keine Fälschung
der Vereinbarung nachgewiesen werden, besteht auch kein Raum für eine
Strafuntersuchung im Hinblick auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung (oder
andere Vermögensdelikte). Gestützt auf die Vereinbarung stand dem Beschuldigten
zu, das Geld aus dem Verkauf des […] für die Kaffeekasse beiseite zu legen.
Daran ändert nichts, dass sich diese Einnahmen durch die Wertsteigerung des […]
erheblich erhöht haben und wohl – unter Berücksichtigung der kleinen
Belegschaft – für eine Kaffeekasse hoch ausgefallen sein dürften (wobei der
Beschuldigte die Höhe der von der Beschwerdeführerin erwähnten Einnahmen
bestreitet). Von C.___ als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift hätte erwartet werden können, dass er sich beim
Beschuldigten nach dem Verbleib der Einnahmen aus dem […] erkundigt, wenn er
schon davon ausging, es habe eine Wertsteigerung stattgefunden und die
Einnahmen seien nirgends verbucht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass sowohl
der Beschuldigte als auch dessen Sohn aussagten, sie hätten mit der Buchhaltung
nichts zu tun gehabt. Sie sähen nicht, welche Einnahmen und Ausgaben Herr C.___
habe. Herr C.___ habe dies nie gewollt (Aussagen D.___, Einvernahme vom 26.
August 2022). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen durch den
Verkauf des […] offenbar auch noch im Zusammenhang mit nicht gewährten
Teuerungsausgleichen standen.
Hinsichtlich der erwähnten fehlenden
Buchhaltung bezüglich dieser Einnahmen mutet es zudem erstaunlich an, wenn sich
die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift um die Staatsfinanzen sorgt,
selber aber keinerlei Anstalten unternahm, um zu prüfen, was mit den Einnahmen
aus dem Verkauf des […] geschah.
4.5
Nicht gegen den Beschuldigten
spricht im Weiteren, dass keine Kaffeekasse vorgefunden wurde. Die
Hausdurchsuchung hatte sich nur auf elektronische Geräte bezogen.
Ferner kann der Staatsanwaltschaft
sicherlich keine lustlose Untersuchungsführung vorgehalten werden. Sie hat den
Vorhalt umfassend abgeklärt (Anfrage beim Forensischen Institut Zürich,
Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, Abklärungen bei den IT-Spezialisten der
Polizei, Einvernahmen mit dem Beschuldigten, C.___ und dem Sohn des
Beschuldigten). Weitergehende Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. So ist
nicht ersichtlich, was der Nachfolger des Beschuldigten, E.___, zur Klärung des
Sachverhalts beitragen sollte, nachdem C.___ mit der Einreichung von Beilage 7
zur Strafanzeige selber zu erkennen gab, dass ihm die Vereinbarung vor dem 9.
August 2021 zugestellt worden war. Dasselbe gilt bezüglich des Abnehmers des […].
Es ist unerheblich, wie viel Wert dieses hatte, wenn davon auszugehen ist, der
Beschuldigte habe gestützt auf die fragliche Vereinbarung das Geld für die
Kaffeekasse behalten dürfen. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass C.___ sich
jederzeit nach diesen Einnahmen hätte erkundigen können.
Schliesslich ist es nicht von der Hand
zu weisen, wie der Beschuldigte ausführen lässt, dass die Strafanzeige im
Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Angelegenheit stehen könnte. Jedenfalls
ist ansonsten nicht erklärbar, weshalb die Strafanzeige erst vier Monate nach
dem angeblichen Vorfall vom 9. August 2021 – und offenbar erst nachdem der
Beschuldigte ein arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte – eingereicht
wurde. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der
Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2022
vom 10. März 2022 E. 3.1).
5.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass im Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten wäre, weshalb sich die Weiterführung einer
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere
Ermittlungsansätze sind wie erwähnt ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen
Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung
und Veruntreuung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
ihr nicht zuzusprechen.
6.2
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Veruntreuung handelt es sich um
Offizialdelikte. Somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des
Staates.
Rechtsanwalt Beat Gerber macht bei einem
Aufwand von 3 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 – inklusive
Mehrwertsteuer (Auslagen werden keine geltend gemacht) – eine Entschädigung von
CHF 904.70 geltend, was angemessen erscheint.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Gerber, Solothurn, ist eine Parteientschädigung von CHF 904.70
(inkl. MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier