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Entscheid

BKBES.2023.54

Einstellungsverfügung

16. August 2023Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Peter

Stein,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 8. Dezember 2021 liessen die A.___

AG und C.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen «Verdacht auf Urkundenfälschung und

Vermögensdelikte» einreichen. B.___, ehemaliger Mitarbeiter und Geschäftsführer

der A.___ AG, wird vorgeworfen, Einnahmen aus dem Verkauf von […] nicht

abgerechnet und für sich behalten zu haben. Zur Rechtfertigung habe er eine

gefälschte Urkunde erstellt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 13.

März 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung und beauftragte die Polizei

gleichentags mit entsprechenden Ermittlungen.

1.3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2023

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen

Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung ein.

2. Am 22. Mai 2023 liess die A.___ AG

gegen diese Verfügung Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

Die Strafuntersuchung sei weiterzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.

Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ liess am 10. Juli 2023

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Als Privatklägerschaft gilt die

geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf-

oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch

die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

StPO).

Straftatbestände wie ungetreue

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder Veruntreuung von Vermögenswerten (Art.

138.

Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zeichnen sich dadurch aus, dass die

Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Sie

schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten

wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen

«wirtschaftlich-juristischen» Vermögensbegriff. Als geschädigte Person gilt

somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten

Vermögens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer

Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger

unmittelbar verletzt. Urkundendelikte schützen in erster Linie die

Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im

Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Auch

private Geschäftsinteressen können daneben unmittelbar verletzt werden, falls

die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder

anderer Art) einer bestimmten Person abzielt. In der Praxis wird die

Geschädigtenstellung von Privaten bspw. bejaht, wenn die Urkundenfälschung

gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdeliktes ist (Goran

Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.

1.

- 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 56 und 73).

Die A.___ AG ist durch die dem

Beschuldigten vorgehaltenen Straftatbestände unmittelbar beeinträchtigt,

weshalb ihr Geschädigtenstellung zukommt und sie zur Beschwerde legitimiert

ist.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.

Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung

des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit

gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer

Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.

b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der

Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung

der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,

zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.

April 2020 E. 3.1).

3.1

Dem Beschuldigten, welcher bis zu

seiner fristlosen Entlassung am 6. August 2021 Betriebsleiter und

stellvertretender Geschäftsführer der A.___ AG gewesen sei, wird in der

Strafanzeige vorgehalten, Einnahmen aus dem Verkauf von […] für sich behalten

zu haben. Nachdem sich C.___, Geschäftsführer der Firma, bei ihm erkundigt

habe, wo die durch das Recycling von […] erzielten Erträge gebucht worden seien

und wie der aktuelle Marktpreis sei (dieser sei in den letzten Jahren stetig

gestiegen), habe ihm der Beschuldigte eine Vereinbarung vorgelegt, wonach das

Geld für die Kaffeekasse verwendet werden könne. Eine solche Vereinbarung habe

er indessen nie unterzeichnet. Es gebe keinerlei Belege für die Verwendung

dieser Beträge. Der Deliktsbetrag belaufe sich seit Juni 2017 auf mehrere tausend

Franken.

3.2

Die Staatsanwaltschaft stellte das

Verfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, die polizeilichen

Auswertungen des Büro-Laptops der A.___ AG hätten ergeben, dass die

ursprüngliche Datei (die fragliche Vereinbarung) am 9. August 2021

geöffnet, eventuell gedruckt oder bearbeitet worden sei. Die Originaldatei sei

nicht gefunden worden und die ursprüngliche Erstellung sei nicht nachweisbar

bzw. könnte längere Zeit zurückliegen; in welchem Zeithorizont sei nicht mehr

rekonstruierbar. Es könne deshalb nicht gesagt werden, ob das Dokument zu einem

Zeitpunkt erstellt worden sei, in welchem sich der Beschuldigte und Herr C.___

über die Abrechnung des […] uneins gewesen seien oder nicht und entsprechend

könne auch nicht gesagt werden, ob davon auszugehen sei, es handle sich um eine

nachträglich erstellte Fälschung oder nicht. Zudem sei nicht klar, durch wen

das Dokument am 9. August 2021 geöffnet, evtl. gedruckt und bearbeitet worden

sei. Aus dem auf dem Laptop noch vorhandenen Fragment lasse sich somit kein

Beweis ableiten, der nur ansatzweise die Anschuldigungen der Anzeigeerstatter

zu stützen vermöchten. Ebenso wenig sei eine Überprüfung der Echtheit der

Handschrift auf der Vereinbarung möglich. Der Tatverdacht habe sich nicht erhärtet.

3.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich

auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Unrecht

eingestellt und müsse sich eine lustlose Untersuchungsführung vorwerfen lassen.

C.___ habe glaubhaft ausgesagt, dass weder die Unterschrift noch das «Ok» auf

der Vereinbarung von ihm stamme. Der Preis für […] habe bis anfangs 2020 bei

ca. CHF 100.00 pro Tonne gelegen und sei danach stetig auf ca. CHF 400.00

angestiegen. C.___ gehe von 7 bis 8 Tonnen […] pro Monat aus, welches anfalle.

Es sei nicht glaubhaft, dass er erlaubt haben solle, einen derart hohen Betrag

für die Kaffeekasse abzuführen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um

einen Zweimannbetrieb, welcher seit Jahren von Vater und Sohn B.___ und D.___ geführt

werde. Im Betrieb habe auch keine entsprechende Kaffeekasse sichergestellt

werden können. Auch ein Kassabuch habe nicht existiert und der Barkassenbestand

sei auch nie buchhalterisch erfasst worden. Allein schon diese Versäumnisse

seien strafrechtlich relevant und hätten zu einer Anklage führen müssen. Es

hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden sollen, zum Beispiel beim

Abnehmer des […] und beim Nachfolger des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin

sei der Meinung, dass die Vereinbarung vom Beschuldigten am 9. August 2021

erstellt und widerrechtlich mit der Unterschrift von C.___ versehen worden sei.

Schliesslich sei die IT-Auswertung mangelhaft. Dazu könne auf die mannigfache

Berichterstattung im Internet verwiesen werden.

3.4

Die Staatsanwaltschaft führte dazu

aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob

die Vereinbarung gefälscht worden sei oder nicht. Da keine hinreichenden

Beweise auf eine Fälschung vorlägen, könne auf die Prüfung von weiteren

Straftatbeständen verzichtet werden und es müsse auch nicht darüber Beweis

geführt werden, wie hoch ein allfälliger finanzieller Schaden zu Lasten der

Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Allfällige buchhalterische Versäumnisse

wären aufgrund der Aufgabenteilung und Positionen in der Firma wohl am ehesten

dem Geschäftsführer C.___ anzulasten. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei

aufgrund des bereits fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens lediglich nach

elektronischen Geräten gesucht worden. Nach einer Kaffeekasse mit Bargeld sei

nicht gesucht worden. Schliesslich erscheine es nicht sachgerecht, wenn die

Beschwerdeführerin mit Kenntnissen, die sie aus dem Internet gewonnen habe, die

Erläuterungen der IT-Spezialisten der Polizei in Frage stellen wolle.

3.5

Der Beschuldigte erwähnte dazu, Herr

C.___ sei [..] Jahre alt. Möglicherweise erinnere er sich nicht mehr an alles,

was er an Dokumenten erstellt oder unterschrieben habe. Die Strafanzeige sei

nur zum Zweck eingereicht worden, zivilrechtliche Ansprüche abzuwehren. So sei

die Strafanzeige erst vier Monate nach dem behaupteten Vorfall vom 9. August

2021.

eingereicht worden und erst, nachdem der Beschuldigte das

arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren eingereicht habe. Es habe nicht eruiert

werden können, wann die Datei «Vereinbarung» erstellt und ob sie abgeändert

worden sei. Dem Beschuldigten könne deshalb selbstredend keine

Urkundenfälschung nachgewiesen werden. Ebenso wenig gebe es einen Verdacht

gegen ihn wegen weiterer Vermögensdelikte.

4.1

Der Beschuldigte stellt sich auf den

Standpunkt, er habe die Erträge aus dem […]verkauf für die Kaffeekasse brauchen

dürfen. Dazu legte er eine Kopie einer Vereinbarung mit C.___ vor. Das Original

dieses Dokuments liess sich nicht finden. Die Vereinbarung ist undatiert und

trägt folgenden Text:

«Die Anforderung für die

Teuerungsausgleich die jedes Jahr um ca. 1 % erhöht wurde denn wir nie erhalten

haben, wurde von C.___ abgelehnt.

Die Idee von uns, dass wir die Einnahmen

von Ausschuss von Material für unseren Kaffeekasse A.___ behalten dürfen.»

Versehen ist der Text mit «Ok» und der

Unterschrift von C.___. Dieser macht geltend, die Vereinbarung nicht

unterzeichnet zu haben, es handle sich um eine Fälschung seiner Unterschrift.

4.2

Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich

der fraglichen Vereinbarung beim Forensischen Institut Zürich abgeklärt, ob

sich das auf der Vereinbarung befindende Wort «Ok» mit der auf dem Schreiben

vorhandenen Unterschrift abgleichen lasse oder ob es sich dabei um zu wenig

Vergleichsmaterial handle. Von Interesse sei einerseits die Frage, ob

festgestellt werden könne, ob die beschuldigte Person das Dokument gefälscht

habe und somit die Unterschrift und das Wort «Ok» selber auf dem Dokument

angebracht habe oder nicht. Weiter würde die Frage interessieren, ob

festgestellt werden könne, ob das «Ok» möglicherweise auch von einem anderen

Verfasser stamme, als die Unterschrift. Das Forensische Institut antwortete

darauf am 6. September 2022, die beiden Schriftzüge liessen sich durch den

unterschiedlichen Wortlaut nicht sinnvoll miteinander vergleichen. Jedoch könne

die Unterschrift auf Echtheit (in Bezug auf den/die Namenseigner/in) und der

Eintrag «Ok» auf potentielle Urheber überprüft werden. Die Qualität des

übermittelten Scans sei hingegen für eine schriftvergleichende Untersuchung

ungenügend. Zudem sei zu beachten, dass besonders beim Schriftzug «Ok» durch

den geringen Umfang die Aussagekraft sehr limitiert bleiben dürfte.

Gestützt auf diese Ermittlung kann somit

– nachdem das Original der fraglichen Vereinbarung fehlt – nicht nachgeprüft

werden, ob es sich beim Wort «Ok» und der Unterschrift von C.___ um eine

Fälschung handelt oder nicht. Dies hat zur Folge, dass dem Beschuldigten nicht

nachgewiesen werden kann, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Es kann genauso

gut sein, wie dieser behauptet, dass C.___ diese Vereinbarung (vor mehreren

Jahren) unterzeichnet und das Original mitgenommen hat, er sich aber heute

nicht mehr daran erinnert. Für diese Version spricht insbesondere die Aussage

des Sohnes des Beschuldigten, der zusammen mit seinem Vater in der Firma A.___

AG tätig war und immer noch dort arbeitet. Dieser hat anlässlich der

staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. August 2022 bestätigt, C.___ habe die

Vereinbarung in seiner Anwesenheit unterzeichnet und das Original mitgenommen.

Aussagen von Familienangehörigen mag bisweilen zwar nicht das gleiche Gewicht

zukommen, wie von unbeteiligten Personen. Vorliegend ist aber zu

berücksichtigen, dass der Sohn des Beschuldigten wie erwähnt nach wie vor in der

Firma A.___ AG arbeitet – und dies als stellvertretender Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift –, weshalb anzunehmen ist, dass er nicht ohne Not gegen

seine Arbeitgeberin aussagen würde. Dieser Loyalitätskonflikt zeigt sich mit

aller Deutlichkeit in der Einvernahme vom 27. Februar 2023, aber auch in Rz 139

ff. der Einvernahme vom 26. August 2022. Zu berücksichtigen ist zudem in diesem

Zusammenhang, dass D.___ die Aussagen als Zeuge gemacht hatte, d.h. nach dem

Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage.

4.3

Die polizeilichen Ermittlungen haben

ergeben, dass das fragliche Dokument «Vereinbarung mit Herr C.___» am 9. August

2021.

auf dem Laptop der Firma geöffnet und evtl. gedruckt oder bearbeitet

worden ist. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten in der Beschwerde (S.

12) deswegen vor, er habe die Vereinbarung an diesem Datum erstellt und

widerrechtlich mit der Unterschrift von C.___ versehen. Dabei widerspricht sie

sich indessen selber. So reichte sie mit der Strafanzeige Beilage 7 ein, d.h.

ein Mail von C.___ vom 8. Juli 2021 an den Beschuldigten, in dem C.___ ausführt,

er anerkenne sein Schreiben (gemeint ist die fragliche Vereinbarung) mit seiner

(C.___) Unterschrift nicht an und widerspreche dem. Der Beschuldigte muss ihm

die Vereinbarung somit vor dem 9. August 2021 (vermutlich anfangs Juli 2021;

vgl. auch Ausführungen in der Strafanzeige S. 4 f.) zugestellt haben, weshalb

er die Vereinbarung nicht am 9. August 2021 erstellt haben kann (s. dazu auch

die Ausführungen in der Beschwerde S. 9, wo ebenfalls auf die Beilage 7

verwiesen wird).

In Bezug auf den Vorhalt, die erstellte

IT-Auswertung des Laptops durch die Polizei sei mangelhaft (Beschwerde S. 12),

erwähnt die Staatsanwaltschaft absolut zu Recht, dass es nicht sachgerecht

erscheint, wenn die Beschwerdeführerin mit Kenntnissen, die sie aus dem

Internet recherchiert hat, die Erläuterungen der IT-Spezialisten der Polizei in

Frage stellen will.

4.4

Kann dem Beschuldigten keine Fälschung

der Vereinbarung nachgewiesen werden, besteht auch kein Raum für eine

Strafuntersuchung im Hinblick auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung (oder

andere Vermögensdelikte). Gestützt auf die Vereinbarung stand dem Beschuldigten

zu, das Geld aus dem Verkauf des […] für die Kaffeekasse beiseite zu legen.

Daran ändert nichts, dass sich diese Einnahmen durch die Wertsteigerung des […]

erheblich erhöht haben und wohl – unter Berücksichtigung der kleinen

Belegschaft – für eine Kaffeekasse hoch ausgefallen sein dürften (wobei der

Beschuldigte die Höhe der von der Beschwerdeführerin erwähnten Einnahmen

bestreitet). Von C.___ als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift hätte erwartet werden können, dass er sich beim

Beschuldigten nach dem Verbleib der Einnahmen aus dem […] erkundigt, wenn er

schon davon ausging, es habe eine Wertsteigerung stattgefunden und die

Einnahmen seien nirgends verbucht. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass sowohl

der Beschuldigte als auch dessen Sohn aussagten, sie hätten mit der Buchhaltung

nichts zu tun gehabt. Sie sähen nicht, welche Einnahmen und Ausgaben Herr C.___

habe. Herr C.___ habe dies nie gewollt (Aussagen D.___, Einvernahme vom 26.

August 2022). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen durch den

Verkauf des […] offenbar auch noch im Zusammenhang mit nicht gewährten

Teuerungsausgleichen standen.

Hinsichtlich der erwähnten fehlenden

Buchhaltung bezüglich dieser Einnahmen mutet es zudem erstaunlich an, wenn sich

die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift um die Staatsfinanzen sorgt,

selber aber keinerlei Anstalten unternahm, um zu prüfen, was mit den Einnahmen

aus dem Verkauf des […] geschah.

4.5

Nicht gegen den Beschuldigten

spricht im Weiteren, dass keine Kaffeekasse vorgefunden wurde. Die

Hausdurchsuchung hatte sich nur auf elektronische Geräte bezogen.

Ferner kann der Staatsanwaltschaft

sicherlich keine lustlose Untersuchungsführung vorgehalten werden. Sie hat den

Vorhalt umfassend abgeklärt (Anfrage beim Forensischen Institut Zürich,

Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, Abklärungen bei den IT-Spezialisten der

Polizei, Einvernahmen mit dem Beschuldigten, C.___ und dem Sohn des

Beschuldigten). Weitergehende Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. So ist

nicht ersichtlich, was der Nachfolger des Beschuldigten, E.___, zur Klärung des

Sachverhalts beitragen sollte, nachdem C.___ mit der Einreichung von Beilage 7

zur Strafanzeige selber zu erkennen gab, dass ihm die Vereinbarung vor dem 9.

August 2021 zugestellt worden war. Dasselbe gilt bezüglich des Abnehmers des […].

Es ist unerheblich, wie viel Wert dieses hatte, wenn davon auszugehen ist, der

Beschuldigte habe gestützt auf die fragliche Vereinbarung das Geld für die

Kaffeekasse behalten dürfen. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass C.___ sich

jederzeit nach diesen Einnahmen hätte erkundigen können.

Schliesslich ist es nicht von der Hand

zu weisen, wie der Beschuldigte ausführen lässt, dass die Strafanzeige im

Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Angelegenheit stehen könnte. Jedenfalls

ist ansonsten nicht erklärbar, weshalb die Strafanzeige erst vier Monate nach

dem angeblichen Vorfall vom 9. August 2021 – und offenbar erst nachdem der

Beschuldigte ein arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte – eingereicht

wurde. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im

Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der

Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2022

vom 10. März 2022 E. 3.1).

5.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass im Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten wäre, weshalb sich die Weiterführung einer

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere

Ermittlungsansätze sind wie erwähnt ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen

Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung

und Veruntreuung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

ihr nicht zuzusprechen.

6.2

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den Tatbeständen der ungetreuen

Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Veruntreuung handelt es sich um

Offizialdelikte. Somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des

Staates.

Rechtsanwalt Beat Gerber macht bei einem

Aufwand von 3 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 – inklusive

Mehrwertsteuer (Auslagen werden keine geltend gemacht) – eine Entschädigung von

CHF 904.70 geltend, was angemessen erscheint.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Gerber, Solothurn, ist eine Parteientschädigung von CHF 904.70

(inkl. MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier